Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 12.02.2025 – 25 W (pat) 43/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:120225B25Wpat.43.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 43/22 _______________________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:120225B25Wpat.43.22.0
betreffend die Marke 30 2018 228 799
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12.
Februar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin und der Richterin Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das am 25. September 2018 angemeldete Zeichen
Patos
ist am 23. Oktober 2018 unter der Nummer 30 2018 228 799 als Wortmarke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren
eingetragen worden:
Klasse 29:
Chips; Chips auf Gemüsebasis; Gemüse-Chips;
Klasse 30:
Chips auf Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Chips
aus Mehl; Mais-Chips mit Seetangaroma; Taco Chips; Wan Tan-Chips.
Gegen die Eintragung der am 23. November 2018 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende am 7. Februar 2019 Widerspruch erhoben, den sie mit der Gefahr
von Verwechslungen mit der Benutzungsmarke
geschützt für die Waren „Kartoffelchips; Maischips“, begründet. Ergänzend wird die
Bekanntheit der Benutzungsmarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geltend
gemacht. Als Zeitrang ist der 1. Januar 2015 angegeben.
Die angegriffene Marke ist im Laufe des Verfahrens zweimal übertragen worden.
Der erste Rechtsübergang von Herrn A … auf die X … GmbH wurde dem Deutschen
Patent- und Markenamt am 6. Februar 2019 mit Umschreibungsantrag vom 5
Februar 2019 angezeigt. Die Umschreibung im Register erfolgte am 11. Februar
2019, also vier Tage nach Eingang des Widerspruchs. Der Widerspruch und die
nachgereichte Begründung wurden ausschließlich der Rechtsnachfolgerin mit
Schreiben vom 18. März 2019 übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt
hatte, das Verfahren zu übernehmen. Das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat
mit Beschluss vom 3. Mai 2022 den Widerspruch zurückgewiesen. Er weist sowohl
den ursprünglichen Markeninhaber, Herrn A … , als auch die Rechtsnachfolgerin,
die X … GmbH, als Verfahrensbeteiligte aus und ist beiden zugestellt worden. Im
Beschwerdeverfahren
hat
sich
die Kanzlei Y… Patentanwälte
als
Verfahrensbevollmächtige der Rechtsnachfolgerin bestellt und mitgeteilt, dass
diese das Beschwerdeverfahren anstelle des früheren Inhabers der angegriffenen
Marke übernehme. Mit an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtetem
Formblatt vom 18. September 2024, dort eingegangen am 21. September 2024,
wurde die Übertragung der angegriffenen Marke von der X … GmbH auf
Herrn B … angezeigt. Es
ist ausschließlich von deren Geschäftsführer
unterschrieben. Auch das weiterhin beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Schreiben vom 18. September 2024, in dem dieser die Übertragung
der Marke 30 2018 228 799 auf Herrn B … erklärt, ist lediglich von ihm
unterzeichnet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin die X … GmbH
gebeten, eine Annahmeerklärung von Herrn B … einzureichen. Auf gerichtliche
Nachfrage vom 11. Oktober 2024 haben die inzwischen unter Z … Patentanwälte
PartmbB firmierenden Verfahrensbevollmächtigten darüber informiert, dass Herr
B …
in das
laufende Beschwerdeverfahren eintrete. Zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung ist die X … GmbH weiterhin als Inhaberin der Marke 30 2018 228
799 im Markenregister eingetragen.
Die Zurückweisung des Widerspruchs wird in dem Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2022 damit begründet, dass nach den
Umständen des Falles nicht vom Bestehen einer Benutzungsmarke
im
Kollisionszeitpunkt zu Gunsten der Widersprechenden ausgegangen werden
könne. Zum Nachweis der für ihre Entstehung erforderlichen Verkehrsgeltung sei in
aller Regel die Einholung eines demoskopischen Gutachtens erforderlich. Ein
solches habe die Widersprechende jedoch nicht vorgelegt. Eine hinreichende
Verkehrsgeltung ergebe sich auch nicht aus anderen vorgetragenen Umständen.
