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BPatG Beschluss vom 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0

2

betreffend die Marke 30 2017 229 687

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-

Huber, der Richterin Seyfarth und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rohlff

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

16. Mai 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke

UM 005 117 502 wird die Löschung der Marke 30 2017 229 687 in Bezug auf

die Waren der Klasse 11

„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;

Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen;

Wasserreinigungsanlagen“

angeordnet.

2. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Markeninhaberin wird

bewilligt.

Gründe§

I.

Die am 22. September 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 29. November 2017 für die Waren der

Klasse 11: Elektrische

Radiatoren;

Gasbrenner;

Heizradiatoren;

Heizungsanlagen;

Leitungen

[Teile

von

sanitären

Anlagen];

Luftreinigungsapparate und -maschinen; Sanitäre Apparate und Anlagen;

Warmwassergeräte; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen

in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister

unter der Nummer 30 2017 229 687 eingetragen worden.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Dezember 2017.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am

18. Mai 2006 angemeldeten und am 10. Dezember 2007 eingetragenen Wort-

/Bildmarke UM 005 117 502

4

am 23. März 2018 Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz

für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer,

auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, sämtliche

vorgenannten Waren zur Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem

Gebiete

der Klimatisierungs-,

Lüftungs-, Brandschutz-,

Filter-

und

Schalldämpfungstechnik; Wissenschaftliche,

Schifffahrts-,

Vermessungs-,

photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente ausgenommen Brillen, Sonnenbrillen,

Brillengestelle, Linsen, Scharniere und Etuis für Brillen und Sonnenbrillen, sowie

Teile und Accessoires davon; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,

Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere zur

Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem Gebiete der Klimatisierungs-,

Lüftungs-, Brandschutz-, Filter- und Schalldämpfungstechnik; Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Klasse 11: Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon,

insbesondere

für

Luftverteilung,

Luftfilterung,

Luftmengenregulierung,

Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und

Klimatechnik;

Klasse 37: Bauwesen, insbesondere ingenieurmäßige und architektonische

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Klimatechnik.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA den

Widerspruch

der

Beschwerdeführerin

zurückgewiesen,

da

eine

Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG nicht vorliege.

Zur Begründung ist ausgeführt, die im Verzeichnis der angegriffenen Marke

5

enthaltenen Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ seien ähnlich oder

identisch zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon,

insbesondere

für

Luftverteilung,

Luftfilterung,

Luftmengenregulierung,

Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und

Klimatechnik“ der Widerspruchsmarke. Hinsichtlich der weiteren Waren der

angegriffenen Marke fehle es jedoch an einer Ähnlichkeit mit den Waren und

Dienstleistungen der Widerspruchsmarke einschließlich der Waren der Klasse 11.

Sie seien zwar überwiegend dem Bereich der Gebäudetechnik zuzuordnen, würden

jedoch nicht alternativ oder substituierend nachgefragt, sondern sich in ihrem

konkreten Zweck grundlegend unterscheiden.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke

sei auf die konkrete grafische

Gestaltung beschränkt. Einzelbuchstaben und Zahlen könnten auch auf dem hier

einschlägigen Warengebiet als Typen, Serien, Größen oder Modellbezeichnungen

verwendet werden. Einzelne Buchstaben stünden auf vielen Gebieten als Variable

für Werte, als technische Begriffe oder als Kürzel für Eigenschaften der Waren. Der

Verkehr fasse diese daher gewöhnlich nicht als Herkunftshinweis auf. Speziell der

Buchstabe „X“ werde häufig zur Markierung oder Kennzeichnung oder als

Größenangabe verwendet.

Die Vergleichszeichen würden sich in ihrer Gesamtheit schon durch die weiteren

Wortbestandteile der angegriffenen Marke erkennbar und deutlich unterscheiden.

Bei näherer Betrachtung falle auf, dass die beiden Buchstaben „X“ ähnlich gestaltet

seien. Der Kreuzstrich von links oben nach rechts unten sei bei beiden „analog

Verkehrszeichen“ schraffiert. Der Kreuzstrich von links unten nach rechts oben sei

dagegen unterschiedlich, da dieser bei der angegriffenen Marke in der Mitte eine

Stufe oder einen erkennbaren Knick habe, die untere Hälfte noch dunkler sei als die

obere Hälfte und der schraffierte Strich nicht durch den Vollstrich verdeckt werde.

Die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich unterschiedlich gestalteten Abbildungen

6

dasselbe Motiv, vorliegend der stilisierte Buchstabe „X“, erkannt werde und die

Marken dadurch geprägt werden könnten, reiche für eine markenrechtlich relevante

Verwechslungsgefahr nicht aus, was umso mehr für beschreibende oder wegen des

allgemeinen Gebrauchs abgegriffene und somit kennzeichnungsschwache

Bildmotive gelte.

Auch in klanglicher Hinsicht könne die Gefahr von Verwechslungen nicht festgestellt

werden. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen messe der

Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform

eine prägende Bedeutung zu. Die angegriffene Marke werde also „XEPT CeTe“

ausgesprochen. Eine von dem allgemeinen Erfahrungssatz abweichende

Beurteilung sei bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben erforderlich, denen

zwar ein Lautwert innewohne, die im Verkehr aber im Allgemeinen nicht nur mit

diesem Einzellautwert wiedergegeben würden, sondern irgendwie näher spezifiziert

würden, z. B. anhand einer vorhandenen grafischen Ausgestaltung. Auch eine

begriffliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke könne als

Buchstabe „X“ beschrieben werden, bei dem Wortbestandteil „XEPTCT“ der

angegriffenen Marke erschließe sich eine Bedeutung nicht unmittelbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der

angegriffenen Marke. Die einander gegenüberstehenden Waren seien ähnlich bis

identisch. Die Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ der angegriffenen

Marke seien hochgradig ähnlich, teilweise sogar identisch zu den Waren der

Widerspruchsmarke, beispielsweise zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische

Anlagen sowie Teile davon für Luftfilterung“. Die von der jüngeren Marke umfassten

Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen“

würden unter die Warenangabe „Teile von Lüftungs- und klimatechnischen

Anlagen“ fallen, da klimatechnische Anlagen insbesondere dazu dienten, das

Raumklima, also Lufttemperatur, Luftfeuchte oder Luftqualität zu regulieren, indem

7

Luft temperiert werde. Hierzu würden Geräte wie Gasbrenner und Radiatoren

eingesetzt. Die angegriffene Marke halte den vor diesem Hintergrund erforderlichen

sehr großen Zeichenabstand nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien

zumindest in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich. In den beiden Buchstaben X sei der

von links oben nach rechts unten verlaufende Kreuzstrich horizontal schraffiert und

der andere Kreuzstrich ausgefüllt, die Enden jeweils „abgeschrägt“ und somit

horizontal verlaufend. Die Kreuzstriche wiesen bei beiden Vergleichszeichen eine

Breite auf, die über eine normale „Schrift-Strichstärke“ hinausgehe und dadurch an

eine Art Balken erinnere. Die geringe Abweichung der jüngeren Marke, die bei dem

von links unten nach rechts oben verlaufenden Strich mittig einen kleinen seitlichen

Versatz und eine minimal andere Tönung aufweise,

trete aufgrund der

umfangreichen Gemeinsamkeiten in den Hintergrund und werde vom Verbraucher

nicht wahrgenommen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch

den Buchstaben „X“ geprägt, da die weiteren Bestandteile deutlich kleiner

dargestellt und – angelehnt an die Positionierung eines Index – auch etwas

unterhalb des ausgefüllten Kreuzstrichs angeordnet seien. Durch seine Gestaltung

und seine Positionierung am Wortanfang stehe der Buchstabe „X“ im Vordergrund

und werde vom Verbraucher sofort wahrgenommen, während der Bestandteil

„EPTCT“ schon allein durch die tiefgestellte Positionierung den Eindruck einer

zusätzlichen Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise die Buchstaben „xp“

beim Logo

. Dass der Verbraucher die weiteren Buchstaben als

Modellbezeichnung auffasse, sei auch darin begründet, dass „EPTCT“ aus einer

nicht als zusammenhängendes Wort aussprechbaren Verkettung von Buchstaben

bestehe. In schriftbildlicher Hinsicht seien die gegenüberstehenden Zeichen somit

ähnlich, wenn nicht sogar hochgradig ähnlich aufgrund der ähnlichen Gestaltung

der beiden Buchstaben „X“ und der Tatsache, dass der Bestandteil „EPTCT“ als

eine in den Hintergrund tretende Modellbezeichnung aufgefasst werde.

Die Zeichen seien zudem in klanglicher Hinsicht ähnlich. Die Widerspruchsmarke

werde als Buchstabe „X“ benannt und ausgesprochen und die angegriffene Marke

als „iX – Pause – E

Pe

Te

Ce

Te“.

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Aufgrund der Position am Wortanfang und der nachfolgend akzentuierten Pause

präge der Buchstabe „X“ in besonderem Maße den klanglichen Gesamteindruck der

Marke.

Hinzu komme, dass dem Verbraucher das

auf dem Gebiet der Klimatechnik

sehr bekannt sei und er es unmittelbar mit der Widersprechenden in Verbindung

bringe. Die Widersprechende sei auf diesem Gebiet weltweit als Branchengröße

bekannt. Die Bezeichnung „TROX“ gehe auf die Gründung des Unternehmens im

Jahre 1955 zurück und werde seit fast sieben Jahrzehnten intensiv genutzt. Die

Marke DE 686 517 „Trox“ sei seit 1955 für Waren der Klasse 11 eingetragen, die

Wort-Bildmarke DE 1 103 523

mit dem grafisch gestalteten Buchstaben

„X“ bestehe seit über 35 Jahren. Die Widersprechende verwende das Zeichen

nicht nur in Deutschland. Mit 34 Tochtergesellschaften in 29 Ländern auf fünf

Kontinenten, 20 Produktionsstätten und vielen Importeuren und Vertretungen sei

die T… GROUP in über 70 Ländern vor Ort und erwirtschafte aktuell einen

Umsatz von mehr als … Euro. Die Widersprechende sei eines der

bekanntesten Unternehmen für Waren zur Klimatisierung und Luftbehandlung. Im

Übrigen sei die Widersprechende Inhaberin weiterer 17 Marken mit dem

vorangestellten Bestandteil „X“ oder

, die jeweils Waren der Klasse 11 umfassten

und in Kraft seien. Der Verbraucher unterliege insoweit dem Irrtum, dass es sich

auch bei der angegriffenen Marke um eine weitere Marke der Widersprechenden

handele, die sich in die Vielzahl an „X-Marken“ der Widersprechenden einreihe.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 16. Mai 2022 aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke 30 2017 229 687 auf den Widerspruch aus der

Unionsmarke UM 005 117 502 anzuordnen.

9

Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag

gestellt und sich weder im Widerspruchsverfahren noch im Beschwerdeverfahren

geäußert.

Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Senat die öffentliche Zustellung der

maßgeblichen gerichtlichen Verfügungen (Ladung vom 26. November 2024 mit dem

Hinweis zur Sach- und Rechtslage, Aufhebung der mündlichen Verhandlung vom

18. Dezember 2024, Hinweis vom 5. März 2025 über die Aufhebung des Termins

zur Entscheidung

im schriftlichen Verfahren) sowie der Schriftsätze der

Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2024 und vom 22. April 2025 bewilligt. Am

6. November 2025 wurden die Schriftstücke durch Aushang beim

Bundespatentgericht öffentlich bekannt gemacht. Der Aushang endete am

10. Dezember 2025. Damit wurden die Schriftstücke im Wege der öffentlichen

Zustellung wirksam zugestellt, § 94 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 185 Nr. 3 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin den

Widerspruch teilweise zurückgenommen. Der Widerspruch richtet sich nunmehr

noch gegen die Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren;

Heizungsanlagen;

Luftreinigungsapparate

und

-maschinen;

Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse 11 der

angegriffenen Marke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und

fristgerecht eingelegte Beschwerde der

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Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken

besteht in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 11

Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG

i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch stattzugeben war.

A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009

und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung

erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem

14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis

zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls

umfassend zu beurteilen (vgl. EUGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson

[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;

BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 –

BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von

einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder

Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rsp.; vgl. EuGH a. a. O. - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; a. a. O. -

Calvin Klein/HABM; GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanzaria Spa/HABM; BGH

a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018,

79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/MediCo

Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf

den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei

insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu

11

berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/

ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter

anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die

im Einzelfall

angesprochenen Verkehrskreise und daraus

folgend die zu erwartende

Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser

Verkehrskreise

bei

der

Wahrnehmung

der

Kennzeichen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr durch

gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2,

42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke zu besorgen.

1. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann

anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der

für die Frage der

Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,

ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung,

ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander

ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass

die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus

demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl.

EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR

2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die

Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem

gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren

und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und

Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist

12

insoweit die Verkehrsanschauung.

Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Waren der Klasse 11 der angegriffenen

Marke „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;

Luftreinigungsapparate

und

-maschinen; Warmwasserheizungsanlagen,

Wasserreinigungsanlagen“ und den Waren der Klasse 11 der Widerspruchsmarke

eine hochgradige Warenähnlichkeit bzw. Warenidentität gegeben.

Die Klimatechnik (Raumlufttechnik) ist eine Fachrichtung der Ingenieurwissenschaft

und ein wichtiger Bereich der Gebäudetechnik, die sich mit der Kontrolle und

Regulierung der Raumluft und deren Eigenschaften befasst. Die bekanntesten

Verfahren

der

Klimatechnik

sind

Heizung,

Kühlung,

Lüftung,

Entstaubungsverfahren sowie Be- und Entfeuchtung (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum

Senatshinweis vom 25. November 2024). Lüftungsanlagen dienen dem Luftwechsel

in Innenräumen, wobei zwischen zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zu

unterscheiden ist (vgl. Anlagenkonvolut 2). Bei Lüftungs- und klimatechnischen

Anlagen handelt es sich um Anlagen, die der Lüftung und/oder allgemein der

Regulierung von Lufttemperatur, -feuchte und -qualität in geschlossenen Räumen

dienen (vgl. Anlagenkonvolute 1 und 2).

a)

Lüftungs- und Klimatechnische Anlagen dienen somit auch der Luftreinigung

bzw. können diese beinhalten (vgl. Anlage 3). Die für die jüngere Marke geschützten

Waren „Luftreinigungsapparate und –maschinen“ fallen daher unter den Oberbegriff

„Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“, sodass insoweit

Identität der Vergleichswaren vorliegt. Jedenfalls aber besteht im Hinblick auf die

Übereinstimmung in der Funktion der Waren und die Tatsache, dass Hersteller

oftmals sowohl Luftreinigungsapparate als auch lüftungstechnische Anlagen in ihrer

Produktpalette haben (vgl. Anlagenkonvolut 4), eine hochgradige Ähnlichkeit.

Gleiches gilt im Verhältnis zu den Geräten für die Lüftungs- und Klimatechnik der

Widerspruchsmarke.

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b)

„Wasserreinigungsanlagen“ kommen nicht nur bei der Aufbereitung von

Trinkwasser, sondern auch in der Raum- und Klimatechnik, beispielsweise in

Heizungen oder Klimaanlagen

im engeren Sinne zur Anwendung

(vgl.

Anlagenkonvolut 5). Damit handelt es sich bei diesen Waren um „Teile von

Lüftungs- und klimatechnische[n] Anlagen“, so dass auch insoweit Warenidentität

besteht.

c)

Bei den für die angegriffene Marke geschützten Waren „Elektrische

Radiatoren;

Gasbrenner;

Heizradiatoren;

Heizungsanlagen;

Warmwasserheizungsanlagen“ handelt es sich um Heizungsanlagen oder Teile

davon (vgl. Anlage 6). Sie können unter den Oberbegriff „Lüftungs- und

klimatechnische Anlagen“ gefasst werden bzw. Teile dieser Anlagen sein. Denn der

Begriff der Klimatechnik, der für das Verständnis der geschützten „klimatechnischen

Anlagen“ maßgeblich ist, wird oftmals in einem umfassenden Sinne für die Bereiche

Heizung und Klima/Lüftung verwendet

(vgl. Anlage 7), so dass auch

Heizungsanlagen und deren Teile unter den Oberbegriff „Lüftungs- und

klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fallen. Insofern besteht Warenidentität.

Aber auch bei Zugrundelegung eines engeren Verständnisses des Begriffs

„Lüftungs- und klimatechnische Anlagen“, wenn man also die Waren „Elektrische

Radiatoren;

Gasbrenner;

Heizradiatoren;

Heizungsanlagen;

Warmwasserheizungsanlagen“ nicht schon unter den Oberbegriff „Lüftungs- und

klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fasst, ist jedenfalls eine hochgradige

Ähnlichkeit der vorgenannten Vergleichswaren anzunehmen. Die im Bereich der

Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik angebotenen Waren stehen oftmals in

einem engen

funktionalen Zusammenhang und

teilweise auch

in einem

Austauschverhältnis. So können Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen

verwendet werden. Umgekehrt kann mit Klimaanlagen geheizt und mit einer

Luftheizung gelüftet werden (vgl. Anlagenkonvolut 10). Des Weiteren werden

„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;

Warmwasserheizungsanlagen“, also Heizungen und deren Teile sowie die

Lüftungs- und klimatechnischen Anlagen (im engeren Sinne) und deren Teile

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oftmals von denselben Herstellern angeboten. Diesem Kriterium kommt im Hinblick

auf die Herkunftsfunktion der Marke im Zusammenhang mit der Ähnlichkeitsprüfung

von Waren und Dienstleistungen eine besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung

einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft ist zwar noch nicht

dadurch erfüllt, dass bei einzelnen wenigen Unternehmen (z. B. Großkonzernen, in

denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind) die

Herstellung der Vergleichswaren jeweils festgestellt werden kann. Vielmehr muss

eine darüber hinausreichende gewisse allgemeine Branchenübung vorliegen, da

nur eine solche die Verkehrsauffassung beeinflussen kann (vgl. Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 85). Eine solche konnte der Senat bei

seiner Recherche feststellen, da es eine nicht unerhebliche Anzahl von Herstellern

gibt, die sowohl Heizungen als auch Lüftungs- und klimatechnische Anlagen

produzieren (vgl. Anlagenkonvolut 1).

2.

Die Widerspruchsmarke

verfügt

über

eine

durchschnittliche

Kennzeichnungskraft.

a)

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der

Marke,

sich

unabhängig

von

der

jeweiligen Benutzungslage

als

Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei

den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen

damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR

2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH a. a. O. Rn. 41 –

INJEKT/INJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040

Rn. 29 – pjur/pure). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und

Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder

Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig

nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 –

ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten

Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,

15

ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

b)

Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

als durchschnittlich einzustufen.

aa)

Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei der

Widerspruchsmarke um einen – grafisch ausgestalteten – Einzelbuchstaben

handelt. Insbesondere kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass

Einzelbuchstaben „im Regelfall in Alleinstellung keine Unterscheidungseignung

erlangen“, wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat.

Vielmehr

ist

im Regelfall auch bei Einzelbuchstaben von einer originär

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, wenn diese über eine nicht

zu vernachlässigende grafische Gestaltung verfügen und auch im Übrigen kein

Anhalt für eine vom Normalfall abweichende Beurteilung besteht (vgl. BGH GRUR

2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B m. w. N.in). Dies ist vorliegend der Fall. Auch

darüber

hinaus

bestehen

keine Anhaltspunkte

für

eine

geringe

Kennzeichnungskraft. Dem Buchstaben X

kommen

in

verschiedenen

Zusammenhängen vielfältige Bedeutungen zu, beispielsweise als römische Zahl 10,

als Zeichen

für eine unbekannte Größe/Person, als Kennzeichen

für

Bundeswehrfahrzeuge der NATO-Hauptquartiere oder als Formelzeichen in der

Elektrotechnik (vgl. Anlage 21). In Kombination mit den Buchstaben S und L dient

er, in der Bekleidungsbranche und über diese hinaus, der Konkretisierung von

Größenangaben (XS, XL). Bekannt ist der Buchstabe X – vor allem in der

Schreibweise

– als Bezeichnung eines sozialen Netzwerks (vgl. Anlage 22). Im

vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich konnte der Senat die Verwendung

des Buchstabens „X“ als Bestandteil von Produkt- oder Serienbezeichnungen

feststellen (vgl. Anlagekonvolut 23). Die aufgezeigten Verwendungen lassen jedoch

keinen konkreten Bedeutungsgehalt des Einzelbuchstabens X im hier relevanten

Warenbereich erkennen.

Insbesondere unter Einbeziehung der grafischen

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Gestaltung

ist

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke auszugehen.

bb) Die Kennzeichnungskraft ist auch nicht durch Benutzung gesteigert. Die

Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus,

dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird

oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG,

Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend nicht von einer

gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

Es fehlt an einem konkreten, auf das Widerspruchskennzeichen bezogenen

Vortrag. Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Bekanntheit und ihrem weltweiten

Erfolg vorträgt, lässt sich aus der Bekanntheit der Widersprechenden nicht auf eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schließen. In den von der

Widersprechenden vorgelegten Unterlagen findet sich die Widerspruchsmarke nicht

in Alleinstellung, vielmehr lassen diese weitestgehend lediglich das Gesamtzeichen

(in schwarz-weiß) erkennen.

3.

Die hier

relevanten Vergleichswaren

richten sich sowohl an den

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der

beispielsweise sein Eigenheim mit diesen Waren ausstatten will, als auch an

gewerbliche Abnehmer,

Industrie oder Fachkreise wie

Installateure und

Anlagentechniker, die sich auf den Verkauf und den Einbau entsprechender

Anlagen und weiterer relevanter Waren der Klasse 11 spezialisiert haben. Bei den

hier relevanten Anlagen handelt es sich um eher hochpreisige Anlagen, so dass von

einem

erhöhten

Aufmerksamkeitsgrad

auszugehen

ist.

17

4.

Eine

für

das Vorliegen

einer Verwechslungsgefahr

relevante

Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht

bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig

ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser

Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2021,

482 Rn. 28; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 58 - Medicon-

Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR

2015, 1004 Rn. 22 - IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind

grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem

Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so

aufnimmt, wie sie

ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH a. a. O. Rn. 34 - KNEIPP;

a. a. O. Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

a)

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nach diesen Grundsätzen nicht

zu besorgen.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen

jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu

vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere

Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein

können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise

hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; GRUR

2006, 859 Rn. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 Rn. 22 und 31 - Euro

Telekom). Von diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung

eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens

geht.

Es stehen sich die Zeichen

18

und

gegenüber.

aa) Bei der Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit unterscheiden

sich diese durch den weiteren Bestandteil „EPTCT“ der jüngeren Marke in

klanglicher, schriftbildlicher und auch in begrifflicher Hinsicht ausreichend, so dass

im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen

Gesamtabwägung

unter

Zugrundelegung

einer

durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft

der

Widerspruchsmarke

eine

unmittelbare

Verwechslungsgefahr auch im Zusammenhang mit identischen Waren der Klasse

11 zu verneinen ist.

(1) Dies gilt zunächst in schriftbildlicher Hinsicht.

Das Zeichen

unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke

trotz

der Ähnlichkeit der Gestaltung des Buchstabens „X“ in seiner Gesamtheit deutlich.

Die weiteren Buchstaben „EPTCT“ sind zwar nicht so auffällig graphisch gestaltet

wie der Anfangsbuchstabe „X“ und auch jeder für sich genommen kleiner als dieser

Anfangsbuchstabe. Insgesamt macht dieser Zeichenbestandteil jedoch von seiner

Größe her mehr als die Hälfte der angegriffenen Marke aus, so dass er visuell

deutlich ins Gewicht fällt und die schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen

in ihrer Gesamtheit nur als gering zu bewerten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass

die Marken

im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt

wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher

Benennung entsteht.

19

(2) Auch in klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer

Gesamtheit deutlich durch die nur in der jüngeren Marke enthaltenen Buchstaben

„EPTCT“. Für den phonetischen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken

von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn

sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben, wobei die klangliche

Wiedergabe auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden

kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Trotz der

grafischen Ausgestaltung wird der Anfangsbuchstabe des angegriffenen Zeichens

ohne weiteres als Buchstabe „X“ verstanden werden. Insgesamt liegen mehrere

Aussprachemöglichkeiten im Bereich des Wahrscheinlichen, vor allem „xept-ce-te“

oder

„ix-E-Pe-Te-Ce-Te

oder

auch

„ixept-ce-te“. Ob

daneben

die

Widerspruchsmarke mit dem Lautwert des grafisch ausgestalteten „X“ benannt wird,

kann dahingestellt bleiben, da die angegriffene Marke – bei jeder der genannten

Aussprachemöglichkeiten - schon aufgrund ihrer deutlich abweichenden Länge in

jedem Fall den erforderlichen Abstand in klanglicher Hinsicht wahrt.

(3) Eine relevante Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht ist nicht erkennbar.

bb) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der Prägung der angegriffenen Marke durch den grafisch gestalteten

Anfangsbuchstaben „X“ angenommen werden. Dies würde voraussetzen, dass die

weiteren Zeichenbestandteile „EPTCT“ der jüngeren Marke in einer Weise

zurücktreten, dass sie den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, sondern dafür

vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON

LIFE; BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP; GRUR 2018, 79, Rn. 37 – OXFORD/Oxford

Club; GRUR

2016,

283Rn.

13

BSA/DSA

DEUTSCHE

SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar setzt sich der Anfangsbuchstabe „X“ der

jüngeren Marke aufgrund seiner Gestaltung und Größe von den nachfolgenden

Buchstaben „EPTCT“ deutlich ab. Doch zum einen sind die Buchstaben „EPTCT“

20

nur unwesentlich kleiner als das „X“ und leicht erkennbar, zum anderen nimmt die

Buchstabenfolge innerhalb der jüngeren Marke einen wesentlich größeren Umfang

ein als der Anfangsbuchstabe.

Eine Prägung der jüngeren Marke durch den Buchstaben „X“ ergibt sich auch nicht

aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach er durch seine Gestaltung

und seine Positionierung am Wortanfang im Vordergrund stehe und vom

Verbraucher sofort wahrgenommen werde, während der Bestandteil „EPTCT“

schon allein durch die tiefgestellte Positionierung – angelehnt an die Positionierung

eines Index – sowie die geringere Größe den Eindruck einer zusätzlichen

Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise beim Logo

. Dies

überzeugt schon deshalb nicht, weil die weiteren Buchstaben zwar etwas kleiner

sind als das „X“, aber – anders als bei einem hochgestellten Index – auf derselben

Grundlinie stehen. Zudem ändert dies nichts an dem erheblichen Umfang des

Gesamtbestandteils „EPTCT“ innerhalb der jüngeren Marke.

Auch klanglich werden die angesprochenen Verkehrskreise, wie zuvor dargelegt,

die weiteren Buchstaben „EPTCT“, in welcher Form auch immer, mit benennen.

Der Bestandteil „EPTCT“ tritt daher im Gesamtzeichen nicht derart in den

Hintergrund, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise allein an dem

(besonders ausgestalteten) Anfangsbuchstaben „X“ orientieren würden.

b)

Im

Zusammenhang mit

den

zu

den Widerspruchswaren

identischen/hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 11 der jüngeren Marke

„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;

Luftreinigungsapparate

und

-maschinen; Warmwasserheizungsanlagen;

Wasserreinigungsanlagen“

ist

jedoch eine Verwechslungsgefahr durch

gedankliches In-Verbindung-Bringen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG gegeben.

Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,

liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen

21

den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer

Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen,

dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -

THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Dies ist hier der Fall.

aa) Zwar kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer Zeichenserie

der Widersprechenden nicht angenommen werden. Dies scheitert bereits daran,

dass die Beschwerdeführerin zwar vorgetragen hat, über diverse „in Kraft stehende“

Marken zu verfügen, die mit dem entsprechend der Widerspruchsmarke grafisch

gestalteten Buchstaben „X“ beginnen (nämlich die deutschen Wort-/Bildmarken

und

,

,

sowie die Unionsmarken

,

,

,

). Es fehlt jedoch an

jeglichem Vortrag zur Benutzung dieser Markenserie im Kollisionsgebiet. Insoweit

sind insbesondere auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlagen

nicht aussagekräftig, da diese nur vereinzelt in englischsprachigen Katalogen

einzelne Marken der behaupteten Markenserie erkennen lassen (vgl. Bl. 83 und Bl.

91 d. A.). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Hinblick auf eine Zeichenserie

setzt jedoch voraus, dass diese tatsächlich benutzt wird; die bloße Inhaberschaft

zahlreicher Markeneintragungen mit einem identischen bzw. wesensgleichen

Stammbestandteil genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 39

– Metrobus).

bb)

Der Anfangsbuchstabe

„X“ der

jüngeren Marke nimmt

jedoch

in

schriftbildlicher Hinsicht eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der

jüngeren Marke ein, weshalb im Zusammenhang mit den vorgenannten identischen

bzw. hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches

In-Verbindung-Bringen zu bejahen ist.

22

Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine

zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird,

neben einem bekannten oder zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen

oder

Serienzeichen

des

Inhabers

der

jüngeren

Marke

eine selbständig kennzeichnende Stellung behält,

ohne

dass

es

das

Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung

dominiert

oder

prägt.

Bei

Identität

oder

Ähnlichkeit

dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem

Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein. Dabei müssen besondere Umstände vorliegen, die

es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere

Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH GRUR 2013,

833, Rn. 50 – Culinaria/Villa Culinaria).

Ein besonderer, die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung

rechtfertigender Umstand kann dabei auch in der äußeren Gestaltung der jüngeren

Marke liegen. Insbesondere kann eine deutlich abgesetzte Darstellung des –

identisch oder hochgradig ähnlich – übernommenen Bestandteils dem Verkehr

dessen selbständig kennzeichnende Stellung nahebringen (vgl. BPatG, Beschluss

vom 15.12.2015, 24 W (pat) 88/14 – Mr. Multi Lotusan/Lotusan; Hacker in

Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 509). Vorliegend wurde die – zumindest

durchschnittlich kennzeichnungskräftige – Widerspruchsmarke

zwar nicht

identisch, aber doch hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke

übernommen. Die Widerspruchsmarke zeichnet sich dadurch aus, dass die beiden

Schenkel des Buchstabens „X“ breit bzw. „balkenähnlich“ ausgeführt sind, wobei ein

Schenkel durchgehend schwarz gestaltet ist und der andere, dahinterliegende

Schenkel ähnlich wie ein Zebrastreifen horizontal schwarz-weiß gestreift ist. Diese

„gestreifte“ Darstellung des hinteren Schenkels

ist ungewöhnlich. Der

Anfangsbuchstabe der jüngeren Marke

zeichnet sich ebenfalls durch

23

einen gestreiften und einen dunklen Schenkel des Buchstabens X aus. Ein

Unterschied besteht nur darin, dass, anders als bei der Widerspruchsmarke, der

von links oben nach rechts unten verlaufende gestreifte Schenkel bei der jüngeren

Marke der vordere und nicht der hintere Schenkel ist. Zudem lässt sich bei

genauerem Hinsehen in der Mitte des anderen Schenkels eine kleine „Stufe“ mit

einem Versatz nach rechts und eine leicht abgesetzte Schattierung (unterer Teil

schwarz, oberer Teil dunkelgrau) bei der angegriffenen Marke erkennen. Im

Vergleich zu den Übereinstimmungen sind diese Abweichungen jedoch sehr gering,

so dass insgesamt eine hochgradig ähnliche Übernahme der Widerspruchsmarke

vorliegt.

Durch die auffällige, der Widerspruchsmarke hochgradig ähnliche Gestaltung sowie

durch seine Position am Wortanfang tritt der Buchstabe „X“ so deutlich hervor, dass

er sich von dem weiteren Bestandteil der in einer „normalen“ Schrift gehaltenen

Buchstabenfolge „EPTCT“ deutlich absetzt und als „Marke in der Marke“ erkennbar

ist. Dem grafisch ausgestalteten Buchstaben „X“ kommt somit innerhalb der

angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu.

5. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr

maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, sowie einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen

durch gedankliches

Inverbindungbringen

im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2

HS 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums

nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2

Satz 1 MarkenG im oben genannten Umfang zu löschen ist.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus

Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.

24

D.

Die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung an die Markeninhaberin ist

gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 185 Nr. 5 ZPO, 186 Abs. 1 ZPO zulässig

und erforderlich, weil die Zustellung im Ausland nicht möglich ist und keinen Erfolg

verspricht. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 5. November 2025, auf dessen

Begründung Bezug genommen wird, festgestellt hat, waren die bisherigen

Versuche, Schriftstücke in dem laufenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin

zuzustellen, erfolglos. Da weitere Zustell- und Ermittlungsversuche nicht

erfolgversprechend sind und die bisherigen erfolglosen Zustellungsversuche künftig

eine Zustellung nicht möglich erscheinen lassen, sind die Voraussetzungen der

öffentlichen Zustellung auch vorliegend erfüllt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber Seyfarth Rohllf