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BPatG Beschluss vom 20.02.2025 – 30 W (pat) 801/22

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.22.0

Zitiert 4 Entscheidungen 13 zitierte Normen

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 801/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Design 40 2020 200 567-0001

(hier: Nichtigkeitsverfahren N 57/20)

ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.22.0

hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des

Richters Merzbach

beschlossen:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des eingetragenen Designs 40 2020 200 567-

0001.

Gegen dieses eingetragene Design hat die Antragstellerin mit einem am 21.

Dezember 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen

Schriftsatz Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, gestützt auf den relativen

Nichtigkeitsgrund der unberechtigten Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit

Unterscheidungskraft

und

den

absoluten Nichtigkeitsgrund

fehlender

Neuheit/Eigenart. Sowohl die Anmelderin als auch ein Dritter, nämlich der

Fahrzeugteilehersteller P… GmbH, hätten das Streitdesign bereits im Jahr 2015

offenbart. Es sei deshalb weder neu noch besitze es Eigenart.

Dem Nichtigkeitsantrag ist folgender Sachverhalt vorausgegangen:

Die Antragsgegnerin bewirbt und verkauft auf der Verkaufsplattform E… sowie über

ihren Onlineshop Kühlergrills mit integrierten bzw. mittels Befestigungsschienen

anzubringenden Emblemaufnahmevorrichtungen für das Zeichen

der

Antragstellerin. Bei den vorgenannten Produkten handelt es sich nicht um originale

Produkte der Antragstellerin. Bereits 2015 wurde die Antragsgegnerin von der

Antragstellerin auf die hierdurch ihrer Meinung nach erfolgende Verletzung ihrer

Markenrechte hingewiesen. Am 1. Dezember 2016 gab die Antragsgegnerin eine

Unterlassungserklärung ab, u.a. im Hinblick auf die Darstellung eines Kühlergrills mit

vier Ringen.

Nachdem die Antragsgegnerin wiederum Kühlergitter angeboten hatte, die nach

Auffassung der Antragstellerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstießen, hat

die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Jahr 2017 erneut abgemahnt. Letztere hat

am 02. Februar 2018 eine Erklärung unterschrieben, in der sie sich verpflichtete, es

zu unterlassen, Kühlergitter unter den Zeichen der Antragstellerin oder

Emblemaufnahmevorrichtungen wie

anzubieten und zu bewerben.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin über

das von ihr neu kreierte (Streit-)Design informiert, und die Antragstellerin um Auskunft

gebeten, ob sie dieses Design als markenverletzend erachte. Die Antragstellerin hat

mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie keine Auskünfte dazu gebe,

was sie als erlaubt erachte und was nicht und die Antragsgegnerin auf eine

Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 verwiesen, wo dieser in einem

Unterlassungsverfahren

hinsichtlich

der

nachfolgend

dargestellten

Emblemaufnahmevorrichtungen eines anderen Anbieters:

eine Markenverletzung bejaht hatte (BGH I ZR 61/18 v. 07. 03.2019).

Am 06. Februar 2020 hat die Antragsgegnerin das angegriffene Design 40 2020 200

567-0001 angemeldet, das am 10. Dezember 2020 mit folgender Darstellung in das

Designregister eingetragen wurde:

Nach Testkäufen auf der E…-Plattform der Antragsgegnerin am 15. Mai 2020 hat die

Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03. Juli 2020 erneut

abgemahnt, nämlich wegen Markenverletzung durch das Anbieten und Verkaufen u.

a. folgender Emblemaufnahmevorrichtungen:

Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung im Schreiben vom 15. Juli 2020

sinngemäß erwidert, dass sie beim DPMA unter dem Az. 40 2020 200 567.7 eine

Emblemhalterung mit zwei langen Befestigungsschienen als Design angemeldet habe

in der Annahme, dass sie damit keine Markenrechte der Antragstellerin verletzen

würde, da sie von der Antragstellerin nichts Negatives auf ihr Schreiben vom 21.

Januar 2020 gehört habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli

2020 ausgeführt, dass sie an ihrer Abmahnung vom 03. Juli 2020 festhalte und ihre

Forderungen nunmehr klageweise durchsetzen werde.

Die Antragstellerin hat am 14. August 2020 Akteneinsicht in die Anmeldeunterlagen

zum hier angegriffenen Design beantragt, um – nach eigener Aussage - zu prüfen, ob

das

angemeldete Design

die Durchsetzung

der Ansprüche wegen

Markenrechtsverletzung in einem späteren gerichtlichen Verfahren behindern könnte.

