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BPatG Beschluss vom 17.08.2023 – 29 W (pat) 525/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:170823B29Wpat525.20.0

Zitiert 7 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 525/20 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt zugestellt am 17. August 2023 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:170823B29Wpat525.20.0

betreffend die Marke 30 2017 103 806

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. März 2023 durch die Richterin Seyfarth als

Vorsitzende, die Richterin Akintche und den Richter Posselt

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 27. November 2019 insoweit aufgehoben, als

die Marke 30 2017 103 806 auf den Widerspruch aus der Marke

397 19 872 hinsichtlich der

folgenden Waren und

Dienstleistungen gelöscht worden ist:

Klasse 04:

Technische Öle; Technische Fette; Schmiermittel;

Leuchtstoffe; Dieselkraftstoff; Benzin; Alkohol

[Brennstoff];

Klasse 35: Dienstleistungen

des

Einzelhandels

und

Großhandels, auch über das Internet und andere

globale Kommunikationsnetzwerke,

im Bereich

chemische Erzeugnisse und Additive und Zusätze

für chemische Erzeugnisse, im Bereich Kraftstoffe,

Brenn- und Betriebsstoffe, Schmierstoffe, Additive

und Zusätze

für Kraftstoffe, Brenn-

und

Betriebsstoffe und Schmierstoffe; Präsentation von

Waren

zu Verkaufszwecken

[für Dritte];

Organisationsberatung

und

Erteilung

Auskünften

in

Handelsvon

und

Geschäftsangelegenheiten

hinsichtlich

Kraftstoffen.

2.

3.

Im vorgenannten Umfang wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin

die Kosten aufzuerlegen, soweit sie durch die Aufhebung des

Termins vom 18. Januar 2023 entstanden sind, wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die in den Farben Rot, Weiß und Blau ausgestaltete Wort-/Bildmarke

30 2017 103 806

ist am 12. April 2017 angemeldet und am 13. Juni 2017 in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister

für Waren und

Dienstleistungen aus den Klassen 1, 4 und 35 eingetragen worden. Die

Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 14. Juli 2017.

Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin aus ihrer älteren Wortmarke

397 19 872

HOT

die für die Waren der

Klasse 01: Chemische Additive für Heizöle

geschützt ist, am 16. Oktober 2017 beschränkt Widerspruch erhoben.

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens vor dem DPMA hat die Markeninhaberin

einen Teilverzicht erklärt, so dass die angegriffene Marke derzeit noch für folgende

Waren und Dienstleistungen geschützt ist:

Klasse 04: Technische Öle; Technische Fette; Schmiermittel;

Staubabsorbierungs-,

Staubbenetzungs-

und

Staubbindemittel;

Brennstoffe

[einschließlich

Motorentreibstoffe] und Leuchtstoffe; Kerzen und

Dochte

für

Beleuchtungszwecke;

Heizöl;

Dieselkraftstoff; Benzin; flüssige Gase; Gasgemische;

in Flaschen abgefülltes Gas; Erdgas; verflüssigtes

Erdgas; Holzpellets

[Brennstoffe]; Holzkohle als

Brennstoff; Holzbriketts;

fossile und synthetische

Brennstoffe; Alkohol [Brennstoff]; Kohle [Brennstoff];

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten; Dienstleistungen des Einzelhandels

und Großhandels, auch über das Internet und andere

globale Kommunikationsnetzwerke,

im Bereich

chemische Erzeugnisse und Additive und Zusätze

für chemische Erzeugnisse, im Bereich Kraftstoffe,

Brenn- und Betriebsstoffe, Schmierstoffe, Additive

und

Zusätze

für Kraftstoffe, Brenn-

und

Betriebsstoffe und Schmierstoffe; Präsentation von

Waren

zu

Verkaufszwecken

[für

Dritte];

Organisationsberatung

und

Erteilung

Auskünften

in

Handelsvon

und

Geschäftsangelegenheiten

hinsichtlich

Kraft-,

Brenn- und Betriebsstoffen.

Der Widerspruch richtet sich somit gegen die oben fettgedruckten Waren und

Dienstleistungen.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2018 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die

rechtserhaltende

Benutzung

der Widerspruchsmarke

bestritten.

Zur

Glaubhaftmachung hat die Widersprechende verschiedene Benutzungsunterlagen

vorgelegt, so unter anderem eine eidesstattliche Versicherung, Etiketten für

verschiedene Gebindegrößen,

Fotos,

ein

Produktdatenblatt,

einen

Endverbraucherprospekt, exemplarische Rechnungen sowie eine Auflistung der

Verkäufe zur Aufschlüsselung der in der eidesstattlichen Versicherung aufgeführten

Absatzzahlen.

Die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA hat mit Beschluss vom 27. November

2019 die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin teilweise, nämlich im

angegriffenen Umfang, wegen Verwechslungsgefahr gem. §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9

Abs. 1 MarkenG gelöscht.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen richteten sich sowohl an

ein Fachpublikum als auch an Endverbraucher, deren Aufmerksamkeit

durchschnittlich sei. Die Widerspruchsmarke verfüge über durchschnittliche

Kennzeichnungskraft. Da „Chemische Additive für Heizöle“ selbst weder heiß seien

noch die Heizöle dadurch heiß(er) würden, sei HOT als englisches Wort mit der

Bedeutung „heiß“ für diese nicht unmittelbar beschreibend. Selbst wenn der Bereich

der Heizöle generell in Zusammenhang mit den Eigenschaften Hitze/ Wärme stehe,

bedürfe es doch mehrerer analysierender Gedankenschritte, um einen sachlichen

Bezug der Angabe „HOT“ zu „Chemische Additive für Heizöle“ zu konstruieren.

Dass der Begriff „hot“ in übertragener Bedeutung etwa im Bereich „Bekleidung“,

„Kosmetik“ oder „Medien“ als werbemäßige Anpreisung i. S. v. „großartig“ zu

bewerten sei, lasse sich nicht auf den Bereich chemischer Erzeugnisse und speziell

der hier beanspruchten Additive übertragen.

Durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen werde eine

funktionsgemäße

und

vom Umfang

her

relevante Benutzung

der

Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke

werde zwar in einer gegenüber der Eintragung veränderten Form verwendet. Der

Verkehr könne jedoch in beiden Formen mühelos dasselbe Wort „HOT“ erkennen,

sodass der kennzeichnende Charakter der Marke nicht entscheidend verändert sei.

Der weitere Zusatz „LEMON“ in gelber Unterlegung stehe durch seine Überlappung

zwar in einem Bezug zur Marke „HOT“. Als rein beschreibender Sachhinweis auf

eine übliche geruchsüberdeckende Duftnote weise dieser Zusatz jedoch keine

eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung neben der Marke auf. Die farbliche

Gestaltung in zitronengelb untermauere den beschreibenden Charakter nur. Auch

sonstige Mängel der Glaubhaftmachungsunterlagen seien nicht festzustellen.

Ernsthafte Zweifel an der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für

die Waren „Chemische Additive für Heizöle“ bestünden nicht.

Es bestehe zumindest eine mittelgradige Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen

Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke und den Widerspruchswaren.

„Chemische Additive

für Heizöle“ stünden mit den angegriffenen Waren

„Technische Öle; Technische Fette; Schmiermittel; Brennstoffe [einschließlich

Motorentreibstoffe] und Leuchtstoffe; Heizöl; Dieselkraftstoff; Benzin; fossile und

synthetische

Brennstoffe;

Alkohol

[Brennstoff]“

in

einem

engen

Ergänzungsverhältnis, weil die Additive diesen Waren zugesetzt würden und deren

Eigenschaften wesentlich mitbestimmen oder verbessern könnten. Zudem liege für

den Verkehr die Annahme nahe, dass sich ein Markeninhaber im Bereich des Kraft-

und Brennstoffhandels auch mit der Herstellung, mit dem Vertrieb und ggf. mit der

Lizenzierung

funktionell nahestehender Produkte wie „Chemische Additive,

Technische Öle; Technische Fette; Schmiermittel“ befasse. Da sich die von der

angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen des Einzelhandels und

Großhandels unmittelbar auf chemische Additive für Brennstoffe wie Heizöl und ein

damit eng verbundenes Produktsegment bezögen, werde der Verkehr davon

ausgehen, dass die Waren und die Handelsdienstleistungen aus demselben

Unternehmen stammten. Das Gleiche gelte für die Dienstleistungen „Präsentation

von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]; Organisationsberatung und Erteilung

von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich Kraft-,

Brenn- und Betriebsstoffen“, da auch diese unmittelbar die Präsentation von

chemischen Additiven für Heizöle zum Gegenstand haben könnten und sich die

Beratung auch auf Additivierung der Kraft-, Brenn- und Betriebsstoffe beziehen

könne.

Bei

durchschnittlicher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit

und

normaler

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke den zur

Vermeidung von Verwechslungen notwendigen, nicht zu geringen Abstand

jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Die angegriffene Marke werde hierbei

durch die Buchstabenfolge „H.O.T.“ geprägt. Ihre Ausgestaltung stelle eine übliche

Grafik mit dem sachbezogenen Bildelement einer Flamme dar, die bei mündlicher

Benennung völlig in den Hintergrund trete. „H.O.T.“ und „HOT“ seien klanglich

identisch. Denn beachtliche Teile des Verkehrs würden die Marken entweder als

einheitliches Wort „hot“ oder als Buchstabenfolge „Ha – O – Te“ benennen. Der

erforderliche Markenabstand sei deshalb jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht

eingehalten, so dass die jüngere Marke im angegriffenen Umfang zu löschen sei.

Der Beschluss

ist der

Inhaberin der angegriffenen Marke

gegen

Empfangsbekenntnis am 2. Dezember 2019 zugestellt worden.

