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BPatG Beschluss vom 20.02.2025 – 30 W (pat) 801/22
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.22.0
beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 801/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Design 40 2020 200 567-0001
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 57/20)
ECLI:DE:BPatG:2025:200225B30Wpat801.22.0
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel und des
Richters Merzbach
beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin war Inhaberin des eingetragenen Designs 40 2020 200 567-
0001.
Gegen dieses eingetragene Design hat die Antragstellerin mit einem am 21.
Dezember 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen
Schriftsatz Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, gestützt auf den relativen
Nichtigkeitsgrund der unberechtigten Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit
Unterscheidungskraft
und
den
absoluten Nichtigkeitsgrund
fehlender
Neuheit/Eigenart. Sowohl die Anmelderin als auch ein Dritter, nämlich der
Fahrzeugteilehersteller P… GmbH, hätten das Streitdesign bereits im Jahr 2015
offenbart. Es sei deshalb weder neu noch besitze es Eigenart.
Dem Nichtigkeitsantrag ist folgender Sachverhalt vorausgegangen:
Die Antragsgegnerin bewirbt und verkauft auf der Verkaufsplattform E… sowie über
ihren Onlineshop Kühlergrills mit integrierten bzw. mittels Befestigungsschienen
anzubringenden Emblemaufnahmevorrichtungen für das Zeichen
der
Antragstellerin. Bei den vorgenannten Produkten handelt es sich nicht um originale
Produkte der Antragstellerin. Bereits 2015 wurde die Antragsgegnerin von der
Antragstellerin auf die hierdurch ihrer Meinung nach erfolgende Verletzung ihrer
Markenrechte hingewiesen. Am 1. Dezember 2016 gab die Antragsgegnerin eine
Unterlassungserklärung ab, u.a. im Hinblick auf die Darstellung eines Kühlergrills mit
vier Ringen.
Nachdem die Antragsgegnerin wiederum Kühlergitter angeboten hatte, die nach
Auffassung der Antragstellerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstießen, hat
die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Jahr 2017 erneut abgemahnt. Letztere hat
am 02. Februar 2018 eine Erklärung unterschrieben, in der sie sich verpflichtete, es
zu unterlassen, Kühlergitter unter den Zeichen der Antragstellerin oder
Emblemaufnahmevorrichtungen wie
anzubieten und zu bewerben.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin über
das von ihr neu kreierte (Streit-)Design informiert, und die Antragstellerin um Auskunft
gebeten, ob sie dieses Design als markenverletzend erachte. Die Antragstellerin hat
mit Schreiben vom 23. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie keine Auskünfte dazu gebe,
was sie als erlaubt erachte und was nicht und die Antragsgegnerin auf eine
Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 verwiesen, wo dieser in einem
Unterlassungsverfahren
hinsichtlich
der
nachfolgend
dargestellten
Emblemaufnahmevorrichtungen eines anderen Anbieters:
eine Markenverletzung bejaht hatte (BGH I ZR 61/18 v. 07. 03.2019).
Am 06. Februar 2020 hat die Antragsgegnerin das angegriffene Design 40 2020 200
567-0001 angemeldet, das am 10. Dezember 2020 mit folgender Darstellung in das
Designregister eingetragen wurde:
Nach Testkäufen auf der E…-Plattform der Antragsgegnerin am 15. Mai 2020 hat die
Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03. Juli 2020 erneut
abgemahnt, nämlich wegen Markenverletzung durch das Anbieten und Verkaufen u.
a. folgender Emblemaufnahmevorrichtungen:
Die Antragsgegnerin hat auf die Abmahnung im Schreiben vom 15. Juli 2020
sinngemäß erwidert, dass sie beim DPMA unter dem Az. 40 2020 200 567.7 eine
Emblemhalterung mit zwei langen Befestigungsschienen als Design angemeldet habe
in der Annahme, dass sie damit keine Markenrechte der Antragstellerin verletzen
würde, da sie von der Antragstellerin nichts Negatives auf ihr Schreiben vom 21.
Januar 2020 gehört habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli
2020 ausgeführt, dass sie an ihrer Abmahnung vom 03. Juli 2020 festhalte und ihre
Forderungen nunmehr klageweise durchsetzen werde.
Die Antragstellerin hat am 14. August 2020 Akteneinsicht in die Anmeldeunterlagen
zum hier angegriffenen Design beantragt, um – nach eigener Aussage - zu prüfen, ob
das
angemeldete Design
die Durchsetzung
der Ansprüche wegen
Markenrechtsverletzung in einem späteren gerichtlichen Verfahren behindern könnte.
