Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 15.04.2026 – 29 W (pat) 8/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 8/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0
betreffend die Wortmarke 30 2011 063 509
(hier: Verfallsverfahren 0720/21 Lösch – Kostenentscheidung)
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Seyfarth und die Richterin Fehlhammer
beschlossen:
1.
2.
Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin und Verfallsantragsgegnerin, dem
Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
ICH BIN RAUS
ist am 23. November 2011 angemeldet und am 23. Februar 2012 als Marke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der
Nummer 30 2011 063 509 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25,
35, 41 und 45 eingetragen worden.
Mit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der
Beschwerdegegner unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von
100 Euro beantragt, die eingetragene Wortmarke 30 2011 063 509 gem.
Die Verfallsantragsgegnerin und Markeninhaberin wurde
- mit am
17. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben -
gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und
aufgefordert mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde.
Die Antragsgegnerin hat der Löschung mit am 10. November 2021 beim DPMA
eingegangenem Schreiben, und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist
des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen. Am 21. November 2021, wiederum
fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG hat der
Verfallsantragsteller die angefallene Gebühr in Höhe von 300 Euro für die
Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 hat die Antragsgegnerin und Markeninhaberin
ihren Widerspruch begründet und geltend gemacht, dass der Verfallsantrag einen
Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dem Antragsteller seien
daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 30. November 2021
wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der
Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3
S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat das DPMA den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren beendet sei.
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat daraufhin
ihren mit der
Unzulässigkeit des Verfallsantrags begründeten Kostenantrag aufrechterhalten.
Der Antragsteller hatte seinerseits beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des
Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- € aufzuerlegen. Die
Antragsgegnerin habe die Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst, da sie dem
Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und danach die
Schutzdauer habe ablaufen
lassen. Es sei nicht angemessen,
ihm die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ein Verfallsantrag von jeder natürlichen oder
juristischen Person gestellt werden und damit nicht rechtsmissbräuchlich sein
könne.
Mit Beschluss vom 3. November 2022 hat die Markenabteilung 3.4. die
wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung zurückgewiesen. Es
bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63
Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte
die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer Umstände.
Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere dann gegeben,
wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der Wahrung von Rechten
zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wofür vorliegend
weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der Antragsgegnerin
Anhaltspunkte bestünden. Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden.
Es handele sich um ein Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht
benutzte Marken löschen zu lassen. Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich
Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegengehalten werden, auf seine Interessen-
und Motivationslage komme es dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller
Verfallsanträge
einreiche,
weil
die
Antragsgegnerin
verschiedenen
Zahlungsaufforderungen
des
Antragstellers
wegen
angeblicher
Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein erpresserisches
Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch auf eigene
Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu
sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen und
peinlichen Sprache
bediene, möge
das Rückschlüsse
auf
seine
Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines
der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe
auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten.
Wenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es
zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit
sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies
ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in
nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig.
Angesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies nicht
erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses
an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig
zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen.
Ebenso wenig seien der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Diese habe
zwar dem Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und damit die
Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst. Dabei handele es sich aber nicht um eine mit
der prozessualen Sorgfalt nicht vereinbare Handlung. Die Verlängerungsgebühr
könne gem. § 47 Abs. 6 MarkenG auch nach Ablauf der Schutzdauer entrichtet
werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese
Möglichkeit ausgeschöpft und gegen den Verfallsantrag erst kurz vor Ablauf der
Schutzdauer noch Widerspruch eingelegt habe.
Hiergegen richtet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit ihrer
fristgerecht am 8. Dezember 2022 eingelegten Beschwerde.
Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller verfolge verfahrens- und sachfremde
Ziele, die einzig und allein der Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin
dienten. Es lägen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom
Grundsatz der beiderseitigen Kostentragungspflicht abzuweichen und eine
Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers und Beschwerdegegners zu
treffen. Als besonderer Umstand gelte die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners.
Der Rechtsmissbrauch stelle eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die
unabhängig von der Antragsbefugnis zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des
Verfallsverfahrens als Popularverfahren im öffentlichen Interesse stelle kein
absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und Gerichten verbiete, die individuellen
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vielmehr müsse es den Ämtern und
Gerichten zustehen, dem Missbrauch von Verfallsverfahren entgegenzuwirken.
Dies stehe dem Popularklagecharakter des Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die
Antragstellung setze gerade kein spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings
auch keinen zweckfremden Zielen dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches
Verfahren handele, könne das öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der
Antragsteller sei deutschlandweit bekannt geworden durch seine zahlreichen
Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren für seine bösgläubig
angemeldeten Marken zu erhalten. Er habe den Verfallsantrag nur deshalb gestellt,
weil die Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des
Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei.