Gegen die Teillöschungsanordnung ihrer Marke richtet sich die Beschwerde der

Markeninhaberin, die sie wie folgt begründet:

Die Einrede der Nichtbenutzung werde aufrechterhalten. Eine rechtserhaltende

Benutzung sei von der Widersprechenden nicht ausreichend glaubhaft gemacht

worden. Die Widersprechende verwende für ihre Produkte immer die Bezeichnung

„HOT LEMON“. Die abweichende Nutzung verändere den kennzeichnenden

Charakter der Widerspruchsmarke. Das Wort sei bildlich ausgestaltet und der

Begriff Lemon hinzugesetzt worden, so dass insgesamt eine Klammerwirkung

entstehe. HOT und LEMON würden als untrennbare Einheit wahrgenommen. Das

gut lesbare Wort „LEMON“ überlappe sowohl den Rahmen als auch das Markenwort

„HOT“ und erscheine daher wie eine Art Stempel, der der Widerspruchsmarke

aufgedrückt worden sei. Das einheitliche Erscheinungsbild werde zudem durch die

gelbe Farbe bekräftigt. Auch klanglich seien HOT und LEMON nicht trennbar. Es

erfordere eine zu weitgehende Interpretation, um bei der Angabe LEMON auf eine

Desodorierung des Additives zu kommen, zumal der Verkehr nicht an Hinweise auf

bestimmte Duftnoten bzw. Geruchsüberdecker gewöhnt sei. Ohnehin könnten auch

beschreibende Zusätze den kennzeichnenden Charakter der Marke verändern,

wovon hier auszugehen sei. Begrifflich sei bereits bei zwangloser Übersetzung

„heiße Zitrone“ etwas Anderes als „heiß“. Soweit in den Unterlagen - etwa im

Produktdatenblatt und in Rechnungen - die Widerspruchsmarke ohne grafische

Darstellung und mit den Schutzrechtsvermerken ™ bzw. ® verwendet werde, sage

dies nichts über die rechtliche Einordnung der Benutzung aus. LEMON werde auch

in diesem Fall als integraler Bestandteil der Produktbezeichnung gesehen, nicht als

Angabe zur Desodorierung. Entscheidend sei die Verwendung auf dem Produkt,

nicht auf dem Begleitmaterial.

Eine ernsthafte Benutzung sei weder für den ersten, noch für den zweiten

Benutzungszeitraum glaubhaft gemacht. Gemessen am Gesamtumsatz des

Unternehmens sei das mit dem Produkt HOT LEMON erzielte Umsatzvolumen

irrelevant. Die Tendenz der Umsätze sei zudem fallend und in Bezug zum

Gesamtmarkt verschwindend gering. Allein die Beschwerdeführerin setze pro Jahr

ca. … Liter Heizöladditive ab und halte damit einen Marktanteil von … %. Der

Gesamtmarkt liege eher bei 20 Millionen Litern. Umsatz und Absatzmengen seien

relativ zur Größe des Unternehmens und des Marktes zu betrachten. In beiderlei

Hinsicht seien die Produkte der Marke HOT LEMON irrelevant.

Zudem wiesen die überreichten Materialien weitere erhebliche Mängel auf.

Selbst wenn man

von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der

rechtserhaltenden Benutzung ausgehe, so könne diese im Wege der erweiterten

Minimallösung allenfalls für „Geruchsüberdecker“ bzw. „chemische Additive für

Heizöle, nämlich Geruchsüberdecker“ angenommen werden. Diese bildeten eine

eigene abgrenzbare Gruppe, die mit den übrigen Additiven wie z. B. solchen zum

Korrosionsschutz, zum Schutz vor Alterung und Sedimentbildung, zur Erhöhung der

Viskosität, etc. nicht vergleichbar sei. Der Verkehr unterscheide zwischen den

einzelnen Funktionen der Additive und werde von diesen auch getrennt

angesprochen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in ihrer kommerziellen

Kommunikation stets hervorgehoben, dass es bei dem Produkt HOT Lemon um

eine Geruchsverbesserung gehe. Während weitere Eigenschaften lediglich im

Fließtext genannt seien, werde der Hinweis auf die Duftrichtung innerhalb der

Kennzeichnung verwendet.

Selbst ausgehend von den registrierten Widerspruchswaren bestehe zwischen den

sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr. Die Waren und

Dienstleistungen richteten sich sowohl an ein Fachpublikum als auch an den

Endverbraucher. Bei den Produkten handele es sich um chemische Waren, die die

Funktion und Wirkweise der gesamten Heizungsanlage verbessern könnten, jedoch

auch ein hohes Risiko beinhalteten, diese teure Anlage und das Heizöl irreparabel

zu beschädigen. Angesichts des hohen

finanziellen Risikos werde der

durchschnittliche Abnehmer daher eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit

aufwenden.

Es

fehle bereits an einer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. Die

Widerspruchsmarke schütze lediglich chemische Additive für Heizöle. Für andere

Produkte seien Additive nicht verkehrsfähig. Daher könne nur eine Ähnlichkeit zu

Heizöl bestehen. Im Verhältnis zu den anderen angegriffenen Produkten der

Klasse 4 unterschieden sich die angesprochenen Verkehrskreise und die

beabsichtigte Verwendung so stark, dass eine Unähnlichkeit anzunehmen sei.

Insbesondere bestehe keine Ähnlichkeit zu Leuchtstoffen, Dieselkraftstoffen und

Benzin. Heizöl und Diesel seien zwar chemisch identisch, aber grundverschieden

in der Anwendung und im Vertrieb. Dieser erfolge bei Heizöl über Tankwagen, bei

Diesel über Tankstellen. Weder Benzin noch Diesel dürften dabei mit Additiven in

der Art versetzt werden, wie sie die Widersprechende beanspruche. Zudem

unterscheide sich der Vertrieb von Diesel und Heizöl deutlich von dem des Produkts

der Widersprechenden, da dieses in kleineren Gebinden separat vom Heizöl

verkauft und diesem erst bei Anlieferung zugemischt werde. Dies gelte erst recht,

wenn man

lediglich

von

einer

rechtserhaltenden Benutzung

für

„Geruchsüberdecker“ bzw. „Additive für Heizöle, nämlich Geruchsüberdecker“

ausgehe. Auch bestehe keine Ähnlichkeit zu technischen Ölen, technischen Fetten

oder Schmiermitteln, die Reibung und Verschleiß verringern, Kühlung,

Schwingungsdämpfung und Dichtwirkung erhöhen sowie Korrosionsschutz

bewirken sollten. Hierzu würden Additive nicht benötigt. Technische Öle und Fette

seien in Viskosität, Anwendung und Gleiteigenschaften gänzlich unähnlich zu

Additiven, jedenfalls zu solchen, die ausschließlich heizölbezogen seien. Auch

Brennstoffe, fossile und synthetische Brennstoffe sowie Alkohol seien unähnlich zu

der Widerspruchsware.

Die

angesprochenen

Verkehrskreise

und

Verwendungsformen unterschieden sich so fundamental voneinander, dass das

eine Produkt nicht als sinnvolle Ergänzung bzw. Ersatz für das Andere erscheinen

könne. Soweit Dienstleistungen der Klasse 35 betroffen seien, so unterscheide sich

bereits die Herstellung körperlicher Waren von Natur aus erheblich von der

Erbringung unkörperlicher Dienstleistungen. Eine Ähnlichkeit chemischer Additive

zur Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken für Dritte könne nicht bereits

deswegen bejaht werden, weil die chemischen Additive Gegenstand der

Präsentation sein könnten. Dies gelte entsprechend für „Organisationsberatung und

Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich

Kraft-, Brenn- und Betriebsstoffen“. Eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen

des Einzelhandels und Großhandels der angegriffenen Marke und den

Widerspruchswaren könne ferner nicht angenommen werden, weil das gehandelte

Sortiment nicht mit den Waren der Widerspruchsmarke übereinstimme. Allenfalls

liege eine geringe Ähnlichkeit zu Dienstleistungen im Bereich additivierter

Brennstoffe vor. Allerdings erscheine es aufgrund der Bandbreite von chemischen

Erzeugnissen und Additiven unwahrscheinlich, dass die Verkehrskreise ein einziges

Additivprodukt mit einem Einzel- oder Großhändler verknüpften. Denn diese

zeichne gerade aus, ein breites Portfolio verschiedener Fremdprodukte zu

verkaufen, statt eigene Waren zu vertreiben.

Die Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke

sei

als maximal

unterdurchschnittlich zu bewerten. Das englische Wort HOT beziehe sich auf

Wärme und Hitze, was unmittelbar mit einem Verbrennungsprozess einhergehe.

Daher sei es für Additive zwar nicht beschreibend, aber sprechend.

Die Zeichen seien nicht ähnlich zueinander. Begrifflich und schriftbildlich

unterschieden sie sich deutlich. In klanglicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass

von der Beschwerdeführerin gerade nicht das Wort HOT beansprucht werde,

sondern die grafisch ausgestaltete Marke

, bei der die

Einzelbuchstaben deutlich durch Punkte voneinander abgetrennt seien. Je mehr

das Zeichen grafisch ausgestaltet sei und dies die Eigenständigkeit der einzelnen

Buchstaben betone, desto mehr spreche dies gegen eine Aussprache als Wort. Der

Verkehr werde, wenn er eine Abkürzung erkenne, deren Buchstaben einzeln

aussprechen. Dies sei bei der angegriffenen Marke „H. O. T.“ der Fall. Die an die

Buchstaben angelehnten Punkte würden bei so kurzen Wörtern den Lesefluss

stören und die Abnehmer daran hindern, das Zeichen als Wort auszusprechen.

Auch die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke - insbesondere die rote

Farbe und die stilisierte Flamme – lege eine Aussprache als Wort Hot nicht nahe.

Anders verhalte es sich bei der Widerspruchsmarke HOT, in der der Verkehr trotz

der Großschreibung aller Buchstaben ohne weitere Überlegungen das englische

Wort in dessen Bedeutung heiß bzw. großartig erkenne, so dass es auch als

solches benannt werde. Somit stünden sich in klanglicher Hinsicht „HOT“ einerseits

und „Ha – Oh – Te“ andererseits gegenüber. Berücksichtige man die Kürze der

Vergleichsmarken, so bewirke dies enorme klangliche Unterschiede.

Eine Verwechslungsgefahr sei daher nicht zu besorgen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin beantragt:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 27. November 2019 wird aufgehoben und der Widerspruch

zurückgewiesen.

Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden die Kosten auferlegt, soweit sie durch die

Aufhebung des Termins vom 18.01.2023 entstanden sind.

Vorsorglich ergänzend stellt sie den Antrag, den Gegenstandswert des

Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben

wurde. Der Eingang des Beschlusses des DPMA beim Vertreter der

Beschwerdegegnerin sei mit dem 30. November 2019 vermerkt, während der ihm

vorliegende Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin den Eingangsstempel

des DPMA vom 3. Januar 2020 trage.

