Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 27.03.2023 – 5 Ni 15/22
5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270323U5Ni15.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. März 2023 …
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 10 2009 060 504
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 27. März 2023 durch den Richter Heimen als
Vorsitzenden, den Richter Schödel, den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Jürgensen
sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball
für Recht erkannt:
ECLI:DE:BPatG:2023:270323U5Ni15.22.0
I.
Das Patent 10 2009 060 504 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
1. Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker (100) und einer
Einstellungsschaltung (200) zur Korrektur eines Offsets (loff) eines
Ausgangsstroms (Io) des Eingangsstromverstärkers (100),
- bei der die Einstellungsschaltung (200) eine gesteuerte Stromquelle (210)
aufweist,
- bei der ein Ausgang (203) der gesteuerten Stromquelle (210) mit dem
Eingangsstromverstärker (100) zur Einprägung eines Ausgangsstromes (I1)
der gesteuerten Stromquelle (210) in den Eingangsstromverstärker (100)
verbunden ist,
- bei der ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) zur Bildung
eines Regelglieds eines Regelkreises durch eine erste Schaltvorrichtung
(S1) der Einstellungsschaltung (200) mit dem Ausgang (102) des
Eingangsstromverstärkers (100) verbunden und zur Bildung eines
Halteglieds durch die erste Schaltvorrichtung (S1) von dem Ausgang (102)
des Eingangsstromverstärkers (100) getrennt ist,
- bei der die als Regelglied wirkende gesteuerte Stromquelle (210) durch
Bereitstellung eines Stromwertes des Ausgangsstroms (I1) zur Regelung
des Offsets (loff) auf ein Minimum eingerichtet ist, und
- bei der die als Halteglied wirkende gesteuerte Stromquelle (210) zum
Halten des zum Minimum zugehörigen Stromwertes des Ausgangsstroms
(I1) eingerichtet ist,
- wobei der Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit
einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) der
Einstellungsschaltung (200) verbunden ist,
- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit dem
Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden ist,
- wobei ein erster Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) der
Einstellungsschaltung (200) direkt mit dem zweiten Anschluss der ersten
Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist, und
- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2) direkt mit
einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,
- wobei die Schaltung eingerichtet ist:
- in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,
- in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu
schließen,
- in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen,
und
- in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu
schließen, und
- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist, und
- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.
2. Schaltung nach Anspruch 1,
- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) eine Kapazität (212) aufweist.
3. Schaltung nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) durch eine Steuerspannung (Uth,
Uc) steuerbar ist.
4. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) einen Transistor (211, 213)
aufweist, der durch eine Steuerspannung (Uth, Uc) am Steuereingang des
Transistors (211, 213) den Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten Stromquelle
(210) steuert.
5. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) ein Speichermittel (212) -
insbesondere die Kapazität (212) - zur Speicherung der Steuerspannung
(Uc) aufweist.
6. Schaltung nach einem der Ansprüche 2 bis 5,
- bei der die Kapazität (212) der als Regelglied wirkenden gesteuerten
Stromquelle (210) mit dem Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers
(100) mittels der ersten Schaltvorrichtung (S1) zur Ladung der Kapazität
(212) bis zum Erreichen eines stationären Zustands für das Minimum des
Offsets (loff) verbindbar ist.
7. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- bei der der Eingangsstromverstärker (100) einen ersten Stromspiegel
(121) und einen zweiten Stromspiegel (122) zur Stromverstärkung aufweist,
deren Ausgänge mit dem Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers
(100) verbunden sind.
8. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- bei der der Eingangsstromverstärker (100) einen mit dem Ausgang (102)
des Eingangsstromverstärkers (100) verbundenen Stromsummationsknoten
(105) aufweist, in dem sich ein Konstantstrom (I2) einer
Konstantstromquelle (220) und ein Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten
Stromquelle (210) summieren, wobei der Konstantstrom (I2) der
Konstantstromquelle (220) oder der Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten
Stromquelle (210) mit negativem Vorzeichen in die Summation eingehen.
9. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- bei der die Einstellungsschaltung (200) eine dritte Schaltvorrichtung (S3)
aufweist, die an die Kapazität (212) angeschlossen und zur Entladung der
Kapazität (212) im geschlossenen Zustand ausgebildet ist.
10. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
- mit einer Steuerungsschaltung (300),
- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der ersten
Schaltvorrichtung (S1) mit einem ersten Steueranschluss der ersten
Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist und/oder
- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der zweiten
Schaltvorrichtung (S2) mit einem zweiten Steueranschluss der zweiten
Schaltvorrichtung (S2) verbunden ist und/oder
- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der dritten
Schaltvorrichtung (S3) mit einem dritten Steueranschluss der dritten
Schaltvorrichtung (S3) verbunden ist.
