Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 27.03.2023 – 5 Ni 15/22

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:270323U5Ni15.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 27. März 2023 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 10 2009 060 504

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 27. März 2023 durch den Richter Heimen als

Vorsitzenden, den Richter Schödel, den Richter kraft Auftrags Dipl.-Ing. Jürgensen

sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball

für Recht erkannt:

ECLI:DE:BPatG:2023:270323U5Ni15.22.0

I.

Das Patent 10 2009 060 504 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker (100) und einer

Einstellungsschaltung (200) zur Korrektur eines Offsets (loff) eines

Ausgangsstroms (Io) des Eingangsstromverstärkers (100),

- bei der die Einstellungsschaltung (200) eine gesteuerte Stromquelle (210)

aufweist,

- bei der ein Ausgang (203) der gesteuerten Stromquelle (210) mit dem

Eingangsstromverstärker (100) zur Einprägung eines Ausgangsstromes (I1)

der gesteuerten Stromquelle (210) in den Eingangsstromverstärker (100)

verbunden ist,

- bei der ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) zur Bildung

eines Regelglieds eines Regelkreises durch eine erste Schaltvorrichtung

(S1) der Einstellungsschaltung (200) mit dem Ausgang (102) des

Eingangsstromverstärkers (100) verbunden und zur Bildung eines

Halteglieds durch die erste Schaltvorrichtung (S1) von dem Ausgang (102)

des Eingangsstromverstärkers (100) getrennt ist,

- bei der die als Regelglied wirkende gesteuerte Stromquelle (210) durch

Bereitstellung eines Stromwertes des Ausgangsstroms (I1) zur Regelung

des Offsets (loff) auf ein Minimum eingerichtet ist, und

- bei der die als Halteglied wirkende gesteuerte Stromquelle (210) zum

Halten des zum Minimum zugehörigen Stromwertes des Ausgangsstroms

(I1) eingerichtet ist,

- wobei der Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit

einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) der

Einstellungsschaltung (200) verbunden ist,

- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit dem

Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden ist,

- wobei ein erster Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) der

Einstellungsschaltung (200) direkt mit dem zweiten Anschluss der ersten

Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist, und

- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2) direkt mit

einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,

- wobei die Schaltung eingerichtet ist:

- in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,

- in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu

schließen,

- in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen,

und

- in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu

schließen, und

- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist, und

- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.

2. Schaltung nach Anspruch 1,

- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) eine Kapazität (212) aufweist.

3. Schaltung nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) durch eine Steuerspannung (Uth,

Uc) steuerbar ist.

4. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) einen Transistor (211, 213)

aufweist, der durch eine Steuerspannung (Uth, Uc) am Steuereingang des

Transistors (211, 213) den Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten Stromquelle

(210) steuert.

5. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- bei der die gesteuerte Stromquelle (210) ein Speichermittel (212) -

insbesondere die Kapazität (212) - zur Speicherung der Steuerspannung

(Uc) aufweist.

6. Schaltung nach einem der Ansprüche 2 bis 5,

- bei der die Kapazität (212) der als Regelglied wirkenden gesteuerten

Stromquelle (210) mit dem Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers

(100) mittels der ersten Schaltvorrichtung (S1) zur Ladung der Kapazität

(212) bis zum Erreichen eines stationären Zustands für das Minimum des

Offsets (loff) verbindbar ist.

7. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- bei der der Eingangsstromverstärker (100) einen ersten Stromspiegel

(121) und einen zweiten Stromspiegel (122) zur Stromverstärkung aufweist,

deren Ausgänge mit dem Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers

(100) verbunden sind.

8. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- bei der der Eingangsstromverstärker (100) einen mit dem Ausgang (102)

des Eingangsstromverstärkers (100) verbundenen Stromsummationsknoten

(105) aufweist, in dem sich ein Konstantstrom (I2) einer

Konstantstromquelle (220) und ein Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten

Stromquelle (210) summieren, wobei der Konstantstrom (I2) der

Konstantstromquelle (220) oder der Ausgangsstrom (I1) der gesteuerten

Stromquelle (210) mit negativem Vorzeichen in die Summation eingehen.

9. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- bei der die Einstellungsschaltung (200) eine dritte Schaltvorrichtung (S3)

aufweist, die an die Kapazität (212) angeschlossen und zur Entladung der

Kapazität (212) im geschlossenen Zustand ausgebildet ist.

10. Schaltung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

- mit einer Steuerungsschaltung (300),

- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der ersten

Schaltvorrichtung (S1) mit einem ersten Steueranschluss der ersten

Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist und/oder

- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der zweiten

Schaltvorrichtung (S2) mit einem zweiten Steueranschluss der zweiten

Schaltvorrichtung (S2) verbunden ist und/oder

- bei der die Steuerungsschaltung (300) zur Steuerung der dritten

Schaltvorrichtung (S3) mit einem dritten Steueranschluss der dritten

Schaltvorrichtung (S3) verbunden ist.

