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BPatG Beschluss vom 21.08.2025 – 25 W (pat) 7/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:210825B25Wpat7.22.0

Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 7/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:210825B25Wpat7.22.0

betreffend die Wortmarke …

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. August 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Streif sowie der Richterin Butscher beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hin wird der Antragstellerin

aufgegeben, ergänzend zur Sicherheit in Höhe von … Euro laut Ziffer

1. des Beschlusses der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. November 2021 eine weitere Sicherheit in

Höhe von … Euro für die Verfahrenskosten zu leisten.

2. Diese weitere Sicherheit in Höhe von … Euro ist bis zum 6. Oktober

2025 durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und

unbefristete Bürgschaft eines

im

Inland zum Geschäftsbetrieb

befugten Kreditinstituts zu bewirken.

3. Im Übrigen wird

die Beschwerde

der Markeninhaberin

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Samahan

Das Zeichen

ist am 5. Oktober 2010 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen

Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet und am 7. Mai 2012 für

folgende Waren eingetragen worden:

Klasse 3:

Kräuteröle für kosmetische Zwecke; Massageöle für kosmetische

Zwecke;

Klasse 5:

Medizinische Tees; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke;

Balsam für medizinische Zwecke;

Klasse 30:

Tee; Gewürze; Küchenkräuter, konserviert (Gewürz); Getränke auf Basis

von Tee.

Mit am 19. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem

Formblatt hat die in Sri Lanka ansässige Beschwerdegegnerin beantragt, die

Eintragung der Wortmarke 30 2010 042 139 wegen absoluter Schutzhindernisse für

nichtig zu erklären und zu löschen. Zur Begründung hat sie im Schriftsatz vom

14. Juni 2021 ausgeführt, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 14

MarkenG eingetragen worden sei.

Der Nichtigkeitsantrag ist am 17. Juni 2021 der Markeninhaberin direkt zugesandt

worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt

hatte. Sie hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021, eingegangen beim Deutschen Patent-

und Markenamt am gleichen Tag, der Löschung aufgrund Nichtigkeit widersprochen.

Die Mitwirkung eines Patentanwalts ist hierbei nicht angezeigt worden.

Mit Schriftsatz vom 21. September 2021 hat die Markeninhaberin beantragt,

1. den Gegenstandswert zum Zwecke der Berechnung der Sicherheit

gemäß Antrag 2 vorab auf … Euro festzusetzen,

2. der Antragstellerin die Stellung von Sicherheiten gemäß § 53 Abs. 1

Satz 3 MarkenG, § 81 Abs. 6 PatG, § 110 ZPO auf der Grundlage des

oben bezeichneten Gegenstandswertes in Höhe von … Euro

aufzuerlegen,

3. der Antragstellerin gemäß § 113 ZPO eine Frist von zwei Wochen zur

Leistung der Sicherheit aufzuerlegen und

4. das Nichtigkeitsverfahren bis zur Stellung der Sicherheit auszusetzen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 beantragt,

1. die Anträge der Markeninhaberin gemäß deren Eingabe vom 21. September

2021 zurückzuweisen,

2. hilfsweise die Frist nach § 113 ZPO auf mindestens 4 Wochen zu bestimmen

sowie der Antragstellerin zu gestatten, die Sicherheitsleistung gemäß

§ 108 ZPO durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und

unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten

Kreditinstituts beibringen zu können und

3. den Gegenstandswert auf … Euro festzusetzen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 17. November 2021 der Antragstellerin auferlegt, für die Verfahrenskosten bis

zum 15. Februar 2022 Sicherheit in Höhe von … Euro durch schriftliche,

unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum

Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten. Der Gegenstandswert des

Verfahrens wurde zudem auf … Euro festgesetzt. Die Markenabteilung 3.4 hat den

Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 81 Abs.

6 PatG für zulässig und begründet erachtet, da die Markeninhaberin die Bestellung

einer Sicherheitsleistung begehrt und die Antragstellerin ihren Sitz in Sri Lanka habe.

Dieser Staat sei weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Ein Befreiungsgrund nach § 81

Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz, PatG i. V. m. § 110 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ZPO sei nicht

gegeben. Die Voraussetzungen dafür, dass die Markeninhaberin Sicherheitsleistung

verlangen könne, lägen dem Grunde nach vor, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten

eines Kostenantrags ankomme. Daher sei es unerheblich, ob und mit welcher

Wahrscheinlichkeit die Markenabteilung die Verfahrenskosten gemäß § 63 Abs. 1 Satz

1 MarkenG allein der Antragstellerin auferlege, zumal sich Gründe für eine solche

Billigkeitsentscheidung im weiteren Verfahrensverlauf noch ergeben oder ändern

könnten. Für die Höhe der Sicherheitsleistung sei nach § 81 Abs. 6 Satz 2 PatG in

Verbindung mit § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog der Betrag zugrunde zu legen, der

bei der Markeninhaberin im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt voraussichtlich anfallen werde. Darin einzubeziehen seien auch die Kosten

für eine mögliche anschließende Beschwerde, zu denen neben der patentgerichtlichen

Beschwerdegebühr auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anfallenden

Anwaltsgebühren zählten. Für die Berechnung der der Markeninhaberin entstehenden

Kosten sei gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 33

Abs. 1 RVG ein Gegenstandswert in Höhe von … Euro zugrunde zu legen. Davon

ausgehend ergäben sich gemäß den einschlägigen Gebührentatbeständen

(Gebührennummern 2300, 3510, 7002 bis 7006, 7008 des Vergütungsverzeichnisses

gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und Gebührennummer 401 100 des

Gebührenverzeichnisses

nach

§ 2

Abs. 1

PatKostG)

voraussichtliche

Verfahrenskosten der Markeninhaberin in Höhe von … Euro. Die von ihr geltend

gemachten Kosten erschienen demgegenüber teilweise überhöht und hypothetischer

Natur.

Gegen den Beschluss vom 17. November 2021 wendet sich die Markeninhaberin mit

ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2021. Sie ist der Ansicht, das Deutsche Patent-

und Markenamt habe fehlerhaft die Kosten einer etwaigen mündlichen Verhandlung

und die des beteiligten Patentanwalts S… nicht berücksichtigt. Die Sicherheit sei daher

nach den im Verfahren zu erwartenden Kosten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags

in Höhe von 10 % auf der Grundlage eines geschätzten Gegenstandswerts in Höhe

von

Euro

wie

folgt

zu

bemessen:

Demzufolge beantragt die Markeninhaberin sinngemäß,

der Antragstellerin die Leistung einer Sicherheit in Höhe von … Euro

unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von … Euro

aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 30. März 2022 hat sie ergänzend gegenüber dem Deutschen

Patent- und Markenamt den Antrag gestellt, in dem Nichtigkeitsverfahren „nicht ohne

mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 60 Abs. 2 Satz 4 MarkenG)“.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Beschwerde zurückzuweisen und

2. hilfsweise, die Frist nach § 113 ZPO auf mindestens 4 Wochen zu bestimmen

sowie der Antragstellerin zu gestatten, die Sicherheitsleistung gemäß § 108

ZPO durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete

Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts

beibringen zu können.

Sie ist der Ansicht, die Kosten eines Patentanwalts seien bei der Berechnung nicht zu

berücksichtigen. Seine Mitwirkung sei weder erforderlich noch geboten und sei zudem

nicht angezeigt worden. Auch die Kosten für eine Anhörung könnten nicht in Ansatz

gebracht werden. Soweit die Markeninhaberin mit Schriftsatz vom 30. März 2022 im

Nichtigkeitsverfahren einen Antrag auf Anhörung gestellt habe, verfolge sie hiermit nur

das Ziel, die von der Antragstellerin zu leistende Sicherheit zu erhöhen.

Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich durch Hinterlegung einer Bankbürgschaft

Sicherheit in Höhe von … Euro geleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Sri Lanka und damit weder in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union noch in einem Vertragsstaat des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum hat, ist aufgrund des Verlangens der Markeninhaberin

verpflichtet, nach § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 81 Abs. 6 PatG Sicherheit zu

leisten. Die in § 110 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 1, 2. HS, PatG

i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG vorgesehenen Ausnahmetatbestände greifen

- wie die Markenabteilung zutreffend festgestellt hat - vorliegend nicht ein.

Über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht zwischen den Beteiligten kein

Streit, ebenso wenig wird die Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von …

Euro in dem Beschluss vom 17. November 2021 angegriffen. In Streit steht jedoch die

Frage, welche Kosten bei der Festsetzung der zu leistenden Sicherheit zu

berücksichtigen sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach billigem Ermessen zu

bestimmen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 2 PatG). Dabei sind

die Kosten einzubeziehen, die die Markeninhaberin wahrscheinlich aufzuwenden

haben wird. Hierzu gehören diejenigen, die im Amtsverfahren und im Rahmen eines

etwaigen Beschwerdeverfahrens anfallen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 53 Rn. 17). Sowohl Gerichtsgebühren als auch

außergerichtliche Kosten sind in Ansatz zu bringen (vgl. BeckOK, Patentrecht,

27. Auflage, § 81 Rn. 124).

Bei der Berechnung der Sicherheitsleistung sind die Änderungen des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und insbesondere seines Vergütungsverzeichnisses zu berücksichtigen, die gemäß Art. 13 Abs. 3 i. V. m. Art. 11 KostBRÄG 2025

zum 1. Juni 2025 in Kraft getreten sind und mangels einer Übergangsvorschrift auf

vorliegendes Verfahren Anwendung finden.

Danach sind für die Festsetzung der Sicherheitsleistung folgende Gesichtspunkte

maßgeblich:

1. Verfahren vor dem Deutsches Patent- und Markenamt

a) Im Amtsverfahren können seitens der Markeninhaberin ein Satz in Höhe von 1,3

einer Geschäftsgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG), die Pauschale

für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2 Abs. 2 RVG

i. V. m. Nr. 7002 VV RVG), Fahrtkosten von Berlin nach München und zurück (§ 2

Abs. 2 RVG

i. V. m. Nr. 7004 VV RVG),

jeweils 10 Stunden Tage- und

Abwesenheitsgeld für die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005

VV RVG) und eine Übernachtung in München (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7006

VV RVG) geltend gemacht werden. Die Fahrtkosten, das Tage- und Abwesenheitsgeld

sowie die Übernachtungskosten sind nicht mit der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV

RVG abgegolten. Es handelt sich bei ihnen um Auslagen, die nach den Regelungen

des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gesondert erhoben werden dürfen (vgl. BPatG

35 W (pat) 3/15, BeckRS 2018, 10598 Rn. 22). Dies gilt auch für das patentamtliche

Verfahren (vgl. insoweit zur Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: BPatG 35 W

(pat) 13/15, BeckRS 2017, 130865 Rn. 25).

b) Es ist davon auszugehen, dass im Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent-

und Markenamt eine Anhörung stattfinden wird, zu der der Verfahrensbevollmächtigte

der Markeninhaberin anreisen wird. Eine solche erfolgt nach § 60 Abs. 2 Satz 4

MarkenG in einem Nichtigkeitsverfahren auch dann, wenn ein Beteiligter dies

beantragt. Die Markeninhaberin hat mit Schreiben vom 30. März 2022 einen Antrag

auf Anhörung gestellt, der nicht wegen fehlender Sachdienlichkeit zurückgewiesen

werden kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 60 Rn. 11).

Demzufolge ist das Entstehen von Auslagen für die Teilnahme an einem von der

Markenabteilung anberaumten Termin wahrscheinlich. Ihrer Berücksichtigung steht

der Hinweis der Antragstellerin, dass die Möglichkeit einer Anhörung per

Videokonferenz bestehe, nicht entgegen. Auch wenn sie ab dem 1. Mai 2022

gesetzlich vorgesehen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 128a ZPO), so ist

zum einen

festzustellen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt

in

Markenverfahren noch keine Anhörungen per Videokonferenz durchführt, da die

technische und räumliche Ausstattung dafür noch nicht im erforderlichen Umfang zur

Verfügung steht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 60

Rn. 15). Zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass § 128a ZPO den Beteiligten die

Teilnahme per Videokonferenz gestattet. Dies impliziert, dass sie auf Freiwilligkeit

beruht und ein Beteiligter nach seiner Wahl auch vor Ort sein kann (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 60 Rn. 19). Demzufolge kann

die Markeninhaberin nicht darauf verwiesen werden, dass sie an einer Anhörung im

Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen hat.

c) Zu Recht hat die Markenabteilung allerdings die von der Markeninhaberin geltend

gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG im Zusammenhang mit einer

Anhörung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bei der Bemessung der

Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt. Eine solche Gebühr kann neben einer

Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht von der Markeninhaberin in Ansatz

gebracht werden. Bei einem patentamtlichen Verfahren handelt es sich trotz der

justizförmigen Ausgestaltung (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - Legostein) nicht um

Rechtsprechung im materiellen Sinne, da keine richterliche Selbstverwaltung besteht

und die richterliche Unabhängigkeit gesetzlich nicht garantiert wird (vgl. Schulte,

Patentgesetz, 11. Auflage, § 26 Rn. 3). Zudem ergibt sich insbesondere aus der

Überschrift „Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,

Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des

Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“ des Teils 3 der Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG, dass Anhörungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht

umfasst sind. Damit bestimmt sich die für die Vertretung in einem Nichtigkeitsverfahren

anfallende Vergütung ausschließlich nach dem Gebührentatbestand Nr. 2300

VV RVG.

d) Nicht in Ansatz gebracht werden kann die amtliche Gebühr Nr. 333 300 der Anlage

zu § 2 Abs. 1 PatKostG, da sie ausweislich des in der Akte befindlichen Kontoauszugs

am 19. Mai 2021 von der Antragstellerin eingezahlt wurde. Eines Schutzes bedarf die

Markeninhaberin insoweit nicht (vgl. BeckOK, ZPO, 48. Auflage, § 112 Rn. 4).

e) Gleichfalls können die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem

Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht in die Berechnung der

Sicherheitsleistung mit einbezogen werden.

(1) Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 4 MarkenG liegen nicht vor, da es sich bei

vorliegendem Nichtigkeitsverfahren

nicht

um

ein

Klageverfahren

in

„Kennzeichenstreitsachen“ vor einem ordentlichen Gericht handelt (vgl. dazu BPatG

28 W (pat) 95/10, BeckRS 2011, 16238). § 140 Abs. 4 MarkenG ist auch nicht analog

anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch - im Hinblick

darauf, dass § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1

ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR

2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; zur entsprechenden

Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG: BPatG 24 W (pat) 35/14, BeckRS 2016, 128367

Rn. 28).

(2) Die Erstattungsfähigkeit der Doppelvertretungskosten in Nichtigkeitsverfahren

richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG (Amtsverfahren) bzw. § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG (Beschwerdeverfahren). Maßgeblich kommt es somit darauf an, dass die

aufgrund der Doppelvertretung anfallenden Kosten zur zweckentsprechenden

Wahrung der Ansprüche und Rechte der Markeninhaberin notwendig waren. Es kann

hierbei auf die zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen

werden, da auch nach dieser Vorschrift nur die Kosten erstattet werden, soweit sie zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Hierbei ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dies trägt dem Umstand

Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden

Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen

stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten

werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (vgl.

BGH GRUR 2013, 427 Rn. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH

GRUR 2011, 754 Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II). Eine solche typisierende

Betrachtungsweise kommt dann

in Betracht, wenn bestimmte Umstände

typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (vgl.

BGH GRUR 2013, 427 Rn. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren). So sieht

der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Patentanwalts bei der außergerichtlichen

Abmahnung einer Kennzeichenrechtsverletzung (nur) dann als notwendig an, wenn

hierbei Aufgaben angefallen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder

zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören und

von dem mit der Abmahnung betrauten Rechtsanwalt nicht wahrgenommen werden

konnten (vgl. BGH GRUR 2012, 759, Rn. 14 ff. - Kosten des Patentanwalts IV). Weiter

hat der Bundesgerichtshof die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem

Patentanwalt dann als typischerweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewertet,

wenn zeitgleich mit einem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender

Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr

wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist. Die gleichzeitige Anhängigkeit eines

Verletzungsrechtsstreits und einer dasselbe Patent betreffenden Nichtigkeitsklage

stellt nämlich an eine Partei, die unmittelbar oder mittelbar an beiden Verfahren

beteiligt

ist, besondere Anforderungen und begründet einen besonderen

Abstimmungsbedarf, der die Mitwirkung desjenigen anwaltlichen Vertreters auch im

Nichtigkeitsverfahren erfordert, der mit der Vertretung der Partei

im

Verletzungsverfahren betraut ist (vgl. BGH GRUR 2013, 427, Rn. 27 ff. -

Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BPatG 24 W (pat) 35/14, BeckRS 2016,

128367 Rn. 30 ff.).

(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar und auch nicht begründet

worden, dass eine Vertretung durch einen Patentanwalt neben der Vertretung durch

einen Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seitens der

Markeninhaberin erforderlich ist.

Grundsätzlich sind in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entweder

die Kosten eines Patentanwalts oder die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Die Beteiligten haben daher zunächst die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder

einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. BPatG 24 W (pat) 35/14, BeckRS 2016,

128367 Rn. 36).

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 30. Juli 2021 der

Löschung aufgrund Nichtigkeit der Eintragung der Marke 30 2010 042 139

widersprochen. Die Mitwirkung eines Patentanwalts wurde nicht angezeigt. Gleiches

gilt für die weiteren Schriftsätze der Markeninhaberin vom 21. September 2021,

17. Dezember 2021, 30. März 2022 und 1. August 2025, die allesamt von

Rechtsanwalt P… unterzeichnet worden sind. Allein in der Darstellung der Bemessung

der Höhe der Sicherheitsleistung ist ausgeführt, dass Kosten für die Mitwirkung des

Patentanwalts S… zu berücksichtigen seien. Dies allein rechtfertigt aber nicht die

Annahme,

die Vertretung

auch

durch

einen Patentanwalt

sei

zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Auch aus den von der Antragstellerin angesprochenen Widerspruchs- und

Löschungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Sie können auch von einem

Rechtsanwalt betreut werden. Dass Patentanwalt S… an ihnen mitwirkt und sein

daraus resultierendes Fachwissen für das hiesige Verfahren benötigt wird, wurde

ebenfalls nicht vorgetragen. Ebenso ist nicht liquide, aufgrund welcher Umstände

Rechtsanwalt P… vorliegend der Unterstützung eines Patentanwalts bedarf.

2. Verfahren vor dem Bundespatentgericht

a) Für ein mögliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind die

außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts miteinzustellen. Hierzu gehören

zunächst eine Verfahrensgebühr (§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3510 VV RVG) und

die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 2

Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 VV RVG).

Anders als im Amtsverfahren ist für das Beschwerdeverfahren - abweichend vom

angegriffenen Beschluss - auch eine Terminsgebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m.

Nr. 3516 VV RVG zu berücksichtigen. Nach § 69 Nr. 1 MarkenG findet in einem

Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht eine mündliche Verhandlung

dann statt, wenn einer der Beteiligten dies beantragt hat. Soweit ein solcher Antrag

gestellt ist, besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

unabhängig davon, ob der Senat eine solche für zweckmäßig oder erforderlich hält

(vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 69 Rn. 7). Da die

Markeninhaberin bereits einen Antrag auf Anhörung im Amtsverfahren gestellt und sie

eine Terminsgebühr bei

ihrer Berechnung der Sicherheitsleistung

für das

Beschwerdeverfahren eingestellt hat, kann davon auszugegangen werden, dass sie

einen Antrag auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren stellen wird.

Dementsprechend sind Fahrtkosten von Berlin nach München und zurück (§ 2 Abs. 2

RVG i. V. m. Nr. 7004 VV RVG), jeweils 10 Stunden Tage- und Abwesenheitsgeld für

die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005 VV RVG) und eine

Übernachtung in München (§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7006 VV RVG) gleichfalls

einzubeziehen.

Die Beschwerdegebühr (§ 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 100 GV PatKostG) in

Höhe von … Euro hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu Recht ergänzend

berücksichtigt, da sie im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens zwingend

anfällt.

b) Dagegen können auch im Beschwerdeverfahren die Kosten eines mitwirkenden

Patentanwaltes nicht

in Ansatz gebracht werden, da die aufgrund der

Doppelvertretung anfallenden Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der

Ansprüche und Rechte der Markeninhaberin nicht notwendig sind (vgl. auch

Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 71 Rn. 25a). Auf die obigen

Ausführungen zur Doppelvertretung im Rahmen des Verfahrens vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt wird insoweit Bezug genommen.

3. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen errechnet sich die Sicherheitsleistung

damit wie folgt:

a) Kosten des Rechtsanwalts vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

1,3 Geschäftsgebühr (außergerichtliche Vertretung)

(§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG):

… Euro

Pauschale für Entgelte für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 VV RVG):

… Euro

Fahrtkosten von Berlin nach München und zurück

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7004 VV RVG):

… Euro

10 Stunden Tage- und Abwesenheitsgeld (Hinfahrt)

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005 VV RVG):

… Euro

10 Stunden Tage- und Abwesenheitsgeld (Rückfahrt)

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005 VV RVG):

… Euro

Übernachtung in München

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7006 VV RVG):

Summe:

… Euro

_____________

… Euro

b) Kosten vor dem Bundespatentgericht (Beschwerdeverfahren)

(1) Rechtsanwalt

1,3 Verfahrensgebühr

(§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3510 VV RVG):

…Euro

1,2 Terminsgebühr

(§§ 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3516 VV RVG):

… Euro

Pauschale für Entgelte für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7002 VV RVG):

… Euro

Fahrtkosten von Berlin nach München und zurück

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7004 VV RVG):

… Euro

10 Stunden Tage- und Abwesenheitsgeld (Hinfahrt)

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005 VV RVG):

… Euro

10 Stunden Tage- und Abwesenheitsgeld (Rückfahrt)

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7005 VV RVG):

… Euro

Übernachtung in München

(§ 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 7006 VV RVG):

… Euro

(2) Beschwerde

Gebühr

(§ 2 Abs. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 100 GV PatKostG):

… Euro

Summe:

Gesamtsumme:

_____________

… Euro

_____________

… Euro

Der Hinzurechnung eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 % - wie von der

Markeninhaberin in Ansatz gebracht - bedurfte es angesichts der großzügig

angesetzten Fahrt- und Übernachtungskosten nicht.

Danach ist eine Sicherheit in Höhe von . Euro seitens der Antragstellerin zu leisten.

Da sie bereits einen Betrag in Höhe von … Euro hinterlegt hat, verbleibt ein Rest in

Höhe von … Euro.

4. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 2 PatG ist eine Frist

zu bestimmen, innerhalb derer die Sicherheit zu leisten ist. Unter Zugrundelegung des

hierbei auszuübenden Ermessens ist eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses

Beschlusses an die Antragstellerin anmessen, aber auch ausreichend.

5. Die Sicherheitsleistung ist durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und

unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts

zu bewirken (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog, vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 53 Rn. 17).

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Streif

Butscher

Richterin Butscher ist an

der

Unterzeichnung

urlaubsbedingt gehindert.

Kortbein