Am 06. Oktober 2020 hat die Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin beim

Landgericht

Stuttgart

wegen

Verstoßes

gegen

die

Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02. Februar 2018 und wegen

Markenverletzung durch Inverkehrbringen folgender Emblemaufnahmevorrichtungen

erhoben:

Für Audi A1 A3 A4

A5 2007-2017

Mit Antrag vom 15. Dezember 2020, eingegangen beim DPMA am 21. Dezember

2020, hat die Antragstellerin die Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit des

eingetragenen Designs wegen fehlender Neuheit und Eigenart sowie unberechtigter

Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit Unterscheidungskraft beantragt. Der

Nichtigkeitsantrag

ist

der Designinhaberin

und Antragsgegnerin mit

Übergabeeinschreiben vom 06. Januar 2021 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, hat

die Antragsgegnerin erklärt, dass sie „aus rein wirtschaftlichen Gründen“ in die

rückwirkende Löschung des Designs einwillige.

Daraufhin hat die Antragstellerin den Nichtigkeitsantrag mit Schriftsatz vom 23.

Februar 2021 für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten

des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin mit

Schriftsatz vom 18. März 2021 angeschlossen und widerstreitenden Kostenantrag

gestellt. Die Kosten seien abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 1

ZPO entsprechend § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie, die

Antragsgegnerin, den Nichtigkeitsantrag sofort anerkannt und auch keine

Veranlassung zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Denn die

Antragstellerin habe sie zuvor nicht zum Verzicht bzw. zur Löschung des

Designs aufgefordert und insofern auch nicht die Nichtigkeitsgründe dargelegt.

Eine solche Aufforderung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Die Antragstellerin hat erwidert, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten

Anlass zu einer sofortigen Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Im

Markenverletzungsverfahren habe sich die Antragsgegnerin auf die

Inhaberschaft des streitgegenständlichen Designs berufen und aus dieser

Rechtsposition Abwehrrechte gegen die markenrechtlichen Ansprüche geltend

gemacht. Mit der Beantragung der Akteneinsicht in die Akte des Streitdesigns

habe die Antragstellerin auch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines

Nichtigkeitsverfahrens und im Ergebnis die Durchführung eines solchen

angekündigt. Auch habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin in der

Beantwortung ihrer Anfrage vom 21. Januar 2021 ausdrücklich auf die

Entscheidung des BGH, Urt. v. 7.März 2019, Az. I ZR 61/18 und den gleich

gelagerten Sachverhalt hingewiesen. Die Antragsgegnerin habe in Kenntnis von

entgegenstehenden Rechten der Antragstellerin das Streitdesign trotzdem

angemeldet. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin vor Einleitung des

Löschungsverfahrens habe die Antragstellerin davon ausgehen müssen, nicht

ohne Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens zu ihrem Recht zu kommen.

Die Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 1. März 2022 entschieden, dass das Nichtigkeitsverfahren gemäß § 34a Abs. 2

Satz 3, 1. Halbs. DesignG wegen übereinstimmender Erledigungserklärung in der

Hauptsache einzustellen sei. Die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens seien nach § 34a

Abs. 5 Halbsatz 2 DesignG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91a, § 93 ZPO der

Antragstellerin aufzuerlegen.

Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG seien

die Kostenregelungen der ZPO sinngemäß anzuwenden, so dass im Grundsatz das

in §§ 91, 92 ZPO zum Ausdruck kommende Unterliegensprinzip gelte. Allerdings sei

auch der Grundgedanke des § 93 ZPO anwendbar, wonach im Falle eines sofortigen

Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien,

sofern der Antragsgegner durch sein Verhalten keinen Anlass zur Stellung des

Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Davon sei vorliegend auszugehen.

Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 unmittelbar auf den ihr

mit Schreiben vom 6. Januar 2021 zugestellten Nichtigkeitsantrag das „sofortige

Anerkenntnis“ des Nichtigkeitsantrags erklärt und in die rückwirkende Löschung des

angegriffenen Designs gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG eingewilligt und dadurch

den Erfolg des Nichtigkeitsantrags herbeigeführt.

Die Antragsgegnerin habe auch keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags

gegeben. Weder habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung des

Nichtigkeitsantrags zum Verzicht auf das angegriffene Design aufgefordert noch

ließen die Umstände eine vorherige Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung

in die Löschung ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen, was näher ausgeführt

wird.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die sie beschwerende

Kostenentscheidung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Antragsgegnerin

Veranlassung zur sofortigen Stellung des Nichtigkeitsantrags ohne vorherige

Verzichtsaufforderung gegeben habe. Eine vorhergehende Aufforderung zum

Verzicht bzw. zur Löschung des Streitdesigns sei entbehrlich gewesen.

So hätten die Antragsgegnerin bzw. ihre Gesellschafter die Markenrechte der

Antragstellerin seit vielen Jahren durch mit dem Streitdesign vergleichbare

Kennzeichnungen von Kühlergitteremblemhalterungen trotz Abmahnungen und

Unterlassungsverpflichtungserklärungen immer wieder verletzt.