Am 06. Oktober 2020 hat die Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin beim
Landgericht
Stuttgart
wegen
Verstoßes
gegen
die
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 02. Februar 2018 und wegen
Markenverletzung durch Inverkehrbringen folgender Emblemaufnahmevorrichtungen
erhoben:
Für Audi A1 A3 A4
A5 2007-2017
Mit Antrag vom 15. Dezember 2020, eingegangen beim DPMA am 21. Dezember
2020, hat die Antragstellerin die Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit des
eingetragenen Designs wegen fehlender Neuheit und Eigenart sowie unberechtigter
Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit Unterscheidungskraft beantragt. Der
Nichtigkeitsantrag
ist
der Designinhaberin
und Antragsgegnerin mit
Übergabeeinschreiben vom 06. Januar 2021 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag, hat
die Antragsgegnerin erklärt, dass sie „aus rein wirtschaftlichen Gründen“ in die
rückwirkende Löschung des Designs einwillige.
Daraufhin hat die Antragstellerin den Nichtigkeitsantrag mit Schriftsatz vom 23.
Februar 2021 für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin mit
Schriftsatz vom 18. März 2021 angeschlossen und widerstreitenden Kostenantrag
gestellt. Die Kosten seien abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 1
ZPO entsprechend § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie, die
Antragsgegnerin, den Nichtigkeitsantrag sofort anerkannt und auch keine
Veranlassung zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Denn die
Antragstellerin habe sie zuvor nicht zum Verzicht bzw. zur Löschung des
Designs aufgefordert und insofern auch nicht die Nichtigkeitsgründe dargelegt.
Eine solche Aufforderung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen.
Die Antragstellerin hat erwidert, dass die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten
Anlass zu einer sofortigen Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Im
Markenverletzungsverfahren habe sich die Antragsgegnerin auf die
Inhaberschaft des streitgegenständlichen Designs berufen und aus dieser
Rechtsposition Abwehrrechte gegen die markenrechtlichen Ansprüche geltend
gemacht. Mit der Beantragung der Akteneinsicht in die Akte des Streitdesigns
habe die Antragstellerin auch die Prüfung der Erfolgsaussichten eines
Nichtigkeitsverfahrens und im Ergebnis die Durchführung eines solchen
angekündigt. Auch habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin in der
Beantwortung ihrer Anfrage vom 21. Januar 2021 ausdrücklich auf die
Entscheidung des BGH, Urt. v. 7.März 2019, Az. I ZR 61/18 und den gleich
gelagerten Sachverhalt hingewiesen. Die Antragsgegnerin habe in Kenntnis von
entgegenstehenden Rechten der Antragstellerin das Streitdesign trotzdem
angemeldet. Durch das Verhalten der Antragsgegnerin vor Einleitung des
Löschungsverfahrens habe die Antragstellerin davon ausgehen müssen, nicht
ohne Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens zu ihrem Recht zu kommen.
Die Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 1. März 2022 entschieden, dass das Nichtigkeitsverfahren gemäß § 34a Abs. 2
Satz 3, 1. Halbs. DesignG wegen übereinstimmender Erledigungserklärung in der
Hauptsache einzustellen sei. Die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens seien nach § 34a
Abs. 5 Halbsatz 2 DesignG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 91a, § 93 ZPO der
Antragstellerin aufzuerlegen.
Gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG seien
die Kostenregelungen der ZPO sinngemäß anzuwenden, so dass im Grundsatz das
auch der Grundgedanke des § 93 ZPO anwendbar, wonach im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien,
sofern der Antragsgegner durch sein Verhalten keinen Anlass zur Stellung des
Nichtigkeitsantrags gegeben habe. Davon sei vorliegend auszugehen.
Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 unmittelbar auf den ihr
mit Schreiben vom 6. Januar 2021 zugestellten Nichtigkeitsantrag das „sofortige
Anerkenntnis“ des Nichtigkeitsantrags erklärt und in die rückwirkende Löschung des
angegriffenen Designs gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG eingewilligt und dadurch
den Erfolg des Nichtigkeitsantrags herbeigeführt.
Die Antragsgegnerin habe auch keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags
gegeben. Weder habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung des
Nichtigkeitsantrags zum Verzicht auf das angegriffene Design aufgefordert noch
ließen die Umstände eine vorherige Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung
in die Löschung ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen, was näher ausgeführt
wird.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die sie beschwerende
Kostenentscheidung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Antragsgegnerin
Veranlassung zur sofortigen Stellung des Nichtigkeitsantrags ohne vorherige
Verzichtsaufforderung gegeben habe. Eine vorhergehende Aufforderung zum
Verzicht bzw. zur Löschung des Streitdesigns sei entbehrlich gewesen.
So hätten die Antragsgegnerin bzw. ihre Gesellschafter die Markenrechte der
Antragstellerin seit vielen Jahren durch mit dem Streitdesign vergleichbare
Kennzeichnungen von Kühlergitteremblemhalterungen trotz Abmahnungen und
Unterlassungsverpflichtungserklärungen immer wieder verletzt.
Auf die Frage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 21. Januar 2020, ob die
Kühlergitteremblemhalterung, die das Streitdesign wiedergebe, die Rechte der
Antragstellerin verletze, habe diese keinen Rechtsrat erteilen dürfen. Um ihre
Rechtsposition
klarzustellen, habe
sie aber die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Entscheidung v. 7. März 2019,1 ZR 61/18) übersandt, in
der vergleichbare Erscheinungsformen von Kühlergittern als markenverletzend
angesehen worden seien.