11. Verfahren zur Korrektur eines Offsets (loff) eines Ausgangsstroms (Io)
eines Eingangsstromverstärkers (100) einer Schaltung,
- bei dem eine gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines Regelglieds
eines Regelkreises durch eine erste Schaltvorrichtung (S1) mit einem
Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden wird,
- bei dem durch Bereitstellung eines Stromwertes des Ausgangsstroms (I1)
der als Regelglied wirkenden gesteuerten Stromquelle (210) der Offset (loff)
auf ein Minimum geregelt wird, wenn ein Eingangssignal (Isig) des
Eingangsstromverstärkers (100) einen konstanten Wert aufweist,
- bei dem die gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines Halteglieds
mit dem zum Minimum zugehörigen Stromwert des Ausgangsstroms (I1)
durch die erste Schaltvorrichtung (S1) vom Ausgang (102) des
Eingangsstromverstärkers (100) getrennt wird,
- wobei ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit
einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist,
- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit dem
Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden ist,
- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) direkt mit
einem ersten Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) verbunden ist,
- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2) direkt mit
einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,
- wobei das Verfahren weiter beinhaltet:
- in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,
- in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu
schließen,
- in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen,
und
- in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu
schließen; und
- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist, und
- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 2.) und 3.) sowie die
Beklagte jeweils 1/3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der
Klägerin zu 1.).
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Anträge der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27. Januar 2023, Ziff. I
bis VII, werden als unzulässig verworfen.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Dezember 2009 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2009 060 504
(Streitpatent), dessen Erteilung am 3. Juli 2014 veröffentlicht wurde und das die
Bezeichnung
„Schaltung und Verfahren zur Einstellung eines Offset-
Ausgangsstroms für einen Eingangsstromverstärker“ trägt. Das Streitpatent ist in
Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 13 Patentansprüche mit dem
Anspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 12 und den nebengeordneten Verfahrensanspruch 13.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zu 1 die teilweise Nichtigerklärung des
Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 13. Die Klägerinnen zu 2.) und
3.) haben ihre Klagen vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Patentansprüche 1 und 13 in der geltenden Fassung gemäß DE 10 2009 060
504 B4 lauten (mit der Gliederung durch den Senat) wie folgt:
Anspruch 1
M1
Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker (100) und einer
Einstellungsschaltung (200) zur Korrektur eines Offsets (Ioff)
eines Ausgangsstroms (Io) des Eingangsstromverstärkers (100),
M1.1
– bei der die Einstellungsschaltung (200) eine gesteuerte
Stromquelle (210) aufweist,
M1.2
– bei der ein Ausgang (203) der gesteuerten Stromquelle (210)
mit dem Eingangsstromverstärker (100) zur Einprägung eines
Ausgangsstromes (I1) der gesteuerten Stromquelle (210) in den
Eingangsstromverstärker (100) verbunden ist,
M1.3
– bei der ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210)
M1.3.1 zur Bildung eines Regelglieds eines Regelkreises durch eine
erste Schaltvorrichtung (S1) der Einstellungsschaltung (200) mit
dem Ausgang
(102) des Eingangsstromverstärkers
(100)
verbunden
M1.3.2 und
zur Bildung eines Halteglieds durch die erste
Schaltvorrichtung
(S1)
von dem Ausgang
(102) des
Eingangsstromverstärkers (100) getrennt ist,
M1.4
– bei der die als Regelglied wirkende gesteuerte Stromquelle
(210)
durch
Bereitstellung
eines
Stromwertes
des
Ausgangsstroms (I1) zur Regelung des Offsets (Ioff) auf ein
Minimum eingerichtet ist, und
M1.5
– bei der die als Halteglied wirkende gesteuerte Stromquelle
(210) zum Halten des zum Minimum zugehörigen Stromwertes
des Ausgangsstroms (I1) eingerichtet ist.
Anspruch 13
M13
Verfahren
zur Korrektur
eines Offsets
(Ioff)
eines
Ausgangsstroms (Ic) eines Eingangsstromverstärkers (100) einer
Schaltung,
M13.1 – bei dem eine gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines
Regelglieds
eines
Regelkreises
durch
eine
erste
Schaltvorrichtung
(S1) mit einem Ausgang
(102) des
Eingangsstromverstärkers (100) verbunden wird,
M13.2 – bei dem durch Bereitstellung eines Stromwertes des
Ausgangsstroms (I1) der als Regelglied wirkenden gesteuerten
Stromquelle (210) der Offset (Ioff) auf ein Minimum geregelt wird,
wenn ein Eingangssignal (Isig) des Eingangsstromverstärkers
(100) einen konstanten Wert aufweist,
M13.3 – bei dem die gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines
Halteglieds mit dem zum Minimum zugehörigen Stromwert des
Ausgangsstroms (I1) durch die erste Schaltvorrichtung (S1) vom
Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) getrennt
wird.
Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin zu 1.) macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
geltend, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, §§ 21
nachfolgenden Dokumente (Benennung vom Senat angepasst):
D1 US 2003 / 210092 A1,
D2 US 5,565,813 A,
D3
JP S62-171212 A,
D3a Übersetzung der D3 ins Englische,
D4 US 6 049 246 A,
D5
JP 2009-147004 A,
D5a maschinelle Übersetzung der D5 ins Englische,
D6 US 5 124 663 A,
D7 C. C. Enz und G. C. Temes, „Circuit Techniques for Reducing the Effects of
Op-Amp Imperfections: Autozeroing, Correlated Double Sampling, and
Chopper Stabilization“. In: Proceedings of the IEEE, Vol. 84, No. 11, pp. 1584
– 1614, 11. November 1996,
D8
Auszug Lehrbuch "Halbleiterschaltungstechnik", Tietze/Schenk, 12. Aufl.,
2002, S.563-565,
D9
S. Tedja, J. Van der Spiegel und H. H. Williams, "A CMOS Low-Noise and
Low-Power Charge Sampling
Integrated Circuit
for Capactive
Detector/Sensor Interfaces". In: IEEE Journal of Solid-State Circuits, Vol. 30,
No. 2, pp. 110 – 119, 2. Februar 1995.
Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 15. Dezember 2022, mit
dem der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt hat, die für die
Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden, hat die Beklagte zur
hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 fünf
Hilfsanträge eingereicht.
Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind nach dem Merkmal M1.5 die
Merkmale M1.6.11, M1.6.21, M1.6.31 und M1.71 hinzugefügt. Diese lauten
(gegliedert):
M1.6.11
- wobei der Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) der
Einstellungsschaltung (200) verbunden ist,
- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit
dem Ausgang verbunden ist,
(102) des Eingangsstromverstärkers
(100)
M1.6.21
- wobei ein erster Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) der Einstellungsschaltung (200) direkt mit dem zweiten Anschluss der
ersten Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist, und
- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2)
direkt mit einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,
M1.6.31
- wobei die Schaltung eingerichtet ist:
o
o
o
o
in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,
in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu schließen,
in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen, und
in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu schließen;
und
M1.71
- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist,
und
- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.
Dieselben zusätzlichen Merkmale sind auch dem nebengeordneten Patentanspruch
11 nach Hilfsantrag 1 (vormals Anspruch 13) hinzugefügt. Die Ansprüche 2 bis 10
gemäß Hilfsantrags 1 entsprechen den geltenden Ansprüchen 2 bis 8, 10 und 11.
Die erteilten Ansprüche 9 und 12 entfallen.
Wegen der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 5 wird auf den Schriftsatz vom 27. Januar
2023 Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1.)
ist der Auffassung, der
jeweilige Gegenstand der
Patentansprüche 1 und 13 sei nicht neu gegenüber den in den Druckschriften
D3/D3a, D4, D5/D5a, D6 und D9 beschriebenen Schaltungen. Im Übrigen beruhe
keiner der beiden Gegenstände gegenüber der Druckschrift D7 i. V. m. dem Wissen
des zuständigen Fachmannes auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu den Hilfsanträge 1 bis 5 erklärt die Klägerin, dass sie diese derzeit nicht angreife.
Die Klägerin zu 1.) beantragt,
das deutsche Patent 10 2009 060 504 im Umfang der Ansprüche 1 und 13
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 27.
Januar 2023, erhält.
Sie beantragt ferner:
I. Die folgenden Informationen gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG werden als
geheimhaltungsbedürftig eingestuft:
Settlement Kommunikation, vorgelegt als ungeschwärzte Kopie einer E-Mail-
Korrespondenz vorgelegt als Anlage NK8, S. 1, 2. Abs., beginnend mit
„Arigna's..." bis S. 2 Ende 1. Abs., endend mit „...money.",
wobei sich diese Einstufung auf die jeweilige Information als solche bezieht,
so dass diese auch dann erfasst ist, wenn sie in weiteren Schriftsätzen oder
Anlagen auftaucht.
II. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige
Vertreter und alle sonstigen Personen, die am vorliegenden Verfahren
beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben,
müssen die unter I. genannten, als geheimhaltungsbedürftig eingestuften
Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb dieses
Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen
Informationen außerhalb dieses Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen
Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das
Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch
rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen
Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen
Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.
III. Bei Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziffer
II. genannten
Verpflichtungen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei ein
Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
festsetzen und sofort vollstrecken.
IV. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, sowie nicht nach Ziffer IV.
zugelassenen Personen darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt
werden, indem die die Geschäftsgeheimnisse gem. Ziffer I. enthaltenden
Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.
