Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 09.02.2023 – 35 W (pat) 402/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:090223B35Wpat402.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:090223B35Wpat402.22.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 731
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Rippel und
Dipl.- Ing. Brunn
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e:
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2016 008 731
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 18. März 2019 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen
Anmeldung EP 16 76 3050.8 (i. F.: Stammanmeldung) mit Anmeldetag
9. September 2016 abgezweigt worden. Abgeleitet aus der Stammanmeldung
beansprucht es die inländische Priorität 9. September 2015, DE 20 2015 104 791.
Es ist am 18. April 2019 mit den Schutzansprüchen 1 – 27 und der Bezeichnung
„Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“ im Register eingetragen
worden, wobei es sich bei den Schutzansprüchen 1 und 2 um nebengeordnete
Ansprüche handelt, während die weiteren Schutzansprüche 3 – 27 abhängige
Ansprüche sind. Es ist in Kraft; seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betrifft einen
Kindersitz. Konkret geht es um einen Kindersitz zur Anbringung auf einem
Kraftfahrzeugsitz, wobei unter dem Oberbegriff Kindersitz sowohl („klassische“)
Kindersitze, als auch Babyschalen fallen sollen und mit „Kinder“ auch Babys und
Kleinkinder gemeint sind (Abs. [0001], [0002] der Gebrauchsmusterschrift, i. F.:
GS.).
Herkömmliche Kindersitze oder Babyschalen dienten als Sitzgelegenheit für
Kleinkinder, Babys und Kinder und böten diesen, insbesondere im Falle eines
Unfalls, erhöhten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolge in aller
Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige
Befestigung sichere den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf den Kraftfahrzeugsitz,
so dass dieser, insbesondere bei einem Auffahrunfall, auf dem Kraftfahrzeugsitz
gehalten und nicht nach vorne geschleudert werde. Bei einem Seitenaufprall habe
es sich aber als problematisch gezeigt, dass sowohl eine Gurtbefestigung als auch
eine Befestigung mittel Isofix-Klinken den Kindersitz oder die Babyschale nur sehr
unzureichend gegen eine Seitwärts-Bewegung des Sitzes schütze. Aus dem Stand
der Technik bekannte, z.B. in der WO 2013/189819 A1 beschriebene Kindersitze
seien bereits mit einem Seitenaufprallschutz versehen. Bei diesem Kindersitz sei
eine Sitzschale und ein an dieser aufgebrachter Seitenaufprallschutz vorgesehen,
der von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung gebracht werden könne, wobei
der Seitenaufprallschutz so positioniert sei, dass er etwaige Seitenkräfte hinter dem
Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei übertrage und in die Sitzschale
einleite (Abs. [0003] GS.).
Auch wenn hierdurch die Sicherheit erhöht werde, werde die Absicherung gegen
einen Seitenaufprall als weiter verbesserungswürdig angesehen (Abs. [0004] GS.).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung sei daher, einen Seitenaufprallschutz
aufzuzeigen, der sich durch eine verbesserte Absicherung gegenüber einem
Seitenaufprall auszeichne, insbesondere die Bedienbarkeit und Einstellung einer
Funktionsstellung des Seitenaufprallschutzes vereinfache (Abs. [0005] GS.).
In einem parallelen Verletzungsprozess hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin
aus dem Streitgebrauchsmuster vor dem LG verklagt und in der ersten Instanz
überwiegend obsiegt (Urteil des LG v. 29. September 2020). Das OLG hat die
Verurteilung der Antragstellerin mit Berufungsurteil v. 20. September 2020 im
Wesentlichen bestätigt.
Der von der Antragstellerin mit Schriftsatz v. 31. Oktober 2019 eingereichte
Löschungsantrag
ist
gerichtet
auf
die
vollständige
Löschung
des
Streitgebrauchsmusters. Als Löschungsgründe hat die Antragstellerin
im
Löschungsantrag und
im weiteren Verfahren
fehlende Schutzfähigkeit
einschließlich fehlender Ausführbarkeit sowie unzulässiger Erweiterung geltend
gemacht.
Die Antragstellerin hat zum Stand der Technik zum einen folgende druckschriftliche
Entgegenhaltungen in das Verfahren eingeführt:
D1 EP 0 958 959 A2,
D2 WO 2013 / 189 819 A1,
D3 EP 2 275 303 B1,
D4 DE 101 36 309 C1,
D5 CN 201 587 341 U,
D5A engl. Maschinenübersetzung zu D5,
D6 EP 1 927 502 A1,
D7 WO 2011/54063 A1,
D8 US 2010/0194158 A1
Zum anderen hat sie auch mehrere, aus ihrer Sicht relevante, offenkundige
Vorbenutzungen behauptet, und zwar seien vor dem Prioritätsdatum die
nachfolgend genannten Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden:
- Kindersitz „HTS BeSafe Comfort X3 Isofix“ (i. F.: Comfort X3 Isofix), der im Jahr
2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei;
- Kindersitz „Cybex Aton 4“ (i. F.: Aton 4), der im Jahr 2014 in Deutschland in
Verkehr gebracht worden sei;
- Kindersitz „Britax Römer Baby Safe Plus II“ (i. F.: Baby Safe Plus II), der im Jahr
2011 in Deutschland in Verkehr gebracht worden sei, und
- Kindersitz „Cybex Pallas M“ (i. F.: Pallas M), der im Jahr 2015 in Deutschland
in Verkehr gebracht worden sei.
Die Antragstellerin
ist der Auffassung, dass der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters sowohl von den Entgegenhaltungen D1, D2 und D3 als
auch von den Vorbenutzungen „Comfort X3 Isofix“ und „Aton 4“ neuheitsschädlich
getroffen werde. Jedenfalls sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt, z.B. ausgehend von
der Druckschrift D2 in Kombination mit der D1, aber auch in Zusammenschau der
Druckschrift D2 bspw. mit der Vorbenutzung „Aton 4“. Der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters sei zudem nicht ausführbar offenbart. Ferner beanstandet
die Antragstellerin, dass die eingetragene Fassung des Streitgebrauchsmusters in
diversen Merkmalen über den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung
hinausgehe und deswegen unzulässig erweitert sei.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 20. November 2019 zugestellt
worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019,
eingegangen am selben Tag, in vollem Umfang widersprochen, aber auch bereits
eine geänderte Anspruchsfassung als Hilfsantrag 1 eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2020 hat die Antragsgegnerin ihren Widerspruch
begründet. Sie
ist
der Auffassung,
dass
der Gegenstand
des
Streitgebrauchsmusters schutzfähig sei. Keine Entgegenhaltung habe diesen
Gegenstand – wie die Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführt hat – in allen
Merkmalen vorweggenommen. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik
habe den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch nicht nahegelegt. Dieser
Gegenstand sei auch ausführbar offenbart. Ferner seien die eingetragenen
Schutzansprüche auch vom Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung gedeckt.
Mit Zwischenbescheid v. 31. August 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag
voraussichtlich
erfolglos
bleiben
werde.
Die
Abzweigung
des
Streitgebrauchsmusters sei wirksam. Voraussichtlich seien weder der
Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung noch der fehlenden Schutzfähigkeit
zu bejahen.