Auf die Frage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 21. Januar 2020, ob die

Kühlergitteremblemhalterung, die das Streitdesign wiedergebe, die Rechte der

Antragstellerin verletze, habe diese keinen Rechtsrat erteilen dürfen. Um ihre

Rechtsposition

klarzustellen, habe

sie aber die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (BGH, Entscheidung v. 7. März 2019,1 ZR 61/18) übersandt, in

der vergleichbare Erscheinungsformen von Kühlergittern als markenverletzend

angesehen worden seien.

Die vorausgegangenen Auseinandersetzungen zeigten, dass die Antragsgegnerin

in Kenntnis der entgegenstehenden Rechte der Antragstellerin fortwährend

versuche, die Schutzrechte der Antragstellerin auszuhöhlen. Ein schutzwürdiges

Interesse der Antragsgegnerin an einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die

Antragstellerin bestehe daher nicht. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitdesigns

am 6. Februar 2020 seien der Antragsgegnerin aufgrund der jahrelangen

Auseinandersetzungen

sämtliche

relativen Schutzhindernisse,

die

die

Antragstellerin gegen die Designanmeldung auch

im Nichtigkeitsverfahren

vorgebracht habe, vollumfänglich bekannt gewesen.

Außerdem habe sich die Antragsgegnerin mit dem Streitdesign gegen

markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin verteidigt und aus der Anmeldung

gegen die Markenrechte der Antragstellerin Rechte abzuleiten versucht. Damit habe

sich die Antragsgegnerin mit den Rechten aus dem Streitdesign verteidigt. Die

Antragstellerin habe davon ausgehen müssen und dürfen, nicht ohne ein

Nichtigkeitsverfahren zu ihrem Recht zu kommen. Ein potentielles Vorgehen der

Antragsgegnerin aus dem Streitdesign sei – anders als die Designabteilung meine –

für die Entbehrlichkeit der Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Löschung nicht

erforderlich.

Zudem seien die Marken der Antragstellerin, die sie

im vorliegenden

Nichtigkeitsverfahren als Schutzhindernisse entgegenhalte, und das Streitdesign im

Hinblick auf ihre Konturen und den jeweils erweckten Eindruck identisch. Ob der

Streit über eine Verwechslungsgefahr im Rahmen des Markenrechts oder im

Bereich des Designrechts bei der Eigenart, der Neuheit oder im Rahmen von

entgegenstehenden älteren Schutzrechten zu

führen sei, sei bei einem

vollkommenen Gleichlauf der markenrechtlichen oder designrechtlichen

Argumentationen irrelevant.

Die Annahme der Designabteilung, dass ein und dieselbe von der Antragsgegnerin

zurückgewiesene und abgelehnte Argumentation im Markenrecht, nämlich dass das

ausgestaltete Produkt „Emblemaufnahmevorrichtung für Kühlergitter“ als eins-zueins Wiedergabe des Streitdesigns die Markenrechte der Antragstellerin an dem

Zeichen der Vier Ringe (u.a.) verletze, nur aufgrund der Nennung von

designrechtlichen Vorschriften

bei

gleicher Argumentationslinie

einen

Sinneswandel bei der Antragsgegnerin herbeiführe und diese nur aufgrund dessen

auf das Streitdesign verzichte, sei lebensfremd.

Soweit die Designabteilung eine Aufforderung für notwendig halte, weil die

Antragstellerin im Löschungsverfahren erstmals die fehlende Neuheit bzw. Eigenart

des Streitdesigns angegriffen habe, überzeuge dies nicht. Schließlich habe die

Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter das Streitdesign selbst im Jahr 2015

veröffentlicht. Von einem überraschenden Angriff mit Vorlage

von

neuheitsschädlichem Material aus dem Jahr 2015 könne deshalb keine Rede sein.

Dass ein Design wegen fehlender Neuheit und korrespondierend dazu wegen

fehlender Eigenheit angreifbar sei, wenn der Anmelder sein Design selbst vorab

veröffentliche, sei eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht gesondert hinzuweisen

sei. Dass auch Dritte die Form des Streitdesigns bereits nutzten und die

Antragstellerin auch auf diesen Umstand hinweise,

führe nicht zu einer

Überrumplung und hieraus abgeleitet zu der Notwendigkeit einer Aufforderung unter

Darlegung der fehlenden Neuheit.

Die Antragstellerin habe auch aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin im

Vorfeld und im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Anlage AS 11 zum

Schriftsatz vom 15. Dezember 2020) nicht davon ausgehen müssen, dass die

Antragsgegnerin auf das Streitdesign nach Aufforderung oder sonst aus anderen

Gründen verzichte. In dem Verfahren, das mit Urteil vom 5. Oktober 2021

erstinstanzlich zu Gunsten der Antragstellerin entschieden und seitens der

Antragsgegnerin im Wege der Berufung zur Überprüfung gestellt worden sei (17 O

945/20), habe die Antragsgegnerin markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin

stets bestritten.