11. Verfahren zur Korrektur eines Offsets (loff) eines Ausgangsstroms (Io)

eines Eingangsstromverstärkers (100) einer Schaltung,

- bei dem eine gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines Regelglieds

eines Regelkreises durch eine erste Schaltvorrichtung (S1) mit einem

Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden wird,

- bei dem durch Bereitstellung eines Stromwertes des Ausgangsstroms (I1)

der als Regelglied wirkenden gesteuerten Stromquelle (210) der Offset (loff)

auf ein Minimum geregelt wird, wenn ein Eingangssignal (Isig) des

Eingangsstromverstärkers (100) einen konstanten Wert aufweist,

- bei dem die gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines Halteglieds

mit dem zum Minimum zugehörigen Stromwert des Ausgangsstroms (I1)

durch die erste Schaltvorrichtung (S1) vom Ausgang (102) des

Eingangsstromverstärkers (100) getrennt wird,

- wobei ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit

einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist,

- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit dem

Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) verbunden ist,

- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) direkt mit

einem ersten Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) verbunden ist,

- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2) direkt mit

einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,

- wobei das Verfahren weiter beinhaltet:

- in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,

- in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu

schließen,

- in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen,

und

- in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu

schließen; und

- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist, und

- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 2.) und 3.) sowie die

Beklagte jeweils 1/3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der

Klägerin zu 1.).

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Anträge der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27. Januar 2023, Ziff. I

bis VII, werden als unzulässig verworfen.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Dezember 2009 beim

Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents DE 10 2009 060 504

(Streitpatent), dessen Erteilung am 3. Juli 2014 veröffentlicht wurde und das die

Bezeichnung

„Schaltung und Verfahren zur Einstellung eines Offset-

Ausgangsstroms für einen Eingangsstromverstärker“ trägt. Das Streitpatent ist in

Kraft und umfasst in der geltenden Fassung insgesamt 13 Patentansprüche mit dem

Anspruch 1 und die auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 12 und den nebengeordneten Verfahrensanspruch 13.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zu 1 die teilweise Nichtigerklärung des

Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 13. Die Klägerinnen zu 2.) und

3.) haben ihre Klagen vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Patentansprüche 1 und 13 in der geltenden Fassung gemäß DE 10 2009 060

504 B4 lauten (mit der Gliederung durch den Senat) wie folgt:

Anspruch 1

M1

Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker (100) und einer

Einstellungsschaltung (200) zur Korrektur eines Offsets (Ioff)

eines Ausgangsstroms (Io) des Eingangsstromverstärkers (100),

M1.1

– bei der die Einstellungsschaltung (200) eine gesteuerte

Stromquelle (210) aufweist,

M1.2

– bei der ein Ausgang (203) der gesteuerten Stromquelle (210)

mit dem Eingangsstromverstärker (100) zur Einprägung eines

Ausgangsstromes (I1) der gesteuerten Stromquelle (210) in den

Eingangsstromverstärker (100) verbunden ist,

M1.3

– bei der ein Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210)

M1.3.1 zur Bildung eines Regelglieds eines Regelkreises durch eine

erste Schaltvorrichtung (S1) der Einstellungsschaltung (200) mit

dem Ausgang

(102) des Eingangsstromverstärkers

(100)

verbunden

M1.3.2 und

zur Bildung eines Halteglieds durch die erste

Schaltvorrichtung

(S1)

von dem Ausgang

(102) des

Eingangsstromverstärkers (100) getrennt ist,

M1.4

– bei der die als Regelglied wirkende gesteuerte Stromquelle

(210)

durch

Bereitstellung

eines

Stromwertes

des

Ausgangsstroms (I1) zur Regelung des Offsets (Ioff) auf ein

Minimum eingerichtet ist, und

M1.5

– bei der die als Halteglied wirkende gesteuerte Stromquelle

(210) zum Halten des zum Minimum zugehörigen Stromwertes

des Ausgangsstroms (I1) eingerichtet ist.

Anspruch 13

M13

Verfahren

zur Korrektur

eines Offsets

(Ioff)

eines

Ausgangsstroms (Ic) eines Eingangsstromverstärkers (100) einer

Schaltung,

M13.1 – bei dem eine gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines

Regelglieds

eines

Regelkreises

durch

eine

erste

Schaltvorrichtung

(S1) mit einem Ausgang

(102) des

Eingangsstromverstärkers (100) verbunden wird,

M13.2 – bei dem durch Bereitstellung eines Stromwertes des

Ausgangsstroms (I1) der als Regelglied wirkenden gesteuerten

Stromquelle (210) der Offset (Ioff) auf ein Minimum geregelt wird,

wenn ein Eingangssignal (Isig) des Eingangsstromverstärkers

(100) einen konstanten Wert aufweist,

M13.3 – bei dem die gesteuerte Stromquelle (210) zur Bildung eines

Halteglieds mit dem zum Minimum zugehörigen Stromwert des

Ausgangsstroms (I1) durch die erste Schaltvorrichtung (S1) vom

Ausgang (102) des Eingangsstromverstärkers (100) getrennt

wird.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin zu 1.) macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit

geltend, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, §§ 21

Abs. 1 Nr. 1, 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die

nachfolgenden Dokumente (Benennung vom Senat angepasst):

