Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 09.02.2023 – 35 W (pat) 402/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090223B35Wpat402.22.0

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Februar 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:090223B35Wpat402.22.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 731

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Rippel und

Dipl.- Ing. Brunn

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e:

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 008 731

(i. F.: Streitgebrauchsmuster).

Das am 18. März 2019 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen

Anmeldung EP 16 76 3050.8 (i. F.: Stammanmeldung) mit Anmeldetag

9. September 2016 abgezweigt worden. Abgeleitet aus der Stammanmeldung

beansprucht es die inländische Priorität 9. September 2015, DE 20 2015 104 791.

Es ist am 18. April 2019 mit den Schutzansprüchen 1 – 27 und der Bezeichnung

„Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“ im Register eingetragen

worden, wobei es sich bei den Schutzansprüchen 1 und 2 um nebengeordnete

Ansprüche handelt, während die weiteren Schutzansprüche 3 – 27 abhängige

Ansprüche sind. Es ist in Kraft; seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.

Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft einen

Kindersitz. Konkret geht es um einen Kindersitz zur Anbringung auf einem

Kraftfahrzeugsitz, wobei unter dem Oberbegriff Kindersitz sowohl („klassische“)

Kindersitze, als auch Babyschalen fallen sollen und mit „Kinder“ auch Babys und

Kleinkinder gemeint sind (Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.:

GS.).

Herkömmliche Kindersitze oder Babyschalen dienten als Sitzgelegenheit für

Kleinkinder, Babys und Kinder und böten diesen, insbesondere im Falle eines

Unfalls, erhöhten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolge in aller

Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige

Befestigung sichere den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf den Kraftfahrzeugsitz,

so dass dieser, insbesondere bei einem Auffahrunfall, auf dem Kraftfahrzeugsitz

gehalten und nicht nach vorne geschleudert werde. Bei einem Seitenaufprall habe

es sich aber als problematisch gezeigt, dass sowohl eine Gurtbefestigung als auch

eine Befestigung mittel Isofix-Klinken den Kindersitz oder die Babyschale nur sehr

unzureichend gegen eine Seitwärts-Bewegung des Sitzes schütze. Aus dem Stand

der Technik bekannte, z.B. in der WO 2013/189819 A1 beschriebene Kindersitze

seien bereits mit einem Seitenaufprallschutz versehen. Bei diesem Kindersitz sei

eine Sitzschale und ein an dieser aufgebrachter Seitenaufprallschutz vorgesehen,

der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung gebracht werden könne, wobei

der Seitenaufprallschutz so positioniert sei, dass er etwaige Seitenkräfte hinter dem

Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei übertrage und in die Sitzschale

einleite (Abs. [0003] GS.).

Auch wenn hierdurch die Sicherheit erhöht werde, werde die Absicherung gegen

einen Seitenaufprall als weiter verbesserungswürdig angesehen (Abs. [0004] GS.).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher, einen Seitenaufprallschutz

aufzuzeigen, der sich durch eine verbesserte Absicherung gegenüber einem

Seitenaufprall auszeichne, insbesondere die Bedienbarkeit und Einstellung einer

Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes vereinfache (Abs. [0005] GS.).

In einem parallelen Verletzungsprozess hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin

aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt und in der ersten Instanz

überwiegend obsiegt (Urteil des LG v. 29. September 2020). Das OLG hat die

Verurteilung der Antragstellerin mit Berufungsurteil v. 20. September 2020 im

Wesentlichen bestätigt.

Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz v. 31. Oktober 2019 eingereichte

Löschungsantrag

ist

gerichtet

auf

die

vollständige

Löschung

des

Streitgebrauchsmusters. Als Löschungsgründe hat die Antragstellerin

im

Löschungsantrag und

im weiteren Verfahren

fehlende Schutzfähigkeit

einschließlich fehlender Ausführbarkeit sowie unzulässiger Erweiterung geltend

gemacht.

Die Antragstellerin hat zum Stand der Technik zum einen folgende druckschriftliche

Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:

D1 EP 0 958 959 A2,

D2 WO 2013 / 189 819 A1,

D3 EP 2 275 303 B1,

D4 DE 101 36 309 C1,

D5 CN 201 587 341 U,

D5A engl. Maschinenübersetzung zu D5,

D6 EP 1 927 502 A1,

D7 WO 2011/54063 A1,

D8 US 2010/0194158 A1

Zum anderen hat sie auch mehrere, aus ihrer Sicht relevante, offenkundige

Vorbenutzungen behauptet, und zwar seien vor dem Prioritätsdatum die

nachfolgend genannten Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden:

- Kindersitz „HTS BeSafe Comfort X3 Isofix“ (i. F.: Comfort X3 Isofix), der im Jahr

2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei;

- Kindersitz „Cybex Aton 4“ (i. F.: Aton 4), der im Jahr 2014 in Deutschland in

Verkehr gebracht worden sei;

- Kindersitz „Britax Römer Baby Safe Plus II“ (i. F.: Baby Safe Plus II), der im Jahr

2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei, und

- Kindersitz „Cybex Pallas M“ (i. F.: Pallas M), der im Jahr 2015 in Deutschland

in Verkehr gebracht worden sei.

Die Antragstellerin

ist der Auffassung, dass der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters sowohl von den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3 als

auch von den Vorbenutzungen „Comfort X3 Isofix“ und „Aton 4“ neuheitsschädlich

getroffen werde. Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von

dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt, z.B. ausgehend von

der Druckschrift D2 in Kombination mit der D1, aber auch in Zusammenschau der

Druckschrift D2 bspw. mit der Vorbenutzung „Aton 4“. Der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters sei zudem nicht ausführbar offenbart. Ferner beanstandet

die Antragstellerin, dass die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters in

diversen Merkmalen über den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung

hinausgehe und deswegen unzulässig erweitert sei.

Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 20. November 2019 zugestellt

worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019,

eingegangen am selben Tag, in vollem Umfang widersprochen, aber auch bereits

eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag 1 eingereicht.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2020 hat die Antragsgegnerin ihren Widerspruch

begründet. Sie

ist

der Auffassung,

dass

der Gegenstand

des

Streitgebrauchsmusters schutzfähig sei. Keine Entgegenhaltung habe diesen

Gegenstand – wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführt hat – in allen

Merkmalen vorweggenommen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik

habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch nicht nahegelegt. Dieser

Gegenstand sei auch ausführbar offenbart. Ferner seien die eingetragenen

Schutzansprüche auch vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung gedeckt.

Mit Zwischenbescheid v. 31. August 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den

Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag

voraussichtlich

erfolglos

bleiben

werde.

Die

Abzweigung

des

Streitgebrauchsmusters sei wirksam. Voraussichtlich seien weder der

Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung noch der fehlenden Schutzfähigkeit

zu bejahen.