Die Antragstellerin
ist der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung
entgegengetreten und hat eine weitere, aus ihrer Sicht relevante Vorbenutzung
betreffend den Kindersitz
„Pallas M“
in das Verfahren eingeführt. Die
Antragsgegnerin hat ihrerseits weitere Hilfsanträge eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung
vom 27. Oktober 2021 hat die
Gebrauchsmusterabteilung Exemplare der Kindersitze „Comfort X3 Isofix“, „Aton 4“,
„Baby Safe Plus II“ und „Pallas M“ in Augenschein genommen. Die Antragstellerin
hat die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die
Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt;
hilfsweise hat sie das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Hilfsanträge 0 vom
5. Oktober 2021, 1 vom 19. März 2020 und 1a vom 5. Oktober 2021 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2021 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der
Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sie hat diesen Beschluss im
Wesentlichen wie folgt begründet:
Unzulässige Erweiterung sei hinsichtlich der unabhängigen Schutzansprüche 1 und
2 nicht zu bejahen, da diese von der Ursprungsoffenbarung gedeckt seien. Gleiches
gelte bezüglich der Unteransprüche mit Ausnahme des Schutzanspruchs 22. Da
dieser aber in der Sache eine Einschränkung darstelle, führe dies nicht zur
Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsgrund der fehlenden
Schutzfähigkeit sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters sei ausführbar offenbart. Neuheit sei gegeben, da keine
Entgegenhaltung den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in allen Merkmalen
vorweggenommen habe. Auch ein erfinderischer Schritt sei zu bejahen;
insbesondere sei, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination mit „Pallas M“
oder mit „Aton 4“ oder mit der Druckschrift D3 oder mit „Comfort X3 Isofix“ der
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht nahegelegt.
Der Beschluss ist beiden Beteiligten jeweils am 17. November 2021 zugestellt
worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
10. Dezember 2021, eingegangen mit einem SEPA-Mandat am selben Tag. Die
Antragstellerin hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2022 begründet.
Sie zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige
Löschung des Streitgebrauchsmusters ab.
Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Streitgebrauchsmuster sowohl wegen
unzulässiger Erweiterung als auch wegen fehlender Schutzfähigkeit zu löschen.
Insbesondere sei die Bereichsangabe im letzten Merkmal des Schutzanspruchs 1
nicht von der Offenbarung der Stammanmeldung gedeckt. Ferner sei der
Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit erfüllt. Es sei bereits fehlende
Ausführbarkeit zu beanstanden. Bei aus Sicht der Antragstellerin zutreffender
Auslegung
des
Streitgebrauchsmusters
sei
der Gegenstand
des
Schutzanspruchs 1 nicht neu, da insbesondere der vorbenutzte „Aton 4“ den
Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in allen Merkmalen vorweggenommen habe.
Jedenfalls fehle es an einem erfinderischen Schritt, insbesondere ausgehend von
der Druckschrift D2 in Kombination mit „Pallas M“ oder „Aton 4“ oder der D3 oder
„Comfort X3 Isofix“ oder der D1.
Die Antragstellerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 27. Oktober 2021
aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 731 in vollem Umfang zu
löschen.
Die Antragstellerin regt ferner an, ggf. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise
in der nachfolgend genannten Reihenfolge: Hilfsantrag 0 vom
5. Oktober 2021, Hilfsantrag 1 vom 19. März 2020, Hilfsantrag 1a vom
5. Oktober 2021, Hilfsantrag 2 mit Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den
eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 3 mit Schutzanspruch 1 vom
7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen 2 - 27, Hilfsantrag 4 mit
Schutzanspruch 1 vom 7. Februar 2023 und den eingetragenen Schutzansprüchen
2 - 27,
unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen den Löschungsantrag im Umfang
der Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde unbegründet sei. Alle
Merkmale des Streitgebrauchsmusters seien vom Offenbarungsgehalt der
Ursprungsoffenbarung gedeckt,
insbesondere die von der Antragstellerin
beanstandete Bereichsangabe in Schutzanspruch 1. Keine der im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen habe alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters
vorweggenommen, so dass auch Neuheit gegeben sei. Schließlich sei auch ein
erfinderischer Schritt zu bejahen, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
vom Stand der Technik nicht nahegelegt sei; insbesondere gelte dies, wenn man
von der Druckschrift D2 ausgehe und diese in Kombination mit den genannten
Kindersitzen, deren Vorbenutzung dahinstehen könne, betrachte.
Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 30. Januar 2023 als vorläufige
Auffassung mitgeteilt, dass Zweifel an den Erfolgsaussichten der Beschwerde der
Antragstellerin bestünden, aber ein anderes Ergebnis auch nicht ausgeschlossen
werden könne.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 weitere Hilfsanträge
2 - 4 eingereicht, und zwar mit jeweils geändertem Schutzanspruch 1, wobei diese
Hilfsanträge gemäß der Antragstellung der Antragsgegnerin in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Februar 2023 im Übrigen die Schutzansprüche 2 - 27 in der
eingetragenen Fassung betreffen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 von der
Antragstellerin präsentierte Exemplare der Kindersitze „Aton 4“, „Pallas M“ und
„Comfort X3
Isofix“
in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der
Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
9. Februar 2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige,
insbesondere form- und
fristgerecht unter Zahlung der
Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, da
das Streitgebrauchsmuster in der Fassung nach Hauptantrag weder unzulässig
erweitert (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG), noch schutzunfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1
GebrMG i. V. m. §§ 1 – 3 GebrMG).
1.
Die Antragsgegnerin hat dem ursprünglichen Löschungsantrag wirksam,
insbesondere rechtzeitig und zunächst uneingeschränkt widersprochen, so dass
das Löschungsverfahren mit
inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten
Löschungsgründe durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GebrMG).
2.
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist ein Kindersitz zur Anbringung
auf einem Kraftfahrzeugsitz. Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung, die
auch Gegenstand des Hauptantrags der Antragsgegnerin ist, lautet wie folgt (mit
einer den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023
übergebenen Merkmalsgliederung):
1.1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem
Sitzelement, insbesondere Sitzschale,
1.2 und
einem
Seitenaufprallschutz,
umfassend
ein
Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement,
1.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere
Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der
vorgegeben Breite,
insbesondere Standardbreite, gelegene,
Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die
derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung
selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder
einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in
seine Funktionsstellung überführt,
1.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder
umfasst,
1.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht
selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,
1.7 wobei das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand
des Sitzelementes eingebettet ist,
1.8 wobei das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise in
der Außenwand des Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein
Abschnitt des Klappelementes über die Außenwand vorragt,
1.9 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens
50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des
Sitzelementes vorragt.
Der selbständige Schutzanspruch 2
lautet wie
folgt
(ebenfalls mit
Merkmalsgliederung):
2.1 Kindersitz, insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf
einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere
Sitzschale,
2.2 und
einem
Seitenaufprallschutz,
umfassend
ein
Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement,
2.3 der von einer innerhalb einer vorgegeben Breite, insbesondere
Standardbreite, gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb der
vorgegeben Breite,
insbesondere Standardbreite, gelegene,
Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
2.4 der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung aufweist, die
derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung
selbsttätig den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder
einer Zwischenstellung zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in
seine Funktionsstellung überführt,
2.5 wobei die Stellungsüberführungseinrichtung mindestens eine Feder
umfasst,
2.6 wobei die Überführung von Funktionsstellung in Ruhestellung nicht
selbsttätig, sondern per Hand durchgeführt wird,
2.7 wobei das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert
und gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement,
insbesondere an seinem distalen Ende, eine Überführung in die
Ruhestellung ermöglicht wird, insbesondere eine Arretierung in der
Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Schutzansprüche 3 - 27 wird auf die
Gebrauchsmusterschrift verwiesen.
3.
Ausgehend vom vorgenannten Gegenstand des Streitgebrauchsmusters und
seiner eingangs genannten Aufgabenstellung ist vorliegend als zuständiger
Fachmann ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen,
der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von Kindersitzen verfügt.
4.
Zur Auslegung einzelner Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters ist
folgendes anzumerken:
Der Streitgegenstand betrifft nach den Merkmal 1.1 einen Kindersitz zur Anbringung
auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale. Unter
„Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“
ist vorliegend eine zusätzliche
Sitzeinrichtung gemeint, die nachträglich auf einem
im Fahrzeug bereits
vorhandenen Kraftfahrzeugsitz befestigt wird. Derartige Kindersitze sind
vornehmlich
für besonders kleine Kinder (mithin Kleinkinder und Babys)
vorgesehen, wie auch in Absatz [0002] der Streitgebrauchsmusterschrift (GS.) auch
ausdrücklich beschrieben ist.
