Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 07.05.2024 – 18 W (pat) 6/23
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070524B18Wpat6.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 6/23 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 11 2015 001 770.4
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Morawek und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Nielsen und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2024:070524B18Wpat6.23.0
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle
für Klasse H01J, vom 3. August 2022 wird aufgehoben. Das Patent mit
der neuen Bezeichnung
„Verfahren
zum Betreiben einer
Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“
wird erteilt nach Maßgabe folgender Unterlagen:
Ansprüche 1 bis 19, übergeben in der mündlichen Verhandlung
vom 7. Mai 2024,
Beschreibung, Seiten 1 bis 46, übergeben in der mündlichen
Verhandlung vom 7. Mai 2024,
Zeichnungen, Seiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1A bis 8B,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
11. Oktober 2016.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit der neuen Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben
einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“ ist am
13. April 2015 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 11. April 2014
international angemeldet worden
Die Prüfungsstelle für Klasse H01J hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den Druckschriften
D1 WO 2013 / 093 513 A1
und
D2
US 2014 / 0 048 702 A1
verwiesen und die Anmeldung in der am 3. August 2022 durchgeführten Anhörung
mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Anspruchs 1
gegenüber Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen der Anmelderin am 9. August 2022 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 8. September 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024:
Den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle
für Klasse H01J, vom 3. August 2022 aufzuheben und das Patent mit
der neuen
Bezeichnung
„Verfahren
zum Betreiben einer
Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“
zu erteilen nach Maßgabe folgender Unterlagen:
Ansprüche 1 bis 19, übergeben in der heutigen mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 1 bis 46, übergeben in der heutigen
mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen, Seiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1 bis 8B,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11.
Oktober 2016.
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 17, 18 und 19 des in der mündlichen
Verhandlung überreichten Anspruchssatzes haben folgenden Wortlaut:
Anspruch 1:
a) Verfahren zum Betreiben einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung,
b) die eine zweite Ionenführung (2),
c) die als Ionenführung mit geschlossener Schleife ausgebildet ist, aufweist,
d) die mit einer Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (4) mit mindestens zwei
Anordnungen von Elektroden (20,22) beginnt und endet, wobei das
Verfahren umfasst:
e) Bereitstellen der Ionenmobilitätstrennvorrichtung,
f) Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer ersten Betriebsart,
wobei Gleichspannungspotentiale in einer ersten Richtung nacheinander an
aufeinanderfolgende
Elektroden
mindestens
einer
der
Elektrodenanordnungen (20,22) angelegt werden, so dass sich eine
Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen
Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der
Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (4) antreibt; und
g) Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer zweiten Betriebsart,
wobei Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung
orthogonalen, anderen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende
Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (20,22) angelegt
werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang
der mindestens einen Anordnung bewegt und Ionen in der zweiten Richtung
durch eine Austrittsöffnung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4),
um die Ionenführung mit geschlossener Schleife und dann durch eine
Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4)
antreibt,
h) wobei ein oder mehrere Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende
Elektroden entlang der axialen Länge der zweiten Ionenführung mit
geschlossener Schleife angelegt werden,
so dass
sich eine
Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der zweiten
Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt und Ionen entlang der
zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt, und wobei diese
wandernden Gleichspannungspotentiale mit
dem
wandernden
Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist, so dass sich
ein wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen kontinuierlich
um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die Ionen-
Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt,
i) wobei die zweite Betriebsart weiterhin so arbeitet, dass sich die
Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten
Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten
Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass die
Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet
werden, wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der
Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit
geschlossener Schleife bewegt werden, im Wesentlichen ionenoptisch
identisch mit der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.
Anspruch 17:
Verfahren zur Massenspektrometrie und/oder Ionenmobilitätsspektrometrie, das
ein Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche umfasst, das ferner
ein Detektieren der Ionen und ein Analysieren der Ionen nach Masse oder
Ionenmobilität umfasst.
