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BPatG Beschluss vom 30.12.2022 – 8 W (pat) 27/22

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:301222B8Wpat27.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 27/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 101 354.1

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Dezember 2022 durch den Richter Dipl.-Ing Rippel als Vorsitzenden, die

Richterin Uhlmann und die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Maierbacher

ECLI:DE:BPatG:2022:301222B8Wpat27.22.0

beschlossen:

1.) Die Anträge der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einzahlung

der Beschwerdegebühr und Versäumung der Frist zur

Einreichung der Beschwerde werden zurückgewiesen.

2.) Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.

3.) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I .

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und

zur Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung.

Die Patentanmeldung 10 2015 101 354.1 der Anmelderin mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Kartonieren von Gegenständen“ ist am 29. Januar 2015

eingereicht worden. Mit Prüfungsbescheiden vom 13. August 2015 und

4. Februar 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B darauf hingewiesen, dass

der Patenterteilung die fehlende Neuheit des Patentgegenstandes entgegenstehe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 14. Februar 2022 und

12. April 2022 hat die Anmelderin jeweils um Fristverlängerung von 2 Monaten auf

den Bescheid vom 4. Februar 2021 gebeten. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B die

Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 4. Februar 2021

zurückgewiesen. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem

Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich Empfangsbekenntnis am

16. Juli 2022 zugestellt.

Mit elektronischem Eingang vom 2. September 2022 an das Deutsche Patent- und

Markenamt hat die Anmelderin Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss

eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Die

Beschwerdegebühr wurde am 2. September 2022 durch SEPA-Lastschriftmandat

entrichtet. Mit Schreiben vom 2. September 2022 hat die Anmelderin gleichzeitig

auf den Prüfungsbescheid vom 4. Februar 2021 neue Ansprüche 1 bis 14

vorgelegt und beantragt, diese dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Anmelderin

vorgetragen, der Verfahrensbevollmächtigte sei bei Ablauf der Beschwerdefrist an

Corona erkrankt gewesen und habe daher die Kanzleiräume nicht betreten dürfen.

Er habe von zuhause keinerlei Zugriff auf die Daten der Kanzlei gehabt und sei

auch nicht arbeitsfähig gewesen. Aus diesem Grund sei die Frist schuldlos

versäumt worden. Eine Krankschreibung könne er auf Anforderung nachreichen.

Die Anmelderin habe mit dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht

rechnen müssen, weil sie mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erneut

Fristverlängerung auf den Bescheid vom 4. Februar 2021 beantragt habe und

habe davon ausgehen können, dass diese Fristverlängerung stillschweigend

gewährt worden sei.

Mit Schreiben des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom 13. Oktober 2022

wurde der Anmelderin Gelegenheit gegeben, näher zu den bisher nicht

hinreichend dargelegten Gründen für die Fristversäumung vorzutragen und ihren

Vortrag glaubhaft zu machen. Neben der Einreichung einer ärztlichen

Bescheinigung über Zeitpunkt und Dauer der Erkrankung sei insbesondere unter

Glaubhaftmachung dazu Stellung zu nehmen, welche Vertretungsregelungen für

den Krankheitsfall in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten getroffen

worden seien, um eine Fristversäumung bei unvorhersehbarem Ausfall des

Anwalts zu verhindern. Das Schreiben konnte bei zwei Versuchen gegen

Empfangsbekenntnis

nicht

zugestellt werden. Eine

Zustellung mit

Zustellungsurkunde ist am 10. Dezember 2022 erfolgt. Eine Stellungnahme ist

nicht eingegangen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent–

und Markenamtes vom 13. Juli 2022 unter Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und die Frist zur

Einzahlung der Beschwerdegebühr

aufzuheben und das Patent

10 2015 101 354.1 mit den Ansprüchen 1 bis 14 eingereicht am

2. September 2022 zu erteilen.

Hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Zum weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht

rechtzeitig eingezahlt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung

in die versäumten Fristen liegen nicht vor.

1. Die Anmelderin hat die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und die

Beschwerdefrist

versäumt.

Der mit Rechtsmittelbelehrung

versehene

Zurückweisungsbeschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin

ausweislich Empfangsbekenntnis am 16. Juli 2022 zugestellt worden. Die mit

Zustellung in Gang gesetzten Monatsfristen zur Einlegung der Beschwerde gemäß

§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6

Abs. 1 Satz 1 PatkostG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG endeten gemäß § 99 Abs. 1

PatG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 16. August 2022.

