Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 23.02.2022 – 29 W (pat) 25/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230222B29Wpat25.19.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 25/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2016 207 864

ECLI:DE:BPatG:2022:230222B29Wpat25.19.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Februar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Seyfarth und den Richter kraft Auftrags Posselt

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. Juni 2019

insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der

geschäftlichen Bezeichnung AESCULAP im Umfang der Dienstleistungen

Klasse 35: Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 36: Auskünfte und Beratung in Versicherungsangelegenheiten;

Finanzwesen; Versicherungswesen;

zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der vorgenannten Dienstleistungen

wird die Löschung der Marke 30 2016 207 864 angeordnet.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 16. März 2016 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 10. Mai 2016 für die nachfolgend genannten Dienstleistungen in das beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen

worden:

Klasse 35: Betriebswirtschaftliche

Beratung;

Büroarbeiten;

Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Konzepten;

Geschäftsführung;

Unternehmensberatung;

Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensverwaltung; Werbung;

Klasse 36: Auskünfte

und

Beratung

in

Versicherungsangelegenheiten;

Finanzwesen;

Geldgeschäfte;

Immobilienwesen; Versicherungswesen;

Klasse 45: Mediation.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Juni 2016.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin gestützt auf das

Unternehmenskennzeichen

AESCULAP

am 9. September 2016 Widerspruch eingelegt.

Der Widerspruch wird auf den Geschäftsbereich „Beratung von Krankenhäusern

und Kliniken in organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht“

gestützt.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA), besetzt mit einem Beamten des höheren

Dienstes, die Löschung der angegriffenen Marke für die oben kursiv gedruckten

Dienstleistungen angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Es bestehe

im genannten Umfang Verwechslungsgefahr

zwischen der

angegriffenen Marke und der älteren geschäftlichen Bezeichnung in Form des

firmenschlagwortartigen Unternehmenskennzeichens „AESCULAP“. Aufgrund der

Darlegungen der Widersprechenden und der vorgelegten Unterlagen sei davon

auszugehen, dass diese

seit 1999

Inhaberin eines prioritätsälteren

Unternehmenskennzeichens „AESCULAP“ auf dem Geschäftsgebiet der „Beratung

von Krankenhäusern und Kliniken in organisatorischer und betriebswirtschaftlicher

Hinsicht in Bezug auf die Sterilisierung chirurgischer Instrumente und darauf

gerichtete Abläufe“ sei. „AESCULAP“ sei ein originär unterscheidungskräftiger

Begriff. Der mythologische Hinweis auf den griechischen bzw. römischen Gott der

Heilkunde sei in Bezug auf die auf organisatorische und betriebswirtschaftliche

Aspekte gerichteten Beratungsdienstleistungen nicht beschreibend. Eine

Verwendung des Widerspruchszeichens nicht

in Alleinstellung, sondern

insbesondere zusammen mit sonstigen markenmäßigen Kennzeichen sei

unschädlich. Die Unternehmensbezeichnung sei hierbei selbstständig als solche

erkennbar. Das Unternehmenskennzeichen werde deutschlandweit im Bereich der

„Beratung von Krankenhäusern und Kliniken

in organisatorischer und

betriebswirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf die Sterilisierung chirurgischer

Instrumente und darauf gerichtete Abläufe“ benutzt. Für eine weitergehende

Benutzung habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Widersprechende

nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere von einer Benutzung auch für

Finanzberatung bzw. für Beratung von Krankenhäusern und Kliniken auf anderen

Gebieten als Sterilisationskreisläufen könne demnach nicht ausgegangen werden.

Anhaltspunkte für ein mögliches zwischenzeitliches Erlöschen des Schutzes als

Unternehmenskennzeichen seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die

Widersprechende sei aufgrund dieses Unternehmenskennzeichens berechtigt, die

Benutzung der angegriffenen Marke für die oben genannten Dienstleistungen in der

Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Zwischen der angegriffenen

nationalen Marke und dem bundesweit benutzten Widerspruchszeichen bestehe

Verwechslungsgefahr

im engeren Sinne. Das Widerspruchszeichen sei

durchschnittlich

kennzeichnungskräftig.

Die

sich

gegenüberstehenden

Vergleichszeichen seien nach rechtlichen Maßstäben klanglich identisch, da die

angegriffene Marke durch den Bestandteil „aeskulap“ geprägt werde. Der Begriff

„consulting“ beschreibe lediglich die von der angegriffenen Marke beanspruchten

Dienstleistungen im Zusammenhang mit „Beratungen“. Aufgrund der eben

dargelegten Ausgangssituation sei bereits geringe Branchennähe ausreichend, um

eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen zu begründen. Die für die

angegriffene Marke

in der Klasse 35

registrierten Dienstleistungen

„Betriebswirtschaftliche Beratung; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen

Konzepten; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste“ seien

branchenidentisch

bzw.

jedenfalls

hochgradig

branchennah

zu

den

Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch nach obigen Ausführungen stütze.

Eine ausreichende Branchennähe bestehe ferner zu „Mediation“ in Klasse 45. Im

Übrigen sei nach Auffassung der Markenstelle eine Branchennähe jedoch nicht

gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass die spezifische Fachkompetenz

eines auf Fragen der Sterilisation chirurgischer Instrumente spezialisierten

Anbieters mit jener der Erbringer von Versicherungsberatungen, Geldgeschäften,

Werbung, Büroarbeiten etc. auch nur ansatzweise vergleichbar sei. Auch werde das

Publikum vor diesem Hintergrund nicht erwarten, dass solche artverschiedenen,

jeweils unterschiedliche spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzenden

Leistungen typischerweise aus einer Hand erbracht würden.

Der Beschluss ist der Widersprechenden gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni

2019 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.

Sie

ist der Ansicht,

die Markenstelle

habe den Schutzbereich des

Unternehmenskennzeichens „AESCULAP“ im Hinblick auf die Branchennähe zu

eng gezogen und deshalb eine Verwechslungsgefahr für die noch verbliebenen

Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zu Unrecht verneint.