Anspruch 18:
Ionenmobilitätstrennvorrichtung (1) mit einer zweiten Ionenführung (2) mit
geschlossener Schleife, die mit einer Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) mit
mindestens zwei Anordnungen (20,22) von Elektroden beginnt und endet, wobei
die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) ferner umfasst:
mindestens eine Gleichspannungsversorgung; und
Steuermittel zum Variieren der elektrischen Potentiale, die an den Elektroden
der mindestens zwei Anordnungen angelegt sind, mit der Zeit;
wobei die Steuermittel in einer ersten Betriebsart Gleichspannungspotentiale
in einer ersten Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden
mindestens einer der Elektrodenanordnungen anlegen, so dass sich eine
Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen
Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der
Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt; und
wobei
die
Steuermittel
in
einer
zweiten
Betriebsart
Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung
orthogonalen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden
mindestens einer der Elektrodenanordnungen anlegen, so dass sich eine
Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang der mindestens einen
Anordnung bewegt, um Ionen derart um die Längsachse der zweiten
Ionenführung mit geschlossener Schleife anzutreiben, dass sich die Ionen
nach ihren Ionenmobilitäten trennen, wenn sie um die zweite Ionenführung
mit geschlossener Schleife geleitet werden,
und wobei diese wandernden Gleichspannungspotentiale mit dem
wandernden Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der
Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist,
so dass sich ein wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen
kontinuierlich um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und
durch die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt
wobei die Steuermittel in der zweiten Betriebsart weiterhin so arbeiten, dass
sich die Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der
zweiten Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der
zweiten Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass
die Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife
geleitet werden,
wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der Betriebsart, in
der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit geschlossener
Schleife bewegt werden, im wesentlichen ionenoptisch identisch mit der
zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.
Anspruch 19:
Massenspektrometer
und/oder
Ionenmobilitätsspektrometer,
das
eine
Ionenmobilitätsvorrichtung nach Anspruch 18 umfasst.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 16 sowie der weiteren Unterlagen und
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch als begründet.
Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Erteilung des Patents gemäß dem
in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49
Abs. 1 PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und
ihre gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).
1.
Die
Anmeldung
betrifft
ein Verfahren
zum Betreiben
einer
Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein Verfahren zur Massenspektrometrie und/oder
Ionenmobilitätsspektrometrie sowie eine
Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein
Massenspektrometer und/oder ein Ionenmobilitätsspektrometer.
Ionenmobilitätstrennvorrichtungen
sind
üblicherweise
so mit
einem
Massenspektrometer gekoppelt, dass sie in gerader Linie mit dem Ionenpfad des
Massenspektrometers arbeiten und dadurch die Gesamtlänge der Vorrichtung
vergrößern. Zudem muss die Ionenmobilitätstrennvorrichtung bei einer solchen
Anordnung auch dann durchlaufen werden, wenn keine Ionenmobilitätstrennung
erforderlich ist, was die zeitliche Abstimmung zwischen sich schnell ändernden
Ionensignalen und nachfolgenden Analysatoren erschwert und umso
problematischer ist, je länger der Ionenmobilitätsseparator zur Erhöhung der
Auflösung der Vorrichtung ausgebildet wird.
Zwar sind Ionenmobilitätstrennvorrichtungen bekannt, bei denen die Ionen zur
Längenreduktion in einer geschlossenen Schleife geführt werden, doch sind bei
diesen Vorrichtungen das Ein- und Ausbringen der Ionen sowie das Veranlassen
der Ionenbewegung in der Schleife schwierig, vgl. Seite 1 bis Seite 2, erster Absatz
der geltenden Beschreibung.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Verfahren zur
Ionenmobilitätstrennung,
zur
Massenspektrometrie
und
zur
Ionenmobilitätsspektrometrie
anzugeben
sowie
eine
verbesserte
Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein verbessertes Massenspektrometer und ein
verbessertes Ionenmobilitätsspektrometer bereitzustellen, vgl. Seite 2, dritter
Absatz der Beschreibung.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Verfahren der nebengeordneten Ansprüche 1
und 17 sowie die Vorrichtungen der nebengeordneten Ansprüche 18 und 19.
Als Fachmann ist hier ein Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der
Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Massenspektrometrie zu definieren.
