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BPatG Beschluss vom 07.05.2024 – 18 W (pat) 6/23

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:070524B18Wpat6.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 6/23 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Mai 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2015 001 770.4

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Morawek und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Nielsen und Dr. Kapels

ECLI:DE:BPatG:2024:070524B18Wpat6.23.0

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle

für Klasse H01J, vom 3. August 2022 wird aufgehoben. Das Patent mit

der neuen Bezeichnung

„Verfahren

zum Betreiben einer

Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“

wird erteilt nach Maßgabe folgender Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 19, übergeben in der mündlichen Verhandlung

vom 7. Mai 2024,

Beschreibung, Seiten 1 bis 46, übergeben in der mündlichen

Verhandlung vom 7. Mai 2024,

Zeichnungen, Seiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1A bis 8B,

eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am

11. Oktober 2016.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung mit der neuen Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben

einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“ ist am

13. April 2015 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 11. April 2014

international angemeldet worden

Die Prüfungsstelle für Klasse H01J hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der

Technik gemäß den Druckschriften

D1 WO 2013 / 093 513 A1

und

D2

US 2014 / 0 048 702 A1

verwiesen und die Anmeldung in der am 3. August 2022 durchgeführten Anhörung

mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des Anspruchs 1

gegenüber Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen der Anmelderin am 9. August 2022 zugestellten Beschluss richtet

sich die am 8. September 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2024:

Den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle

für Klasse H01J, vom 3. August 2022 aufzuheben und das Patent mit

der neuen

Bezeichnung

„Verfahren

zum Betreiben einer

Ionenmobilitätstrennvorrichtung und Ionenmobilitätstrennvorrichtung“

zu erteilen nach Maßgabe folgender Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 19, übergeben in der heutigen mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung, Seiten 1 bis 46, übergeben in der heutigen

mündlichen Verhandlung,

Zeichnungen, Seiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1 bis 8B,

eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11.

Oktober 2016.

Die nebengeordneten Ansprüche 1, 17, 18 und 19 des in der mündlichen

Verhandlung überreichten Anspruchssatzes haben folgenden Wortlaut:

Anspruch 1:

a) Verfahren zum Betreiben einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung,

b) die eine zweite Ionenführung (2),

c) die als Ionenführung mit geschlossener Schleife ausgebildet ist, aufweist,

d) die mit einer Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (4) mit mindestens zwei

Anordnungen von Elektroden (20,22) beginnt und endet, wobei das

Verfahren umfasst:

e) Bereitstellen der Ionenmobilitätstrennvorrichtung,

f) Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer ersten Betriebsart,

wobei Gleichspannungspotentiale in einer ersten Richtung nacheinander an

aufeinanderfolgende

Elektroden

mindestens

einer

der

Elektrodenanordnungen (20,22) angelegt werden, so dass sich eine

Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen

Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der

Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (4) antreibt; und

g) Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer zweiten Betriebsart,

wobei Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung

orthogonalen, anderen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende

Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (20,22) angelegt

werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang

der mindestens einen Anordnung bewegt und Ionen in der zweiten Richtung

durch eine Austrittsöffnung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4),

um die Ionenführung mit geschlossener Schleife und dann durch eine

Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4)

antreibt,

h) wobei ein oder mehrere Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende

Elektroden entlang der axialen Länge der zweiten Ionenführung mit

geschlossener Schleife angelegt werden,

so dass

sich eine

Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der zweiten

Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt und Ionen entlang der

zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt, und wobei diese

wandernden Gleichspannungspotentiale mit

dem

wandernden

Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist, so dass sich

ein wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen kontinuierlich

um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die Ionen-

Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt,

i) wobei die zweite Betriebsart weiterhin so arbeitet, dass sich die

Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten

Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten

Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass die

Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet

werden, wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der

Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit

geschlossener Schleife bewegt werden, im Wesentlichen ionenoptisch

identisch mit der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.

Anspruch 17:

Verfahren zur Massenspektrometrie und/oder Ionenmobilitätsspektrometrie, das

ein Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche umfasst, das ferner

ein Detektieren der Ionen und ein Analysieren der Ionen nach Masse oder

Ionenmobilität umfasst.