Die vorausgegangenen Auseinandersetzungen zeigten, dass die Antragsgegnerin
in Kenntnis der entgegenstehenden Rechte der Antragstellerin fortwährend
versuche, die Schutzrechte der Antragstellerin auszuhöhlen. Ein schutzwürdiges
Interesse der Antragsgegnerin an einer vorherigen Verzichtsaufforderung durch die
Antragstellerin bestehe daher nicht. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitdesigns
am 6. Februar 2020 seien der Antragsgegnerin aufgrund der jahrelangen
Auseinandersetzungen
sämtliche
relativen Schutzhindernisse,
die
die
Antragstellerin gegen die Designanmeldung auch
im Nichtigkeitsverfahren
vorgebracht habe, vollumfänglich bekannt gewesen.
Außerdem habe sich die Antragsgegnerin mit dem Streitdesign gegen
markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin verteidigt und aus der Anmeldung
gegen die Markenrechte der Antragstellerin Rechte abzuleiten versucht. Damit habe
sich die Antragsgegnerin mit den Rechten aus dem Streitdesign verteidigt. Die
Antragstellerin habe davon ausgehen müssen und dürfen, nicht ohne ein
Nichtigkeitsverfahren zu ihrem Recht zu kommen. Ein potentielles Vorgehen der
Antragsgegnerin aus dem Streitdesign sei – anders als die Designabteilung meine –
für die Entbehrlichkeit der Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Löschung nicht
erforderlich.
Zudem seien die Marken der Antragstellerin, die sie
im vorliegenden
Nichtigkeitsverfahren als Schutzhindernisse entgegenhalte, und das Streitdesign im
Hinblick auf ihre Konturen und den jeweils erweckten Eindruck identisch. Ob der
Streit über eine Verwechslungsgefahr im Rahmen des Markenrechts oder im
Bereich des Designrechts bei der Eigenart, der Neuheit oder im Rahmen von
entgegenstehenden älteren Schutzrechten zu
führen sei, sei bei einem
vollkommenen Gleichlauf der markenrechtlichen oder designrechtlichen
Argumentationen irrelevant.
Die Annahme der Designabteilung, dass ein und dieselbe von der Antragsgegnerin
zurückgewiesene und abgelehnte Argumentation im Markenrecht, nämlich dass das
ausgestaltete Produkt „Emblemaufnahmevorrichtung für Kühlergitter“ als eins-zueins Wiedergabe des Streitdesigns die Markenrechte der Antragstellerin an dem
Zeichen der Vier Ringe (u.a.) verletze, nur aufgrund der Nennung von
designrechtlichen Vorschriften
bei
gleicher Argumentationslinie
einen
Sinneswandel bei der Antragsgegnerin herbeiführe und diese nur aufgrund dessen
auf das Streitdesign verzichte, sei lebensfremd.
Soweit die Designabteilung eine Aufforderung für notwendig halte, weil die
Antragstellerin im Löschungsverfahren erstmals die fehlende Neuheit bzw. Eigenart
des Streitdesigns angegriffen habe, überzeuge dies nicht. Schließlich habe die
Antragsgegnerin bzw. deren Gesellschafter das Streitdesign selbst im Jahr 2015
veröffentlicht. Von einem überraschenden Angriff mit Vorlage
von
neuheitsschädlichem Material aus dem Jahr 2015 könne deshalb keine Rede sein.
Dass ein Design wegen fehlender Neuheit und korrespondierend dazu wegen
fehlender Eigenheit angreifbar sei, wenn der Anmelder sein Design selbst vorab
veröffentliche, sei eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht gesondert hinzuweisen
sei. Dass auch Dritte die Form des Streitdesigns bereits nutzten und die
Antragstellerin auch auf diesen Umstand hinweise,
führe nicht zu einer
Überrumplung und hieraus abgeleitet zu der Notwendigkeit einer Aufforderung unter
Darlegung der fehlenden Neuheit.
Die Antragstellerin habe auch aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin im
Vorfeld und im Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Anlage AS 11 zum
Schriftsatz vom 15. Dezember 2020) nicht davon ausgehen müssen, dass die
Antragsgegnerin auf das Streitdesign nach Aufforderung oder sonst aus anderen
Gründen verzichte. In dem Verfahren, das mit Urteil vom 5. Oktober 2021
erstinstanzlich zu Gunsten der Antragstellerin entschieden und seitens der
Antragsgegnerin im Wege der Berufung zur Überprüfung gestellt worden sei (17 O
945/20), habe die Antragsgegnerin markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin
stets bestritten.
Die Verfahrenskosten seien im Rahmen der Abwägungsentscheidung, wenn nicht
Antragsgegnerin aufzuerlegen. In Anbetracht des Verhaltens der Antragsgegnerin
im Vorfeld des Nichtigkeitsverfahrens und der andauernden Rechtsverletzungen
von Schutzrechten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin sei eine
Kostentragung zu Lasten der Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen angemessen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. März 2022 im Kostenpunkt aufzuheben und
dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Verfahrens der
Antragsgegnerin auferlegt werden;
2. auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin
aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren
nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie vorgetragen, dass sie nach Zugang des Nichtigkeitsantrags
sofort in die rückwirkende Löschung des angegriffenen Designs eingewilligt habe.