Sie verteidigt ferner den angegriffenen Beschluss und hat im Laufe des

Beschwerdeverfahrens weitere Glaubhaftmachungsunterlagen vorgelegt. Die

Widersprechende

ist der Auffassung, die rechtserhaltende Benutzung sei

ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die eingereichten Unterlagen belegten,

dass die Widerspruchsmarke über eine Reihe von Jahren kontinuierlich eingesetzt

und damit gekennzeichnete Produkte an zahlreiche Abnehmer vertrieben worden

seien. HOT sei bereits seit Mitte 1985 ohne wesentliche Unterbrechungen und seit

Ende 2021 in leicht modifizierter Version als markenmäßige Bezeichnung für ein

Heizöladditiv verwendet worden. Eine rechtserhaltende Benutzung müsse auch bei

großen Unternehmen für Nischenprodukte möglich sein. Bei einem so großen

Gesamtmarktvolumen und entsprechend großer Kundenzahl sowie zahlreichen

Anbietern sei auch ein Marktanteil von etwa einem Prozent nicht zu vernachlässigen

und rechtfertige nicht die Annahme einer Scheinbenutzung.

Die Widerspruchsmarke sei auch für die eingetragene – sehr spezifische - Ware

benutzt worden. In dem verwendeten Produkt seien branchenüblich mehrere

Additive zusammengefasst. Dass es sich dabei nicht nur um Geruchsüberdecker

handele, sei dem Etikett und Produktblatt klar zu entnehmen. Die Ware werde

deshalb auch nicht primär als Geruchsverbesserer beworben, vielmehr liege der

Fokus auf der Verbesserung der Stabilität des Heizöls.

Dass das Widerspruchszeichen teilweise grafisch ausgestaltet und mit dem Zusatz

„LEMON“ bzw. „LEMON NEU“, welcher einen beschreibenden Hinweis auf die im

Additiv enthaltene Duftnote darstelle, verwendet worden sei, verändere dessen

kennzeichnenden Charakter nicht. Gerade bei Heizöladditiven sei der Verbraucher

an derartige Sachangaben gewöhnt. Marken und Duftnotenzusatz bildeten deshalb

in seiner Wahrnehmung keine Einheit. Auch sei keine irgendwie geartete

Klammerwirkung durch die Gestaltung festzustellen. Soweit HOT darüber hinaus

auch ohne grafische Bestandteile in der Form HOT ™ LEMON bzw. HOT ® LEMON

verwendet worden sei, werde die kennzeichnende Eigenständigkeit von HOT

zudem durch das hinzugefügte ® im Kreis bzw. ™ betont. Hinzu komme, dass von

der Rechtsvorgängerin der Widersprechenden HOT als Produktbezeichnung für ein

Additiv bereits seit Mitte 1985 genutzt worden sei. Erst vor etwa zehn Jahren sei der

Zusatz LEMON hinzugefügt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei HOT als Marke für ein

Additiv den beteiligten Verkehrskreisen bereits mehr als 20 Jahre bekannt gewesen.

Die Annahme, es ergebe sich ein neuer Gesamtbegriff, der mit „heiße Zitrone“

übersetzt und mit einem zitronensafthaltigen Heißgetränk in Verbindung gebracht

werde, sei abwegig.

Relevante Verkehrskreise seien Heizölhändler, aber auch normale Endverbraucher.

Letztere bezögen ihre Additive vor allem über ihren Heizölhändler, der sie

gleichzeitig berate. Eine erhöhte Aufmerksamkeit sei daher nicht gegeben. Nehme

man eine solche an, so sei erst Recht davon auszugehen, dass die Kunden über

Geruchsverbesserer Bescheid wüssten und daher den Zusatz LEMON diesen

problemlos zuordnen würden.

Es bestehe Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bzw.

Dienstleistungen. Bei den Waren der angegriffenen Marke handle es sich um

Produkte, die ganz überwiegend auf Basis von Mineralöl in Raffinerien hergestellt

würden und sich daher zwangsläufig chemisch ähnlich seien. Diese Produkte

würden üblicherweise additiviert, oft sogar mit mehreren Zusätzen. Fast immer sei

mindestens ein Additiv dabei, das die Produkt- bzw. die Lagerstabilität verbessere

und für die sichere Nutzung des Produktes sehr wichtig, wenn nicht unverzichtbar

sei. Die Additive stünden daher in einem engen funktionalen Zusammenhang mit

den vorgenannten Produkten. Dies gelte

insbesondere

für Heizöl und

Heizöladditive. Bei sich ergänzenden Produkten stehe weder eine unterschiedliche

Materialbeschaffenheit noch die getrennte Herstellung der Annahme einer

Warenähnlichkeit zwingend entgegen. Heizöl und seine Additive hätten

insbesondere beim privaten Endkunden den gleichen Vertriebsweg, nämlich über

seinen Heizöllieferanten. Brennstoffe, Motorentreibstoffe und Dieselkraftstoffe seien

nicht scharf voneinander abzugrenzen. So könnten Dieselmotoren auch mit Heizöl

betrieben werden, da es sich bei beiden Produkten raffinerietechnisch um so

genannte Mitteldestillate handle, die sich in ihrer Zusammensetzung kaum

unterschieden. Dem Heizöl werde lediglich ein Farbstoff zugesetzt, um eine

Verwendung als Dieselkraftstoff zu verhindern, wobei die Differenzierung vor allem

steuerlicher Natur sei. Daher würden von vielen Herstellern und Anbietern von

Additiven für Heizöl auch solche für Diesel hergestellt oder angeboten. In Bezug auf

Natur, Zweck und Hersteller seien Leuchtstoffe, Dieselkraftstoff, Benzin und Alkohol

nicht unterschiedlich zu Heizöl. Alle diese Stoffe seien flüssig oder könnten

verflüssigt werden und sie könnten brennen. Auch Flüssiggas werde zum Heizen

und für Beleuchtungszwecke eingesetzt. Hergestellt würden entsprechende

Produkte üblicherweise

in Raffinerien. Mineralölgesellschaften stellten die

genannten Waren nicht nur her, sondern vertrieben diese über Tochterfirmen oder

Vertriebspartner. Natur, Zweck und Hersteller seien daher identisch. Ob die Waren

fossilen Ursprungs seien oder synthetisch, mache hingegen keinen Unterschied.

„Technische Öle und technische Fette“ seien in der Rechtsprechung bereits als

gleichartig zu Zusatzstoffen für Brennöle angesehen worden. Anders als die

Beschwerdeführerin behaupte, seien Additive auch für diese Produkte notwendig.

Folglich seien die beschwerdegegenständlichen Waren untereinander in Natur,

Herstellung und Zweck ähnlich und stünden in einem engen Ergänzungsverhältnis

zu Additiven. Einige der Additive seien für alle diese Waren gleich; dies gelte auch

für Additive für Heizöl, soweit sie der Lagerstabilität dienten. Die Markenstelle habe

darüber hinaus zutreffend festgestellt, dass es für den Verkehr naheliege, dass der

Markeninhaber sich mit dem Vertrieb funktional nahestehender Produkte befasse,

um

insbesondere sein Fachwissen zu nutzen. Auch hinsichtlich der

Dienstleistungen in Klasse 35 seien die Ausführungen der Markenstelle zutreffend.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei mindestens durchschnittlich.

HOT bezeichne keine Eigenschaft der Widerspruchswaren. Angesichts der sehr

langen Nutzungsdauer von HOT, die nicht zuletzt durch die eidesstattliche

Versicherung von Frau X nebst Anlagen belegt werde, sei eher eine erhöhte

Kennzeichnungskraft anzunehmen. Die Widerspruchsmarke sei zumindest kleinen

und mittelständischen Heizölhändlern bestens bekannt und werde in ihrem

speziellen Vertriebssegment insbesondere durch Printprodukte wie z. B. Flyer und

persönliche Ansprache beworben.

Beide Zeichen würden durch die Buchstabenfolge HOT geprägt. Diese würden

phonetisch jeweils entweder als ein Wort oder als Folge von Einzelbuchstaben

wiedergegeben. Es bestehe daher insoweit Identität. Ferner sei auch eine

begriffliche Identität gegeben.

Zur Begründung

ihres Antrags auf Kostenauferlegung

verweist die

Beschwerdegegnerin auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts in Sachen

27 W (pat) 506/17. Sie hält einen Gegenstandswert von mindestens 50.000 Euro

für das Beschwerdeverfahren für angemessen.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin war für den 18. Januar 2023 um 11 Uhr eine

mündliche Verhandlung anberaumt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hatte im Vorfeld darum gebeten, den Termin um eine halbe Stunde bis eine Stunde

nach hinten zu verlegen, da er aufgrund der Anreise aus B sonst nicht rechtzeitig

vor Ort sein könne. Wegen eines um 13.30 Uhr anberaumten weiteren Termins des

29. Senats wurde von einer formalen Verlegung abgesehen, aber den Beteiligten

mitgeteilt, dass die Verhandlung frühestens um 11.30 Uhr beginnen werde. Am

Sitzungstag wurde der Verhandlungstermin aufgehoben und für den 22. März 2023

neu anberaumt, da der Vertreter der Beschwerdeführerin kurzfristig an der

Teilnahme gehindert war. Sein Flug von B nach München wurde wegen technischer

Probleme an der Maschine direkt vor dem Start abgesagt. Der nächste Flug um

9.15 Uhr war nach seiner telefonischen Auskunft ausgebucht. Die Möglichkeit für

eine Hybridverhandlung bestand an diesem Tag nicht. Die Verlegung der

mündlichen Verhandlung auf 16 Uhr am selben Tag war dem Vertreter der

Beschwerdegegnerin, der bereits am Vortag angereist war, aus terminlichen

Gründen nicht möglich.

Von der in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2023 eingeräumten

Möglichkeit, sich mit nachgelassenem Schriftsatz bis zum 12. April 2023 zur

Ähnlichkeit

zwischen den Widerspruchswaren und den Groß-

und

Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke zu äußern, hat die

Beschwerdegegnerin kein Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und

gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin

hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Markenstelle zu

Recht eine Verwechslungsgefahr bejaht und

insoweit die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet.

A.

Die Beschwerde wurde am 2. Januar 2020, mithin rechtzeitig eingelegt. Gem.

§§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 2 MarkenG beginnt die einmonatige Frist zur

Beschwerdeeinlegung mit Zustellung des Beschlusses. Ausweislich des

Empfangsbekenntnisses (vgl. Anlage B 3, Bl. 90 d. A.) erfolgte diese bei der

Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019. Die Frist begann daher gem. § 222

ZPO, §§ 187 Abs. 1 BGB i. V. m. 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG am 3. Dezember 2019

und endete gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB mit Ablauf des 2. Januar 2020.

B.

Im Laufe des Verfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes

mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls

maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die Anmeldung der

angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019

eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch

gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum

14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Des Weiteren sind in Bezug auf

die erhobene Benutzungseinrede gem. § 158 Abs. 5 MarkenG die §§ 26 und 43

Absatz 1 in ihrer bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

C.