Die Verfahrenskosten seien im Rahmen der Abwägungsentscheidung, wenn nicht

bereits im Rahmen der §§ 91a, 93 ZPO, aus Gründen der Billigkeit der

Antragsgegnerin aufzuerlegen. In Anbetracht des Verhaltens der Antragsgegnerin

im Vorfeld des Nichtigkeitsverfahrens und der andauernden Rechtsverletzungen

von Schutzrechten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin sei eine

Kostentragung zu Lasten der Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen angemessen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. März 2022 im Kostenpunkt aufzuheben und

dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens der

Antragsgegnerin auferlegt werden;

2. auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin

aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren

nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, dass sie nach Zugang des Nichtigkeitsantrags

sofort in die rückwirkende Löschung des angegriffenen Designs eingewilligt habe.

Damit habe sie ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben.

Die Antragstellerin habe in ihrem Nichtigkeitsantrag nicht nur Markenrechte als relative

Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, sondern auch die mangelnde Neuheit und

Eigenart des Designs und damit absolute Nichtigkeitsgründe. Sie habe nicht davon

ausgehen dürfen, dass die Antragsgegnerin diese Nichtigkeitsgründe zurückweisen

werde. Die Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des Streitdesigns sei deshalb nicht

entbehrlich gewesen.

Auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2020, ob die Antragstellerin das

neu kreierte Design als markenverletzend erachte, habe die Antragstellerin die

Antragsgegnerin gerade nicht über entgegenstehende Rechte informiert, so dass die

Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, mit der Designanmeldung keine Rechte der

Antragstellerin zu verletzen.

Auch die beantragte Akteneinsicht entbinde die Antragstellerin nicht davon, die

Antragsgegnerin zur Löschung des Designs aufzufordern, wenn sie zu dem Ergebnis

gelange, dass Gründe für eine Nichtigkeit vorlägen. Die Antragstellerin habe keine

Veranlassung gehabt anzunehmen, dass sie ihre Rechte ausschließlich im

Nichtigkeitsverfahren habe durchsetzen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 5, § 34 a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz DesignG i.V.m.

§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte

und damit zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die sie beschwerende

Kostengrundentscheidung im Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. März 2022 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem die Parteien das Nichtigkeitsverfahren übereinstimmend für erledigt

erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des

bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 34 a

Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dies führt im Falle der einem Anerkenntnis gleichzustellenden Einwilligung in die

Löschung eines mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen Designs entsprechend dem

auch im Designnichtigkeitsverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegensprinzip

gemäß §§ 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91

Abs. 1 ZPO regelmäßig zu einer Auferlegung der Kosten auf den Inhaber des

angegriffenen Designs als Unterlegenem.

Allerdings ist bei dieser Entscheidung die auch im Designnichtigkeitsverfahren

aufgrund der Verweisung in § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG auf § 84 Abs. 2

S. 2 PatG sinngemäß anzuwendende Regelung des § 93 ZPO zu berücksichtigen

(vgl. BPatG 30 W (pat) 811/16 – Innensohle, GRUR-Prax 2017, 468; Meiser in:

Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 74). Dies bedeutet, dass die Kosten des

Verfahrens abweichend vom Unterliegensprinzip dem Antragsteller aufzuerlegen sind,

wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben und den

geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.

2. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Designabteilung in dem angefochtenen

Beschluss zu Recht die Kosten des Verfahrens abweichend vom Unterliegensprinzip

der Antragstellerin auferlegt hat.

a. Die Antragsgegnerin hat den auf absolute und relative Nichtigkeitsgründe

des § 33 Abs. 1 und 2 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag „sofort anerkannt“

i.S.v. § 93 ZPO. Im Designnichtigkeitsverfahren kommt zwar ebenso wenig wie

im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ein Anerkenntnis im zivilprozessualen

Sinn in Betracht, weil ein Anerkenntnisurteil (§§ 307, 313b ZPO) in diesen

Verfahren nicht ergehen kann. Die entsprechende Anwendung von § 93 ZPO ist

jedoch dann möglich und geboten, wenn der Designinhaber/Antragsgegner dem

Antragsteller in einer einem Anerkenntnis vergleichbaren Weise einen Erfolg

des Löschungsbegehrens sichert (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/15, GRUR-RS

2016, 127364, Rn. 25 f. – Glasmagnetboard; BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-

RS 2021, 3979, Rn. 25 – Schleifscheiben).

Dies ist bei einem auf die absoluten und/oder relativen Nichtigkeitsgründe des

§ 33 Abs. 1, 2 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag der Fall, wenn der

Designinhaber wie vorliegend in die Löschung des eingetragenen Designs

einwilligt (§ 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG) mit der Folge, dass die Schutzwirkungen

des Designs als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 33 Abs. 6 Satz 2

DesignG). Die Antragsgegnerin hat in die Löschung des Designs zudem

unmittelbar nach mit Übergabeeinschreiben vom 6. Januar 2021 erfolgter

Zustellung des Nichtigkeitsantrags mit am 2. Februar 2021 beim DPMA

eingegangener und damit

innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist

des § 34a Abs. 2 Satz 2 DesignG erfolgter Erklärung eingewilligt, so dass das

Anerkenntnis „sofort“ iS des § 93 ZPO erfolgt ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19,

GRUR-RS

2021,

3979, Rn.