Insbesondere lägen weder Angaben zu Werbeaufwendungen im Hinblick auf die
Marke noch zum konkreten Marktanteil der mit ihr gekennzeichneten Kartoffel- und
Maischips in Deutschland vor. Soweit die Widersprechende geltend mache, mit dem
Verkauf von „PATOS“-Chips in Deutschland sei im Jahr 2018 ein Gesamtumsatz
von über … Euro erwirtschaftet worden, sei festzustellen, dass sich die Angaben in
der als Anlage 6 zur Widerspruchsbegründung vorgelegten Übersicht nicht
ausschließlich auf mit der Marke „PATOS“ gekennzeichnete Produkte, sondern
auch auf unter anderen Marken vertriebene Waren bezögen. Davon abgesehen
seien Umsatzzahlen generell zum Nachweis der Bekanntheit einer Marke und damit
auch ihrer Verkehrsgeltung nur bedingt geeignet, da selbst umsatzstarke Marken
wenig bekannt, wie andererseits Marken mit geringen
Umsätzen weithin bekannt sein könnten. Ferner seien Umsatzzahlen in Bezug auf
den Gesamtmarkt zu würdigen, auf dem ausweislich eines entsprechenden
Eintrags in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ im Jahr 2018 mit Kartoffelchips
Umsätze in Höhe von … Euro erwirtschaftet worden seien. Die von der
Widersprechenden geltend gemachten Umsätze machten damit weniger als 1 %
der inländischen Branchenumsätze aus und könnten somit eine Verkehrsgeltung
nicht belegen. Im Übrigen fehle es an der Darlegung von Tatsachen, die auf einen
ununterbrochenen Fortbestand der geltend gemachten Benutzungsmarke bis zum
Tag der Entscheidung rückschließen ließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
habe die Markenstelle zu Unrecht das Bestehen einer älteren Benutzungsmarke
verneint, insbesondere habe sie die von ihr vorgelegten Unterlagen nicht
ausreichend gewürdigt und nicht die richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen.
Soweit für die Entstehung des Markenschutzes in Form einer Benutzungsmarke
Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erforderlich sei, sei im
vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Produkte der Widersprechenden nur
an Supermärkte abgegeben würden, die weit überwiegend türkische Produkte
anböten. Diese Supermärkte sprächen vor allem türkischsprachige Deutsche,
Türken und Verbraucher, die Produkte aus türkischer Herstellung kaufen möchten,
an. Der angesprochene Verkehrskreis sei mithin deutlich eingeschränkt. Er umfasse
nicht, wie von der Markenstelle angenommen, alle Endverbraucher in Deutschland,
sondern nur die Gruppe von Konsumenten, die in den besagten Supermärkten
einkauften. Es sei naheliegend, dass dieses Publikum Kenntnis von einer in der
Türkei umfangreich benutzten Marke habe. Darüber hinaus würden entsprechend
gekennzeichnete Produkte über einen Großhändler bereits seit 2014 im gesamten
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, wobei die
für 2018
vorgetragenen Umsätze in ähnlicher Höhe auch in den Folgejahren erzielt worden
seien. Soweit die Markenstelle diese Umsätze in Relation zu den Gesamtumsätzen
der Branche gesetzt habe, habe sie zum einen die unterschiedlichen Verkehrskreise
missachtet und zum anderen verkannt, dass der Anteil am Gesamtumsatz nicht
gleichzusetzen sei mit dem Grad der Verkehrsgeltung. Die von der
Widersprechenden
im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien mithin
ausreichend, um sich auf die Rechte einer Benutzungsmarke stützen zu können.
Weitere Unterlagen könnten bei Bedarf nachgereicht werden. Die Markenstelle
habe daher unzutreffend das Bestehen einer älteren Benutzungsmarke sowie in
Folge die Verwechslungsgefahr, die angesichts der identisch beanspruchten Waren
und des identischen Wortbestandteils „Patos“ hochgradig ausgeprägt sei, verneint.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 30, vom 3. Mai 2022 aufzuheben und wegen des Widerspruchs
aus der prioritätsälteren Benutzungsmarke die Löschung der Eintragung
der Marke 30 2018 228 799 anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Seiner Ansicht nach sei weder die für eine Benutzungsmarke erforderliche
Verkehrsgeltung noch die für den geltend gemachten Sonderschutz notwendige
Bekanntheit dargetan. Erstere setze voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der
damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen sehe. Die relevanten Verkehrskreise seien dabei, anders als von der
Widersprechenden vorgebracht, breit anzusetzen. Es handele sich bei den in Rede
stehenden Waren weder um Luxuswaren noch um hochpreisige Erzeugnisse,
sondern um Alltagsprodukte, die sich an sämtliche Konsumenten richteten.