Es handle sich um „rechtlich identische Zeichen“. Das Widerspruchszeichen

verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Unter Berücksichtigung der

eben genannten Voraussetzungen genüge bereits eine geringe Branchennähe, um

eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Der Geschäftsbereich der Widersprechenden umfasse die „Beratung von

Krankenhäusern und Kliniken in organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und

finanzieller Hinsicht“. Die im Beschluss vom 14. Juni 2019 vorgenommene

Einschränkung sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Ein derart

beschränkter Tätigkeitsbereich sei mit dem Begriff der Branchennähe nicht

vereinbar; maßgeblich sei die Branche. Diese umfasse ein ganzes Bündel

wirtschaftlicher Tätigkeiten,

die

typisierend

unter

einem Oberbegriff

zusammengefasst würden, so dass hierfür eine gewisse Verallgemeinerung nötig

sei. Eine Beschränkung auf einen Bereich, der eher einer eng gefassten

Einzeldienstleistung entspreche, werde dem nicht gerecht und beschränke die

Beschwerdeführerin unangemessen. Nur völlig untergeordnete, untypische und

nebenher wahrgenommene Aufgaben könnten dabei ausgeschlossen werden.

Hierfür spreche auch der Rechtsgedanke der „erweiterten Minimallösung“. Bei der

Branchennähe seien zudem Ausdehnungstendenzen zu berücksichtigen.

Ferner sei eine solche Einschränkung auch aus tatsächlichen Gründen abzulehnen,

da die Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin einen umfassenden Ansatz

verfolge. Dieser setze sich aus einer betriebswirtschaftlichen und kostenorientierten

Analyse des medizinischen Inventars der Krankenhäuser, deren Nutzung sowie der

Sterilisations- und Aufbereitungsabläufe zusammen. Ergebnis dieser Beratung

seien Vorschläge hinsichtlich Anpassungen bei den Organisationsabläufen und den

im Krankenhaus verwendeten Instrumenten im Hinblick auf eine Zeit- und

Kostenersparnis.

Die

Widersprechende

erbringe

unter

dem

Unternehmenskennzeichen

„AESCULAP“

somit

eine

umfassende

Beratungstätigkeit mit dem Ziel der Prozessoptimierung und Kosteneinsparung.

Diese Beratung wirke sich auf zahlreiche Organisationsabläufe in den beratenen

Krankenhäusern, wie beispielsweise den Einkauf, die Erfassung und Abrechnung

von Kostenstellen (Buchhaltung), das Instrumentenmanagement oder auch die

Reinigung aus. Das „Consulting“ umfasse neben den Abläufen in der Sterilisierung

chirurgischer

Instrumente auch

die Auswahl und

insbesondere die

Kostenoptimierung

bei

den

verwendeten

Instrumenten,

Instrumentenmanagement,

dem

Qualitätsmanagement

sowie

dem

der

Hygieneberatung. Ziel der gesamten Beratungstätigkeit sei es, die Abläufe in den

Krankenhäusern zu optimieren, um ein verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu

erreichen. Die Beratung der Widersprechenden habe darüber hinaus zudem eine

eindeutig finanziell ausgerichtete Komponente. Die Frage, wie Prozessabläufe in

den Krankenhäusern optimiert werden könnten, müsse stets auch die

Finanzierbarkeit der Maßnahmen berücksichtigen. Dies werde bei der Beratung

hinsichtlich des sog. „Versorgungsmanagements“ in den Krankenhäusern, das die

patientenbezogene Bereitstellung von Sterilgütern und OP-Bedarf umfasse,

besonders deutlich. Hierbei würden die Kunden

zu

verschiedenen

Finanzierungsvarianten für die in den Krankenhäusern benötigten Apparate und

Instrumente beraten, wie z. B. Mietkaufvereinbarungen, „pay per use“-Konzepte

oder auch Finanzierungsmodelle, die teilweise eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten

aufwiesen. Weiterhin biete die Widersprechende die Vermittlung von Leasing-

Unternehmen an, um den Kunden den Verkauf ihrer Altgeräte zu ermöglichen.

Ein maßgeblicher Aspekt für die Branchennähe im vorliegenden Fall sei zudem,

dass die jüngere Marke für sehr breite Oberbegriffe in den Klassen 35 und 36 Schutz

beanspruche. Damit umfasse deren Schutzbereich auch Beratung gegenüber

Krankenhäusern und den dort beschäftigten Personen, etwa Ärzten, sodass sich

der

angesprochene

Personenkreis

unmittelbar

überschneide.

Die

Beratungstätigkeit des Inhabers der jüngeren Marke richte sich sogar ganz gezielt

an Ärzte. Schon ein solcher gemeinsamer Bezugspunkt könne jedenfalls bei

vorliegender Zeichenidentität einen hinreichenden Grad an Branchennähe

herstellen.

Des Weiteren spreche für eine Branchennähe, dass es zahlreiche Consulting-

Unternehmen gebe, die sich auf die Beratung von Krankenhäusern spezialisiert

hätten und dabei sowohl Organisations- als auch Finanzberatung, -analyse und -

planung etc. „aus einer Hand“ anbieten würden.

Entsprechend der als Anlage AST 1 vorgelegten Dienstleistungsbroschüre umfasse

das „Aesculap Consulting“ auch die „Prozessunterstützung“ und „temporäre

Prozessbegleitung“. Die Beschwerdeführerin übernehme jedenfalls temporär für

Dritte Aufgaben der Unternehmensverwaltung, nämlich der Führung der

Sterilgutaufbereitung, die diese gewissermaßen „outsourcten“. Mit Schreiben vom

25. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin ergänzend eine Broschüre zur

Sieboptimierung eingereicht, die seit 2019 von ihren Mitarbeitenden gegenüber

Krankenhäusern verwendet werde.

Weiterhin sei bei der Beurteilung der Branchennähe eine potentielle sachliche

Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit

der

Inhaberin des älteren

Kennzeichenrechts zu berücksichtigen, soweit hierfür eine reale, nicht nur

theoretische oder sonst fernliegende Möglichkeit bestehe. Dabei könne auch die

Größe des Unternehmens eine Rolle spielen, da größere Unternehmen

erfahrungsgemäß eher bereit und in der Lage seien, ihr Tätigkeitsgebiet zu

erweitern.

Aufgrund der

rechtlich

identischen Zeichen

begründe

die vorliegende

Branchennähe eine Verwechslungsgefahr auch hinsichtlich der noch verbliebenen

Dienstleistungen der angegriffenen jüngeren Marke in den Klassen 35 und 36. Die

maßgeblichen Verkehrskreise würden ohne weiteres davon ausgehen, dass

zwischen der A… AG und dem

Inhaber der Marke

jedenfalls wirtschaftliche Beziehungen bestünden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners sei nicht nur der im Handelsregister

aufgeführte Unternehmensgegenstand der rechtlichen Bewertung zugrunde zu

legen. Es komme vielmehr auf die tatsächliche Benutzung des Zeichens an.