Die beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen werden in der Anmeldung
insbesondere anhand der Figuren 1A, 1D und 2 beschrieben.
Die
Driftzelle
(2)
der
Ionenmobilitätstrennvorrichtung
ist, wie in Fig. 1D gezeigt, als
zweite
Ionenführung
(2) mit
geschlossener
Schleife
ausgebildet, und sie beginnt und
endet mit einer Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung
(4) mit
mindestens zwei Anordnungen
von Elektroden (20, 22). Über
die
Ionenführungen (12, 14)
werden
Ionen
in die
Ionen-
Einlass-/ Auslassvorrichtung (4)
der Driftzelle
(2) ein- und ausgeführt. Dazu wird die
Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung
(4)
in einer ersten Betriebsart betrieben, wobei
Gleichspannungspotentiale
in einer ersten Richtung nacheinander an
aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (20,
22) angelegt werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der ersten Richtung
(Pfeile von rechts unten nach links oben) entlang der Anordnung bewegt und diese
die Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der Ionen-Einlass-/
Auslassvorrichtung (4) antreibt. Das Ein-und Ausführen der Ionen in die Einlass-
/Auslassvorrichtung (4) erfolgt bspw. über die Ionenführungen (12, 14, vgl. Fig. 1D)
und die Ioneninjektionsöffnung (30) bzw. die Ionenauswurföffnung (28, vgl. Fig. 2).
Nach dem Einführen der Ionen wird die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) in
einer zweiten Betriebsart betrieben, wobei Gleichspannungspotentiale in einer
zweiten, zu der ersten Richtung orthogonalen Richtung (Pfeile von rechts nach
links) nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der
Elektrodenanordnungen
(20, 22) angelegt werden, so dass sich eine
Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang der mindestens einen Anordnung
bewegt und Ionen in der zweiten Richtung durch eine Austrittsöffnung aus der
Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4), um die Ionenführung mit geschlossener
Schleife und dann durch eine Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung
(4)
antreibt. Dabei werden
ein
oder mehrere
Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende Elektroden entlang der axialen
Länge der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife angelegt, so dass sich
eine Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der zweiten Ionenführung
mit geschlossener Schleife bewegt und diese die Ionen entlang der zweiten
Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt. Diese wandernden
Gleichspannungspotentiale
werden
mit
dem
wandernden
Gleichspannungspotential, das in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der
zweiten Betriebsart vorhanden ist, synchronisiert, so dass sich ein wanderndes
Gleichspannungspotential
im Wesentlichen kontinuierlich um die zweite
Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die
Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung bewegt. Die zweite Betriebsart arbeitet dabei so, dass sich die
Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten Richtung
bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten Richtung aus der
Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass die Ionen erneut um die zweite
Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet werden, wobei die Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (4) während der Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um
die zweite
Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt werden,
im
Wesentlichen
ionenoptisch
identisch mit der zweiten
Ionenführung mit
geschlossener Schleife ist.
Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist, sind die Elektroden der beiden parallel zueinander
ausgebildeten
Elektrodenanordnungen
(20,
22)
der
Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (4) in Zeilen und Spalten angeordnet, was beide Betriebsarten
ermöglicht, indem die passenden elektrische Potentiale an diese Elektroden
angelegt werden. Die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) verfügt über vier
Seiten, die sich zwischen den vier Rändern der Anordnung (20, 22) erstrecken,
wobei zwei der gegenüberliegenden Seiten durch Endplatten (24, 26) mit jeweils
einer Öffnung (28, 30) ausgebildet sind, von denen eine die Ioneninjektionsöffnung
(30) ist, um Ionen von außerhalb der Driftzelle (2) in die Vorrichtung (4) zu injizieren.
und die andere, gegenüberliegende Öffnung die Ionenauswurföffnung (28) zum
Auswerfen von Ionen aus der Vorrichtung (4) und der Driftzelle (2) darstellt. Die
anderen beiden gegenüberliegen Seiten sind Anschlüsse mit den Driftelektroden
(32) der Hauptdriftzelle
(2). Einer der Anschlüsse ermöglicht als
Eingangsanschluss, dass Ionen aus einem weiteren Teil der Driftzelle (2) in die
Vorrichtung
(4) gelangen, und der andere Anschluss ermöglicht als
Ausgangsanschluss, dass Ionen aus der Vorrichtung (4) in einen weiteren Teil der
Driftzelle (2) gelangen.