Die Antragstellerin

ist der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung

entgegengetreten und hat eine weitere, aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung

betreffend den Kindersitz

„Pallas M“

in das Verfahren eingeführt. Die

Antragsgegnerin hat ihrerseits weitere Hilfsanträge eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung

vom 27. Oktober 2021 hat die

Gebrauchsmusterabteilung Exemplare der Kindersitze „Comfort X3 Isofix“, „Aton 4“,

„Baby Safe Plus II“ und „Pallas M“ in Augenschein genommen. Die Antragstellerin

hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die

Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt;

hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 0 vom

5. Oktober 2021, 1 vom 19. März 2020 und 1a vom 5. Oktober 2021 verteidigt.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 verkündetem Beschluss

hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der

Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat diesen Beschluss im

Wesentlichen wie folgt begründet:

Unzulässige Erweiterung sei hinsichtlich der unabhängigen Schutzansprüche 1 und

2 nicht zu bejahen, da diese von der Ursprungsoffenbarung gedeckt seien. Gleiches

gelte bezüglich der Unteransprüche mit Ausnahme des Schutzanspruchs 22. Da

dieser aber in der Sache eine Einschränkung darstelle, führe dies nicht zur

Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsgrund der fehlenden

Schutzfähigkeit sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters sei ausführbar offenbart. Neuheit sei gegeben, da keine

Entgegenhaltung den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in allen Merkmalen

vorweggenommen habe. Auch ein erfinderischer Schritt sei zu bejahen;

insbesondere sei, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit „Pallas M“

oder mit „Aton 4“ oder mit der Druckschrift D3 oder mit „Comfort X3 Isofix“ der

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht nahegelegt.

Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 17. November 2021 zugestellt

worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom

10. Dezember 2021, eingegangen mit einem SEPA-Mandat am selben Tag. Die

Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2022 begründet.

Sie zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige

Löschung des Streitgebrauchsmusters ab.

Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Streitgebrauchsmuster sowohl wegen

unzulässiger Erweiterung als auch wegen fehlender Schutzfähigkeit zu löschen.

Insbesondere sei die Bereichsangabe im letzten Merkmal des Schutzanspruchs 1

nicht von der Offenbarung der Stammanmeldung gedeckt. Ferner sei der

Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit erfüllt. Es sei bereits fehlende

Ausführbarkeit zu beanstanden. Bei aus Sicht der Antragstellerin zutreffender

Auslegung

des

Streitgebrauchsmusters

sei

der Gegenstand

des

Schutzanspruchs 1 nicht neu, da insbesondere der vorbenutzte „Aton 4“ den

Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in allen Merkmalen vorweggenommen habe.

Jedenfalls fehle es an einem erfinderischen Schritt, insbesondere ausgehend von

der Druckschrift D2 in Kombination mit „Pallas M“ oder „Aton 4“ oder der D3 oder

„Comfort X3 Isofix“ oder der D1.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27. Oktober 2021

aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 731 in vollem Umfang zu

löschen.

Die Antragstellerin regt ferner an, ggf. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise

in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 0 vom

5. Oktober 2021, Hilfsantrag 1 vom 19. März 2020, Hilfsantrag 1a vom

5. Oktober 2021, Hilfsantrag 2 mit Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den

eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 3 mit Schutzanspruch 1 vom

7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 4 mit

Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen

2 - 27,

unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den Löschungsantrag im Umfang

der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde unbegründet sei. Alle

Merkmale des Streitgebrauchsmusters seien vom Offenbarungsgehalt der

Ursprungsoffenbarung gedeckt,

insbesondere die von der Antragstellerin

beanstandete Bereichsangabe in Schutzanspruch 1. Keine der im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen habe alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters

vorweggenommen, so dass auch Neuheit gegeben sei. Schließlich sei auch ein

erfinderischer Schritt zu bejahen, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters

vom Stand der Technik nicht nahegelegt sei; insbesondere gelte dies, wenn man

von der Druckschrift D2 ausgehe und diese in Kombination mit den genannten

Kindersitzen, deren Vorbenutzung dahinstehen könne, betrachte.

Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 30. Januar 2023 als vorläufige

Auffassung mitgeteilt, dass Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde der

Antragstellerin bestünden, aber ein anderes Ergebnis auch nicht ausgeschlossen

werden könne.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 weitere Hilfsanträge

2 - 4 eingereicht, und zwar mit jeweils geändertem Schutzanspruch 1, wobei diese

Hilfsanträge gemäß der Antragstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Februar 2023 im Übrigen die Schutzansprüche 2 - 27 in der

eingetragenen Fassung betreffen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 von der

Antragstellerin präsentierte Exemplare der Kindersitze „Aton 4“, „Pallas M“ und

„Comfort X3

Isofix“

in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der

Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

9. Februar 2023 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige,

insbesondere form- und

fristgerecht unter Zahlung der

Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da

das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach Hauptantrag weder unzulässig

erweitert (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), noch schutzunfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1

GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG).

1.

Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam,

insbesondere rechtzeitig und zunächst uneingeschränkt widersprochen, so dass

das Löschungsverfahren mit

inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten

Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).

2.

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kindersitz zur Anbringung

auf einem Kraftfahrzeugsitz. Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung, die

auch Gegenstand des Hauptantrags der Antragsgegnerin ist, lautet wie folgt (mit

einer den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023

übergebenen Merkmalsgliederung):

1.1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem

Sitzelement, insbesondere Sitzschale,

1.2 und

einem

Seitenaufprallschutz,

umfassend

ein

Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement,

1.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere

Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der

vorgegeben Breite,

insbesondere Standardbreite, gelegene,

Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die

derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung

selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder

einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in

seine Funktionsstellung überführt,

1.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder

umfasst,

1.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht

selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,

1.7 wobei das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand

des Sitzelementes eingebettet ist,

1.8 wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in

der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein

Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt,

1.9 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens

50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des

Sitzelementes vorragt.

Der selbständige Schutzanspruch 2

lautet wie

folgt

(ebenfalls mit

Merkmalsgliederung):

2.1 Kindersitz, insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf

einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere

Sitzschale,

2.2 und

einem

Seitenaufprallschutz,

umfassend

ein

Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement,

2.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere

Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der

vorgegeben Breite,

insbesondere Standardbreite, gelegene,

Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

2.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die

derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung

selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder

einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in

seine Funktionsstellung überführt,

2.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder

umfasst,

2.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht

selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,

2.7 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert

und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement,

insbesondere an seinem distalen Ende, eine Überführung in die

Ruhestellung ermöglicht wird, insbesondere eine Arretierung in der

Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche 3 - 27 wird auf die

Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

3.

Ausgehend vom vorgenannten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und

seiner eingangs genannten Aufgabenstellung ist vorliegend als zuständiger

Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen,

der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Kindersitzen verfügt.

4.

Zur Auslegung einzelner Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters ist

folgendes anzumerken:

Der Streitgegenstand betrifft nach den Merkmal 1.1 einen Kindersitz zur Anbringung

auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale. Unter

„Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“

ist vorliegend eine zusätzliche

Sitzeinrichtung gemeint, die nachträglich auf einem

im Fahrzeug bereits

vorhandenen Kraftfahrzeugsitz befestigt wird. Derartige Kindersitze sind

vornehmlich

für besonders kleine Kinder (mithin Kleinkinder und Babys)

vorgesehen, wie auch in Absatz [0002] der Streitgebrauchsmusterschrift (GS.) auch

ausdrücklich beschrieben ist.