Die zulässige Beschwerde hat

im Hinblick auf die Waren und

Dienstleistungen

Klasse 04: Technische Öle; Technische Fette; Schmiermittel; Leuchtstoffe;

Dieselkraftstoff; Benzin; Alkohol [Brennstoff];

Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels und Großhandels, auch über das

Internet und andere globale Kommunikationsnetzwerke, im Bereich

chemische Erzeugnisse und Additive und Zusätze für chemische

Erzeugnisse,

im Bereich Kraftstoffe, Brenn- und Betriebsstoffe,

Schmierstoffe, Additive und Zusätze für Kraftstoffe, Brenn- und

Betriebsstoffe und Schmierstoffe; Präsentation von Waren zu

Verkaufszwecken [für Dritte]; Organisationsberatung und Erteilung von

Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich

Kraftstoffen;

Erfolg, weil eine Verwechslungsgefahr

zwischen den Vergleichsmarken

diesbezüglich nicht zu besorgen ist, so dass der Beschluss des DPMA insoweit

aufzuheben und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen war.

Im Übrigen, nämlich in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen

Klasse 04: Brennstoffe [einschließlich Motorentreibstoffe]; Heizöl; fossile und

synthetische Brennstoffe;

Klasse 35: Organisationsberatung und Erteilung von Auskünften in Handels- und

Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich Brenn- und Betriebsstoffen;

ist die Beschwerde unbegründet, weil insoweit zwischen den Vergleichsmarken

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG besteht, so dass die Markenstelle diesbezüglich zu Recht die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin

Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR

2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR

2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE;

GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung

sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen, die

Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die

Kennzeichnungskraft

und

der

daraus

folgende Schutzumfang

der

Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen

voneinander unabhängig, bestimmen aber

in

ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il

Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 –

YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058

Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7

– OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke;

GRUR

2016,

283

Rn.

7,

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 13. Auflage, § 9 Rn. 43 ff m. w. N.).

1.

Angesprochene

Verkehrskreise

sind

bezüglich

der

Großhandelsdienstleistungen sowie der „Organisationsberatung und Erteilung von

Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich Kraft-, Brenn-

und Betriebsstoffen“ in Klasse 35 Fachkreise und gewerblich tätige Unternehmen,

so dass insoweit von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen ist. Die übrigen hier

relevanten Waren der Klasse 4 und Dienstleistungen der Klasse 35 wenden sich

sowohl an Fachkreise als auch an Endabnehmer. Dass Letztere, anders als die

Beschwerdeführerin meint, ebenfalls angesprochen sind, zeigt bereits die

Gebindegröße der Heizöladditive, die auch in geringen Mengen, z. B. in

Literflaschen, vertrieben werden. Zudem richtet sich die Werbung für chemische

Heizöladditive auch gezielt an Endverbraucher. Die Aufmerksamkeit dieser Gruppe

ist gleichwohl leicht gesteigert. Zwar handelt es sich bei Kosten von ca. 20 bis 40

Euro je Liter um ein nicht allzu teures Produkt. Jedoch wird der Endabnehmer

dieses nur einmal jährlich erwerben und sich wegen der Auswirkungen auf die

Heizungsanlage deutlich umfangreicher vorab informieren, als sonst bei Produkten

dieser Preisklasse üblich.

2.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 27. März 2018

die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. In dem undifferenzierten Bestreiten der

Benutzung ist die Erhebung beider Einreden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2

MarkenG a. F. zu sehen (BGH GRUR 2008, 719 Rn. 20 – idw Informationsdienst

Wissenschaft). Beide Einreden sind zulässig. Denn zum Zeitpunkt der

Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 14. Juli 2017 und

damit auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Einrede am 27. März 2018 war die

Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Register eingetragen (Eintragung am

23. Februar 2000).

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind nach der hier anzuwendenden

Vorschrift des § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG a. F. daher nur die Waren zu

berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht

worden ist. Anders als in § 43 Abs. 1 MarkenG (aktueller Fassung) ist ein Nachweis

nicht erforderlich. Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen

Umstände der Benutzung ihrer Marke, insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang

in den

relevanten Benutzungszeiträumen, nämlich

fünf Jahre vor der

Veröffentlichung der angegriffenen Marke, Mitte Juli 2012 bis Mitte Juli 2017, und

fünf Jahre vor dem Tag der mündlichen Verhandlung, mithin März 2018 bis März

2023 darzutun und glaubhaft zu machen.

a.

Dem

ist die Widersprechende nachgekommen. Sie hat mehrere

eidesstattliche Versicherungen nebst ergänzender Unterlagen eingereicht, die sich

auf die Benutzung der Widerspruchsmarke für Additive für Heizöl beziehen. Damit

hat

sie

für

beide Zeiträume eine

rechtserhaltende Benutzung der

Widerspruchsmarke für Produkte glaubhaft gemacht, die unter den Warenbegriff

fallen, für den die Widerspruchsmarke geschützt ist.

aa.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend

ihrer

Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie

eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder

Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter

Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen

werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung

der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen

können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor

allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw.

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken/Hagelkruis

Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – The Sunrider Corp./HABM

[VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem

Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. - [ONELOMEL];

GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM). Es ist Sache der

Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen.

Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der

Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht

zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus

den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

der rechtserhaltenden Benutzung ergibt, welche die Möglichkeit des Gegenteils

nicht ausschließen muss (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43

Rn. 57). Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle

(präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in

Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte,

Rechnungen

(Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als

Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und

insbesondere der Erläuterung,

Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen

(Ströbele in Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 80).

bb.

Die Widersprechende hat folgende Unterlagen eingereicht:

Im Verfahren vor dem DPMA wurden mit Schriftsatz vom 2. Juni 2018 als Anlagen

übersandt:

Eidesstattliche Versicherung vom 29. Mai 2018 mit Absatz- und Umsatzangaben für

Deutschland des Geschäftsführers der Widersprechenden Herrn Y mit

Bezugnahmen auf

- Etiketten (Verwendung der Marke) für die Gebindegrößen 1-Liter-Flasche,

200-Liter-Fass und 1.000-Liter-Intermediate Bulk Container (IBC)

- Exemplarische Fotos, die zeigen, wie die Etiketten auf den Gebinden

angebracht sind

- Produktdatenblatt in der Fassung vom 05.08.2016

- Endverbraucherprospekt

- Elf exemplarische Rechnungen aus dem Zeitraum 2013 bis 2018 (Kunde,

Preis und Summe sind unkenntlich gemacht; Ort und Land sind enthalten)

- Auflistung der Verkäufe zur Aufschlüsselung der in der eidesstattlichen

Versicherung aufgeführten Absatzzahlen.

Die Widersprechende hat zudem im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom

2. Juni 2018 (Bl. 119 ff. d. A.) und 20. März 2022 (Bl. 283 ff. d. A.) folgende

Unterlagen vorgelegt:

Eidesstattliche Versicherung vom 11. Januar 2021 des Geschäftsführers der

Widersprechenden Herrn Y (Bl. 120 d. A.) unter Bezugnahme auf die Anlagen

- Druckentwurf Gebindeetikett (Bl. 123 d. A.)

- Exemplarische Rechnungen aus dem Zeitraum 2017 bis 2020 (Kunde,

Preis und Summe sind unkenntlich gemacht; Ort und Land sind enthalten;

Bl. 125 ff. d. A.).

Eidesstattliche Versicherung

vom 27. Januar 2021

von Frau X

(Bl. 143 f. d. A.) mit Bezugnahme auf die Anlagen

- Etiketten, Verwendung Marke (Bl. 146 – 155 d. A.)

- Lieferschein für 500 Flyer „HOT“ (Bl. 156 d. A.).

Ergänzende eidesstattliche Versicherung vom 14. März 2023 des

Geschäftsführers der Widersprechenden Herrn Y (Bl. 284 f. d. A.) für 2020 bis

2022 mit Bezugnahme auf die Anlagen

- Druckvorlage für das ab Ende 2021 leicht veränderte Etikett der 1l Flasche

- Exemplarische Rechnungen für die Jahre 2020 bis 2022.

cc.

Aus

den

eingereichten

eidesstattlichen

Versicherungen

des

Geschäftsführers der Widersprechenden geht hervor, dass die Widerspruchsmarke

mindestens seit dem Jahr 2009 zur Kennzeichnung von Waren verwendet wurde.

In den vorgenannten Erklärungen wird eine Benutzung der Widerspruchsmarke in

Deutschland versichert, was auch durch die beigefügten Rechnungen untermauert

wird. Die eingereichten Produktabbildungen zeigen, dass die Widerspruchsmarke

funktionsgerecht benutzt wurde. Die Kennzeichnung findet sich unmittelbar im

Zusammenhang mit den Produkten auf Etiketten.

dd.

Die Widerspruchsmarke wurde durch die Z Ltd., die mit der Inhaberin der

Widerspruchsmarke in einem Konzern verbunden ist, mit deren Zustimmung

verwendet. Gem. § 26 Abs. 2 MarkenG wird die Benutzung der Marke durch einen

Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers der Benutzung durch den

Markeninhaber selbst gleichgestellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a.

O., § 26 Rn. 155).

ee.

Die Widerspruchsmarke ist ausschließlich in abgewandelter Form verwendet

worden. Diese verändert

jedoch den kennzeichnenden Charakter der

Widerspruchsmarke nicht, so dass ihre Benutzung gem. § 26 Abs. 3 MarkenG als

Benutzung der Marke gilt.

Die Frage einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3

S. 1 MarkenG bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie danach,

ob die beteiligten Verkehrskreise in Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen

Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade

bei Wahrnehmung der

jeweiligen Unterschiede noch

als „dieselbe

Marke“ ansehen. In diesem Zusammenhang kann es allerdings nicht auf eine –

gerade nicht vorhandene – „Markenidentität“ ankommen, sondern darauf, ob der

Verkehr die abweichende Benutzungsform der eingetragenen Markenform als

Herkunftshinweis gleichsetzt. Der Verkehr muss also

in den

(von

ihm

wahrgenommenen) verschiedenen Ausgestaltungen dieselbe Marke erkennen,

d. h. beide Formen als in ihrer Kennzeichnungskraft übereinstimmend ansehen

(vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 23 - Dorzo; GRUR 2015, 587 Rn. 12 - PINAR;

GRUR 2014, 662 Rn. 18 - Probiotik). Beurteilungsmaßstab ist stets der direkte

Vergleich der eingetragenen und der benutzten Form, wobei auf die unmittelbare

Wahrnehmung der Unterschiede beider Formen abzustellen ist (vgl. auch Ströbele

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 177). Zusammen mit einer

eingetragenen Marke verwendete weitere Angaben und Zeichen können für die

Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Marke Bedeutung erlangen, soweit sie

eine für die beteiligten Verkehrskreise nachvollziehbare direkte Verbindung mit

dieser Marke eingehen (BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 19 - Dorzo). Solche

Verbindungen können insbesondere durch die räumliche Nähe oder die Einbindung

in (emblemartige) Gesamtgebilde deutlich werden. Entsprechendes gilt für

begriffliche Verknüpfungen des hinzugefügten Bestandteils mit der Marke. Erst

wenn von einer derartigen relevanten Verbindung der Marke mit weiteren

Elementen auszugehen ist, stellt sich die Frage, ob dadurch der kennzeichnende

Charakter der Marke i. S. v. § 26 Abs. 3 MarkenG verändert wird (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 189 m. w. N.).

Das Zeichen wurde wie folgt benutzt:

Druckvorlage für Vorderseite Etikett 1Literflasche seit 2014 bis heute (Bl. 123 d. A.):

Vorder- und Rückseite Etikett 1Literflasche:

Vorder- und Rückseite 1 Literflasche:

Etikett Fass und IBC bis Ende 2017:

Etikett Fass und IBC ab 2018:

Fass und IBC:

Ausschnitt aus Flyer (Benutzungsunterlagen Amtsverfahren; schwarze Farbe ist

Hintergrund des Flyers)

Flyer:

Produktdatenblatt:

In den Rechnungen wurde zudem verwendet:

HOT ™ Lemon

HOT ® Lemon

Der kennzeichnende Charakter der Wortmarke „HOT“ bleibt auch in den oben

wiedergegebenen

Verwendungsformen

erhalten.

Zwar

können

bei

kennzeichnungsschwachen Marken bereits geringere Veränderungen den

kennzeichnenden Charakter verändern, als dies bei „stärkeren“ Marken der Fall

wäre (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn 182, 195). Bei

Wortmarken besteht jedoch ein größerer Spielraum zur Veränderung, ehe der

kennzeichnende Charakter der Marke betroffen ist, als dies bei in konkreter

Gestaltung geschützten Wort-/Bildmarken oder Bildmarken der Fall ist. Zusätze,

denen der Verkehr keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung neben der

Marke beimisst, verändern den kennzeichnenden Charakter grundsätzlich nicht

(vgl. BGH GRUR 2015, 587 Rn. 12 - PINAR; GRUR 2014, 662 Rn. 18 - Probiotik).

So verhält es sich auch hier. Die eingesetzten einfachen grafischen Mittel -

Umrahmungen, farbliche Absetzung des Schriftzugs vom Hintergrund, der durch

seine rote Farbe nur die Bedeutung des Wortes „HOT“ unterstreicht - sind rein

dekorativer Natur, werbeüblich und heben die Marke lediglich schmückend hervor.

Der Zusatz „LEMON“ bzw. „LEMON NEU“ ist deutlich kleiner gehalten sowie farblich

und durch die Umrahmung erkennbar abgesetzt. Auch wenn er das Markenwort

„HOT“ im untersten Bereich leicht überdeckt, wirkt er durch seine erheblich

abweichende Farbgebung und Form dennoch nicht mit der Marke verbunden,

sondern vielmehr wie „vor der Marke stehend“. Der englische Begriff „lemon“ ist den

angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres in seiner Bedeutung

„Zitrone“ verständlich. Sie werden darin lediglich einen beschreibenden Hinweis auf

eine Geruchsnote erkennen,

zumal

sie an eine Verwendung

von

geruchsüberdeckenden Zusätzen in Additiven gewöhnt sind, da diese auf dem

Markt der Heizöladditive sehr häufig eingesetzt werden. Anders als die

Beschwerdeführerin vorträgt, liegt es bereits aufgrund der oben geschilderten

grafischen Wirkung auch nicht nahe, von einem neuen Gesamtbegriff mit der

Bedeutung „heiße Zitrone“ auszugehen. Bei den weiteren Benutzungsformen wie

„HOT ® Lemon“ oder „HOT ™ Lemon“ wird dies zusätzlich durch die

Schutzrechtshinweise ® bzw. ™ zwischen den Worten unterstützt, welche – anders

als die Beschwerdeführerin meint – für die Einschätzung des Verkehrs von

Bedeutung sind. Denn sie weisen deutlich erkennbar darauf hin, dass es sich bei

HOT um eine Marke handelt und LEMON bzw. LEMON NEU – egal ob in Klein-

oder Großbuchstaben - von dieser gerade nicht umfasst sind (vgl. Ströbele in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 199 für „R im Kreis“).

ff.

Die Benutzung ist auch in ausreichendem Umfang erfolgt.

Die Benutzungshandlungen müssen einen Umfang erreicht haben, der

eine ernsthafte Benutzung belegt, um diese von einer Scheinbenutzung

abzugrenzen. Insoweit dürfen die Anforderungen an die mengenmäßige Benutzung

nicht zu hoch angesetzt werden; vielmehr kann im Einzelfall auch eine geringfügige

Verwendung der Marke noch als ausreichende Benutzungshandlung zu bewerten

sein (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 114). Der

erforderliche Umfang der Benutzung kann nicht zahlenmäßig schematisch für alle

Fälle

festgestellt werden;

insbesondere darf nicht von vornherein durch

allgemeinverbindliche Umsatzzahlen ein generelles und absolutes Mindestmaß

einer relevanten Benutzung

festgelegt werden. Vielmehr

ist

jeweils unter

Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls – in Berücksichtigung der

branchenbezogenen Gegebenheiten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Verwenders – objektiv zu beurteilen, ob die Vertriebshandlungen sich unabhängig

von dem Bestreben, den Bestand der Marke an sich zu erhalten, als wirtschaftlich

sinnvoll darstellen (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26

Rn. 115).

In erster Linie kommt es auf

die Art der betroffenen

Waren/Dienstleistungen an. Während bei billigen Produkten des täglichen Bedarfs

die Annahme einer ernsthaften Benutzung erhebliche Umsatzzahlen voraussetzt,

können bei sehr teuren oder nur für einen begrenzten Abnehmerkreis bestimmten

und relativ selten benötigten Erzeugnissen bereits geringe Mengen als ausreichend

anerkannt werden (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 117

m. w. N.). Auch Struktur und Größe des betreffenden Unternehmens können von

Bedeutung sein, weil die Ernsthaftigkeit der Benutzung danach zu beurteilen ist, ob

die

jeweiligen Handlungen der normalen wirtschaftlichen Betätigung des

Markeninhabers entsprechen. Schließlich kann die Ernsthaftigkeit einer

mengenmäßig geringen Benutzung im Einzelfall auch durch eine

lange

Benutzungsdauer belegt werden.

(vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1048

Kellogg's/Kelly's; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 123).

Aus den oben genannten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der

Widersprechenden, Herrn Y, ergeben sich folgende Absatzmengen und Umsätze

mit Additiven

für Heizöle

in Deutschland, die durch die eingereichten

exemplarischen Rechnungen gestützt werden:

Absatz [Liter]

Umsatz [€]

Jahr

2012 2. Hj.

2022

Der Einwand der Beschwerdeführerin, es seien zu wenige Beispielsrechnungen

vorgelegt worden, verfängt nicht. Es ist nicht erforderlich, dass Rechnungen für

sämtliche Umsätze vorgelegt werden.

In der Gesamtschau mit den übrigen

Unterlagen, insbesondere den eidesstattlichen Versicherungen, genügen die

Rechnungen jedenfalls, um einen Absatz der Additive für Heizöl im Inland an

Abnehmer in verschiedenen Regionen zu belegen.

Die Umsätze sind auch ausreichend, um eine rechtserhaltende Benutzung in

erforderlichem Umfang glaubhaft zu machen. Selbst wenn man - trotz fehlender

Nachweise hierfür

- die Angabe der Beschwerdeführerin zugrunde legt, die

glaubhaft gemachten Mengen würden maximal ein Prozent des Gesamtumsatzes

auf dem hier relevanten Markt ausmachen, so

ist dies angesichts der

langanhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke seit 1985 als ausreichend

anzusehen. Daran vermag auch die Tatsache, dass für die letzten drei Monate des

wandernden Benutzungszeitraums keine Glaubhaftmachungsunterlagen vorliegen,

nichts zu ändern. Denn eine Benutzung ist nicht im gesamten Fünfjahreszeitraum

erforderlich (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 107). Die

angegebenen Umsätze und abgesetzten Stückzahlen müssen daher weder den

gesamten fünfjährigen Benutzungszeitraum abdecken noch das letzte Jahr

betreffen, sofern der fragliche Einsatz der Marke noch als ernsthafte Benutzung zu

bewerten ist (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 89 und

§ 26 Rn. 107 ff.). Hieran bestehen wegen der Kontinuität der Benutzung und der

konkreten Absatzzahlen keinerlei Zweifel. Auch wenn es sich bei der

Widersprechenden um ein größeres Unternehmen handeln mag, muss sie die

Möglichkeit haben, Produkte in ihrem Portfolio zu halten, die nicht zu „Bestsellern“

auf dem Markt oder innerhalb des eigenen Unternehmens gehören. Ein Absatz als

Randwarensegment

ist

insoweit ausreichend (vgl. BPatG, Beschluss vom

06.04.2016, 29 W (pat) 73/10 – Volksfahrrad/VOLKSWAGEN).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Glaubhaftmachungsunterlagen

wiesen Mängel auf, da die Etiketten, ebenso wie die Fotos der Fässer und die

Produktbroschüre teils undatiert seien, so mag das zwar für einzelne Dokumente

zutreffen. Jedoch sind diese stets in ihrer Gesamtheit – hier insbesondere im

Zusammenhang mit den eidesstattlichen Versicherungen – zu sehen. Insofern

bestehen keine Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung.

gg. Grundsätzlich können nur die Waren berücksichtigt werden, für die eine

rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3

MarkenG). Es sind – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt – keine Anzeichen

dafür ersichtlich, dass die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nur

für „Geruchsüberdecker“ glaubhaft gemacht wäre. Vielmehr ergibt sich aus den

vorgelegten Unterlagen, dass die Widerspruchsmarke für Additivpakete für Heizöl,

also Produkte, bei denen Additive mit verschiedenen Wirkungen bereits kombiniert

vorliegen, verwendet wurde.

Folglich sind die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren „Chemische

Additive für Heizöle“ dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen zu Grunde zu

legen.

3.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

besteht

teils durchschnittliche Ähnlichkeit,

teils

sind diese allenfalls

unterdurchschnittlich ähnlich; bezüglich der Waren „Leuchtstoffe“ der angegriffenen

Marke besteht keine Ähnlichkeit.

a.

Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der

für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH

GRUR 2015, 176 Rn. 10 - ZOOM/ZOOM). Soweit sich Dienstleistungen und Waren

gegenüberstehen, ist anerkannt, dass trotz der grundlegenden Abweichung

zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung

bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware grundsätzlich eine Ähnlichkeit in

Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 2004, 241–GeDIOS; GRUR 1999,

731 – Canon II). Dazu muss bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck

aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens

unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit

der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der

Warenhersteller oder

-vertreiber sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347 – MICROTRONIC).

Von einer Waren-/Dienstleistungsunähnlichkeit kann nur dann ausgegangen

werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer

Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von

vornherein ausgeschlossen

ist

(vgl. BGH, a. a. O., Rn. 12

DESPERADOS/DESPERADO; a. a. O., Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2006, 941 Rn. 13

- TOSCA BLU).

b.

Der Auffassung der Markenstelle, es bestehe zumindest eine mittelgradige

Ähnlichkeit zwischen den Waren der Widerspruchsmarke und den Waren und

Dienstleistungen der angegriffenen Marke kann nur zum Teil gefolgt werden.

Insbesondere schließt sich der Senat nicht der Argumentation an, „Chemische

Additive für Heizöle“ stünden mit den angegriffenen Waren „Technische Öle;

Technische Fette; Schmiermittel; Leuchtstoffe; Dieselkraftstoff; Benzin; Alkohol

[Brennstoff]“ in einem engen Ergänzungsverhältnis, weil die Additive diesen Waren

zugesetzt würden und deren Eigenschaften wesentlich mitbestimmten oder

verbessern könnten. Denn „Additive für Heizöl“ werden nur Heizöl zugesetzt,

hingegen nicht den anderen oben genannten Produkten. Für diese gibt es eigene,

speziell darauf abgestimmte Zusatzstoffe. Somit

kommt ein enges

Ergänzungsverhältnis lediglich für Heizöle und Oberbegriffe, denen Heizöle

unterfallen, in Betracht.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa.

Die „Leuchtstoffe“ der angegriffenen Marke aus Klasse 4 sind unähnlich zu

den Widerspruchswaren der Klasse 1 „Chemische Additive für Heizöl“.

Unter Leuchtstoffen versteht man „feste Stoffe, die nach der Anregung

mit elektromagnetischer

Strahlung,

hochenergetischen

Partikeln

oder

Materieschwingungen, elektromagnetische Strahlung

im nichtthermischen

Gleichgewicht emittieren“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Leuchtstoff).

Zwar wurden früher als Leuchtstoffe auch flüssige Stoffe wie Erdöle, Mineralöle,

Ligroin, Benzin, etc. bezeichnet (vgl. https://hytta.de/info/beleuchtungstechnik.htm).

Insbesondere fiel Petroleum darunter, das in entsprechenden Lampen eingesetzt

wurde. Diese Einstufung hat sich jedoch seit den 1960er Jahren geändert. Die von

der Beschwerdegegnerin in Bezug genommene, sehr alte Entscheidung des

Bundespatentgerichts,

in

der

noch

unter

Geltung

des

Geschäftsbetriebserfordernisses

eine

Warengleichartigkeit

zwischen

„Maschinenöle

für die

Industrie“ und

„Leuchtstoffe“ gerade wegen des

Geschäftsbetriebs der Widersprechenden („Mineralöl- und Chemikalienhandlung“)

bejaht worden war (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 18. Aufl., Leuchtstoffe können Leuchtöle umfassen BPatGE 3,

218; GRUR 1964, 509), betraf zum einen eine andere Warenlage und kann zum

anderen wegen der Änderung der tatsächlichen und auch rechtlichen Verhältnisse

in ihrer Argumentation nicht auf aktuelle Fälle übertragen werden.

Ausgehend von der heute allgemein geltenden, maßgeblichen Bedeutung gibt es

zwischen „Leuchtstoffen“ und „Additiven für Heizöl“ weder einen Bezug hinsichtlich

Herstellung, Vertrieb oder Abnehmern noch besteht ein Ergänzungsverhältnis.

Eine Verwechslungsgefahr scheidet diesbezüglich mangels Warenähnlichkeit aus,

so dass die Beschwerde insoweit schon deshalb zum Erfolg führt.

bb.

Zumindest mittlere Ähnlichkeit

besteht

im Hinblick auf den

Verwendungszweck, den engen

funktionellen Zusammenhang und den

gemeinsamen Vertrieb zwischen den Waren „chemische Additive für Heizöle“ und

„Brennstoffe [einschließlich Motorentreibstoffe]; Heizöl; fossile und synthetische

Brennstoffe“.

Während Heizöl ein Produkt der erdölverarbeitenden Industrie ist, stammen

chemische Additive für Heizöl aus der chemischen Industrie. Additive werden dem

Heizöl zugesetzt, um eine bestimmte Wirkung, wie z. B. eine effizientere

Verbrennung, eine

optimierte Wärmeausnutzung oder eine verbesserte

Lagerfähigkeit zu erzielen (vgl. https://www.heizoel24.de/heizoel-additive). Insofern

handelt es sich bei „Heizöl“ und „chemische Additive für Heizöle“ um einander

ergänzende Waren. Wenngleich – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht

hinweist

der Gesichtspunkt der

funktionellen Ergänzung nicht zur

Vernachlässigung der weiteren Warenähnlichkeitsfaktoren führen darf und auch

den Verhältnissen beim Vertrieb der Waren häufig nur ein geringeres Gewicht bei

der Beurteilung der Warenähnlichkeit zukommt (BGH GRUR 2014, 488 –

Desperado/Desperados), sind wegen der Besonderheiten auf dem Heizölmarkt

ausreichend Berührungspunkte für die Annahme einer Warenähnlichkeit gegeben.

Bestimmte Additive wie

z. B. Frostschutz, Fließverbesserer

oder

Filtrierbarkeitsverbesserer werden dem Heizöl bereits in der Raffinerie beigefügt

(vgl.

https://www.osnabrueck.de/fileadmin/user_upload/umwelt/Heizoel_EL.pdf;).

Darüber hinaus werden Premiumheizöle angeboten, die mit weiteren Additiven

versehen sind, um deren Qualität oder Haltbarkeit zu steigern oder unangenehme

Gerüche zu überdecken (vgl.https://scharr.de/waerme/service/ratgeber/ratgeberdetailseite/additive-im-heizoel-was-sind-additive-wie-wirken-sie-wie-sinnvoll-sindsie). Endverbraucher und Händler können diese Additive auch gesondert erwerben

und

dem Heizöl

zufügen

(vgl.

https://www.energieverbraucher.de/de/

additive__1339/;). Sie sind direkt vom Hersteller sowie über verschiedene

Handelsplattformen im Internet erhältlich, werden aber auch von Heizölhändlern

(vgl. z. B. https://www.stoffmehl-gmbh.de/additive/#spar; https://www.heizoeleffenberger.de/additive/) und zum Teil von Raffinerien angeboten

(vgl.

https://gunvor-raffinerie-ingolstadt.de/das-unternehmen/produktvertrieb/:

„Unsere

Produktpalette umfasst verschiedene Sorten von Ottokraftstoffen und Diesel, leichte

Heizöle sowie AdBlue und Additive. Wir liefern unsere Produkte in ganz Bayern aus

und

versorgen nicht nur Haushalte,

sondern auch Gewerbe-

und

Industrieunternehmen.“). Oftmals wird das Heizöl erst vor Ort beim Kunden durch

den Heizöllieferanten mit den Additiven angereichert. Beim Absatz von Heizöl wird

zudem regelmäßig auf die Möglichkeit des Erwerbs eines Additivs hingewiesen, um

Standardheizöl zu veredeln bzw. zu verbessern. Der angesprochene Verkehr hat

im Hinblick darauf, sowie wegen des engen funktionalen Zusammenhangs Anlass

anzunehmen, dass solche Additive aus demselben Unternehmen oder einem

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, wenn sie unter einer Marke

vertrieben werden, die mit der Marke des Heizölanbieters übereinstimmt

Entsprechendes gilt für die angegriffenen Waren „Brennstoffe [einschließlich

Motorentreibstoffe]; fossile und synthetische Brennstoffe“. Denn diese können als

Oberbegriffe auch Heizöl umfassen.

cc.

Auch bezüglich „Organisationsberatung und Erteilung von Auskünften in

Handels- und Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich Brenn- und Betriebsstoffen“ ist

angesichts der Spezifizierung auf „Brenn- und Betriebsstoffe“ von mittlerer

Ähnlichkeit zu den Widerspruchswaren ausgehen. Sowohl bei Brenn-, als auch

Betriebsstoffen - letztere können auch für Heizungsanlagen bestimmt sein und

Brennstoffe umfassen - kann es sich, anders als bei Kraftstoffen, um Heizöl

handeln. Es ist zudem üblich, dass die Beratung bzw. die Auskünfte auch die

unterschiedlich wertigen Heizöle und die Verbesserung der Qualität durch Additive

umfasst.

dd.

Allenfalls

unterdurchschnittliche Ähnlichkeit

besteht

zwischen

„Dienstleistungen des Einzelhandels und Großhandels, auch über das Internet und

andere globale Kommunikationsnetzwerke, im Bereich chemische Erzeugnisse und

Additive und Zusätze für chemische Erzeugnisse, im Bereich Brenn- und

Betriebsstoffe, Additive und Zusätze

für Brenn- und Betriebsstoffe“ der

angegriffenen Marke und „Chemische Additive für Heizöle“ der Widerspruchsmarke.

Das Vorliegen eines Ähnlichkeitsverhältnisses von Einzelhandelsdienstleistungen

zu Waren, die ihren Gegenstand bilden, wird zunehmend bejaht (vgl. BGH GRUR

2014, 378, Rn. 39 – OTTO CAP; Hacker in Stöbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 124 m. w. N.). Dies lässt sich aber nicht dahingehend verallgemeinern, dass

stets von einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie

bezogenen Waren auszugehen

ist. Vielmehr

bedarf

es

besonderer

branchenbezogener Anhaltspunkte

für

die Annahme

eines

solchen

Ähnlichkeitsverhältnisses. Ein Verkehrsverständnis von einer einheitlichen

Produktverantwortung für Handel und Waren wird sich nur in Bezug auf solche

Branchen entwickeln, in denen entweder die Händler in größerem Umfang gerade

unter ihrer Einzelhandelsdienstleistungsmarke oder einer ersichtlich hiervon

abgeleiteten Marke auch Waren anbieten oder umgekehrt die Warenhersteller in

größerem, d. h. die Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch den Einzelhandel

mit Waren aus fremder Produktion betreiben (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/

Thiering, a. a. O., § 9, Rn. 126).