Eventuell nötige behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen seien daher nicht

relevant. Auch werde durch die Beratung von Krankenhäusern und Kliniken in

organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht eine Tätigkeit

gegenüber externen Kunden erbracht. Es sei zudem nicht nötig, dass die

Beschwerdeführerin die Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke geschützt

sei, selbst erbringe. Es genüge, wenn ihre Tätigkeiten eine Nähe zu diesen

aufwiesen. Dies sei hier der Fall. So werde auch nicht behauptet, dass die

Beschwerdeführerin Darlehensverträge, Versicherungen, Finanzanlagen oder

Immobiliendarlehen vermittle. Jedoch münde

ihre Beratungstätigkeit

in

entsprechende Vertragsabschlüsse durch die Krankenhäuser. Aufgrund dieses

Zusammenhangs

liege die Branchennähe zwischen der Kerntätigkeit der

Beschwerdeführerin und den genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke vor.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 hat die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen

und zwei eidesstattliche Versicherungen insbesondere zur durchgehenden

Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung AESCULAP bis Januar 2022

eingereicht. Unter anderem hat

sie

Auszüge der Webseiten der

Beschwerdeführerin, beispielhafte Rechnungen aus den Jahren 2018 und 2019,

Dienstleistungsangebote aus den Jahren 2016 – 2019, eine Preisliste und

Broschüren vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 14. Juni 2019 insoweit

aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde und die Löschung

der angegriffenen Marke anzuordnen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Markenstelle zutreffend sei. Ein

fachlich hoch spezialisiertes Unternehmen wie das der Beschwerdeführerin mit dem

dort genannten Kerngeschäft übernehme keine Dienstleistungen wie „Auskünfte

und Beratung in Versicherungsangelegenheiten; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen; Versicherungswesen;

Büroarbeiten; Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Werbung“. Die notwendigen Fachkompetenzen seien

nicht im Ansatz vergleichbar. Der Verkehr gehe deshalb auch nicht davon aus, dass

diese Dienstleistungen aus einer Hand erbracht würden.

Die A… AG dürfe nur im Rahmen ihres im Handelsregister angegebenen

Unternehmensgegenstandes tätig werden. Der von ihr genannte Tätigkeitsbereich

sei daher schon unzutreffend. Das geltend gemachte Unternehmenskennzeichen

sei

im Hinblick auf die oben genannten Dienstleistungen jedenfalls kein älteres

Recht. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf andere Unternehmen in Anlage 8

verdeutliche, dass sie selbst diese Tätigkeiten nicht ausführe. Es werde zudem

bestritten, dass gängige Beratungsangebote an Krankenhäuser auch diese

Dienstleistungen umfassten. Zudem werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin

ihren Kunden Tätigkeiten wie Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung oder

Geschäftsführung anbiete. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zu entnehmen,

dass diese Tätigkeiten ausgeführt würden, sondern nur, dass diesbezüglich zur

Optimierung beraten werde. Auch werde der Verwaltung maximal bei einzelnen

Vorgängen assistiert, jedoch keine Unternehmensverwaltung wahrgenommen. Zu

Werbedienstleistungen habe die Beschwerdeführerin noch nicht einmal konkret

vorgetragen, welche Dienstleistungen sie hier erbringe. Es werde zudem bestritten,

dass die Beschwerdeführerin über den im Handelsregister genannten Bereich

hinaus Tätigkeiten ausübe. Diese verfüge insbesondere nicht über die

entsprechenden Erlaubnisse gem. § 34 c, d, f und i GewO, die für Vermittlung von

Darlehensverträgen, Versicherungen, Finanzanlagen und Immobiliendarlehen nötig

seien. Gleiches gelte für die hierfür notwendigen Fachkenntnisse. Auf Grund der

hohen gesetzlichen Anforderungen insbesondere in der Versicherungsbranche

gehe der Verkehr nämlich davon aus, dass nur in dieser Branche tätige, nicht aber

branchenfremde Unternehmen,

solche Dienstleistungen anbieten würden.

Entsprechend habe u. a. das EUIPO in etlichen Verfahren eine Ähnlichkeit zwischen

diesen Dienstleistungen ausdrücklich verneint. Die vorgelegten Broschüren ließen

solche Tätigkeiten nicht erkennen. Auch in den Rechnungen seien diese nicht

enthalten. Den Unterlagen zum Umfang der Beratungstätigkeit sei nur zu

entnehmen, dass im Rahmen der betriebswirtschaftlichen und finanziellen Beratung

auch die Rentabilität und Finanzierbarkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung

der Verwertung von Altgeräten geprüft werde. Dies habe aber nichts mit einer

externen Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Finanzwesens zu tun.

Eine Branchennähe liege daher diesbezüglich nicht vor. Die Aktivitäten der

Beschwerdeführerin richteten sich zudem an Fachkreise

im Bereich der

Sterilisation. Diese Experten würden im Krankenhaus jedoch nicht über den

Abschluss von Versicherungen entscheiden. Der völlig unterschiedliche

Adressatenkreis schließe daher eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen aus. Gleiches

gelte für das Finanzwesen. Der Senat gehe in seinem Hinweis vom 1. Juni 2021

davon aus, dass keine Ähnlichkeit der Betätigung der Beschwerdeführerin zu

„Geldgeschäften“ bestehe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum für „Finanzwesen“

etwas Anderes gelten solle. Geldgeschäfte seien, wie auch das BPatG mehrfach

festgestellt habe, vom Oberbegriff „Finanzwesen“ mitumfasst. Ersichtlich sei auch

keine Ähnlichkeit zu „Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Geschäftsführung“

gegeben. Dies bestätige eine entsprechende Entscheidung des EUIPO. Die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte erweiterte Minimallösung komme hier nicht

in Betracht.

Die Beschwerdeführerin sei in den 150 Jahren seit ihrer Gründung nicht in den oben

genannten Bereichen aktiv gewesen. Daher seien diesbezüglich auch keine

zukünftigen Ausdehnungstendenzen zu erwarten. Dies gelte auch für die seit 25

Jahren bestehende A… Akademie.

Der Senat hat am 1. Juni 2021 und 6. Dezember 2021 Hinweise zur vorläufigen

Einschätzung der Rechtslage übermittelt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung mit Schreiben vom 25. Juni 2021 zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66

Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise

Erfolg.

1. Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit

Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls

maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der

angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019

eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch

gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum

14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Gem. § 158 Abs. 4 MarkenG

finden § 42 Absatz 3 und 4 MarkenG keine Anwendung.

2. Der Widerspruch aus der geltend gemachten geschäftlichen Bezeichnung ist

zulässig. Insbesondere wurden die nach § 30 Abs. 1 MarkenV zur Spezifizierung

des geltend gemachten Widerspruchskennzeichens erforderlichen Angaben

innerhalb der Widerspruchsfrist gemacht.

3. Die Markenstelle hat dem Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung

AESCULAP zu Recht teilweise stattgegeben. Zwischen den Vergleichszeichen

besteht

jedoch

in weitergehendem Umfang Verwechslungsgefahr als die

Markenstelle festgestellt hat.

Die Voraussetzungen einer weitergehenden Teillöschung gemäß §§ 43 Abs. 2 S. 1,

42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. MarkenG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 S. 1, 12, 15 Abs. 4

und 2 MarkenG sind gegeben. Zwischen den Vergleichszeichen besteht auch im

Hinblick auf weitere Dienstleistungen Verwechslungsgefahr.

Ein Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 Nr. 4 2. Alt. MarkenG darauf gestützt

werden, dass die angegriffene Marke wegen einer geschäftlichen Bezeichnung mit

älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit §§ 12, 15 MarkenG zu

löschen ist. § 12 2. Alt. MarkenG setzt hierfür voraus, dass ein anderer vor dem für

den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer

geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 MarkenG erworben hat und diese ihn

berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland zu untersagen (BPatG, Beschluss vom 30.04.2014,

26 W (pat) 2/14 – Weinhandlung Müller, Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Aufl., § 12 Rn. 17). Dementsprechend muss ein (hypothetischer)

Unterlassungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 u. 4 MarkenG vorliegen. Dieser

hypothetische Unterlassungsanspruch

ist auf der Grundlage einer

fiktiven

Benutzung der jüngeren Marke zu ermitteln (vgl. Weiler in: BeckOK Markenrecht,

28. Edition, Stand: 01.01.2022, § 12 Rn. 15; BPatG, Beschluss vom 03.02.2016,

29 W (pat) 25/13 – ned tax; Beschluss vom 16.06.20, 29 W (pat) 33/18 -

FIRMAMENT BERLIN; Beschluss vom 21.10.20, 29 W (pat) 57/17 - ATLAS). Ein

derartiger Unterlassungsanspruch besteht gem. § 15 Abs. 2 u. 4 MarkenG, wenn

ein Dritter die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im

geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzt, die geeignet ist,

Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Zu den geschäftlichen Bezeichnungen gehören gem. § 5 Abs. 1 MarkenG

Unternehmenskennzeichen, also Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name,

als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Unternehmens benutzt werden, § 5 Abs. 2 MarkenG. Das Recht an einem

Unternehmenskennzeichen entsteht in der Person des Unternehmensträgers (vgl.

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 65), und zwar bei originär

unterscheidungskräftigen Kennzeichen durch den namensmäßigen Gebrauch im

geschäftlichen Verkehr unabhängig vom Umfang der Benutzung (vgl. Hacker,

a. a. O., Rn. 50).

Ungeachtet

des

im

patentgerichtlichen

Verfahren

geltenden

Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus

einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben

wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Entstehen des älteren

Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und

erforderlichenfalls zu beweisen (vgl. BPatG, a. a. O., FIRMAMENT BERLIN;

Beschluss vom 23.05.2017, 25 W (pat) 94/17 – REALFUNDUS/Realfundus; a. a. O.

ned tax; Beschluss vom 11.11.2014, 24 W (pat) 25/14 - LumiCell ; Beschluss vom

04.06.2014, 26 W (pat) 88/13; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42

Rn. 55).

Ein Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen setzt voraus, dass das

ältere Kennzeichenrecht nicht nur wirksam entstanden ist, sondern zudem im

Kollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, und

darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch

fortbesteht (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 1/15

CRAFTWERK; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014, 30 W (pat) 26/12 - eSPIRIT).

Nach den vorgelegten Unterlagen

ist davon auszugehen, dass das

Widerspruchszeichen „AESCULAP“ als unterscheidungskräftiges Unternehmenskennzeichen der Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2012 entstanden ist, im

Kollisionszeitpunkt

- dem Tag der Anmeldung der angegriffenen Marke am

16. März 2016 - und ununterbrochen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

Widerspruch bestanden hat.

a. Das Zeichen „AESCULAP“ ist in der seit dem 6. Mai 2008 bis heute im

Handelsregister eingetragenen Firma der Beschwerdeführerin

„A… AG“

enthalten. Diese ist somit die Unternehmensträgerin.

b. Voraussetzung dafür, dass ein Kennzeichenschutz nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG

entsteht, ist die hinreichende Unterscheidungskraft des Kennzeichens. Sie liegt

regelmäßig vor, wenn der Verkehr dieses als namensmäßigen Hinweis auf ein

Unternehmen versteht, wobei es genügt, dass sich ein ausschließlich

unternehmensbeschreibender Sinngehalt nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2014,

506 Rn. 10 - sr.de; GRUR -RR 2010, 205 Rn. 22 – Haus & Grund IV; GRUR 2008,

1108, Rn. 32 – Haus & Grund III; GRUR 2008, 1104 Rn. 17 - Haus & Grund II).

Das Zeichen „AESCULAP“ besitzt nach diesen Kriterien die erforderliche

Unterscheidungskraft. In der griechischen Mythologie ist „Äskulap“ der Name des

Gottes der Heilkunst (https://de.wikipedia.org/wiki/Asklepios). In dieser Bedeutung

stellt der Begriff keine beschreibende Angabe für die hier maßgeblichen

Beratungsdienstleistungen dar, die auf organisatorische und betriebswirtschaftliche

Aspekte gerichtet sind. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, hier

Fachkreise, ist das Zeichen hinreichend geeignet, sich namensmäßig von anderen

Unternehmen zu unterscheiden. Da nicht die gesamte Firma verwendet wird, ist

ferner nötig, dass der Bestandteil geeignet ist, sich als schlagwortartiger Hinweis

bzw. Kurzbezeichnung auf bzw. für das Unternehmen durchzusetzen (vgl. Hacker

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 27). Dies ist hier der Fall, da der

weitere Bestandteil lediglich die Rechtsform des Unternehmens bezeichnet.

c. Für den beanspruchten Geschäftsbereich ist die Entstehung im Jahr 2012 und

der ununterbrochene Fortbestand des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens

AESCULAP bis Januar 2022 nachgewiesen.