Damit habe sie ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben.
Die Antragstellerin habe in ihrem Nichtigkeitsantrag nicht nur Markenrechte als relative
Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, sondern auch die mangelnde Neuheit und
Eigenart des Designs und damit absolute Nichtigkeitsgründe. Sie habe nicht davon
ausgehen dürfen, dass die Antragsgegnerin diese Nichtigkeitsgründe zurückweisen
werde. Die Aufforderung zur freiwilligen Aufgabe des Streitdesigns sei deshalb nicht
entbehrlich gewesen.
Auf die Anfrage der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2020, ob die Antragstellerin das
neu kreierte Design als markenverletzend erachte, habe die Antragstellerin die
Antragsgegnerin gerade nicht über entgegenstehende Rechte informiert, so dass die
Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, mit der Designanmeldung keine Rechte der
Antragstellerin zu verletzen.
Auch die beantragte Akteneinsicht entbinde die Antragstellerin nicht davon, die
Antragsgegnerin zur Löschung des Designs aufzufordern, wenn sie zu dem Ergebnis
gelange, dass Gründe für eine Nichtigkeit vorlägen. Die Antragstellerin habe keine
Veranlassung gehabt anzunehmen, dass sie ihre Rechte ausschließlich im
Nichtigkeitsverfahren habe durchsetzen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und 5, § 34 a Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz DesignG i.V.m.
§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 91a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte
und damit zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die sie beschwerende
Kostengrundentscheidung im Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. März 2022 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nachdem die Parteien das Nichtigkeitsverfahren übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§§ 34 a
Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dies führt im Falle der einem Anerkenntnis gleichzustellenden Einwilligung in die
Löschung eines mit dem Nichtigkeitsantrag angegriffenen Designs entsprechend dem
auch im Designnichtigkeitsverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegensprinzip
gemäß §§ 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG, 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO regelmäßig zu einer Auferlegung der Kosten auf den Inhaber des
angegriffenen Designs als Unterlegenem.
Allerdings ist bei dieser Entscheidung die auch im Designnichtigkeitsverfahren
aufgrund der Verweisung in § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG auf § 84 Abs. 2
S. 2 PatG sinngemäß anzuwendende Regelung des § 93 ZPO zu berücksichtigen
(vgl. BPatG 30 W (pat) 811/16 – Innensohle, GRUR-Prax 2017, 468; Meiser in:
Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 74). Dies bedeutet, dass die Kosten des
Verfahrens abweichend vom Unterliegensprinzip dem Antragsteller aufzuerlegen sind,
wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben und den
geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
2. Dies ist vorliegend der Fall, so dass die Designabteilung in dem angefochtenen
Beschluss zu Recht die Kosten des Verfahrens abweichend vom Unterliegensprinzip
der Antragstellerin auferlegt hat.
a. Die Antragsgegnerin hat den auf absolute und relative Nichtigkeitsgründe
des § 33 Abs. 1 und 2 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag „sofort anerkannt“
i.S.v. § 93 ZPO. Im Designnichtigkeitsverfahren kommt zwar ebenso wenig wie
im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ein Anerkenntnis im zivilprozessualen
Verfahren nicht ergehen kann. Die entsprechende Anwendung von § 93 ZPO ist
jedoch dann möglich und geboten, wenn der Designinhaber/Antragsgegner dem
Antragsteller in einer einem Anerkenntnis vergleichbaren Weise einen Erfolg
des Löschungsbegehrens sichert (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/15, GRUR-RS
2016, 127364, Rn. 25 f. – Glasmagnetboard; BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-
RS 2021, 3979, Rn. 25 – Schleifscheiben).
Dies ist bei einem auf die absoluten und/oder relativen Nichtigkeitsgründe des
§ 33 Abs. 1, 2 DesignG gestützten Nichtigkeitsantrag der Fall, wenn der
Designinhaber wie vorliegend in die Löschung des eingetragenen Designs
einwilligt (§ 33 Abs. 6 Satz 1 DesignG) mit der Folge, dass die Schutzwirkungen
des Designs als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 33 Abs. 6 Satz 2
DesignG). Die Antragsgegnerin hat in die Löschung des Designs zudem
unmittelbar nach mit Übergabeeinschreiben vom 6. Januar 2021 erfolgter
Zustellung des Nichtigkeitsantrags mit am 2. Februar 2021 beim DPMA
eingegangener und damit
innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist
des § 34a Abs. 2 Satz 2 DesignG erfolgter Erklärung eingewilligt, so dass das
Anerkenntnis „sofort“ iS des § 93 ZPO erfolgt ist (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19,
GRUR-RS
2021,
3979, Rn.
– Schleifscheiben; Meiser
in:
Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 81).
b. Mit der Designabteilung
ist
ferner davon auszugehen, dass die
Antragsgegnerin durch ihr Verhalten der Antragstellerin keinen Anlass zur
Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben hat.