Ausweislich der vorgelegten Statistik esse jeder fünfte Deutsche mehrmals im
Monat Kartoffelchips oder -sticks. Die Einschränkung der Vertriebswege auf
Supermärkte, die überwiegend
türkische Produkte anbieten, sei eine
selbstgewählte Reduzierung und eine nicht maßgebliche Vermarktungsstrategie.
Die relevanten Verkehrskreise seien allein anhand der konkreten Waren und/oder
Dienstleistungen zu bestimmen, wobei stets alle potenziellen Adressaten zu
berücksichtigen seien. Ausschlaggebend sei vorliegend mithin der Gesamtmarkt für
Chipsprodukte in Deutschland. Das Abstellen der Widersprechenden nur auf einen
Teil des Marktes sei sachlich nicht gerechtfertigt. Für den Nachweis der
Verkehrsgeltung
im maßgeblichen Verkehr, wofür die Widersprechende
darlegungspflichtig sei, fehle es an überzeugenden Belegen. Dies gelte erst recht
für den von ihr geltend gemachten Bekanntheitsschutz.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2024 hat der Senat die Beteiligten darüber
informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage wegen des
nicht ausreichend dargelegten älteren Rechts eine Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke weder wegen Verwechslungsgefahr noch aufgrund des
Sonderschutzes der bekannten Marke in Betracht komme.
Die Widersprechende hat zu dem Senatshinweis
inhaltlich nicht Stellung
genommen, aber ausdrücklich erklärt, das Verfahren weiterzuführen. Ihren
hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat
sie zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten, den rechtlichen Hinweis des Senats
und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch
ansonsten zulässig.
Verfahrensbeteiligt auf Seiten der angegriffenen Marke ist Herr B … , dessen Eintritt
in das Beschwerdeverfahren die Kanzlei Y … Patentanwälte PartmbB mit Schreiben
vom 6. Dezember 2024 erklärt hat. Damit ist zum einen den Anforderungen des §
28 Abs. 2 Satz 3 MarkenG entsprochen worden. Zum anderen ist die Erklärung als
Zustimmung von Herrn B … zur Übertragung der Marke 30 2018 228 799 von der
X … GmbH auf ihn auszulegen. Eine solche lag bisher noch nicht vor. Das Formblatt
vom 18. September 2024, mit dem die Übertragung der angegriffenen Marke von
der X … GmbH auf Herrn B … angezeigt wird, ist ebenso wie das Schreiben vom
gleichen Datum, mit dem die Marke 30 2018 228 799 auf Herrn B … übertragen
wird, ausschließlich vom Geschäftsführer der X … GmbH unterschrieben. Insofern
wurde diese vom Deutschen Patent- und Markenamt zutreffend darum gebeten,
eine Annahmeerklärung von Herrn B … einzureichen. Mit dem Schreiben vom 6.
Dezember 2024 hat sich die Kanzlei Y … Patentanwälte PartmbB nicht nur als
Verfahrensbevollmächtigte für Herrn B … bestellt, sondern durch die Erklärung
seines Eintritts in das Beschwerdeverfahren zugleich zum Ausdruck gebracht, dass
er mit der Übertragung der angegriffenen Marke auf sich einverstanden ist. Damit
ist der Übergang des durch die Eintragung der Marke 30 2018 228 779 begründeten
Rechts gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG nachgewiesen worden, zumal gemäß § 28
Abs. 7 DPMAV einer solcher Nachweis auch ohne einen von beiden Seiten
unterschriebenen Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs im Sinne von § 28
Abs. 3 Nr. 1 DPMAV geführt werden kann. Der ausstehenden Eintragung von Herrn
B … in das Markenregister als neuer Inhaber der Marke 30 2018 228 799 stehen
damit keine Hindernisse mehr entgegen.