Bei originär schutzfähigen Bezeichnungen entsteht der Schutz durch die Aufnahme

der Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des

Geschäftsbetriebs (BGH GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTEL). Daraus

folgt, dass grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist,

unter der es sich am geschäftlichen Verkehr beteiligt (BGH GRUR 2013, 1150 Rn.

29 – Baumann; Schalk, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz,

Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl., § 5 Rn. 17). Der Zeitpunkt der

Benutzungsaufnahme für den beanspruchten Geschäftsbereich bestimmt - da es

sich wie oben dargestellt um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handelt - den

Zeitrang

des

Unternehmenskennzeichens

(vgl.

auch

Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn 53).

Der Widerspruch stützt sich auf den Geschäftsbereich „Beratung von

Krankenhäusern und Kliniken in organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und

finanzieller Hinsicht“ (vgl. Widerspruchsformular vom 9. September 2016, S. 2,

Abschnitt (5)). Die Beschwerdeführerin hat damit bei Einlegung des Widerspruchs

die zur Identifizierung des Rechts erforderlichen Angaben gemacht. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners ist unerheblich, dass sich die genannten

Tätigkeiten nicht im Handelsregistereintrag der A… AG finden (vgl. Anlage

zum Widerspruchsformular: Auszug aus dem Handelsregister des AG …

HRB … vom 06.09.2016). Die Eintragung im Handelsregister entspricht im

Regelfall nicht dem Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme, da bei originär

unterscheidungskräftigen Kennzeichen das Recht erst durch den namensmäßigen

Gebrauch im geschäftlichen Verkehr entsteht. Erforderlich ist eine nach außen in

Erscheinung

tretende Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften

wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass die Kennzeichnung schon

ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss (vgl. auch

Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 50).

Diese namensmäßige Benutzung ist vorliegend zumindest seit 2012 nachgewiesen.

Für das im Widerspruchsformular angegebene und von der Markenstelle zugrunde

gelegte Datum 1. Januar 1999 finden sich in den Unterlagen hingegen keine

Anhaltspunkte. Insbesondere ist das Gründungsdatum im Handelsregisterauszug,

der als Anlage zum Widerspruch übermittelt wurde, erst mit dem 6. Mai 2008

angegeben und betrifft zudem einen anderen Geschäftsbereich. Unterlagen für die

maßgebliche tatsächliche Aufnahme der Benutzung liegen jedoch aus dem Jahr

2012 vor (vgl. Anlagen zum Schreiben vom 03.05.2017, Beratungsbroschüre –

Anlage AST 1; das Datum befindet sich auf der letzten Seite; die Bedeutung der

Ziffern ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 2 der Anlage AST 2 - dem

Protokoll der mündlichen Verhandlung des LG Düsseldorf, Az. 2 AO 214/14;

Angaben zu Vertriebszahlen finden sich im selben Protokoll auf S. 4). Von den als

Anlage AST 3 vorgelegten elf Rechnungen aus dem Zeitraum 2013 – 2017 trägt die

zeitlich erste für den geltend gemachten Geschäftsbereich relevante Rechnung das

Datum 21. Juni 2013. In der Zusammenschau sprechen diese Unterlagen für eine

Benutzungsaufnahme 2012, damit deutlich vor dem Anmeldetag der angegriffenen

Marke (16.03.2016). Zumindest seit 2014 wird dies auch durch die eidesstattliche

Versicherung von Herrn P… (Anlage AST 11, Bl. 249 ff. d. A.) zusätzlich gestützt.

Hingegen tragen die als Anlage zum Widerspruch eingereichten Ausdrucke der

Internetseite der Beschwerdeführerin das Datum 30. Juni 2016 bzw. 6. September

2016. Da diese Zeitpunkte jeweils nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke

liegen, sind die Unterlagen zwar nicht für die Entstehung des älteren Rechts, jedoch

für dessen Fortbestehen relevant.

AESCULAP wird durch die Beschwerdeführerin seit 2012 ununterbrochen bis heute

als Unternehmenskennzeichen im relevanten Tätigkeitsbereich verwendet. Es ist zu

berücksichtigen, dass der Schutz des § 5 Abs. 2 MarkenG erst mit der endgültigen

Aufgabe des Rechts endet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5

Rn. 76). Dabei obliegt es dem Widersprechenden, den Fortbestand seines älteren

Rechts im Verfahren nachzuweisen. Hierfür hat die Beschwerdeführerin zunächst

weitere Rechnungen bis 2017 vorgelegt. Zudem ist laut dem Protokoll des LG

Düsseldorf

(a. a. O.) auch von einer weiteren Nutzung der oben erwähnten

Broschüre – ggf. in abgewandelter Form - auszugehen. Mit Schreiben vom 25. Juni

2021 (Bl. 82 ff. d. A.) und 11. Januar 2022 (Bl. 229 ff. d. A.) hat die

Beschwerdeführerin weitere Nachweise, insbesondere für die Zeit bis zur

Entscheidung des Senats in der Sache nachgereicht. Die am 25. Juni 2021

übermittelte Broschüre zur Sieboptimierung, die seit 2019 zum Einsatz kommt,

enthält zwar weitgehend nur Hinweise auf „B. Braun“ sowie eine rein markenmäßige

Benutzung des Zeichens „AESCULAP“. Jedoch ist auf der letzten Seite als

Verantwortliche (auch) die A… AG und deren Internetadresse genannt. Die

zum 1. Januar 2022 übersandten Unterlagen enthalten neben zwei eidesstattlichen

Versicherungen auch Rechnungen (Zeitraum 2018 und 2019), Angebote (Zeitraum

zumindest 2017 – 2019; 2016 ist nur handschriftlich ergänzt) und weitere Belege für

die Jahre seit 2014 bzw. 2017. Diese sind in der Zusammenschau ausreichend, um

von einer durchgehenden Nutzung des Zeichens auch für die Zeit ab 2017 bis heute

auszugehen. Insbesondere bezieht sich die eidesstattliche Versicherung vom 20.