Nach Merkmal M1.2 weist der Kindersitz einen Seitenaufprallschutz auf, der ein

Seitenaufprallschutzelement

in Form eines Klappelementes umfasst. Ein

Seitenaufprallschutz im Sinne des Streitgegenstands ist nach den erläuternden

Ausführungen in Absatz [0003] GS. eine Einrichtung, die ermöglicht, dass eine

Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall nicht unmittelbar auf den

Körper des Kindes übertragen, sondern am Körper des Kindes vorbei in die

Sitzschale eingeleitet wird. Da nach Merkmal 1.2 das Klappelement das

Seitenaufprallschutzelement bildet, muss es folglich dazu beitragen, dass eine

Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall in die Sitzschale

eingeleitet wird und zwar am Körper des Kindes vorbei.

Der Seitenaufprallschutz soll gemäß Merkmal M1.3 von einer innerhalb einer

vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite gelegenen, Ruhestellung in

eine außerhalb der vorgegebenen Breite gelegene Funktionsstellung und

umgekehrt bringbar sein. Das Streitgebrauchsmuster versteht unter der

„Funktionsstellung“ nach den Ausführungen in Absatz [0008] GS. eine Stellung des

Klappelements

in aufgeklapptem Zustand,

in der es – wie der Begriff

„Funktionsstellung“ klar belegt – seine Funktion als Seitenaufprallschutzelement

entfalten und somit etwaige Seitenkräfte aufnehmen und weiterleiten kann,

wohingegen diese Seitenkraftübertragung und -einleitung in der sogenannten

„Ruhestellung“ nicht bzw. nicht in diesem Maße erfolgen kann.

Nach dem Merkmal 1.4 weist der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung

auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig

den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung

zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt. Unter

einer „Zwischenstellung“ versteht das Streitgebrauchsmuster nach Absatz [0011]

GS. eine Stellung und somit eine

feste Zwischenposition, bei der der

Seitenaufprallschutz nur zum Teil von der Ruhestellung in die Funktionsstellung

überführt ist. Dies kann nach den erläuternden Ausführungen in diesem Absatz im

Bereich von 10 bis 90 % liegen. Wie die Ausführungen in Absatz [0011] GS.

belegen,

liegt ein wesentlicher Punkt der Erfindung darin, dass die

Stellungsüberführungseinrichtung eine selbsttätige (automatische) Überführung

des Seitenaufprallschutzes

in seine Funktionsstellung ermöglicht. Das

Streitgebrauchsmuster erläutert hierzu:

Erfindungsgemäß wurde erkannt, dass aufgrund des Verbringens oder Überführens

in die Funktionsstellung, was gemäß dem Stand der Technik per Hand erfolgt, eine

Sicherheitslücke resultiert, beispielsweise wenn eine Arretierung nicht (richtig)

ausgelöst oder durchgeführt wird oder nur eine Zwischenstellung zwischen Ruhe-

und Funktionsstellung eingestellt wird. Dem Benutzer wird also die Aufgabe von der

Stellungsüberführungseinrichtung abgenommen, den Seitenaufprallschutz in seine

Funktionsstellung zu überführen. Insgesamt wird die Sicherheit erhöht.

Zu diesem Zweck umfasst die Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5

eine Feder. Wie die Ausführungen in Absatz [0014] GS. hierzu erläutern, kann durch

diese Feder auf einfache Weise eine Kraft bereitgestellt werden, die den

Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung drängt. Die streitgegenständliche

Stellungsüberführungseinrichtung stellt somit durch die selbsttätige (automatische)

Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung sicher, dass der

Seitenaufprallschutz bei Betätigung durch eine externe, jedoch nicht manuelle

Antriebskraft, hier in Form der Feder nach Merkmal 1.5, aus der Ruhe- oder

Zwischenstellung fortbewegt und zur Funktionsstellung hinbewegt wird.

Demgegenüber soll nach Merkmal 1.6 die Überführung von Funktionsstellung

zurück

in Ruhestellung nicht selbsttätig, also nicht automatisch, sondern

ausdrücklich per Hand durchgeführt werden.

Die Merkmale 1.7 bis 1.9 beschreiben die räumliche Gestaltung und räumliche

Anordnung des Klappelements in seiner Ruhe- bzw. Funktionsstellung.

Nach Merkmal 1.7 soll das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand

des Sitzelementes eingebettet sein. Unter „Einbetten in die Außenwand“ versteht

das Streitgebrauchsmuster nach den Ausführungen in Absatz [0027] GS., dass das

Klappelement zumindest im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte

der Außenfläche des Sitzelementes übergeht, so dass das Klappelement in dieser

Ruhestellung nahezu vollständig innerhalb der Außenfläche des Sitzelementes

angeordnet

ist. Als

„Außenwand des Sitzelementes“

im Sinne des

Streitgebrauchsmusters ist gemäß Absatz [0007] oder [0008] die unmittelbare Wand

der Sitzschale zu verstehen. Anbauteile wie beispielsweise ein Tragegriff, ein

Lagerzapfen oder Sonnenschutzklappen gehören demnach nicht zur „Außenwand

des Sitzelementes“.

Nach Merkmal M1.8 soll das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise

in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet sein, so dass nur ein (bestimmter)

Teilabschnitt des Klappelementes über die Außenwand, also die angrenzenden

Abschnitte der die Außenwand bildende Außenfläche des Sitzelementes vorragt,

wobei dieser (bestimmte) Teilabschnitt nach Merkmal M1.9 mindestens 50%,

jedoch höchstens 80% der Länge des Klappelementes betragen soll.

Zum nebengeordneten Anspruch 2:

Der nebengeordnete Anspruch 2 ist nach Merkmal 2.1 auf einen Kindersitz,

insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit

einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale, gerichtet. Ersichtlich durch das erste

„insbesondere“ kann der Anspruch sämtlich Merkmale des Schutzanspruchs 1

– muss diese aber nicht zwingend umfassen. Im Übrigen bis auf den optionalen

Rückbezug auf Anspruch 1 entsprechen die Merkmale 2.1 bis 2.6 des Anspruchs 2

den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1, so dass diesbezüglich zur Auslegung

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

Nach Merkmal 2.7 ist das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und

gehalten, dass durch ein (einfaches) Ziehen am Klappelement, insbesondere an

seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung ermöglicht wird, wozu

beispielsweise auch eine gegebenenfalls vorhandene Arretierung

in der

Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann. Der Absatz [0040]

GS. erläutert dazu in Verbindung mit der Darstellung in Figur 11:

Fig. 11 zeigt das Klappteil 11 in der Funktionsstellung. Wird das Klappteil 11 in Richtung des Pfeiles 23

gezogen, bewegt sich das proximale Ende 17 aus der Ausnahme 16 (vgl. für den umgekehrten Fall die

Fig. 9 und Fig. 10), so dass es nach Erreichen der Position gemäß Fig. 9 wieder eingeklappt werden

kann und somit in seine Ruheposition verbracht werden kann. Dies erfolgt per Hand, entgegen der

Zugkraft der Feder, die also überwunden werden muss.

5.

Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung ist hinsichtlich der

Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben. Hierbei ist ausgehend von der

Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867

und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der

ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der

Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt

worden ist, vorliegend die Europäische Anmeldung EP 16 76 3050.8, veröffentlicht

als WO 2017/042326 A1.