B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Zurückweisung des
Widerspruchs formell und materiell rechtmäßig erfolgt ist.
1. Die angefochtene Entscheidung der Markenstelle ist verfahrensrechtlich
rechtmäßig,
insbesondere
ist
sie
ordnungsgemäß
gegenüber
allen
Verfahrensbeteiligten und ohne kausale Gehörsverletzung ergangen. Die
angegriffene Marke ist auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6.
Februar 2019 eingegangenen Antrag am 11. Februar 2019 und damit während des
mit Erhebung des Widerspruchs am 7. Februar 2019 eingeleiteten amtlichen
Widerspruchsverfahrens vom ursprünglichen Markeninhaber, Herrn A … , auf die
X … GmbH umgeschrieben worden. Nachdem diese nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz
3 MarkenG erklärt hat, in das Verfahren einzutreten, hätte dieses in entsprechender
Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Rechtsvorgänger im Wege einer
gesetzlichen
Prozessstandschaft
fortgeführt
werden müssen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 28 Rn. 15 und 17). Dessen
ungeachtet hat die Markenstelle den Widerspruch als auch den nachgereichten
Schriftsatz zu dessen Begründung ausschließlich der Rechtsnachfolgerin
zugestellt. Die abschließende Entscheidung, mit der der Widerspruch
zurückgewiesen worden ist, ist hingegen sowohl gegenüber der Rechtsnachfolgerin
als auch gegenüber dem Rechtsvorgänger ergangen und an beide zugestellt
worden. Damit ist der Rechtsvorgänger zwar erst mit der Endentscheidung am
Verfahren beteiligt worden, die dadurch bewirkte Verletzung seines rechtlichen
Gehörs hat sich angesichts der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung
jedoch nicht kausal ausgewirkt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 83 Rn. 62).
Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung beruht auch nicht auf einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Widersprechenden. Diese hatte in ihrer
Widerspruchsbegründung vom 7. Februar 2019, eingegangen beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 9. Februar 2019, zwar angekündigt, „weitere
Unterlagen, die den deutschlandweiten Verkauf, die starken Umsätze und die
Verkehrsbekanntheit der Marke PATOS in Deutschland belegen, nachzureichen.“
Allerdings garantiert das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäß §
59 Abs. 2 MarkenG den Beteiligten nur, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem
einem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu
äußern (vgl. auch BGH GRUR 2010, 1034 Rn. 11 - LIMES LOGISTIK). Es
verpflichtet die Markenstelle grundsätzlich jedoch nicht dazu, die Nachreichung
ergänzender Benutzungsunterlagen, die ohne Angabe oder Beantragung einer
bestimmten
Frist
angekündigt
worden
sind,
anzumahnen
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 59 Rn. 21). Dies gilt
vorliegend umso mehr, als seit der Ankündigung zum Zeitpunkt des Erlasses des
Beschlusses vom 3. Mai 2022 bereits mehr als drei Jahre vergangen waren. Er
konnte daher gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DPMAV nach Aktenlage ergehen.
2. Die Zurückweisung des Widerspruchs ist zu Recht erfolgt, weil auch im
Beschwerdeverfahren weder das Bestehen einer prioritätsälteren Marke noch deren
etwaige Bekanntheit ausreichend dargelegt worden sind. Mithin ist die Löschung
der Eintragung der angegriffenen Marke weder wegen Verwechslungsgefahr
gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in seiner
vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) i. V. m. §§ 4 Nr. 2,
12, 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch wegen des Sonderschutzes der
bekannten Marke gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4
MarkenG a. F. i. V. m. §§ 4 Nr. 2, 12, 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG
gerechtfertigt.
a) Nach diesen Vorschriften kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden,
wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der angegriffenen Marke maßgeblichen
Tag Rechte an einer Benutzungsmarke erworben hat und diese ihn berechtigen, die
Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere wegen Verwechslungsgefahr oder, falls es sich bei dem
älteren Zeichen um eine im Inland bekannte Marke handelt, wegen Ausnutzung
oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung, zu
untersagen. Der Löschungsanspruch setzt mithin zunächst sowohl das Bestehen
einer Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG als auch einen bundesweiten
Untersagungsanspruch sowie - im Falle des geltend gemachten Sonderschutzes
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG - die Bekanntheit der älteren Marke voraus.