Anspruch 18:

Ionenmobilitätstrennvorrichtung (1) mit einer zweiten Ionenführung (2) mit

geschlossener Schleife, die mit einer Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) mit

mindestens zwei Anordnungen (20,22) von Elektroden beginnt und endet, wobei

die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) ferner umfasst:

mindestens eine Gleichspannungsversorgung; und

Steuermittel zum Variieren der elektrischen Potentiale, die an den Elektroden

der mindestens zwei Anordnungen angelegt sind, mit der Zeit;

wobei die Steuermittel in einer ersten Betriebsart Gleichspannungspotentiale

in einer ersten Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden

mindestens einer der Elektrodenanordnungen anlegen, so dass sich eine

Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen

Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der

Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt; und

wobei

die

Steuermittel

in

einer

zweiten

Betriebsart

Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung

orthogonalen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden

mindestens einer der Elektrodenanordnungen anlegen, so dass sich eine

Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang der mindestens einen

Anordnung bewegt, um Ionen derart um die Längsachse der zweiten

Ionenführung mit geschlossener Schleife anzutreiben, dass sich die Ionen

nach ihren Ionenmobilitäten trennen, wenn sie um die zweite Ionenführung

mit geschlossener Schleife geleitet werden,

und wobei diese wandernden Gleichspannungspotentiale mit dem

wandernden Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der

Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist,

so dass sich ein wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen

kontinuierlich um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und

durch die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt

wobei die Steuermittel in der zweiten Betriebsart weiterhin so arbeiten, dass

sich die Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der

zweiten Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der

zweiten Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass

die Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife

geleitet werden,

wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der Betriebsart, in

der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit geschlossener

Schleife bewegt werden, im wesentlichen ionenoptisch identisch mit der

zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.

Anspruch 19:

Massenspektrometer

und/oder

Ionenmobilitätsspektrometer,

das

eine

Ionenmobilitätsvorrichtung nach Anspruch 18 umfasst.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 16 sowie der weiteren Unterlagen und

Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und

erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch als begründet.

Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Erteilung des Patents gemäß dem

in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1 PatG i. V. m. § 49

Abs. 1 PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig (§ 38 PatG), und

ihre gewerblich anwendbare Lehre (§ 5 PatG) ist auch patentfähig (§§ 1 bis 4 PatG).

1.

Die

Anmeldung

betrifft

ein Verfahren

zum Betreiben

einer

Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein Verfahren zur Massenspektrometrie und/oder

Ionenmobilitätsspektrometrie sowie eine

Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein

Massenspektrometer und/oder ein Ionenmobilitätsspektrometer.

Ionenmobilitätstrennvorrichtungen

sind

üblicherweise

so mit

einem

Massenspektrometer gekoppelt, dass sie in gerader Linie mit dem Ionenpfad des

Massenspektrometers arbeiten und dadurch die Gesamtlänge der Vorrichtung

vergrößern. Zudem muss die Ionenmobilitätstrennvorrichtung bei einer solchen

Anordnung auch dann durchlaufen werden, wenn keine Ionenmobilitätstrennung

erforderlich ist, was die zeitliche Abstimmung zwischen sich schnell ändernden

Ionensignalen und nachfolgenden Analysatoren erschwert und umso

problematischer ist, je länger der Ionenmobilitätsseparator zur Erhöhung der

Auflösung der Vorrichtung ausgebildet wird.

Zwar sind Ionenmobilitätstrennvorrichtungen bekannt, bei denen die Ionen zur

Längenreduktion in einer geschlossenen Schleife geführt werden, doch sind bei

diesen Vorrichtungen das Ein- und Ausbringen der Ionen sowie das Veranlassen

der Ionenbewegung in der Schleife schwierig, vgl. Seite 1 bis Seite 2, erster Absatz

der geltenden Beschreibung.

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Verfahren zur

Ionenmobilitätstrennung,

zur

Massenspektrometrie

und

zur

Ionenmobilitätsspektrometrie

anzugeben

sowie

eine

verbesserte

Ionenmobilitätstrennvorrichtung, ein verbessertes Massenspektrometer und ein

verbessertes Ionenmobilitätsspektrometer bereitzustellen, vgl. Seite 2, dritter

Absatz der Beschreibung.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Verfahren der nebengeordneten Ansprüche 1

und 17 sowie die Vorrichtungen der nebengeordneten Ansprüche 18 und 19.

Als Fachmann ist hier ein Physiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der

Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Massenspektrometrie zu definieren.

Die beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen werden in der Anmeldung

insbesondere anhand der Figuren 1A, 1D und 2 beschrieben.