Dieser versuche mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen,
unberechtigte Lizenzgebühren
für seine Markenrechte zu erhalten. Ein
Verfallsverfahren sei nicht zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger
Handel verfälscht würden. Niemand dürfe sich
in missbräuchlicher und
betrügerischer Weise der Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl
auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in
mehreren Klassen eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das
Markenportfolio der Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin treffe eine
unzumutbare Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe
selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der Markenrechte der
Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und
Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse
an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre
Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten
Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom
3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners bestätigt. Im
Übrigen habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung
gegen den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke
ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem
er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet
habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das
Bundespatentgericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner bei der Anmeldung
der Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der
Marke im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Diese Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine
formale
Rechtsposition
(wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen
Nichtbenutzung gegen eine Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht
die konkreten Zwecke der Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive
wie etwa die „Erpressung“ von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit
einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022
insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde und dem
Nichtigkeitsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht
mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose
Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst
aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein
taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da
jedes
Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen
ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet
werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher
irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen,
sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem
von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers
aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (AZ:
T-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein
Rechtsmissbrauch vorliege.
Mit Hinweis vom 10. Oktober 2024 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung
mitgeteilt, wonach die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Kostenantrag der
Markeninhaberin zu Recht zurückgewiesen haben dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit ihrem Antrag wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen die
Zurückweisung der Kostenauferlegung auf den Verfallsantragsteller durch die
Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen begehrt sie auch die Auferlegung
der Gerichtskosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf den Beschwerdegegner.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren
ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.
1.
Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des
Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des
Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Verfallsantragsteller gegen die
Zurückweisung seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der
Ausspruch unter Ziffer 2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie
sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.
2.
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt
in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung
der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Ingerl/Rohnke/Nordemann – Nordemann-Schiffel,
MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018,
3.
Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß
§ 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden.
4.
Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht
zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den
Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist.
a. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz,
dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst
trägt, § 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist
geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus
Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.
Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22;
Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab
anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus
Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in
Betracht kommt.
b. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1
Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner und
Verfallsantragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit dem
Verfallsantrag verfahrens- und sachfremde Ziele verfolge und somit
rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
aa. Die Frage, ob ein möglicher Rechtsmissbrauchseinwand bei der Prüfung der
Zulässigkeit eines Verfallsantrages grundsätzlich zu beachten ist, ist von der
Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH
ist zwar nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach
§ 242 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH WPR 2015, 195 Rn. 10 – for
you; MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010,
231 Rn. 20 – Legostein; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21).
Im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags kommt es auf die
Interessen- und Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht an, so dass
ihm nur in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.
Nicht abschließend geklärt ist die Auswirkung von Nichtangriffsabreden im Verfalls-
und Nichtigkeitsverfahren, wobei eine Differenzierung zwischen auf relative
Schutzhindernisse gestützten und damit ausschließlich
Individualinteressen
dienenden Nichtigkeitsanträgen einerseits und den im öffentlichen Interesse
liegenden Nichtigkeitsanträgen aufgrund absoluter Schutzhindernisse und
Verfallsanträgen
andererseits
angezeigt
sein
dürfte
(Miosga
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 22). Betreffend Nichtangriffsabreden im
Verfallsverfahren hat der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen zur Entscheidung
vorgelegt (GRUR 2021, 478 – Nichtangriffsabrede), das Ersuchen jedoch
zurückgenommen, nachdem der EuGH in einem anderen Verfahren festgestellt
hatte, dass der Rechtsmissbrauch
im Rahmen eines Verfallsverfahrens
unbeachtlich sei (EuGH, GRUR-RS 2021, 1737; vgl. zum Rechtsmissbrauch im
Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse auch BPatG, Beschluss
vom 19.01.2026, 26 W (pat) 34/17 - Neuschwansteiner).
Das EuG und der EuGH verfolgen demgegenüber eine deutlich restriktivere Linie.
So hat der EuGH in seiner Entscheidung „ultrafilter international“ (Beschluss vom
19.06.2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.) ausgeführt, dass die Frage des
Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines auf absolute Schutzhindernisse gestützten
Nichtigkeitsverfahrens generell unbeachtlich sei, weil das Amt seine Prüfung allein
im Allgemeininteresse durchführe. Entsprechendes gelte für den Verfallsantrag.
Davon abweichend hat die Große Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer
Entscheidung „Sandra Pabst“ (R-2445/2017-G) im Fall eines „Markentrolls“ einen
Verfallsantrag wegen Rechtsmissbrauchs rechtskräftig zurückgewiesen. Dieser
Entscheidung stehen wiederum spätere Entscheidungen des EuG entgegen, in
denen ausdrücklich ein möglicher Rechtsmissbrauch im Verfallsverfahren als
unbeachtlich angesehen wurde (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O.,
§ 53 Rn. 22 m. w. N.). Zuletzt hat das EuG in seiner Entscheidung vom
17. Dezember 2025 (T-536/24) betreffend einen Verfallsantrag des hiesigen
Beschwerdegegners gegen die mit Benennung für die Europäische Union
international
registrierte Bildmarke 1 125 107
der hiesigen
Beschwerdeführerin entschieden, dass das Unionsrecht bei Verfallsanträgen kein
Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers verlange, und ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des hiesigen Beschwerdeführers verneint.