Die Einlegung der Beschwerde am 2. September 2022 beim Deutschen Patent-

und Markenamt und die Einzahlung der Beschwerdegebühr am gleichen Tag sind

nach Ablauf der Fristen und damit verspätet erfolgt.

2. Die gemäß § 123 Abs. 1 und 2 PatG statthaften und zulässigen Anträge auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der

Beschwerdegebühr sind unbegründet, da die Antragstellerin nicht dargelegt und

glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser

Fristen verhindert war.

a.) Die als einheitlicher Antrag gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung sind

zulässig, sie sind rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des

behaupteten Hindernisses gestellt worden und auch die versäumten

Verfahrenshandlungen sind in dieser Frist nachgeholt worden, § 123 Abs. 2 Satz 1

und 3 PatG.

b.) Sie sind jedoch nicht begründet, da aufgrund des Vortrags der Anmelderin

nicht festgestellt werden kann, dass sie an der Einhaltung der Fristen ohne

Verschulden gehindert war. Die Umstände der Fristversäumnis sind im Antrag im

Einzelnen darzulegen, wobei unzureichend dargelegter und glaubhaft gemachter

Vortrag zu Lasten der Antragstellerin geht

(BGH NJW 1996, 319, BPatG,

Beschluss vom 12. Januar 2017, 30 W (pat) 803/16 - Plüschtier Eule). Nach dem

Vortrag

der

Antragstellerin

ist

davon

auszugehen,

dass

der

verfahrensbevollmächtigte Patentanwalt der Beschwerdeführerin, dessen

Verhalten ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 97 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG

zuzurechnen ist, die Fristversäumung durch eigenes Verschulden fahrlässig

verursacht hat.

Vor dem Patentgericht sind Patentanwälte den Rechtsanwälten gemäß § 97 Abs.

2 PatG gleichgestellt. Sie haben deshalb die gleichen strengen Sorgfaltspflichten

zur Einhaltung von Fristen zu beachten, die nach ständiger Rechtsprechung an

Rechtsanwälte gestellt werden (BGHZ 146, 228 – 235 – Wiedereinsetzung V).

Ungeachtet dessen, dass die Anmelderin die Dauer und den Zeitraum der

Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht hat, ist der

Vortrag nicht geeignet, die Fristversäumung als unverschuldet einzuordnen. Nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2019,

3234-3235) muss der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt durch geeignete

organisatorische Maßnahmen innerhalb seiner Kanzlei dafür Sorge tragen, dass

Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Dazu gehört auch eine

Vertretungsregelung im Fall von Erkrankungen oder sonstigen unvorhersehbaren

Verhinderungen des Verfahrensbevollmächtigten.

Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts rechtfertigt für sich genommen

selbst am letzten Tag der Frist noch keine Wiedereinsetzung. An einer

schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung

weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt

werden konnte; dies

ist glaubhaft zu machen

(BGH Beschluss vom

10. Februar 2021, XII ZB 4/20 NJW RR 2021 635-636 m.w.N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin

nicht in einer Einzelkanzlei, sondern in einer Partnerschaft tätig ist, mithin eine

Vertretung ohne größeren Organisationsaufwand sichergestellt werden konnte,

zumal mit einer Erkrankung an Covid-19 auch im Sommer 2022 jederzeit

gerechnet werden musste und der Patentanwalt deshalb gehalten war, zur

Einhaltung von Rechtsmittelfristen entsprechend Vorsorge für diesen Fall zu

treffen.

Da somit nicht

festgestellt werden kann, dass die Anmelderin an der

Fristeinhaltung ohne ihr Verschulden gehindert war, waren die Anträge auf

Wiedereinsetzung zurückzuweisen.

Damit ist die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gemäß § 73 Abs. 2 PatG, § 6

Abs. 1 PatKostG entrichtet worden mit der Folge, dass die Beschwerde gemäß

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, was im Beschluss auszusprechen

war.

Die Erstattung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil die Zahlung damit

ohne Rechtsgrund erfolgt ist, §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 PatKostG.

Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, §§ 123, 79 Abs. 2

PatG, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH Beschluss vom 11. Januar 2017 –

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Rippel

Uhlmann

Brunn

Maierbacher

wr