Hierbei müssen sämtliche Voraussetzungen am Anmelde- oder Prioritätstag der
angegriffenen Marke als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Widerspruch vorliegen (vgl. BGH GRUR 2021, 482, 484 Rn. 12 - RETROLYMPICS).
Sowohl das Bestehen einer Benutzungsmarke als nicht registriertes Recht als auch
der Umfang des daraus resultierenden Verbietungsrechts und insbesondere eine
gegebenenfalls erhöhte Verkehrsbekanntheit hängen von Umständen ab, die der
Amtsermittlung
in der Regel nicht zugänglich sind. Deshalb
trifft den
Widersprechenden insoweit eine besondere Mitwirkungspflicht dahingehend, dass
er alle Tatsachen, woraus sich gesicherte Schlüsse auf die genannten Umstände
ziehen lassen, vorzutragen und zu belegen hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 73 Rn. 8 ff., § 42 Rn. 55).
Dieser Verpflichtung ist die Widersprechende nicht ausreichend nachgekommen.
b) Zwar lässt sich den im Amtsverfahren vorgelegten Unterlagen eine Benutzung
des von ihr ins Feld geführten Zeichens für Chipsprodukte im Inland zum
Anmeldetag der angegriffenen Marke am 25. September 2018 entnehmen, was
offenbar auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede stellt. Für die
zur Entstehung des Benutzungsmarkenschutzes gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG darüber
hinaus erforderliche Verkehrsgeltung (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 4 Rn. 22 ff.) liegen jedoch weiterhin keinerlei Anhaltspunkte vor.
(1) Verkehrsgeltung setzt voraus, dass ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der
damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten
Unternehmen sieht (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 38 - EROS). Ein
Mindestprozentsatz lässt sich hierbei nicht beziffern. Im Allgemeinen wird bei
normal kennzeichnungskräftigen Zeichen ein Zuordnungsgrad von ca. 20 bis 25 %
als ausreichend erachtet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 4 Rn. 49). In Bezug auf die vorliegend geltend gemachte Marke sind
hingegen keinerlei Tatsachen vorgetragen, geschweige denn belegt worden, die auf
ein entsprechendes Verkehrsverständnis schließen ließen. Entgegen ihrem
eigenen Postulat im Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 hat die Widersprechende
kaum spezifizierte Angaben zu Dauer sowie Umfang der Benutzung und keinerlei
Angaben
zu Marktanteilen, Werbeaufwendungen oder Verteilung
von
Werbematerial gemacht. Soweit sie eine Umsatztabelle für das Jahr 2018 vorgelegt
hat, kann der dort genannte, von ihr als maßgeblich angeführte Gesamtumsatz in
Höhe von … Euro (vgl. Schriftsatz vom 7. Februar 2019, Seite 2, Absatz 7) schon
deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er auch Umsätze enthält, die mit
anderen Kennzeichnungen, wie etwa CİPSO, ÇEREZOS oder ATOS, erzielt worden
sind. Abgesehen davon hat bereits die Markenstelle darauf hingewiesen, dass
Umsatzzahlen allein eine Verkehrsgeltung nicht belegen können, was die
Widersprechende offenbar ähnlich sieht, wenn sie in der Beschwerdebegründung
ausführt, dass „ein gewisser Prozentsatz eines Gesamtumsatzes nicht … 1:1 der
Verkehrsgeltung entspricht“ (vgl. Schriftsatz vom 20. Dezember 2022, Seite 5,
vorletzter Absatz).