Die

Driftzelle

(2)

der

Ionenmobilitätstrennvorrichtung

ist, wie in Fig. 1D gezeigt, als

zweite

Ionenführung

(2) mit

geschlossener

Schleife

ausgebildet, und sie beginnt und

endet mit einer Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung

(4) mit

mindestens zwei Anordnungen

von Elektroden (20, 22). Über

die

Ionenführungen (12, 14)

werden

Ionen

in die

Ionen-

Einlass-/ Auslassvorrichtung (4)

der Driftzelle

(2) ein- und ausgeführt. Dazu wird die

Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung

(4)

in einer ersten Betriebsart betrieben, wobei

Gleichspannungspotentiale

in einer ersten Richtung nacheinander an

aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (20,

22) angelegt werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der ersten Richtung

(Pfeile von rechts unten nach links oben) entlang der Anordnung bewegt und diese

die Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der Ionen-Einlass-/

Auslassvorrichtung (4) antreibt. Das Ein-und Ausführen der Ionen in die Einlass-

/Auslassvorrichtung (4) erfolgt bspw. über die Ionenführungen (12, 14, vgl. Fig. 1D)

und die Ioneninjektionsöffnung (30) bzw. die Ionenauswurföffnung (28, vgl. Fig. 2).

Nach dem Einführen der Ionen wird die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) in

einer zweiten Betriebsart betrieben, wobei Gleichspannungspotentiale in einer

zweiten, zu der ersten Richtung orthogonalen Richtung (Pfeile von rechts nach

links) nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der

Elektrodenanordnungen

(20, 22) angelegt werden, so dass sich eine

Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang der mindestens einen Anordnung

bewegt und Ionen in der zweiten Richtung durch eine Austrittsöffnung aus der

Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4), um die Ionenführung mit geschlossener

Schleife und dann durch eine Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung

(4)

antreibt. Dabei werden

ein

oder mehrere

Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende Elektroden entlang der axialen

Länge der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife angelegt, so dass sich

eine Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der zweiten Ionenführung

mit geschlossener Schleife bewegt und diese die Ionen entlang der zweiten

Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt. Diese wandernden

Gleichspannungspotentiale

werden

mit

dem

wandernden

Gleichspannungspotential, das in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der

zweiten Betriebsart vorhanden ist, synchronisiert, so dass sich ein wanderndes

Gleichspannungspotential

im Wesentlichen kontinuierlich um die zweite

Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die

Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung bewegt. Die zweite Betriebsart arbeitet dabei so, dass sich die

Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in der zweiten Richtung

bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten Richtung aus der

Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung drängt, so dass die Ionen erneut um die zweite

Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet werden, wobei die Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (4) während der Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um

die zweite

Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt werden,

im

Wesentlichen

ionenoptisch

identisch mit der zweiten

Ionenführung mit

geschlossener Schleife ist.

Wie aus Fig. 2 ersichtlich ist, sind die Elektroden der beiden parallel zueinander

ausgebildeten

Elektrodenanordnungen

(20,

22)

der

Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (4) in Zeilen und Spalten angeordnet, was beide Betriebsarten

ermöglicht, indem die passenden elektrische Potentiale an diese Elektroden

angelegt werden. Die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) verfügt über vier

Seiten, die sich zwischen den vier Rändern der Anordnung (20, 22) erstrecken,

wobei zwei der gegenüberliegenden Seiten durch Endplatten (24, 26) mit jeweils

einer Öffnung (28, 30) ausgebildet sind, von denen eine die Ioneninjektionsöffnung

(30) ist, um Ionen von außerhalb der Driftzelle (2) in die Vorrichtung (4) zu injizieren.

und die andere, gegenüberliegende Öffnung die Ionenauswurföffnung (28) zum

Auswerfen von Ionen aus der Vorrichtung (4) und der Driftzelle (2) darstellt. Die

anderen beiden gegenüberliegen Seiten sind Anschlüsse mit den Driftelektroden

(32) der Hauptdriftzelle

(2). Einer der Anschlüsse ermöglicht als

Eingangsanschluss, dass Ionen aus einem weiteren Teil der Driftzelle (2) in die

Vorrichtung

(4) gelangen, und der andere Anschluss ermöglicht als

Ausgangsanschluss, dass Ionen aus der Vorrichtung (4) in einen weiteren Teil der

Driftzelle (2) gelangen.

Die Ionen können durch diesen Prozess mehrfach um die Driftzelle (2) angetrieben

werden, bis sich die Ionen im erwünschten Maß nach ihrer Ionenmobilität getrennt

haben, wodurch eine hohe Auflösung erreicht wird, vgl. die Beschreibungsseiten 27

bis 40.

2.

Der in der Verhandlung überreichte Anspruchssatz ist zulässig (§ 38 PatG), da

die beanspruchten Gegenstände in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind.