Eine Veranlassung zur Erhebung einer (Patent-)Nichtigkeitsklage bzw. eines
Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit/Löschung eines Gebrauchsmusters
bzw. Designs ergibt sich grundsätzlich dann, wenn das Verhalten des
Schutzrechtsinhabers vor Prozess- bzw. Verfahrensbeginn gegenüber dem
Antragsteller so gestaltet war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne
Klage bzw. einen Nichtigkeitsantrag nicht zu seinem Recht kommen. Im
Designnichtigkeitsverfahren ist dies ebenso wie im Patentnichtigkeits- und
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren grundsätzlich erst dann der Fall, wenn
der Antragsteller den Designinhaber unter substantiierter Angabe der geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung erfolglos
zum Verzicht auf das Schutzrecht bzw. zur Einwilligung in die Löschung
aufgefordert hat (vgl. BPatG 30 W (pat) 801/15, GRUR-RS 2016, 127364, Rn.
29 — Glasmagnetboard; Meiser in: Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 75
sowie für die Patentnichtigkeitsklage BPatG, GRUR-RR 2009, 325, 326 –
Kostenauferlegung
bei
Verzicht
auf
das
Streitpatent;
zum
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: BPatG GRUR 1984, 654 – Abdeckleiste).
Der Inhaber eines eingetragenen Designs darf daher grundsätzlich davon
ausgehen, dass er nicht ohne entsprechende Vorwarnung mit einem
Nichtigkeitsantrag überzogen wird (BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021,
3979, Rn. 32 – Schleifscheiben).
aa. An einer solchen Aufforderung fehlt es vorliegend jedoch. Unstreitig hat die
Antragstellerin die Antragsgegnerin vor Stellung des Nichtigkeitsantrags nicht zum
Verzicht auf das Streitdesign bzw. zur Einwilligung in dessen Löschung
aufgefordert.
bb. Eine vorherige Aufforderung war entgegen der Auffassung der
Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Von der Entbehrlichkeit
einer Verzichts-
bzw.
Löschungsaufforderung
vor Stellung
des
Nichtigkeitsantrags kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie aufgrund
besonderer Umstände aussichtslos oder unzumutbar erscheint (vgl. Meiser in:
Jestaedt/Fink/Meiser,
aaO,
§
34a
Rn.
76;
s
ferner
zum
Patentnichtigkeitsverfahren: Hall/Nobbe in: Benkard, PatG, 12. Aufl., § 82 Rn.
30 mwN). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
(1) Unzumutbarkeit kann nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen
Auffassung dann anzunehmen sein, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits
Verletzungsklage aus dem Schutzrecht erhoben oder den Erlass einer einstweiligen
Verfügung beantragt hat (str., bejahend etwa BPatG GRUR 1987, 233, 234 –
Multiplanigraph; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 30 mwN; verneinend
BPatG 4 Ni 69/08 (EU), GRUR-RR 2009, 325, 326 —Verzichtsaufforderung).
(1.1.) Begründet wird dies etwa für das Patentnichtigkeitsverfahren damit, dass
der Schutzrechtsinhaber in dieser Situation damit rechnen müsse, dass sich der
Verletzungsbeklagte durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage verteidigen
werde. Wer selbst klagt, könne den Gegner nicht seinerseits auf die
außergerichtliche Ebene verweisen (vgl. BPatG Mitt 2011, 565 = BeckRS 2010,
25658; BPatGE 22, 285, 289). Der Verletzungsbeklagte hingegen habe — im
vom Trennungsprinzip geprägten Patentrecht — ein berechtigtes Interesse
daran, möglichst frühzeitig Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht
erheben zu können, damit diese Klage, ggf. auch schon der qualifizierte Hinweis
nach § 83 PatG oder sogar bereits das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil bei der
Entscheidung
des Verletzungsgerichts
über
die Aussetzung
des
Verletzungsverfahrens berücksichtigt werden könnten (vgl. Hall/Nobbe in:
Benkard, aaO., § 82 Rn. 30).
Argumentiert wird mithin mit einem Eilbedürfnis, unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Schutzinteressen: Eine fristgebundene Verzichtsaufforderung
sei dem Verletzungsbeklagten aufgrund des damit verbundenen Zeitverlusts
nicht zumutbar und andererseits zum Schutz des Patentinhabers — der aktiv
die Verletzungsklage betreibe und als Reaktion hierauf mit einer
Nichtigkeitsklage zu rechnen habe — auch nicht erforderlich; erst recht gelte
dies für den Fall, dass der Schutzrechtsinhaber den Erlass einer einstweiligen
Verfügung beantragt habe (vgl. Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 30).