30

– Schleifscheiben; Meiser

in:

Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 81).

b. Mit der Designabteilung

ist

ferner davon auszugehen, dass die

Antragsgegnerin durch ihr Verhalten der Antragstellerin keinen Anlass zur

Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben hat.

Eine Veranlassung zur Erhebung einer (Patent-)Nichtigkeitsklage bzw. eines

Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit/Löschung eines Gebrauchsmusters

bzw. Designs ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Verhalten des

Schutzrechtsinhabers vor Prozess- bzw. Verfahrensbeginn gegenüber dem

Antragsteller so gestaltet war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne

Klage bzw. einen Nichtigkeitsantrag nicht zu seinem Recht kommen. Im

Designnichtigkeitsverfahren ist dies ebenso wie im Patentnichtigkeits- und

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich erst dann der Fall, wenn

der Antragsteller den Designinhaber unter substantiierter Angabe der geltend

gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos

zum Verzicht auf das Schutzrecht bzw. zur Einwilligung in die Löschung

aufgefordert hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/15, GRUR-RS 2016, 127364, Rn.

29 — Glasmagnetboard; Meiser in: Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 75

sowie für die Patentnichtigkeitsklage BPatG, GRUR-RR 2009, 325, 326 –

Kostenauferlegung

bei

Verzicht

auf

das

Streitpatent;

zum

Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: BPatG GRUR 1984, 654 – Abdeckleiste).

Der Inhaber eines eingetragenen Designs darf daher grundsätzlich davon

ausgehen, dass er nicht ohne entsprechende Vorwarnung mit einem

Nichtigkeitsantrag überzogen wird (BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021,

3979, Rn. 32 – Schleifscheiben).

aa. An einer solchen Aufforderung fehlt es vorliegend jedoch. Unstreitig hat die

Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung des Nichtigkeitsantrags nicht zum

Verzicht auf das Streitdesign bzw. zur Einwilligung in dessen Löschung

aufgefordert.

bb. Eine vorherige Aufforderung war entgegen der Auffassung der

Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Von der Entbehrlichkeit

einer Verzichts-

bzw.

Löschungsaufforderung

vor Stellung

des

Nichtigkeitsantrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie aufgrund

besonderer Umstände aussichtslos oder unzumutbar erscheint (vgl. Meiser in:

Jestaedt/Fink/Meiser,

aaO,

§

34a

Rn.

76;

s

ferner

zum

Patentnichtigkeitsverfahren: Hall/Nobbe in: Benkard, PatG, 12. Aufl., § 82 Rn.

30 mwN). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

(1) Unzumutbarkeit kann nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen

Auffassung dann anzunehmen sein, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits

Verletzungsklage aus dem Schutzrecht erhoben oder den Erlass einer einstweiligen

Verfügung beantragt hat (str., bejahend etwa BPatG GRUR 1987, 233, 234 –

Multiplanigraph; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 30 mwN; verneinend

BPatG 4 Ni 69/08 (EU), GRUR-RR 2009, 325, 326 —Verzichtsaufforderung).

(1.1.) Begründet wird dies etwa für das Patentnichtigkeitsverfahren damit, dass

der Schutzrechtsinhaber in dieser Situation damit rechnen müsse, dass sich der

Verletzungsbeklagte durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verteidigen

werde. Wer selbst klagt, könne den Gegner nicht seinerseits auf die

außergerichtliche Ebene verweisen (vgl. BPatG Mitt 2011, 565 = BeckRS 2010,

25658; BPatGE 22, 285, 289). Der Verletzungsbeklagte hingegen habe — im

vom Trennungsprinzip geprägten Patentrecht — ein berechtigtes Interesse

daran, möglichst frühzeitig Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht

erheben zu können, damit diese Klage, ggf. auch schon der qualifizierte Hinweis

nach § 83 PatG oder sogar bereits das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil bei der

Entscheidung

des Verletzungsgerichts

über

die Aussetzung

des

Verletzungsverfahrens berücksichtigt werden könnten (vgl. Hall/Nobbe in:

Benkard, aaO., § 82 Rn. 30).

Argumentiert wird mithin mit einem Eilbedürfnis, unter Berücksichtigung der

wechselseitigen Schutzinteressen: Eine fristgebundene Verzichtsaufforderung

sei dem Verletzungsbeklagten aufgrund des damit verbundenen Zeitverlusts

nicht zumutbar und andererseits zum Schutz des Patentinhabers — der aktiv

die Verletzungsklage betreibe und als Reaktion hierauf mit einer

Nichtigkeitsklage zu rechnen habe — auch nicht erforderlich; erst recht gelte

dies für den Fall, dass der Schutzrechtsinhaber den Erlass einer einstweiligen

Verfügung beantragt habe (vgl. Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 30).

