Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 15.04.2024 – 11 W (pat) 45/18
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150424B11Wpat45.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 45/18 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:150424B11Wpat45.18.0
betreffend das Patent 10 2011 103 263
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. April 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2011 103 263 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „Regalsystem“, dessen Erteilung am 29. Mai 2013 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 26. Juni 2018, mit dem das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Ablauf des 30. November 2023 während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG wegen Nichtzahlung der
13. Jahresgebühr erloschen.
Der erkennende Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 29. Februar 2024 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass er das Beschwerdeverfahren durch Beschluss in
der Hauptsache für erledigt erklären werde, falls die Einsprechende nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Streitpatents geltend machen würde. Zu diesem Bescheid hat keine der beiden Beteiligten
Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und die Einsprechende an der
Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht hat.
1. Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,
kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG
GRUR 1996, 873, 874 f
- „Rechtschutzbedürfnis“; BPatG GRUR 2010, 363,
365 ff. - „Radauswuchtmaschine“; vgl. zur Nichtigkeitsklage: BGH BlPMZ 2022,
386, 387 - „Stammzellengewinnung“). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache ein, wenn nicht der oder die Einsprechende
ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 9] - „Sondensystem“; a. A. wohl: Benkard/Schäfers/ Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120 ff.). Die
Einsprechende hat sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein entsprechendes Interesse am Widerruf des Streitpatents mit Wirkung „ex tunc“ habe, nicht geäußert,
weshalb davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht. Damit hat
im vorliegenden Fall das Erlöschen des Streitpatents unmittelbar zur Erledigung des
vorliegenden Einspruchsverfahrens in der Hauptsache geführt.
Rn. 212).
2.
In entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ergeht der vorliegende
Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
3. Für eine Kostenentscheidung war kein Raum, da eine Kostenauferlegung weder für das Einspruchsverfahren noch hinsichtlich des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 62 Abs. 1 PatG bzw.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Deibele