D1 US 2003 / 210092 A1,

D2 US 5,565,813 A,

D3

JP S62-171212 A,

D3a Übersetzung der D3 ins Englische,

D4 US 6 049 246 A,

D5

JP 2009-147004 A,

D5a maschinelle Übersetzung der D5 ins Englische,

D6 US 5 124 663 A,

D7 C. C. Enz und G. C. Temes, „Circuit Techniques for Reducing the Effects of

Op-Amp Imperfections: Autozeroing, Correlated Double Sampling, and

Chopper Stabilization“. In: Proceedings of the IEEE, Vol. 84, No. 11, pp. 1584

– 1614, 11. November 1996,

D8

Auszug Lehrbuch "Halbleiterschaltungstechnik", Tietze/Schenk, 12. Aufl.,

2002, S.563-565,

D9

S. Tedja, J. Van der Spiegel und H. H. Williams, "A CMOS Low-Noise and

Low-Power Charge Sampling

Integrated Circuit

for Capactive

Detector/Sensor Interfaces". In: IEEE Journal of Solid-State Circuits, Vol. 30,

No. 2, pp. 110 – 119, 2. Februar 1995.

Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 15. Dezember 2022, mit

dem der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt hat, die für die

Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden, hat die Beklagte zur

hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 fünf

Hilfsanträge eingereicht.

Dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind nach dem Merkmal M1.5 die

Merkmale M1.6.11, M1.6.21, M1.6.31 und M1.71 hinzugefügt. Diese lauten

(gegliedert):

M1.6.11

- wobei der Eingang (219) der gesteuerten Stromquelle (210) direkt mit einem ersten Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) der

Einstellungsschaltung (200) verbunden ist,

- wobei ein zweiter Anschluss der ersten Schaltvorrichtung (S1) mit

dem Ausgang verbunden ist,

(102) des Eingangsstromverstärkers

(100)

M1.6.21

- wobei ein erster Anschluss einer zweiten Schaltvorrichtung (S2) der Einstellungsschaltung (200) direkt mit dem zweiten Anschluss der

ersten Schaltvorrichtung (S1) verbunden ist, und

- wobei ein zweiter Anschluss der zweiten Schaltvorrichtung (S2)

direkt mit einem Schaltungsausgang (202) verbunden ist,

M1.6.31

- wobei die Schaltung eingerichtet ist:

o

o

o

o

in einem ersten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu öffnen,

in einem zweiten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu schließen,

in einem dritten Schritt die erste Schaltvorrichtung (S1) zu öffnen, und

in einem vierten Schritt die zweite Schaltvorrichtung (S2) zu schließen;

und

M1.71

- wobei die erste Schaltvorrichtung (S1) ein Transmissionsgate ist,

und

- wobei die zweite Schaltvorrichtung (S2) ein Transmissionsgate ist.

Dieselben zusätzlichen Merkmale sind auch dem nebengeordneten Patentanspruch

11 nach Hilfsantrag 1 (vormals Anspruch 13) hinzugefügt. Die Ansprüche 2 bis 10

gemäß Hilfsantrags 1 entsprechen den geltenden Ansprüchen 2 bis 8, 10 und 11.

Die erteilten Ansprüche 9 und 12 entfallen.

Wegen der Fassung der Hilfsanträge 2 bis 5 wird auf den Schriftsatz vom 27. Januar

2023 Bezug genommen.

Die Klägerin zu 1.)

ist der Auffassung, der

jeweilige Gegenstand der

Patentansprüche 1 und 13 sei nicht neu gegenüber den in den Druckschriften

D3/D3a, D4, D5/D5a, D6 und D9 beschriebenen Schaltungen. Im Übrigen beruhe

keiner der beiden Gegenstände gegenüber der Druckschrift D7 i. V. m. dem Wissen

des zuständigen Fachmannes auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu den Hilfsanträge 1 bis 5 erklärt die Klägerin, dass sie diese derzeit nicht angreife.

Die Klägerin zu 1.) beantragt,

das deutsche Patent 10 2009 060 504 im Umfang der Ansprüche 1 und 13

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 27.

Januar 2023, erhält.

Sie beantragt ferner:

I. Die folgenden Informationen gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG werden als

geheimhaltungsbedürftig eingestuft:

Settlement Kommunikation, vorgelegt als ungeschwärzte Kopie einer E-Mail-

Korrespondenz vorgelegt als Anlage NK8, S. 1, 2. Abs., beginnend mit

„Arigna's..." bis S. 2 Ende 1. Abs., endend mit „...money.",

wobei sich diese Einstufung auf die jeweilige Information als solche bezieht,

so dass diese auch dann erfasst ist, wenn sie in weiteren Schriftsätzen oder

Anlagen auftaucht.

II. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige

Vertreter und alle sonstigen Personen, die am vorliegenden Verfahren

beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben,

müssen die unter I. genannten, als geheimhaltungsbedürftig eingestuften

Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb dieses

Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen

Informationen außerhalb dieses Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben.

Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen

Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das

Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch

rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen

Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen

Informationen umgehen, bekannt oder ohne Weiteres zugänglich werden.

III. Bei Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziffer

II. genannten

Verpflichtungen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei ein

Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

festsetzen und sofort vollstrecken.

IV. Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, sowie nicht nach Ziffer IV.

zugelassenen Personen darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt

werden, indem die die Geschäftsgeheimnisse gem. Ziffer I. enthaltenden

Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

V. Vor der Erörterung der in Ziffer I genannten Inhalte in der mündlichen

Verhandlung wird gemäß, 19 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG die Öffentlichkeit

ausgeschlossen; hilfsweise wird die Öffentlichkeit

insofern wegen

Gefährdung schutzwürdiger Interessen der Beklagten gem. § 172 Nr. 2 GVG

ausgeschlossen.

VI. Gegebenenfalls wird gesondert beschlossen, dass die Öffentlichkeit für

einen Teil der Verkündung der Urteilsgründe gem. § 173 Abs. 2 GVG

ausgeschlossen wird, soweit die gemäß Ziffer I. als geheimhaltungsbedürftig

eingestuften Informationen betroffen sind.

VII. Vor einer Veröffentlichung der Urteilsgründe oder sonstiger

Verlautbarungen sind die gemäß Ziffer I als geheimhaltungsbedürftig

eingestuften Informationen zu schwärzen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt

die Auffassung, die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im

Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch legten sie

diese nahe. Keine der Druckschriften zeige einen Regelkreis, wie er durch die

Patentansprüche 1 und 13 beansprucht sei. Der Gegenstand des Streitpatents sei

daher neu, jedenfalls aber erfinderisch.

Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 vertritt die Beklagte die Auffassung, dass deren

Gegenstand ursprünglich offenbart sei und sie eine weitergehende Abgrenzung

vom Stand der Technik enthielten. Die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen

könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im

beschränkten Umfang begründen. Im Stand der Technik sei aus keiner der

Druckschriften eine Ausbildung der Schaltung mit einer zweiten Schaltvorrichtung

und eine Ausbildung der beiden Schaltvorrichtungen als Transmissionsgate

bekannt oder dem Fachmann nahegelegt.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, bei der von der Klägerin zu 1.) mit Schriftsatz

vom 8. Dezember 2022 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit einem

Vergleichsangebot (Anlage NK8) zwischen Vertretern der Klägerin zu 1.) und

Vertretern der Beklagten handele es sich um ein Dokument mit

geheimhaltungsbedürftigem Inhalt. Um dessen Geheimhaltung zu gewährleisten,

bedürfe es der Anordnungen gemäß den Anträgen I bis VII gemäß § 145a PatG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren

Inhalt der Akte Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend

gemacht wird, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, denn das Streitpatent, soweit es im

Umfang der Patentansprüche 1 und 13 angegriffen worden ist, erweist sich in der

erteilten Fassung als nicht rechtsbeständig.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents

1.

Das Streitpatent betrifft eine Schaltung und ein Verfahren zur Einstellung

eines

Offset-Ausgangsstroms

für

einen

Eingangsstromverstärker

(Streitpatentschrift, Abs. [0001]). Nach der Beschreibung sei ein Stromverstärker

(CC-OPV) aus dem Lehrbuch D8 bekannt. Ebenso sei aus der Druckschrift D1 ein

wechselstromgekoppelter, mehrstufiger Operationsverstärker mit

hohem

Verstärkungsfaktor bekannt. Der Operationsverstärker beinhalte zumindest zwei

Verstärkerstufen, die

jeweils einen Ein- und Ausgang aufwiesen, einen

Wechselspannungskopplungskondensator, der den Ausgang der ersten Stufe mit

dem Eingang der zweiten Stufe verbinde, und eine Ladeschaltung, die mit dem

Wechselspannungskopplungskondensator und dem Eingang der zweiten Stufe

verbunden sei, um den Wechselspannungskopplungskondensator

in einer

Spannungsfolgephase zu laden und den Wechselspannungskopplungskondensator

mit dem Eingang der zweiten Stufen während einer Haltephase zu verbinden, um

die Vorspannungen der beiden Stufen zu trennen. Ein ähnlicher Differenzverstärker

mit geschalteten Kapazitäten sei auch aus der Druckschrift D2 bekannt

(Streitpatentschrift, Abs. [0002] und [0003]).

2.

Das Streitpatent stellt sich die Aufgabe, eine Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker möglichst zu verbessern sowie ein möglichst verbessertes Verfahren zur Korrektur eines Offsets eines Eingangsstromverstärkers anzugeben

(Streitpatentschrift, Abs. [0004] und [0005]).

3.

Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent im Patentanspruch 1 eine Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker und einer

Einstellungsschaltung zur Korrektur eines Offsets und im nebengeordneten

Patentanspruch 13 ein entsprechendes Verfahren vor.

4.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Elektrotechnik mit einem Universitätsabschluss (Diplom oder Master) und mit mehrjähriger

Berufserfahrung

im Entwurf von elektronischen Schaltungen,

insbesondere

Verstärkerschaltungen.

5.

Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale nach

Patentanspruch 1 und Patentanspruch 13 wie folgt:

Mit Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung wird eine Schaltung beansprucht,

die aus einem Eingangsstromverstärker und einer Einstellungsschaltung besteht

und zur Korrektur eines Offsets eines Ausgangsstroms des Eingangsstromverstärkers geeignet ist (vgl. Merkmal M1). Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist der Eingangsstromverstärker nur insoweit ausgeprägt, als sein

Ausgang (Merkmal M1.3.1) mit dem Eingang (Merkmal M1.3) einer gesteuerten

Stromquelle (Merkmal M1.1) der Einstellungsschaltung verbunden ist. Funktional ist

die Schaltung zur Einprägung eines Ausgangsstroms der gesteuerten Stromquelle

in den Eingangsstromverstärker geeignet (Merkmal M1.2), was bereits allgemein

durch das erste Kirchhoffsche Gesetz im Knotenpunkt 102 der Ausführungsformen

(Streitpatentschrift, Abs. [0027]) oder alternativ an einer anderen Stelle der

Ausgangsendstufe (Streitpatentschrift, Fig. 2a bzw. Fig. 3) gegeben ist.

Der Fachmann versteht unter einem Eingangsstromverstärker (Merkmale M1, M1.2,

M1.3, M1.3.1, M1.3.2) einen CC-OPV, der einen Stromeingang und einen

demgegenüber um einen Faktor verstärkten Stromausgang aufweist. Denn auch die

Ausführungsbeispiele im Streitpatent (Streitpatentschrift, Fig. 2a und Fig. 3) zeigen

den Eingangsstrom Isig, der durch eine Kapazität CM (außerhalb des Eingangsstromverstärkers, z.B. durch die Kapazität eines berührungsempfindlichen

Bildschirms) erzeugt wird, und den Ausgangsstrom Io, der am Ausgang 102 des

Eingangsstromverstärkers 100 und bei geschlossenem Schalter S2 auch am

Ausgang 202 der Gesamtschaltung anliegt.

Im Hinblick auf die Merkmalsgruppe M1.3 ist der Senat – im Gegensatz zur

Beklagten – der Auffassung, dass gemäß Merkmal M1.3.1 ein Regelglied

beansprucht wird, welches lediglich einen Teil eines funktionalen Regelkreises

darstellt. Der Regelkreis selbst wird indes nicht beansprucht. Denn ein gemäß

Ausführungsbeispiel (Streitpatentschrift, Fig. 2a) offenbarter Regelkreis umfasst

den Transistor 213, den Schalter S1, aber auch den nicht beanspruchten Schalter

S2 sowie die nicht beanspruchte Kapazität 212.

Bei geschlossenem ersten Schalter S1 (und geöffnetem zweiten Schalter S2) wird

ein Strom in der Größe des Offsets integriert bzw. gespeichert und dieser dann bei

geöffnetem Schalter S1 (und geschlossenem Schalter S2; Haltephase, vgl. Merkmal

M1.3.2) entgegenwirkend (im Sinn einer Gegenkopplung) auf den Ausgangsstrom

zurückgeführt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass durch den Regelkreis ein Strom I

zirkuliert.

Die Merkmale M1.4 und M1.5 besagen, dass der Offset durch Bereitstellung eines

Ausgangsstroms der Einstellungsschaltung minimiert wird und dieser in der

Haltephase (d.h. bei geöffnetem Schalter S1) gehalten wird. Das von einer

Einstellungsschaltung zu erreichende Minimum ist betragsmäßig Null, d.h. eine

völlige Kompensation des Offsets.

Der nebengeordnete Patentanspruch 13 betrifft ein Verfahren zur Korrektur eines

Offsets

(loff) eines Ausgangsstroms eines Eingangsstromverstärkers einer

Schaltung (Merkmal M13). Die Merkmale M13.1 bis M13.3 versteht der Fachmann

entsprechend dem Patentanspruch 1, wobei ein Eingangssignal gemäß Merkmal

M13.2 einen konstanten Wert aufweist. Das Eingangssignal ist als Eingangsstrom

Isig am Eingangsstromverstärker zu verstehen. Nach der Beschreibung

(Streitpatentschrift, Abs. [0018]) liegt während der Regelung der als Regelglied

wirkenden gesteuerten Stromquelle am Eingang des Eingangsstromverstärkers

allein ein Gleichstromwert, jedoch kein Wechselstrom an. Idealerweise ist der Wert

(hier konstant) Null.

II.

Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

1. Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 13 erweisen sich mit

sämtlichen Merkmalen gegenüber der Druckschrift D3/D3a jeweils als nicht neu, so

dass der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliegt (§ 22 Abs. 1

1.1. Die Druckschrift D3/D3a betrifft einen Stromverstärker („current circuit“,

„current amplifier“) und zeigt beispielsweise in Figur 5 die Schaltung dieses

Stromverstärkers mit einem Eingangsanschluss 51 und einem Ausgangsanschluss

54 (D3a, Titel, und S. 3, letzter Absatz). Ein Strom am Eingangsanschluss 51 des

Stromverstärkers, also ein Eingangsstrom, wird um den Faktor k verstärkt am

Ausgangsanschluss 54 als Ausgangsstrom ausgegeben (D3a, S. 4, erster Absatz).

Dieser Ausgangstrom kann aufgrund von

fehlangepassten Bauteilen des

Stromverstärkers einen Offsetstrom aufweisen (D3a, S. 4, dritter und vierter Absatz,

„DC offset current“). In Figur 1 der D3/D3a wird dieser Eingangsstromverstärker an

seinem Ausgang um einen zusätzlichen Stromschaltkreis ergänzt, welcher ein

aktives Bauelement 11, ausgebildet als Transistor, einen Kondensator 13 und einen

Schalter 14 aufweist (D3, Fig. 1 i. V. m. S. 4, letzter Absatz).

Der Stromverstärker kann durch geeignetes Ansteuern der Schalter S2 am Eingang,

S6 am Ausgang und S14 am zusätzlichen ausgangsseitigen Stromschaltkreis

zwischen den beiden Betriebsmodi Arbeitsintervall und Austastintervall (D3a, S. 5,

erster Abs. und S. 4, letzter Abs.: „operation interval“ bzw. „blanking interval“)

wechseln, wobei während des Austastintervalls ausschließlich der Offset-Strom

ausgeregelt wird und während des Arbeitsintervalls die Schaltung als Verstärker für

Nutzsignale arbeitet.

Ein zwischen Drain- und Source-Anschluss des Transistors fließender Strom dient

im Arbeitsintervall (bei geschlossenem Schalter 6 und geöffnetem Schalter 14)

dazu, den Ausgangsstrom des Eingangsstromverstärkers zu korrigieren, um

dadurch den Offsetstrom zu eliminieren (D3a, S. 5, erster und zweiter Absatz;

Merkmal M1).

In dem Stromschaltkreis nach Figur 1 wird, wenn der Schalter 14 im Arbeitsintervall

geöffnet ist, der Transistor 11 durch das elektrische Potential des geladenen

Kondensators 13 vorgespannt, wodurch in Abhängigkeit von der während des

Arbeitsintervalls konstant bleibenden Kondensatorspannung am Kondensator 13

ein Strom zwischen Source- und Drain-Anschluss des Transistors 11 fließt (D3a,

S. 6, zweiter Absatz). Der Transistor 11 dient somit als gesteuerte Stromquelle

(Merkmal M1.1).

Der Drain-Anschluss des Transistors 11, also der Ausgang der gesteuerten

Stromquelle, ist dabei mit dem Verbindungsmittelpunkt der Feldeffekttransistoren 7

und 9 des Eingangsstromverstärkers verbunden (D3a, S. 5, fünfter Absatz). Im

Arbeitsintervall wird über diesen Drain-Anschluss des Transistors ein Strom zur

Verfügung gestellt

(S. 6, dritter Absatz). Dieser wird über den

Verbindungsmittelpunkt wie nach der Lehre des Streitpatents

in den

Eingangsstromverstärker eingeprägt (Merkmal M1.2).

Die Aufladung des Kondensators 13 wird durch den Schalter 14 beim Wechsel vom

Arbeitsintervall zum Austastintervall gesteuert.

Über den Schalter 14 wird der Gate-Anschluss des Transistors 11 und der

Kondensator 13 während des Austastintervalls mit dem Ausgang des

Eingangsstromverstärkers verbunden, wobei der Schalter 6 der Schaltung geöffnet

ist. Dadurch fließen der Offsetstrom des Stromverstärkers und der durch den

Transistor 11 gesteuerte Strom der Stromquelle über den Summenknoten in den

Kondensator 13. Diese Kapazität wird solange geladen, bis sich der Offsetstrom

des Stromverstärkers und der entgegenwirkende, gesteuerte Strom der

Stromquelle einander aufheben (D3a, S. 6, zweiter Absatz). Die Schaltung gebildet

aus Transistor 11, Kondensator 13 und Schalter 14 beeinflusst somit dynamisch den

resultierenden Gesamtstrom am Summenknoten zwischen den Transistoren 7, 9

und 11. Insofern bildet die o.g. Schaltung bei geschlossenem Schalter 14 und

geöffneten Schalter 6 während des Austastintervalls ein Regelglied eines

Regelkreises (Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.4).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Regelglied nach Überzeugung

des Senats auch Teil eines Regelkreises. Dieser Regelkreis weist neben dem o. g.