Nach Merkmal M1.2 weist der Kindersitz einen Seitenaufprallschutz auf, der ein
Seitenaufprallschutzelement
in Form eines Klappelementes umfasst. Ein
Seitenaufprallschutz im Sinne des Streitgegenstands ist nach den erläuternden
Ausführungen in Absatz [0003] GS. eine Einrichtung, die ermöglicht, dass eine
Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall nicht unmittelbar auf den
Körper des Kindes übertragen, sondern am Körper des Kindes vorbei in die
Sitzschale eingeleitet wird. Da nach Merkmal 1.2 das Klappelement das
Seitenaufprallschutzelement bildet, muss es folglich dazu beitragen, dass eine
Kraft- bzw. Energieübertragung bei einem Seitenaufprall in die Sitzschale
eingeleitet wird und zwar am Körper des Kindes vorbei.
Der Seitenaufprallschutz soll gemäß Merkmal M1.3 von einer innerhalb einer
vorgegebenen Breite, insbesondere Standardbreite gelegenen, Ruhestellung in
eine außerhalb der vorgegebenen Breite gelegene Funktionsstellung und
umgekehrt bringbar sein. Das Streitgebrauchsmuster versteht unter der
„Funktionsstellung“ nach den Ausführungen in Absatz [0008] GS. eine Stellung des
Klappelements
in aufgeklapptem Zustand,
in der es – wie der Begriff
„Funktionsstellung“ klar belegt – seine Funktion als Seitenaufprallschutzelement
entfalten und somit etwaige Seitenkräfte aufnehmen und weiterleiten kann,
wohingegen diese Seitenkraftübertragung und -einleitung in der sogenannten
„Ruhestellung“ nicht bzw. nicht in diesem Maße erfolgen kann.
Nach dem Merkmal 1.4 weist der Kindersitz eine Stellungsüberführungseinrichtung
auf, die derart ausgebildet ist, dass die Stellungsüberführungseinrichtung selbsttätig
den Seitenaufprallschutz von seiner Ruhestellung oder einer Zwischenstellung
zwischen Ruhe- und Funktionsstellung in seine Funktionsstellung überführt. Unter
einer „Zwischenstellung“ versteht das Streitgebrauchsmuster nach Absatz [0011]
GS. eine Stellung und somit eine
feste Zwischenposition, bei der der
Seitenaufprallschutz nur zum Teil von der Ruhestellung in die Funktionsstellung
überführt ist. Dies kann nach den erläuternden Ausführungen in diesem Absatz im
Bereich von 10 bis 90 % liegen. Wie die Ausführungen in Absatz [0011] GS.
belegen,
liegt ein wesentlicher Punkt der Erfindung darin, dass die
Stellungsüberführungseinrichtung eine selbsttätige (automatische) Überführung
des Seitenaufprallschutzes
in seine Funktionsstellung ermöglicht. Das
Streitgebrauchsmuster erläutert hierzu:
Erfindungsgemäß wurde erkannt, dass aufgrund des Verbringens oder Überführens
in die Funktionsstellung, was gemäß dem Stand der Technik per Hand erfolgt, eine
Sicherheitslücke resultiert, beispielsweise wenn eine Arretierung nicht (richtig)
ausgelöst oder durchgeführt wird oder nur eine Zwischenstellung zwischen Ruhe-
und Funktionsstellung eingestellt wird. Dem Benutzer wird also die Aufgabe von der
Stellungsüberführungseinrichtung abgenommen, den Seitenaufprallschutz in seine
Funktionsstellung zu überführen. Insgesamt wird die Sicherheit erhöht.
Zu diesem Zweck umfasst die Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5
eine Feder. Wie die Ausführungen in Absatz [0014] GS. hierzu erläutern, kann durch
diese Feder auf einfache Weise eine Kraft bereitgestellt werden, die den
Seitenaufprallschutz in seine Funktionsstellung drängt. Die streitgegenständliche
Stellungsüberführungseinrichtung stellt somit durch die selbsttätige (automatische)
Überführung des Seitenaufprallschutzes in seine Funktionsstellung sicher, dass der
Seitenaufprallschutz bei Betätigung durch eine externe, jedoch nicht manuelle
Antriebskraft, hier in Form der Feder nach Merkmal 1.5, aus der Ruhe- oder
Zwischenstellung fortbewegt und zur Funktionsstellung hinbewegt wird.
Demgegenüber soll nach Merkmal 1.6 die Überführung von Funktionsstellung
zurück
in Ruhestellung nicht selbsttätig, also nicht automatisch, sondern
ausdrücklich per Hand durchgeführt werden.
Die Merkmale 1.7 bis 1.9 beschreiben die räumliche Gestaltung und räumliche
Anordnung des Klappelements in seiner Ruhe- bzw. Funktionsstellung.
Nach Merkmal 1.7 soll das Klappelement in der Ruhestellung in eine Außenwand
des Sitzelementes eingebettet sein. Unter „Einbetten in die Außenwand“ versteht
das Streitgebrauchsmuster nach den Ausführungen in Absatz [0027] GS., dass das
Klappelement zumindest im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte
der Außenfläche des Sitzelementes übergeht, so dass das Klappelement in dieser
Ruhestellung nahezu vollständig innerhalb der Außenfläche des Sitzelementes
angeordnet
ist. Als
„Außenwand des Sitzelementes“
im Sinne des
Streitgebrauchsmusters ist gemäß Absatz [0007] oder [0008] die unmittelbare Wand
der Sitzschale zu verstehen. Anbauteile wie beispielsweise ein Tragegriff, ein
Lagerzapfen oder Sonnenschutzklappen gehören demnach nicht zur „Außenwand
des Sitzelementes“.
Nach Merkmal M1.8 soll das Klappelement auch in der Funktionsstellung teilweise
in der Außenwand des Sitzelementes eingebettet sein, so dass nur ein (bestimmter)
Teilabschnitt des Klappelementes über die Außenwand, also die angrenzenden
Abschnitte der die Außenwand bildende Außenfläche des Sitzelementes vorragt,
wobei dieser (bestimmte) Teilabschnitt nach Merkmal M1.9 mindestens 50%,
jedoch höchstens 80% der Länge des Klappelementes betragen soll.
Zum nebengeordneten Anspruch 2:
Der nebengeordnete Anspruch 2 ist nach Merkmal 2.1 auf einen Kindersitz,
insbesondere nach Anspruch 1, zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit
einem Sitzelement, insbesondere Sitzschale, gerichtet. Ersichtlich durch das erste
„insbesondere“ kann der Anspruch sämtlich Merkmale des Schutzanspruchs 1
– muss diese aber nicht zwingend umfassen. Im Übrigen bis auf den optionalen
Rückbezug auf Anspruch 1 entsprechen die Merkmale 2.1 bis 2.6 des Anspruchs 2
den Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1, so dass diesbezüglich zur Auslegung
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
Nach Merkmal 2.7 ist das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und
gehalten, dass durch ein (einfaches) Ziehen am Klappelement, insbesondere an
seinem distalen Ende, eine Überführung in die Ruhestellung ermöglicht wird, wozu
beispielsweise auch eine gegebenenfalls vorhandene Arretierung
in der
Funktionsstellung durch das Ziehen aufgehoben werden kann. Der Absatz [0040]
GS. erläutert dazu in Verbindung mit der Darstellung in Figur 11:
Fig. 11 zeigt das Klappteil 11 in der Funktionsstellung. Wird das Klappteil 11 in Richtung des Pfeiles 23
gezogen, bewegt sich das proximale Ende 17 aus der Ausnahme 16 (vgl. für den umgekehrten Fall die
Fig. 9 und Fig. 10), so dass es nach Erreichen der Position gemäß Fig. 9 wieder eingeklappt werden
kann und somit in seine Ruheposition verbracht werden kann. Dies erfolgt per Hand, entgegen der
Zugkraft der Feder, die also überwunden werden muss.
5.
Der Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung ist hinsichtlich der
Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht gegeben. Hierbei ist ausgehend von der
Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Momentanpol I, GRUR 2003, 867
und Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter, GRUR 2012, 1243, sowie gemäß der
ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Offenbarungsgehalt der
Stammanmeldung abzustellen, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt
worden ist, vorliegend die Europäische Anmeldung EP 16 76 3050.8, veröffentlicht
als WO 2017/042326 A1.
Die Merkmale 1.1 bis 1.4 des Oberbegriffs des geltenden Schutzanspruchs 1 sind
nahezu wörtlich im Anspruch 1 der Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.5 des geltenden Schutzanspruchs 1 ist im Anspruch 6 der
Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.6 des geltenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich aus der Figur 11
sowie den dazugehörigen Ausführungen auf Seite 11 der Stammanmeldung.
Die Merkmale 1.7 bis 1.8 sind nahezu wörtlich in den Ansprüchen 5 und 7 der
Stammanmeldung offenbart.
Das Merkmal 1.9 ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 5, 1. Absatz der
Stammanmeldung, und zwar aus der dort aufgeführten Formulierung:
Vorzugsweise ragt das Klappelement in der Funktionsstellung um mindestens 50%, weiter
vorzugsweise mindestens 70%, jedoch höchstens 90, vorzugsweise 80% seiner Länge
über die Außenwand des Sitzelementes vor.
Diese Formulierung ist mehrdeutig und kann mittels der hierbei gebotenen
Auslegung folgende Möglichkeiten umfassen:
a: mindestens 50%, jedoch höchstens 90% b: mindestens 50%, jedoch höchstens 80% c: mindestens 70%, jedoch höchstens 90% d: mindestens 70%, jedoch höchstens 80% e: genau 80%
Durch die nunmehr
im geltenden Merkmal 1.9 klargestellte Formulierung
„mindestens 50%, jedoch höchstens 80%“ wurde der Streitgegenstand somit zum
einen innerhalb der ursprünglichen Offenbarung klargestellt und zum anderen auch
beschränkt, weil von den ursprünglich fünf Möglichkeiten nunmehr nur eine einzige
verblieben ist.
Somit ist das Merkmal 1.9 bereits in der Stammanmeldung unmittelbar und
eindeutig offenbart.
Die Merkmale 2.1 bis 2.6 des nebengeordneten Anspruchs 2 entsprechen den
Merkmalen 1.1 bis 1.6 des Anspruchs 1.
Das Merkmal 2.7 ergibt sich aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.
Die Antragstellerin bemängelt am Merkmal 2.7, dass der Ausdruck „Ziehen am
Klappelement“ nicht dem ursprünglich offenbarten Ausdruck „Ziehen des
Klappelements“ entspricht und bestreitet zudem, weshalb der Fachmann das
Merkmal der Stammanmeldung in der beanspruchten Allgemeinheit als zur
Erfindung gehörend entnommen hätte. Wie die Gebrauchsmusterabteilung
allerdings zutreffend festgestellt hat, enthält bereits der Anspruch 11 der
Stammanmeldung die Formulierung
...das Klappelement (11) in der Funktionsstellung so positioniert und gehalten ist, dass (nur) durch
ein Ziehen des Klappelementes, beispielsweise an seinem distalen Ende, eine Überführung in die
Ruhestellung möglich ist ….
Durch ein Ziehen des Klappelement an seinem distalen Ende ist ein Ziehen am
Klappelement eindeutig und unmittelbar offenbart und folglich schon deshalb als
erfindungswesentlich offenbart, weil es in der Stammanmeldung auch schon in
einem (Unter-)Anspruch aufgeführt ist.
Somit sind die geltenden Ansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag zulässig – eine
unzulässige Erweiterung liegt demzufolge bei diesen Ansprüchen nicht vor.
Sämtliche Unteransprüche 3 bis 27 beschränken jeweils den Streitgegenstand nach
Anspruch 1 oder 2, weil sie den Ansprüchen 1 bzw. 2 jeweils Merkmale hinzufügen.
Die Merkmale der Schutzansprüche 3, 4, 12, 14 sind auf Seite 5 der
Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale der Schutzansprüche 6 bis 8, 19 sind auf Seite 3 und/oder auf
Seite 11 der Stammanmeldung offenbart.
Die Merkmale der Schutzansprüche 5, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 18, 20, sind in den
ursprünglichen Ansprüchen 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13 der Stammanmeldung
offenbart.
Das Merkmal des Schutzanspruchs 17 entspricht dem Merkmal 2.7 und ergibt sich
aus Anspruch 11 der Stammanmeldung.
Die Merkmale der Ansprüche 21, 23 bis 27 sind aus den Fig. 1, 6 und 12 der
Stammanmeldung unmittelbar und eindeutig ersichtlich und daher offenbart.
Der Schutzanspruch 22 lautet wie folgt:
22. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, insbesondere
nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass das Klappelement (11),
zumindest in seiner Funktionsstellung zumindest in etwa senkrecht auf die
Außenwand (13) ausgerichtet ist.
Dieser Schutzanspruch
ist
jedoch von der Ursprungsoffenbarung der
Stammanmeldung nicht hinreichend gedeckt, da sein Gegenstand weder aus den
Patentansprüchen, noch aus der Beschreibung oder den Zeichnungen der
Stammanmeldung für den Fachmann unmittelbar und eindeutig ersichtlich ist. In der
Sache führt dies jedoch nicht zu einem aliud, sondern zu einer Beschränkung des
Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Daher hat eine Löschung des
Streitgebrauchsmusters insoweit zu unterbleiben, sondern das Merkmal, wie es in
Schutzanspruch 22 beschrieben ist, ist nur bei der Prüfung der Schutzfähigkeit nicht
zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung), BGH
GRUR 2011, 1003
–
Integrationsmerkmal, BGH GRUR 2015, 573
– Wundbehandlungsvorrichtung, BGH GRUR 2013, 1135 – Tintenstrahldrucker). Im
Übrigen wird die Antragsgegnerin aus diesem Merkmal auch keine Rechte
gegenüber Dritten ableiten können (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 GebrMG).
6.
Die Lehre des Streitgebrauchsmusters ist ausführbar und die Gegenstände
des eingetragenen Schutzrechts sind schutzfähig.
6.1. Die
Ausführbarkeit
ist
gemäß
BGH, GUR
1999,
– Flächenschleifmaschine als Unterfall der Schutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht
nur die Schutzansprüche, sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische
Lehre als Ganzes zu berücksichtigen ist. Die tragenden Schutzansprüche 1 und 2
sind ohne weiteres ausführbar, wozu zur Begründung auf die vorstehenden
Ausführungen zur Auslegungen verwiesen wird.
Die Antragstellerin beanstandet die Merkmale der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25
und führt u.a. sinngemäß aus, dass die Merkmale des Anspruchs 4 der Lehre des
Anspruchs 1 widersprechen, auf den sie mittelbar rückbezogen sein können und
einzelne Ausdrücke in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 unklar seien.
Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann,
wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den
Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand nachzuarbeiten. Eine
für die
Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre
des Schutzanspruchs
aufgrund
der Gesamtoffenbarung
der
Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(BGH GRUR 2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare
Zementmischung).
Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragstellerin ist die Lehre des Anspruchs 4
in Verbindung mit der Lehre des Anspruchs 1 nicht widersprüchlich, weil es
zumindest einen Bereich gibt, der beiden Ansprüchen genügt, nämlich „um
mindestens 50%, jedoch höchstens 80%“.
Die in den Ansprüchen 17, 21, 23 und 25 von der Antragstellerin beanstandeten
Ausdrücke „in lateraler Richtung vorspringt“ bzw. „zumindest“ bzw. „Blickrichtung
des Kindes“ oder „Fahrtrichtung beim Geradeausfahren“ bzw. „nach innen gerichtet“
sind ohne weiteres verständlich oder zumindest in einfacher Weise auslegbar. Sie
mögen zwar mehrere Möglichkeiten umfassen und daher weit sein. Das führt aber
nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem Fachmann
erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung des
Kindersitzes
für
welche
anhand
der
Gesamtoffenbarung
der
Gebrauchsmusterschrift – und nicht nur der Schutzansprüche – in Verbindung mit
dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH
GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als
erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.
Die Lehre der Ansprüche 4, 17, 21, 23 und 25 ist daher jeweils ohne weiteres
ausführbar. Gleiches gilt für die restlichen Unteransprüche, wie der Senat überprüft
hat. Dies wurde von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen.
6.2. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist
neu gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG;
er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
6.2.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der
behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weist jeweils sämtliche Merkmale des
geltenden Schutzanspruchs 1 auf.
6.2.1.1. Die von der Antragstellerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift
WO 2013/ 189 819 A1 (D2) zeigt einen Kindersitz, der zur Anbringung auf einem
Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist. Der bekannte Kindersitz weist ein Sitzelement in
Form einer Sitzschale auf sowie einen Seitenaufprallschutz, umfassend ein
Seitenaufprallschutzelement, nämlich ein Klappelement in Form des Klappteils 30.
Der Seitenaufprallschutz ist von einer Ruhestellung in eine Funktionsstellung
bringbar und umgekehrt (Merkmale 1.1 bis 1.3). Das Klappelement (Klappteil 30) ist
gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 18/19 ersichtlich in der Ruhestellung
in eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und offensichtlich
auch gemäß Merkmal 1.8 in der Funktionsstellung teilweise in der Außenwand des
Sitzelementes eingebettet, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über die
Außenwand vorragt (s. Fig. 18-19).
Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Textstelle auf Seite 13, Zeilen
18 bis 27 vorträgt, wonach das Klappteil in die Funktionsstellung „befördert“ wird,
ist der Seitenaufprallschutz des aus der D2 bekannten Kindersitzes ohne jeglichen
Zweifel nur manuell, also von Hand in die Funktionsstellung beförderbar. An keiner
Stelle
der Druckschrift D2
ist
ein
Antriebselement
i.S.
einer
Stellungsüberführungseinrichtung beschrieben oder auch nur erwähnt. Der von der
Antragstellerin genannte Federmechanismus der Druckschrift D2 ermöglicht keine
Überführung des Klappelements zwischen den beiden Stellungen und trägt noch
nicht mal zu dieser Überführung bei, sondern
ist Bestandteil des
Verriegelungsmechanismus mit der das Klappelement in der Funktionsstellung
verriegelt wird. Auch lassen die Figuren 7 bis 17 eindeutig erkennen, dass eine
Betätigung von der Ruhe- in die Funktionsstellung ausschließlich von Hand erfolgen
muss.
Eine Stellungsüberführungseinrichtung zur Überführung des Klappteils aus einer
Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung ist daher nicht unmittelbar
und eindeutig offenbart.
Mangels einer Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.4 ist auch keine
Feder der Stellungsüberführungseinrichtung nach Merkmal 1.5 offenbart.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist auch das Merkmal 1.9 in der
Druckschrift D2 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. In der Druckschrift D2 ist
an keiner Stelle offenbart, dass das Klappelement in der Funktionsstellung um
mindestens 50%, jedoch höchstens 80% seiner Länge über die Außenwand des
Sitzelementes vorragt.
Die Textstelle auf Seite 16 der Druckschrift D2, wonach in dem Ausführungsbeispiel
nach den Figuren 18 und 19 die Drehachse 32 des Klappteils 31 nicht eingezeichnet
sei, weil sie sich innerhalb der Sitzschale 20 befinde, gibt keinerlei Hinweise darauf,
welcher Prozentanteil der Länge des Klappteils sich in der Funktionsstellung
außerhalb der Außenwand des Sitzelementes befinden soll.
Auch in Figuren 12 bis 17 sind nur perspektivische Ansichten des Klappelements
zu sehen, aus denen weder konkrete noch prozentuale Längenmaßangaben
ableiten lassen. Im Übrigen betreffen die Figuren 12 bis 17 ein anderes
Ausführungsbeispiel, bei dem das Klappteil 30 – entgegen der Behauptung der
Antragstellerin – sowohl in Ruhe- als auch Funktionsstellung vollständig außerhalb
der Außenwand des Sitzelements angeordnet ist, wie die Figur 12 bis 14 zweifelsfrei
belegen. Innerhalb der Sitzschale befinden sich bei diesem Ausführungsbeispiel
allenfalls die Haltearme 48 und Verriegelungselemente 33, 34, 38, also vom
Klappteil unterschiedliche Bauteile.
Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Kindersitz nach der Druckschrift D2.
6.2.1.2. Die Druckschrift D1 zeigt nach Abs. [0001] einen Kindersitz zur Anbringung
auf einem Kraftfahrzeugsitz. Der aus der D1 bekannte Kindersitz weist zudem ein
Sitzelement in Form einer Sitzschale auf. An der Seitenfläche der Sitzschale
befinden sich Seitenwände mit einem inneren Seitenflügel 156 und einem äußeren
Seitenflügel. Außerdem weist der Kindersitz weitere Seitenflügel 168, 170 auf, die
um einen Drehpunkt 172 verschwenkbar sind, um ein Kind schützend einzuhausen,
und zwar erst
im Falle eines
Unfalls. Ein Klappelement im
Sinne
Streitgebrauchsmusters
des
ist
jedoch nicht vorhanden. Ebenso
ist – wie Figur 26 belegt - auch
keine
(breitere)
Funktionsstellung vorhanden, in
die der Seitenaufprallschutz
durch eine Stellungsüberführungseinrichtung geklappt werden kann. Der Kindersitz
der Druckschrift D1 weist daher nicht die Merkmale 1.2 bis 1.9 auf.
Der Kindersitz des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher auch
neu gegenüber dem bekannten Kindersitz der Druckschrift D1.
Die Druckschrift D3 zeigt einen Kindersitz zur Anbringung auf einem
Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement in Form einer Sitzschale. Der hieraus
bekannte Kindersitz weist auch einen Seitenaufprallschutz auf, welcher auch ein
Seitenaufprallschutzelement umfasst, wobei der Seitenaufprallschutz – zumindest
in den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 4 bis 11 – von einer innerhalb
einer vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegenen Ruhestellung in
eine außerhalb der vorgegeben Breite, insbesondere Standardbreite, gelegene
Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist. Abweichend von Merkmal 1.2 ist
dieses Seitenaufprallschutzelement
jedoch kein Klappelement, sondern ein
bogenförmiger Kunststoffstreifen (Fig. 4 – 6) oder ein Faltband 201 (Fig. 7 bis 9)
oder ein ausfahrbarer Zylinder (Fig. 10 und 11), der an der Koppelstelle vom
Tragegriff angeordnet ist. In Folge dessen, weil der Seitenaufprallschutz kein
Klappelement aufweist, kann der Kindersitz nach der Druckschrift D3 auch nicht die
Merkmale 1.7 bis 1.9 aufweisen, die das Klappelement weiter ausbilden. Selbst für
den Fall, dass – entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin – der bogenförmige
Kunststoffstreifen (Fig. 4 – 6) ein Klappelement bildet, so ist dieses an einem
Lagerzapfen des Tragegriffs und nicht innerhalb der Sitzschale angeordnet, so dass
für diesen Fall die Merkmale 1.4, 1.5, 1.7 bis 1.9 vollständig fehlen.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 ist daher
auch neu gegenüber der Druckschrift D3.
6.2.1.3. Die Druckschriften D4 bis D8 liegen weiter ab vom Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters. Diesbezüglich wurde mangelnde Neuheit auch nicht
vorgetragen.
Die Druckschrift D4 beansprucht einen ausfahrbaren Ascher (s. Patentanspruch 1).
Die Druckschrift D5/D5A zeigt einen ausklappbaren Getränkehalter für einen
Kindersitz. Ein Seitenaufprallschutz ist nirgends offenbart.
Die Druckschrift D6 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich der
Schutzansprüche 13 und 14 genannt. Diese Druckschrift lehrt einen Mechanismus
für Kindersitze, bei dem die Führung und ein Gleiten an einem Führungsabschnitt
und unter einer Federkraft vorgesehen sind.
Die Druckschriften D7 und D8 wurden von der Antragstellerin lediglich hinsichtlich
der Höhenanordnung von Seitenaufprallschutzelementen im Zusammenhang mit
der Vorbenutzung „Comfort X3 Isofix" genannt.
6.2.1.4. Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist
daher neu gegenüber sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
6.2.2. Zu den behaupteten Vorbenutzungsgegenständen:
6.2.2.1. Bei dem „BeSafe iZi Comfort X3 Isofix", handelt es sich um einen Kindersitz
zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement. Nach dem
Ergebnis
der
Inaugenscheinnahme
in der
mündlichen Verhandlung vom
9. Februar 2023 weist der
Kindesitz „Isofix X3“ an beiden
Seiten jeweils am oberen Ende
der
Sitzschale
in
grau
gehaltene,
klappbare
Kunststoffelemente auf, die
gemäß Gebrauchsanleitung
(s. Izi
Comfort
Isofix
Gebrauchsanweisung gemäß
der von der Antragstellerin
eingereichten Anlage A9, Seiten 3, 8 u. 9) als Gurtstraffer dienen. Zum Einlegen
des Gurtes werden die klappbaren Kunststoffelemente von Hand aus dem
arretierten Zustand entriegelt, so dass sie selbständig federbelastet
in eine
ausgeklappte Endstellung ausklappen, in der sie nicht arretiert sind. Nach dem
Einlegen des Gurtes können die klappbaren Kunststoffelemente unter Überwindung
der Federkraft von Hand wieder eingeklappt werden. In eingeklappter Stellung
greifen die klappbaren Kunststoffelemente jeweils teilweise in ein schwarz
gehaltenes Aufnahmeelement ein, in welchem sie arretiert sind, überragen dieses
noch deutlich sichtbar. Die Schwenkachsen der Kunststoffelemente sind außerhalb
der Sitzschale des Kindersitzes gelegen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass eine vom Hersteller vorgesehene
Verwendung der Seitenelemente des X3 als Gurtstrafferklappen einer
Verwirklichung der Anspruchsmerkmale
in sämtlichen räumlich-körperlichen
Eigenschaften und somit einer Neuheitsschädlichkeit nicht entgegensteht.
Vorliegend ist es jedoch nicht entscheidungserheblich, ob die vorgesehene
Verwendung als „Gurtstrafferklappen“ zu einer Beschränkung der vom Kindersitz
„Isofix X3“ beschriebenen technischen Lehre führt, insbesondere ob es einer
Offenbarung einer über das Einlegen des Gurtes hinausgehende Funktion der
Gurtstrafferklappen bedarf. Denn auch dann, wenn man zugunsten der
Antragstellerin unterstellt, dass dies bei der Neuheitsprüfung nicht der Fall ist,
schließt der
„Isofix X3“ die Schutzfähigkeit des Gegenstands des
Streitgbrauchsmusters wegen mangelnder Neuheit nicht aus.
Denn wie der Senat anhand der Inaugenscheinnahme in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Februar 2023 zweifelsfrei festgestellt hat, sind die grau
gehaltene Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, in
eingeklappter Stellung, die der gebrauchsmustergemäßen Ruhestellung entspricht,
nicht in eine Außenwand im Sinne von Merkmal 1.7 des Streitgegenstandes
eingebettet, weil sie nicht im Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte
der Außenfläche des Sitzelementes übergehen, sondern deutlich gegenüber der
Außenfläche des Sitzelementes nach außen abstehen.
Auch das Merkmal 1.8
ist nicht verwirklicht, weil die grau gehaltenen
Kunststoffelemente, welche die Klappelemente bilden könnten, auch in der
ausgeklappten (Funktion-)Stellung vollständig außerhalb der Außenfläche des
Sitzelementes liegen und deshalb nicht und demzufolge auch nicht teilweise in die
Außenwand eingebettet sind. Denn anders als die Antragstellerin vorträgt, bezieht
sich das Einbetten in die Außenwand auf die tatsächliche Außenfläche des
Sitzelementes und nicht auf eine imaginäre Hüllkurve.
Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal 1.8 ist folglich auch das Merkmal
1.9 nicht verwirklicht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber
dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „BeSafe iZi Comfort X3 Isofix".
6.2.2.2. Der Britax Römer „Baby Safe Plus II“ Kindersitz, der zur Anbringung auf
einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und ein Sitzelement in Form einer
Sitzschale aufweist, verfügt über einen Seitenaufprallschutz in Form von zwei
grauen Seitenelementen.
Die Seitenelemente lassen sich von einer engeren Ruhein eine breitere
Funktionsstellung bringen. Die Seitenelemente des „Baby Safe Plus II“ sind – wie
die Antragstellerin selbst ausdrücklich vorgetragen hat (Schriftsatz vom 6.10.21,
S.30)
–
von Hand
ausklappbar, weshalb
der Kindersitz
keine
Stellungsüberführungseinrichtung
und
auch
keine
Feder
der
Stellungsüberführungseinrichtung aufweist (Merkmale M1.4 und 1.5). Schon
deshalb ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag daher neu
gegenüber dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“.
Der Kindersitz „Pallas M“ ist zur Anbringung auf einem Fahrzeugsitz vorgesehen
und weist eine Sitzschale und einen Seitenaufprallschutz auf, der von einer engeren
Ruhe- in eine breitere Funktionsstellung bringbar ist.
Je ein Kunststoffelement ist als seitlicher Aufprallschutz vorgesehen, das auf
Knopfdruck mit Federkraft selbständig linear aus der Seitenwand fährt, wodurch
eine Stellungsüberführungseinrichtung realisiert
ist. Ein Klappelement nach
Merkmal 1.2 ist
jedoch nicht vorgesehen.
In Folge dessen, weil der
Seitenaufprallschutz kein Klappelement aufweist, offenbart der Kindersitz „Pallas M“
auch nicht die Merkmale 1.7 bis 1.9, die das Klappelement weiter ausbilden,
weshalb der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag neu ist gegenüber
dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“.
6.2.2.3. Der Kindersitz „Aton 4“ weist eine Sitzschale auf und ist zur Anbringung auf
einem Fahrzeugsitz vorgesehen. Der Kindersitz weist auf jeder Seite der Sitzschale
als Seitenaufprallschutz ein Klappelement auf (Merkmale 1.1 und 1.2). Die
Klappelemente sind von einer engeren Ruhestellung
in eine breitere
Funktionsstellung klappbar (Merkmal 1.3), wozu die klappbaren Seitenelemente
von Hand um ca. 90° ausgeklappt werden, wobei erst unmittelbar vor Erreichen der
ausgeklappten Endstellung das Seitenelement – zumindest in den meisten Fällen
– durch eine an einem gefederten Verriegelungselement angebrachte
Einführschräge bis zur Endstellung bewegt wird, so dass dort das
Verriegelungselement hörbar einrastet, wodurch das Seitenelement gegen ein
unbeabsichtigtes Einklappen geschützt ist. Die Antragstellerin sieht hierin die
Funktion einer Stellungsüberführungseinrichtung aus einer Zwischenstellung
entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 verwirklicht, während die Antragsgegnerin
bestreitet, dass dieser Effekt zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kindersitzes
vorhanden war und darauf verweist, dass dieser Effekt eher zufällig und labil sei,
weil er nicht immer eintritt.
Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kindersitz Aton 4 zum Zeitpunkt seiner
Auslieferung den streitigen Effekt der nicht von Hand veranlassten
Einrastbewegung aufgewiesen hat. Denn auch dann, wenn man dies zugunsten der
Antragstellerin unterstellt, führt dies nicht zur Schutzunfähigkeit i.S. mangelnder
Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wie der Senat anhand der
Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023
zweifelsfrei festgestellt hat, sind die Klappelemente in der Ruhestellung nicht in eine
Außenwand im Sinne des Streitgegenstandes eingebettet, weil sie außen auf der
Außenfläche des Sitzelementes angeordnet sind und deshalb nicht
im
Wesentlichen bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des
Sitzelementes übergehen. Auch das Merkmal 1.8 ist nicht verwirklicht, weil die
Klappelemente auch in der ausgeklappten Funktionsstellung vollständig außerhalb
der Außenfläche des Sitzelementes liegen und deshalb nicht teilweise in die
Außenwand eingebettet sind. Mangels einer teilweisen Einbettung nach Merkmal
1.8 ist folglich auch das Merkmal 1.9 nicht verwirklicht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber
dem behaupteten Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4".
6.3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt
i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche Stand der Technik in Form
der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten Vorbenutzungsgegenstände
konnte weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem
Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem
Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit den Merkmalen des geltenden
Schutzanspruchs 1 nahelegen.
6.3.1. Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D2, weil sie
bereits – wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen erläutert - einen Kindersitz zeigt,
der zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz vorgesehen ist und der neben den
Merkmale 1.1 bis 1.3 auch ein Klappelement aufweist, das in der Ruhestellung in
eine Außenwand des Sitzelementes eingebettet (Merkmal 1.7) und auch in der
Funktionsstellung gemäß Merkmal 1.8
teilweise
in der Außenwand des
Sitzelementes eingebettet ist, so dass nur ein Abschnitt der Klappelementes über
die Außenwand vorragt (s. Fig. 5-19). Das Merkmal 1.6 erschließt sich dem
Fachmann
in naheliegender Weise, weil die gesamte Offenbarung der
Druckschrift D2 eine Betätigung des Klappelements von der Ruhe- bzw.
Zwischenstellung in die Funktionsstellung von Hand nahelegt. Die Merkmale 1.4,
1.5 sowie 1.9 sind jedoch nicht aus der Druckschrift D2 bekannt, wozu auf die
vorstehenden Ausführungen zu Neuheit verwiesen wird. Entgegen dem Vortrag der
Antragstellerin ist das Merkmal 1.9 auch kein beliebiges und folglich bei der
Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigendes Merkmal, weil
einerseits grundsätzlich
jedes Merkmal eines Schutzanspruchs, das den
Streitgegenstand betrifft, zu berücksichtigen ist, und andererseits Merkmal 1.9 eine
Bemessung für die Anordnung des Klappelements in der Funktionsstellung
bereitstellt, die – wie die Gebrauchsmusterabteilung durchaus zutreffend festgestellt
hat – einerseits wie in Absatz [0042] GS. beschrieben einen Bauraum in Form der
Aufnahmetasche 16 schafft, um das Klappelement sicher abzustützen und zu
halten, so dass eine stabile Verankerung des Klappelements am Kindersitz erzielt
wird und gleichzeitig auch ein ausreichend großes Vorragen über die Außenwand
gewährleistet. Hierfür gibt die Druckschrift D2 keinerlei Hinweise. Eine derartige
Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres
auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken und
Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen
lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
6.3.2. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der
Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Aton 4“ nicht zum
Streitgegenstand. Denn der Kindersitz nach der Vorbenutzung „Aton 4“ offenbart
gerade keine Stellungsüberführungseinrichtung, die das Klappelement aus einer
Ruhe- oder Zwischenstellung in die Funktionsstellung überführt. Der Umstand, dass
die klappbaren Seitenelemente des Vorbenutzungsgegenstands „Aton 4“ erst
unmittelbar vor Erreichen der ausgeklappten Endstellung durch eine an einem
gefederten Verriegelungselement angebrachte Einführschräge bis zur Endstellung
bewegt werden, vermittelt dem Fachmann keine
technische Lehre einer
Stellungsüberführungseinrichtung
für
das Klappelement
im Sinne des
Streitgebrauchsmusters, sondern allenfalls eine technische Lehre, auf welche
Weise ein Verriegelungselement sicher in die Verriegelungsstellung verbracht
werden kann. Aus diesem Grund kann der Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4“
ausgehend von dem Kindersitz nach der Druckschrift D2 die Merkmale 1.4 und 1.5
nicht nahelegen.
Aber auch für das Merkmal 1.9 kann der Vorbenutzungsgegenstand „Aton 4“ keine
Anregungen geben, weil – wie vorstehend zu Neuheit im Einzelnen begründet - die
Klappelemente beim Vorbenutzungsgegenstand
„Aton 4“ außen auf der
Außenwand aufgesetzt sind und deshalb weder ganz noch teilweise in die
Außenwand eingebettet sind und aus diesem Grund Merkmal 1.9 weder verwirklicht
noch nahegelegt ist.
6.3.3. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der
Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Pallas M“ nicht
in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Der
Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ kann – wie die Gebrauchsmusterabteilung
zutreffend festgestellt hat – den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2
allenfalls dazu anregen, ganz auf Klappelemente zu verzichten und stattdessen
jeweils einen linear verfahrbaren Seitenaufprallschutz vorzusehen. Insbesondere
kann die Vorbenutzung „Pallas M“ dem Fachmann schon deshalb keine Anregung
geben ein Klappelement entsprechend der Figuren 18/19 der Druckschrift D2 mit
einer Stellungsüberführungseinrichtung auszustatten, weil die Vorbenutzung
„Pallas M“ gerade kein Klappelement aufweist, sondern mit den linear nach außen
verfahrbaren Seitenelementen dem Fachmann einen völlig andersartigen
Lösungsansatz vermittelt. Doch selbst
für den Fall, dass der Fachmann
– entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin – dem Vorbenutzungsgegenstand
„Pallas M“
lediglich den Anreiz entnimmt, eine mittels Feder bewirkbare
automatische Überführung in die Funktionsstellung vorzusehen, so führt dies nicht
zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ gibt keinerlei Hinweise darauf, auf welche Weise eine
Stellungsüberführungseinrichtung in ein Klappelement zu integrieren wäre. Hierfür
wären erhebliche Umkonstruktionen erforderlich, was auf erfinderische Schritte
schließen lässt. Zudem wäre selbst dann Merkmal 1.9 nicht verwirklicht, weil weder
der Kindersitz nach der Druckschrift D2 noch der Vorbenutzungsgegenstand „Pallas
M“ Hinweise auf Merkmal 1.9 geben.
6.3.4. Anders als die Antragstellerin vorträgt, führt auch eine Kombination der
Druckschrift D2 mit der behaupteten Vorbenutzung „Comfort X3 Isofix X3“ nicht zum
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Denn der Fachmann, der die Sicherheit
des Kindersitzes nach der Druckschrift D2 durch die Absicherung gegen einen
Seitenaufprall weiter verbessern will, holt sich zweifellos keine Anregungen von
einem Kindersitz, der keinerlei Seitenaufprallschutz, sondern
lediglich
Gurtstrafferklappen aufweist.
6.3.5. Auch die Kindersitze der übrigen Druckschriften D1 bzw. D3 bis D8 oder der
behauptete Vorbenutzungsgegenstand Britax Römer „Baby Safe Plus II“ können
den Fachmann, ausgehend von dem bekannten Kindersitz nach der Druckschrift
D2, schon deshalb nicht dazu anregen eine Stellungsüberführungseinrichtungen im
Sinne der Merkmale 1.4/1.5 oder einer Gestaltung entsprechend Merkmal 1.9
vorzusehen, weil keiner dieser bekannten oder vorbenutzten Kindersitze eine
Stellungsüberführungseinrichtung zum Inhalt hat oder eingebettete Klappelemente
aufweist.
6.3.6. Aber auch der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ führt als
Ausgangspunkt weder für sich noch in Kombination mit andern Druckschriften bzw.
Vorbenutzungsgegenständen zum Schutzgegenstand.
Der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ weist – wie vorstehend
begründet – unstreitig keine Stellungsüberführungseinrichtung und auch keine
Feder für eine Stellungsüberführungseinrichtung (Merkmale 1.4 und 1.5) auf.
Anders als die Antragstellerin vorträgt, sind die Seitenelemente auch nicht in die
Außenwand der Sitzschale gemäß Merkmal 1.7 eingebettet. Denn wie die
Antragstellerin vorträgt, liegt das Seitenelement des Kindersitzes lediglich innerhalb
einer Hüllkurve, die durch einen auskragenden Teil der Sitzschale gebildet wird.
Dies entspricht aber gerade nicht dem Merkmal 1.7 des Streitgebrauchsmusters,
nach dem die Klappelemente (unmittelbar) in die Außenwand der Sitzschale
eingebettet und somit bündig in die angrenzenden Abschnitte der Außenfläche des
Sitzelementes übergehen sollen. In Folge ist auch Merkmal 1.8 nicht verwirklicht.
Auch das Merkmal 1.9 ist dem Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ nicht
zu entnehmen.
Somit bleibt der Vorbenutzungsgegenstand „Baby Safe Plus II“ sogar hinter dem
zurück, was aus der Druckschrift D2 bekannt geworden ist. Daher führt auch eine
Kombination des Vorbenutzungsgegenstands „Baby Safe Plus II“ mit einer oder
mehreren
der Druckschriften D1
bis D8
sowie
der weiteren
Vorbenutzungsgegenstände aus denselben zur Druckschrift D2 aufgeführten
Gründen ebenfalls nicht zum Schutzgegenstand.
6.3.7. Auch der „Pallas M“ als Ausgangspunkt führt nicht zum Streitgegenstand. Der
Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ ist bereits kein geeigneter Ausgangspunkt für
die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den Streitgegenstand, bei
dem
ein
Kindersitz mit
einem
als Klappelement
ausgebildeten
Seitenaufprallschutzelement
verbessert
werden
soll.
Denn
der
Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ hat mit seinen
linear nach außen
ausfahrbaren Kunststoffelementen einen völlig anderen Lösungsansatz als der
Streitgegenstand mit den ausschwenkbaren Klappelementen. Daher gibt es
ausgehend vom Kindersitz „Pallas M“ auch keine Veranlassung von der bewährten
Konstruktion des linear verfahrbaren Seitenaufprallschutzes abzurücken und die
aus der Druckschrift D2 bekannten Klappteile als Seitenaufprallschutzelemente
vorzusehen.
Zudem kann eine derartige Kombination auch das Merkmal M1.9 nicht nahelegen,
weil weder
der Kindersitz
nach
der Druckschrift D2
noch
der
Vorbenutzungsgegenstand „Pallas M“ Hinweise auf Merkmal 1.9 geben. Daher führt
auch eine Kombination des Vorbenutzungsgegenstands „Pallas M“ mit der
Druckschrift D2 nicht zum Schutzgegenstand.
6.4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag
ist neu gegenüber dem zu
berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG; er beruht auch auf
erfinderischem Schritt.
6.4.1. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie keine der
behaupteten Vorbenutzungsgegenstände weisen jeweils sämtliche Merkmale des
geltenden Schutzanspruchs 2 auf.
Wie vorstehend zur Neuheit des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1 im
Einzelnen begründet, weist keine der Druckschriften D1 bis D8 jeweils sämtliche
Merkmale 1 bis 1.6 nach Schutzanspruch 1 auf. Da die Merkmale 2 bis 2.6 des
Schutzanspruchs 2 den Merkmalen 1 bis 1.6 des Schutzanspruchs 1 entsprechen,
ist das Vorliegen von Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen.
Auch das Merkmal 2.7 weist keine dieser Druckschriften auf, was von der
Antragstellerin auch nicht vorgetragen wurde.
Aber auch sämtliche angeblich vorbenutzten Kindersitze weisen das Merkmal 2.7
nicht auf, wonach das Klappelement in der Funktionsstellung so positioniert und
gehalten ist, dass durch ein Ziehen am Klappelement eine Überführung in die
Ruhestellung ermöglicht wird.
Der Kindersitz „Pallas M“ weist bereits kein Klappelement auf und kann daher ein
Ziehen an einem Klappelement nicht offenbaren.
Beim Kindersitz „Comfort X3 Isofix“ müssen nach dem Einlegen des Gurtes die
Gurtstrafferklappen jeweils von Hand wieder zurück geschwenkt und in das
Aufnahmeelement eingedrückt werden. Ein Ziehen an den Gurtstrafferklappen, um
eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen ist nirgends beschrieben und
somit auch nicht offenbart.
Bei den Kindersitzen „Aton 4“ und „Baby Safe Plus II“ muss zunächst jeweils eine
Entriegelungstaste gedrückt werden, bevor das Seitenelement zurück in die
Ruhestellung verschwenkt werden kann. Auch hier ist ein Ziehen an den
Kunststoffelementen, um eine Überführung in die Ruhestellung zu ermöglichen,
nirgends beschrieben und somit auch nicht offenbart.
6.4.2. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 2 gemäß Hauptantrag beruht auf
einem erfinderischen Schritt i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche
Stand der Technik in Form der Druckschriften D1 bis D8 sowie der behaupteten
Vorbenutzungsgegenstände konnte, weder für sich genommen noch in einer
Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann einen Kindersitz zur Anbringung auf
einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Sitzelement und einem Seitenaufprallschutz mit
den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 2 nahelegen.
Weil – wie vorstehend begründet - keine einzige der vorgenannten Druckschriften
D1 bis D8 sowie auch keine der angeblichen Vorbenutzungsgegenstände das im
geltenden Schutzanspruch 2 aufgeführten Merkmal 2.7 aufweist, können sie weder
für sich gesehen noch in Kombination untereinander den Fachmann dazu anregen,
ein Klappelement eines Kindersitzes dahingehend auszugestalten.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
6.5. Die (abhängigen) Schutzansprüche 2 bis 27 betreffen zweckmäßige und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem
Schutzanspruch 1 oder 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen, diesen
aber jeweils einschränken. Sie werden daher vom bestandsfähigen Schutzanspruch
1 bzw. 2 getragen, auf den sie rückbezogen sind, unabhängig davon ob aus ihnen
Rechte hergeleitet werden können.
7.
Nach alledem hat das Streitgebrauchsmuster bereits in der eingetragenen
Fassung Bestand, so dass es auf die Anspruchsfassungen nach den von der
Antragsgegnerin gestellten Hilfsanträgen nicht ankommt.
8.
Da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden war (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr.1 PatG), noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des BGH erfordert (§ 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 2
PatG), bedurfte es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2
PatG, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe, die Anlass zu einer anderweitigen
Kostenentscheidung geben könnten, liegen nicht vor.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Metternich
Rippel
Brunn