V. Vor der Erörterung der in Ziffer I genannten Inhalte in der mündlichen
Verhandlung wird gemäß, 19 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG die Öffentlichkeit
ausgeschlossen; hilfsweise wird die Öffentlichkeit
insofern wegen
Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Beklagten gem. § 172 Nr. 2 GVG
ausgeschlossen.
VI. Gegebenenfalls wird gesondert beschlossen, dass die Öffentlichkeit für
einen Teil der Verkündung der Urteilsgründe gem. § 173 Abs. 2 GVG
ausgeschlossen wird, soweit die gemäß Ziffer I. als geheimhaltungsbedürftig
eingestuften Informationen betroffen sind.
VII. Vor einer Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger
Verlautbarungen sind die gemäß Ziffer I als geheimhaltungsbedürftig
eingestuften Informationen zu schwärzen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt
die Auffassung, die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im
Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch legten sie
diese nahe. Keine der Druckschriften zeige einen Regelkreis, wie er durch die
Patentansprüche 1 und 13 beansprucht sei. Der Gegenstand des Streitpatents sei
daher neu, jedenfalls aber erfinderisch.
Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deren
Gegenstand ursprünglich offenbart sei und sie eine weitergehende Abgrenzung
vom Stand der Technik enthielten. Die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen
könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im
beschränkten Umfang begründen. Im Stand der Technik sei aus keiner der
Druckschriften eine Ausbildung der Schaltung mit einer zweiten Schaltvorrichtung
und eine Ausbildung der beiden Schaltvorrichtungen als Transmissionsgate
bekannt oder dem Fachmann nahegelegt.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, bei der von der Klägerin zu 1.) mit Schriftsatz
vom 8. Dezember 2022 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit einem
Vergleichsangebot (Anlage NK8) zwischen Vertretern der Klägerin zu 1.) und
Vertretern der Beklagten handele es sich um ein Dokument mit
geheimhaltungsbedürftigem Inhalt. Um dessen Geheimhaltung zu gewährleisten,
bedürfe es der Anordnungen gemäß den Anträgen I bis VII gemäß § 145a PatG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren
Inhalt der Akte Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend
gemacht wird, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn das Streitpatent, soweit es im
Umfang der Patentansprüche 1 und 13 angegriffen worden ist, erweist sich in der
erteilten Fassung als nicht rechtsbeständig.
I.
Zum Gegenstand des Streitpatents
1.
Das Streitpatent betrifft eine Schaltung und ein Verfahren zur Einstellung
eines
Offset-Ausgangsstroms
für
einen
Eingangsstromverstärker
(Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Nach der Beschreibung sei ein Stromverstärker
(CC-OPV) aus dem Lehrbuch D8 bekannt. Ebenso sei aus der Druckschrift D1 ein
wechselstromgekoppelter, mehrstufiger Operationsverstärker mit
hohem
Verstärkungsfaktor bekannt. Der Operationsverstärker beinhalte zumindest zwei
Verstärkerstufen, die
jeweils einen Ein- und Ausgang aufwiesen, einen
Wechselspannungskopplungskondensator, der den Ausgang der ersten Stufe mit
dem Eingang der zweiten Stufe verbinde, und eine Ladeschaltung, die mit dem
Wechselspannungskopplungskondensator und dem Eingang der zweiten Stufe
verbunden sei, um den Wechselspannungskopplungskondensator
in einer
Spannungsfolgephase zu laden und den Wechselspannungskopplungskondensator
mit dem Eingang der zweiten Stufen während einer Haltephase zu verbinden, um
die Vorspannungen der beiden Stufen zu trennen. Ein ähnlicher Differenzverstärker
mit geschalteten Kapazitäten sei auch aus der Druckschrift D2 bekannt
(Streitpatentschrift, Abs. [0002] und [0003]).
2.
Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, eine Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker möglichst zu verbessern sowie ein möglichst verbessertes Verfahren zur Korrektur eines Offsets eines Eingangsstromverstärkers anzugeben
(Streitpatentschrift, Abs. [0004] und [0005]).
3.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent im Patentanspruch 1 eine Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker und einer
Einstellungsschaltung zur Korrektur eines Offsets und im nebengeordneten
Patentanspruch 13 ein entsprechendes Verfahren vor.
4.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit einem Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mit mehrjähriger
Berufserfahrung
im Entwurf von elektronischen Schaltungen,
insbesondere
Verstärkerschaltungen.
5.
Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale nach
Patentanspruch 1 und Patentanspruch 13 wie folgt:
Mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung wird eine Schaltung beansprucht,
die aus einem Eingangsstromverstärker und einer Einstellungsschaltung besteht
und zur Korrektur eines Offsets eines Ausgangsstroms des Eingangsstromverstärkers geeignet ist (vgl. Merkmal M1). Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist der Eingangsstromverstärker nur insoweit ausgeprägt, als sein
Ausgang (Merkmal M1.3.1) mit dem Eingang (Merkmal M1.3) einer gesteuerten
Stromquelle (Merkmal M1.1) der Einstellungsschaltung verbunden ist. Funktional ist
die Schaltung zur Einprägung eines Ausgangsstroms der gesteuerten Stromquelle
in den Eingangsstromverstärker geeignet (Merkmal M1.2), was bereits allgemein
durch das erste Kirchhoffsche Gesetz im Knotenpunkt 102 der Ausführungsformen
(Streitpatentschrift, Abs. [0027]) oder alternativ an einer anderen Stelle der
Ausgangsendstufe (Streitpatentschrift, Fig. 2a bzw. Fig. 3) gegeben ist.
Der Fachmann versteht unter einem Eingangsstromverstärker (Merkmale M1, M1.2,
M1.3, M1.3.1, M1.3.2) einen CC-OPV, der einen Stromeingang und einen
demgegenüber um einen Faktor verstärkten Stromausgang aufweist. Denn auch die
Ausführungsbeispiele im Streitpatent (Streitpatentschrift, Fig. 2a und Fig. 3) zeigen
den Eingangsstrom Isig, der durch eine Kapazität CM (außerhalb des Eingangsstromverstärkers, z.B. durch die Kapazität eines berührungsempfindlichen
Bildschirms) erzeugt wird, und den Ausgangsstrom Io, der am Ausgang 102 des
Eingangsstromverstärkers 100 und bei geschlossenem Schalter S2 auch am
Ausgang 202 der Gesamtschaltung anliegt.
Im Hinblick auf die Merkmalsgruppe M1.3 ist der Senat – im Gegensatz zur
Beklagten – der Auffassung, dass gemäß Merkmal M1.3.1 ein Regelglied
beansprucht wird, welches lediglich einen Teil eines funktionalen Regelkreises
darstellt. Der Regelkreis selbst wird indes nicht beansprucht. Denn ein gemäß
Ausführungsbeispiel (Streitpatentschrift, Fig. 2a) offenbarter Regelkreis umfasst
den Transistor 213, den Schalter S1, aber auch den nicht beanspruchten Schalter
S2 sowie die nicht beanspruchte Kapazität 212.
Bei geschlossenem ersten Schalter S1 (und geöffnetem zweiten Schalter S2) wird
ein Strom in der Größe des Offsets integriert bzw. gespeichert und dieser dann bei
geöffnetem Schalter S1 (und geschlossenem Schalter S2; Haltephase, vgl. Merkmal
M1.3.2) entgegenwirkend (im Sinn einer Gegenkopplung) auf den Ausgangsstrom
zurückgeführt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass durch den Regelkreis ein Strom I
zirkuliert.
Die Merkmale M1.4 und M1.5 besagen, dass der Offset durch Bereitstellung eines
Ausgangsstroms der Einstellungsschaltung minimiert wird und dieser in der
Haltephase (d.h. bei geöffnetem Schalter S1) gehalten wird. Das von einer
Einstellungsschaltung zu erreichende Minimum ist betragsmäßig Null, d.h. eine
völlige Kompensation des Offsets.
Der nebengeordnete Patentanspruch 13 betrifft ein Verfahren zur Korrektur eines
Offsets
(loff) eines Ausgangsstroms eines Eingangsstromverstärkers einer
Schaltung (Merkmal M13). Die Merkmale M13.1 bis M13.3 versteht der Fachmann
entsprechend dem Patentanspruch 1, wobei ein Eingangssignal gemäß Merkmal
M13.2 einen konstanten Wert aufweist. Das Eingangssignal ist als Eingangsstrom
Isig am Eingangsstromverstärker zu verstehen. Nach der Beschreibung
(Streitpatentschrift, Abs. [0018]) liegt während der Regelung der als Regelglied
wirkenden gesteuerten Stromquelle am Eingang des Eingangsstromverstärkers
allein ein Gleichstromwert, jedoch kein Wechselstrom an. Idealerweise ist der Wert
(hier konstant) Null.
II.
Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
1. Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 13 erweisen sich mit
sämtlichen Merkmalen gegenüber der Druckschrift D3/D3a jeweils als nicht neu, so
dass der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliegt (§ 22 Abs. 1
i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 3 PatG).
1.1. Die Druckschrift D3/D3a betrifft einen Stromverstärker („current circuit“,
„current amplifier“) und zeigt beispielsweise in Figur 5 die Schaltung dieses
Stromverstärkers mit einem Eingangsanschluss 51 und einem Ausgangsanschluss
54 (D3a, Titel, und S. 3, letzter Absatz). Ein Strom am Eingangsanschluss 51 des
Stromverstärkers, also ein Eingangsstrom, wird um den Faktor k verstärkt am
Ausgangsanschluss 54 als Ausgangsstrom ausgegeben (D3a, S. 4, erster Absatz).
