Rechtsprechung / BPatG / 2025

BPatG Beschluss vom 25.07.2025 – 28 W (pat) 501/21

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat501.21.0

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 501/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke IR 1 398 495

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Juli 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende und die

Richter Schmid und Dr. Poeppel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 10

Internationale

Markenregistrierung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

29. September 2020 wird aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2025:250725B28Wpat501.21.0

Gründe§

I.

Die am 22. Februar 2018 unter der Nummer 1 398 495 international registrierte

Wortmarke

SOI

beansprucht Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren

der

Klasse 10: Medical implants; osseous implants made of artificial materials; artificial

bones; membrane for dental purposes; prosthetic components; dental

implants; implant bridges for dental purposes; surgical instruments for

dental implantation purposes; implant screws taps for dental purposes;

implant extenders for dental purposes; dental implants apparatus and

instruments; implant abutment for dental purposes; dental crowns;

orthodontic appliances; orthodontic brackets.

Mit Beschluss vom 29. September 2020 hat die Markenstelle für Klasse 10

Internationale Markenregistrierung des Deutschen Patent- und Markenamts

(DPMA), besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, der international

registrierten Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Zur Begründung ist ausgeführt, die vollständige Schutzrechtsverweigerung erfolge

gem. §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA,

Art. 6 quinquies B PVÜ, da die IR-Marke „SOI“ zumindest in einer ihrer möglichen

Bedeutungen ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr

zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen könnten, so dass ihr das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Zudem würden die

Gründe des Beanstandungsbescheids vom 14. Dezember 2018, in dem der Schutz

suchenden Marke die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

abgesprochen wurde, ausdrücklich aufrechterhalten und zum Gegenstand des

Beschlusses gemacht.

Angesprochene Verkehrskreise der relevanten Waren der Klasse 10 seien

Zahnmediziner, Zahn- bzw. Kieferchirurgen, der einschlägig spezialisierte

Fachhandel und Dentallabore. Besonders in der Medizin und auch der Zahnmedizin

seien englischsprachige Begriffe sowie Abkürzungen für diese völlig üblich. Die

Bezeichnung „SOI“ werde bereits seit vielen Jahren, mindestens seit dem Jahr

2000, als Abkürzung für „surgical orthotopic implantation“, also für die chirurgische

orthotope Implantation verwendet. Bei einem Implantat (englisch "Implantation")

handele es sich grundsätzlich um „ein im Körper eingepflanztes künstliches

Material, das permanent oder zumindest für einen längeren Zeitraum dort

verbleiben“ solle, während „orthotop“ lediglich bedeute, dass die Einbringung von

Gewebe, Zellen o. Ä. genau an die Stelle des zu ersetzenden Organs etc. erfolge.

Bei dem Zeichen „SOI“ handele es sich um eine beschreibende und daher

freihaltebedürftige Angabe, der in Verbindung mit den beanspruchten Waren die

Aussage zu entnehmen sei, dass die so gekennzeichneten Erzeugnisse (z.B.

medizinische Implantate, Knochen, Zahnersatz) auf diese speziellen Anforderungen

der „chirurgischen orthotopen Implantation“ ausgerichtet bzw. speziell hierfür

bestimmt seien. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Buchstabenfolge

„SOI“ im medizinischen Bereich verschiedene Bedeutungen zukommen könnten.

Die von der Markeninhaberin genannte Bedeutung als Abkürzung für „Signs of

Infection“ sei im vorliegend maßgeblichen Kontext von medizinischen Implantaten,

künstlichen Knochen, Zahnimplantaten etc. bereits nicht einschlägig. Gerade im

Kontext von medizinischen bzw. Knochen-Implantaten sowie von Geräten und

Zubehör

für das Einsetzen dieser

Implantate

liege ein Verständnis der

Buchstabenfolge "SOI"

im Sinne einer Abkürzung

für „surgical orthotopic

implantation“, am nächsten. Der Annahme einer beschreibenden Bedeutung im

Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 10 stehe auch der

zutreffende Vortrag der Markeninhaberin nicht entgegen, dass der Begriff „SOI" ein