In anderen Fällen,
in denen der Schutzrechtsinhaber
(noch) nicht
Verletzungsklage oder einen Antrag auf einstweilige Verfügung eingereicht hat,
wird die Unzumutbarkeit einer Verzichtsaufforderung dagegen verneint, so etwa
wenn der Schutzrechtsinhaber lediglich eine Verwarnung (vgl. BPatGE 53, 59 =
BeckRS 2012, 1031) bzw. Abmahnung (BPatG BlPMZ 1977, 191, 192)
ausgesprochen oder lediglich angekündigt hat, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen, falls keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird (vgl.
BPatG GRUR-RR 2009, 325, 326; BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031;
Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82 Rn. 31).
(1.2.) Für die Übertragung dieser Grundsätze auf das Designrecht sprechen u.a.
die Regelungen nach § 52b Abs. 1, 3 DesignG. Demnach kann der Beklagte
einer
auf
ein Design
gestützten
Verletzungsklage
unmittelbar
Nichtigkeitswiderklage erheben, wobei das Designgericht das Verfahren auf
Antrag des Designinhabers aussetzen und den Widerkläger zur Stellung eines
Nichtigkeitsantrags beim DPMA auffordern kann. In dieser Fallkonstellation ist
eine vorherige Löschungsaufforderung mithin entbehrlich. Dasselbe muss
gelten, wenn bei rechtshängiger Verletzungsklage der Beklagte von seinem
Wahlrecht (vgl. Jestaedt, in Jestaedt/Fink/Meiser, a. a. O., § 52b Rn. 18)
dahingehend Gebrauch macht, unmittelbar Design-Nichtigkeitsantrag beim
DPMA zu stellen.
(1.3.) Vorliegend können diese Erwägungen indes dahinstehen, da eine
Verletzungsklage nicht rechtshängig war. Die Antragsgegnerin hat die
Antragstellerin weder
im Wege einer auf das Streitdesign gestützten
Verletzungsklage in Anspruch genommen noch einen Antrag auf einstweilige
Verfügung gestellt, so dass bereits keine der
in der Rechtsprechung
behandelten Fallkonstellationen der Unzumutbarkeit einer vorherigen
Löschungsaufforderung vorliegt.
(1.4) Ein der Erhebung einer Verletzungsklage gleichzustellendes Vorgehen der
Antragsgegnerin aus dem Streitdesign liegt auch nicht in der Verteidigung gegen
markenrechtliche Ansprüche der Antragstellerin. Die Designabteilung hat zu Recht
festgestellt, dass das Berufen der Antragsgegnerin auf den Schutz des Designs in
Erwiderung auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 3. Juli 2020 (Anlage K 9
zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2020) die Notwendigkeit einer vorherigen
Löschungsaufforderung nicht entfallen ließ. Denn die Designinhaberin hat in ihrem
Schreiben vom 15. Juli 2020 (Anlage K10 zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2020)
die Anmeldung des Streitdesigns lediglich in Reaktion auf die Abmahnung wegen
markenrechtsverletzender Handlungen durch die Antragstellerin erwähnt. Darin
liegt, anders als im Fall einer auf das Design gestützten Verletzungsklage, kein
aktives Vorgehen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin aus dem (in
diesem Zeitpunkt
lediglich angemeldeten) Design, welches ein möglichst
frühzeitiges Designnichtigkeitsverfahren erforderlich und eine
vorherige
Löschungsaufforderung unzumutbar machen könnte. Hinzu tritt, dass nach der
Rechtsprechung außer- bzw. vorprozessuale Handlungen sowie selbst die
Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, grundsätzlich nicht
geeignet sind, die Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung entbehrlich werden zu
lassen (vgl. erneut BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031; BPatG BlPMZ 1977,
191, 192; BPatG GRUR-RR 2009, 325, 326; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82
PatG, Rn. 31); erst recht muss dies für die Berufung auf den Designschutz in
lediglich passiver Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung der Gegenseite
gelten, da auch hier die vorprozessuale Ebene noch nicht verlassen ist (vgl.
BPatGE 53, 59 = BeckRS 2012, 1031).
(1.5) Die Antragstellerin hat auch im Übrigen weder vorgetragen noch ist sonst
ersichtlich, aus welchen Gründen ein besonderes Eilbedürfnis
für den
verfahrensgegenständlichen Nichtigkeitsantrag bestanden haben und die
Abgabe einer
fristgebundenen Löschungsaufforderung
ihr aufgrund des
Zeitablaufs unzumutbar gewesen sein sollte. Dies gilt auch für den Vortrag dazu,
dass
sich
die Antragsgegnerin
in
dem Klageverfahren wegen
Markenrechtsverletzung vor dem Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Az.: 17 O
945/20) verteidigt und sodann Berufung eingelegt habe. Auch insoweit erschließt
sich ein Eilbedürfnis
im Hinblick den verfahrensgegenständlichen Design-
Nichtigkeitsantrag nicht, zumal sich aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
5. Oktober 2021 (Anlage AS 14 zum Schriftsatz vom 12. April 2021) und dem
vorgelegten Schriftwechsel im Rahmen der Berufung (zu dem Az. OLG Stuttgart, 2
U 318/21, Anlage AS 14) ein Bezug zu dem Streitdesign schon nicht ergibt.