Dezember 2021 (Bl. 249 ff. d. A.) auf eine Verwendung von AESCULAP als

Unternehmenskennzeichen für den geltend gemachten Geschäftsbereich seit 2014.

Die eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2022 (Bl. 252 d. A.) hat die

Verwendung der „AESCULAP SERVICES“ auf der Webseite der B.Braun seit 2017

zum Inhalt. Grund, an den darin jeweils enthaltenen Aussagen zu zweifeln, besteht

nicht. Auch der Beschwerdegegner hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert

oder Abweichendes hierzu vorgetragen.

Soweit u. a. in der genannten Broschüre die Bezeichnung „Aesculap® Consulting“

genutzt wird, ist zwar von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Die

Verwendung auch als Marke ist jedoch unschädlich (was auch das LG Düsseldorf

in seiner Entscheidung vom 09.08.2017 annimmt), da nur eine ausschließliche

markenmäßige Verwendung für die Nutzung als Unternehmenskennzeichen nicht

genügen würde (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 5 Rn. 50). Eine

Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung ist vorliegend dagegen teils neben

einer Marke Aesculap®, teils neben „B Braun“, teils mit den Zusätzen „AG“ oder

„Consulting“ zu verzeichnen. Daher ist es unschädlich, dass sowohl in der

Broschüre, als auch auf den Rechnungen neben der geschäftlichen Bezeichnung

AESCULAP das Kennzeichen „B Braun“ zum Einsatz kommt. Eine solche

Mehrfachkennzeichnung

ist gerade bei Konzernen und Mutter-

bzw.

Tochterunternehmen

üblich.

Entscheidend

ist

allein,

dass

die

Unternehmensbezeichnung hierbei selbstständig als solche erkennbar ist. Ebenso

unbeachtlich

ist,

ob

das

Firmenschlagwort

„AESCULAP“

als

Unternehmenskennzeichen auch im Übrigen in Alleinstellung benutzt wird (vgl.

BGH GRUR 2016, 705 Rn. 19, 28 – ConText). Hinsichtlich der Zusätze „AG“ und

„Consulting“ gilt, dass diese beschreibend für die Gesellschaftsform bzw. das

Tätigkeitsfeld sind, so dass der Verkehr

lediglich auf AESCULAP als

unterscheidungskräftigen Bestandteil abstellt.

Soweit u. a. in der Anlage AST 19 Unterlagen zur A… Akademie vorgelegt

werden, enthalten diese – neben der primär markenmäßigen Verwendung - auch

Hinweise

auf

eine

Nutzung

der

genannten

Bezeichnung

Unternehmenskennzeichen,

beziehen

sich

aber

ausschließlich

als

auf

Dienstleistungen, auf die der Widerspruch nicht gestützt wurde. Sie können daher

nur Ausdehnungstendenzen über den ursprünglichen Geschäftsbereich hinaus

belegen.

d. Die Beschwerdeführerin und Widersprechende hat aufgrund des prioritätsälteren

Unternehmenskennzeichens auch einen bundesweiten Unterlassungsanspruch

gegen den Inhaber der angegriffenen Marke im Sinne von § 12 MarkenG. Bei einer

unterscheidungskräftigen Bezeichnung gem. § 5 Abs. 2 MarkenG erfasst der

räumliche Schutzbereich regelmäßig das gesamte Bundesgebiet (BGH GRUR

2014, 506, Rn. 23 – sr.de; GRUR 2007, 884 Rn. 29 – Cambridge Institute). Zwar

kann das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt

bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach seinem Zweck und

Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt ist

(BGH, a. a. O., Rn. 23 – sr.de). Die Beschwerdeführerin und Widersprechende hat

dazu unwidersprochen vorgetragen und durch Unterlagen – insbesondere die als

Anlage AST 3 und AST 14 übermittelten Rechnungen - belegt, dass ihr

Tätigkeitsbereich nicht ortsgebunden und ihr Wirkungsgebiet nicht eingeschränkt

ist, und sich die Dienstleistungen an einen regional unbegrenzten Kundenkreis

richten.

e. Aufgrund des Rechts an

ihrem Unternehmenskennzeichen hat die

Beschwerdeführerin auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der

angegriffenen Marke, weshalb die weitergehende teilweise Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen war (§§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG

i. V. m. §§ 12, 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 4 und 2 MarkenG). Zwischen den Zeichen

besteht eine für den Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4 MarkenG

erforderliche Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG.

aa. Die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt,

ist unter

Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander

gegenüberstehenden

Bezeichnungen,

der

Kennzeichnungskraft

des

Widerspruchszeichens und der wirtschaftlichen Nähe der Tätigkeitsgebiete (BGH

GRUR 2010, 738 Rn. 22 – Peek & Cloppenburg I; GRUR 2008, 1104 Rn. 21 – Haus

& Grund II; GRUR 2008, 801 Rn. 20 – Hansen-Bau).

Die genannten Kriterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis

derart, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich

kompensiert werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 12 –

METRO/ROLLER's Metro; BPatG Beschluss vom 29.07.2019, 26 W (pat) 1/15

CRAFTWERK/CRAFTWORK/Kraftwerk).

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist von einer fiktiven Benutzung der

eingetragenen angegriffenen Marke auszugehen

(BPatG, Beschluss vom

03.04.2016, 29 W (pat) 25/13 – ned tax/NeD Tax/NeD Tax; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 12 Rn. 4).

bb. Die sich gegenüberstehenden Zeichen

und

AESCULAP

weisen in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede in schriftbildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht auf, da in der angegriffenen Marke zusätzlich das

Wortelement „consulting“ enthalten ist und in „aeskulap“ der Buchstabe „s“ grafisch

verziert sowie das Wort mit „k“ anstatt mit „c“ geschrieben ist.

Jedoch prägt der grafisch ausgestaltete Bestandteil „aeskulap“ die angegriffene

Marke, da der weitere Bestandteil „consulting“ (= „Beratung“, „Beratertätigkeit“, vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 382) im Hinblick

auf die hier relevanten Dienstleistungen beschreibend und somit schutzunfähig ist

und daher in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck der Marke

vernachlässigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2011, 824, Rn. 23 f. – Kappa/Kappa)..