In anderen Fällen,

in denen der Schutzrechtsinhaber

(noch) nicht

Verletzungsklage oder einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht hat,

wird die Unzumutbarkeit einer Verzichtsaufforderung dagegen verneint, so etwa

wenn der Schutzrechtsinhaber lediglich eine Verwarnung (vgl. BPatGE 53, 59 =

BeckRS 2012, 1031) bzw. Abmahnung (BPatG BlPMZ 1977, 191, 192)

ausgesprochen oder lediglich angekündigt hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu

nehmen, falls keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird (vgl.

BPatG GRUR-RR 2009, 325, 326; BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031;

Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 31).

(1.2.) Für die Übertragung dieser Grundsätze auf das Designrecht sprechen u.a.

die Regelungen nach § 52b Abs. 1, 3 DesignG. Demnach kann der Beklagte

einer

auf

ein Design

gestützten

Verletzungsklage

unmittelbar

Nichtigkeitswiderklage erheben, wobei das Designgericht das Verfahren auf

Antrag des Designinhabers aussetzen und den Widerkläger zur Stellung eines

Nichtigkeitsantrags beim DPMA auffordern kann. In dieser Fallkonstellation ist

eine vorherige Löschungsaufforderung mithin entbehrlich. Dasselbe muss

gelten, wenn bei rechtshängiger Verletzungsklage der Beklagte von seinem

Wahlrecht (vgl. Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 52b Rn. 18)

dahingehend Gebrauch macht, unmittelbar Design-Nichtigkeitsantrag beim

DPMA zu stellen.

(1.3.) Vorliegend können diese Erwägungen indes dahinstehen, da eine

Verletzungsklage nicht rechtshängig war. Die Antragsgegnerin hat die

Antragstellerin weder

im Wege einer auf das Streitdesign gestützten

Verletzungsklage in Anspruch genommen noch einen Antrag auf einstweilige

Verfügung gestellt, so dass bereits keine der

in der Rechtsprechung

behandelten Fallkonstellationen der Unzumutbarkeit einer vorherigen

Löschungsaufforderung vorliegt.

(1.4) Ein der Erhebung einer Verletzungsklage gleichzustellendes Vorgehen der

Antragsgegnerin aus dem Streitdesign liegt auch nicht in der Verteidigung gegen

markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin. Die Designabteilung hat zu Recht

festgestellt, dass das Berufen der Antragsgegnerin auf den Schutz des Designs in

Erwiderung auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 3. Juli 2020 (Anlage K 9

zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2020) die Notwendigkeit einer vorherigen

Löschungsaufforderung nicht entfallen ließ. Denn die Designinhaberin hat in ihrem

Schreiben vom 15. Juli 2020 (Anlage K10 zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2020)

die Anmeldung des Streitdesigns lediglich in Reaktion auf die Abmahnung wegen

markenrechtsverletzender Handlungen durch die Antragstellerin erwähnt. Darin

liegt, anders als im Fall einer auf das Design gestützten Verletzungsklage, kein

aktives Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem (in

diesem Zeitpunkt

lediglich angemeldeten) Design, welches ein möglichst

frühzeitiges Designnichtigkeitsverfahren erforderlich und eine

vorherige

Löschungsaufforderung unzumutbar machen könnte. Hinzu tritt, dass nach der

Rechtsprechung außer- bzw. vorprozessuale Handlungen sowie selbst die

Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, grundsätzlich nicht

geeignet sind, die Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung entbehrlich werden zu

lassen (vgl. erneut BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031; BPatG BlPMZ 1977,

191, 192; BPatG GRUR-RR 2009, 325, 326; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82

PatG, Rn. 31); erst recht muss dies für die Berufung auf den Designschutz in

lediglich passiver Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung der Gegenseite

gelten, da auch hier die vorprozessuale Ebene noch nicht verlassen ist (vgl.

BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031).

(1.5) Die Antragstellerin hat auch im Übrigen weder vorgetragen noch ist sonst

ersichtlich, aus welchen Gründen ein besonderes Eilbedürfnis

für den

verfahrensgegenständlichen Nichtigkeitsantrag bestanden haben und die

Abgabe einer

fristgebundenen Löschungsaufforderung

ihr aufgrund des

Zeitablaufs unzumutbar gewesen sein sollte. Dies gilt auch für den Vortrag dazu,

dass

sich

die Antragsgegnerin

in

dem Klageverfahren wegen

Markenrechtsverletzung vor dem Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Az.: 17 O

945/20) verteidigt und sodann Berufung eingelegt habe. Auch insoweit erschließt

sich ein Eilbedürfnis

im Hinblick den verfahrensgegenständlichen Design-

Nichtigkeitsantrag nicht, zumal sich aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

5. Oktober 2021 (Anlage AS 14 zum Schriftsatz vom 12. April 2021) und dem

vorgelegten Schriftwechsel im Rahmen der Berufung (zu dem Az. OLG Stuttgart, 2

U 318/21, Anlage AS 14) ein Bezug zu dem Streitdesign schon nicht ergibt.