(2) Eine Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung vor Stellung des
Nichtigkeitsantrags war der Antragstellerin auch im Übrigen weder unzumutbar
noch wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit entbehrlich.
Mit Sicherheit ohne Erfolgsaussichten und damit offensichtlich aussichtslos ist die
Löschungsaufforderung nur dann, wenn nach der objektiven Sachlage davon
auszugehen ist, dass der Inhaber des eingetragenen Designs auch bei einer
solchen Aufforderung unter substantiierter Darlegung der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe an dem betreffenden Design
festgehalten hätte, eine
entsprechende Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung
daher von vornherein fruchtlos geblieben wäre (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19,
GRUR-RS 2021, 3979, Rn. 36 – Schleifscheiben; Meiser, in: Jestaedt/Fink/Meiser,
aaO, § 34a Rdnr. 75).
Derartige
besondere Umstände
für
eine
Aussichtslosigkeit
der
Löschungsaufforderung sind vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich.
(2.1.) Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, dass die
Antragsgegnerin das Streitdesign
in Kenntnis seiner Schutzunfähigkeit
eintragen ließ und aufrechterhalten habe, entbindet dies die Antragstellerin nicht
von
der Notwendigkeit,
die Antragsgegnerin
vor Erhebung
des
Nichtigkeitsantrags ordnungsgemäß
zur Löschung des Streitdesigns
aufzufordern (vgl. BPatGE 18, 185, 188; Hall/Nobbe in: Benkard, aaO., § 82
PatG, Rn. 31).
Das Vorbringen der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bzw. deren
Gesellschafter hätten das Muster des Streitdesigns selbst im Jahr 2015 vorab
veröffentlicht und daher um die fehlende Neuheit und Eigenart gewusst, ist daher
rechtlich unerheblich. Dasselbe gilt für ihre Argumentation, der Antragsgegnerin
seien die im Nichtigkeitsantrag vom 15. Dezember 2020 geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und Eigenart sowie der unberechtigten
Verwendung eines prioritätsälteren Zeichens mit Unterscheidungskraft bereits aus
markenrechtlichen Streitigkeiten sowie aufgrund des Schreibens der Antragstellerin
vom 23. Januar 2020 (unter Übersendung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 7. März 2019, I ZR 61/18 in einem Markenverletzungsverfahren) bekannt
gewesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gesellschafter der
Antragsgegnerin aufgrund der dargelegten Umstände
tatsächlich um die
Schutzunfähigkeit ihres Designs wussten oder hätten wissen müssen.
Denn die im kontradiktorischen Design-Nichtigkeitsverfahren entsprechend
anwendbare Vorschrift des § 93 ZPO beruht auf dem Rechtsgedanken, unnötige
Prozesse bzw. Verfahren zu vermeiden und soll den Antragsteller anhalten, sein
Recht zunächst ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zu suchen (vgl.
Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; Schulz, in
MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; BPatGE 2, 211, 214; 8, 47, 49; BPatG Mitt
2011, 565 = BeckRS 2010, 25658). Dies soll dadurch erreicht werden, dass der
Schutzrechtsinhaber durch die begründete Verzichts- bzw. Löschungsaufforderung
noch einmal die Gelegenheit erhält, selbst zu prüfen und ggf. freiwillig zu verzichten
(BPatG Mitt 2011, 565 = BeckRS 2010, 25658). Aus diesem Grunde gibt ein
Schutzrechtsinhaber nicht schon deshalb gemäß § 93 ZPO Veranlassung zur
Einreichung eines Nichtigkeitsantrags, wenn er ein löschungsreifes Schutzrecht zur
Eintragung bringt und es in Kenntnis der Schutzunfähigkeit aufrechterhält, sondern
erst dann, wenn er der ordnungsgemäßen Löschungsaufforderung innerhalb einer
angemessenen Frist nicht nachkommt (BPatG 5 W (pat) 3/76, juris = BPatGE 18,
185, 188). Im Übrigen lässt das Eintragenlassen und Aufrechterhalten eines
Schutzrechts in Kenntnis seiner Schutzunfähigkeit nicht ohne Weiteres darauf
schließen, dass der Inhaber eines derart eingetragenen Rechts sich später dem
ausdrücklichen Löschungsverlangen eines Dritten nicht fügen werde. Vielmehr
liegt es, wie auch die Designabteilung zutreffend ausgeführt hat, umgekehrt
nahe, dass gerade die mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
gegen einen Design-Nichtigkeitsantrag einen Designinhaber veranlassen
werden, der vorherigen Löschungsaufforderung freiwillig nachzukommen und
die Einwilligung in die Löschung zu erklären (vgl. so auch schon BPatG 5 W
(pat) 3/76, juris = BPatGE 18, 185, 188). Vorliegend hätte dies zudem für eine
vorherige Löschungsaufforderung umso näher gelegen, weil die Antragstellerin
die Neuheitsschädlichkeit im Nichtigkeitsantrag zusätzlich darauf stützte, dass auch
Dritte die Form des Streitdesigns bereits vor dem Anmeldezeitpunkt nutzten.