Die Merkmale 1.1 bis 1.4 des Oberbegriffs des geltenden Schutzanspruchs 1 sind

nahezu wörtlich im Anspruch 1 der Stammanmeldung offenbart.

Das Merkmal 1.5 des geltenden Schutzanspruchs 1 ist im Anspruch 6 der

Stammanmeldung offenbart.

Das Merkmal 1.6 des geltenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich aus der Figur 11

sowie den dazugehörigen Ausführungen auf Seite 11 der Stammanmeldung.

Die Merkmale 1.7 bis 1.8 sind nahezu wörtlich in den Ansprüchen 5 und 7 der

Stammanmeldung offenbart.

Das Merkmal 1.9 ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 5, 1. Absatz der

Stammanmeldung, und zwar aus der dort aufgeführten Formulierung:

Vorzugsweise ragt das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, weiter

vorzugsweise mindestens 70%, jedoch höchstens 90, vorzugsweise 80% seiner Länge

über die Außenwand des Sitzelementes vor.

Diese Formulierung ist mehrdeutig und kann mittels der hierbei gebotenen

Auslegung folgende Möglichkeiten umfassen:

a: mindestens 50%, jedoch höchstens 90% b: mindestens 50%, jedoch höchstens 80% c: mindestens 70%, jedoch höchstens 90% d: mindestens 70%, jedoch höchstens 80% e: genau 80%

Durch die nunmehr

im geltenden Merkmal 1.9 klargestellte Formulierung

„mindestens 50%, jedoch höchstens 80%“ wurde der Streitgegenstand somit zum

einen innerhalb der ursprünglichen Offenbarung klargestellt und zum anderen auch

beschränkt, weil von den ursprünglich fünf Möglichkeiten nunmehr nur eine einzige

verblieben ist.

Somit ist das Merkmal 1.9 bereits in der Stammanmeldung unmittelbar und

eindeutig offenbart.

Die Merkmale 2.1 bis 2.6 des nebengeordneten Anspruchs 2 entsprechen den

Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1.

Das Merkmal 2.7 ergibt sich aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.

Die Antragstellerin bemängelt am Merkmal 2.7, dass der Ausdruck „Ziehen am

Klappelement“ nicht dem ursprünglich offenbarten Ausdruck „Ziehen des

Klappelements“ entspricht und bestreitet zudem, weshalb der Fachmann das

Merkmal der Stammanmeldung in der beanspruchten Allgemeinheit als zur

Erfindung gehörend entnommen hätte. Wie die Gebrauchsmusterabteilung

allerdings zutreffend festgestellt hat, enthält bereits der Anspruch 11 der

Stammanmeldung die Formulierung

...das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass (nur) durch

ein Ziehen des Klappelementes, beispielsweise an seinem distalen Ende, eine Überführung in die

Ruhestellung möglich ist ….

Durch ein Ziehen des Klappelement an seinem distalen Ende ist ein Ziehen am

Klappelement eindeutig und unmittelbar offenbart und folglich schon deshalb als

erfindungswesentlich offenbart, weil es in der Stammanmeldung auch schon in

einem (Unter-)Anspruch aufgeführt ist.

Somit sind die geltenden Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag zulässig – eine

unzulässige Erweiterung liegt demzufolge bei diesen Ansprüchen nicht vor.

Sämtliche Unteransprüche 3 bis 27 beschränken jeweils den Streitgegenstand nach

Anspruch 1 oder 2, weil sie den Ansprüchen 1 bzw. 2 jeweils Merkmale hinzufügen.

Die Merkmale der Schutzansprüche 3, 4, 12, 14 sind auf Seite 5 der

Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale der Schutzansprüche 6 bis 8, 19 sind auf Seite 3 und/oder auf

Seite 11 der Stammanmeldung offenbart.

Die Merkmale der Schutzansprüche 5, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 18, 20, sind in den

ursprünglichen Ansprüchen 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 der Stammanmeldung

offenbart.

Das Merkmal des Schutzanspruchs 17 entspricht dem Merkmal 2.7 und ergibt sich

aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.

Die Merkmale der Ansprüche 21, 23 bis 27 sind aus den Fig. 1, 6 und 12 der

Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig ersichtlich und daher offenbart.

Der Schutzanspruch 22 lautet wie folgt:

22. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, insbesondere

nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass das Klappelement (11),

zumindest in seiner Funktionsstellung zumindest in etwa senkrecht auf die

Außenwand (13) ausgerichtet ist.

Dieser Schutzanspruch

ist

jedoch von der Ursprungsoffenbarung der

Stammanmeldung nicht hinreichend gedeckt, da sein Gegenstand weder aus den

Patentansprüchen, noch aus der Beschreibung oder den Zeichnungen der

Stammanmeldung für den Fachmann unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist. In der

Sache führt dies jedoch nicht zu einem aliud, sondern zu einer Beschränkung des

Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Daher hat eine Löschung des

Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in

Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht

zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung), BGH

GRUR 2011, 1003

Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573

– Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 – Tintenstrahldrucker). Im

Übrigen wird die Antragsgegnerin aus diesem Merkmal auch keine Rechte

gegenüber Dritten ableiten können (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 GebrMG).

6.

Die Lehre des Streitgebrauchsmusters ist ausführbar und die Gegenstände

des eingetragenen Schutzrechts sind schutzfähig.

6.1. Die

Ausführbarkeit

ist

gemäß

BGH, GUR

1999,

920

– Flächenschleifmaschine als Unterfall der Schutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht

nur die Schutzansprüche, sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische

Lehre als Ganzes zu berücksichtigen ist. Die tragenden Schutzansprüche 1 und 2

sind ohne weiteres ausführbar, wozu zur Begründung auf die vorstehenden

Ausführungen zur Auslegungen verwiesen wird.

Die Antragstellerin beanstandet die Merkmale der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25

und führt u.a. sinngemäß aus, dass die Merkmale des Anspruchs 4 der Lehre des

Anspruchs 1 widersprechen, auf den sie mittelbar rückbezogen sein können und

einzelne Ausdrücke in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 unklar seien.

Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann,

wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den

Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand nachzuarbeiten. Eine

für die

Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne

erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die

Lehre

des Schutzanspruchs

aufgrund

der Gesamtoffenbarung

der

Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am

Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird

(BGH GRUR 2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare

Zementmischung).

Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin ist die Lehre des Anspruchs 4

in Verbindung mit der Lehre des Anspruchs 1 nicht widersprüchlich, weil es

zumindest einen Bereich gibt, der beiden Ansprüchen genügt, nämlich „um

mindestens 50%, jedoch höchstens 80%“.

Die in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 von der Antragstellerin beanstandeten

Ausdrücke „in lateraler Richtung vorspringt“ bzw. „zumindest“ bzw. „Blickrichtung

des Kindes“ oder „Fahrtrichtung beim Geradeausfahren“ bzw. „nach innen gerichtet“

sind ohne weiteres verständlich oder zumindest in einfacher Weise auslegbar. Sie

mögen zwar mehrere Möglichkeiten umfassen und daher weit sein. Das führt aber

nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann

erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung des

Kindersitzes

für

welche

anhand

der

Gesamtoffenbarung

der

Gebrauchsmusterschrift – und nicht nur der Schutzansprüche – in Verbindung mit

dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH

GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als

erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.