Eine gesamtbegriffliche Aussage (hierzu: Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 9 Rn. 430 m. w. N.) der angegriffenen Marke, die der Annahme einer Prägung

durch „aeskulap“ (fig.) entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Es stehen sich daher mit „aeskulap“ (fig.) und „AESCULAP“ zwei klanglich jeweils

als

[ɛskuˈlaːp] ausgesprochene und daher phonetisch

identische Begriffe

gegenüber. Der grafische Bestandteil der angegriffenen Marke könnte zwar durch

eine sprachliche Umschreibung (z. B. „mit Stab und Schlange“) begrifflich

dargestellt werden; er wird bei der mündlichen Benennung jedoch im Regelfall

weggelassen werden, da eine Umschreibung zu aufwendig, zeitraubend und

umständlich wäre.

Die angegriffene Marke und das Widerspruchskennzeichen AESCULAP sind daher

aus rechtlicher Sicht klanglich identisch.

cc. Es ist – angesichts der oben unter II. 3. b. bereits dargestellten Erwägungen -

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung

auszugehen.

dd. Bei dieser stark kollisionsfördernden Ausgangslage sind die Anforderungen an

die eine Verwechslungsgefahr mitbegründende Branchennähe, d. h. an den

Abstand der Geschäftsbereiche der beteiligten Unternehmen, nur gering.

Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die

Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch

für die sich gegenüberstehenden Unternehmen sind.

Anhaltspunkte

für eine Branchennähe

können ausreichend

sachliche

Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den

Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der

Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind

naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der

Parteien.

Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der

Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein. (BGH GRUR 2011, 831 Rn. 23 –

BCC; GRUR 2009, 484 Rn. 73 – METROBUS; BPatG, Beschluss vom 15.05.2014,

30 W (pat) 26/12 – eSPIRIT/ESPRIT/e-Spirit). Von einer Unähnlichkeit der

Branchen kann dagegen nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter)

Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des

Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Bei gegebener

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als

dem sachlich engeren Kriterium kann regelmäßig auch von Branchennähe

ausgegangen werden (BPatG a. a. O. – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

aaa. Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den für die jüngere Marke

eingetragenen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen und den vom

Geschäftsbereich des Widerspruchszeichens abgedeckten Tätigkeiten teilweise,

nämlich für „Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ in Klasse

35 eine mindestens durchschnittliche und bezüglich „Auskünfte und Beratung in

Versicherungsangelegenheiten; Finanzwesen; Versicherungswesen“ in Klasse 36

eine entfernte Branchenähnlichkeit

in Randbereichen und damit nicht der

notwendige Abstand.

Der Vortrag des Beschwerdegegners, seine Tätigkeit beziehe sich nicht auf alle für

die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen, sondern betreffe lediglich

ein engeres Geschäftsfeld (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Schriftsatz vom 28.

November 2016),

nämlich Maklerdienstleistungen

für Medizinstudenten,

Angestellte, Ärzte, Praxen und Ärzte im Ruhestand, ist im Widerspruchsverfahren

unbeachtlich. Hier sind auf Seiten der angegriffenen Marke die im Register

eingetragenen Dienstleistungen zu Grunde zu legen (vgl. auch Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 64).

Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin und Widersprechenden umfasst –

wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat – lediglich die „Beratung von

Krankenhäusern und Kliniken in organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und

finanzieller Hinsicht in Bezug auf die Sterilisierung chirurgischer Instrumente und

darauf gerichteter Abläufe“. Von der Beschwerdeführerin wurden dazu Belege für

eine beratende Tätigkeit eingereicht. Aus dem Protokoll der mündlichen

Verhandlung beim LG Düsseldorf vom 25.Januar 2017 (Anlage AST 2) wird dies

durch die Aussage des Zeugen L… auf Seite 3 bestätigt und durch die

eidesstattlichen Versicherungen des Herrn P… (Anlage AST 11 und 14, Bl. 236 ff.

und 239 d. A.) zusätzlich untermauert.

Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin zur Größe (rund

3.600 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) und Umsatzstärke (ca. … Euro in

2016)

ihres Unternehmens, der eingereichten Unterlagen zu üblichen

Geschäftsbereichen anderer Unternehmen in der Krankenhausberatung (vgl.

Anlagenkonvolut AST 8, Bl. 54 ff. d. A.) und der Erweiterung um den Bereich der

A… Academy vor ca. 27 Jahren ist angesichts der langjährigen spezialisierten

Tätigkeit und der bereits weit zurückliegenden letzten Ausdehnung nicht davon

auszugehen, dass die Beratung in absehbarer Zeit auf weitere Bereiche erstreckt

werden wird (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 15 Rn. 66).

Hinsichtlich „Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ liegt eine

mindestens durchschnittliche Branchennähe vor. Gemäß der als Anlage 1

vorgelegten Broschüre werden

„Prozessunterstützung“ und

„temporäre

Prozessbegleitung“ angeboten (vgl. u. a. Bl. 34 d. A. und Anlage AST 1). Hierbei

werden sowohl Tätigkeiten der Unternehmensverwaltung, aber auch Büroarbeiten

wie z. B. die Inventarisierung des Bestandes oder die Dokumentation des

Hygienezustandes übernommen.

Insbesondere bei der Übernahme von auch

operativen Aufgaben einer wichtigen Einheit des Krankenhauses, wie sie die

Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung (ZSVA) mittlerweile darstellt,

fallen

entsprechende Tätigkeiten an.

In vielen Krankenhäusern wird diese Einheit

eigenständig geführt oder an ein Fremdunternehmen „outgesourct“. Hinzu kommt,

dass viele Unternehmen, die insbesondere Krankenhäuser beraten oder sich

diesbezüglich auf einzelne Geschäftsfelder im medizinischen Bereich spezialisiert

haben, auch die interimistische oder dauerhafte Geschäftsführung und

Unternehmensverwaltung für diese anbieten (so z. B. Follenuis Management und

Beratung für Krankenhäuser, hmg hospital management group, phactor consulting,

Helmerichs Business Consulting, JOMEC Healthcare Consulting + Management

etc.). Im Rahmen der Umsetzung von bei der Beratung festgelegten Maßnahmen

werden ferner regelmäßig auch Büroarbeiten, insbesondere in der Dokumentation,

übernommen. Der Oberbegriff „Unternehmensverwaltung“ der angegriffenen Marke

kann auch die Führung einer (eigenständigen) ZSVA umfassen und entsprechende

Beratungsangebote in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht

miteinschließen. Die hierfür notwendigen Kernkompetenzen wie wirtschaftliches,

medizinisches

und organisatorisches

Know-how,

laufende

Fortbildung,

Berufserfahrung in verschiedenen Unternehmen, Kontakte in den relevanten

Branchen etc. sind in der Regel die gleichen wie bei der hinsichtlich des

Widerspruchszeichens relevanten Branche. Bei beiden Dienstleistungen fällt zudem

eine beratende Tätigkeit an, die sich an dieselben Kundenkreise – Unternehmen

bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit - richtet.