(2.2) Mit der Designabteilung ist ferner festzustellen, dass der Akteneinsichtsantrag
der Antragstellerin das Erfordernis einer vorherigen Löschungsaufforderung nicht
entfallen lässt.
Der Akteneinsichtsantrag ermöglicht lediglich die Kenntnisnahme von der Anmeldung
des Streitdesigns. Er erlaubt jedoch keine Rückschlüsse darauf, ob der Inhaber des
eingetragenen Designs bei Darlegung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe,
verbunden mit einer Aufforderung zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung,
an dem betreffenden Design festgehalten hätte (zum vergleichbaren Fall einer
Berechtigungsanfrage siehe BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021, 3979 –
Schleifscheiben; Meiser, in Jestaedt/Fink/Meiser, aaO, § 34a Rn. 76). Daher ist es
auch in diesen Fällen grundsätzlich erforderlich, dass ein Antragsteller den Inhaber
des Schutzrechts vor Erhebung des Nichtigkeitsantrags unter substantiierter Angabe
der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und mit angemessener Fristsetzung
erfolglos zum Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung aufgefordert hat. Erst
dann kann von einer Veranlassung zum Stellen eines Nichtigkeitsantrags
ausgegangen werden.
Die Antragsgegnerin musste daher allein wegen des Akteneinsichtsantrags der
(späteren) Antragstellerin nicht damit rechnen, ohne entsprechende Vorwarnung mit
einem Nichtigkeitsantrag überzogen zu werden. Dementsprechend durfte die
Antragstellerin alleine aufgrund dieses Akteneinsichtsantrags nicht annehmen, dass
eine Aufforderung zum Verzicht auf das Design bzw. zur Einwilligung in die Löschung
von vorneherein aussichtslos war (vgl. BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021,
3979, Rn. 40 – Schleifscheiben).
(2.3.) Auch die Gesamtschau der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände
lässt nach alldem nicht die hinreichend sichere Schlussfolgerung zu, dass die
Antragsgegnerin bei einer vorherigen Löschungsaufforderung unter substantiierter
Darlegung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an dem betreffenden Design
festgehalten hätte.
Da sich mithin nicht feststellen lässt, dass eine entsprechende Aufforderung zum
Verzicht bzw. zur Einwilligung in die Löschung von vornherein fruchtlos geblieben
wäre, hat die Antragsgegnerin keine Veranlassung zur Erhebung des
Nichtigkeitsantrags gegeben.
4. Es verbleibt daher bei der Kostenfolge nach § 34a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. DesignG,
§ 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91a Abs. 1, 93 ZPO zu Lasten der Antragstellerin.
Für ein abweichendes Ergebnis unter Billigkeitserwägungen bleibt kein Raum. Soweit
die Antragstellerin allgemein auf das Verhalten der Antragsgegnerin im Vorfeld des
Nichtigkeitsverfahren und die vorgebrachten wiederholten und andauernden
Rechtsverletzungen
von Schutzrechten der Antragstellerin durch die
Antragsgegnerin verweist, betreffen die markenrechtlichen und sonstigen
Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten bereits nicht den Sach- und
Streitstand des hiesigen Design-Nichtigkeitsverfahrens. Sofern die Antragstellerin
dagegen sinngemäß unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Bösgläubigkeit der
Antragsgegnerin bei der Anmeldung des Streitdesigns i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2
DesignG geltend machen möchte, wäre dies bereits deshalb ohne Belang, da es
sich hierbei nicht um einen Nichtigkeitsgrund nach § 33 DesignG handelt und
dementsprechend auch keine Veranlassung zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags
geben kann (vgl. so schon BPatG 30 W (pat) 803/19, GRUR-RS 2021, 3979, Rn. 44
– Schleifscheiben).
In diesem Zusammenhang ist schließlich noch einmal darauf hinzuweisen, dass die
Regelung des § 93 ZPO auf dem Rechtsgedanken beruht, unnötige Verfahren zu
vermeiden (Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1;
Schulz, in MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 93 Rn. 1; BPatGE 2, 211, 214; 8, 47, 49).
Da vorliegend, wie dargelegt, auch kein besonderes Eilbedürfnis für den
Nichtigkeitsantrag ersichtlich ist, erscheint es angebracht und zumutbar, dass die
Antragstellerin sich zunächst mit einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur
freiwilligen Einwilligung in die Löschung an die Antragsgegnerin als Designinhaberin
wendet, bevor sie beim DPMA den Design-Nichtigkeitsantrag stellt. Unterlässt sie
dies, sondern beantragt ohne vorherige Ankündigung sofort die Feststellung oder
Erklärung der Nichtigkeit des Designs, so hat sie bei sofortigem Anerkenntnis durch
die Designinhaberin nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO die Kosten des
Design-Nichtigkeitsverfahrens zu tragen, weil das Verfahren und die hiermit
verbundenen Kosten den Umständen nach hätte vermieden werden können.
5. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG,
84 Abs. 2 Satz 2 PatG, 97 Abs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach
Weitzel
Beglaubigt
…
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle