Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 18.02.2026 – 29 W (pat) 569/22
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:180226B29Wpat569.22.0
betreffend die Marke 30 2017 229 687
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber, der Richterin Seyfarth und der Richterin kraft Auftrags Dr. Rohlff
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
16. Mai 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke
UM 005 117 502 wird die Löschung der Marke 30 2017 229 687 in Bezug auf
die Waren der Klasse 11
„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;
Luftreinigungsapparate und -maschinen; Warmwasserheizungsanlagen;
Wasserreinigungsanlagen“
angeordnet.
2. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Markeninhaberin wird
bewilligt.
Gründe§
I.
Die am 22. September 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke
ist am 29. November 2017 für die Waren der
Klasse 11: Elektrische
Radiatoren;
Gasbrenner;
Heizradiatoren;
Heizungsanlagen;
Leitungen
[Teile
von
sanitären
Anlagen];
Luftreinigungsapparate und -maschinen; Sanitäre Apparate und Anlagen;
Warmwassergeräte; Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister
unter der Nummer 30 2017 229 687 eingetragen worden.
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 29. Dezember 2017.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am
18. Mai 2006 angemeldeten und am 10. Dezember 2007 eingetragenen Wort-
/Bildmarke UM 005 117 502
am 23. März 2018 Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz
für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
auf Datenträgern aufgezeichnete Datenverarbeitungsprogramme, sämtliche
vorgenannten Waren zur Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem
Gebiete
der Klimatisierungs-,
Lüftungs-, Brandschutz-,
Filter-
und
Schalldämpfungstechnik; Wissenschaftliche,
Schifffahrts-,
Vermessungs-,
photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente ausgenommen Brillen, Sonnenbrillen,
Brillengestelle, Linsen, Scharniere und Etuis für Brillen und Sonnenbrillen, sowie
Teile und Accessoires davon; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten,
Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, insbesondere zur
Steuerung, Automatisierung und Kontrolle auf dem Gebiete der Klimatisierungs-,
Lüftungs-, Brandschutz-, Filter- und Schalldämpfungstechnik; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Klasse 11: Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon,
insbesondere
für
Luftverteilung,
Luftfilterung,
Luftmengenregulierung,
Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und
Klimatechnik;
Klasse 37: Bauwesen, insbesondere ingenieurmäßige und architektonische
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Klimatechnik.
Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA den
Widerspruch
der
Beschwerdeführerin
zurückgewiesen,
da
eine
Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG nicht vorliege.
Zur Begründung ist ausgeführt, die im Verzeichnis der angegriffenen Marke
enthaltenen Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ seien ähnlich oder
identisch zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon,
insbesondere
für
Luftverteilung,
Luftfilterung,
Luftmengenregulierung,
Schalldämpfung, Brandschutz und Kühldecken; Geräte für die Lüftungs- und
Klimatechnik“ der Widerspruchsmarke. Hinsichtlich der weiteren Waren der
angegriffenen Marke fehle es jedoch an einer Ähnlichkeit mit den Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke einschließlich der Waren der Klasse 11.
Sie seien zwar überwiegend dem Bereich der Gebäudetechnik zuzuordnen, würden
jedoch nicht alternativ oder substituierend nachgefragt, sondern sich in ihrem
konkreten Zweck grundlegend unterscheiden.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke
sei auf die konkrete grafische
Gestaltung beschränkt. Einzelbuchstaben und Zahlen könnten auch auf dem hier
einschlägigen Warengebiet als Typen, Serien, Größen oder Modellbezeichnungen
verwendet werden. Einzelne Buchstaben stünden auf vielen Gebieten als Variable
für Werte, als technische Begriffe oder als Kürzel für Eigenschaften der Waren. Der
Verkehr fasse diese daher gewöhnlich nicht als Herkunftshinweis auf. Speziell der
Buchstabe „X“ werde häufig zur Markierung oder Kennzeichnung oder als
Größenangabe verwendet.
Die Vergleichszeichen würden sich in ihrer Gesamtheit schon durch die weiteren
Wortbestandteile der angegriffenen Marke erkennbar und deutlich unterscheiden.
Bei näherer Betrachtung falle auf, dass die beiden Buchstaben „X“ ähnlich gestaltet
seien. Der Kreuzstrich von links oben nach rechts unten sei bei beiden „analog
Verkehrszeichen“ schraffiert. Der Kreuzstrich von links unten nach rechts oben sei
dagegen unterschiedlich, da dieser bei der angegriffenen Marke in der Mitte eine
Stufe oder einen erkennbaren Knick habe, die untere Hälfte noch dunkler sei als die
obere Hälfte und der schraffierte Strich nicht durch den Vollstrich verdeckt werde.
Die bloße Möglichkeit, dass in zwei bildlich unterschiedlich gestalteten Abbildungen
dasselbe Motiv, vorliegend der stilisierte Buchstabe „X“, erkannt werde und die
Marken dadurch geprägt werden könnten, reiche für eine markenrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr nicht aus, was umso mehr für beschreibende oder wegen des
allgemeinen Gebrauchs abgegriffene und somit kennzeichnungsschwache
Bildmotive gelte.
Auch in klanglicher Hinsicht könne die Gefahr von Verwechslungen nicht festgestellt
werden. Beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen messe der
Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform
eine prägende Bedeutung zu. Die angegriffene Marke werde also „XEPT CeTe“
ausgesprochen. Eine von dem allgemeinen Erfahrungssatz abweichende
Beurteilung sei bei grafisch ausgestalteten Einzelbuchstaben erforderlich, denen
zwar ein Lautwert innewohne, die im Verkehr aber im Allgemeinen nicht nur mit
diesem Einzellautwert wiedergegeben würden, sondern irgendwie näher spezifiziert
würden, z. B. anhand einer vorhandenen grafischen Ausgestaltung. Auch eine
begriffliche Verwechslungsgefahr liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke könne als
Buchstabe „X“ beschrieben werden, bei dem Wortbestandteil „XEPTCT“ der
angegriffenen Marke erschließe sich eine Bedeutung nicht unmittelbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der
angegriffenen Marke. Die einander gegenüberstehenden Waren seien ähnlich bis
identisch. Die Waren „Luftreinigungsapparate und -maschinen“ der angegriffenen
Marke seien hochgradig ähnlich, teilweise sogar identisch zu den Waren der
Widerspruchsmarke, beispielsweise zu den Waren „Lüftungs- und klimatechnische
Anlagen sowie Teile davon für Luftfilterung“. Die von der jüngeren Marke umfassten
Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen“
würden unter die Warenangabe „Teile von Lüftungs- und klimatechnischen
Anlagen“ fallen, da klimatechnische Anlagen insbesondere dazu dienten, das
Raumklima, also Lufttemperatur, Luftfeuchte oder Luftqualität zu regulieren, indem
Luft temperiert werde. Hierzu würden Geräte wie Gasbrenner und Radiatoren
eingesetzt. Die angegriffene Marke halte den vor diesem Hintergrund erforderlichen
sehr großen Zeichenabstand nicht ein. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien
zumindest in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich. In den beiden Buchstaben X sei der
von links oben nach rechts unten verlaufende Kreuzstrich horizontal schraffiert und
der andere Kreuzstrich ausgefüllt, die Enden jeweils „abgeschrägt“ und somit
horizontal verlaufend. Die Kreuzstriche wiesen bei beiden Vergleichszeichen eine
Breite auf, die über eine normale „Schrift-Strichstärke“ hinausgehe und dadurch an
eine Art Balken erinnere. Die geringe Abweichung der jüngeren Marke, die bei dem
von links unten nach rechts oben verlaufenden Strich mittig einen kleinen seitlichen
Versatz und eine minimal andere Tönung aufweise,
trete aufgrund der
umfangreichen Gemeinsamkeiten in den Hintergrund und werde vom Verbraucher
nicht wahrgenommen. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde durch
den Buchstaben „X“ geprägt, da die weiteren Bestandteile deutlich kleiner
dargestellt und – angelehnt an die Positionierung eines Index – auch etwas
unterhalb des ausgefüllten Kreuzstrichs angeordnet seien. Durch seine Gestaltung
und seine Positionierung am Wortanfang stehe der Buchstabe „X“ im Vordergrund
und werde vom Verbraucher sofort wahrgenommen, während der Bestandteil
„EPTCT“ schon allein durch die tiefgestellte Positionierung den Eindruck einer
zusätzlichen Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise die Buchstaben „xp“
beim Logo
. Dass der Verbraucher die weiteren Buchstaben als
Modellbezeichnung auffasse, sei auch darin begründet, dass „EPTCT“ aus einer
nicht als zusammenhängendes Wort aussprechbaren Verkettung von Buchstaben
bestehe. In schriftbildlicher Hinsicht seien die gegenüberstehenden Zeichen somit
ähnlich, wenn nicht sogar hochgradig ähnlich aufgrund der ähnlichen Gestaltung
der beiden Buchstaben „X“ und der Tatsache, dass der Bestandteil „EPTCT“ als
eine in den Hintergrund tretende Modellbezeichnung aufgefasst werde.
Die Zeichen seien zudem in klanglicher Hinsicht ähnlich. Die Widerspruchsmarke
werde als Buchstabe „X“ benannt und ausgesprochen und die angegriffene Marke
als „iX – Pause – E
Pe
Te
Ce
Te“.
Aufgrund der Position am Wortanfang und der nachfolgend akzentuierten Pause
präge der Buchstabe „X“ in besonderem Maße den klanglichen Gesamteindruck der
Marke.
Hinzu komme, dass dem Verbraucher das
auf dem Gebiet der Klimatechnik
sehr bekannt sei und er es unmittelbar mit der Widersprechenden in Verbindung
bringe. Die Widersprechende sei auf diesem Gebiet weltweit als Branchengröße
bekannt. Die Bezeichnung „TROX“ gehe auf die Gründung des Unternehmens im
Jahre 1955 zurück und werde seit fast sieben Jahrzehnten intensiv genutzt. Die
Marke DE 686 517 „Trox“ sei seit 1955 für Waren der Klasse 11 eingetragen, die
Wort-Bildmarke DE 1 103 523
mit dem grafisch gestalteten Buchstaben
„X“ bestehe seit über 35 Jahren. Die Widersprechende verwende das Zeichen
nicht nur in Deutschland. Mit 34 Tochtergesellschaften in 29 Ländern auf fünf
Kontinenten, 20 Produktionsstätten und vielen Importeuren und Vertretungen sei
die T… GROUP in über 70 Ländern vor Ort und erwirtschafte aktuell einen
Umsatz von mehr als … Euro. Die Widersprechende sei eines der
bekanntesten Unternehmen für Waren zur Klimatisierung und Luftbehandlung. Im
Übrigen sei die Widersprechende Inhaberin weiterer 17 Marken mit dem
vorangestellten Bestandteil „X“ oder
, die jeweils Waren der Klasse 11 umfassten
und in Kraft seien. Der Verbraucher unterliege insoweit dem Irrtum, dass es sich
auch bei der angegriffenen Marke um eine weitere Marke der Widersprechenden
handele, die sich in die Vielzahl an „X-Marken“ der Widersprechenden einreihe.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Mai 2022 aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke 30 2017 229 687 auf den Widerspruch aus der
Unionsmarke UM 005 117 502 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin und Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag
gestellt und sich weder im Widerspruchsverfahren noch im Beschwerdeverfahren
geäußert.
Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat der Senat die öffentliche Zustellung der
maßgeblichen gerichtlichen Verfügungen (Ladung vom 26. November 2024 mit dem
Hinweis zur Sach- und Rechtslage, Aufhebung der mündlichen Verhandlung vom
18. Dezember 2024, Hinweis vom 5. März 2025 über die Aufhebung des Termins
zur Entscheidung
im schriftlichen Verfahren) sowie der Schriftsätze der
Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2024 und vom 22. April 2025 bewilligt. Am
6. November 2025 wurden die Schriftstücke durch Aushang beim
Bundespatentgericht öffentlich bekannt gemacht. Der Aushang endete am
10. Dezember 2025. Damit wurden die Schriftstücke im Wege der öffentlichen
Zustellung wirksam zugestellt, § 94 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 185 Nr. 3 ZPO.
Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat die Beschwerdeführerin den
Widerspruch teilweise zurückgenommen. Der Widerspruch richtet sich nunmehr
noch gegen die Waren „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren;
Heizungsanlagen;
Luftreinigungsapparate
und
-maschinen;
Warmwasserheizungsanlagen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse 11 der
angegriffenen Marke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
gem. § 66 Abs. 2 MarkenG
fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Widersprechenden hat in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken
besteht in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 11
Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG
i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass dem Widerspruch stattzugeben war.
A. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009
und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung
erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem
14. Januar 2019 geltenden Fassung weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis
zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
B. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls
umfassend zu beurteilen (vgl. EUGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson
[Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM;
BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 –
BioGourmet; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von
einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rsp.; vgl. EuGH a. a. O. - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; a. a. O. -
Calvin Klein/HABM; GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanzaria Spa/HABM; BGH
a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018,
79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/MediCo
Apotheke). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf
den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/
ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX). Darüber hinaus können für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter
anderem etwa die Art der Ware oder Dienstleistung, die
im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus
folgend die zu erwartende
Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise
bei
der
Wahrnehmung
der
Kennzeichen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr durch
gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2,
42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke zu besorgen.
1. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann
anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der
für die Frage der
Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit,
ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung,
ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander
ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass
die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl.
EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL; GRUR
2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die
Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem
gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren
und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und
Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird. (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist
insoweit die Verkehrsanschauung.
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Waren der Klasse 11 der angegriffenen
Marke „Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;
Luftreinigungsapparate
und
-maschinen; Warmwasserheizungsanlagen,
Wasserreinigungsanlagen“ und den Waren der Klasse 11 der Widerspruchsmarke
eine hochgradige Warenähnlichkeit bzw. Warenidentität gegeben.
Die Klimatechnik (Raumlufttechnik) ist eine Fachrichtung der Ingenieurwissenschaft
und ein wichtiger Bereich der Gebäudetechnik, die sich mit der Kontrolle und
Regulierung der Raumluft und deren Eigenschaften befasst. Die bekanntesten
Verfahren
der
Klimatechnik
sind
Heizung,
Kühlung,
Lüftung,
Entstaubungsverfahren sowie Be- und Entfeuchtung (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum
Senatshinweis vom 25. November 2024). Lüftungsanlagen dienen dem Luftwechsel
in Innenräumen, wobei zwischen zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zu
unterscheiden ist (vgl. Anlagenkonvolut 2). Bei Lüftungs- und klimatechnischen
Anlagen handelt es sich um Anlagen, die der Lüftung und/oder allgemein der
Regulierung von Lufttemperatur, -feuchte und -qualität in geschlossenen Räumen
dienen (vgl. Anlagenkonvolute 1 und 2).
a)
Lüftungs- und Klimatechnische Anlagen dienen somit auch der Luftreinigung
bzw. können diese beinhalten (vgl. Anlage 3). Die für die jüngere Marke geschützten
Waren „Luftreinigungsapparate und –maschinen“ fallen daher unter den Oberbegriff
„Lüftungs- und klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“, sodass insoweit
Identität der Vergleichswaren vorliegt. Jedenfalls aber besteht im Hinblick auf die
Übereinstimmung in der Funktion der Waren und die Tatsache, dass Hersteller
oftmals sowohl Luftreinigungsapparate als auch lüftungstechnische Anlagen in ihrer
Produktpalette haben (vgl. Anlagenkonvolut 4), eine hochgradige Ähnlichkeit.
Gleiches gilt im Verhältnis zu den Geräten für die Lüftungs- und Klimatechnik der
Widerspruchsmarke.
b)
„Wasserreinigungsanlagen“ kommen nicht nur bei der Aufbereitung von
Trinkwasser, sondern auch in der Raum- und Klimatechnik, beispielsweise in
Heizungen oder Klimaanlagen
im engeren Sinne zur Anwendung
(vgl.
Anlagenkonvolut 5). Damit handelt es sich bei diesen Waren um „Teile von
Lüftungs- und klimatechnische[n] Anlagen“, so dass auch insoweit Warenidentität
besteht.
c)
Bei den für die angegriffene Marke geschützten Waren „Elektrische
Radiatoren;
Gasbrenner;
Heizradiatoren;
Heizungsanlagen;
Warmwasserheizungsanlagen“ handelt es sich um Heizungsanlagen oder Teile
davon (vgl. Anlage 6). Sie können unter den Oberbegriff „Lüftungs- und
klimatechnische Anlagen“ gefasst werden bzw. Teile dieser Anlagen sein. Denn der
Begriff der Klimatechnik, der für das Verständnis der geschützten „klimatechnischen
Anlagen“ maßgeblich ist, wird oftmals in einem umfassenden Sinne für die Bereiche
Heizung und Klima/Lüftung verwendet
(vgl. Anlage 7), so dass auch
Heizungsanlagen und deren Teile unter den Oberbegriff „Lüftungs- und
klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fallen. Insofern besteht Warenidentität.
Aber auch bei Zugrundelegung eines engeren Verständnisses des Begriffs
„Lüftungs- und klimatechnische Anlagen“, wenn man also die Waren „Elektrische
Radiatoren;
Gasbrenner;
Heizradiatoren;
Heizungsanlagen;
Warmwasserheizungsanlagen“ nicht schon unter den Oberbegriff „Lüftungs- und
klimatechnische Anlagen sowie Teile davon“ fasst, ist jedenfalls eine hochgradige
Ähnlichkeit der vorgenannten Vergleichswaren anzunehmen. Die im Bereich der
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik angebotenen Waren stehen oftmals in
einem engen
funktionalen Zusammenhang und
teilweise auch
in einem
Austauschverhältnis. So können Wärmepumpen zum Heizen und Kühlen
verwendet werden. Umgekehrt kann mit Klimaanlagen geheizt und mit einer
Luftheizung gelüftet werden (vgl. Anlagenkonvolut 10). Des Weiteren werden
„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;
Warmwasserheizungsanlagen“, also Heizungen und deren Teile sowie die
Lüftungs- und klimatechnischen Anlagen (im engeren Sinne) und deren Teile
oftmals von denselben Herstellern angeboten. Diesem Kriterium kommt im Hinblick
auf die Herkunftsfunktion der Marke im Zusammenhang mit der Ähnlichkeitsprüfung
von Waren und Dienstleistungen eine besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzung
einer regelmäßigen gemeinsamen betrieblichen Herkunft ist zwar noch nicht
dadurch erfüllt, dass bei einzelnen wenigen Unternehmen (z. B. Großkonzernen, in
denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind) die
Herstellung der Vergleichswaren jeweils festgestellt werden kann. Vielmehr muss
eine darüber hinausreichende gewisse allgemeine Branchenübung vorliegen, da
nur eine solche die Verkehrsauffassung beeinflussen kann (vgl. Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 85). Eine solche konnte der Senat bei
seiner Recherche feststellen, da es eine nicht unerhebliche Anzahl von Herstellern
gibt, die sowohl Heizungen als auch Lüftungs- und klimatechnische Anlagen
produzieren (vgl. Anlagenkonvolut 1).
2.
Die Widerspruchsmarke
verfügt
über
eine
durchschnittliche
Kennzeichnungskraft.
a)
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der
Marke,
sich
unabhängig
von
der
jeweiligen Benutzungslage
als
Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei
den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen
damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR
2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH a. a. O. Rn. 41 –
INJEKT/INJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040
Rn. 29 – pjur/pure). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und
Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder
Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig
nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rn. 10 –
ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten
Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,
ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
b)
Nach diesen Kriterien ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
als durchschnittlich einzustufen.
aa)
Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei der
Widerspruchsmarke um einen – grafisch ausgestalteten – Einzelbuchstaben
handelt. Insbesondere kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass
Einzelbuchstaben „im Regelfall in Alleinstellung keine Unterscheidungseignung
erlangen“, wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluss ausgeführt hat.
Vielmehr
ist
im Regelfall auch bei Einzelbuchstaben von einer originär
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen, wenn diese über eine nicht
zu vernachlässigende grafische Gestaltung verfügen und auch im Übrigen kein
Anhalt für eine vom Normalfall abweichende Beurteilung besteht (vgl. BGH GRUR
2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B m. w. N.in). Dies ist vorliegend der Fall. Auch
darüber
hinaus
bestehen
keine Anhaltspunkte
für
eine
geringe
Kennzeichnungskraft. Dem Buchstaben X
kommen
in
verschiedenen
Zusammenhängen vielfältige Bedeutungen zu, beispielsweise als römische Zahl 10,
als Zeichen
für eine unbekannte Größe/Person, als Kennzeichen
für
Bundeswehrfahrzeuge der NATO-Hauptquartiere oder als Formelzeichen in der
Elektrotechnik (vgl. Anlage 21). In Kombination mit den Buchstaben S und L dient
er, in der Bekleidungsbranche und über diese hinaus, der Konkretisierung von
Größenangaben (XS, XL). Bekannt ist der Buchstabe X – vor allem in der
Schreibweise
– als Bezeichnung eines sozialen Netzwerks (vgl. Anlage 22). Im
vorliegenden Waren- und Dienstleistungsbereich konnte der Senat die Verwendung
des Buchstabens „X“ als Bestandteil von Produkt- oder Serienbezeichnungen
feststellen (vgl. Anlagekonvolut 23). Die aufgezeigten Verwendungen lassen jedoch
keinen konkreten Bedeutungsgehalt des Einzelbuchstabens X im hier relevanten
Warenbereich erkennen.
Insbesondere unter Einbeziehung der grafischen
Gestaltung
ist
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auszugehen.
bb) Die Kennzeichnungskraft ist auch nicht durch Benutzung gesteigert. Die
Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus,
dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird
oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG,
Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend nicht von einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
Es fehlt an einem konkreten, auf das Widerspruchskennzeichen bezogenen
Vortrag. Soweit die Beschwerdeführerin zu ihrer Bekanntheit und ihrem weltweiten
Erfolg vorträgt, lässt sich aus der Bekanntheit der Widersprechenden nicht auf eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schließen. In den von der
Widersprechenden vorgelegten Unterlagen findet sich die Widerspruchsmarke nicht
in Alleinstellung, vielmehr lassen diese weitestgehend lediglich das Gesamtzeichen
(in schwarz-weiß) erkennen.
3.
Die hier
relevanten Vergleichswaren
richten sich sowohl an den
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der
beispielsweise sein Eigenheim mit diesen Waren ausstatten will, als auch an
gewerbliche Abnehmer,
Industrie oder Fachkreise wie
Installateure und
Anlagentechniker, die sich auf den Verkauf und den Einbau entsprechender
Anlagen und weiterer relevanter Waren der Klasse 11 spezialisiert haben. Bei den
hier relevanten Anlagen handelt es sich um eher hochpreisige Anlagen, so dass von
einem
erhöhten
Aufmerksamkeitsgrad
auszugehen
ist.
4.
Eine
für
das Vorliegen
einer Verwechslungsgefahr
relevante
Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht
bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig
ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser
Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2021,
482 Rn. 28; a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX; a. a. O. Rn. 58 - Medicon-
Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR
2015, 1004 Rn. 22 - IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips). Dabei sind
grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem
Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so
aufnimmt, wie sie
ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH a. a. O. Rn. 34 - KNEIPP;
a. a. O. Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).
a)
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nach diesen Grundsätzen nicht
zu besorgen.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen
jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu
vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein
können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; GRUR
2006, 859 Rn. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 Rn. 22 und 31 - Euro
Telekom). Von diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung
eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens
geht.
Es stehen sich die Zeichen
und
gegenüber.
aa) Bei der Betrachtung der Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit unterscheiden
sich diese durch den weiteren Bestandteil „EPTCT“ der jüngeren Marke in
klanglicher, schriftbildlicher und auch in begrifflicher Hinsicht ausreichend, so dass
im Rahmen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen
Gesamtabwägung
unter
Zugrundelegung
einer
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
der
Widerspruchsmarke
eine
unmittelbare
Verwechslungsgefahr auch im Zusammenhang mit identischen Waren der Klasse
11 zu verneinen ist.
(1) Dies gilt zunächst in schriftbildlicher Hinsicht.
Das Zeichen
unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke
trotz
der Ähnlichkeit der Gestaltung des Buchstabens „X“ in seiner Gesamtheit deutlich.
Die weiteren Buchstaben „EPTCT“ sind zwar nicht so auffällig graphisch gestaltet
wie der Anfangsbuchstabe „X“ und auch jeder für sich genommen kleiner als dieser
Anfangsbuchstabe. Insgesamt macht dieser Zeichenbestandteil jedoch von seiner
Größe her mehr als die Hälfte der angegriffenen Marke aus, so dass er visuell
deutlich ins Gewicht fällt und die schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen
in ihrer Gesamtheit nur als gering zu bewerten ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass
die Marken
im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt
wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher
Benennung entsteht.
(2) Auch in klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer
Gesamtheit deutlich durch die nur in der jüngeren Marke enthaltenen Buchstaben
„EPTCT“. Für den phonetischen Zeichenvergleich ist maßgeblich, wie die Marken
von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn
sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben, wobei die klangliche
Wiedergabe auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden
kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Trotz der
grafischen Ausgestaltung wird der Anfangsbuchstabe des angegriffenen Zeichens
ohne weiteres als Buchstabe „X“ verstanden werden. Insgesamt liegen mehrere
Aussprachemöglichkeiten im Bereich des Wahrscheinlichen, vor allem „xept-ce-te“
oder
„ix-E-Pe-Te-Ce-Te
oder
auch
„ixept-ce-te“. Ob
daneben
die
Widerspruchsmarke mit dem Lautwert des grafisch ausgestalteten „X“ benannt wird,
kann dahingestellt bleiben, da die angegriffene Marke – bei jeder der genannten
Aussprachemöglichkeiten - schon aufgrund ihrer deutlich abweichenden Länge in
jedem Fall den erforderlichen Abstand in klanglicher Hinsicht wahrt.
(3) Eine relevante Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht ist nicht erkennbar.
bb) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Prägung der angegriffenen Marke durch den grafisch gestalteten
Anfangsbuchstaben „X“ angenommen werden. Dies würde voraussetzen, dass die
weiteren Zeichenbestandteile „EPTCT“ der jüngeren Marke in einer Weise
zurücktreten, dass sie den Gesamteindruck nicht mitbestimmen, sondern dafür
vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON
LIFE; BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP; GRUR 2018, 79, Rn. 37 – OXFORD/Oxford
Club; GRUR
2016,
283Rn.
–
BSA/DSA
DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar setzt sich der Anfangsbuchstabe „X“ der
jüngeren Marke aufgrund seiner Gestaltung und Größe von den nachfolgenden
Buchstaben „EPTCT“ deutlich ab. Doch zum einen sind die Buchstaben „EPTCT“
nur unwesentlich kleiner als das „X“ und leicht erkennbar, zum anderen nimmt die
Buchstabenfolge innerhalb der jüngeren Marke einen wesentlich größeren Umfang
ein als der Anfangsbuchstabe.
Eine Prägung der jüngeren Marke durch den Buchstaben „X“ ergibt sich auch nicht
aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach er durch seine Gestaltung
und seine Positionierung am Wortanfang im Vordergrund stehe und vom
Verbraucher sofort wahrgenommen werde, während der Bestandteil „EPTCT“
schon allein durch die tiefgestellte Positionierung – angelehnt an die Positionierung
eines Index – sowie die geringere Größe den Eindruck einer zusätzlichen
Modellbezeichnung erwecke, wie beispielsweise beim Logo
. Dies
überzeugt schon deshalb nicht, weil die weiteren Buchstaben zwar etwas kleiner
sind als das „X“, aber – anders als bei einem hochgestellten Index – auf derselben
Grundlinie stehen. Zudem ändert dies nichts an dem erheblichen Umfang des
Gesamtbestandteils „EPTCT“ innerhalb der jüngeren Marke.
Auch klanglich werden die angesprochenen Verkehrskreise, wie zuvor dargelegt,
die weiteren Buchstaben „EPTCT“, in welcher Form auch immer, mit benennen.
Der Bestandteil „EPTCT“ tritt daher im Gesamtzeichen nicht derart in den
Hintergrund, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise allein an dem
(besonders ausgestalteten) Anfangsbuchstaben „X“ orientieren würden.
b)
Im
Zusammenhang mit
den
zu
den Widerspruchswaren
identischen/hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 11 der jüngeren Marke
„Elektrische Radiatoren; Gasbrenner; Heizradiatoren; Heizungsanlagen;
Luftreinigungsapparate
und
-maschinen; Warmwasserheizungsanlagen;
Wasserreinigungsanlagen“
ist
jedoch eine Verwechslungsgefahr durch
gedankliches In-Verbindung-Bringen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 MarkenG gegeben.
Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden,
liegt dann vor, wenn die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen
den Vergleichsmarken erkennen, die Vergleichszeichen aufgrund besonderer
Umstände aber derselben betrieblichen Herkunft zuordnen oder davon ausgehen,
dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. -
THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD). Dies ist hier der Fall.
aa) Zwar kann eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer Zeichenserie
der Widersprechenden nicht angenommen werden. Dies scheitert bereits daran,
dass die Beschwerdeführerin zwar vorgetragen hat, über diverse „in Kraft stehende“
Marken zu verfügen, die mit dem entsprechend der Widerspruchsmarke grafisch
gestalteten Buchstaben „X“ beginnen (nämlich die deutschen Wort-/Bildmarken
und
,
,
sowie die Unionsmarken
,
,
,
). Es fehlt jedoch an
jeglichem Vortrag zur Benutzung dieser Markenserie im Kollisionsgebiet. Insoweit
sind insbesondere auch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlagen
nicht aussagekräftig, da diese nur vereinzelt in englischsprachigen Katalogen
einzelne Marken der behaupteten Markenserie erkennen lassen (vgl. Bl. 83 und Bl.
91 d. A.). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Hinblick auf eine Zeichenserie
setzt jedoch voraus, dass diese tatsächlich benutzt wird; die bloße Inhaberschaft
zahlreicher Markeneintragungen mit einem identischen bzw. wesensgleichen
Stammbestandteil genügt demgegenüber nicht (vgl. BGH GRUR 2009, 484 Rn. 39
– Metrobus).
bb)
Der Anfangsbuchstabe
„X“ der
jüngeren Marke nimmt
jedoch
in
schriftbildlicher Hinsicht eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb der
jüngeren Marke ein, weshalb im Zusammenhang mit den vorgenannten identischen
bzw. hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches
In-Verbindung-Bringen zu bejahen ist.
Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn ein Zeichen, das als Bestandteil in eine
zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird,
neben einem bekannten oder zumindest erkennbaren Unternehmenskennzeichen
oder
Serienzeichen
des
Inhabers
der
jüngeren
Marke
eine selbständig kennzeichnende Stellung behält,
ohne
dass
es
das
Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung
dominiert
oder
prägt.
Bei
Identität
oder
Ähnlichkeit
dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke mit älterem
Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein. Dabei müssen besondere Umstände vorliegen, die
es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere
Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (vgl. BGH GRUR 2013,
833, Rn. 50 – Culinaria/Villa Culinaria).
Ein besonderer, die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung
rechtfertigender Umstand kann dabei auch in der äußeren Gestaltung der jüngeren
Marke liegen. Insbesondere kann eine deutlich abgesetzte Darstellung des –
identisch oder hochgradig ähnlich – übernommenen Bestandteils dem Verkehr
dessen selbständig kennzeichnende Stellung nahebringen (vgl. BPatG, Beschluss
vom 15.12.2015, 24 W (pat) 88/14 – Mr. Multi Lotusan/Lotusan; Hacker in
Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rn. 509). Vorliegend wurde die – zumindest
durchschnittlich kennzeichnungskräftige – Widerspruchsmarke
zwar nicht
identisch, aber doch hochgradig ähnlich in die angegriffene Marke
übernommen. Die Widerspruchsmarke zeichnet sich dadurch aus, dass die beiden
Schenkel des Buchstabens „X“ breit bzw. „balkenähnlich“ ausgeführt sind, wobei ein
Schenkel durchgehend schwarz gestaltet ist und der andere, dahinterliegende
Schenkel ähnlich wie ein Zebrastreifen horizontal schwarz-weiß gestreift ist. Diese
„gestreifte“ Darstellung des hinteren Schenkels
ist ungewöhnlich. Der
Anfangsbuchstabe der jüngeren Marke
zeichnet sich ebenfalls durch
einen gestreiften und einen dunklen Schenkel des Buchstabens X aus. Ein
Unterschied besteht nur darin, dass, anders als bei der Widerspruchsmarke, der
von links oben nach rechts unten verlaufende gestreifte Schenkel bei der jüngeren
Marke der vordere und nicht der hintere Schenkel ist. Zudem lässt sich bei
genauerem Hinsehen in der Mitte des anderen Schenkels eine kleine „Stufe“ mit
einem Versatz nach rechts und eine leicht abgesetzte Schattierung (unterer Teil
schwarz, oberer Teil dunkelgrau) bei der angegriffenen Marke erkennen. Im
Vergleich zu den Übereinstimmungen sind diese Abweichungen jedoch sehr gering,
so dass insgesamt eine hochgradig ähnliche Übernahme der Widerspruchsmarke
vorliegt.
Durch die auffällige, der Widerspruchsmarke hochgradig ähnliche Gestaltung sowie
durch seine Position am Wortanfang tritt der Buchstabe „X“ so deutlich hervor, dass
er sich von dem weiteren Bestandteil der in einer „normalen“ Schrift gehaltenen
Buchstabenfolge „EPTCT“ deutlich absetzt und als „Marke in der Marke“ erkennbar
ist. Dem grafisch ausgestalteten Buchstaben „X“ kommt somit innerhalb der
angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu.
5. Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, sowie einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen
durch gedankliches
Inverbindungbringen
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2
HS 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums
nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG im oben genannten Umfang zu löschen ist.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus
Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
D.
Die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung an die Markeninhaberin ist
gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 185 Nr. 5 ZPO, 186 Abs. 1 ZPO zulässig
und erforderlich, weil die Zustellung im Ausland nicht möglich ist und keinen Erfolg
verspricht. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 5. November 2025, auf dessen
Begründung Bezug genommen wird, festgestellt hat, waren die bisherigen
Versuche, Schriftstücke in dem laufenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin
zuzustellen, erfolglos. Da weitere Zustell- und Ermittlungsversuche nicht
erfolgversprechend sind und die bisherigen erfolglosen Zustellungsversuche künftig
eine Zustellung nicht möglich erscheinen lassen, sind die Voraussetzungen der
öffentlichen Zustellung auch vorliegend erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Rohllf