Anspruch 1 des Hauptantrags geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1,

wobei die zusätzlichen Präzisierungen

in den ursprünglichen abhängigen

Ansprüchen 9 bis 12 sowie auf Seite 5, vierter Absatz und Seite 39, erster Absatz

der ursprünglichen Beschreibung offenbart sind. Die ursprünglichen Ansprüche 9

bis 12 waren zwar auf Anspruch 8 rückbezogen, dessen Merkmale nicht in die

jetzigen selbständigen Ansprüche aufgenommen wurden, doch ist dies der

ursprünglichen Beschreibung in dieser Allgemeinheit zu entnehmen, vgl. deren

Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, erster Absatz.

Der Verfahrensanspruch 17 bezieht sich auf die Ansprüche 1 bis 16 und stimmt mit

dem ursprünglichen Anspruch 22 überein.

Die unabhängigen Vorrichtungsansprüche 18 und 19 des Hauptantrags gehen

zurück auf die ursprünglichen Ansprüche 26 und 27, und sie sind in gleicher Weise

wie Anspruch 1 präzisiert, was aufgrund der Erläuterung auf Seite 14, letzter Absatz

bis Seite 16, dritter Absatz der ursprünglichen Beschreibung zulässig ist.

Die abhängigen Ansprüche 2 bis 16 sind die angepassten ursprünglichen

abhängigen Ansprüche 2 bis 8 und 13 bis 20.

3.

Die Lehren der Ansprüche sind für den Fachmann ausführbar (§ 34 Abs. 4

PatG), da die Ansprüche zusammen mit der Beschreibung und den Figuren die

beanspruchten Gegenstände hinreichend deutlich und vollständig offenbaren, so

dass der Fachmann sie nacharbeiten kann.

4.

Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren des Anspruchs 1 ist

gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem

gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass

es gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig ist (§ 1 Abs. 1 PatG).

Druckschrift D1, vgl. deren Figuren 3, 4A, 5A, 7A und 8A mit Beschreibung auf

Seite 10, Zeile 38 bis Seite 16, Zeile 11, offenbart in den Worten des Anspruchs 1

ein

a)

Verfahren zum Betreiben einer Ionenmobilitätstrennvorrichtung (IMS device

b)

c)

2, drift cell 4 / vgl. Fig. 3)

die eine zweite Ionenführung (4),

die als Ionenführung mit geschlossener Schleife ausgebildet ist (vgl. Fig. 3

und Seite 10, Zeilen 40 und 41: „The IMS device 2 comprises a drift cell 4

having electrodes for guiding ions along a drift length that is arranged as a

continuous circular geometry“), aufweist,

d)

die mit einer Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (entry/exit region 6 / vgl. Fig.

3) mit mindestens zwei Anordnungen von Elektroden (entry/exit electrodes

14 / vgl. Fig. 7A) beginnt und endet, wobei das Verfahren umfasst:

e)

Bereitstellen der Ionenmobilitätstrennvorrichtung,

f)

Betreiben der

Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6)

in einer ersten

Betriebsart, wobei Gleichspannungspotentiale in einer ersten Richtung

nacheinander an aufeinanderfolgende Elektroden mindestens einer der

Elektrodenanordnungen (14) angelegt werden, so dass sich eine

Potentialbarriere in der ersten Richtung entlang der mindestens einen

Anordnung bewegt und Ionen in der ersten Richtung in die und/oder aus der

Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (6) antreibt (vgl. Seite 15, Zeilen 18 bis

37, insbesondere Zeilen 35 bis 37: „Alternatively, it is contemplated that a

voltage is successively applied to the entry/exit electrodes 14 in the ydirection towards the exit of the device so that a travelling potential wave

propels ions out of the exit.“); und

g‘)

Betreiben der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung in einer zweiten Betriebsart,

wobei Gleichspannungspotentiale in einer zweiten, zu der ersten Richtung

orthogonalen, anderen Richtung nacheinander an aufeinanderfolgende

Elektroden mindestens einer der Elektrodenanordnungen (14) angelegt

werden, so dass sich eine Potentialbarriere in der zweiten Richtung entlang

der mindestens einen Anordnung bewegt ausbildet und Ionen in der zweiten

Richtung

durch

eine Austrittsöffnung

aus

der

Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (6), um die Ionenführung mit geschlossener Schleife und

dann durch eine Eintrittsöffnung wieder zurück in die Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (6) antreibt,

h‘)

wobei ein oder mehrere Gleichspannungspotentiale an aufeinanderfolgende

Elektroden entlang der axialen Länge der zweiten Ionenführung mit

geschlossener Schleife angelegt werden,

so dass

sich eine

Gleichspannungspotentialbarriere entlang der Länge der

zweiten

Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt und Ionen entlang der

zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife antreibt, und wobei diese