Die Ionen können durch diesen Prozess mehrfach um die Driftzelle (2) angetrieben
werden, bis sich die Ionen im erwünschten Maß nach ihrer Ionenmobilität getrennt
haben, wodurch eine hohe Auflösung erreicht wird, vgl. die Beschreibungsseiten 27
bis 40.
2.
Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG), da
die beanspruchten Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind.
Anspruch 1 des Hauptantrags geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1,
wobei die zusätzlichen Präzisierungen
in den ursprünglichen abhängigen
Ansprüchen 9 bis 12 sowie auf Seite 5, vierter Absatz und Seite 39, erster Absatz
der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind. Die ursprünglichen Ansprüche 9
bis 12 waren zwar auf Anspruch 8 rückbezogen, dessen Merkmale nicht in die
jetzigen selbständigen Ansprüche aufgenommen wurden, doch ist dies der
ursprünglichen Beschreibung in dieser Allgemeinheit zu entnehmen, vgl. deren
Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, erster Absatz.
Der Verfahrensanspruch 17 bezieht sich auf die Ansprüche 1 bis 16 und stimmt mit
dem ursprünglichen Anspruch 22 überein.
Die unabhängigen Vorrichtungsansprüche 18 und 19 des Hauptantrags gehen
zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 26 und 27, und sie sind in gleicher Weise
wie Anspruch 1 präzisiert, was aufgrund der Erläuterung auf Seite 14, letzter Absatz
bis Seite 16, dritter Absatz der ursprünglichen Beschreibung zulässig ist.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 16 sind die angepassten ursprünglichen
abhängigen Ansprüche 2 bis 8 und 13 bis 20.
3.
Die Lehren der Ansprüche sind für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4
PatG), da die Ansprüche zusammen mit der Beschreibung und den Figuren die
beanspruchten Gegenstände hinreichend deutlich und vollständig offenbaren, so
dass der Fachmann sie nacharbeiten kann.
4.
Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren des Anspruchs 1 ist
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem
gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass
es gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).
Druckschrift D1, vgl. deren Figuren 3, 4A, 5A, 7A und 8A mit Beschreibung auf
Seite 10, Zeile 38 bis Seite 16, Zeile 11, offenbart in den Worten des Anspruchs 1
ein
a)
Verfahren zum Betreiben einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung (IMS device
b)
c)
2, drift cell 4 / vgl. Fig. 3)
die eine zweite Ionenführung (4),
die als Ionenführung mit geschlossener Schleife ausgebildet ist (vgl. Fig. 3
und Seite 10, Zeilen 40 und 41: „The IMS device 2 comprises a drift cell 4
having electrodes for guiding ions along a drift length that is arranged as a
continuous circular geometry“), aufweist,
d)
die mit einer Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (entry/exit region 6 / vgl. Fig.