Verfahren bezeichne, bei dem humanes Tumorgewebe in den Pankreas der Maus,

als dem Organ, von welchem die Tumorzellen herrühren (orthotop), implantiert

werde, um die anschließenden Metastasierungswege verfolgen zu können. Denn in

der Medizin sei es üblich, sowohl Krankheiten als auch Therapien und

Behandlungsmöglichkeiten zuerst an Tieren sowie

in einer bestimmten

Fallkonstellation zu erforschen. Im Übrigen würden auch im Bereich der

Dentalmedizin Tumorerkrankungen behandelt. Eine

surgical orthotopic

implantation, bei der genau an die Stelle, an der vorher Gewebe und/oder

Knochenmaterial entnommen wurde, ein Implantat eingesetzt werde, sei auch im

Bereich der Zähne oder des Kiefers möglich. Alle beanspruchten Produkte können

für eine solche „SOI“ geeignet oder bestimmt sein, so dass zwischen den

beanspruchten Erzeugnissen rund um Zahn- und Knochenimplantate einerseits und

dem Zeichen „SOI“ andererseits ein konkreter beschreibender Zusammenhang

bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der Schutz suchenden Marke,

mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle

für Klasse 10

Internationale

Markenregistrierung des DPMA vom 29. September 2020 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass dem Schutz suchenden Zeichen nicht die

Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Da das Wort „SOI“ flüssig als

Ganzes ausgesprochen werden könne, liefere es keine Anhaltspunkte dafür, es als

Abkürzung anzusehen. Vor allem aber sei das Zeichen in der Zahnheilkunde nicht

als Abkürzung bekannt oder gebräuchlich. Selbst wenn die angesprochenen

Verkehrskreise in der Buchstabenfolge „SOI“ eine Abkürzung sehen sollten, ergebe

sich hieraus keine beschreibende Bedeutung. So seien im „mediLexikon“ als einem

Standardwerk für Übersetzungen medizinischer Fachbegriffe für das Akronym „SOI“

eine Vielzahl von möglichen Begriffsinhalten genannt, von denen „Signs of infection“

der gängigste sei, die aber allesamt nicht auf dem Fachgebiet der Zahnmedizin

verwendet würden. Die von der Markenstelle genannte Bedeutung „surgical

orthopic implantation“ werde sehr spezifisch ausschließlich als Bezeichnung eines

Verfahrens zur Steigerung von Krebsmetastasierungen verwendet, also auf einem

eng begrenzten und vorliegend

irrelevanten Forschungsgebiet. Auch ein

Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne nicht angenommen

werden. Hierfür sei ein lexikalischer Nachweis in einem Abkürzungsverzeichnis

nicht ausreichend. Die ausschließlich auf einem fachfremden Gebiet für ein

Verfahren der Übertragung von Krebszellen verwendete Buchstabenfolge „SOI“

beschreibe keine Waren im Bereich der Zahnmedizin und sei auch nicht als

mögliche Beschreibung in Betracht zu ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG

statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der

Sache Erfolg, da der Schutzerstreckung der unter der Nummer 1 398 495

international registrierten Marke „SOI“ auf das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland keine Schutzhindernisse gemäß §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG

in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ

entgegenstehen. Der angegriffene Beschluss der Markenstelle war daher

aufzuheben.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2022 ist das Markengesetz (§§ 107 ff. MarkenG) an die

aktuelle Rechtslage des Madrider Systems angepasst worden. Seit dem

31. Oktober 2015 sind sämtliche Mitglieder des Madrider Markenabkommens

(MMA) auch Mitglieder des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (PMMA).

Aufgrund des Vorrangs des PMMA gegenüber dem MMA richtet sich die

internationale Registrierung von Marken nur noch nach dem PMMA. Mit den

Anpassungen wurde dem Rechnung getragen. Eine

für die vorliegende

Entscheidung relevante inhaltliche Änderung ergibt sich hieraus nicht.

Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 MarkenG werden international registrierte Marken in gleicher

Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf

absolute Schutzhindernisse geprüft. Nach § 113 Abs. 2 MarkenG tritt an die Stelle

der Zurückweisung der Anmeldung die Verweigerung des Schutzes.

Der Schutzrechtserstreckung steht vorliegend weder das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (s. nachfolgend

Ziff. I.) noch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (s.

nachfolgend Ziff. II.) entgegen.

I. Dem Schutz suchenden Zeichen kann nicht die Unterscheidungskraft i. S. d.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66

f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER

DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 –

HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH

a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER

DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher

Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger

Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH a. a. O. – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der

Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen

Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel;

BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014,

872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten)

sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits

die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 –

AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. 67 – Eurohypo; GRUR 2006, 411 Rn. 24 –

Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. –

KÖLNER DOM m. w. N.).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl.

EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich

auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht

unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen

hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den

beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten

erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der

angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-

Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009,

952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder

Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu,

die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas?

II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT;

a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640

Rn. 13 – hey!).

Diese Maßgaben gelten auch für als Marke angemeldete und gem. § 3 Abs. 1

MarkenG markenfähige Einzelbuchstaben

sowie Buchstabenfolgen, die

grundsätzlich als betriebliche Herkunftsangabe geeignet sind. Wenn sie allerdings

von den beteiligen Verkehrskreisen als gebräuchliche Abkürzung einer für die

beanspruchte Ware oder Dienstleistung beschreibenden Angabe oder mit diesen in

engem Bezug stehenden Sachangabe wahrgenommen werden, kann es ihnen an

der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen (vgl. EuGH, GRUR Int. 2004, 328,

330 Rn. 31-34 – TDI; BPatG, Beschluss vom 7. November 2018, 29 W (pat) 510/16

– PKRück m. w. N.).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Schutz suchenden Wortzeichen

„SOI“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 10 nicht die

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

a) Die einschlägigen Waren wenden sich, wie im angegriffenen Beschluss

zutreffend ausgeführt, an Fachkreise aus dem Bereich der Zahnmedizin und

Kieferchirurgie wie Zahnärzte, Zahn- bzw. Kieferchirurgen, Zahnkliniken, den

Fachhandel und Dentallabore. Ein Teil der Waren wie medizinische Implantate

(„medical implants“), prothetische Komponenten („prosthetic components“) und

künstliche Knochen sowie Knochenimplantate („artificial bones; osseous implants

made of artificial materials“) sind nicht auf den Bereich der Zahnmedizin beschränkt,

sondern wenden sich hierüber hinaus auch allgemein an medizinische Fachkreise.

b) Die Buchstabenkombination „SOI“ in ihrer Gesamtheit hat im Deutschen keine

feststehende Bedeutung. Im Französischen ist das Wort „soi“ sowohl ein Substantiv

(„das Selbst“) sowie auch ein reflexives Personalpronomen mit der Bedeutung „sich

(selbst)“

(vgl.

https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/franz%C3%B6sischdeutsch/soi). Des Weiteren handelt es sich um ein thailändisches Wort zur

Bezeichnung einer Seitenstraße (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Soi) und um

einen Vornamen aus Laos (https://www.baby-vornamen.de/Maedchen/S/So/Soi/).

Im Hinblick auf die Schreibweise in Großbuchstaben kommt zudem ein Verständnis

als Abkürzung

in Betracht.

„SOI“

ist

insoweit eine

in gängigen

Abkürzungsverzeichnissen geführte Bezeichnung für „Silicon on Insulator“, einen

Begriff

aus

der

Halbleiter-Fertigungstechnologie

(vgl.

https://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/soi.php). Auf medizinischem Gebiet

findet die Buchstabenfolge „SOI“ ebenfalls Verwendung als Abkürzung für

verschiedene, teilweise aus der englischen [A], französischen [F] oder lateinischen

[L] Sprache stammende und auch in der deutschen medizinischen Fachsprache

verwendete Bezeichnungen, nämlich sekundäre Ovarialinsuffizienz (secondary

ovarian insufficiency) [A], severity of illness [A], signs of infection [A], sleep onset

insomnia [A], slipped on ice [A], sphincter oesophagien inférieur [F], Sulcus

occipitalis inferior [L], surgical orthotopic implantation [A], symptomorientierte

Intervention und systolic output

index

[A]

(vgl. https://www.medizinischeabkuerzungen.de/suche.html, Beckers Abkürzungs-lexikon

für medizinische

Begriffe).

c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen kann der Buchstabenfolge „SOI“ die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. In keiner der

vorgenannten Verständnismöglichkeiten kommt ihr aus Sicht der angesprochenen

(zahn-)medizinischen Fachkreise eine die

relevanten Waren unmittelbar

beschreibende Bedeutung zu bzw. wird durch diese ein enger beschreibender

Bezug zu diesen Waren hergestellt.

aa) Der Senat konnte keine konkrete beschreibende Verwendung des Akronyms

„SOI“ in einer der vorgenannten medizinischen Bedeutungen in Bezug auf die

einschlägigen Waren aus dem Bereich der Zahn- und Kieferchirurgie bzw.

Implantate feststellen.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen

Fachkreise der Buchstabenfolge „SOI“ im Zusammenhang mit den in Rede

stehenden Waren der Klasse 10 einen beschreibenden Hinweis auf eine

Implantationsmethode mit der Bezeichnung „surgical orthotopic implantation“

entnehmen. Zwar hat die Markenstelle die Wortbedeutung der „surgical orthopic

implantation“ im angegriffenen Beschluss zutreffend wiedergegeben und auch

dargelegt, weshalb ein wortgetreues Verständnis im Sinne einer chirurgischen

„ortsgleichen“ Implantation im vorliegenden Warenzusammenhang theoretisch Sinn

machen könnte.

Dies ist jedoch für die Annahme eines beschreibenden Verständnisses der

angesprochenen Verkehrskreise nicht ausreichend. Der Senat konnte im Rahmen

seiner Recherchen feststellen, dass die mit dem Akronym „SOI“ abgekürzte

„surgical orthopic implantation“ einen feststehenden Begriff aus der Krebsforschung

darstellt. Bei der „surgical orthopic implantation“ handelt es sich um eine seit vielen

Jahren etablierte Methode, bei der – in Tierversuchen – Tumorzellen oder

Tumorgewebe (Tumorfragmente) direkt in dasjenige Organ eingebracht werden,

dem sie entnommen wurden. So wird die „surgical orthotopic implantation“ (SOI)

beispielsweise bereits 2008 in einer Habilitationsschrift als eines der ältesten

Verfahren zur Tumoretablierung in Tierversuchen bezeichnet (vgl. Dr. Dietmar

Jakob, Gentherapie durch einen RGD-Motiv modifizierten, humanen Telomerase

Reverse Transkriptase regulierten, Tumor Nekrose Faktor-verwandten Apoptoseinduzierenden Ligand exprimierenden adenoviralen Vektor, Habil., Berlin, 2008)

sowie in einer Dissertation aus dem Jahr 2013 als „weit verbreitet“ beschrieben (vgl.

Elena Patzwahl, Evaluation eines orthotopen Pankreastumormodells in der Maus

durch in vivo Fluoreszenz-Imaging und MRT, Diss., Greifswald 2013). In den

verschiedensten medizinischen Datenbanken, Publikationsmedien

bzw.

Medienplattformen, einschließlich weithin bekannter Plattformen wie dem Online-

Auftritt des Springer Medizin Verlags oder der medizinischen Datenbank der US

National Library of Medicine

„pubmed“,

lassen sich Veröffentlichungen

recherchieren, die die „surgical orthotopic implantation“ (ausschließlich) im

vorgenannten Sinne im Bereich der Krebsforschung verwenden (vgl. beispielhalft

https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-319-57424-0_6,

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33144418/,

https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC4049460/,

https://app.jove.com/v/61726/an-orthotopic-resectional-mouse-model-ofpancreatic-cancer,

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0163725824000512).

Die angesprochenen Fachkreise verstehen somit die mit „SOI“ abgekürzte

Wortfolge „surgical orthotopic implantation“ als feststehenden Ausdruck aus der

Krebsforschung zur Bezeichnung eines Verfahrens der Tumoretablierung in

Tierversuchen und werden diesem sowie dem dazugehörigen Akronym im

Zusammenhang mit den relevanten Waren aus dem Bereich der Zahn- und

Implantationsmedizin keine beschreibende Bedeutung entnehmen. Vor diesem

Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte, dass die angesprochenen Fachkreise,

denen die vorgenannte verbreitete Verwendung der Abkürzung „SOI“ für „surgical

orthotopic implantation“ bekannt ist, der Schutz suchenden Buchstabenfolge eine

zwar lexikalisch den vorgenannten Worten entsprechende, mit der etablierten

Verwendung im Bereich der Krebsforschung jedoch nicht vereinbare Bedeutung

entnehmen, wie sie von der Markenstelle im angegriffenen Beschluss dargelegt

wurde.

bb) Die Inhaberin der Schutz suchenden Marke selbst verwendet die Bezeichnung

„SOI“

zwischenzeitlich

zur

Bezeichnung

einer

neu

entwickelten

Oberflächenbehandlungstechnologie bzw. eines speziellen Implantats im Bereich

der Zahnmedizin („Super-Osseointegration (SOI)-Oberflächenimplantat“, vgl. ein

am 27. Juni 2022 veröffentlichtes Interview von pip Redaktion mit einem

Mitarbeiter/Chairman von Osstemimplant, https://frag-pip.de/pip-fragt/osstem-diewichtigste-ressource-ist-kreativitaet/).

Eine solche Verwendung kann jedoch für den gem. § 112 Abs. 1 MarkenG

maßgeblichen

Zeitpunkt

der

internationalen

Registrierung

der

verfahrensgegenständlichen Marke im Jahr 2018 nicht festgestellt werden.

Vielmehr wurden diese Produkte, im vorstehend zitierten Interview als „SOI-Reihe“

bezeichnet, erst deutlich später, nämlich Ende 2021, auf den Markt gebracht (vgl.

https://frag-pip.de/pip-fragt/osstem-die-wichtigste-ressource-ist-kreativitaet/;

s.

auch die Veröffentlichung der „SOI Clinical Case Study“ im September 2020,

https://osstem.de/downloads.php,

sowie

ein

YouTube-Video mit

der

Produktvorstellung

aus

dem

Jahr

2021:

https://www.youtube.com/watch?v=shClXMbOS1Y&t=3s; auch Veröffentlichungen

in Fachmagazinen wie Dental Tribune online konnten erst für spätere Zeitpunkte

festgestellt werden).

Da der Senat für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen

Registrierung eine Verwendung des Schutz suchenden Wortzeichens „SOI“ mit der

Bedeutung „Super-Osseointegration“ bzw. als Bezeichnung eines Implantats

(„Super-Osseointegration (SOI)-Oberflächenimplantat“) nicht recherchieren konnte,

kann – unabhängig davon, ob diese Bedeutung überhaupt beschreibender Natur

wäre – auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen

Verkehrskreise in diesem einen sachbeschreibenden Hinweis auf ein derartiges

Implantat und keinen Herkunftshinweis gesehen haben.

Der Bezeichnung „SOI“ kann daher die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG nicht im Hinblick auf eine beschreibende Bedeutung abgesprochen

werden. Auch ein enger beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den in Rede

stehenden Waren konnte nicht konstatiert werden.

II. Da sich nicht feststellen lässt, dass die Schutz suchende Buchstabenfolge „SOI“

zur Beschreibung von Merkmalen der relevanten Waren der Klasse 10 geeignet ist,

unterliegt diese auch keinem Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im

Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung,

des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder

der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das

im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die

Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen

Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer

Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR

2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 – Black Friday; GRUR

2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem

Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren

oder Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl.

EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH GRUR

2021, 1195 Rn. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II).

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die

Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der

Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale

der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden.

Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen

oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb

auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht

zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann

(vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – HABM/Wrigley Doublemint; GRUR 2004, 680

Rn. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 19 – Black

Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 – Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 276 Rn. 8 –

Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Für die Annahme einer zukünftig

beschreibenden Angabe bedarf es der Feststellung, dass eine derartige

Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 31

u. 37– Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2004, 674 Rn. 56 – Koninklijke

KPN Nederland [Postkantoor]; GRUR 2010, 534 Rn. 53 – Prana Haus/HABM

[PRANAHAUS]; BGH GRUR 2003, 343 [344] = WRP 2003, 517 – Buchstabe „Z“;

GRUR 2003, 882 [883] = WRP 2003, 1226 – Lichtenstein). Die damit verbundene

Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen,

sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung

realitätsbezogen erfolgen (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 – Stadtwerke

Bremen).

2. Wie bereits im Zusammenhang mit der Prüfung des Schutzhindernisses der

fehlenden Unterscheidungskraft ausgeführt, konnte eine beschreibende

Verwendung des Schutz suchenden Wortzeichens „SOI“ für den Zeitpunkt der

internationalen Registrierung nicht festgestellt werden.

Ein Freihaltebedürfnis ergibt sich auch nicht

im Hinblick auf eine

im

Anmeldezeitpunkt zu prognostizierende künftige beschreibende Verwendung bzw.

unter dem Aspekt eines „künftigen Freihaltebedürfnisses“ (zur Differenzierung vgl.

Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 454 ff.).

Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass eine künftige beschreibende

Verwendung der Buchstabenfolge „SOI“ als Bezeichnung für ein Implantat bereits

im Zeitpunkt der internationalen Registrierung vernünftigerweise zu erwarten war.

Unabhängig davon, dass, soweit ersichtlich, mit der Bezeichnung „Super-

Osseointegration (SOI)-Oberflächenimplantat“ auch aktuell wohl nur Produkte der

Beschwerdeführerin bezeichnet werden, wurde das mit dem Akronym „SOI“

benannte Implantat erst Jahre später im Markt eingeführt. Auf die obenstehenden

Ausführungen unter Ziff. I. 2. c) bb) wird verwiesen. Auch zu Verwendungen in

anderen Ländern oder während der Entwicklungsphase blieben die Recherchen

des Senats in Bezug auf den Zeitraum bis zur internationalen Registrierung

ergebnislos.

Die Tatsache, dass ein Markenanmelder bzw. Inhaber einer Schutz suchenden

Marke selbst ein Zeichen zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise in einem

beschreibenden Sinne verwendet, ist für die erforderliche realitätsbezogene

Prognose einer Eignung zur beschreibenden Verwendung zum maßgeblichen

Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der internationalen Registrierung alleine ohne

Hinzutreten weiterer Aspekte nicht ausreichend. Derartige konkrete Anhaltspunkte

sind nicht ersichtlich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die spätere

Verwendung der Buchstabenfolge

„SOI“ als Akronym erfolgte. Bei

Buchstabenfolgen dürfen an die realitätsbezogene Prognose einer zu erwartenden

zukünftig beschreibenden Angabe nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Denn eine kurze Buchstabenfolge – wie vorliegend beispielsweise aus drei

Buchstaben bestehend – könnte theoretisch für eine Vielzahl von Waren oder

Dienstleistungen

beschreibend

verwendet werden,

da mit

diesen

Anfangsbuchstaben eine Vielzahl unterschiedlicher Wortfolgen gebildet werden

könnte.

Vorliegend fehlt es an – für den maßgeblichen Zeitpunkt der internationalen

Registrierung

feststellbaren – konkreten Anhaltspunkten, aufgrund derer

vernünftigerweise eine spätere beschreibende Verwendung erwartet werden kann.

Die Schutzversagung ist nach alledem nicht gerechtfertigt, so dass der angegriffene

Beschluss aufzuheben war.

Lachenmayr-Nikolaou

Schmid

Poeppel