Zwar sind vorliegend die Waren, mit denen der Groß- und Einzelhandel betrieben

wird, zumindest teilweise – nämlich soweit diese sich auf die Bereiche chemische

Erzeugnisse und Additive sowie Additive und Zusätze für Brenn- und Betriebsstoffe

beziehen - identisch mit den Widerspruchswaren. Jedoch fehlt es diesbezüglich an

zusätzlichen Umständen, die den Verkehr annehmen lassen könnten, die Waren

und Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen. Entscheidend sind

dabei die auf dem in Rede stehenden Warenbereich und Dienstleistungssektor

geltenden Verkehrsgewohnheiten, die die Anschauung des Publikums prägen

(BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 OTTO CAP).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Hersteller von Additiven (z. B. die ECR

GmbH, die MVG Mathé-Schmierstofftechnik GmbH oder die WAGNER

Spezialschmierstoffe GmbH & Co. KG) oder Raffinerien regelmäßig chemische

Additive verschiedener Hersteller vertreiben. Die wenigen Unternehmen, die

chemische Additive für Heizöl verschiedener Hersteller anbieten, wie beispielsweise

EBAY oder Amazon, verfügen hingegen – soweit die Recherche des Senats

ergeben hat

- nicht über eine Eigenmarke

für die genannten Additive.

Darüberhinausgehende Umstände, die den Verkehr annehmen lassen könnten, die

von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen und die Ware „Additive für

Heizöl“ stammten aus demselben Unternehmen, sind nicht ersichtlich. Erst recht gilt

dies insoweit, als das gehandelte Sortiment mit den Widerspruchswaren nicht

identisch ist (vgl. nachfolgend unter gg.).

Die Beschwerdegegnerin hat auf den Schriftsatznachlass in der mündlichen

Verhandlung vom 22. März 2023 nichts

zu Marktverhältnissen und

branchenbezogenen

Anhaltspunkten

für

die

Annahme

eines

Ähnlichkeitsverhältnisses vorgetragen.

ee.

Bei „Präsentation von Waren zu Verkaufszwecken [für Dritte]“ ist die

Ähnlichkeit zu chemischen Additiven für Heizöl aus den unter dd. geschilderten

Gründen ebenfalls – wenn überhaupt - als gering ansehen. Hinzu kommt, dass

zwar die Präsentation die von der Widerspruchsmarke umfassten Waren betreffen

kann, jedoch der Verkehr nicht davon ausgeht, dass derjenige, der für Dritte Waren

präsentiert, auch deren Hersteller ist oder mit diesem wirtschaftlich enge

Verbindungen eingeht.

ff.

Zwischen „chemische Additive für Heizöle“ und „Technische Öle; technische

Fette, Schmiermittel; Dieselkraftstoff; Benzin“ ist allenfalls unterdurchschnittliche

Ähnlichkeit anzunehmen. Die Produkte der angegriffenen Marke werden aus Erdöl

gewonnen, in Raffinerien hergestellt und enthalten von Haus aus Additive, um

gesetzliche Vorgaben zu erreichen oder ihre Eigenschaften zu verbessern.

Nachdem die Waren der Widerspruchsmarke auf Heizöl beschränkt sind, können

sie die oben genannten Waren der angegriffenen Marke jedoch nicht ergänzen. Die

Additive der Widerspruchsmarke stammen zudem in der Regel aus der chemischen

Industrie.

Ferner

unterscheiden

sich

die Vertriebswege

der

sich

gegenüberstehenden Waren deutlich. Während die Waren der angegriffenen Marke

vor allem an Tankstellen bzw. im entsprechenden Fachhandel, aber auch in

Baumärkten bezogen werden, werden die chemischen Additive für Heizöl der

Widerspruchsmarke von deren Herstellern

im Direktvertrieb bzw. durch

Heizölhändler verkauft.

gg.

Aus vorgenannten Gründen

ist Unähnlichkeit oder allenfalls weit

unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Widerspruchswaren und den

„Dienstleistungen des Einzelhandels und Großhandels, auch über das Internet und

andere globale Kommunikationsnetzwerke im Bereich Kraftstoffe, Schmierstoffe,

Additive und Zusätze für Kraftstoffe und Schmierstoffe“ anzunehmen.

hh. Gleiches gilt für den Bereich „Alkohol [Brennstoff]“. Ethanol kann zwar als

Benzinersatz verwendet werden. Auch gibt es spezielle Kamine, die Ethanol als

Brennstoff nutzen. Diese dienen jedoch nicht dem Heizen, sondern primär optischen

Zwecken. Alkohol als Brennstoff unterscheidet sich daher schon

im

Anwendungszweck und den Abnehmerkreisen deutlich von Heizölen. Dies gilt erst

Recht im Verhältnis zu den maßgeblichen Vergleichswaren „chemische Additiven

für Heizöl“.

ii.

Auch „Organisationsberatung und Erteilung von Auskünften in Handels- und

Geschäftsangelegenheiten hinsichtlich Kraftstoffen“ sind – wenn überhaupt - nur

unterdurchschnittlich ähnlich zu den Widerspruchswaren. Kraftstoffe sind bereits

vom Einsatzgebiet nicht mit Heizöl zu vergleichen und erst Recht nicht mit Additiven

hierzu. Der Verkehr wird daher nicht davon ausgehen, dass ein Hersteller

chemischer Additive für Heizöle die eben genannten Dienstleistungen bzgl.

Kraftstoffen erbringt.

4.

Die Widerspruchsmarke verfügt lediglich über eine unterdurchschnittliche

originäre Kennzeichnungskraft. Diese ist auch nicht durch umfangreiche Benutzung

gesteigert.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich

unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die

Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –

INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung

abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen

erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe

originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar).

Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe

Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen

(BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

a.

Zwar hat die Markenstelle zutreffend festgestellt, dass „HOT“ im Sinne von

„heiß“ nicht unmittelbar eine Eigenschaft der Widerspruchswaren bezeichnet.

Selbst die Beschwerdeführerin geht

in

ihrer Beschwerdebegründung (vgl.

Bl. 29 d. A.) nicht von einer glatt beschreibenden Bezeichnung aus. So sind Additive

selbst weder heiß noch bewirken sie, dass das Heizöl, dem sie beigemischt werden,

heiß wird. Allenfalls werden durch HOT Assoziationen dahingehend geweckt, dass

das Additiv zu einer besseren Verbrennung des Öls und damit zu einer

Funktionssteigerung der Heizung führt, wodurch es heiß bzw. „schön warm“ werden

kann. Um zu einer solchen Aussage zu gelangen, bedarf es aber mehrerer

interpretatorischer

Zwischenschritte.

Von

einer

Verminderung

der

Kennzeichnungskraft unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht auszugehen.

Allerdings kann es sich bei dem Markenwort „HOT“ auch auf dem hier relevanten

Sektor um eine Anpreisung bzw. Herausstellung des Produkts im Sinne von „ganz

neu,

höchst

interessant“

oder

„angesagt,

favorisiert,

beliebt“

(vgl.

Langenscheid.com/englisch-deutsch/hot)

handeln. Der

27. Senat

des

Bundespatentgerichts hat – vom Bundesgerichtshof unbeanstandet (vgl. BGH

GRUR 2014, 569 – HOT) - in seiner Entscheidung zu „HOT“ (BPatG, Beschluss

vom 9.10.2012, 27 W (pat) 49/11 – HOT) auch für „Putz-, Polier-, Fettentfernungs-

und Schleifmittel“ angenommen, diese würden werbeüblich als „angesagt“

bezeichnet. Diese Überlegungen treffen durchaus auch auf die hier beanspruchten

Additive für Heizöl zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit den genannten

Entscheidungen der Begriff HOT noch mehr in den Alltagssprachgebrauch

übergegangen ist und in anpreisender Weise für eine Vielzahl von Waren oder

Dienstleistungen verwendet wird, wie nicht zuletzt der Titel einer Fernsehsendung

„Hot oder Schrott – die Allestester“ zeigt. Ferner wird im Bereich der Heizung von

„angesagten Trends“ gesprochen, auch wenn Additive für Heizöle weitgehend über

die Herausstellung

ihrer Wirkung sowie

ihrer (technischen) Eigenschaften

beworben werden.

Angesichts der anpreisenden Bedeutung des Begriffs

„HOT“

ist die

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus deutlich verringert.

b.

Eine

durch

Benutzung

gesteigerte

Verkehrsbekanntheit

der

Widerspruchsmarke, die zu einer Erhöhung der geringen Kennzeichnungskraft

führen könnte, liegt nicht vor.

Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft bedarf es hinreichend

konkreter Angaben zum Marktanteil, zur Intensität, geografischen Verbreitung und

Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens sowie ggf.

zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten

Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von

einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR

2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II;

GRUR 2008, 903 Rn. 13 – SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft

muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden

haben (BGH GRUR a. a. O. Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO; a. a. O. Rn. 22 –

INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. –

INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der

Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden

darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall

amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz;

BPatG, Beschluss vom 30.01.2018, 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR

2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).

Zu den vorgenannten Voraussetzungen für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft

fehlt es an hinreichendem Vortrag der Widersprechenden. Allein der Hinweis auf die

jahrzehntelange Benutzung lässt einen solchen Schluss nicht zu, selbst wenn es

sich – wie die Widersprechende geltend macht - bei Additiven, die dem Heizöl

nachträglich beigemengt werden, um einen verhältnismäßig kleinen Markt handeln

sollte. Außerdem lassen die erzielten Absatzmengen und Umsatzzahlen ohne

Angaben zum Gesamtmarkt keine Aussage über den Marktanteil zu. Der

Widerspruchsmarke

kann

daher

nur

eine

unterdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft beigemessen werden.

5.

Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind zwar schriftbildlich aufgrund der

grafischen Elemente der angegriffenen Marke nur unterdurchschnittlich ähnlich,

jedoch besteht in klanglicher Hinsicht Identität.

a.

Eine

für

das Vorliegen

einer Verwechslungsgefahr

relevante

Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht

bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig

ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser

Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH a. a. O.

Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn.

22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Hacker

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich

die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und

in

ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34

– KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen

Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen

im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR

2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042

Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR

2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY).

b.

Es stehen sich die Zeichen

und

HOT

gegenüber.

In klanglicher Hinsicht

ist der

in ständiger Rechtsprechung anerkannte

Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr beim Zusammentreffen von

Wort- und Bildbestandteilen in der Regel einem kennzeichnungskräftigen Wort als

einfachster und kürzester Bezeichnungsform die größte Bedeutung beimisst (vgl.

BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 – OTTO CAP). Grafische Elemente können zwar

durch Umschreibung sprachlich dargestellt werden; sie werden bei der mündlichen

Benennung jedoch im Regelfall weggelassen, da ihre Aussprache meist aufwändig,

zeitraubend und umständlich ist. Aus diesen Gründen würde man die angegriffene

Marke nicht als z. B. „kleine Flamme in einer größeren Flamme auf einem

mehrschichtig rot, weiß und blau geschichteten Untergrund in Form eines Tabs“

benennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrskreise sich klanglich

lediglich am Wortelement orientieren werden. Zudem ist weder der Wortbestandteil

schlecht les- oder merkbar, noch beherrscht das Bild – anders als die

Beschwerdeführerin meint - durch seinen Umfang oder seine kennzeichnende

Wirkung das Zeichen derart, dass das Wort kaum mehr beachtet wird (vgl. Hacker

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.; § 9 Rn. 460). Der Umstand, dass es sich auch

auf Seiten der angegriffenen Marke bei der Angabe „H.O.T.“ um eine werbliche

Anpreisung handeln kann, steht der Annahme einer in klanglicher Hinsicht

markenmäßig-kollisionsbegründenden Stellung des Wortbestandteils nicht

entgegen, da sie der Verkehr wegen der Hervorhebung als das dominierende

Element wahrnehmen wird und weitere schutzfähige Bestandteile in dem jüngeren

Zeichen nicht vorhanden sind (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 366, 367). In klanglicher Hinsicht wird die angegriffene Marke mithin durch

„H.O.T.“ geprägt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist neben der infolge der Punkte

zwischen den Buchstaben H, O und T naheliegenden Aussprache als Abkürzung

„Ha – oh – te“ (auch) mit einer Aussprache dieser Buchstabenfolge als Wort im

Sinne von „Hot“ zu rechnen.

Der Verkehr neigt grundsätzlich dazu, Buchstabenfolgen und Abkürzungen, soweit

möglich, als Wort zusammenzufassen und auszusprechen (vgl. u. a. BPatG,

Beschluss vom 05.06.1996, 29 W (pat) 128/94 – ICA/iNCA; Beschluss vom

20.05.2003, 24 W (pat) 031/02 – QIS/KIS). Der angesprochene Verkehr erkennt -

anders als in den von der Beschwerdeführerin zitierten Fällen (BPatG, Beschluss

vom 12.07.2011, 25 W (pat) 510/10 - ELKA/E.L.Z.A; Beschluss vom 02.09.1998,

32 W (pat) 89/97 UTS/U.T.S.; Beschluss vom 25.05.1998, 30 W (pat) 1/98 –

HUT./L.U.T.H., BPatG Mitt 1976,74 – C.O.A/Kosa) hier trotz der Punkte zwischen

den Buchstaben sofort das englische „hot“ .Aus diesem Grund liegt eine Benennung

der angegriffenen Marke als zusammenhängendes Wort „HOT“ nahe (vgl. BPatG,

Beschluss vom 31.01.2013, 27 W (pat) 579/11 – G.A.L.A/GALA; EuG, Entscheidung

vom 23.09.2020, T-0601/19 - in.fi.ni.tu.de/INFINITE),

Dies gilt umso mehr als dem Verkehr – anders als die Beschwerdeführerin meint -

durch die rote Farbe und die Verwendung des Feuersymbols eine Bedeutung des

Wortes

im oben genannten Sinne besonders nahegelegt

ist. Dass die

Kennzeichnungsgewohnheiten in der Branche einer Verwendung und daher auch

einer Aussprache im Sinne von „hot“ entgegenstünden, hat die Beschwerdeführerin

zwar behauptet, diese Auffassung aber nicht überzeugend begründet. Auch der

Einwand der Beschwerdeführerin, ihre eigene tatsächliche Benutzung mache eine

Aussprache als „hot“ ausgesprochen fernliegend, greift schon deshalb nicht, weil es

auf die Umstände des tatsächlichen Markengebrauchs nicht ankommt (vgl. Hacker

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 27). Soweit die Beschwerdeführerin

schließlich geltend macht, dass es sich bei dem Markenbestandteil „H.O.T.“ um die

Abkürzung bzw. das Akronym der Firmenbezeichnung „Hanseatic Oil Trading

GmbH“ bzw. „Hanseatic Oil Trading“ handelt, mit der aus ihrer Sicht folgenden

Benennung als „ha-oh-te“, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kommt

nämlich nicht darauf an, welche Bedeutung die Inhaberin der angegriffenen Marke

der Buchstabenfolge beimisst, also wie sie es verstanden wissen will. Maßgeblich

ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs (vgl. BGH GRUR 2017, 914

Rn. 22 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Es ist jedoch weder ausreichend

vorgetragen, dass relevante Teile des hier angesprochenen Verkehrs von dieser

Verwendung überhaupt Kenntnis genommen haben noch sind andere Gründe

ersichtlich, warum der Verkehr die Marke als Abkürzung für die Firmennamen

verstehen sollte. Da die vorgenannten Einwände ohnehin nicht verfangen, kann

letztendlich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem – nach der

mündlichen Verhandlung liegenden - tatsächlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom

14. April 2023 präkludiert ist.

Damit stehen sich die klanglich identisch als [hɒt] oder [hɑ:t] gesprochenen Zeichen

gegenüber. Denn auch auf Seiten der älteren Wortmarke „HOT“ ist mit dieser

Aussprache zu rechnen. Ob beide Marken darüber hinaus auch anders benannt

werden, kann dahingestellt bleiben. Denn sind verschiedene Aussprache- oder

Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese

beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (BPatG, Beschluss vom

04.05.2016, 29 W (pat) 32/14 – Pepee/TEE PEE; Beschluss vom 21.10.2015,

29 W (pat) 31/13 – CARSI/CARS; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 291).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die

sich

gegenüberstehenden Marken auch klanglich benannt, beispielsweise bei

mündlichen Empfehlungen oder telefonischen Bestellungen bzw. Beratungen und

in der akustischen Werbung (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 276).

Zwischen den Vergleichsmarken besteht nach alledem klangliche Identität.

6.

In der Gesamtabwägung kann eine markenrechtlich relevante unmittelbare

Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nur bei mindestens

durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen festgestellt werden. Im

Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die einen geringeren

Ähnlichkeitsgrad zu den Widerspruchswaren aufweisen,

ist dagegen eine

Verwechslungsgefahr wegen der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke trotz der Klangidentität der Marken nicht zu besorgen.

Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke war daher der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 27. November 2019 im

tenorierten Umfang aufzuheben und insoweit der Widerspruch zurückzuweisen. Im

Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

D.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Kosten

aufzuerlegen, soweit sie durch die Aufhebung des Termins vom 18. Januar 2023

entstanden sind, war zurückzuweisen.

Maßgebliche

Rechtsgrundlage

für

die

Kostenentscheidung

im

Beschwerdeverfahren ist § 71 Abs. 1 MarkenG, wonach das Bundespatentgericht

die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann,

wenn dies der Billigkeit entspricht. § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG geht im Grundsatz

davon aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von

diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600,

601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind

insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen

Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen,

der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen

nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Auch

die nicht sachgerechte Führung des Verfahrens durch die Beteiligten kann Anlass

für eine Kostenauferlegung sein. Das gilt z. B. für einen Beteiligten, der an einer nur

auf seinen Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, ohne die

andere Partei davon rechtzeitig zu unterrichten. Diesem können die Kosten der

mündlichen Verhandlung auferlegt werden (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 71 Rn. 24 m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 21.05.2019,

27 W (pat) 506/17– kodi professional/KODi).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Kostenauferlegung nicht angezeigt.

1.

Als sich am Anreise- und Sitzungstag ergeben hatte, dass sein Flug aufgrund

der Beschädigung der Maschine nicht stattfinden würde bzw. der Versuch, auf den

folgenden Flug umzubuchen, nicht erfolgreich sein würde, hat der

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sofort den Senat informiert.

Ferner hat er – letztendlich auf Grund der Raumsituation im Gericht erfolglos – eine

Hybridverhandlung beantragt, um trotzdem an der Verhandlung zum angesetzten

Termin teilnehmen zu können.

Die Entscheidung, nicht bereits am Vortag anzureisen, genügt für sich genommen

nicht, um eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung annehmen zu können.

Zwar trägt das Wegerisiko die Partei, es kann jedoch einen erheblichen Grund für

eine Terminsverlegung darstellen, wenn – wie hier - nicht in der Hand der Parteien

liegende Ursachen dazu führen, dass eine mündliche Verhandlung nicht erreichbar

ist (vgl. u. a. Baudewin/Scheffer: Die Terminsverlegung – Prozessführung in Zeiten

der Corona-Pandemie, NJW 2021, 3495 ff.).

Eine Anreise am Vortag ist aus Sicht des Senats zwar sinnvoll, um dadurch

mögliche Risiken wie Flugausfälle oder langwierige Verzögerungen von vornherein

zu vermeiden. Die Entscheidung liegt jedoch in der Organisationshoheit des

jeweiligen Vertreters und ist – wenn keine Anzeichen dafürsprechen, dass absehbar

Ausfälle oder deutliche Verspätungen des gewählten Verkehrsmittels drohen – nicht

als pflichtwidriges Verhalten anzusehen. Hier

ist weder durch die

Beschwerdegegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit einem Flugausfall

oder deutlicher Verspätung – z. B. wegen angekündigten Sturms, Nebels, Eises,

Streiks, etc. - zu rechnen war. Daher ist eine Anreise am Sitzungstag, nicht zuletzt

zur Kostenminimierung für die Mandantin, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Eine Pflichtverletzung kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Vertreter

der Beschwerdeführerin nicht eine Kollegin oder einen Kollegen aus dem Münchner

Sitz seiner Kanzlei, die auf das Markenrecht spezialisiert sind, kurzfristig um die

Übernahme der Vertretung gebeten hat. Denn für diese(n) wäre eine angemessene

Vorbereitung – angesichts der kurzen Zeit bis zum Termin und des Umfangs des zu

verhandelnden Sachverhalts – nicht sinnvoll möglich und damit unzumutbar

gewesen.

2.

Auch im Übrigen besteht zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden

Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG kein

Anlass.

E.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2023, der allein

ihren Kostenantrag zum Gegenstand hatte, „vorsorglich ergänzend“ den Antrag

gestellt, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Dies ist

dahingehend auszulegen, dass der Antrag nur für den Fall gestellt werden sollte,

dass eine Kostenauferlegung erfolgen würde. Ihr Kostenantrag war jedoch

zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Seyfarth

Akintche

Posselt