Regelglied noch die Führungsgröße Null, den zu kompensierenden Offsetstrom des

Stromverstärkers als Störgröße, die Strecke zwischen dem Verbindungsmittelpunkt

und Schalter 6 und schließlich die Rückkopplung zwischen Verbindungsmittelpunkt

und Schalter 14 auf. Durch diesen Regelkreis wird während des Austastintervalls

ein dem Offsetstrom entgegenwirkender Strom in den Summenknoten sowie ein

resultierender Gesamtstrom in den Kondensator 13 injiziert, welcher sich auflädt

und den Strom durch die gesteuerte Stromquelle stetig erhöht. Denn gesteuert über

die Gate-Spannung des Transistors 11 wird in diesen Regelkreis der dem

Offsetstrom entgegenwirkende Korrekturstrom der gesteuerten Stromquelle 11

eingebracht, bis der Gesamtstrom aus Korrekturstrom und Offsetstrom am

Summenknoten Null wird und somit ein Minimum erreicht. Ab diesem Zeitpunkt

bleibt die Spannung am Kondensator 13 somit auch konstant.

Im Arbeitsintervall wird der Schalter 14 geöffnet und damit der Gate-Anschluss des

als Stromquelle dienenden Transistors 11 vom Ausgang des Stromverstärkers

getrennt. Damit wird der Regelkreis unterbrochen und der Transistor 11 dient als

Halteglied (D3a, S. 6, zweiter Absatz; Merkmal M1.3.2).

Wenn der Schalter 14 im Arbeitsintervall geöffnet wird, verbleibt der Transistor 11

durch den Kondensator 13 konstant vorgeladen und der Strom, welcher

betragsmäßig identisch ist zum Offsetstrom ΔIDC und diesen auch im Wesentlichen

aufhebt, fließt zwischen Source- und Drain-Anschluss des Transistors 11. Somit

wird am Ausgangsanschluss 5 letztlich ein Strom erhalten, welcher nur noch

ausschließlich von den Nutzsignalen am Eingang des Stromverstärkers abhängt

und nicht mehr vom Offsetstrom ΔIDC beeinflusst ist (D3a, S. 6, zweiter und dritter

Absatz; Merkmal M1.5).

1.2. Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten gleichermaßen auch für den

nebengeordneten Patentanspruch 13, der das korrespondierende Verfahren für die

Schaltung mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Merkmalen betrifft.

2.

Darüber hinaus nimmt auch die Druckschrift D9 den jeweiligen Gegenstand

der Patentansprüche 1 und 13 neuheitsschädlich vorweg.

Die Entgegenhaltung D9

lehrt einen

rauscharmen und wenig Leistung

verbrauchenden, ladungsabtastenden integrierten Schaltkreis („integrated circuit“,

IC) für berührungsempfindliche Schnittstellen (D9, Titel und Zusammenfassung),

wobei die Schaltungsarchitektur einen Stromverstärker mit einer Offsetstrom-

Auslöschung vorsieht (D9, S. 111, linke Spalte, vorletzter Absatz, „a low input

impedance and high output impedance current mode amplifier (IAMP), including an

offset current cancellation circuit“; Merkmal M1). Die Offsetstrom-Auslöschung

erfolgt gemäß D9 durch eine Rückkopplung (D9, Fig. 2, „Cancel Offset-Current“).

Die Figur 4 gemäß D9 zeigt eine Schaltung mit dem Stromverstärker IAMP, dessen

Ausgang Iout über insgesamt drei Schalter (D9, Fig. 4, „Msw5p, Msw5n, Msw4“) und

eine zwischengeschaltete Verstärkerschaltung OTA mit einer gesteuerten

Stromquelle (D9, Fig. 4, „Moutn1“, „Cadj“) verbunden ist, deren Ausgang am Drain

des Transistors Moutn1 in den Stromverstärker rückkoppelt. Nach Überzeugung

des Senats bildet der den Eingangsstrom Iin empfangende und den Ausgangsstrom

Iout ausgebende Schaltungsteil einen Eingangsstromverstärker i. S. d. Streitpatents.

Der Schaltungsteil bestehend aus dem Transistor Moutn1 und dem Kondensator

Cadj bildet eine Einstellungsschaltung i. S. d. Streitpatents, die am Drain-Ausgang

mit dem Stromverstärker verbunden und geeignet ist, einen Offset auszulöschen,

also i. S. d. Streitpatents zu korrigieren (Merkmale M1.1 und M1.2).

Dabei wirkt der Schaltungsteil bestehend aus dem Transistor Moutn1 und dem

Kondensator Cadj bei geschlossenem Schalter Msw4 (i.V.m. den ebenfalls als

Schalter wirkendenden Transistoren Msw5n und Msw5p) als Regelglied (vgl. den in

D9, S. 113, linke Spalte, 3. Abs. beschriebenen Ablauf) und bei geöffnetem Schalter

Msw4 als Halteglied im Sinne der Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2.

