Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 30.12.2022 – 8 W (pat) 27/22
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:301222B8Wpat27.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 27/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 101 354.1
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Dezember 2022 durch den Richter Dipl.-Ing Rippel als Vorsitzenden, die
Richterin Uhlmann und die Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2022:301222B8Wpat27.22.0
beschlossen:
1.) Die Anträge der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einzahlung
der Beschwerdegebühr und Versäumung der Frist zur
Einreichung der Beschwerde werden zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerde der Anmelderin gilt als nicht eingelegt.
3.) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I .
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und
zur Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung.
Die Patentanmeldung 10 2015 101 354.1 der Anmelderin mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Kartonieren von Gegenständen“ ist am 29. Januar 2015
eingereicht worden. Mit Prüfungsbescheiden vom 13. August 2015 und
4. Februar 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B darauf hingewiesen, dass
der Patenterteilung die fehlende Neuheit des Patentgegenstandes entgegenstehe.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021, 13. Dezember 2021, 14. Februar 2022 und
12. April 2022 hat die Anmelderin jeweils um Fristverlängerung von 2 Monaten auf
den Bescheid vom 4. Februar 2021 gebeten. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse B65B die
Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 4. Februar 2021
zurückgewiesen. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin ausweislich Empfangsbekenntnis am
16. Juli 2022 zugestellt.
Mit elektronischem Eingang vom 2. September 2022 an das Deutsche Patent- und
Markenamt hat die Anmelderin Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss
eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Die
Beschwerdegebühr wurde am 2. September 2022 durch SEPA-Lastschriftmandat
entrichtet. Mit Schreiben vom 2. September 2022 hat die Anmelderin gleichzeitig
auf den Prüfungsbescheid vom 4. Februar 2021 neue Ansprüche 1 bis 14
vorgelegt und beantragt, diese dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Anmelderin
vorgetragen, der Verfahrensbevollmächtigte sei bei Ablauf der Beschwerdefrist an
Corona erkrankt gewesen und habe daher die Kanzleiräume nicht betreten dürfen.
Er habe von zuhause keinerlei Zugriff auf die Daten der Kanzlei gehabt und sei
auch nicht arbeitsfähig gewesen. Aus diesem Grund sei die Frist schuldlos
versäumt worden. Eine Krankschreibung könne er auf Anforderung nachreichen.
Die Anmelderin habe mit dem Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht
rechnen müssen, weil sie mit Schreiben vom 10. Juni 2022 erneut
Fristverlängerung auf den Bescheid vom 4. Februar 2021 beantragt habe und
habe davon ausgehen können, dass diese Fristverlängerung stillschweigend
gewährt worden sei.
Mit Schreiben des rechtskundigen Mitglieds des Senats vom 13. Oktober 2022
wurde der Anmelderin Gelegenheit gegeben, näher zu den bisher nicht
hinreichend dargelegten Gründen für die Fristversäumung vorzutragen und ihren
Vortrag glaubhaft zu machen. Neben der Einreichung einer ärztlichen
Bescheinigung über Zeitpunkt und Dauer der Erkrankung sei insbesondere unter
Glaubhaftmachung dazu Stellung zu nehmen, welche Vertretungsregelungen für
den Krankheitsfall in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten getroffen
worden seien, um eine Fristversäumung bei unvorhersehbarem Ausfall des
Anwalts zu verhindern. Das Schreiben konnte bei zwei Versuchen gegen
Empfangsbekenntnis
nicht
zugestellt werden. Eine
Zustellung mit
Zustellungsurkunde ist am 10. Dezember 2022 erfolgt. Eine Stellungnahme ist
nicht eingegangen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65B des Deutschen Patent–
und Markenamtes vom 13. Juli 2022 unter Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und die Frist zur
Einzahlung der Beschwerdegebühr
aufzuheben und das Patent
10 2015 101 354.1 mit den Ansprüchen 1 bis 14 eingereicht am
2. September 2022 zu erteilen.
Hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Zum weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht
rechtzeitig eingezahlt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung
in die versäumten Fristen liegen nicht vor.
1. Die Anmelderin hat die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr und die
Beschwerdefrist
versäumt.
Der mit Rechtsmittelbelehrung
versehene
Zurückweisungsbeschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin
ausweislich Empfangsbekenntnis am 16. Juli 2022 zugestellt worden. Die mit
Zustellung in Gang gesetzten Monatsfristen zur Einlegung der Beschwerde gemäß
§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG und zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 PatkostG, § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG endeten gemäß § 99 Abs. 1
PatG, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 16. August 2022.