3) mit mindestens zwei Anordnungen von Elektroden (entry/exit electrodes
14 / vgl. Fig. 7A) beginnt und endet, wobei das Verfahren umfasst:
e)
Bereitstellen der Ionenmobilitätstrennvorrichtung,
f)
Betreiben der
Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6)
in einer ersten
Betriebsart, wobei Gleichspannungspotentiale in einer ersten Richtung
nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der
Elektrodenanordnungen (14) angelegt werden, so dass sich eine
Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen
Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der
Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (6) antreibt (vgl. Seite 15, Zeilen 18 bis
37, insbesondere Zeilen 35 bis 37: „Alternatively, it is contemplated that a
voltage is successively applied to the entry/exit electrodes 14 in the ydirection towards the exit of the device so that a travelling potential wave
propels ions out of the exit.“); und
g‘)
Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer zweiten Betriebsart,
wobei Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung
orthogonalen, anderen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende
Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (14) angelegt
werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang
der mindestens einen Anordnung bewegt ausbildet und Ionen in der zweiten
Richtung
durch
eine Austrittsöffnung
aus
der
Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (6), um die Ionenführung mit geschlossener Schleife und
dann durch eine Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (6) antreibt,
h‘)
wobei ein oder mehrere Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende
Elektroden entlang der axialen Länge der zweiten Ionenführung mit
geschlossener Schleife angelegt werden,
so dass
sich eine
Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der
zweiten
Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt und Ionen entlang der
zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt, und wobei diese
wandernden
Gleichspannungspotentiale mit
dem
wandernden
Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist, so dass sich ein
wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen kontinuierlich um
die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die Ionen-
Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt (vgl. Seite 2, Zeilen 33 bis 35, Seite 11,
Zeilen 29 bis 31 und Seite 12, Zeilen 19 bis 34),
i‘)
wobei die zweite Betriebsart weiterhin so arbeitet, dass sich die
Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) in der zweiten
Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten
Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) drängt, so dass die
Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet
werden, wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der
Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit
geschlossener Schleife bewegt werden, im Wesentlichen ionenoptisch
identisch mit der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.
Auch wenn Figur 7B und die zugehörige Beschreibung auf Seite 15 von Druckschrift
D1 lediglich das Anlegen eines statischen Potentialprofils (20) an die Elektroden
(14) der Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (6) zum Austreiben der Ionen aus der
Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung in die zweite Ionenführung offenbart, ist es für
den Fachmann aufgrund des Hinweises auf Seite 15, Zeilen 35 bis 37
(„Alternatively, it is contemplated that a voltage is successively applied to the
entry/exit electrodes 14 in the y-direction towards the exit of the device so that a
travelling potential wave propels ions out of the exit.“) naheliegend, wandernde
Gleichspannungspotentiale an die Elektroden der Elektrodenanordnungen (14)
nicht nur in x-, sondern auch in y-Richtung, d. h. in der zweiten Richtung anzulegen,
weshalb der Fachmann das Merkmal g) des Anspruchs 1 in naheliegender Weise
der Druckschrift D1 entnimmt.
Für die fehlenden Teile der Merkmale h) und i) gibt es in Druckschrift D1 jedoch
keinen Hinweis. So sind die Elektrodenanordnungen (14) der Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (6) gemäß den Figuren 4A und 7A von Druckschrift D1
zwischen den Elektroden (8a, 8b) der Driftzelle (4) angeordnet, und wenn die Ionen
die Driftzelle (4) mehrfach durchlaufen, liegt nach Seite 11, Zeilen 29 bis 31 (In
modes wherein the ions cycle around the drift cell 4 multiple times, the ion entry and
exit region 6 may be deactivated so that the ions pass the entry and exit region 6
unimpeded, until it is desired to extract the ions.) im Unterschied zu den Merkmalen
h) und i) des Anspruchs 1 weder ein Potential an den Elektrodenanordnungen (14)
der
Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) an, noch
ist die
Ionen-Einlass-
/Auslassvorrichtung (6) während der Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um
die zweite
Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt werden,
im
Wesentlichen
ionenoptisch
identisch mit der zweiten
Ionenführung mit
geschlossener Schleife.
In D1 findet der Fachmann auch keine Anregung, entgegen den Ausführungen auf
Seite 11, Zeilen 29 bis 31 der D1 die zweite Betriebsart gemäß den Merkmalen h)
und i) des Anspruchs 1 auszugestalten.
Eine Kombination mit Druckschrift D2 kann dem Fachmann dies ebenfalls nicht
nahelegen, da Druckschrift D2 dem Fachmann weder einen Hinweis bezüglich der
Ausbildung von zwei Potentialbarrieren in zueinander orthogonalen Richtungen
noch hinsichtlich der Merkmale h) und i) gibt.
Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die unabhängigen Ansprüche 17,
18 und 19.
5.
Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 16 anschließen, da sie
das Verfahren des Anspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der
geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Ansprüche
ausreichend erläutert.
6.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das
Patent im beantragten Umfang zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Friedrich
Dr. Nielsen
Dr. Kapels