Letztlich können diese Fragen
jedoch als nicht entscheidungserheblich
dahingestellt bleiben, da weder ein Fall der Nichtangriffsabrede vorliegt noch sich
aus sonstigen Gründen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers –
trotz seiner verbalen Ausfälle, die die Beschwerdeführerin zutreffend als peinlich,
peinigend und unangenehm bezeichnet hat – feststellen lässt.
bb. Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, den Verfallsantrag als
Popularantrag auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf eng
begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt u. a. dann in Betracht, wenn ein
Verfahren nur im Interesse und Auftrag eines Hintermannes sowie auf dessen
Weisung und ohne eigenes Interesse des „Strohmanns“ am Verfahren eingeleitet
wird (BGH GRUR 2010, 231 Rn. 21 - Legostein), lediglich die gutachterliche
Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse zur Klärung von
Rechtsfragen angestrebt wird (BPatG GRUR 2013, 78, 80 – RDM) oder, wenn
aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, der
Antragsteller bezwecke mit dem Verfallsantrag allein die Schädigung des
Markeninhabers (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1048 – OTTO). Keiner der
vorgenannten Fälle liegt vor.
Objektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ergeben
sich insbesondere nicht schon daraus, dass dem Antragsteller in dem Verfahren vor
dem Bundespatentgericht betreffend die Marke 30 2018 229 973 ASCONI wegen
bösgläubiger Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt
worden sind. Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das
OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zum einen entspricht es
- nach ständiger Rechtsprechung - der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der
Löschung
seiner Marke wegen Bösgläubigkeit
die Kosten
des
Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 71 Rn. 19). Zum anderen ist die Frage der Bösgläubigkeit des
Markenanmelders
in
einem
Nichtigkeitsverfahren
wegen
absoluter
Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 50
Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG und die Frage der rechtsmissbräuchlichen
Antragstellung
in einem davon unabhängigen Verfallsverfahren gem.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es handelt sich dabei um
voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele
verfolgen
(vgl. EuG, Urteil
vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga
in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in
einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen
werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel
verfolge (vgl. EuG a. a. O.).
Die vorgenannte Entscheidung des EuG (17.12.2025, T-536/24) ist in einem
Verfahren getroffen worden, auf das sich die Beschwerdeführerin – letztlich zu
Unrecht – zur Stützung ihrer Auffassung bezogen hat. Ursprünglich hatte die
Löschungsabteilung des EUIPO (28.01.2023 Nr. 50 095 C) nämlich betreffend
einen Verfallslöschungsantrag des hiesigen Beschwerdegegners gegen den EU-
Teil der Internationalen Registrierung 1 125 197 der hiesigen Beschwerdeführerin
den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde
von der Ersten Beschwerdekammer (15.08.2024, R 237/2023-I) jedoch aufgehoben
und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers verneint. Die
Beschwerdekammerentscheidung ist mittlerweile durch das EuG bestätigt worden.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen
die Beschwerdeführerin angestrengt hat, vermag ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten nicht zu begründen. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle
Marken der Beschwerdeführerin vorgegangen. Zum anderen
trägt ein
Markeninhaber, der über ein großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein
höheres Risiko, mit Anträgen auf Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn
es sich um Varianten derselben Marke handelt (vgl. Erste Beschwerdekammer,
Entscheidung vom 15. März 2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu
berücksichtigen, dass die vom Beschwerdegegner veranlassten Verfahren teilweise
zu seinen Gunsten entschieden wurden bzw. in einigen Fällen zu einem teilweisen
Verzicht durch die Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So geschehen
auch im vorliegenden Verfahren, da die Beschwerdeführerin, nachdem der
Verfallsantrag
gestellt worden
ist,
aus
eigener Entscheidung
die
Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den Fortbestand der
Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet hat, was im Ergebnis zu
deren Löschung geführt hat. Auch dieser Umstand spricht zumindest indiziell
dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden Erwägungen
heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung
der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und
erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der
Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Bereits im 9. Erwägungsgrund der
MarkenRL-2008 war hervorgehoben worden, dass eingetragene Marken
„tatsächlich benutzt“ werden müssen, um nicht zu verfallen. Dem ist in ständiger
Rechtsprechung auch der BGH gefolgt, wonach der Benutzungszwang dem
Allgemeininteresse diene, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen,
um anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu
ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 – IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 2007, 321
Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 3
m. w. N.). Der
im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der
rechtserhaltenden Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes
Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit
verbundene Kosten- und Zeitaufwände auf entziehen kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
5.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der
Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Ebenso wie
für die Kostenauferlegung im Verfahren vor dem DPMA erlauben die Umstände kein
Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten
selbst trägt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4. wird verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer