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BPatG Beschluss vom 10.04.2025 – 35 W (pat) 16/24
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:100425B35Wpat16.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 16/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:100425B35Wpat16.24.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2020 105 240.3
(hier: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und isolierte Beschwerde gegen
den Gegenstandswert)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 10. April 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie den Richter
Dr. Nielsen und die Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumnis der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 16. September 2020 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2020 105 240.3 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung
„Luftreinigungsvorrichtung zum Filtern von Raumluft“, das den Anmeldetag 11. September 2020 erhalten hat. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom
22. September 2021 die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters.
Der Antragsgegner widersprach zunächst dem Löschungsantrag in vollem Umfang,
reichte dann neue Schutzansprüche ein und verzichtete zuletzt am 2. Juli 2024 auf
das Streitgebrauchsmuster. Daraufhin erklärten die Verfahrensbeteiligten das Löschungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) dem Antragsgegner in Ziffer 1. die Kosten des Löschungsverfahrens
auferlegt und in Ziffer 2. den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens auf
1.700.000 € festgesetzt.
Der Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 5. November 2024 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, eingegangen beim DPMA (vorab per Telefax) am gleichen Tag, legte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2024 in Ziffer 2. Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert des
Löschungsverfahrens auf 14.765.000 €, mindestens jedoch auf 3.157.000,00 € zu
erhöhen. Die Beschwerdegebühr in tarifmäßiger Höhe von 200,00 € hatte die Antragstellerin bereits am 5. Dezember 2025 entrichtet.
Auf den Hinweis des Senats vom 15. Januar 2025, der ihm am 21. Januar 2025
zugegangen sei, dass die Antragstellerin die Beschwerdefrist wohl versäumt habe,
beantragte diese mit Schriftsatz vom 10. Februar 2025, eingegangen bei Gericht
am selben Tag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trägt sie vor, dass
der Antragstellervertreter Einzelanwalt sei und seine Kanzlei ohne Personal führe.
Er habe den Fristablauf zum 5. Dezember 2024 zutreffend in seinen Fristenkalender
notiert. Nachdem von der Antragstellerin noch nicht entschieden worden sei, ob gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt werden solle,
habe der Antragstellervertreter am Tag des Fristablaufs erfolglos versucht, die Antragstellerin zu erreichen, um eine entsprechende Weisung zu erhalten. Nachdem
der Antragstellervertreter höchst vorsorglich von seinem privaten Konto die Beschwerdegebühr überwiesen habe, habe er gegen 17.00 Uhr seine Kanzlei verlassen, um an einem gesellschaftlichen Abendessen in einem Restaurant teilzunehmen. Nachdem ein letzter Versuch gescheitert sei, die Antragstellerin telefonisch zu
erreichen, habe der Antragstellervertreter beschlossen, die Beschwerde im Anschluss an das Abendessen fristwahrend einzulegen. Er habe jedoch schon auf der
Rückfahrt vom Restaurant wegen krampfartiger Leibschmerzen anhalten und sein
Fahrzeug für kurze Pausen verlassen müssen. In der Kanzlei habe dann ein starker
Brechdurchfall eingesetzt. Der Antragstellervertreter sei deswegen außerstande gewesen, die bereits vorbereitete Beschwerdeschrift am PC anzupassen. Stattdessen
habe er das Datum handschriftlich in den vorbereiteten Beschwerdeentwurf eingesetzt, diesen unterzeichnet und aufs Faxgerät gelegt. Nach dem Starten des Sendevorgangs habe der Antragstellervertreter das gewohnte und die Beendigung des
Faxvorgangs sowie den Beginn des Protokollausdrucks signalisierende Geräusch
vernommen. Er habe daraufhin die Kanzleiräume verlassen, um wegen zunehmender Kreislaufprobleme nach Hause zu fahren. Am 9. Dezember 2024 habe der Antragstellervertreter – weitgehend wiederhergestellt – seine Kanzleiräume aufgesucht und eine leicht ergänzte Beschwerdeschrift per Telefax an das DPMA übermittelt. Wie sich nachträglich anhand des entsprechenden Faxprotokolls vom 5. Dezember 2024 gezeigt habe, sei der Beschwerdeschriftsatz „in überraschender und
diesseitig nicht erklärbarer Weise“ nicht übermittelt worden, was der Antragstellervertreter, veranlasst durch den Senatshinweis vom 15. Januar 2025, erst am 21. Januar 2025 erkannt habe.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt:
1. Wegen der Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2024 in Ziffer 2. aufzuheben und den Gegenstandswert des Löschungsverfahrens auf 14.765.000 €, mindestens
jedoch auf
3.157.000,00 € festzusetzen.
Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückzuweisen und die Beschwerde zu verwerfen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragstellervertreter seine Kanzlei mit der
Hilfe weiterer Personen führe. Im Verfahren habe der Antragsgegner mehrfach per
E-Mail mit einer Mitarbeiterin der Kanzlei Kontakt gehabt. Im Übrigen erfordere es
die anwaltliche Sorgfaltspflicht, eine Patentanwaltskanzlei derart mit Personal auszustatten, dass auch im Falle eines überraschenden Ausfalls des einzigen Berufsträgers dafür gesorgt sei, dass Fristen – gegebenenfalls vertreten durch einen Kollegen – eingehalten werden könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gegen
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2024 bleibt ohne Erfolg. Die nicht fristgerecht erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2024 war damit als unzulässig zu verwerfen.