Die Einlegung der Beschwerde am 2. September 2022 beim Deutschen Patent-
und Markenamt und die Einzahlung der Beschwerdegebühr am gleichen Tag sind
nach Ablauf der Fristen und damit verspätet erfolgt.
2. Die gemäß § 123 Abs. 1 und 2 PatG statthaften und zulässigen Anträge auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Zahlung der
Beschwerdegebühr sind unbegründet, da die Antragstellerin nicht dargelegt und
glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Einhaltung dieser
Fristen verhindert war.
a.) Die als einheitlicher Antrag gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung sind
zulässig, sie sind rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
behaupteten Hindernisses gestellt worden und auch die versäumten
Verfahrenshandlungen sind in dieser Frist nachgeholt worden, § 123 Abs. 2 Satz 1
und 3 PatG.
b.) Sie sind jedoch nicht begründet, da aufgrund des Vortrags der Anmelderin
nicht festgestellt werden kann, dass sie an der Einhaltung der Fristen ohne
Verschulden gehindert war. Die Umstände der Fristversäumnis sind im Antrag im
Einzelnen darzulegen, wobei unzureichend dargelegter und glaubhaft gemachter
Vortrag zu Lasten der Antragstellerin geht
(BGH NJW 1996, 319, BPatG,
Beschluss vom 12. Januar 2017, 30 W (pat) 803/16 - Plüschtier Eule). Nach dem
Vortrag
der
Antragstellerin
ist
davon
auszugehen,
dass
der
verfahrensbevollmächtigte Patentanwalt der Beschwerdeführerin, dessen
Verhalten ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 97 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG
zuzurechnen ist, die Fristversäumung durch eigenes Verschulden fahrlässig
verursacht hat.
Vor dem Patentgericht sind Patentanwälte den Rechtsanwälten gemäß § 97 Abs.
2 PatG gleichgestellt. Sie haben deshalb die gleichen strengen Sorgfaltspflichten
zur Einhaltung von Fristen zu beachten, die nach ständiger Rechtsprechung an
Rechtsanwälte gestellt werden (BGHZ 146, 228 – 235 – Wiedereinsetzung V).
Ungeachtet dessen, dass die Anmelderin die Dauer und den Zeitraum der
Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht hat, ist der
Vortrag nicht geeignet, die Fristversäumung als unverschuldet einzuordnen. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH NJW 2019,
3234-3235) muss der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt durch geeignete
organisatorische Maßnahmen innerhalb seiner Kanzlei dafür Sorge tragen, dass
Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Dazu gehört auch eine
Vertretungsregelung im Fall von Erkrankungen oder sonstigen unvorhersehbaren
Verhinderungen des Verfahrensbevollmächtigten.
Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts rechtfertigt für sich genommen
selbst am letzten Tag der Frist noch keine Wiedereinsetzung. An einer
schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung
weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt
werden konnte; dies
ist glaubhaft zu machen
(BGH Beschluss vom
10. Februar 2021, XII ZB 4/20 NJW RR 2021 635-636 m.w.N.).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Anmelderin
nicht in einer Einzelkanzlei, sondern in einer Partnerschaft tätig ist, mithin eine
Vertretung ohne größeren Organisationsaufwand sichergestellt werden konnte,
zumal mit einer Erkrankung an Covid-19 auch im Sommer 2022 jederzeit
gerechnet werden musste und der Patentanwalt deshalb gehalten war, zur
Einhaltung von Rechtsmittelfristen entsprechend Vorsorge für diesen Fall zu
treffen.
Da somit nicht
festgestellt werden kann, dass die Anmelderin an der
Fristeinhaltung ohne ihr Verschulden gehindert war, waren die Anträge auf
Wiedereinsetzung zurückzuweisen.
Damit ist die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gemäß § 73 Abs. 2 PatG, § 6
Abs. 1 PatKostG entrichtet worden mit der Folge, dass die Beschwerde gemäß
§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt, was im Beschluss auszusprechen
war.
Die Erstattung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil die Zahlung damit
Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, §§ 123, 79 Abs. 2
PatG, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH Beschluss vom 11. Januar 2017 –
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Rippel
Uhlmann
Brunn
Maierbacher
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