Die Gate-Spannung am Transistor Moutn1 wird gemäß D9 so eingestellt, dass o. g.

gesteuerte Stromquelle einen Ausgangsstrom bereitstellt (D9, S. 113, linke Spalte,

dritter Absatz; Merkmal M1.4), der

in der Haltephase den Offset des

Stromverstärkers auf Null kompensiert, was einem Minimum i. S. d. Merkmals M1.5

entspricht.

Nach Ansicht der Beklagten offenbart auch die Druckschrift D9 keinen Regelkreis,

da es der Schaltung nach D9 an einem für den Regelkreis notwendigen Schalter

fehle, der den Eingangsstromverstärker vom Ausgang der Schaltung abtrennt.

Diese Argumentation überzeugt nach Ansicht des Senats allerdings nicht, da zum

einen weder ein derartiger Schalter noch ein Regelkreis als solcher in den

Patentansprüchen beansprucht

ist und zum anderen die D9 durch den

beschriebenen Ablauf der Offsetstrom-Auslöschung ohne Weiteres einen

Regelkreis beschreibt (D9, S. 113, linke Spalte, 3. Abs.).

III.

Zur Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 1

Soweit die Beklagte das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt verteidigt, war

diese Fassung der Teilnichtigerklärung ohne weitere Sachprüfung zugrunde zu

legen, da sie von der Klägerin zu 1.) nicht mehr angegriffen worden ist und sich die

Änderung als zulässig erweist (vgl. BPatG, GRUR 2009, 46 ff. m.w.N.).

1.

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sind in der Fassung gemäß

Hilfsantrag 1 zulässig. Sie basieren jeweils auf den entsprechenden erteilten

Patentansprüchen 1 und 13

Der Fachmann entnimmt die hinzugefügten Merkmale unmittelbar und eindeutig

dem Streitpatent, nämlich Figuren 2a und 2b i. V. m. den Absätzen [0059], [0063]

bis [0065] bzw. ebenso dessen ursprünglichen Unterlagen (NK2) Figuren 2a und 2b

i. V. m. Seite 15, Zeile 21 bis Seite 16, Zeile 3 sowie Seite 17, Zeile 21 bis Seite 18,

Zeile 13.

Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 der erteilten

Fassung werden dadurch auch jeweils dahingehend eingeschränkt, dass die

Schaltung mit einem Eingangsstromverstärker bzw. das entsprechende Verfahren

nunmehr in der Lage sein muss, den Offsetstrom mittels geeigneter Ansteuerung

der als Transmissionsgates ausgestalteten ersten und zweiten Schaltvorrichtung zu

kompensieren bzw. zu korrigieren.

2. Die aufgrund des Hilfsantrags von der Beklagten vorgegebene, zulässig

beschränkte Fassung des Patents, welche die Klägerin zu 1.) nicht angreift, ist für

den Senat ebenso bindend wie eine unbedingt erklärte Selbstbeschränkung und

unterliegt keiner weiteren Sachprüfung durch den Senat.

B.

Die Anträge der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 27. Januar 2023, Ziff. I bis VII,

waren als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat hierin „soweit der Senat das

Geschäftsgeheimnisgesetz

für das vorliegende Verfahren für entsprechend

anwendbar hält“ u. a. die Geheimhaltung einer „Settlement Kommunikation“ (Anlage

NK8) gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG sowie den Ausschluss der Öffentlichkeit in

der mündlichen Verhandlung beantragt. Die „Settlement Kommunikation“ über eine

Lizenzvereinbarung diente ausschließlich zur Argumentation für eine Erhöhung des

Streitwerts.

Die – vom Senat als unbedingt aufgefassten – Anträge der Beklagten, Ziff. I bis III

und VII, waren mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen. § 145a PatG, der auf die

§§ 16 – 20 GeschGehG verweist, ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht auf

Patentnichtigkeitsverfahren, sondern nur auf Patentstreitsachen mit Ausnahme von

selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren anwendbar. Eine

analoge Anwendung scheitert an der Existenz einer Regelungslücke, denn der

Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Vorschriften für das als Popularklage

gestaltete Patentnichtigkeitsverfahren bewusst ausgenommen (vgl. BPatG Beschl.

v. 25.1.2022 – 3 Ni 15/21).

Hinsichtlich der Anträge Ziff. V und VI (Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit,

§§ 172, 173 GVG) mangelt es der Beklagten bereits am notwendigen

Rechtsschutzbedürfnis, da der genaue Inhalt der „Settlement Kommunikation“ nicht

Gegenstand der mündlichen Verhandlung bzw. der Urteilsverkündung war.

Auch bezüglich des Antrags Ziff. IV (Akteneinsicht durch Dritte) fehlt der Beklagten

ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da bisher kein Akteneinsichtsgesuch vorliegt.

Insoweit sind ihre Interessen auch durch § 99 Abs. 2 PatG hinreichend geschützt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92,

269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

D.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder

in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,

einzulegen.

Heimen

Schödel

Jürgensen

Bieringer

Dr. Ball