Bezüglich der „Auskünfte und Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ und

„Versicherungswesen“

liegt zumindest eine geringe Branchennähe zu den

Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vor; und zwar auch dann, wenn man angesichts

ihrer langjährigen sehr spezialisierten Tätigkeit nicht von Ausdehnungstendenzen

ausgeht. Es ist in der Beratungsbranche üblich, umfassenden Service zu möglichst

vielen für die Kunden relevanten Bereichen aus einer Hand zu bieten und hierfür

intern mehrere, auf Teilgebiete spezialisierte Berater einzusetzen. Versicherungen

sind insbesondere im Bereich der teuren Instrumentensets und kostenintensiver

Folgen bei Fehlern

im Sterilisationsprozess ein Thema, das bei der

organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Krankenhäusern und

Kliniken in Bezug auf die Sterilisierung chirurgischer Instrumente und darauf

gerichteter Abläufe naheliegt.

Bezüglich „Finanzwesen“

ist ebenfalls von einer geringen Branchennähe

auszugehen. Der bisherige Beratungsbereich der Beschwerdeführerin umfasst

bereits finanzielle Aspekte, wie z. B. die Beratung hinsichtlich verschiedener

Finanzierungsvarianten und Leasingvermittlung, die unter Finanzwesen subsumiert

werden können (siehe auch Anlage AST 7, Bl. 38 ff. d. A.). Darüber hinaus werden

finanzielle Aspekte auch relevant, wenn im Rahmen der Beratung operative

Funktionen z. B. im Bereich der ZSVA übernommen werden. Ferner erwähnt die

aktuelle Nizza-Klassifikation (NCL 11 – 2022) der Waren und Dienstleistungen – wie

auch bereits die Fassung NCL 10 – 2013 – in den erläuternden Anmerkungen bei

„Finanz- und Kreditdienstleistungen“ ausdrücklich das „Leasing“, welches hier von

der Beschwerdeführerin angeboten wird.

Der Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin würden

notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen im Finanz- und Versicherungsbereich

fehlen, ist unbehelflich. Der BGH hat (vgl. GRUR 2016, 1066 Rn. 23 - mt-perfect)

festgestellt, dass selbst das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen

behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung für sich

genommen nicht den Schluss zulassen, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche

Betätigung

vor,

die

zur Entstehung

oder Aufrechterhaltung

eines

Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führte.

Eine entsprechende Betätigung der Beschwerdeführerin muss bei der Beurteilung

der Branchenähe daher nicht außer Betracht bleiben.

bbb. Bezüglich

„Geldgeschäfte“

fehlt es dagegen

an der

für eine

Verwechslungsgefahr erforderlichen geringen Branchenähe. Anders als bei den

oben dargestellten Finanzdienstleistungen versteht man hierunter „Handel, bei dem

es um Geld geht, bei dem Geld bezahlt werden muss“

(vgl. Duden,

Onlinewörterbuch, Geldgeschäft). Darunter wird die „Gesamtheit aller Tätigkeiten,

die mit der Zahlung, Übertragung, dem Handel mit Geld zusammenhängen“

verstanden (vgl. auch Wiktionary, Das freie Wörterbuch, Geldgeschäft). Diese

Geschäfte werden in der Regel von Banken erbracht. Daher besteht – selbst wenn

man die Ausdehnungstendenzen berücksichtigt

-

keine ausreichende

Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der für den

Beschwerdegegner in Klasse 36 eingetragenen Dienstleistung. Anders als der

Beschwerdegegner meint ergibt sich auch aus dem rechtlichen Hinweis des Senats,

der bei vorläufiger Betrachtung „Geldgeschäfte“ als nicht mehr von der relevanten

Branchennähe umfasst angesehen hat, nicht, dass dies deshalb auch für den

Oberbegriff „Finanzwesen“ gelten müsse.

Hinsichtlich „Werbung“ in Klasse 35 und „Immobilienwesen“ in Klasse 36 ist die

erforderliche geringe Branchennähe ebenfalls nicht gegeben.

Bezüglich der hier relevanten Beratung von Krankenhäusern ist entgegen der

Argumentation der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass ein

Ergänzungsverhältnis zur Dienstleistung „Werbung“ vorliegt. Die auf diesem Sektor

tätigen Beratungsunternehmen bieten

in der Regel keine entsprechenden

Leistungen an. Marketing- und Werbemaßnahmen werden durch hierauf

spezialisierte Agenturen erbracht, die jedoch normalerweise keine anderen

Beratungstätigkeiten für Kliniken durchführen (vgl. z. B. https://www.pictibe.de

/branchen/krankenhausmarketing-klinikmarketing-agentur-onlinemarketingwerbung-social-media/; https://transquer.de/marketing-consulting/kliniken). Auch

werden die relevanten Verkehrskreise nicht annehmen, diese Dienstleistungen

würden durch verbundene – entsprechend spezialisierte - Unternehmen erbracht.

Von

einer

nicht

hinreichenden Branchennähe

ist

hinsichtlich

des

„Immobilienwesens“ auszugehen. Im Hinblick auf den Kernbereich der bisherigen

Beratungstätigkeit (Sterilgutversorgung) scheint es fernliegend, dass – selbst wenn

man Ausdehnungstendenzen angemessen berücksichtigt

- entsprechende

Dienstleistungen mit umfasst sind. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der

notwendigen Kompetenzen sowie dem konkreten Vorgehen erheblich von den oben

geschilderten Beratungstätigkeiten und werden

in der Regel durch

Immobilienmakler oder –berater erbracht. Gerade angesichts der

langen

Unternehmenshistorie, der Tätigkeit auf einem hoch spezialisierten und engen

Bereich und der bereits vor mehr als 25 Jahren erfolgten Erweiterung um die

Fortbildungsdienstleistungen der A… Akademie ist eine Ausdehnung auf

den Sektor des Immobilienwesens nicht anzunehmen.

4. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

5. Da eine mündliche Verhandlung nicht mehr beantragt und auch nicht sachdienlich

ist, kann gem. § 69 MarkenG im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Dr. Mittenberger-Huber

Seyfarth

Posselt