Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 25.05.2023 – 30 W (pat) 505/21
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:250523B30Wpat505.21.0
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25.05.2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2018 109 850
ECLI:DE:BPatG:2023:250523B30Wpat505.21.0
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2023 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Dr.
Weitzel und Wagner
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21.
Oktober 2020 aufgehoben, soweit darin der Widerspruch
aus der Marke UM 007 057 169 hinsichtlich der Waren
„Klasse 18: Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Taschen;
Handtaschen; Brieftaschen; Rucksäcke; Reisetaschen; Sporttaschen;
Reisekoffer
[Handkoffer];
Einkaufstaschen;
Kosmetikkoffer;
Möbelbezüge aus Leder; Lederschnüre; Gehstöcke; Regenschirme;
Bekleidungsstücke für Haustiere
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Mäntel; Hosen; Röcke; Babywäsche;
Badeanzüge; Regenbekleidung; Schuhe
[Halbschuhe]; Hüte;
Wirkwaren
[Bekleidung]; Handschuhe
[Bekleidung]; Halstücher;
Hüftgürtel; Schlafmasken; Duschhauben“
sowie aus der Marke UM 006 586 374 hinsichtlich der Dienstleistungen
„Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und
Verkäufer
von
Waren
und
Dienstleistungen;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke“
zurückgewiesen worden ist.
2.
In dem genannten Umfang wird die Löschung der Marke 30 2018 109 850
angeordnet.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Am 4. September 2018 ist die Wort-/Bildmarke
u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Kosmetika; Parfüms; Ätherische Öle; Luftbeduftungsmittel;
Reinigungsmilch
für Körper-
und Schönheitspflege; Waschmittel;
Reinigungsmittel;
Lederkonservierungsmittel
[Wichse];
Schleifstoffe;
Zahnputzmittel; Potpourris [Duftstoffe]; Deodorants für Menschen oder für
Tiere
Klasse 18: Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Taschen;
Handtaschen; Brieftaschen; Rucksäcke; Reisetaschen; Sporttaschen;
Reisekoffer
[Handkoffer];
Einkaufstaschen;
Kosmetikkoffer;
Möbelbezüge aus Leder; Lederschnüre; Gehstöcke; Regenschirme;
Bekleidungsstücke für Haustiere
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Mäntel; Hosen; Röcke; Babywäsche;
Badeanzüge; Regenbekleidung; Schuhe
[Halbschuhe]; Hüte;
Wirkwaren
[Bekleidung]; Handschuhe
[Bekleidung]; Halstücher;
Hüftgürtel; Schlafmasken; Duschhauben
Klasse 35: Werbung; Dekorieren von Schaufenstern; Kommerzielle
Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;
Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Verkaufsförderung
[Sales promotion] für Dritte; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen
einer Im- und Exportagentur; Geschäftsführung für darstellende Künstler;
Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische
Bearbeitung von Bestellungen; Buchführung; Sponsorensuche; Vermietung
von Verkaufsständen; Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf
Bekleidungsstücke“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden. Mit Beanstandungsbescheid vom 10. Januar 2019 hat die
Markenstelle für Klasse 03 mitgeteilt, dass der Eintragung die Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entgegenstünden. Auf das Erwiderungsschreiben der
der Anmelderin vom 15. Mai 2019 hat die Markenstelle die Beanstandung
aufgehoben. Die Marke ist am 21. Juni 2019 unter der Nummer 30 2018 109 850
eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 26. Juli 2019.
Gegen die Eintragung hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019
Widerspruch erhoben aus:
1. der u.a. für die Dienstleistungen
„Klasse 35: Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs,
Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen
für
Dritte;
Dienstleistungen
eines
Geschäftszentrums; Unternehmensverwaltungsdienste; Planung von
geschäftlichen
Zusammenkünften;
Bereitstellung
von
Konferenzeinrichtungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf den
Verkauf von Haushaltswaren und -geräten, nämlich Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wäsche, Bettzeug
(einschließlich
Bettlaken,
Decken,
Steppdecken,
Federbetten,
Kopfkissen,
Kopfkissenbezüge,
Kissen), Handtücher, Möbel
(einschließlich
Bettmatratzen, Tische, Stühle), Innenausstattung (einschließlich Lampen,
Leuchten, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Uhren, Wandbehänge, Bilder,
gerahmte Artikel), Einrichtungsgegenstände für Badezimmer (einschließlich
Spiegel, Feinporzellan, Zahnbürstenhalter, Zahnputzbecher, Halter für
Zahnputzbecher,
Duschvorhänge,
Duschschienen,
Duschen,
Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen und Zubehör), Toilettemittel,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Fitness- und Trainingsgeräte,
Spielzeug, Plüschspielzeug, Musikaufzeichnungen, CDs, Videos,
Schreibwaren, Druckereierzeugnisse, Regenschirme, Lederwaren“
seit dem 1. Mai 2011 registrierten Unionsmarke 006 586 374
EDITION
2. der u.a. für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre
und Sattlerwaren; Handtaschen, Rucksäcke, Ranzen; Beutel für Camper oder
Kletterer; Badetaschen; Gepäckgurte; Gepäckanhänger; Rucksäcke;
Sporttaschen; Geldbörsen; Brieftaschen.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 35: Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte, um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren, nämlich
Schönheitsprodukte, Toilettemittel, Haushaltsmaschinen, handbetätigte
Werkzeuge, Optikerwaren, Kameras, CDs, DVDs, elektrische und elektronische
Heimgeräte, einschließlich Haushaltsgeräte, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Uhren, Armbanduhren, Schreibwaren, Veröffentlichungen, Regenschirme,
Sonnenschirme,
Lederwaren, Gepäckbehältnisse,
Taschen, Möbel,
Badezimmerzubehör, Behälter und Geräte
für Haushalt und Küche,
Gartenzubehör
und
-geräte, Wohnungseinrichtungen, Webstoffe,
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Spielzeug
und Spiele, Sportausrüstungen, Lebensmittel, Getränke, Weine, Blumen, in
Warenhäusern, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten, Cafés, über
Versandhauskataloge
oder mittels
Telekommunikation
oder
über
Internetwebsites
zu
ermöglichen;
Werbung;
Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Stellenvermittlung; Durchführung von
Bonusprogrammen
für Verkaufs-
und/oder Verkaufsförderungszwecke;
Überwachung und Leitung von Bonusprogrammen für Verkaufs- und/oder
Verkaufsförderungszwecke;
Durchführung
und
Überwachung
von
Treuekartenprogrammen“
seit dem 13. Mai 2009 registrierten Unionsmarke 007 057 169
EDITION
3. sowie der u.a. für die Waren
„Klasse 03: Körperpflegemittel, Reinigungsmittel, Ätherische Öle als Parfüms,
Shampoos, Pflegespülungen, Haarpflegeprodukte; Mittel für die Haut; Seifen;
Körpergel; Zahnpasta, Duschgele, Schilfdiffusoren zur Raumbeduftung
Klasse 25: Bademäntel; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
Halstücher, Mützen, Frisiermäntel“
seit dem 19. Juni 2019 registrierten Unionsmarke 018 019 108
EDITION
Der Widerspruch ist beschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen
03, 18, 25 und 35 der angegriffenen Marke und stützt sich in Bezug auf:
· die Unionsmarke 006 586 374 auf die Dienstleistungen der Klasse 35,
· die Unionsmarke 007 057 169 auf die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 18, 25 und 35,
· die Unionsmarke 180 019 108 auf die Waren der Klassen 03 und 25.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 03 des Deutschen Patent- und
Markenamtes festgestellt, der Widerspruch sei zulässig und teilweise begründet,
soweit er sich auf die Unionsmarken 006 586 374 und 007 057 169 stütze. Soweit
der Widerspruch auf die Unionsmarke 018 019 108 gestützt werde, sei er mangels
eines älteren Zeitranges – das Widerspruchskennzeichen sei am 05.02.2019, die
angegriffene Marke hingegen bereits am 04.09.2018 angemeldet worden -
unzulässig.
Soweit der Widerspruch teilweise begründet sei, betreffe dies die Dienstleistungen
der angegriffenen Marke der
„Klasse 35: Werbung; Dekorieren von Schaufenstern; Kommerzielle
Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte;
Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Verkaufsförderung
[Sales promotion] für Dritte; Geschäftsführung für darstellende Künstler;
Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische
Bearbeitung von Bestellungen; Buchführung; Sponsorensuche“.
Im Übrigen hat die Markenstelle den Widerspruch hinsichtlich der Klassen 03, 18,
25 (vollständig) und 35 (teilweise) zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr
zwischen den Vergleichsmarken insoweit nicht zu befürchten sei (§§ 119 Nr. 1, 42
Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Die Kennzeichnungskraft der noch maßgeblichen Widerspruchskennzeichen UM
006 586 374 und UM 007 057 169 sei für die Waren der Klassen 18 und 25 und
einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 35 geschwächt.
Im Hinblick auf die Waren
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme,
Sonnenschirme
und
Spazierstöcke;
Peitschen,
Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Handtaschen, Rucksäcke, Ranzen;
Beutel
für Camper oder Kletterer; Badetaschen; Gepäckgurte;
Gepäckanhänger; Rucksäcke; Sporttaschen; Geldbörsen; Brieftaschen“
und Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
vermittelten die Widerspruchsmarken EDITION nämlich die ohne weiteres
verständliche Sachaussage, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um
eine Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handele, die zeitlich oder
mengenmäßig begrenzt angeboten werde oder sich ausschließlich auf einen
bestimmten Anlass beziehe.
Die Dienstleistungen
„Zusammenstellung von verschiedenen Waren
für Dritte, um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren, nämlich
Schönheitsprodukte, Toilettemittel, Haushaltsmaschinen, handbetätigte
Werkzeuge, Optikerwaren, Kameras, CDs, DVDs, elektrische und
elektronische Heimgeräte, einschließlich Haushaltsgeräte, Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Uhren, Armbanduhren, Schreibwaren, Veröffentlichungen,
Regenschirme, Sonnenschirme, Lederwaren, Gepäckbehältnisse, Taschen,
Möbel, Badezimmerzubehör, Behälter und Geräte für Haushalt und Küche,
Gartenzubehör
und
-geräte, Wohnungseinrichtungen, Webstoffe,
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Spielzeug
und Spiele, Sportausrüstungen, Lebensmittel, Getränke, Weine, Blumen, in
Warenhäusern, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten, Cafés, über
Versandhauskataloge oder mittels Telekommunikation oder über
Internetwebsites zu ermöglichen; (…); Durchführung von Bonusprogrammen
für Verkaufs- und/oder Verkaufsförderungszwecke; Überwachung und
Leitung
von
Bonusprogrammen
für
Verkaufs-
und/oder
Verkaufsförderungszwecke; Durchführung
und Überwachung
von
Treuekartenprogrammen“
sowie
„(…); Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf den Verkauf von
Haushaltswaren und -geräten, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Wäsche, Bettzeug (einschließlich Bettlaken, Decken,
Steppdecken, Federbetten, Kopfkissen, Kopfkissenbezüge, Kissen),
Handtücher, Möbel
(einschließlich Bettmatratzen, Tische, Stühle),
Innenausstattung
(einschließlich Lampen, Leuchten, Rundfunkgeräte,
Fernsehgeräte, Uhren, Wandbehänge, Bilder, gerahmte Artikel),
Einrichtungsgegenstände
für Badezimmer
(einschließlich Spiegel,
Feinporzellan,
Zahnbürstenhalter,
Zahnputzbecher,
Halter
für
Zahnputzbecher,
Duschvorhänge,
Duschschienen,
Duschen,
Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen und Zubehör), Toilettemittel,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Fitness- und Trainingsgeräte,
Spielzeug, Plüschspielzeug, Musikaufzeichnungen, CDs, Videos,
Schreibwaren, Druckereierzeugnisse, Regenschirme, Lederwaren“
könnten „Editionen“ zum Gegenstand haben oder sich bestimmungsgemäß hierauf
beziehen. Bei den Widerspruchskennzeichen habe es sich bereits zum
Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke wie auch zum Entscheidungszeitpunkt
um beschreibende Angaben gehandelt, so dass ihnen nur eine schwache
Kennzeichnungskraft
zukomme. Wenngleich
ihnen
wegen
des
Bindungsgrundsatzes nicht jeder Schutz abgesprochen werden könne, sei ihr
Schutzumfang jedoch auf ein Minimum beschränkt, so dass schon geringe
Abwandlungen
oder Hinzufügungen
aus
dem
Schutzumfang
der
Widerspruchsmarken herausführten und eine Verwechslungsgefahr verneint
werden müsse.
Die Kennzeichnungsschwäche sei auch nicht durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit der Bezeichnung „EDITION“ als Herkunftsbezeichnung für die
maßgeblichen Waren und Dienstleistungen überwunden worden. Soweit die
Widersprechende geltend mache, sie sei die weltweit bekannte Inhaberin der
Marken „MARRIOTT“ und „MARRIOTT BONVOY“ sowie weiterer Hotelmarken,
habe dies keinerlei Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der vorliegend allein
maßgeblichen Widerspruchskennzeichen EDITION. Der weiterhin vorgelegte
Webseitenauszug zur Untermauerung der Aussage, dass die Bezeichnung
„EDITION“ für eine breite Palette von Gastgewerbedienstleistungen genutzt werde,
sei ebenfalls ohne Aussagekraft. Es fehle an einer Glaubhaftmachung der
maßgeblichen Tatsachen beispielsweise durch Vorlage des Ergebnisses von
Verkehrsbefragungen
oder
zumindest
der Angabe
von Umsätzen,
Werbeaufwendungen und Marktanteilen, der geographischen Verbreitung und
Dauer der Markenverwendung sowie die dadurch erreichte Bekanntheit in den
beteiligten Verkehrskreisen. Im Ergebnis seien Umstände, die für eine Steigerung
der Kennzeichnungskraft sprechen würden, weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die dem Begriff „EDITION“ anhaftende Kennzeichnungsschwäche führe dazu, dass
er aus Rechtsgründen nicht zur Begründung der Verwechslungsgefahr geeignet sei,
soweit sich die Übereinstimmungen der Vergleichszeichen auf diese
schutzunfähige Angabe beschränkten. Das treffe auf den vorliegenden Fall zu, weil
die Widerspruchszeichen mangels graphischer Ausgestaltung (und anders als die
angegriffene Marke) keine Zeichenelemente besäßen, welche über die begriffliche
Übereinstimmung in dem kennzeichnungsschwachen Wort „Edition“ hinausführten.
Infolgedessen könnten die vorgenannten Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich
derer die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auf ein Minimum reduziert
sei,
für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht
herangezogen werden.
In Bezug auf die übrigen Dienstleistungen, nämlich
„Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs, Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen für Dritte; Dienstleistungen eines Geschäftszentrums;
Unternehmensverwaltungsdienste;
Planung
von
geschäftlichen
Zusammenkünften; Bereitstellung von Konferenzeinrichtungen“ (UM 006 586
374) sowie
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Stellenvermittlung“ (UM 007 057 169)
sei
eine
originär
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchskennzeichen anzunehmen, da es unüblich sei, diese Dienstleistungen
bezogen auf bestimmte
„Editionen“ zu erbringen und auch sonst kein
beschreibender Aussagegehalt ersichtlich sei. Weitere Umstände, die für eine
Minderung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft sprechen würden, seien
weder vorgetragen noch ersichtlich.
In schriftbildlichen Zeichenvergleich von
und „EDITION“ bestehe
wegen der graphischen Ausgestaltung des Schriftbildes der jüngeren Marke keine
hinreichende Zeichenähnlichkeit.
Die Vergleichszeichen seien aber klanglich identisch. Es sei davon auszugehen,
dass die angegriffene Marke ungeachtet der Ziffern „1“, welche erkennbar die
Vokale „i“ ersetzten, zwanglos mit „edition“ benannt werde. Die danach in
klanglicher Hinsicht zu vergleichenden Bezeichnungen „edition“ und „EDITION“
stimmten überein.
Angesichts der klanglichen Markenidentität seien Verwechslungen auch für die
Waren und Dienstleistungen zu bejahen, die den Dienstleistungen, für die die
Widerspruchskennzeichen über eine durchschnittliche Kennzeichenkraft verfügten,
nur entfernt ähnlich seien.
Der Widerspruch sei auf alle Dienstleistungen der Klasse 35 des
Widerspruchskennzeichens UM 006 586 374 und auf alle Waren und
Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 des Widerspruchskennzeichens UM
007 057 169 gestützt. Bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
könnten jedoch wegen der ansonsten bestehenden Kennzeichnungsschwäche der
Widerspruchskennzeichen (s.o.) lediglich die Dienstleistungen der Klasse 35
„Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs, Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen für Dritte; Dienstleistungen eines Geschäftszentrums;
Unternehmensverwaltungsdienste;
Planung
von
geschäftlichen
Zusammenkünften; Bereitstellung von Konferenzeinrichtungen“ sowie
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Stellenvermittlung“
berücksichtigt werden.
Die Dienstleistung „Werbung“ sei identisch in den Verzeichnissen enthalten und
umfasse
zudem die angegriffenen Dienstleistungen
„Dekorieren
von
Schaufenstern; Organisation
von Modenschauen
zu Werbezwecken;
Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Sponsorensuche“ bzw. sei zu diesen
hochgradig ähnlich. Die weiterhin
für die Widersprechende
registrierten
oberbegrifflichen
Angaben
„Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten“ umfassten die Dienstleistungen „Geschäftsführung für darstellende
Künstler; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Verwaltungstechnische
Bearbeitung von Bestellungen; Buchführung; kommerzielle Verwaltung der
Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte“.
Mithin sei eine Verwechslungsgefahr für die vorgenannten identischen bzw.
hochgradig ähnlichen Dienstleistungen
im Hinblick auf die
insoweit
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchskennzeichen sowie die
Klangidentität der Vergleichszeichen zu bejahen. Die angegriffene Marke sei
deshalb für die oben genannten Dienstleistungen gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG
zu löschen.
Bei den weiterhin angegriffenen Dienstleistungen
„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren
und Dienstleistungen; Dienstleistungen einer
Im- und Exportagentur;
Vermietung von Verkaufsständen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Bekleidungsstücke“
handele es sich um kaufmännische Dienstleistungen, die den Handel, Kauf und
Verkauf von Waren beträfen. Sie unterschieden sich von den
für die
Widersprechende registrierten Dienstleistungen, die allesamt die Unterstützung in
Geschäftsangelegenheiten und bei administrativen Dienstleistungen und der
Verbesserung betrieblicher Strukturen sowie die Kommunikationspolitik von
Unternehmen und die Umsatzsteigerung beim Kunden beträfen, in ihrer Art und
ihrem Zweck. Deshalb werde der Verkehr nicht zu der Auffassung gelangen, die
Dienstleistungen könnten auf einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit
desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen.
Wegen der klassifikatorischen Unschärfe der für die Widersprechende registrierten
Angabe „Dienstleistungen eines Geschäftszentrums“ sei davon auszugehen, dass
es
sich
hierbei
im Wesentlichen
um Geschäftsführungs-
und
Unternehmungsverwaltungsdienste handele, bei denen aus den oben genannten
Gründen keine Ähnlichkeit zu der den Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
zuzuordnenden Angabe „Vermietung von Verkaufsständen“ bestehe.
Auch zu den angegriffenen Waren bestehe keine Ähnlichkeit. Dies gelte
insbesondere in Bezug auf die „Werbung“, die für die Ähnlichkeitsbetrachtung am
ehesten in Betracht komme. Denn allein die Möglichkeit, dass für oder mit den
Waren der angegriffenen Marke geworben werden könne, veranlasse den Verkehr
noch nicht zu der Annahme, dass die Waren und die Dienstleistung von demselben
Unternehmen oder unter Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt würden.
Fehle es wie vorliegend an jeglicher Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, komme
eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Der Widerspruch sei deshalb gemäß
§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückzuweisen, soweit er sich gegen die Waren der
Klassen 3, 18 und 25 sowie die Dienstleistungen „Bereitstellen eines Online-
Marktplatzes
für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen;
Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Vermietung von Verkaufsständen;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke“ richte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde Widersprechenden.
Sie
führt aus, entgegen der Auffassung der Markenstelle verfügten die
Widerspruchsmarken für alle Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch
gestützt sei (Klasse 18, 25 und 35), über eine durchschnittliche originäre
Kennzeichnungskraft. Diese sei durch den Ausbau der Hotelmarke der
Beschwerdeführerin
sowie
die
damit
verbundene
Benutzung
der
Widerspruchsmarken im Hinblick auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen
gesteigert.
Dass die Widerspruchsmarken über eine originäre Kennzeichnungskraft verfügten,
ergebe sich bereits daraus, dass das EUIPO die Marken im Jahr 2008 ohne
Beanstandung im Hinblick auf absolute Schutzhindernisse veröffentlicht und später
eingetragen habe. Außerdem enthielten die Widerspruchsmarken keine
beschreibenden Sachaussagen für die betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Der Begriff „Edition“ stamme aus dem Verlagswesen und werde für gewöhnlich in
Verbindung mit Publikationen von Musik, Büchern oder Werken verwendet.
Für die Waren der Klasse 18
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre
und Sattlerwaren; Handtaschen, Rucksäcke, Ranzen; Beutel für Camper oder
Kletterer; Badetaschen; Gepäckgurte; Gepäckanhänger; Rucksäcke;
Sporttaschen; Geldbörsen; Brieftaschen“
und die Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
gebe es weder Editionen noch würden diese im Sinne von Publikationen
veröffentlicht. Eine unmittelbar beschreibende Sachaussage liege deshalb nicht
vor.
Das gelte auch für die Dienstleistungen der Klasse 35 der Widerspruchsmarke UM
006 586 374:
„(…); Einzelhandelsdienstleistungen
in Bezug auf den Verkauf von
Haushaltswaren und -geräten, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Wäsche, Bettzeug (einschließlich Bettlaken, Decken,
Steppdecken, Federbetten, Kopfkissen, Kopfkissenbezüge, Kissen),
Handtücher, Möbel
(einschließlich Bettmatratzen, Tische, Stühle),
Innenausstattung
(einschließlich Lampen, Leuchten, Rundfunkgeräte,
Fernsehgeräte, Uhren, Wandbehänge, Bilder,
gerahmte Artikel),
Einrichtungsgegenstände
für
Badezimmer
(einschließlich
Spiegel,
Feinporzellan,
Zahnbürstenhalter,
Zahnputzbecher,
Halter
für
Zahnputzbecher,
Duschvorhänge,
Duschschienen,
Duschen,
Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen und Zubehör), Toilettemittel, Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, Fitness- und Trainingsgeräte, Spielzeug,
Plüschspielzeug, Musikaufzeichnungen, CDs, Videos, Schreibwaren,
Druckereierzeugnisse, Regenschirme, Lederwaren“
und der Widerspruchsmarke UM 007 057 169:
„Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte, um dem Verbraucher
eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren, nämlich
Schönheitsprodukte, Toilettemittel, Haushaltsmaschinen, handbetätigte
Werkzeuge, Optikerwaren, Kameras, CDs, DVDs, elektrische und elektronische
Heimgeräte, einschließlich Haushaltsgeräte, Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Uhren, Armbanduhren, Schreibwaren, Veröffentlichungen, Regenschirme,
Sonnenschirme,
Lederwaren, Gepäckbehältnisse,
Taschen, Möbel,
Badezimmerzubehör, Behälter und Geräte
für Haushalt und Küche,
Gartenzubehör
und
-geräte, Wohnungseinrichtungen, Webstoffe,
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Spielzeug
und Spiele, Sportausrüstungen, Lebensmittel, Getränke, Weine, Blumen, in
Warenhäusern, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten, Cafés, über
Versandhauskataloge
oder mittels
Telekommunikation
oder
über
Internetwebsites zu ermöglichen; (…); Durchführung von Bonusprogrammen
für Verkaufs- und/oder Verkaufsförderungszwecke; Überwachung und Leitung
von Bonusprogrammen für Verkaufs- und/oder Verkaufsförderungszwecke;
Durchführung und Überwachung von Treuekartenprogrammen“.
Insbesondere
könnten Dienstleistungen wie
„Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten; Stellenvermittlung; Durchführung von Bonusprogrammen
für
Verkaufs- und/oder Verkaufsförderungszwecke“ weder „herausgegeben“ werden
noch könne es von ihnen eine „Ausgabe, Auflage oder einen Druck“ geben. Auch
die von der Markenstelle angenommene Interpretation, Dienstleistungen könnten
„Editionen“ zum Gegenstand haben, erfordere mehr als nur einen gedanklichen
Zwischenschritt und treffe überdies auf die vorbenannten Dienstleistungen der
Klasse 35 nicht zu.
Die originäre durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
EDITION sei durch umfangreiche und langjährige Benutzung erheblich gesteigert
worden. Die Intensität und Dauer der Benutzung, die Höhe der Umsätze und des
Werbeaufwands sowie der Art der Benutzung der Marke EDITION u.a. als
Aushängeschild auf den Hotelgebäuden ergebe, dass die Marke über eine
außerordentlich hohe Bekanntheit verfüge. Die erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken
im Bereich Hotellerie strahle auf die von den
Widerspruchsmarken umfassten Waren und Dienstleistungen aus, führe mithin zu
einer erhöhten Kennzeichnungskraft. Gegenstand von Hotelmarken sei dabei nicht
nur das Angebot von Hotel- und Gastronomiedienstleistungen, sondern ebenfalls
Waren und Dienstleistungen aus anderen Klassen. Die Beschwerdeführerin
betreibe elf EDITION-Luxushotels
in den Städten W…, N… (2x),
M…,
L…,
B…,
B1…,
A…,
S…,
S1…,
T….
13 weitere EDITION-Hotels in anderen Großstädten außerhalb Deutschlands
würden in Kürze eröffnet. Dabei genieße die Hotelmarke der Beschwerdeführerin
eine außerordentlich hohe Bekanntheit bei deutschen Hotelgästen, die regelmäßig
in EDITION-Hotels übernachteten. Das ergebe sich auch aus den überreichten
Werbeunterlagen und Marketingmaterial, insbesondere zu den EDITION-Hotels in
L… und B…. Wie der Webeflyer „EDITION BLEIBT EINE SENSATION
IN L…“ zeige, richteten sich die Werbekampagnen der Beschwerdeführerin
gerade auch an deutsche Kunden. Das ergebe sich auch aus
· den umfangreichen Presseartikeln, die über die EDITION-Hotels der
Beschwerdeführerin berichteten (Anlage Wi5)
· den Hotelbewertungen deutscher Gäste (Anlage Wi6)
· den Auszügen aus sozialen Netzwerken (Anlage Wi7), wo viele User über
das „EDITION“ berichteten.
Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke EDITION sprächen auch die
durch Hotelübernachtungen deutscher Gäste generierten Umsätze aus den Jahren
2012 bis 2019:
Exemplarisch werde eine Auswahl an Rechnungen überreicht, ausgestellt an
Hotelgäste mir deutscher Anschrift (Anlage Wi8). Ergänzend hierzu werde eine
Tabelle mit Mindestumsätzen aus den Jahren 2018 und 2019 für EDITION-Hotels
in verschiedenen Hauptstädten außerhalb Deutschlands vorgelegt. Insbesondere in
der für deutsche Hotelgäste interessanten Stadt L… seien 2019 Umsätze von
mehr als 43.440.000 US$ erzielt worden. Schließlich würden die
Widerspruchsmarken nicht nur in Deutschland und Europa, sondern weltweit
umfangreich benutzt, wie die weltweiten Eintragungen der Marke EDITION belegten
(Anlage Wi9).
Darüber hinaus liege dem durch die Markenstelle vorgenommenen Vergleich der
Waren und Dienstleistungen die - falsche - Annahme zugrunde, dass die schwache
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen dazu führe, dass diese in einen Vergleich nicht miteinzubeziehen
seien. Zunächst verfüge die Widerspruchsmarke
für alle Waren und
Dienstleistungen über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Aber selbst wenn für einen Teil der Waren/Dienstleistungen nur eine schwache
Kennzeichnungskraft zugrunde zu legen wäre, würde dies nicht dazu führen, dass
diese Waren
und Dienstleistungen
in
einem Vergleich
der
sich
gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht heranzuziehen wären.
Die – deshalb in den Vergleich einzubeziehenden - Waren und Dienstleistungen
seien identisch, zumindest aber ähnlich.
Im Ergebnis zutreffend gehe die Markenstelle davon aus, dass die sich
gegenüberstehenden Zeichen EDITION und
klanglich identisch seien.
Außerdem seien die Zeichen auch in schriftbildlicher Hinsicht hochgradig ähnlich.
Dem Verkehr, der die Zeichen nicht direkt miteinander vergleiche, sondern nur
flüchtig wahrnehme, werde nicht auffallen, dass die Vokale
„i“ der
Widerspruchskennzeichen durch die schriftbildlich hochgradig ähnliche Zahl „1“
ersetzt sei. Die grafischen Unterschiede seien dabei so minimal, dass sie dem
Verbraucher entweder nicht auffielen oder im Gesamteindruck der jüngeren Marke
zu vernachlässigen seien.
Auch andere europäische Markenämter hätten bereits eine Verwechslungsgefahr
der sich gegenüberstehenden Marken EDITION und
bejaht. Rein
exemplarisch würden mehrere Entscheidungen
der
österreichischen,
französischen, portugiesischen und spanischen Markenämter angeführt (Anlagen
Wi10-Wi21), die allesamt eine Verwechslungsgefahr zwischen den vorliegend
streitgegenständlichen Marken angenommen hätten.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 03 vom 21. Oktober 2020
aufzuheben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen der Klassen 03, 18, 25 und 35 zurückgewiesen worden ist
und die Löschung der angegriffenen Marke um beantragten Umfang
anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich weder im Widerspruchsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt noch im Beschwerdeverfahren zur Sache
geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende erklärt, dass der
Widerspruch aus der Unionsmarke 018 019 108 nicht weiterverfolgt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthaft
und auch sonst zulässig.
1. Ohne Auswirkung bleibt, dass im Betreff der Beschwerdeschrift vom
5. November 2020 nur eine der drei Widerspruchsmarken – nämlich UM 006 586
374 - genannt ist. Unter der Geltung des § 29 Abs. 1 MarkenV a.F., wonach für
jedes Widerspruchskennzeichen ein gesonderter Widerspruch erforderlich war, war
umstritten, ob die Angabe nur eines Widerspruchskennzeichens im Betreff der
Beschwerde als Beschränkung auf den genannten Widerspruch verstanden werden
kann (bejahend u.a. BPatG 24 W (pat) 132 /03 –HILD.I.SAN/Klosterfrau, a.A.:
BPatG GRUR 2019, 407 – Elysia AL/Eliza).
Auf den vorgenannten Meinungsstreit kommt es im beschwerdegegenständlichen
Fall allerdings nicht an, weil nach § 29 Abs. 1 Satz 2 MarkenV in der seit 14. Januar
2019 geltenden Fassung nicht mehr drei Widersprüche eingereicht wurden,
sondern ein auf drei Widerspruchskennzeichen gestützter Widerspruch vorliegt, der
mit der Beschwerde weiterverfolgt wird. Aus der Formulierung in Ziff. 1 der
Beschwerdeschrift „(wird) beantragt, (…) den Beschluss vom 21. Oktober 2020
aufzuheben (…)“ ergibt sich zudem eindeutig, dass die Widersprechende den
Beschluss des DPMA vollumfänglich anfechten wollte, und zwar gestützt auf alle
drei Widerspruchskennzeichen, wobei der Widerspruch aus der prioritätsjüngeren
Marke UM 018 019 108 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist.
2. Die zulässige Beschwerde hat im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 18: Rohes oder
teilweise bearbeitetes Leder; Taschen;
Handtaschen; Brieftaschen; Rucksäcke; Reisetaschen; Sporttaschen;
Reisekoffer [Handkoffer]; Einkaufstaschen; Kosmetikkoffer; Möbelbezüge
aus Leder; Lederschnüre; Gehstöcke; Regenschirme; Bekleidungsstücke für
Haustiere
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Mäntel; Hosen; Röcke; Babywäsche;
Badeanzüge; Regenbekleidung; Schuhe [Halbschuhe]; Hüte; Wirkwaren
[Bekleidung]; Handschuhe
[Bekleidung]; Halstücher; Hüftgürtel;
Schlafmasken; Duschhauben
Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer
von Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Bekleidungsstücke“
Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken insoweit Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Im Übrigen, nämlich in Bezug auf die
angegriffenen Waren und Dienstleistungen
„Klasse 03: Kosmetika; Parfüms; Ätherische Öle; Luftbeduftungsmittel;
Reinigungsmilch
für Körper-
und Schönheitspflege; Waschmittel;
Reinigungsmittel;
Lederkonservierungsmittel
[Wichse]; Schleifstoffe;
Zahnputzmittel; Potpourris [Duftstoffe]; Deodorants für Menschen oder für
Tiere
Klasse 35: Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Vermietung von
Verkaufsständen“
ist die Beschwerde unbegründet, da für diese Waren und Dienstleistungen keine
Verwechslungsgefahr besteht und die Markenstelle den Widerspruch insoweit zu
Recht zurückgewiesen hat.
B. Nach der Anmeldung der angegriffenen Marke haben sich die hierfür
maßgeblichen Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019
sowie zum 1. Mai 2022 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls
maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Da die angegriffene
Marke am 4. September 2018 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 sowie dem
14. Januar 2019 angemeldet wurde, ist gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG auf die gegen
die Eintragung erhobenen Widersprüche § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der vor
dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) anzuwenden. Der
Widerspruch wurde am 28. Oktober 2019 und damit nach dem 14. Januar 2019
erhoben, so dass das Markengesetz insofern in seiner aktuellen Fassung
anzuwenden ist. Die Anwendung der das Widerspruchsverfahren betreffenden
Vorschriften Widersprüche aus prioritätsälteren Unionsmarken ergibt sich infolge
der Änderungen durch das 2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum
1. Mai 2022 aus § 119 Nr. 1 und Nr. 4 MarkenG n. F.
C. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität
oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit
der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise
auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann
und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 –
Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 –
OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff.
– Medicon-Apotheke/Medico
Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 –
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei
dieser
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere
die
unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind
(vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a.a.O.
Rn. 25 – INJEKT/INJEX).
D. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im oben
genannten Umfang eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu
bejahen.
1. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 –
INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung
abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe
originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 – ISET/ISETsolar;
GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
Das Markenwort „EDITION“ stammt vom lateinischen Substantiv „editio“ ab, das mit
„Herausgabe,
Ausgabe
einer
Schrift“
übersetzt
wird
(https://de.pons.com/übersetzung/latein-deutsch/editio). Es
ist
im Sinne von
„[besonders wissenschaftliche] Herausgabe; in bestimmter Form [wissenschaftlich]
herausgegebenes
Werk;
[kritische]
Ausgabe
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Edition); Abdruck, Auflage, Ausgabe,
Bearbeitung, Druck, Fassung, Herausgabe, Publikation, Veröffentlichung“
(https://www.duden.de/synonyme/Edition)
in den deutschen und englischen
Sprachgebrauch eingegangen (BPatG 29 W (pat) 3/10 – urban edition; 24 W (pat)
122/06 – cool edition; 24 W (pat) 121/06 – hot edition) und ursprünglich auf dem
Sektor der Bücher, Verlage und Musikalien gebraucht worden.
Dieser aus dem Bereich des Verlagswesens stammende Begriff wird mittlerweile für
Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Art zur Bezeichnung von
besonderen Ausgaben bzw. Serien eines bestimmten Produktes oder einer
bestimmten Dienstleistungslinie eingesetzt (vgl. EuGH GRUR 2010, 931, 932 –
COLOR EDITION; BPatG 29 W (Pat) 3/10 – urban edition; 24 W (pat) 249/97 –
ONLINE-Edition; 26 W (pat) 142/02 – EDITION; 24 W (pat) 121/06 – hot edition; 24
W (pat) 122/06 – cool edition; 26 W (pat) 501/18 – EDITION H/EDITION).
a. Bei dieser Ausgangslage verfügen die Widerspruchsmarken
für die
Dienstleistungen
„Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs, Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen für Dritte; Dienstleistungen eines Geschäftszentrums;
Unternehmensverwaltungsdienste;
Planung
von
geschäftlichen
Zusammenkünften;
Bereitstellung
von
Konferenzeinrichtungen“
(Widerspruchsmarke UM 006 586 374) sowie „Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Stellenvermittlung“
(Widerspruchsmarke UM 007 057 169)
von Haus aus über eine normale Kennzeichnungskraft. Mit der Markenstelle ist
davon auszugehen, dass es unüblich ist, die vorgenannten Dienstleistungen
bezogen auf bestimmte „Editionen“ zu erbringen, und auch sonst kein
beschreibender Aussagegehalt ersichtlich ist.
b. In Bezug auf die Waren der
„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme,
Sonnenschirme
und
Spazierstöcke;
Peitschen,
Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Handtaschen, Rucksäcke, Ranzen;
Beutel
für Camper oder Kletterer; Badetaschen; Gepäckgurte;
Gepäckanhänger; Rucksäcke; Sporttaschen; Geldbörsen; Brieftaschen
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
sowie die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35, nämlich
"(…); Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von
Haushaltswaren und -geräten, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen, Wäsche, Bettzeug (einschließlich Bettlaken, Decken,
Steppdecken, Federbetten, Kopfkissen, Kopfkissenbezüge, Kissen),
Handtücher, Möbel
(einschließlich Bettmatratzen, Tische, Stühle),
Innenausstattung (einschließlich Lampen, Leuchten, Rundfunkgeräte,
Fernsehgeräte, Uhren, Wandbehänge, Bilder, gerahmte Artikel),
Einrichtungsgegenstände
für Badezimmer
(einschließlich Spiegel,
Feinporzellan,
Zahnbürstenhalter,
Zahnputzbecher,
Halter
für
Zahnputzbecher,
Duschvorhänge,
Duschschienen,
Duschen,
Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen und Zubehör), Toilettemittel,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Fitness- und Trainingsgeräte,
Spielzeug, Plüschspielzeug, Musikaufzeichnungen, CDs, Videos,
Schreibwaren, Druckereierzeugnisse, Regenschirme,
Lederwaren“
(Widerspruchsmarke UM 006 586 374)
„Zusammenstellung von verschiedenen Waren
für Dritte, um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren, nämlich
Schönheitsprodukte, Toilettemittel, Haushaltsmaschinen, handbetätigte
Werkzeuge, Optikerwaren, Kameras, CDs, DVDs, elektrische und
elektronische Heimgeräte, einschließlich Haushaltsgeräte, Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Uhren, Armbanduhren, Schreibwaren, Veröffentlichungen,
Regenschirme, Sonnenschirme, Lederwaren, Gepäckbehältnisse, Taschen,
Möbel, Badezimmerzubehör, Behälter und Geräte für Haushalt und Küche,
Gartenzubehör
und
-geräte, Wohnungseinrichtungen, Webstoffe,
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Spielzeug
und Spiele, Sportausrüstungen, Lebensmittel, Getränke, Weine, Blumen, in
Warenhäusern, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten, Cafés, über
Versandhauskataloge oder mittels Telekommunikation oder über
Internetwebsites
zu
ermöglichen;
(…);
Durchführung
von
Bonusprogrammen für Verkaufs- und/oder Verkaufsförderungszwecke;
Überwachung und Leitung von Bonusprogrammen für Verkaufs- und/oder
Verkaufsförderungszwecke; Durchführung und Überwachung
von
Treuekartenprogrammen“ (Widerspruchsmarke UM 007 057 169)
ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken jedoch von Haus aus deutlich
verringert.
Die Bezeichnung EDITION vermittelt in Zusammenhang mit den vorgenannten
Waren in ohne Weiteres verständlicher Weise die Sachaussage, dass es sich bei
ihnen um eine Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handelt, die zeitlich
oder mengenmäßig begrenzt angeboten wird oder sich auf einen bestimmten
Anlass bezieht (vgl. BPatG 26 W( pat)142/02 – EDITION); die von beiden
Widerspruchsmarken beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 können
„Editionen“ zum Gegenstand haben oder sich bestimmungsgemäß hierauf
beziehen. Soweit die Widersprechende zu einem anderen Ergebnis kommt,
begründet sie dieses nicht.
2.
Eine
durch
Benutzung
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarken, die zu einer Erhöhung der teilweise normalen und im Übrigen
geringen Kennzeichnungskraft führen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt.
a. Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte
Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu
Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum
Werbeaufwand des Unternehmens
inklusive des
Investitionsumfangs zur
Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks
Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder
Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 – Nestlé/Mars;
GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 – SIERRA
ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der
Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rn. 13
f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX) und im
Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR
2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch
intensive Benutzung ist von der Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu
machen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt
ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25 W (pat) 506/16 –
Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Auch bei einer
Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier
also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH
GRUR 2018, 79 Rn. 24 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 1239 Rn. 67 –
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
b. Zu diesen Voraussetzungen fehlt bereits ein hinreichender Tatsachenvortrag.
Soweit die Widersprechende zur Bekanntheit ihrer „EDITION-Hotels“ vorträgt, stellt
sich die Frage einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft in Bezug auf die von den
Widerspruchsmarken umfassten Waren und Dienstleistungen (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 180). Dies kann aber letztlich
dahingestellt bleiben, weil die Widersprechende bereits eine Bekanntheit der
„EDITION-Hotels“ zum relevanten Zeitpunkt und im relevanten Umfang nicht
hinreichend belegt hat.
Die für die Annahme einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft maßgeblichen
Umstände müssen für das
Inland festgestellt werden. Das gilt auch
für
Unionsmarken. Eine intensive Benutzung und erhöhte Bekanntheit nur im EU-
Ausland genügt insoweit nicht (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.
Aufl., § 9 Rn. 173). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es zum unter
anderem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am
4. September 2018 kein mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnetes Hotel in
Deutschland gab. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
ausschließlich im Ausland benutzte Hotelmarke „EDITION“ im Inland durch
regelmäßige Presse- oder andere Medienberichte zum Anmeldezeitpunkt bereits
einen Ruf erworben hatte.
Der in deutscher Sprache gefasste und damit an deutschsprachige bzw. deutsche
Kunden gerichtete Werbeflyer „EDITION BLEIBT EINE SENSATION IN L…“
ist zwar vor dem Anmeldetag herausgegeben worden. Das ergibt sich aus der
Textpassage „gültig bis zum 31. Dezember 2016“ (Anlage Wi4 erste Seite).
Allerdings wird nicht deutlich, in welcher Anzahl und wo er verteilt worden ist. Die
übrigen zu Anlage Wi4 eingereichten Werbeunterlagen und Marketingmaterialien
sind hingegen alle in englischer Sprache gehalten, so dass nicht ersichtlich ist,
inwieweit davon deutsche Kunden angesprochen wurden. Der Flyer „CURSE OF
THE RED KISS“ betrifft zudem eine Veranstaltung am 21. Oktober 2018 und dürfte
deshalb im Wesentlichen nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke am 4.
September 2018 herausgegeben worden sein. Das gilt auch für die übrigen in
englischer Sprache gehaltenen Flyer, wo nicht ersichtlich ist, auf welches Jahr sie
sich
beziehen,
z.B.
„PUNCH
ROOM
B…“,
wo
lediglich
„Thursday, October 10th 8 pm“ angegeben ist.
Von den eingereichten Presseartikeln (Anlage Wi5) sind nur sehr wenige in
deutscher Sprache und vor dem Anmeldetag am 4. September 2018 erschienen
(z.B.
„M1…: 40 neue Luxushotels unter acht Marken
für 2018
geplant“ vom 17. Dezember 2017, „Edition geht in B1… an den Start“ vom 9.
August 2018 und „S2… goes R…“ vom 26. August 2015). Die übrigen
Artikel stammen aus einer Zeit nach dem Anmeldetag (z.B.
„The S1…
EDITION“ vom 20. November 2018, „A…: EDITION Hotels (…)“ vom 7.
Januar 2019) oder sind im englischsprachigen Ausland erschienen (z.B. „M2…
Plans More Edition Hotels“, The New York Times vom 11. May 2013 [USA] oder
„Relive Studio 54 at L… newest hotel“ vom 15. September 2013 [UK]).
Die vorgelegten Hotelbewertungen (Anlage Wi6) sind vor dem maßgeblichen
Anmeldetag von 9 deutschen Gästen zu „The B… Edition“, von 17 deutschen
Gästen zu „The L… Edition“, von 20 deutschen Gästen zu „The M…
Edition“ und von 3 deutschen Gästen zu „The N… EDITION“ verfasst worden
(Bewertungsportal Tripadvisor, Booking.com). Es handelt sich deshalb um eine –
verglichen mit der Zahl deutscher Reisender z.B. von 69,6 Mio. in 2017
(https://www.drv.de/public/Downloads_2019/Archiv_Reisen_in_Zahlen/18-07-
06_DRV_ZahlenFakten-2017-Sommerausgabe.pdf) – um eine verschwindend
geringe Anzahl.
Bei den Auszügen aus sozialen Netzwerken (Anlage Wi7) kann nicht festgestellt
werden, von wann sie stammen, weil keine Daten angegeben sind.
Hinsichtlich der vorgelegten Übernachtungs- und Umsatzzahlen in den Jahren 2012
bis 2018 vermögen zwischen 859 und 2.932 Übernachtungen deutscher Gäste pro
Jahr eine gesteigerte Bekanntheit einer erst seit 2010 im Aufbau befindlichen
Hotelgruppe nicht zu belegen. Es wird nicht deutlich, ob sich die Übernachtungen
auf Tage oder Buchungsvorgänge beziehen („Anzahl der Übernachtungen“) oder
ob dieselben Kunden mehrfach Übernachtungen gebucht haben. Außerdem gab es
vor dem Anmeldejahr 2018 weltweit lediglich vier „EDITION-Hotels“. Nach dem von
der
Beschwerdeführerin
vorgelegten
Artikel
„M1…:
neue
Luxushotels unter acht Marken für 2018 geplant“ (Anlage Wi5) sollen bis Ende 2018
sieben neue Hotels auf drei Kontinenten eröffnet werden. Eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft
für die Widerspruchsmarke
im Anmeldezeitpunkt
(4.
September 2018) kann hieraus nicht hergeleitet werden.
Außerdem lassen die erzielten Umsatzzahlen ohne Angaben zum Gesamtmarkt
keine Aussage über den Marktanteil zu.
Die von der Widersprechenden angeführten Werbeausgaben in Höhe von 750.000
US$ in 2019 und von pandemiebedingt geringeren Aufwendungen im Jahr 2020 in
Höhe von 95.000 US$ lassen keine Rückschlüsse auf das Anmeldejahr 2018 zu
und zeigen überdies nicht, ob und in welcher Höhe Werbeaufwendungen für
deutsche Kunden getätigt wurden.
Von den 21 exemplarisch vorgelegten Rechnungen an deutsche Hotelgäste
(Anlage Wi8) stammen nur 6 aus einem Zeitraum vor dem maßgeblichen
Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag am 4. September 2018. Offenbar richten sich
einige dieser Rechnungen an denselben Empfänger, z.B. die beiden Rechnungen
des „The B… EDITION“ mit der Nr. 151 an einen Gast aus W1…, mit der
Nr. 255 an einen Gast aus D…, mit der Nr. 259 an einen Gast aus B2…, so
dass es sich im Ergebnis nur um 3 verschiedene Adressaten handelt.
Die zahlreichen Registereintragungen identischer Marken als Unionsmarken oder
als Marken im europäischen und außereuropäischen Ausland (Anlage Wi9) können
eine intensive Benutzung im Inland nicht belegen.
Die Widersprechende hat daher eine Erhöhung der teilweise normalen, teilweise
geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
im Zeitpunkt der
Anmeldung der angegriffenen Marke nicht hinreichend dargelegt. Auf den
Schutzumfang zum ebenfalls maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 225) kommt es deshalb nicht
mehr an.
Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass für die Dienstleistungen der Klasse 35
„Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs, Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen für Dritte; Dienstleistungen eines Geschäftszentrums;
Unternehmensverwaltungsdienste;
Planung
von
geschäftlichen
Zusammenkünften;
Bereitstellung
von
Konferenzeinrichtungen“
(Widerspruchsmarke UM 006 586 374) sowie „Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Stellenvermittlung“
(Widerspruchsmarke UM 007 057 169)
eine normale Kennzeichnungskraft angenommen werden kann. Für die übrigen
Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken ist die Kennzeichnungskraft
deutlich geschwächt.
3. Was den Zeichenabstand zwischen den Vergleichsmarken
und
EDITION anbetrifft, besteht klangliche Identität.
Mit der Markenstelle und der Widersprechenden ist davon auszugehen, dass die
angegriffene Marke trotz der Ziffern „1“ mit „edition“ benannt wird. Wegen der
Ähnlichkeit der Ziffer „1“ mit dem Buchstaben „i“ wird der Verkehr die Abweichung
entweder nicht bemerken oder die Marke
im Hinblick auf die Häufigkeit
werbeüblicher Verfremdungen ohne weiteres mit dem ihm bekannten Wort „Edition“
gleichsetzen. Die danach in klanglicher Hinsicht zu vergleichenden Bezeichnungen
„edition“ und „EDITION“ stimmen überein.
Soweit die Widersprechende geltend macht, die Vergleichszeichen seien auch
schriftbildlich identisch, bestehen wegen der die Buchstaben „i“ ersetzenden Zahl
„1“ im Schriftbild der angegriffenen Marke Unterschiede zum Schriftbild der
Widerspruchsmarken, so dass trotz einer Ähnlichkeit nicht von Identität auszugehen
ist. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil - worauf auch die
Widersprechende hinweist
-
für die Annahme einer Verwechslungsgefahr
regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung ausreicht
(st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015,
1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.;
vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. § 9 Rn. 270 m. w.
N.).
4. Angesichts dieser Zeichenidentität ist in Bezug auf die Dienstleistungen der
Klasse 35 für die die Widerspruchsmarken normal kennzeichnungskräftig sind, in
der Gesamtabwägung
eine markenrechtlich
relevante
unmittelbare
Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken auch dann anzunehmen,
wenn sie sich
im Zusammenhang mit entfernt ähnlichen Waren und
Dienstleistungen begegnen können (im Folgenden unter a). Im Hinblick auf die
übrigen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken, für die eine geringe
Kennzeichnungskraft besteht, ist eine Verwechslungsgefahr nur bei
identischen
oder hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu bejahen (im Folgenden
unter b).
a. Eine von Haus aus normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
besteht für die Dienstleistungen der Klasse 35:
„Geschäftsführung in Bezug auf Hotels, Restaurants, Nachtklubs, Bars,
Kureinrichtungen,
Freizeit-
und
Fitnesseinrichtungen,
Einzelhandelsgeschäfte, Eigentumswohnungen, Appartementhäuser und
Tagungseinrichtungen für Dritte; Dienstleistungen eines Geschäftszentrums;
Unternehmensverwaltungsdienste;
Planung
von
geschäftlichen
Zusammenkünften;
Bereitstellung
von
Konferenzeinrichtungen“
(Widerspruchsmarke UM 006 586 374) sowie „Werbung; Geschäftsführung;
Unternehmensverwaltung;
Büroarbeiten;
Stellenvermittlung“
(Widerspruchsmarke UM 007 057 169).
Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Waren und Dienstleistungen
der Klassen 3, 18, 25 und 35.
Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die
ihr Verhältnis zueinander
kennzeichnen
–
insbesondere
ihrer Beschaffenheit,
ihrer
regelmäßigen
betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder
anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken
gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 – 29 – Canon;
EuGH GRUR 2006, 582, Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941, Nr. 13–-
TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 –
EVIAN/REVIAN). Von einer absoluten Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit
kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer
Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands
der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH
GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2007, 321 Rn. 20 – COHIBA; GRUR
2008, 714 Rn. 32 – idw; GRUR 2009, 484 Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145
Rn. 34 – Pelikan; GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO).
Da Benutzungsfragen vorliegend nicht aufgeworfen sind, kommt es für den
Vergleich der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen auf die Registerlage an
(vgl. BGH GRUR 1999, 245, 247 – LIBERO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, § 9 Rn. 65). Auf Seiten der jüngeren Marke sind nur die Dienstleistungen
der Klasse 35 maßgeblich,
für die die Markenstelle den Widerspruch
zurückgewiesen hat, nämlich
„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren
und Dienstleistungen; Dienstleistungen einer
Im- und Exportagentur;
Vermietung von Verkaufsständen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Bekleidungsstücke“.
aa. Wie die Markenstelle zu Recht angenommen hat, besteht keine Ähnlichkeit
zwischen den vorgenannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 35
und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken
in Klasse 35. Die
Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes
für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienstleistungen einer
Im-
und
Exportagentur;
Vermietung
von
Verkaufsständen;
Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke“ dienen dem
stationären Handel bzw. im Versand- oder Onlinehandel dem Vertrieb bzw. dem
Erwerb von Waren. Adressaten sind somit Händler/Verkäufer und
Endverbraucher/Käufer. Werbedienstleistungen beinhalten hingegen in erster
Linie Maßnahmen zur Umsatzsteigerung beim Kunden. Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung,
Büroarbeiten;
Bereitstellung
von
Konferenzeinrichtungen dienen der Verbesserung betrieblicher Strukturen und
sind Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung oder Unterstützung von betrieblichen
Abläufen des Dienstleistungsempfängers. Diese selbstständigen geschäftlichen
Tätigkeiten für Dritte richten sich an ein unternehmerisch tätiges Publikum (vgl.
29 W (pat) 547/13 - GOURMET BIO / BioGourmet) und werden regelmäßig nicht
von (Einzel-)Handelsunternehmen erbracht (vgl. BPatG 26 W (pat) 530/13 – Tasche
mit rotem Stern / Roter Stern Sportarena).
Insofern unterscheiden sich die
gegenüberstehenden Dienstleistungen der Klasse 35 im Hinblick auf ihre
Adressaten sowie ihre Art und ihren Zweck. Deshalb wird der Verkehr – trotz
klanglicher Identität der Vergleichsmarken - nicht zu der Auffassung gelangen, die
Dienstleistungen könnten auf einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit
desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen.
bb. Das gilt auch für die von der Widerspruchsmarke UM 006 586 374 umfassten
„Dienstleistungen eines Geschäftszentrums“, bei denen die Markenstelle
angesichts ihrer Einordnung in Klasse 35 ohne weitere Konkretisierung zu Recht
davon
ausgegangen
ist, dass es sich hierbei
im Wesentlichen um
Geschäftsführungs- und Unternehmungsverwaltungsdienste handelt. Zwar können
die
„Dienstleistungen
eines
Geschäftszentrums“
unter
„Einzelhandelsdienstleistungen“ fallen, die für Dritte erbracht werden (vgl. EuGH C-
155/18 P bis C 158/18 P Rn. 126 – BURLINGTON). Allerdings ist dafür erforderlich,
dass die Art der Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkretisiert
sind (EuGH, C – 418/02 Rn. 49f. – Praktiker). Soweit eine solche Konkretisierung
fehlt, kann der Widerspruchsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwar nicht ohne
weiteres verneint werden (vgl. EuGH C-155/18 P bis c 158/18 P Rn. 134 –
BURLINGTON). Allerdings ergibt sich aus dem Fehlen vorliegend, dass es bei den
„Dienstleistungen
eines Geschäftszentrums“
im Wesentlichen
um
Geschäftsführungs- und Unternehmungsverwaltungsdienste geht. Entgegen der
Auffassung der Widersprechenden besteht deshalb aus den zu (aa) genannten
Gründen keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke.
cc. Auch zu den angegriffenen Waren der Klassen 03, 18 und 25 besteht keine
Ähnlichkeit. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf die „Werbung“, die für die
Ähnlichkeitsbetrachtung am ehesten in Betracht kommt. Denn allein die Möglichkeit,
dass für oder mit den Waren der angegriffenen Marke geworben werden kann,
veranlasst den Verkehr noch nicht zu der Annahme, dass die Waren und die
Dienstleistung von demselben Unternehmen stammen oder unter Kontrolle
desselben Unternehmens stehen (vgl. BPatG 25 W (pat) 2/05 Rn. 35 – Lilliput World
/ Liliput). Die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“
weisen ebenfalls keine Ähnlichkeit zu den Waren der Klasse 03, 18 und 25 auf.
Zwar mag ein Kosmetik-/Lederwaren- bzw. Bekleidungshersteller sein eigenes
Geschäft führen und verwalten. Der Verkehr nimmt deshalb aber noch nicht an,
dass er solche Dienstleistungen für andere erbringt, also das Geschäft eines
Konkurrenten führt und verwaltet (vgl. BPatG 25 W (pat) 2/05 Rn. 36 – Lilliput World
/ Liliput).
Die zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen sind deshalb unähnlich. Eine
Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die vorgenannten Dienstleistungen der Klasse
35 mit den angegriffenen Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke scheidet
somit aus.
b. Zu Recht weist die Widersprechende darauf hin, dass
trotz der
Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken EDITION in Bezug auf die
Waren der Klassen 18, 25 und die weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 – anders
als die Markenstelle annimmt – diese Waren und Dienstleistungen für die
Ähnlichkeitsprüfung heranzuziehen sind (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 64). Angesichts der klanglichen Identität der
Vergleichsmarken
und EDITION und der unterdurchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken für die vorgenannten Waren und
Dienstleistungen ist in der Gesamtabwägung eine markenrechtlich relevante
unmittelbare Verwechslungsgefahr allerdings nur bei identischen oder hochgradig
ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
aa. Waren und Dienstleistungen, bei denen von einer für die Begründung einer
Verwechslungsgefahr erforderlichen
Identität oder engen Ähnlichkeit
ausgegangen werden kann:
(1) In Klasse 18 fallen „Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder“ und „Möbelbezüge
aus Leder; Lederschnüre“ der jüngeren Marke unter den Oberbegriff „Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus“ der Widerspruchsmarke UM 007 057 169.
Außerdem sind die Waren „Handtaschen; Brieftaschen; Rucksäcke; Sporttaschen;
Reisekoffer
[Handkoffer]; Einkaufstaschen; Kosmetikkoffer; Gehstöcke;
Regenschirme" der jüngeren Marke identisch in der Widerspruchsmarke enthalten.
„Taschen; Reisetaschen; Kosmetikkoffer“
sind hochgradig ähnlich
zu
„Handtaschen; Badetaschen; Reisekoffer; Rucksäcke“.
Die „Bekleidungsstücke für Haustiere“ in Klasse 18 der jüngeren Marke sind zu der
von der Widerspruchsmarke UM 007 057 169 in Klasse 25 erfassten Ware
„Bekleidungsstücke“ hochgradig ähnlich. Die unterschiedliche Klassenzuordnung
steht dem nicht entgegen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, § 9 Rn.
94). Es gibt außerdem eine Reihe von bekannten Modeherstellern, die auch
Bekleidung für Tiere herstellen, wie z.B. Prada, Ralph Lauren oder Tommy Hilfiger
(vgl. OLG Frankfurt, 6 W 32 /22 – THE DOG FACE/THE NORTH FACE). Darüber
hinaus gleichen sich die Vergleichswaren in der Beschaffenheit sowie in ihrem
Verwendungszweck und ihrer Nutzung.
(2) Des Weiteren sind die von der jüngeren Marke in Klasse 25 enthaltenen
„Bekleidungsstücke; Mäntel; Hosen; Röcke; Babywäsche; Badeanzüge;
Regenbekleidung; Schuhe
[Halbschuhe]; Hüte; Wirkwaren
[Bekleidung];
Handschuhe [Bekleidung]; Halstücher; Hüftgürtel; Schlafmasken; Duschhauben"
identisch zu den Waren in Klasse 25 der Widerspruchsmarke 007 057 169, da die
Oberbegriffe „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" sämtliche
Waren der jüngeren Marke umfassen (vgl. im Hinblick auf „Hüftgürtel“ EuG, T-
0504/20 – Manòu/Manou; vgl. im Hinblick auf „Schlafmasken“ EuG, T-0439/16 –
holyGhost/HOLY, vgl. im Hinblick auf „Duschhauben“ EuG, T-0043/22 – Sanrio
Characters/caractère).
(3) Die „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke“ in Klasse
35 der jüngeren Marke sind identisch zu den „Einzelhandelsdienstleistungen in
Bezug auf den Verkauf von Haushaltswaren und
-geräten, nämlich
Bekleidungsstücke (…)“ der Widerspruchsmarke UM 006 586 374.
(4) Enge Ähnlichkeit besteht zwischen „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“ in Klasse 35 der jüngeren
Marke und „Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte, um dem
Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Kauf dieser Waren, nämlich (…) über
Internetwebsites zu ermöglichen“ (Klasse 35) der Widerspruchsmarke UM 007 957
169. Bei der „Zusammenstellung von verschiedenen Waren für Dritte (…)“ handelt
es sich der Sache nach um Einzelhandel im Online-Bereich, was von dem
„Bereitstellen eines Online-Marktplatzes
(…)“ zwar zu unterscheiden
ist.
Andererseits ist für den Endverbraucher nicht immer klar ersichtlich, ob er auf einem
Online-Marktplatz oder in einem Online-Shop einkauft, zumal Betreiber von Online-
Marktplätzen ihren als Verkäufer auftretenden Kunden oft anbieten, die
Präsentation der Verkaufsangebote zu optimieren.
bb. Waren und Dienstleistungen, bei denen nicht von einer für die Begründung einer
Verwechslungsgefahr erforderlichen Identität oder engen Ähnlichkeit ausgegangen
werden kann:
(1) Die „Vermietung von Verkaufsständen“ sowie „Dienstleistungen einer Im- und
Exportagentur“ der jüngeren Marke sind allenfalls durchschnittlich ähnlich zu den
diesbezüglich für eine Ähnlichkeitsbetrachtung am ehesten heranzuziehenden
„Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von Haushaltswaren und
–geräten, nämlich (…)“ oder „Zusammenstellung von verschiedenen Waren für
Dritte (…)“ der Widerspruchsmarken.
(2) Eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den in Klasse 03
von der jüngeren Marke umfassten „Kosmetika; Parfüms; Ätherische Öle;
Luftbeduftungsmittel; Reinigungsmilch
für Körper-
und Schönheitspflege;
Waschmittel; Reinigungsmittel; Lederkonservierungsmittel Wichse]; Schleifstoffe;
Zahnputzmittel; Potpourris [Duftstoffe]; Deodorants für Menschen oder für Tiere“ zu
den
von
der Widerspruchsmarke UM
umfassten
Einzelhandelsdienstleistungen wie etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf den Verkauf von [...] Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, [...]
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, [...] Regenschirme, Lederwaren".
Unabhängig davon, ob „Schleifstoffe; Zahnputzmittel; Potpourris [Duftstoffe]“ der
jüngeren Marke von unter die konkret benannten Warenbereiche der
Einzelhandelsdienstleistungen
fallen, kann bereits
im Hinblick auf
die
grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen
Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware
von keinem höheren als einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad zu den
vorgenannten Waren der angegriffenen Marke ausgegangen werden (vgl.
BPatG 30 W (pat) 549/20, Rn. 83 – BEAUTY REBELL).
(3) Darüber hinaus sind die von der angegriffenen Marke zu Klasse 03
beanspruchten Körperpflegemittel und Kosmetika und die
für die
Widerspruchsmarke UM 007 057 169
in Klasse 25 eingetragenen
Bekleidungswaren nicht als ähnlich anzusehen (vgl. BPatG 30 W (pat) 3/21 Rn.
32 – Coachella). Denn sowohl nach ihrer Art als auch ihrem Verwendungszweck
oder ihrer Nutzung nach sind sie offenkundig verschieden. Auch das Bestehen
eines ästhetischen Ergänzungsverhältnisses zwischen den
fraglichen
Produkten genügt allein nicht, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den
Produkten zu bejahen (EuG GRUR-RR 2007, 347 – TOSCA/TOSCA BLU). Die
ständige Übung der Modebranche, für andere Produkte Lizenzen zu vergeben,
ist nicht geeignet, eine bestehende
(absolute) Warenunähnlichkeit zu
überwinden (BGH GRUR 2006, 941 Rn. 12 – TOSCA BLU). Eine derartige
Vertriebspraxis kann lediglich im Grenzbereich der Warenähnlichkeit eine
Verwechslungsgefahr begründen, wenn es sich um
funktionsverwandte
Produkte handelt, bei denen der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer,
sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht (BGH, GRUR 2021, 724
Nr. 49 - PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176 Rn. 20 – ZOOM/ZOOM; GRUR
2006, 941 Rn. 14 – TOSCA BLU). Eine Tätigkeit als Bekleidungshersteller
qualifiziert jedoch in keiner Weise zur Herstellung oder zur Kontrolle der
Herstellung von Kosmetika und/oder Körperpflegeprodukten. Das dort
erworbene Know-how lässt sich auf die Herstellung dieser Waren nicht
übertragen (vgl. BPatG 30 W (pat) 3/21 Rn. 32 – Coachella).
cc. Es verbleibt daher dabei, dass eine Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf die
im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich liegenden, im Tenor genannten
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu besorgen ist. Im Übrigen
führt die schwache Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken bei allenfalls
durchschnittlicher Warenähnlichkeit dazu, dass selbst bei klanglicher Identität der
Vergleichsmarken eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen ist.
5. Im Ergebnis hat die Beschwerde im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 18: Rohes oder
teilweise
bearbeitetes Leder; Taschen;
Handtaschen; Brieftaschen; Rucksäcke; Reisetaschen; Sporttaschen;
Reisekoffer [Handkoffer]; Einkaufstaschen; Kosmetikkoffer; Möbelbezüge
aus Leder; Lederschnüre; Gehstöcke; Regenschirme; Bekleidungsstücke für
Haustiere
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Mäntel; Hosen; Röcke; Babywäsche;
Badeanzüge; Regenbekleidung; Schuhe [Halbschuhe]; Hüte; Wirkwaren
[Bekleidung]; Handschuhe
[Bekleidung]; Halstücher; Hüftgürtel;
Schlafmasken; Duschhauben
Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer
von Waren und Dienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug
auf Bekleidungsstücke“
Erfolg, nicht jedoch Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen:
„Klasse 03: Kosmetika; Parfüms; Ätherische Öle; Luftbeduftungsmittel;
Reinigungsmilch
für Körper-
und Schönheitspflege; Waschmittel;
Reinigungsmittel;
Lederkonservierungsmittel
[Wichse]; Schleifstoffe;
Zahnputzmittel; Potpourris [Duftstoffe]; Deodorants für Menschen oder für
Tiere
Klasse 35: Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Vermietung von
Verkaufsständen“.
E. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die
Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Wagner
Weitzel