Dieser Ausgangstrom kann aufgrund von
fehlangepassten Bauteilen des
Stromverstärkers einen Offsetstrom aufweisen (D3a, S. 4, dritter und vierter Absatz,
„DC offset current“). In Figur 1 der D3/D3a wird dieser Eingangsstromverstärker an
seinem Ausgang um einen zusätzlichen Stromschaltkreis ergänzt, welcher ein
aktives Bauelement 11, ausgebildet als Transistor, einen Kondensator 13 und einen
Schalter 14 aufweist (D3, Fig. 1 i. V. m. S. 4, letzter Absatz).
Der Stromverstärker kann durch geeignetes Ansteuern der Schalter S2 am Eingang,
S6 am Ausgang und S14 am zusätzlichen ausgangsseitigen Stromschaltkreis
zwischen den beiden Betriebsmodi Arbeitsintervall und Austastintervall (D3a, S. 5,
erster Abs. und S. 4, letzter Abs.: „operation interval“ bzw. „blanking interval“)
wechseln, wobei während des Austastintervalls ausschließlich der Offset-Strom
ausgeregelt wird und während des Arbeitsintervalls die Schaltung als Verstärker für
Nutzsignale arbeitet.
Ein zwischen Drain- und Source-Anschluss des Transistors fließender Strom dient
im Arbeitsintervall (bei geschlossenem Schalter 6 und geöffnetem Schalter 14)
dazu, den Ausgangsstrom des Eingangsstromverstärkers zu korrigieren, um
dadurch den Offsetstrom zu eliminieren (D3a, S. 5, erster und zweiter Absatz;
Merkmal M1).
In dem Stromschaltkreis nach Figur 1 wird, wenn der Schalter 14 im Arbeitsintervall
geöffnet ist, der Transistor 11 durch das elektrische Potential des geladenen
Kondensators 13 vorgespannt, wodurch in Abhängigkeit von der während des
Arbeitsintervalls konstant bleibenden Kondensatorspannung am Kondensator 13
ein Strom zwischen Source- und Drain-Anschluss des Transistors 11 fließt (D3a,
S. 6, zweiter Absatz). Der Transistor 11 dient somit als gesteuerte Stromquelle
(Merkmal M1.1).
Der Drain-Anschluss des Transistors 11, also der Ausgang der gesteuerten
Stromquelle, ist dabei mit dem Verbindungsmittelpunkt der Feldeffekttransistoren 7
und 9 des Eingangsstromverstärkers verbunden (D3a, S. 5, fünfter Absatz). Im
Arbeitsintervall wird über diesen Drain-Anschluss des Transistors ein Strom zur
Verfügung gestellt
(S. 6, dritter Absatz). Dieser wird über den
Verbindungsmittelpunkt wie nach der Lehre des Streitpatents
in den
Eingangsstromverstärker eingeprägt (Merkmal M1.2).
Die Aufladung des Kondensators 13 wird durch den Schalter 14 beim Wechsel vom
Arbeitsintervall zum Austastintervall gesteuert.
Über den Schalter 14 wird der Gate-Anschluss des Transistors 11 und der
Kondensator 13 während des Austastintervalls mit dem Ausgang des
Eingangsstromverstärkers verbunden, wobei der Schalter 6 der Schaltung geöffnet
ist. Dadurch fließen der Offsetstrom des Stromverstärkers und der durch den
Transistor 11 gesteuerte Strom der Stromquelle über den Summenknoten in den
Kondensator 13. Diese Kapazität wird solange geladen, bis sich der Offsetstrom
des Stromverstärkers und der entgegenwirkende, gesteuerte Strom der
Stromquelle einander aufheben (D3a, S. 6, zweiter Absatz). Die Schaltung gebildet
aus Transistor 11, Kondensator 13 und Schalter 14 beeinflusst somit dynamisch den
resultierenden Gesamtstrom am Summenknoten zwischen den Transistoren 7, 9
und 11. Insofern bildet die o.g. Schaltung bei geschlossenem Schalter 14 und
geöffneten Schalter 6 während des Austastintervalls ein Regelglied eines
Regelkreises (Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.4).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Regelglied nach Überzeugung
des Senats auch Teil eines Regelkreises. Dieser Regelkreis weist neben dem o. g.
Regelglied noch die Führungsgröße Null, den zu kompensierenden Offsetstrom des
Stromverstärkers als Störgröße, die Strecke zwischen dem Verbindungsmittelpunkt
und Schalter 6 und schließlich die Rückkopplung zwischen Verbindungsmittelpunkt
und Schalter 14 auf. Durch diesen Regelkreis wird während des Austastintervalls
ein dem Offsetstrom entgegenwirkender Strom in den Summenknoten sowie ein
resultierender Gesamtstrom in den Kondensator 13 injiziert, welcher sich auflädt
und den Strom durch die gesteuerte Stromquelle stetig erhöht. Denn gesteuert über
die Gate-Spannung des Transistors 11 wird in diesen Regelkreis der dem
Offsetstrom entgegenwirkende Korrekturstrom der gesteuerten Stromquelle 11
eingebracht, bis der Gesamtstrom aus Korrekturstrom und Offsetstrom am
Summenknoten Null wird und somit ein Minimum erreicht. Ab diesem Zeitpunkt
bleibt die Spannung am Kondensator 13 somit auch konstant.
Im Arbeitsintervall wird der Schalter 14 geöffnet und damit der Gate-Anschluss des
als Stromquelle dienenden Transistors 11 vom Ausgang des Stromverstärkers
getrennt. Damit wird der Regelkreis unterbrochen und der Transistor 11 dient als
Halteglied (D3a, S. 6, zweiter Absatz; Merkmal M1.3.2).
Wenn der Schalter 14 im Arbeitsintervall geöffnet wird, verbleibt der Transistor 11
durch den Kondensator 13 konstant vorgeladen und der Strom, welcher
betragsmäßig identisch ist zum Offsetstrom ΔIDC und diesen auch im Wesentlichen
aufhebt, fließt zwischen Source- und Drain-Anschluss des Transistors 11. Somit
wird am Ausgangsanschluss 5 letztlich ein Strom erhalten, welcher nur noch
ausschließlich von den Nutzsignalen am Eingang des Stromverstärkers abhängt
und nicht mehr vom Offsetstrom ΔIDC beeinflusst ist (D3a, S. 6, zweiter und dritter
Absatz; Merkmal M1.5).
1.2. Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für den
nebengeordneten Patentanspruch 13, der das korrespondierende Verfahren für die
Schaltung mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Merkmalen betrifft.
2.
Darüber hinaus nimmt auch die Druckschrift D9 den jeweiligen Gegenstand
der Patentansprüche 1 und 13 neuheitsschädlich vorweg.
Die Entgegenhaltung D9
lehrt einen
rauscharmen und wenig Leistung
verbrauchenden, ladungsabtastenden integrierten Schaltkreis („integrated circuit“,
IC) für berührungsempfindliche Schnittstellen (D9, Titel und Zusammenfassung),
wobei die Schaltungsarchitektur einen Stromverstärker mit einer Offsetstrom-
Auslöschung vorsieht (D9, S. 111, linke Spalte, vorletzter Absatz, „a low input
impedance and high output impedance current mode amplifier (IAMP), including an
offset current cancellation circuit“; Merkmal M1). Die Offsetstrom-Auslöschung
erfolgt gemäß D9 durch eine Rückkopplung (D9, Fig. 2, „Cancel Offset-Current“).
Die Figur 4 gemäß D9 zeigt eine Schaltung mit dem Stromverstärker IAMP, dessen
Ausgang Iout über insgesamt drei Schalter (D9, Fig. 4, „Msw5p, Msw5n, Msw4“) und
eine zwischengeschaltete Verstärkerschaltung OTA mit einer gesteuerten
Stromquelle (D9, Fig. 4, „Moutn1“, „Cadj“) verbunden ist, deren Ausgang am Drain
des Transistors Moutn1 in den Stromverstärker rückkoppelt. Nach Überzeugung
des Senats bildet der den Eingangsstrom Iin empfangende und den Ausgangsstrom
Iout ausgebende Schaltungsteil einen Eingangsstromverstärker i. S. d. Streitpatents.
Der Schaltungsteil bestehend aus dem Transistor Moutn1 und dem Kondensator
Cadj bildet eine Einstellungsschaltung i. S. d. Streitpatents, die am Drain-Ausgang
mit dem Stromverstärker verbunden und geeignet ist, einen Offset auszulöschen,
also i. S. d. Streitpatents zu korrigieren (Merkmale M1.1 und M1.2).
Dabei wirkt der Schaltungsteil bestehend aus dem Transistor Moutn1 und dem
Kondensator Cadj bei geschlossenem Schalter Msw4 (i.V.m. den ebenfalls als
Schalter wirkendenden Transistoren Msw5n und Msw5p) als Regelglied (vgl. den in
D9, S. 113, linke Spalte, 3. Abs. beschriebenen Ablauf) und bei geöffnetem Schalter
Msw4 als Halteglied im Sinne der Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2.