wandernden

Gleichspannungspotentiale mit

dem

wandernden

Gleichspannungspotential synchronisiert werden, das in der Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung in der zweiten Betriebsart vorhanden ist, so dass sich ein

wanderndes Gleichspannungspotential im Wesentlichen kontinuierlich um

die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife und durch die Ionen-

Einlass-/Auslassvorrichtung bewegt (vgl. Seite 2, Zeilen 33 bis 35, Seite 11,

Zeilen 29 bis 31 und Seite 12, Zeilen 19 bis 34),

i‘)

wobei die zweite Betriebsart weiterhin so arbeitet, dass sich die

Potentialbarriere in der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) in der zweiten

Richtung bewegt und die wiedereingebrachten Ionen wieder in der zweiten

Richtung aus der Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) drängt, so dass die

Ionen erneut um die zweite Ionenführung mit geschlossener Schleife geleitet

werden, wobei die Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (4) während der

Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um die zweite Ionenführung mit

geschlossener Schleife bewegt werden, im Wesentlichen ionenoptisch

identisch mit der zweiten Ionenführung mit geschlossener Schleife ist.

Auch wenn Figur 7B und die zugehörige Beschreibung auf Seite 15 von Druckschrift

D1 lediglich das Anlegen eines statischen Potentialprofils (20) an die Elektroden

(14) der Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung (6) zum Austreiben der Ionen aus der

Ionen-Einlass-/ Auslassvorrichtung in die zweite Ionenführung offenbart, ist es für

den Fachmann aufgrund des Hinweises auf Seite 15, Zeilen 35 bis 37

(„Alternatively, it is contemplated that a voltage is successively applied to the

entry/exit electrodes 14 in the y-direction towards the exit of the device so that a

travelling potential wave propels ions out of the exit.“) naheliegend, wandernde

Gleichspannungspotentiale an die Elektroden der Elektrodenanordnungen (14)

nicht nur in x-, sondern auch in y-Richtung, d. h. in der zweiten Richtung anzulegen,

weshalb der Fachmann das Merkmal g) des Anspruchs 1 in naheliegender Weise

der Druckschrift D1 entnimmt.

Für die fehlenden Teile der Merkmale h) und i) gibt es in Druckschrift D1 jedoch

keinen Hinweis. So sind die Elektrodenanordnungen (14) der Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (6) gemäß den Figuren 4A und 7A von Druckschrift D1

zwischen den Elektroden (8a, 8b) der Driftzelle (4) angeordnet, und wenn die Ionen

die Driftzelle (4) mehrfach durchlaufen, liegt nach Seite 11, Zeilen 29 bis 31 (In

modes wherein the ions cycle around the drift cell 4 multiple times, the ion entry and

exit region 6 may be deactivated so that the ions pass the entry and exit region 6

unimpeded, until it is desired to extract the ions.) im Unterschied zu den Merkmalen

h) und i) des Anspruchs 1 weder ein Potential an den Elektrodenanordnungen (14)

der

Ionen-Einlass-/Auslassvorrichtung (6) an, noch

ist die

Ionen-Einlass-

/Auslassvorrichtung (6) während der Betriebsart, in der die Ionen mehrere Male um

die zweite

Ionenführung mit geschlossener Schleife bewegt werden,

im

Wesentlichen

ionenoptisch

identisch mit der zweiten

Ionenführung mit

geschlossener Schleife.

In D1 findet der Fachmann auch keine Anregung, entgegen den Ausführungen auf

Seite 11, Zeilen 29 bis 31 der D1 die zweite Betriebsart gemäß den Merkmalen h)

und i) des Anspruchs 1 auszugestalten.

Eine Kombination mit Druckschrift D2 kann dem Fachmann dies ebenfalls nicht

nahelegen, da Druckschrift D2 dem Fachmann weder einen Hinweis bezüglich der

Ausbildung von zwei Potentialbarrieren in zueinander orthogonalen Richtungen

noch hinsichtlich der Merkmale h) und i) gibt.

Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die unabhängigen Ansprüche 17,

18 und 19.

5.

Dem Anspruch 1 können sich die Unteransprüche 2 bis 16 anschließen, da sie

das Verfahren des Anspruchs 1 vorteilhaft weiterbilden. Zudem sind in der

geltenden Beschreibung mit Zeichnung die Gegenstände der Ansprüche

ausreichend erläutert.

6.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das

Patent im beantragten Umfang zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Friedrich

Dr. Nielsen

Dr. Kapels