(2) Eine Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung vor Stellung des

Nichtigkeitsantrags war der Antragstellerin auch im Übrigen weder unzumutbar

noch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit entbehrlich.

Mit Sicherheit ohne Erfolgsaussichten und damit offensichtlich aussichtslos ist die

Löschungsaufforderung nur dann, wenn nach der objektiven Sachlage davon

auszugehen ist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs auch bei einer

solchen Aufforderung unter substantiierter Darlegung der geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe an dem betreffenden Design

festgehalten hätte, eine

entsprechende Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung

daher von vornherein fruchtlos geblieben wäre (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19,

GRUR-RS 2021, 3979, Rn. 36 – Schleifscheiben; Meiser, in: Jestaedt/Fink/Meiser,

aaO, § 34a Rdnr. 75).

Derartige

besondere Umstände

für

eine

Aussichtslosigkeit

der

Löschungsaufforderung sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich.

(2.1.) Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass die

Antragsgegnerin das Streitdesign

in Kenntnis seiner Schutzunfähigkeit

eintragen ließ und aufrechterhalten habe, entbindet dies die Antragstellerin nicht

von

der Notwendigkeit,

die Antragsgegnerin

vor Erhebung

des

Nichtigkeitsantrags ordnungsgemäß

zur Löschung des Streitdesigns

aufzufordern (vgl. BPatGE 18, 185, 188; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82

PatG, Rn. 31).

Das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bzw. deren

Gesellschafter hätten das Muster des Streitdesigns selbst im Jahr 2015 vorab

veröffentlicht und daher um die fehlende Neuheit und Eigenart gewusst, ist daher

rechtlich unerheblich. Dasselbe gilt für ihre Argumentation, der Antragsgegnerin

seien die im Nichtigkeitsantrag vom 15. Dezember 2020 geltend gemachten

Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und Eigenart sowie der unberechtigten

Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit Unterscheidungskraft bereits aus

markenrechtlichen Streitigkeiten sowie aufgrund des Schreibens der Antragstellerin

vom 23. Januar 2020 (unter Übersendung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 7. März 2019, I ZR 61/18 in einem Markenverletzungsverfahren) bekannt

gewesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesellschafter der

Antragsgegnerin aufgrund der dargelegten Umstände

tatsächlich um die

Schutzunfähigkeit ihres Designs wussten oder hätten wissen müssen.

Denn die im kontradiktorischen Design-Nichtigkeitsverfahren entsprechend

anwendbare Vorschrift des § 93 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, unnötige

Prozesse bzw. Verfahren zu vermeiden und soll den Antragsteller anhalten, sein

Recht zunächst ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu suchen (vgl.

Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; Schulz, in

MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; BPatGE 2, 211, 214; 8, 47, 49; BPatG Mitt

2011, 565 = BeckRS 2010, 25658). Dies soll dadurch erreicht werden, dass der

Schutzrechtsinhaber durch die begründete Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung

noch einmal die Gelegenheit erhält, selbst zu prüfen und ggf. freiwillig zu verzichten

(BPatG Mitt 2011, 565 = BeckRS 2010, 25658). Aus diesem Grunde gibt ein

Schutzrechtsinhaber nicht schon deshalb gemäß § 93 ZPO Veranlassung zur

Einreichung eines Nichtigkeitsantrags, wenn er ein löschungsreifes Schutzrecht zur

Eintragung bringt und es in Kenntnis der Schutzunfähigkeit aufrechterhält, sondern

erst dann, wenn er der ordnungsgemäßen Löschungsaufforderung innerhalb einer

angemessenen Frist nicht nachkommt (BPatG 5 W (pat) 3/76, juris = BPatGE 18,

185, 188). Im Übrigen lässt das Eintragenlassen und Aufrechterhalten eines

Schutzrechts in Kenntnis seiner Schutzunfähigkeit nicht ohne Weiteres darauf

schließen, dass der Inhaber eines derart eingetragenen Rechts sich später dem

ausdrücklichen Löschungsverlangen eines Dritten nicht fügen werde. Vielmehr

liegt es, wie auch die Designabteilung zutreffend ausgeführt hat, umgekehrt

nahe, dass gerade die mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung

gegen einen Design-Nichtigkeitsantrag einen Designinhaber veranlassen

werden, der vorherigen Löschungsaufforderung freiwillig nachzukommen und

die Einwilligung in die Löschung zu erklären (vgl. so auch schon BPatG 5 W

(pat) 3/76, juris = BPatGE 18, 185, 188). Vorliegend hätte dies zudem für eine

vorherige Löschungsaufforderung umso näher gelegen, weil die Antragstellerin

die Neuheitsschädlichkeit im Nichtigkeitsantrag zusätzlich darauf stützte, dass auch

Dritte die Form des Streitdesigns bereits vor dem Anmeldezeitpunkt nutzten.