Die Gate-Spannung am Transistor Moutn1 wird gemäß D9 so eingestellt, dass o. g.
gesteuerte Stromquelle einen Ausgangsstrom bereitstellt (D9, S. 113, linke Spalte,
dritter Absatz; Merkmal M1.4), der
in der Haltephase den Offset des
Stromverstärkers auf Null kompensiert, was einem Minimum i. S. d. Merkmals M1.5
entspricht.
Nach Ansicht der Beklagten offenbart auch die Druckschrift D9 keinen Regelkreis,
da es der Schaltung nach D9 an einem für den Regelkreis notwendigen Schalter
fehle, der den Eingangsstromverstärker vom Ausgang der Schaltung abtrennt.
Diese Argumentation überzeugt nach Ansicht des Senats allerdings nicht, da zum
einen weder ein derartiger Schalter noch ein Regelkreis als solcher in den
Patentansprüchen beansprucht
ist und zum anderen die D9 durch den
beschriebenen Ablauf der Offsetstrom-Auslöschung ohne Weiteres einen
Regelkreis beschreibt (D9, S. 113, linke Spalte, 3. Abs.).
III.
Zur Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 1
Soweit die Beklagte das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt verteidigt, war
diese Fassung der Teilnichtigerklärung ohne weitere Sachprüfung zugrunde zu
legen, da sie von der Klägerin zu 1.) nicht mehr angegriffen worden ist und sich die
Änderung als zulässig erweist (vgl. BPatG, GRUR 2009, 46 ff. m.w.N.).
1.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sind in der Fassung gemäß
Hilfsantrag 1 zulässig. Sie basieren jeweils auf den entsprechenden erteilten
Patentansprüchen 1 und 13
Der Fachmann entnimmt die hinzugefügten Merkmale unmittelbar und eindeutig
dem Streitpatent, nämlich Figuren 2a und 2b i. V. m. den Absätzen [0059], [0063]
bis [0065] bzw. ebenso dessen ursprünglichen Unterlagen (NK2) Figuren 2a und 2b
i. V. m. Seite 15, Zeile 21 bis Seite 16, Zeile 3 sowie Seite 17, Zeile 21 bis Seite 18,
Zeile 13.
Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 der erteilten
Fassung werden dadurch auch jeweils dahingehend eingeschränkt, dass die
Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker bzw. das entsprechende Verfahren
nunmehr in der Lage sein muss, den Offsetstrom mittels geeigneter Ansteuerung
der als Transmissionsgates ausgestalteten ersten und zweiten Schaltvorrichtung zu
kompensieren bzw. zu korrigieren.
2. Die aufgrund des Hilfsantrags von der Beklagten vorgegebene, zulässig
beschränkte Fassung des Patents, welche die Klägerin zu 1.) nicht angreift, ist für
den Senat ebenso bindend wie eine unbedingt erklärte Selbstbeschränkung und
unterliegt keiner weiteren Sachprüfung durch den Senat.
B.
Die Anträge der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27. Januar 2023, Ziff. I bis VII,
waren als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat hierin „soweit der Senat das
Geschäftsgeheimnisgesetz
für das vorliegende Verfahren für entsprechend
anwendbar hält“ u. a. die Geheimhaltung einer „Settlement Kommunikation“ (Anlage
NK8) gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit in
der mündlichen Verhandlung beantragt. Die „Settlement Kommunikation“ über eine
Lizenzvereinbarung diente ausschließlich zur Argumentation für eine Erhöhung des
Streitwerts.
Die – vom Senat als unbedingt aufgefassten – Anträge der Beklagten, Ziff. I bis III
und VII, waren mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. § 145a PatG, der auf die
§§ 16 – 20 GeschGehG verweist, ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf
Patentnichtigkeitsverfahren, sondern nur auf Patentstreitsachen mit Ausnahme von
selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren anwendbar. Eine
analoge Anwendung scheitert an der Existenz einer Regelungslücke, denn der
Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Vorschriften für das als Popularklage
gestaltete Patentnichtigkeitsverfahren bewusst ausgenommen (vgl. BPatG Beschl.
v. 25.1.2022 – 3 Ni 15/21).
Hinsichtlich der Anträge Ziff. V und VI (Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit,
Rechtsschutzbedürfnis, da der genaue Inhalt der „Settlement Kommunikation“ nicht
Gegenstand der mündlichen Verhandlung bzw. der Urteilsverkündung war.
Auch bezüglich des Antrags Ziff. IV (Akteneinsicht durch Dritte) fehlt der Beklagten
ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da bisher kein Akteneinsichtsgesuch vorliegt.
Insoweit sind ihre Interessen auch durch § 99 Abs. 2 PatG hinreichend geschützt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92,
269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
D.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder
in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzulegen.
Heimen
Schödel
Jürgensen
Bieringer
Dr. Ball