Die Lehre der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25 ist daher jeweils ohne weiteres

ausführbar. Gleiches gilt für die restlichen Unteransprüche, wie der Senat überprüft

hat. Dies wurde von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.

6.2. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

neu gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG;

er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

6.2.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der

behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weist jeweils sämtliche Merkmale des

geltenden Schutzanspruchs 1 auf.

6.2.1.1. Die von der Antragstellerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift

WO 2013/ 189 819 A1 (D2) zeigt einen Kindersitz, der zur Anbringung auf einem

Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist. Der bekannte Kindersitz weist ein Sitzelement in

Form einer Sitzschale auf sowie einen Seitenaufprallschutz, umfassend ein

Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement in Form des Klappteils 30.

Der Seitenaufprallschutz ist von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung

bringbar und umgekehrt (Merkmale 1.1 bis 1.3). Das Klappelement (Klappteil 30) ist

gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 18/19 ersichtlich in der Ruhestellung

in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und offensichtlich

auch gemäß Merkmal 1.8 in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des

Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über die

Außenwand vorragt (s. Fig. 18-19).

Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Textstelle auf Seite 13, Zeilen

18 bis 27 vorträgt, wonach das Klappteil in die Funktionsstellung „befördert“ wird,

ist der Seitenaufprallschutz des aus der D2 bekannten Kindersitzes ohne jeglichen

Zweifel nur manuell, also von Hand in die Funktionsstellung beförderbar. An keiner

Stelle

der Druckschrift D2

ist

ein

Antriebselement

i.S.

einer

Stellungsüberführungseinrichtung beschrieben oder auch nur erwähnt. Der von der

Antragstellerin genannte Federmechanismus der Druckschrift D2 ermöglicht keine

Überführung des Klappelements zwischen den beiden Stellungen und trägt noch

nicht mal zu dieser Überführung bei, sondern

ist Bestandteil des

Verriegelungsmechanismus mit der das Klappelement in der Funktionsstellung

verriegelt wird. Auch lassen die Figuren 7 bis 17 eindeutig erkennen, dass eine

Betätigung von der Ruhe- in die Funktionsstellung ausschließlich von Hand erfolgen

muss.

Eine Stellungsüberführungseinrichtung zur Überführung des Klappteils aus einer

Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung ist daher nicht unmittelbar

und eindeutig offenbart.

Mangels einer Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.4 ist auch keine

Feder der Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5 offenbart.

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch das Merkmal 1.9 in der

Druckschrift D2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der Druckschrift D2 ist

an keiner Stelle offenbart, dass das Klappelement in der Funktionsstellung um

mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des

Sitzelementes vorragt.

Die Textstelle auf Seite 16 der Druckschrift D2, wonach in dem Ausführungsbeispiel

nach den Figuren 18 und 19 die Drehachse 32 des Klappteils 31 nicht eingezeichnet

sei, weil sie sich innerhalb der Sitzschale 20 befinde, gibt keinerlei Hinweise darauf,

welcher Prozentanteil der Länge des Klappteils sich in der Funktionsstellung

außerhalb der Außenwand des Sitzelementes befinden soll.

Auch in Figuren 12 bis 17 sind nur perspektivische Ansichten des Klappelements

zu sehen, aus denen weder konkrete noch prozentuale Längenmaßangaben

ableiten lassen. Im Übrigen betreffen die Figuren 12 bis 17 ein anderes

Ausführungsbeispiel, bei dem das Klappteil 30 – entgegen der Behauptung der

Antragstellerin – sowohl in Ruhe- als auch Funktionsstellung vollständig außerhalb

der Außenwand des Sitzelements angeordnet ist, wie die Figur 12 bis 14 zweifelsfrei

belegen. Innerhalb der Sitzschale befinden sich bei diesem Ausführungsbeispiel

allenfalls die Haltearme 48 und Verriegelungselemente 33, 34, 38, also vom

Klappteil unterschiedliche Bauteile.

Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher neu

gegenüber dem Kindersitz nach der Druckschrift D2.

6.2.1.2. Die Druckschrift D1 zeigt nach Abs. [0001] einen Kindersitz zur Anbringung

auf einem Kraftfahrzeugsitz. Der aus der D1 bekannte Kindersitz weist zudem ein

Sitzelement in Form einer Sitzschale auf. An der Seitenfläche der Sitzschale

befinden sich Seitenwände mit einem inneren Seitenflügel 156 und einem äußeren

Seitenflügel. Außerdem weist der Kindersitz weitere Seitenflügel 168, 170 auf, die

um einen Drehpunkt 172 verschwenkbar sind, um ein Kind schützend einzuhausen,

und zwar erst

im Falle eines

Unfalls. Ein Klappelement im

Sinne

Streitgebrauchsmusters

des

ist

jedoch nicht vorhanden. Ebenso

ist – wie Figur 26 belegt - auch

keine

(breitere)

Funktionsstellung vorhanden, in

die der Seitenaufprallschutz

durch eine Stellungsüberführungseinrichtung geklappt werden kann. Der Kindersitz

der Druckschrift D1 weist daher nicht die Merkmale 1.2 bis 1.9 auf.

Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher auch

neu gegenüber dem bekannten Kindersitz der Druckschrift D1.

Die Druckschrift D3 zeigt einen Kindersitz zur Anbringung auf einem

Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement in Form einer Sitzschale. Der hieraus

bekannte Kindersitz weist auch einen Seitenaufprallschutz auf, welcher auch ein

Seitenaufprallschutzelement umfasst, wobei der Seitenaufprallschutz – zumindest

in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 4 bis 11 – von einer innerhalb

einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen Ruhestellung in

eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene

Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist. Abweichend von Merkmal 1.2 ist

dieses Seitenaufprallschutzelement

jedoch kein Klappelement, sondern ein

bogenförmiger Kunststoffstreifen (Fig. 4 – 6) oder ein Faltband 201 (Fig. 7 bis 9)

oder ein ausfahrbarer Zylinder (Fig. 10 und 11), der an der Koppelstelle vom

Tragegriff angeordnet ist. In Folge dessen, weil der Seitenaufprallschutz kein

Klappelement aufweist, kann der Kindersitz nach der Druckschrift D3 auch nicht die

Merkmale 1.7 bis 1.9 aufweisen, die das Klappelement weiter ausbilden. Selbst für

den Fall, dass – entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin – der bogenförmige

Kunststoffstreifen (Fig. 4 – 6) ein Klappelement bildet, so ist dieses an einem

Lagerzapfen des Tragegriffs und nicht innerhalb der Sitzschale angeordnet, so dass

für diesen Fall die Merkmale 1.4, 1.5, 1.7 bis 1.9 vollständig fehlen.

Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher

auch neu gegenüber der Druckschrift D3.

6.2.1.3. Die Druckschriften D4 bis D8 liegen weiter ab vom Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters. Diesbezüglich wurde mangelnde Neuheit auch nicht

vorgetragen.

Die Druckschrift D4 beansprucht einen ausfahrbaren Ascher (s. Patentanspruch 1).

Die Druckschrift D5/D5A zeigt einen ausklappbaren Getränkehalter für einen

Kindersitz. Ein Seitenaufprallschutz ist nirgends offenbart.

Die Druckschrift D6 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der

Schutzansprüche 13 und 14 genannt. Diese Druckschrift lehrt einen Mechanismus

für Kindersitze, bei dem die Führung und ein Gleiten an einem Führungsabschnitt

und unter einer Federkraft vorgesehen sind.

Die Druckschriften D7 und D8 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich

der Höhenanordnung von Seitenaufprallschutzelementen im Zusammenhang mit

der Vorbenutzung „Comfort X3 Isofix" genannt.

6.2.1.4. Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist

daher neu gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.

6.2.2. Zu den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen:

6.2.2.1. Bei dem „BeSafe iZi Comfort X3 Isofix", handelt es sich um einen Kindersitz

zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement. Nach dem

Ergebnis

der

Inaugenscheinnahme

in der

mündlichen Verhandlung vom

9. Februar 2023 weist der

Kindesitz „Isofix X3“ an beiden

Seiten jeweils am oberen Ende

der

Sitzschale

in

grau

gehaltene,

klappbare

Kunststoffelemente auf, die

gemäß Gebrauchsanleitung

(s. Izi

Comfort

Isofix

Gebrauchsanweisung gemäß

der von der Antragstellerin

eingereichten Anlage A9, Seiten 3, 8 u. 9) als Gurtstraffer dienen. Zum Einlegen

des Gurtes werden die klappbaren Kunststoffelemente von Hand aus dem

arretierten Zustand entriegelt, so dass sie selbständig federbelastet

in eine

ausgeklappte Endstellung ausklappen, in der sie nicht arretiert sind. Nach dem

Einlegen des Gurtes können die klappbaren Kunststoffelemente unter Überwindung

der Federkraft von Hand wieder eingeklappt werden. In eingeklappter Stellung

greifen die klappbaren Kunststoffelemente jeweils teilweise in ein schwarz

gehaltenes Aufnahmeelement ein, in welchem sie arretiert sind, überragen dieses

noch deutlich sichtbar. Die Schwenkachsen der Kunststoffelemente sind außerhalb

der Sitzschale des Kindersitzes gelegen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine vom Hersteller vorgesehene

Verwendung der Seitenelemente des X3 als Gurtstrafferklappen einer

Verwirklichung der Anspruchsmerkmale

in sämtlichen räumlich-körperlichen

Eigenschaften und somit einer Neuheitsschädlichkeit nicht entgegensteht.

Vorliegend ist es jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die vorgesehene

Verwendung als „Gurtstrafferklappen“ zu einer Beschränkung der vom Kindersitz

„Isofix X3“ beschriebenen technischen Lehre führt, insbesondere ob es einer

Offenbarung einer über das Einlegen des Gurtes hinausgehende Funktion der

Gurtstrafferklappen bedarf. Denn auch dann, wenn man zugunsten der

Antragstellerin unterstellt, dass dies bei der Neuheitsprüfung nicht der Fall ist,

schließt der

„Isofix X3“ die Schutzfähigkeit des Gegenstands des

Streitgbrauchsmusters wegen mangelnder Neuheit nicht aus.

Denn wie der Senat anhand der Inaugenscheinnahme in der mündlichen

Verhandlung vom 9. Februar 2023 zweifelsfrei festgestellt hat, sind die grau

gehaltene Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, in

eingeklappter Stellung, die der gebrauchsmustergemäßen Ruhestellung entspricht,

nicht in eine Außenwand im Sinne von Merkmal 1.7 des Streitgegenstandes

eingebettet, weil sie nicht im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte

der Außenfläche des Sitzelementes übergehen, sondern deutlich gegenüber der

Außenfläche des Sitzelementes nach außen abstehen.

Auch das Merkmal 1.8

ist nicht verwirklicht, weil die grau gehaltenen

Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, auch in der

ausgeklappten (Funktion-)Stellung vollständig außerhalb der Außenfläche des

Sitzelementes liegen und deshalb nicht und demzufolge auch nicht teilweise in die

Außenwand eingebettet sind. Denn anders als die Antragstellerin vorträgt, bezieht

sich das Einbetten in die Außenwand auf die tatsächliche Außenfläche des

Sitzelementes und nicht auf eine imaginäre Hüllkurve.

Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal 1.8 ist folglich auch das Merkmal

1.9 nicht verwirklicht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber

dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „BeSafe iZi Comfort X3 Isofix".

6.2.2.2. Der Britax Römer „Baby Safe Plus II“ Kindersitz, der zur Anbringung auf

einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und ein Sitzelement in Form einer

Sitzschale aufweist, verfügt über einen Seitenaufprallschutz in Form von zwei

grauen Seitenelementen.

Die Seitenelemente lassen sich von einer engeren Ruhein eine breitere

Funktionsstellung bringen. Die Seitenelemente des „Baby Safe Plus II“ sind – wie

die Antragstellerin selbst ausdrücklich vorgetragen hat (Schriftsatz vom 6.10.21,

S.30)

von Hand

ausklappbar, weshalb

der Kindersitz

keine

Stellungsüberführungseinrichtung

und

auch

keine

Feder

der

Stellungsüberführungseinrichtung aufweist (Merkmale M1.4 und 1.5). Schon

deshalb ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag daher neu

gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“.

Der Kindersitz „Pallas M“ ist zur Anbringung auf einem Fahrzeugsitz vorgesehen

und weist eine Sitzschale und einen Seitenaufprallschutz auf, der von einer engeren

Ruhe- in eine breitere Funktionsstellung bringbar ist.

Je ein Kunststoffelement ist als seitlicher Aufprallschutz vorgesehen, das auf

Knopfdruck mit Federkraft selbständig linear aus der Seitenwand fährt, wodurch

eine Stellungsüberführungseinrichtung realisiert

ist. Ein Klappelement nach

Merkmal 1.2 ist

jedoch nicht vorgesehen.

In Folge dessen, weil der

Seitenaufprallschutz kein Klappelement aufweist, offenbart der Kindersitz „Pallas M“

auch nicht die Merkmale 1.7 bis 1.9, die das Klappelement weiter ausbilden,

weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist gegenüber

dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“.

6.2.2.3. Der Kindersitz „Aton 4“ weist eine Sitzschale auf und ist zur Anbringung auf

einem Fahrzeugsitz vorgesehen. Der Kindersitz weist auf jeder Seite der Sitzschale

als Seitenaufprallschutz ein Klappelement auf (Merkmale 1.1 und 1.2). Die

Klappelemente sind von einer engeren Ruhestellung

in eine breitere

Funktionsstellung klappbar (Merkmal 1.3), wozu die klappbaren Seitenelemente

von Hand um ca. 90° ausgeklappt werden, wobei erst unmittelbar vor Erreichen der

ausgeklappten Endstellung das Seitenelement – zumindest in den meisten Fällen

– durch eine an einem gefederten Verriegelungselement angebrachte

Einführschräge bis zur Endstellung bewegt wird, so dass dort das

Verriegelungselement hörbar einrastet, wodurch das Seitenelement gegen ein

unbeabsichtigtes Einklappen geschützt ist. Die Antragstellerin sieht hierin die

Funktion einer Stellungsüberführungseinrichtung aus einer Zwischenstellung

entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 verwirklicht, während die Antragsgegnerin

bestreitet, dass dieser Effekt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kindersitzes

vorhanden war und darauf verweist, dass dieser Effekt eher zufällig und labil sei,

weil er nicht immer eintritt.

Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kindersitz Aton 4 zum Zeitpunkt seiner

Auslieferung den streitigen Effekt der nicht von Hand veranlassten

Einrastbewegung aufgewiesen hat. Denn auch dann, wenn man dies zugunsten der

Antragstellerin unterstellt, führt dies nicht zur Schutzunfähigkeit i.S. mangelnder

Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wie der Senat anhand der

Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023

zweifelsfrei festgestellt hat, sind die Klappelemente in der Ruhestellung nicht in eine

Außenwand im Sinne des Streitgegenstandes eingebettet, weil sie außen auf der

Außenfläche des Sitzelementes angeordnet sind und deshalb nicht

im

Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des

Sitzelementes übergehen. Auch das Merkmal 1.8 ist nicht verwirklicht, weil die

Klappelemente auch in der ausgeklappten Funktionsstellung vollständig außerhalb

der Außenfläche des Sitzelementes liegen und deshalb nicht teilweise in die

Außenwand eingebettet sind. Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal

1.8 ist folglich auch das Merkmal 1.9 nicht verwirklicht.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber

dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4".

6.3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten

Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt

i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche Stand der Technik in Form

der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände

konnte weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem

Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem

Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit den Merkmalen des geltenden

Schutzanspruchs 1 nahelegen.

6.3.1. Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D2, weil sie

bereits – wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen erläutert - einen Kindersitz zeigt,

der zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und der neben den

Merkmale 1.1 bis 1.3 auch ein Klappelement aufweist, das in der Ruhestellung in

eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und auch in der

Funktionsstellung gemäß Merkmal 1.8

teilweise

in der Außenwand des

Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über

die Außenwand vorragt (s. Fig. 5-19). Das Merkmal 1.6 erschließt sich dem

Fachmann

in naheliegender Weise, weil die gesamte Offenbarung der

Druckschrift D2 eine Betätigung des Klappelements von der Ruhe- bzw.

Zwischenstellung in die Funktionsstellung von Hand nahelegt. Die Merkmale 1.4,

1.5 sowie 1.9 sind jedoch nicht aus der Druckschrift D2 bekannt, wozu auf die

vorstehenden Ausführungen zu Neuheit verwiesen wird. Entgegen dem Vortrag der

Antragstellerin ist das Merkmal 1.9 auch kein beliebiges und folglich bei der

Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigendes Merkmal, weil

einerseits grundsätzlich

jedes Merkmal eines Schutzanspruchs, das den

Streitgegenstand betrifft, zu berücksichtigen ist, und andererseits Merkmal 1.9 eine

Bemessung für die Anordnung des Klappelements in der Funktionsstellung

bereitstellt, die – wie die Gebrauchsmusterabteilung durchaus zutreffend festgestellt

hat – einerseits wie in Absatz [0042] GS. beschrieben einen Bauraum in Form der

Aufnahmetasche 16 schafft, um das Klappelement sicher abzustützen und zu

halten, so dass eine stabile Verankerung des Klappelements am Kindersitz erzielt

wird und gleichzeitig auch ein ausreichend großes Vorragen über die Außenwand

gewährleistet. Hierfür gibt die Druckschrift D2 keinerlei Hinweise. Eine derartige

Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres

auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und

Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen

lassen, um zur

beanspruchten Lösung zu gelangen.

6.3.2. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der

Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Aton 4“ nicht zum

Streitgegenstand. Denn der Kindersitz nach der Vorbenutzung „Aton 4“ offenbart

gerade keine Stellungsüberführungseinrichtung, die das Klappelement aus einer

Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung überführt. Der Umstand, dass

die klappbaren Seitenelemente des Vorbenutzungsgegenstands „Aton 4“ erst

unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung durch eine an einem

gefederten Verriegelungselement angebrachte Einführschräge bis zur Endstellung

bewegt werden, vermittelt dem Fachmann keine

technische Lehre einer

Stellungsüberführungseinrichtung

für

das Klappelement

im Sinne des

Streitgebrauchsmusters, sondern allenfalls eine technische Lehre, auf welche

Weise ein Verriegelungselement sicher in die Verriegelungsstellung verbracht

werden kann. Aus diesem Grund kann der Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4“

ausgehend von dem Kindersitz nach der Druckschrift D2 die Merkmale 1.4 und 1.5

nicht nahelegen.

Aber auch für das Merkmal 1.9 kann der Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4“ keine

Anregungen geben, weil – wie vorstehend zu Neuheit im Einzelnen begründet - die

Klappelemente beim Vorbenutzungsgegenstand

„Aton 4“ außen auf der

Außenwand aufgesetzt sind und deshalb weder ganz noch teilweise in die

Außenwand eingebettet sind und aus diesem Grund Merkmal 1.9 weder verwirklicht

noch nahegelegt ist.

6.3.3. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der

Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Pallas M“ nicht

in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Der

Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ kann – wie die Gebrauchsmusterabteilung

zutreffend festgestellt hat – den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2

allenfalls dazu anregen, ganz auf Klappelemente zu verzichten und stattdessen

jeweils einen linear verfahrbaren Seitenaufprallschutz vorzusehen. Insbesondere

kann die Vorbenutzung „Pallas M“ dem Fachmann schon deshalb keine Anregung

geben ein Klappelement entsprechend der Figuren 18/19 der Druckschrift D2 mit

einer Stellungsüberführungseinrichtung auszustatten, weil die Vorbenutzung

„Pallas M“ gerade kein Klappelement aufweist, sondern mit den linear nach außen

verfahrbaren Seitenelementen dem Fachmann einen völlig andersartigen

Lösungsansatz vermittelt. Doch selbst

für den Fall, dass der Fachmann

– entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin – dem Vorbenutzungsgegenstand

„Pallas M“

lediglich den Anreiz entnimmt, eine mittels Feder bewirkbare

automatische Überführung in die Funktionsstellung vorzusehen, so führt dies nicht

zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ gibt keinerlei Hinweise darauf, auf welche Weise eine

Stellungsüberführungseinrichtung in ein Klappelement zu integrieren wäre. Hierfür

wären erhebliche Umkonstruktionen erforderlich, was auf erfinderische Schritte

schließen lässt. Zudem wäre selbst dann Merkmal 1.9 nicht verwirklicht, weil weder

der Kindersitz nach der Druckschrift D2 noch der Vorbenutzungsgegenstand „Pallas

M“ Hinweise auf Merkmal 1.9 geben.

6.3.4. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der

Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Comfort X3 Isofix X3“ nicht zum

Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Fachmann, der die Sicherheit

des Kindersitzes nach der Druckschrift D2 durch die Absicherung gegen einen

Seitenaufprall weiter verbessern will, holt sich zweifellos keine Anregungen von

einem Kindersitz, der keinerlei Seitenaufprallschutz, sondern

lediglich

Gurtstrafferklappen aufweist.