(2.2) Mit der Designabteilung ist ferner festzustellen, dass der Akteneinsichtsantrag

der Antragstellerin das Erfordernis einer vorherigen Löschungsaufforderung nicht

entfallen lässt.

Der Akteneinsichtsantrag ermöglicht lediglich die Kenntnisnahme von der Anmeldung

des Streitdesigns. Er erlaubt jedoch keine Rückschlüsse darauf, ob der Inhaber des

eingetragenen Designs bei Darlegung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe,

verbunden mit einer Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung,

an dem betreffenden Design festgehalten hätte (zum vergleichbaren Fall einer

Berechtigungsanfrage siehe BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021, 3979 –

Schleifscheiben; Meiser, in Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 76). Daher ist es

auch in diesen Fällen grundsätzlich erforderlich, dass ein Antragsteller den Inhaber

des Schutzrechts vor Erhebung des Nichtigkeitsantrags unter substantiierter Angabe

der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung

erfolglos zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung aufgefordert hat. Erst

dann kann von einer Veranlassung zum Stellen eines Nichtigkeitsantrags

ausgegangen werden.

Die Antragsgegnerin musste daher allein wegen des Akteneinsichtsantrags der

(späteren) Antragstellerin nicht damit rechnen, ohne entsprechende Vorwarnung mit

einem Nichtigkeitsantrag überzogen zu werden. Dementsprechend durfte die

Antragstellerin alleine aufgrund dieses Akteneinsichtsantrags nicht annehmen, dass

eine Aufforderung zum Verzicht auf das Design bzw. zur Einwilligung in die Löschung

von vorneherein aussichtslos war (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021,

3979, Rn. 40 – Schleifscheiben).

(2.3.) Auch die Gesamtschau der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände

lässt nach alldem nicht die hinreichend sichere Schlussfolgerung zu, dass die

Antragsgegnerin bei einer vorherigen Löschungsaufforderung unter substantiierter

Darlegung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an dem betreffenden Design

festgehalten hätte.

Da sich mithin nicht feststellen lässt, dass eine entsprechende Aufforderung zum

Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung von vornherein fruchtlos geblieben

wäre, hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Erhebung des

Nichtigkeitsantrags gegeben.

4. Es verbleibt daher bei der Kostenfolge nach § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG,

§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91a Abs. 1, 93 ZPO zu Lasten der Antragstellerin.

Für ein abweichendes Ergebnis unter Billigkeitserwägungen bleibt kein Raum. Soweit

die Antragstellerin allgemein auf das Verhalten der Antragsgegnerin im Vorfeld des

Nichtigkeitsverfahren und die vorgebrachten wiederholten und andauernden

Rechtsverletzungen

von Schutzrechten der Antragstellerin durch die

Antragsgegnerin verweist, betreffen die markenrechtlichen und sonstigen

Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten bereits nicht den Sach- und

Streitstand des hiesigen Design-Nichtigkeitsverfahrens. Sofern die Antragstellerin

dagegen sinngemäß unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Bösgläubigkeit der

Antragsgegnerin bei der Anmeldung des Streitdesigns i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2

DesignG geltend machen möchte, wäre dies bereits deshalb ohne Belang, da es

sich hierbei nicht um einen Nichtigkeitsgrund nach § 33 DesignG handelt und

dementsprechend auch keine Veranlassung zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags

geben kann (vgl. so schon BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021, 3979, Rn. 44

– Schleifscheiben).

In diesem Zusammenhang ist schließlich noch einmal darauf hinzuweisen, dass die

Regelung des § 93 ZPO auf dem Rechtsgedanken beruht, unnötige Verfahren zu

vermeiden (Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1;

Schulz, in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; BPatGE 2, 211, 214; 8, 47, 49).

Da vorliegend, wie dargelegt, auch kein besonderes Eilbedürfnis für den

Nichtigkeitsantrag ersichtlich ist, erscheint es angebracht und zumutbar, dass die

Antragstellerin sich zunächst mit einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur

freiwilligen Einwilligung in die Löschung an die Antragsgegnerin als Designinhaberin

wendet, bevor sie beim DPMA den Design-Nichtigkeitsantrag stellt. Unterlässt sie

dies, sondern beantragt ohne vorherige Ankündigung sofort die Feststellung oder

Erklärung der Nichtigkeit des Designs, so hat sie bei sofortigem Anerkenntnis durch

die Designinhaberin nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten des

Design-Nichtigkeitsverfahrens zu tragen, weil das Verfahren und die hiermit

verbundenen Kosten den Umständen nach hätte vermieden werden können.

5. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG,

84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

Weitzel

Beglaubigt

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle