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BPatG Beschluss vom 11.02.2026 – 28 W (pat) 516/24

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110226B28Wpat516.24.0

Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 516/24 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2022 229 513

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung

vom 11. Februar 2026 durch die Richterin

Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und die Richterin kraft

Auftrags Dr. Canaris

ECLI:DE:BPatG:2026:110226B28Wpat516.24.0

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 24. August 2022 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 14. Oktober 2022 unter der Nummer 30 2022 229 513 für die Waren und

Dienstleistungen der

Klasse 04: Holz zur Verwendung als Brennstoff; Brennstoffe und Leuchtstoffe;

Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe;

Klasse 39: Transport von Frachten und Ladung sowie Umzugsdienste; Transportdienstleistungen

zugunsten

des

ursprünglichen

Inhabers

L…

in

das

beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen

worden.

Gegen die Eintragung der am 18. November 2022 veröffentlichten Marke hat die

Widersprechende am 20. Februar 2023 Widerspruch erhoben.

Sie gründet den Widerspruch zum einen auf ihre seit dem 22. April 2015 unter der

Registernummer 013 032 966 eingetragene Unionsmarke (Widerspruchsmarke 1)

MONTANA

nur gestützt auf die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 04: Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel; elektrische Energie; Staubbindemittel; Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide; Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren, soweit in Klasse 4 enthalten; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 4 enthalten;

Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen betreffend Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten betreffend Heizöl, Kraftstoffe, Waren; Großhandelsdienstleistungen insbesondere Dieselkraftstoffe Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel, Staubbindemittel, Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Waren; Zusatzstoffe

und Ottokraftstoffe,

vorgenannten

Verbindung

mit

in

Waren;

und Ottokraftstoffe,

Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Brennstoffe, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, feste Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe Schmierstoffe, Biobrennstoffe, und Leuchtmittel, Staubbindemittel, Schmiermittel sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import-Export-Agentur im Bereich der Energie, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich für Dritte, Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Brennstoffen, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), fossile Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit festen Brennstoffe, agglomerierte Brennstoffe, mineralische Brennstoffe, Heizöl, Kraftstoffe, insbesondere Dieselkraftstoffe und Ottokraftstoffe, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb Import- und einer Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung

im Bereich der Energie,

im Bereich der Energie,

im Bereich der Energie,

Sammeleinkaufsdienste,

Sammeleinkaufsdienste,

Sammeleinkaufsdienste,

Import-Export-Agentur

Import-Export-Agentur

Import-Export-Agentur

Waren;

Waren;

Waren;

Import-Export-Agentur

Sammeleinkaufsdienste,

im Bereich der Energie,

und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Schmierstoffen, Biobrennstoffen, und Leuchtmitteln, Staubbindemitteln, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit kaufmännische vorgenannten Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, nämlich Dienstleistungen einer Import-Export-Agentur für Waren und Betrieb einer Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, insbesondere im Zusammenhang mit Schmiermitteln sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte für andere Unternehmen), (Erwerb von Waren und Dienstleistungen insbesondere Erwerb von Brennstoffen, beispielsweise Erdgas, Biogas, Gas und Flüssiggas, insbesondere Brenngas, gasförmige Brennstoffmischungen, Benzin (Brennstoff), Holzpellets (Brennstoff), Alkohol (Brennstoff), Torf (Brennstoff), Torfbriketts (Brennstoff), sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen), insbesondere Erwerb von fossilen Brennstoffen, flüssigen Brennstoffen, festen Brennstoffen, agglomerierten Brennstoffen, mineralischen Brennstoffen, Heizöl, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Beschaffungsdienstleistungen von Waren und für Dritte insbesondere Erwerb von Dienstleistungen Kraftstoffen, und Ottokraftstoffen, Schmierstoffen, Biobrennstoffen, und Leuchtmitteln, elektrischer Energie, Staubbindemitteln, Schmiermitteln sowie industrielle Fette, Wachse und Fluide, chemische Substanzen, chemische Materialien und chemische Präparate sowie natürliche Elemente, sowie Zusatzstoffe in Verbindung mit vorgenannten Waren für Dritte; Werbung und public relations, nämlich im insbesondere Bereich von Energieinformation; Werbeveranstaltungen, und Produktinformationsveranstaltungen; Erstellen von Energiekosten und von Heizkostenabrechnungen; Telekommunikationseinrichtungen durch Werbung; Marketing; Marktanalytik, organisatorische und betriebswirtschaftliche Energieberatung; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; alle vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 35 enthalten;

für andere Unternehmen), insbesondere Dieselkraftstoffen

Verbraucherinformation, und

Energiewirtschaft;

Werbevorträgen

Durchführung

Vermarktung

Organisation

(Erwerb

Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel; Transport und Verteilung von Heizwärme und Erdgas, Gas und Flüssiggas, nämlich Brenngas sowie

von

Lageröffentliche

insbesondere

Einrichtungen;

Dienstleistungen

und gasförmigen Brennstoffmischungen; Erbringung Logistikdienstleistungen (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Disposition und Transport von Mineralölprodukten; Dienstleistungen eines Energieversorgungsunternehmens, nämlich Bereitstellung und Lieferung von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas an Privathaushalte, Gewerbebetriebe eines und Energieversorgungsunternehmens, und Lieferung von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas an Privathaushalte, Gewerbebetriebe und öffentliche Einrichtungen, Liefern von Energie, Wärme, Strom, Heizöl und Gas über Leitungsnetze; Komplettentsorgung von Heizungsaltanlagen Flüssiggasversorgung; Flüssiggasvorversorgung, Verteilung von Elektrizität, Verteilung von Energie und Wärme; Transport mit Transportwesen, Pipelinetransporte, Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen, Transport mit Fährschiffen, Transport mit Kraftfahrzeugen, Transport mit Lastkähnen, Transport mit Lastkraftwagen, Transport mit Schiffen, Transportlogistik; Verpackung und Lagerung von Waren; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten; alle vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 39 enthalten

Bereitstellung

[Transport];

sowie weiter auf ihre seit dem 15. September 2009 unter der Registernummer

007 591 613 eingetragene Unionsmarke (Widerspruchsmarke 2)

Montana.…Voller Energie

mit Schutz für die nachfolgenden Waren:

Klasse 04: Technische Öle Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe Motorentreibstoffe) Beleuchtungszwecke.

und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, (einschließlich für

Leuchtstoffe; Kerzen

und Dochte

und

Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hat die Markenstelle für Klasse 4 den

Widerspruch zurückgewiesen und eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119

Nr. 1, 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 MarkenG verneint, weil es an der

erforderlichen Ähnlichkeit der Zeichen fehle.

Zugunsten

der Widersprechenden

sei

von

einer

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 Montana auszugehen, obwohl es

sich bei Montana um einen Bundesstaat in den USA handele und die Angabe als

geographische Bezeichnung

in Betracht komme. Hinsichtlich der sich

gegenüberstehenden Waren sei von einer teilweisen Identität und von teilweiser

Ähnlichkeit auszugehen, wobei der genaue Ähnlichkeitsgrad dahingestellt bleiben

könne, da auch bei Waren- und Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr

nicht in Betracht komme. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen

Verkehrskreise umfassten sowohl den Fachverkehr als auch die breiten

Endverbraucherkreise, wobei keine Gründe für die Annahme einer erhöhten

Aufmerksamkeit vorlägen.

Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken hat die Markenstelle sowohl

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint als auch eine Verwechslung durch

gedankliches In-Verbindung-Bringen. Die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit

würden,

trotz des übereinstimmenden Bestandteils MONTAN, markante

Unterschiede in schriftbildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht aufweisen. Im

bildlichen Gesamteindruck der Marken sei der Unterschied offensichtlich. Die

rangjüngere Marke besäße eine graphische Ausgestaltung, die sie von den

widersprechenden Wortmarken deutlich abhebe. Auch bestehe keine klangliche

Verwechslungsgefahr. Bei Kombinationen von Wort- und Bildelementen orientiere

sich das angesprochene Publikum regelmäßig am Wortbestandteil als der

kürzesten Form der Benennung mit der Folge, dass sich für den klanglichen

Zeichenvergleich die Bestandteile

„MONTAN ENERGIE“ einerseits und

„MONTANA“ bzw. „Montana....Voller Energie“ andererseits gegenüberstünden.

Durch die

zusätzlich

vorhandenen weiteren Bestandteile

sowie die

unterschiedlichen Begriffe „MONTAN“ (zweisilbig) und „MONTANA“ (dreisilbig)

seien die Abweichungen deutlich wahrnehmbar.

Im Vergleich zu der

Widerspruchsmarke 2 weise die angegriffene Marke nicht den weiteren Bestandteil

„voller“ auf. Auch in begrifflicher Hinsicht sei keine Ähnlichkeit vorhanden, die zu

Verwechslungen führen könnte. „MONTAN“ bedeute „Bergbau und Hüttenwesen

betreffend, dazu gehörend: die montane Industrie“ (vgl. Duden Deutsches

Universalwörterbuch, Dudenverl., 9. überarb. und erw. Aufl. 2019, Onlineausgabe).

Begriffe wie „Montanregion“ oder „Montanindustrie“ seien den angesprochenen

Kreisen bekannt. „Montana“ hingegen sei die Bezeichnung eines US-Bundesstaats.

Durch die abweichenden Begriffsinhalte von „MONTAN“ und „MONTANA“ könne

eine Verwechslungsgefahr aufgrund begrifflicher Ähnlichkeit ausgeschlossen

werden.

Ebenso wenig sei von einer Prägung der angegriffenen Marke allein durch den

Wortbestandteil „Montan“ auszugehen, da der Begriff „MONTAN“ ebenso wie der

Begriff „ENERGIE“ beschreibend sei und diese damit gleichgewichtig zueinander

stünden. Zudem sei das jüngere Zeichen ein in sich geschlossener Gesamtbegriff

im Sinn einer „MONTANENERGIE“, also einer Energie, die im Rahmen von

Bergbau und Hüttenwesen gewonnen wird. Damit sei die Gefahr, dass der Verkehr

in einem Bestandteil der jüngeren Marke einen Herkunftshinweis auf den Inhaber

der älteren Marke sähe und es zu Verwechslungen komme, geringer. Aufgrund des

bestehenden Gesamtbegriffs komme dem - übereinstimmenden - Bestandteil

„MONTAN“ in der angegriffenen Marke keine selbständig kollisionsbegründende

Stellung zu. Anhaltspunkte für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im

weiteren Sinne, seien nicht gegeben.

Gegen den der Widersprechenden gemäß elektronischem Empfangsbekenntnis am

15. Januar 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. Februar 2024 beim

DPMA eingereichte Beschwerde der Widersprechenden.

Sie führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr gegeben sei, insbesondere sei

bei Identität bzw. hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen und erhöhter

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken auch eine jeweils hochgradige

Ähnlichkeit der Zeichen in klanglicher, begrifflicher und bildlicher Hinsicht

festzustellen.

Anders als die Markenstelle meine, sei bereits von einer hochgradigen

Markenähnlichkeit in klanglicher Hinsicht auszugehen, denn der Begriff „Energie“

sei glatt beschreibend für die insbesondere in Anspruch genommenen Waren und

Dienstleistungen der Klassen 4 und 35. Damit trete dieser Bestandteil ebenso wie

der Bildbestandteil der angegriffenen Marke in einer Weise zurück, dass diese für

den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Bei den sich somit

gegenüberstehenden Begriffen „MONTANA“ und „MONTAN“ trage die zusätzliche

Silbe „A“ der Widerspruchsmarke keineswegs zu einer Unterscheidbarkeit in

klanglicher Hinsicht bei, auch weil sich diese unmittelbar an die identisch

vorhandene Buchstabenkombination T-A-N anschließe.

Bei der Frage des begrifflichen Verständnisses von MONTAN und MONTANA habe

die Markenstelle eine analytische Betrachtungsweise vorgenommen und dabei das

durchschnittliche Wissen der Endverbraucher weit überschätzt. So könne nicht

davon ausgegangen werden, dass die heutigen Durchschnittsverbraucher

bezüglich des Begriffs „Montan“ eine umfangreiche Kenntnis von der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der sogenannten „Montanunion“ besäßen

sowie in Bezug auf „MONTANA“ unmittelbar auf den im deutschen Sprachraum

wenig relevanten US-Bundesstaat schließen würden. Eine solche Interpretation der

jeweiligen Marken sei für die Durchschnittsverbraucher zu weitreichend und zudem

das Ergebnis einer analysierenden Betrachtung. Außerdem sei zu berücksichtigen,

dass die Vergleichszeichen im Bestandteil „montan“ identisch übereinstimmten und

sich beide Begrifflichkeiten von dem lateinischen Begriff „montanus“ im Sinne von

„gebirgig“ ableiteten. Sie seien in semantischer Hinsicht identisch, denn der

Begrifflichkeit „MONTANA“ könne keine andere bzw. keine spezifischere

Bedeutung zugeordnet werden als dem Begriff „MONTAN“. Zudem sei bei einem

Verständnis von Montana als US-amerikanischem Bundesstaat die konkrete

Sprachverwendung zu beachten, denn die Aussprache des Bundesstaats in der

englischen Form als „M-o-n-t-e-n-a“ sei zu unterscheiden von der als „M-O-N-T-A-

N-A“ ausgesprochenen Buchstabenfolge. Daher werde der angesprochene

Verkehrskreis die Widerspruchsmarke nicht dem genannten US-Bundesstaat

zuordnen oder eine gedankliche Verbindung dazu herstellen.

Auch die Annahme, bei „MONTANENERGIE“ handele es sich um einen

Gesamtbegriff, sei abwegig. Dem stehe bereits der bildliche Eindruck der

angegriffenen Marke mit einer klaren und eindeutigen Worttrennung entgegen,

ebenso sei keine „(Ver-)Bindungswirkung“ zwischen den beiden Begriffen

erkennbar. Der Begriff „MONTAN“ steche gegenüber dem glatt beschreibenden

Bestandteil

„ENERGIE“ hervor und nehme demnach eine selbständig

kennzeichnende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke ein.

Angesichts der Integration eines der älteren Marke sehr ähnlichen Bestandteils in

eine jüngere Marke und der selbständig kennzeichnenden Stellung dieses

Bestandteils sei zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben.

Des Weiteren sei die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken erhöht, weil

sich ein Verständnis

von MONTANA als US-Bundesstaat

für die

Durchschnittsverbraucher als Endkunden ohne analysierende Betrachtung nicht

erschließe. Montana sei anders als US-Staaten wie New York, Kalifornien,

Pennsylvania in Deutschland wenig bekannt und werde anders als beispielsweise

der US-Staat Texas, der als Ölstaat gelte, nicht als Energielieferant

wahrgenommen.

Zudem stelle der Bestandteil Montana das bekannte Firmenschlagwort der

Beschwerdeführerin dar. Bei der Widersprechenden handele es sich um einen

integralen Bestandteil der „M…-Gruppe“, einer im Jahr 1960 gegründeten und

im Geschäftsbereich des Vertriebs von Brenn- und Kraftstoffen sowie der

Schmierstoffe tätigen Unternehmensgruppe, die ab dem Jahr 2000 erneuerbare

Energien sowie ab 2008 Erdgasbelieferung an private und gewerbliche Kunden

anbiete. Im Jahr 2011 sei eine Ausweitung der Dienste auf Österreich erfolgt. Im

Geschäftsjahr

2022/2023

habe

die

M…

GmbH

einen

Gesamtjahresumsatz von … Euro erwirtschaftet. Die Unternehmensgruppe

sei in den Jahren 2012 bis 2025 u. a. als beste Kundenberater sowie mit einer

Einordnung unter den Top drei Gasanbietern vielfach ausgezeichnet worden. Sie

habe seit 2022 eine Kooperation mit dem ADAC aufgenommen, was die

Wahrnehmung der Widerspruchsmarken angesichts einer ADAC-Mitgliederzahl von

22,2 Millionen entsprechend verstärkt habe. Die Widerspruchsmarken hätten daher

eine „wesentliche und relevante Verkehrsbekanntheit“ in Deutschland erlangt. Auch

sei das Firmenschlagwort „Montana“ den angesprochenen Verkehrskreisen bereits

vor und nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke bekannt gewesen. Diese

„relevante Bekanntheit“ des Firmenschlagworts Montana rechtfertige es, dem

Wortbestandteil „Montan“ der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende

Stellung gegenüber dem weiteren Bestandteil „Energie“ zuzubilligen und damit eine

Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Widerspruchsmarke 1 komme auch

angesichts

der

dargelegten

Verkehrsbekanntheit

eine

gesteigerte

Kennzeichnungskraft zu.

Zudem bestehe tatsächlich eine Verwechslungsgefahr, was sich vor allem bei einer

Suche nach den Wortbestandteilen der angegriffenen Marke mit Hilfe von

Suchmaschinen wie Google oder Bing zeige, die direkt zum Waren- und

Dienstleistungsangebot der Widersprechenden führten (vgl. Anlagen DTS B01 und

DTS B02 = Bl. 79-88 d. A.). Das zeige, dass das Angebot mittels der angegriffenen

Marke und dasjenige des Unternehmens der Widersprechenden zumindest

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werde und somit jedenfalls

mittelbare Verwechslungsgefahr vorliege, sofern nicht ohnehin bereits eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr festgestellt werden könne.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 4 vom 10. Januar 2024 aufzuheben

und wegen des Widerspruchs aus den Marken UM 013 032 966 und UM

007 591 613 die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke DE

30 2022 229 513 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin – eine UG, auf die die jüngere Marke auf Antrag des

ursprünglichen Markeninhabers am 30. Mai 2024 umgeschrieben wurde und deren

Geschäftsführer

der

ursprüngliche Markeninhaber

L…

ist,

hat

keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Der Geschäftsführer der neuen Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit am 17.

Oktober 2024 eingegangenem Schreiben –

in seiner Eigenschaft

„als

kommissarischer Geschäftsführer“

und

unter

dem

Briefkopf

der

Beschwerdegegnerin

ausgeführt,

dass

Beschwerdegegner

das

„Bundespatentamt in München“ sei, „weil es gezwungen werden soll, eine zu

unseren Gunsten eingetragene Verfügungsberechtigung über unsere Marke zu

löschen“, und erklärt:

„Sollte das hier angerufene hohe Gericht der Meinung sein, dass der Inhaber

der Marke, nämlich wir, Beschwerdegegner zu sein hat, erklären wir uns

hiermit bereit, das Verfahren zu übernehmen“.

Weiter wird in dem Schreiben die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch nicht

zulässig eingereicht worden sei. Denn die Widerspruchsfrist habe am 22. Februar

2023 geendet, der Widerspruch sei aber erst am 1. März 2023 eingereicht worden.

Auch sei die am 8. Februar 2024 eingereichte Beschwerde nicht form- und

fristgerecht eingelegt worden.

Auf den Ladungszusatz des Senats vom 12. Dezember 2025 und den erneuten

Hinweis von 22. Dezember 2025, dass der vorstehend wiedergegebenen Erklärung

der nunmehrigen Markeninhaberin nicht mit der ausreichenden Klarheit zu

entnehmen sei, dass bereits unmittelbar mit dieser Erklärung eine gestaltende

Wirkung – die Übernahme des Verfahrens – beabsichtigt war, hat der frühere

Markeninhaber schließlich mit einem am 2. Januar 2026 bei Gericht eingegangenen

Schreiben in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich erklärt, dass die M1… UG als neue Markeninhaberin in das

vorliegende Beschwerdeverfahren eintrete und dieses an Stelle des bisherigen

Beschwerdegegners fortführe.

Der frühere Markeninhaber hat in eigenem Namen mit am 22. Dezember

eingegangenem Schreiben beantragt,

der Widersprechenden die Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens

aufzuerlegen.

Der Senat hat mit Ladungszusatz vom 12. Dezember 2025 seine vorläufige

Rechtsauffassung in der Sache dargelegt, wonach zwar von einer Zulässigkeit der

Beschwerde und auch fristgerechter Einlegung des Widerspruchs auszugehen sei

aber keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 MarkenG statthafte und zulässige Beschwerde

der Widersprechenden

ist nicht begründet, weil zwischen den sich

gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr

im Sinne von

1. Vorab

ist

festzuhalten, dass die aktuelle Markeninhaberin als

Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist. Diese hat mit am

2. Januar 2026 eingegangener Erklärung das Verfahren gem. § 28 Abs. 2 MarkenG

übernommen.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor

dem Patentamt Beteiligten zu. Dies sind

im Widerspruchsverfahren der

Widersprechende sowie der Inhaber der jüngeren Marke, gegen deren Eintragung

sich der Widerspruch richtet, weil es in erster Linie um die Löschung seines

Rechtes, seiner Marke, geht – ungeachtet dessen, dass das DPMA letztlich eine

eventuelle Löschung vollzieht. Dementsprechend richtete sich die Beschwerde

auch gegen den richtigen Beschwerdegegner, den bis zum 29. Mai 2024 als Inhaber

der Marke eingetragenen Herrn L….

Der Umstand, dass die angegriffene Marke im Laufe des Beschwerdeverfahrens

vom bisherigen Markeninhaber auf die Firma M1… UG übertragen wurde

und die Rechtsnachfolgerin mit dem Datum vom 30. Mai 2024 im DPMA-Register

als Inhaberin eingetragen wurde, führte nicht zu einem unmittelbaren Wechsel der

Beteiligten. Vielmehr bedarf es der ausdrücklichen Übernahme des Verfahrens

durch die Rechtsnachfolgerin nach § 28 Abs. 2 MarkenG. Bei der Erklärung der

Übernahme des Verfahrens handelt es sich um eine Prozesserklärung, also eine

prozessgestaltende Erklärung, die als solche auslegungsfähig und grundsätzlich

bedingungsfeindlich ist (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2025, Vorbemerkung

zu den §§ 128–703d Rn. 61 f.).

Es bedarf vorliegend nicht der Entscheidung, ob das Abstellen auf die Auffassung

des Gerichts in der Erklärung vom 17. Oktober 2024 („Sollte das hier angerufene

hohe Gericht der Meinung sein …“) eine das Prozessrechtsverhältnis der Beteiligten

betreffende und damit möglicherweise zulässige innerprozessuale Bedingung oder

aber – da es gerade um die Beteiligung am Verfahren und damit um das

Prozessrechtsverhältnis geht (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 12.04.2019 – 3

W 5/18) – eine unzulässige Bedingung darstellt, da die neue Markeninhaberin durch

die Anzeige ihrer Bereitschaft, das Verfahren zu übernehmen, den Eintritt in das

Verfahren bereits nicht mit der ausreichenden Eindeutigkeit erklärt hat.

Mit am 2. Januar 2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die neue

Markeninhaberin sodann ausdrücklich erklärt, das Verfahren zu übernehmen, so

dass sie ab diesem Zeitpunkt gem. § 28 Abs. 2 S. 1 MarkenG als

Beschwerdegegnerin zu führen war.

2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden.

Die am 8. Februar 2024 beim DPMA (über DPMADirekt) eingereichte Beschwerde

der Widersprechenden ist innerhalb der Monatsfrist erhoben worden, § 66 Abs. 2

MarkenG. Der Widersprechenden ist der angegriffene Beschluss vom 10. Januar

2024 ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 15. Januar 2024

zugestellt worden, so dass die am 8. Februar 2024 erfolgte Einreichung der

Beschwerde innerhalb der bis zum 15. Februar 2024 laufenden Monatsfrist erfolgte.

3. Die Beschwerde der Widersprechenden ist aber nicht begründet.

a)

Zwar ist, anders als die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Widerspruch

zulässig. Denn er ist fristgerecht innerhalb der Frist von drei Monaten nach der

Veröffentlichung der Eintragung der Marke am 18. November 2022 gemäß § 42

Abs. 1 Satz 1 MarkenG eingelegt worden. Der Widerspruch ist am Montag, den

20. Februar 2023 beim DPMA eingereicht worden. Das ist nach §§ 82 Abs. 1

MarkenG i. V. m. §§ 221, 222 Abs. 2 ZPO fristgerecht, nachdem das Fristende mit

dem 18. Februar 2023 auf einen Samstag fällt und die Frist daher mit Ablauf des

nächsten Werktags am Montag, den 20. Februar 2023 endet.

b)

Jedoch

fehlt

es

zwischen

den Kollisionsmarken

an

einer

Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG,

so dass der Widerspruch aus beiden Widerspruchsmarken zu Recht

zurückgewiesen wurde gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG.

Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL];

GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara

Becker; BGH Beschl. v. 20. November 2025 - I ZB 30/25, GRUR-RS 37098 Rn. 75

- H 15/Hecht H 15; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn.

17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff.

– Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der

Verwechslungsgefahr

ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 –

Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX).

Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere

Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware oder

Dienstleistung, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende

Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der

Kennzeichen.

aa) Die sich gegenüberstehenden Vergleichswaren in der Klasse 4 und die

Dienstleistungen der Klasse 39 richten sich zum Teil an die Endverbraucher und im

Übrigen an die unternehmerischen Kreise; die Großhandelsdienstleistungen der

Klasse 35 wenden sich an den Fachhandel in Bezug auf Brennstoffe, der im

relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang in der Regel eine etwas

erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt.

bb) Zwischen den sich nach der maßgeblichen Registerlage gegenüberstehenden

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke einerseits und den Waren

und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke 1 „MONTANA“ andererseits besteht

teilweise Identität, im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit.

Im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 stehen sich in der Klasse 4 mit den

„Brennstoffen und Leuchtstoffen“ wiederum identische Waren gegenüber. Eine

Ähnlichkeit besteht ebenso im Verhältnis der Dienstleistungen der Klasse 35 der

jüngeren Marke „Großhandelsdienste in Bezug auf Brennstoffe“ zu den gehandelten

Waren der Klasse 4 „Brennstoffe“ der Widerspruchsmarke 2, weil zahlreiche

Großhändler etwa für Holz oder Holzpellets ebenso wie die Hersteller selbst auch

an die (End)Kunden direkt liefern bzw. direkt verkaufen (vgl. Anlagen 1 zur Ladung

des Senats vom 12. Dezember 2025: Lieferanten.de „Brennstoffe direkt vom

Großhandel oder Hersteller kaufen“; EUROSCHEIT Großhandelspartner für

Brennholz, Brennstoffe und exklusive Branchenprodukte mit Abverkauf bei

Lagerverkauf). Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Handelsdienstleistung

automatisch mit der gehandelten Ware etwa im Sinne eines notwendigen

Ergänzungsverhältnisses als ähnlich anzusehen. Für die Annahme eines

Ähnlichkeitsverhältnisses bedarf es vielmehr branchenbezogener Anhaltspunkte.

Solche Anhaltspunkte bestehen vorliegend darin, dass die Händler in größerem

Umfang unter ihren Handelsmarken auch die Waren anbieten und in größerem

Umfang vertreiben (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., §

9 Rn. 128, 129).

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 der angegriffenen Marke besteht

allerdings keine Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke 2, weil insoweit

keine Berührungspunkte zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehen.

Brennstoffe werden zwar durch Transportunternehmen der Brennstoffhändler oder

durch diese selbst befördert, dabei handelt es sich aber nicht um eine eigenständige

Dienstleistung im Bereich des Transportwesens für Dritte. Angesichts mangelnder

Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit

ist der Widerspruch aus der

Widerspruchsmarke 2 in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 schon aus

diesem Grund zurückzuweisen.

cc) Die Widerspruchsmarke 1 verfügt in Bezug auf einen Teil der eingetragenen

Waren

und Dienstleistungen

über

eine

nur

unterdurchschnittliche

Kennzeichnungskraft, da es sich bei der Bezeichnung „MONTANA“ erkennbar um

die auch den Durchschnittsverbrauchern durchaus geläufige Bezeichnung eines

Bundesstaats in den USA handelt, der sich unter anderem durch das Vorkommen

einer Vielzahl von Bodenschätzen auszeichnet, einschließlich Brennstoffen wie

Erdöl bzw. Grundlagen für Brennstoffe wie Kohle, die im Bergbau gewonnen werden

(vgl. den als Anlage 2 mit dem Ladungszusatz übermittelten Artikel aus Wikipedia:

Montana als viertgrößter Bundesstaat mit dem Spitznamen „Treasure State“ wegen

seiner Bodenschätze Erdöl, Erdgas und Kohle). Der US-Staat „Montana“ mag, wie

die Widersprechende meint, zwar bei deutschen Verbrauchern nicht so bekannt

sein wie etwa die US Staaten Kalifornien oder Florida. Dies ändert nichts daran,

dass sehr wohl, nicht zuletzt wegen der dort befindlichen touristisch interessanten

Ziele (z.B. Rocky Mountains, Yellowstone Nationalpark etc.) davon ausgegangen

werden kann, dass den angesprochenen Verkehrskreisen, und zwar sowohl dem

verständigen, normal informierten und angemessen aufmerksamen inländischen

Durchschnittsverbraucher

als

auch

den

ebenfalls

angesprochenen

unternehmerischen Kreisen bzw. dem Fachhandel, der Name „Montana“ als

Bezeichnung eines US-Bundesstaats bekannt ist. Insoweit eignet sich Montana als

geografische Herkunftsangabe von fossilen Brennstoffen jedenfalls in Bezug auf die

Waren der Klasse 4 und die Dienstleistungen der Klasse 35. Auch die von der

Beschwerdeführerin vorgetragene abweichende Aussprache des US-Bundesstaats

(nämlich als

„M-o-n-t-e-n-a“) vermag angesichts der übereinstimmenden

Schreibweise nichts daran zu ändern, dass die angesprochenen Verkehrskreise in

„Montana“ den Namen des Bundesstaats erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Widersprechenden, wonach der

Widerspruchsmarke angesichts der fehlenden Geläufigkeit der Bezeichnung

„Montana“ bei den Verbrauchern, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu Grunde

zu legen sei, nicht zu folgen; dies gilt umso mehr, als bei fehlenden konkreten

Anhaltspunkten, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,

grundsätzlich nur von normaler bzw. durchschnittlicher Kennzeichnungskraft

auszugehen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 10 –

BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft ist aber auch durch die auf den Ladungszusatz des Senats

eingereichten ergänzenden Unterlagen und das Vorbringen in der mündlichen

Verhandlung vom 11. Februar 2026 von der Widersprechenden nicht ausreichend

belegt worden.

Für die Annahme einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft bedarf es hinreichend

konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und

Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive

des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen

Befragungen zur Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die

Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten

Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.: EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 –

Nestlé/Mars; GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BGH GRUR 2008, 903 Rn.

13 – SIERRA ANTIGUO). Die erhöhte Kennzeichnungskraft muss dabei bereits im

Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR

a. a. O. Rn. 13 f. – SIERRA - 25 - ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rn. 22 –

INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. –

INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Eine Steigerung der

Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Widersprechenden

darzulegen und nachzuweisen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts-

oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG 25

W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).

Die für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft maßgeblichen

Umstände müssen dabei grundsätzlich für das Inland festgestellt werden (BGH

GRUR 2017, 75 Rn. 42 – Wunderbaum II; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9

Rn. 173). Auch für eine Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im

Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik

Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 24 – OXFORD/Oxford Club; GRUR

2013, 1239 Rn. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).

Aus dem Vorbringen der Widersprechenden und den eingereichten Unterlagen sind

zwar ein langjähriges Bestehen der M…-Gruppe seit dem Jahr 1960, ein

Gesamtjahresumsatz von über … Euro

für das Jahr 2022/2023, dem

Anmeldejahr der angegriffenen Marke, sowie zahlreiche Berichterstattungen über

die Unternehmensgruppe auch im Zusammenhang mit mehreren Auszeichnungen

für das Unternehmen („Beste Kundenberatung“, Service Champion“, „Bester

Gasversorger“) und eine Werbe-Partnerschaftsaktion mit dem ADAC bei dessen

22,2 Millionen Mitgliedern in Deutschland für die Jahre 2022 und 2026 zu

entnehmen. Aus den Unterlagen geht aber nicht hervor, in welchem Umfang sich

diese Angaben auf die Bezeichnung „MONTANA“ als Marke beziehen und inwieweit

insbesondere die geltend gemachten Umsätze mit der Widerspruchsmarke im

Zusammenhang mit den entsprechend gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen erzielt wurden. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um den

Auftritt und die Bewerbung der

„M…-Unternehmensgruppe“. Auch die

weiteren allgemeinen Angaben zu dem Auftritt und der Bewerbung der

Unternehmensgruppe ersetzen nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen

konkreten Angaben

insbesondere zu den

relevanten Marktanteilen der

Widersprechenden auf dem Energiesektor (in Bezug auf die entsprechenden Waren

und Dienstleistungen). Bei der Widersprechenden handelt es im Übrigen nicht um

einen so großen Energieversorger – wie beispielsweise E.ON, Uniper, RWE –, dass

schon per se von einem hohen Marktanteil auszugehen ist. Die Unterlagen sind

auch in ihrer Gesamtschau nicht hinreichend aussagekräftig, um eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 zu belegen.

Entsprechendes trifft auf die Widerspruchsmarke 2 „Montana … Voller Energie“

zu, wobei insoweit ein beschreibender Gehalt der werbespruchähnlichen und

werbeüblichen Wortfolge im Sinne einer geographischen Herkunft der Waren aus

„Montana (einem Staat) … voller Energie“ vorliegt. Dies kann aber letztendlich

offenbleiben, da selbst bei Annahme einer originär durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft – hinsichtlich der Steigerung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke 2

fehlt es an

jeglichem konkreten Vortrag – eine

Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.

Zugunsten der Widersprechenden unterstellt der Senat bei beiden

Widerspruchsmarken im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr eine

durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

dd) Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Ähnlichkeit der Vergleichsmarken. Auch

im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen und bei Zugrundelegung einer

jeweils durchschnittlichen Kennzeichnungskraft hält die jüngere Marke den

gebotenen Abstand sowohl im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 als auch im

Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 ein.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit

im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil

Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher

und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 –

Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28

– RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Dabei genügt für

die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der

genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR

2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke). Bei der Beurteilung der

Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes

einzubeziehen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei

insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM/Shaker

[Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR

2020,

52 Rn.

48

– Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS; a. a. O.

Rn. 58 – INJEKT/INJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von

vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch

beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen

können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH

GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO). Dies schließt nicht aus, dass unter

Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den

Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 –

HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON

LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 –

Maalox/Melox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in

eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen

wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das

Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung

dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 – Culinaria/Villa

Culinaria).

aaa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist sowohl im Verhältnis zur

Widerspruchsmarke 1 als auch im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 zu

verneinen.

(1) In klanglicher Hinsicht wird der Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke

erfahrungsgemäß in der Regel von dem Wortbestandteil als der einfachsten

Möglichkeit, das Zeichen zu benennen, geprägt. Insoweit stehen sich beim

Vergleich der jüngeren Marke mit der Widerspruchsmarke 1 die Bezeichnungen

„Montan Energie“ und „Montana“ gegenüber. In ihrer Gesamtheit unterscheiden

sich die Kollisionszeichen in klanglicher Hinsicht trotz der Übereinstimmungen in

den beiden ersten Silben „Montan“ im Hinblick auf den weiteren Bestandteil

„Energie“ der jüngeren Marke sowie der Endung der älteren Marke auf den Vokal

„a“ ausreichend.

Eine Prägung der angegriffenen Marke durch nur einen Wortteil, insbesondere, wie

von der Widersprechenden geltend gemacht, alleine durch den Wortbestandteil

„Montan“,

ist nicht anzunehmen. Dem steht bereits entgegen, dass die

Wortbestandteile „Montan“ mit der Bedeutung „Bergbau und Hüttenwesen

betreffend“ (vgl. Anlage 3 der mit dem Ladungszusatz übersandten Unterlagen:

Auszug Duden) und „Energie“ aufeinander bezogen sind. Auch wenn es sich bei

„Montan Energie“ nicht um einen bereits geläufigen Begriff zur Bezeichnung

beispielsweise einer „Energie, die den Bergbau und das Hüttenwesen betrifft oder

aus diesem stammt“ handelt bzw. dies nicht ohne Weiteres nachweisbar ist, so sind

den angesprochenen Verkehrskreisen einschließlich des Endverbrauchers doch

diverse Wortzusammenfügungen mit „Montan“ wie „Montanindustrie“ (= der

Wirtschaftszweig, der sich mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen

befasst, vgl. Anlage 4 der mit dem Ladungszusatz übermittelten Unterlagen),

„Montan-Union“ (= europäischer Wirtschaftsverband

für Kohle und Stahl),

Montangesellschaft (= Gesellschaft für den Bergbau) oder Montanwissenschaften

(= die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit dem Bergbau und der

Rohstoffgewinnung beschäftigen) geläufig. Dementsprechend wird auch der Begriff

„Montan Energie“ aus sich heraus von den angesprochenen Verbrauchern in dem

oben genannten Sinn verstanden, da der Bergbau oder das Hüttenwesen letztlich

die Gewinnung von Rohstoffen zum Ziel haben und mit Hilfe dieser Rohstoffe

Energie gewonnen oder produziert werden kann. Aufgrund des ohne weiteres

aufeinander bezogenen Sinngehalts der zusammengestellten Wortbestandteile

ergibt sich für die angesprochenen Endverbraucher und Fachkreise keine

Veranlassung, die Marke mit nur einem Bestandteil, sei es „Montan“ oder „Energie“,

wiederzugeben. Dies gilt trotz der Schreibweise der angegriffenen Marke „MONTAN

ENERGIE“ in zwei Worten und auch im Zusammenhang mit denjenigen Waren und

Dienstleistungen, für die der weitere Bestandteil „Energie“ der angegriffenen Marke

unmittelbar beschreibend ist. Inwieweit die angegriffene Marke im Hinblick auf die

beschreibende Bedeutung der Bestandteile „Montan“ und „Energie“ insgesamt als

schwach anzusehen ist, wovon nach Auffassung des Senats auszugehen sein

dürfte, bedarf dabei im vorliegenden Kollisionsfall nicht der Entscheidung.

Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer Prägung der jüngeren Marke durch

„Montan“ im Rahmen der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren trotz der

weitgehenden Übereinstimmung von „Montan“ und „Montana“ im Hinblick auf den

abweichenden Sinngehalt der Widerspruchsmarke „Montana“ als Bezeichnung

eines bekannten US-Bundesstaats, der von den angesprochenen Verkehrskreisen

auf Anhieb erfasst wird, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 318 ff.). Dieser Bewertung steht auch

nicht entgegen, dass sich „Montan“ und „Montana“ lediglich durch einen einzigen

Buchstaben unterscheiden, da der Vokal am Wortende der Widerspruchsmarke 1,

der zudem eine Erhöhung der Silbenanzahl nach sich zieht, von den

angesprochenen Verkehrskreisen nicht überhört werden wird und ihnen somit der

abweichende Sinngehalt in jedem Fall bewusst wird.

Vorstehendes gilt entsprechend im Verhältnis zu der Widerspruchsmarke 2, die

zwar ebenfalls das Wort „Energie“ enthält, sich aber mit dem weiteren, dem Begriff

„Energie“ vorangestellten Wort „voller“ als werbespruchartige Wortfolge deutlich von

der Bezeichnung „Montan Energie“ unterscheidet. Die Frage der Prägung der

Widerspruchsmarke 2 durch den Bestandteil „Montana“ kann offenbleiben, da, wie

zur Widerspruchsmarke 1 ausgeführt, auch bei einer Gegenüberstellung von

„Montan (Energie)“ einerseits und „Montana“ andererseits selbst im Bereich

identischer Waren und Dienstleistungen sowie bei unterstellter durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke

eine

unmittelbare

Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu verneinen ist.

(2) Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist keine ausreichende Markenähnlichkeit

gegeben. Denn insoweit kann die bildliche Gestaltung der angegriffenen Marke in

Form eines in auffälliger roter Farbe gehaltenen, in einem Kreis befindlichen Kamin-

oder Holzofens mit gelber, mittig angebrachter Flamme auch bereits aufgrund der

Größenverhältnisse nicht als völlig bedeutungslos angesehen werden. Davon ist

auch auszugehen, soweit die Bilddarstellung jedenfalls in Bezug auf Brennstoffe

(Klassen 4 und 35) kennzeichnungsschwach oder sogar nicht schutzfähig sein mag.

Angesichts der auffälligen Bildgestaltung, die keine Entsprechung in den älteren

reinen Wortmarken findet, ist der bildliche Eindruck der Zeichen so verschieden,

dass nicht von einer Zeichenähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht ausgegangen

werden kann. Das gilt sowohl im Verhältnis zur Widerspruchsmarke 1 also auch –

umso mehr – für den Zeichenvergleich zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke 2 „Montana … voller Energie“.

(3) Ebenso wenig ist eine ausreichende Zeichenähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht

anzunehmen. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden reicht die

Übereinstimmung in dem in beiden Zeichen enthaltenen Teil „montan“, der sich, wie

die Widersprechende zutreffend anmerkt, von dem darin enthaltenen lateinischen

Begriff „montanus“ im Sinn von „gebirgig“ oder „Gebirge, Bergland, Berg“ ableitet,

nicht aus. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen kommen nur dann in Betracht,

wenn sich Wörter der deutschen Sprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach

vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen und sich als Synonyme

erweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 314). Davon kann

vorliegend bei den Wörtern „MONTAN ENERGIE“ einerseits und „MONTANA“ bzw.

„Montana … voller Energie“ andererseits nicht die Rede sein. Montan Energie

vermittelt die Aussage einer – in irgendeiner Art und Weise aus dem Bergbau

stammenden oder den Bergbau betreffenden – Energie, wohingegen es sich bei

Montana begrifflich um die Benennung des US Bundesstaates handelt, was einem

entscheidungserheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher

sowie der Fachkreise auch bekannt ist. Insoweit ist eine in ihrer Gesamtheit

übereinstimmende Aussage nicht vorhanden. Entferntere Begriffsähnlichkeiten

oder -anklänge reichen für die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr

nicht aus.

bbb) Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen

gem. § 9 Nr. 2 Halbsatz 2 MarkenG ist vorliegend im Verhältnis zu beiden

Widerspruchsmarken nicht gegeben.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr, bei der der Verkehr die Unterschiede

zwischen den Zeichen erkennt, diese aber aufgrund besonderer Umstände

demselben Zeicheninhaber zuordnet, kann sich – abgesehen von der Fallgestaltung

des Serienzeichens –

in besonders gelagerten Fällen auch aus einer

Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, dass

es sich für maßgebliche Teile des Verkehrs aufdrängt, dass die Zeichen wegen

ihres Begriffsgehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl.

BeckOK Markenrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2025, § 14 Rn. 527 mit Verweis auf

BGH GRUR 1999, 735 (737) – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 779 (782) –

Zwilling/Zweibrüder). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als

Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und

unterzieht es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden

Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 1999, 735 [736] – MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR

2002, 261 [262] – AC; GRUR 2004, 240 [241] - MIDAS/medAS, m. w. N.). Vor

diesem Hintergrund kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass den

angesprochenen Verkehrskreisen die Übereinstimmung der Zeichen in der

Anlehnung an einen gemeinsamen lateinischen Ursprung im Sinn von „montan“,

also „gebirgig, zum Berg gehörend“ und „mons“ mit der Bedeutung „Berg“ ohne eine

weitergehende Zeichenanalyse auffällt.

Ebenso wenig liegt ein Fall einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem

Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung vor.

Dabei

führt allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer

zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck

der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser

Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder

prägt, nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende

Stellung innehaben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es

rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere

Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH a. a. O. Leitsatz

2 – Culinaria/Villa Culinaria).

Dieser Fall der Verwechslungsgefahr kann ohnehin nur im Verhältnis der

angegriffenen Marke zu der Widerspruchsmarke 1 in Betracht kommen bzw. im

Verhältnis zur Widerspruchsmarke 2 nur bei Annahme einer Prägung derselben

durch den Bestandteil „Montana“. Doch

ist bereits nicht die mit einem

eigenständigen Begriffsinhalt unterlegte Widerspruchsmarke 1 „Montana“ in das

jüngere Zeichen aufgenommen worden, vielmehr enthält die jüngere Marke das sich

von dieser in der Bedeutung unterscheidende Wort „Montan“. Sollte dennoch mit

der Widersprechenden von einer zwar nicht identischen, aber ausreichend

ähnlichen Übernahme des Widerspruchszeichens

in die

jüngere Marke

ausgegangen werden, kommt dem Bestandteil „Montan“ in der angegriffenen Marke

aber jedenfalls keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, nachdem zum einen

die Bestandteile „Montan“ und „Energie“ in der Art eines Gesamtbegriffs

aufeinander bezogen sind und zum anderen keine besonderen Umstände

vorliegen, die die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung

rechtfertigen. Solche besonderen Umstände, die etwa auch in der Übernahme des

bekannten Firmenschlagworts des Inhabers der älteren Marke liegen können (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 506), sind nicht gegeben. Eine

ausreichende Bekanntheit

von

„Montana“

als Firmenschlagwort

der

widersprechenden Beschwerdeführerin kann auch unter Berücksichtigung des

ergänzenden Vortrags der Widersprechenden zu Geschichte, Umsatzzahlen,

Werbemaßnahmen etc. der M… Gruppe nicht angenommen werden. Insoweit

wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch ansonsten sind keine Umstände

ersichtlich, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn rechtfertigten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände hält die jüngere Marke

somit den gebotenen Abstand ein, so dass die Beschwerde der Widersprechenden

mangels ausreichender Ähnlichkeit der Vergleichszeichen erfolglos bleibt.

4. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG gibt der Fall keine Veranlassung.

a) § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Beteiligte

seine Kosten selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gem. § 71

Abs. 1 S. 1 MarkenG ausnahmsweise einem der Beteiligten auferlegt werden, wenn

dies der Billigkeit entspricht. Dies kann bei Vorliegen besonderer Umstände,

beispielsweise bei der Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten, angenommen

werden. Von einer solchen Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten

ist

auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter

in einer nach anerkannten

Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf

Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen

des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. st. Rspr., vgl. z. B. BPatG,

Beschluss vom 19.07.2021, 26 W (pat) 567/18 – Crystal Smoke/Cristal m. w. N.;

Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71

MarkenG, Rn. 13).

Vorliegend sind derartige besonderen Umstände nicht ersichtlich. Vor allem sind

keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Verhalten der Widersprechenden

nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht vereinbar war, da ihre Beschwerde und

ihr Widerspruch nicht als von vorneherein aussichtslos angesehen werden können.

b) Soweit der frühere Inhaber der Marke eine Kostenerstattung gegenüber der

Widersprechenden geltend macht, weil er nicht der richtige Beschwerdegegner

gewesen sei, ist dies schon angesichts der gesetzlichen Regelungen des § 28 Abs.

2 Satz 1 MarkenG, die, wie oben bereits dargestellt wurde, ein Ausscheiden des

bisherigen Markeninhabers von der eindeutigen Übernahmeerklärung durch den

Nachfolger abhängig machen, nicht zutreffend. Die Widersprechende und

Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit Beschwerdeeingang vom 7. Februar

2024 zu Recht gegen den früheren Markeninhaber als Beschwerdegegner

gerichtet.

Der Kostenantrag des früheren Markeninhabers war vorliegend auch nicht förmlich

zu bescheiden. Zwar wirken grundsätzlich Anträge, die ein früherer Beteiligter vor

Übernahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger gestellt hat, nach dem

Eintritt des Rechtsnachfolgers fort. Vorliegend war der Kostenantrag jedoch

ausdrücklich darauf gerichtet, dass dem ursprünglichen Inhaber der jüngeren Marke

seine Kosten als zu Unrecht Beteiligtem zu erstatten seien. Dieser Antrag ist

ausweislich seiner Begründung ausschließlich auf die Person des früheren

Markeninhabers bezogen und betrifft nicht das vorliegende Prozessrechtsverhältnis

zwischen der Widersprechenden und der aktuellen Inhaberin der angegriffenen

Marke.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie

nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof,

Herrenstraße 45a,

76133 Karlsruhe,

durch

eine

beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Lachenmayr-Nikolaou

Kriener

Canaris

Bundespatentgericht

28 W (pat) 516/24 (Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Februar 2026