6.3.5. Auch die Kindersitze der übrigen Druckschriften D1 bzw. D3 bis D8 oder der

behauptete Vorbenutzungsgegenstand Britax Römer „Baby Safe Plus II“ können

den Fachmann, ausgehend von dem bekannten Kindersitz nach der Druckschrift

D2, schon deshalb nicht dazu anregen eine Stellungsüberführungseinrichtungen im

Sinne der Merkmale 1.4/1.5 oder einer Gestaltung entsprechend Merkmal 1.9

vorzusehen, weil keiner dieser bekannten oder vorbenutzten Kindersitze eine

Stellungsüberführungseinrichtung zum Inhalt hat oder eingebettete Klappelemente

aufweist.

6.3.6. Aber auch der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ führt als

Ausgangspunkt weder für sich noch in Kombination mit andern Druckschriften bzw.

Vorbenutzungsgegenständen zum Schutzgegenstand.

Der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ weist – wie vorstehend

begründet – unstreitig keine Stellungsüberführungseinrichtung und auch keine

Feder für eine Stellungsüberführungseinrichtung (Merkmale 1.4 und 1.5) auf.

Anders als die Antragstellerin vorträgt, sind die Seitenelemente auch nicht in die

Außenwand der Sitzschale gemäß Merkmal 1.7 eingebettet. Denn wie die

Antragstellerin vorträgt, liegt das Seitenelement des Kindersitzes lediglich innerhalb

einer Hüllkurve, die durch einen auskragenden Teil der Sitzschale gebildet wird.

Dies entspricht aber gerade nicht dem Merkmal 1.7 des Streitgebrauchsmusters,

nach dem die Klappelemente (unmittelbar) in die Außenwand der Sitzschale

eingebettet und somit bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des

Sitzelementes übergehen sollen. In Folge ist auch Merkmal 1.8 nicht verwirklicht.

Auch das Merkmal 1.9 ist dem Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ nicht

zu entnehmen.

Somit bleibt der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ sogar hinter dem

zurück, was aus der Druckschrift D2 bekannt geworden ist. Daher führt auch eine

Kombination des Vorbenutzungsgegenstands „Baby Safe Plus II“ mit einer oder

mehreren

der Druckschriften D1

bis D8

sowie

der weiteren

Vorbenutzungsgegenstände aus denselben zur Druckschrift D2 aufgeführten

Gründen ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand.

6.3.7. Auch der „Pallas M“ als Ausgangspunkt führt nicht zum Streitgegenstand. Der

Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ ist bereits kein geeigneter Ausgangspunkt für

die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den Streitgegenstand, bei

dem

ein

Kindersitz mit

einem

als Klappelement

ausgebildeten

Seitenaufprallschutzelement

verbessert

werden

soll.

Denn

der

Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ hat mit seinen

linear nach außen

ausfahrbaren Kunststoffelementen einen völlig anderen Lösungsansatz als der

Streitgegenstand mit den ausschwenkbaren Klappelementen. Daher gibt es

ausgehend vom Kindersitz „Pallas M“ auch keine Veranlassung von der bewährten

Konstruktion des linear verfahrbaren Seitenaufprallschutzes abzurücken und die

aus der Druckschrift D2 bekannten Klappteile als Seitenaufprallschutzelemente

vorzusehen.

Zudem kann eine derartige Kombination auch das Merkmal M1.9 nicht nahelegen,

weil weder

der Kindersitz

nach

der Druckschrift D2

noch

der

Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ Hinweise auf Merkmal 1.9 geben. Daher führt

auch eine Kombination des Vorbenutzungsgegenstands „Pallas M“ mit der

Druckschrift D2 nicht zum Schutzgegenstand.

6.4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden

Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag

ist neu gegenüber dem zu

berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG; er beruht auch auf

erfinderischem Schritt.

6.4.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der

behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weisen jeweils sämtliche Merkmale des

geltenden Schutzanspruchs 2 auf.

Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 im

Einzelnen begründet, weist keine der Druckschriften D1 bis D8 jeweils sämtliche

Merkmale 1 bis 1.6 nach Schutzanspruch 1 auf. Da die Merkmale 2 bis 2.6 des

Schutzanspruchs 2 den Merkmalen 1 bis 1.6 des Schutzanspruchs 1 entsprechen,

ist das Vorliegen von Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.

Auch das Merkmal 2.7 weist keine dieser Druckschriften auf, was von der

Antragstellerin auch nicht vorgetragen wurde.

Aber auch sämtliche angeblich vorbenutzten Kindersitze weisen das Merkmal 2.7

nicht auf, wonach das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und

gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement eine Überführung in die

Ruhestellung ermöglicht wird.

Der Kindersitz „Pallas M“ weist bereits kein Klappelement auf und kann daher ein

Ziehen an einem Klappelement nicht offenbaren.

Beim Kindersitz „Comfort X3 Isofix“ müssen nach dem Einlegen des Gurtes die

Gurtstrafferklappen jeweils von Hand wieder zurück geschwenkt und in das

Aufnahmeelement eingedrückt werden. Ein Ziehen an den Gurtstrafferklappen, um

eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen ist nirgends beschrieben und

somit auch nicht offenbart.

Bei den Kindersitzen „Aton 4“ und „Baby Safe Plus II“ muss zunächst jeweils eine

Entriegelungstaste gedrückt werden, bevor das Seitenelement zurück in die

Ruhestellung verschwenkt werden kann. Auch hier ist ein Ziehen an den

Kunststoffelementen, um eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen,

nirgends beschrieben und somit auch nicht offenbart.

6.4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag beruht auf

einem erfinderischen Schritt i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche

Stand der Technik in Form der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten

Vorbenutzungsgegenstände konnte, weder für sich genommen noch in einer

Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf

einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit

den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 2 nahelegen.

Weil – wie vorstehend begründet - keine einzige der vorgenannten Druckschriften

D1 bis D8 sowie auch keine der angeblichen Vorbenutzungsgegenstände das im

geltenden Schutzanspruch 2 aufgeführten Merkmal 2.7 aufweist, können sie weder

für sich gesehen noch in Kombination untereinander den Fachmann dazu anregen,

ein Klappelement eines Kindersitzes dahingehend auszugestalten.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen

ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken

und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur

beanspruchten Lösung zu gelangen.

6.5. Die (abhängigen) Schutzansprüche 2 bis 27 betreffen zweckmäßige und

nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem

Schutzanspruch 1 oder 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen, diesen

aber jeweils einschränken. Sie werden daher vom bestandsfähigen Schutzanspruch

1 bzw. 2 getragen, auf den sie rückbezogen sind, unabhängig davon ob aus ihnen

Rechte hergeleitet werden können.

7.

Nach alledem hat das Streitgebrauchsmuster bereits in der eingetragenen

Fassung Bestand, so dass es auf die Anspruchsfassungen nach den von der

Antragsgegnerin gestellten Hilfsanträgen nicht ankommt.

8.

Da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu

entscheiden war (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr.1 PatG), noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des BGH erfordert (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2

PatG), bedurfte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2

PatG, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen

Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht

verlängert werden.

Metternich

Rippel

Brunn