Verlässliche Feststellungen zur Verkehrsauffassung ergeben sich regelmäßig nur
aus
demoskopischen
Erhebungen
im
relevanten
Verkehr
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 4 Rn. 53), zu dem
vorliegend auch die allgemeinen Endverbraucherkreise zu zählen sind. Denn der
angesprochene Verkehr bestimmt sich grundsätzlich nach den zugrundeliegenden
Waren und/oder Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 25 - Nestlé;
EuG, T-187/19, Rn. 88 - Glaxo Group Limited (Pantone 2587C); BGH GRUR 2021,
1526 Rn. 23 - NJW-Orange; BGH GRUR 2015, 581 Rn. 40 - Langenscheidt-Gelb)
und deren objektiven Eigenschaften. Gesichtspunkte der persönlichen
Verkaufspolitik, wie besondere Vermarktungsstrategien, so wie hier der Verkauf nur
in
türkischen Supermärkten, die
jederzeit geändert werden können, sind
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sind auch keine Gründe
erkennbar, die dafür sprechen, dass sich die beanspruchten Waren ausschließlich
und stets nur an ein bestimmtes Publikum
richten
(vgl. hierzu auch
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 4 Rn. 39). So ist die
Kennzeichnung „Patos“ kein ersichtlich türkisches Wort. Zudem sind die vorliegend
zu würdigenden Kartoffel- und Maischips keine türkischen Spezialitäten. Insofern ist
die Abgabe nur in türkischen Supermärkten nicht zwingend vorgegeben, sondern
stellt sich als
rein subjektive, momentane und
jederzeit änderbare
Vertriebsbeschränkung dar, die als solche grundsätzlich keinen Einfluss auf die
Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise haben kann.
(2) Abgesehen davon liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die in
Rede stehende Kennzeichnung bei Kunden
türkischer Supermärkte über
Verkehrsgeltung verfügt. Die Widersprechende trägt zwar vor, hiervon sei nach der
allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der Bekanntheit des Widerspruchszeichens
in der Türkei auszugehen. Ihr ist darin zuzustimmen, dass die intensive
Markenbenutzung im Ausland die Auffassung des inländischen Publikums
beeinflussen und damit Auswirkungen auf die Verkehrsgeltung haben kann.
Inwieweit dies allerdings vorliegend tatsächlich zutrifft, hätte konkret belegt werden
müssen. Der Verweis auf eine rein theoretische Möglichkeit ist unbehelflich.
c) Darüber hinaus bestehen Zweifel am bundesweiten Untersagungsanspruch
gemäß § 12 MarkenG i. V. m. § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG. Die
Widersprechende behauptet zwar, dass ihr inländischer Vertriebspartner, die
Z … GmbH, „Patos“-Chips bundesweit vertreibe. Nach den vorgelegten Unterlagen
sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Homepage der Z … GmbH, nach
der der Vertrieb vornehmlich im Raum Saarbrücken, Koblenz, Kassel und Stuttgart
erfolgt, erscheint es jedoch fraglich, ob - bei unterstellter lokaler Verkehrsgeltung -
nicht nur ein örtlich beschränktes Ausschließlichkeitsrecht besteht, das die
Löschung einer Registermarke mit bundesweiter Wirkung nicht rechtfertigt (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage § 4 Rn. 41, § 12 Rn. 17).
d) Schließlich ist die Widersprechende auch den von der Markenstelle unter Verweis
auf die einschlägige Rechtsprechung genannten Anforderungen an den Nachweis
des ununterbrochenen Fortbestands des behaupteten älteren Rechts nicht
nachgekommen. Die pauschale Aussage, „in den darauffolgenden Jahren wurden
ähnliche Umsätze mit den Patos-Chips-Produkten der Beschwerdeführerin erzielt“
(vgl. Schriftsatz vom 20. Dezember 2022, Seite 5, Absatz 6) ersetzt keinen
konkreten, differenzierten und belegten Tatsachenvortrag. Dies gilt umso mehr, als
seit der behaupteten Entstehung des älteren Rechts zum 1. Januar 2015 bereits
mehr als zehn, seit der Anmeldung der angegriffenen Marke am 25. September
2018 immerhin mehr als sechs Jahre vergangen sind, so dass ohne weitere
Benutzungsbelege von einem Fortbestand des Kennzeichenrechts nicht
ausgegangen werden kann.
3. Nachdem bereits der Bestand des geltend gemachten älteren Rechts nicht
ausreichend nachgewiesen worden ist, kommt ein Bekanntheitsschutz gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht, so dass sich auch der hierauf gestützte
Widerspruch als unbegründet erweist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
C. Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem die im
Verfahren unterliegende Widersprechende
ihren hilfsweisen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Fehlhammer