1. Der angegriffene Beschluss der Gebrauchsmusterstelle ging am 5. November
2024 beim Vertreter der Antragstellerin ein, der das vom 5. November 2024 datierende Empfangsbekenntnis am gleichen Tag per Telefax an das DPMA zurücksandte. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete damit am Donnerstag, den
5. Dezember 2024, § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG.
Die Beschwerde der Antragstellerin ging jedoch erst am Montag, den 9. Dezember
2024 (vorab per Telefax) beim DPMA ein und war daher verspätet.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ist zulässig und insbesondere auch innerhalb von zwei Monaten nach „Wegfall des Hindernisses“ beantragt worden, § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG. Der Antragstellervertreter hat im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG hinreichend glaubhaft
vorgetragen, erst am 21. Januar 2025 das Faxprotokoll vom 5. Dezember 2024 geprüft und hierbei die Fristversäumung erkannt zu haben. Damit war der am 10. Februar 2025 gestellte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig dem Bundespatentgericht
zugegangen.
3. Die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden, weil
das Versäumnis der Frist nicht ohne Verschulden erfolgte, § 21 Abs. 1 GebrMG
i. V. m. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG. Auch das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung aus, § 85 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag zur
plötzlichen Erkrankung des Antragstellervertreters am 5. Dezember 2024 rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
a) So handelt ein Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter im Falle einer plötzlichen Krankheit nur dann nicht schuldhaft, wenn er allgemeine Vorkehrungen dahingehend getroffen hat, dass Fristen auch gewahrt werden können, wenn er wegen
einer entsprechenden Erkrankung ausfällt. Dies gilt auch für Einzelanwälte ohne
Personal (BGH, Beschluss vom 26. September 2013, Az. V ZB 94/13, Rn. 7, NJW
2014, 228; Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 23.25 m. w. N.). An den Patentanwalt
sind dabei die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Rechtsanwalt (vgl.
Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 12. Aufl., § 123 Rn. 94 und Rn. 107). Vorliegend hat
der Antragstellervertreter jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er allgemeine Vorkehrungen für den Fall einer plötzlichen Erkrankung getroffen hatte.
b) Selbst, wenn anzunehmen wäre, dass die Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten erst nach Büroschluss einsetzte, so dass auch allgemeine Vorkehrungen zur Vertretung im Krankheitsfalle ohne Erfolg geblieben wären, wäre keine andere Entscheidung veranlasst. Nach dem Vortrag des Antragstellervertreters war es
ihm trotz der plötzlichen Erkrankung möglich, seine Kanzleiräume mit dem Auto zu
erreichen, den Beschwerdeentwurf handschriftlich zu ergänzen, zu unterschreiben
und auf das Faxgerät zu legen. Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter das
Versenden des Faxes akustisch überprüft. Hiervon ausgehend wäre es möglich und
geboten gewesen, den Versand des Faxes auch visuell zu prüfen. Wenn der Antragstellervertreter trotz der Erkrankung in der Lage war, am Straßenverkehr teilzunehmen und von der Kanzlei nach Hause zu fahren, wäre es ihm auch möglich
gewesen, das Versandprotokoll des Faxgerätes einzusehen, das ihm gezeigt hätte,
dass die Übermittlung der Beschwerdeschrift unterblieben war. Dass der anwaltliche Vertreter den ordnungsgemäßen Versand des Faxes nicht mehr kontrolliert hat,
stellt ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellervertreter wusste, dass die Beschwerdefrist in wenigen
Stunden ablaufen würde. Zwar ist es das Recht eines jeden Bürgers, Fristen bis
zum letzten Tag auszunutzen. Wegen des damit verbundenen Risikos ist in solchen
Fällen die Sorgfaltspflicht jedoch erhöht (BGH, Beschluss vom 9. April 2008, Az.
I ZB 101/06 Rn. 11).
3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da die Entscheidung über
die Zurückweisung der Wiedereinsetzung keiner mündlichen Verhandlung bedarf
(vgl. Schulte/Schell, PatG mit EPÜ, 12. Aufl., § 123 Rn. 172 m. w. N.). Gleiches gilt
für die Feststellung, dass die Beschwerde wegen der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 79
Abs. 2 Satz 2 PatG).
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,
die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.
Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Die Antragstellerin hat die Gebühr für die Beschwerde ordnungsgemäß entrichtet, weshalb die Regelung des § 6
Abs. 2 PatkostG nicht zur Anwendung kommt, d. h., dass ihre Beschwerde vorliegend nicht als nicht eingereicht gilt (vgl. BGH GRUR 2017, 1286, Rn. 12 f. - „Mehrschichtlager“). Da somit die Beschwerde der Antragstellerin wirksam erhoben und
„lediglich“ als unzulässig zu verwerfen war, ist die Antragstellerin hier im Sinne von
§ 91 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 ZPO als unterlegene Partei eines anhängig gewordenen
Beschwerdeverfahrens anzusehen, was die zu ihren Lasten getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt. Gründe, die billigerweise eine andere Kostenentscheidung
nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist insoweit kein Rechtsmittel gegeben, als der Antrag auf
Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurde; die Anfechtung dieser Entscheidung ist
im Patentgesetz nicht vorgesehen, wobei § 99 Abs. 2 PatG für solche Fälle bestimmt, dass kein Rechtsbehelf gegeben ist (vgl. Schulte/Schell, PatG mit EPÜ,
12. Aufl., § 123 Rn. 176; Hofmeister in: Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG,
Insoweit, als mit diesem Beschluss die Beschwerde als unzulässig verworfen
wurde, steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch
Dr. Rupp-Swienty
Dr. Nielsen