Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 15.04.2026 – 29 W (pat) 8/23

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 8/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:150426B29Wpat8.23.0

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betreffend die Wortmarke 30 2011 063 509

(hier: Verfallsverfahren 0720/21 Lösch – Kostenentscheidung)

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Seyfarth und die Richterin Fehlhammer

beschlossen:

1.

2.

Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin und Verfallsantragsgegnerin, dem

Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

Gründe§

I.

ICH BIN RAUS

ist am 23. November 2011 angemeldet und am 23. Februar 2012 als Marke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der

Nummer 30 2011 063 509 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25,

35, 41 und 45 eingetragen worden.

Mit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der

Beschwerdegegner unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von

100 Euro beantragt, die eingetragene Wortmarke 30 2011 063 509 gem.

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§§ 49, 26 MarkenG für verfallen zu erklären und zu löschen.

Die Verfallsantragsgegnerin und Markeninhaberin wurde

- mit am

17. September 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben -

gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und

aufgefordert mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde.

Die Antragsgegnerin hat der Löschung mit am 10. November 2021 beim DPMA

eingegangenem Schreiben, und somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist

des § 53 Abs. 4 MarkenG widersprochen. Am 21. November 2021, wiederum

fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG hat der

Verfallsantragsteller die angefallene Gebühr in Höhe von 300 Euro für die

Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2022 hat die Antragsgegnerin und Markeninhaberin

ihren Widerspruch begründet und geltend gemacht, dass der Verfallsantrag einen

Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dem Antragsteller seien

daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 30. November 2021

wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der

Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3

S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 hat das DPMA den

Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren beendet sei.

Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin hat daraufhin

ihren mit der

Unzulässigkeit des Verfallsantrags begründeten Kostenantrag aufrechterhalten.

Der Antragsteller hatte seinerseits beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des

Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- € aufzuerlegen. Die

Antragsgegnerin habe die Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst, da sie dem

Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und danach die

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Schutzdauer habe ablaufen

lassen. Es sei nicht angemessen,

ihm die

Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ein Verfallsantrag von jeder natürlichen oder

juristischen Person gestellt werden und damit nicht rechtsmissbräuchlich sein

könne.

Mit Beschluss vom 3. November 2022 hat die Markenabteilung 3.4. die

wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung zurückgewiesen. Es

bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63

Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte

die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer Umstände.

Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere dann gegeben,

wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der Wahrung von Rechten

zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wofür vorliegend

weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der Antragsgegnerin

Anhaltspunkte bestünden. Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden.

Es handele sich um ein Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht

benutzte Marken löschen zu lassen. Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich

Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegengehalten werden, auf seine Interessen-

und Motivationslage komme es dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller

Verfallsanträge

einreiche,

weil

die

Antragsgegnerin

verschiedenen

Zahlungsaufforderungen

des

Antragstellers

wegen

angeblicher

Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein erpresserisches

Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch auf eigene

Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu

sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen und

peinlichen Sprache

bediene, möge

das Rückschlüsse

auf

seine

Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines

der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe

auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten.

Wenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es

zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit

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sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies

ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in

nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig.

Angesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies nicht

erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses

an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig

zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen.

Ebenso wenig seien der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Diese habe

zwar dem Verfallsantrag erst kurz vor Schutzende widersprochen und damit die

Weiterverfolgungsgebühr ausgelöst. Dabei handele es sich aber nicht um eine mit

der prozessualen Sorgfalt nicht vereinbare Handlung. Die Verlängerungsgebühr

könne gem. § 47 Abs. 6 MarkenG auch nach Ablauf der Schutzdauer entrichtet

werden. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diese

Möglichkeit ausgeschöpft und gegen den Verfallsantrag erst kurz vor Ablauf der

Schutzdauer noch Widerspruch eingelegt habe.

Hiergegen richtet sich die Markeninhaberin und Antragsgegnerin mit ihrer

fristgerecht am 8. Dezember 2022 eingelegten Beschwerde.

Zur Begründung trägt sie vor, der Antragsteller verfolge verfahrens- und sachfremde

Ziele, die einzig und allein der Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin

dienten. Es lägen daher besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom

Grundsatz der beiderseitigen Kostentragungspflicht abzuweichen und eine

Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers und Beschwerdegegners zu

treffen. Als besonderer Umstand gelte die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners.

Der Rechtsmissbrauch stelle eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die

unabhängig von der Antragsbefugnis zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des

Verfallsverfahrens als Popularverfahren im öffentlichen Interesse stelle kein

absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und Gerichten verbiete, die individuellen

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vielmehr müsse es den Ämtern und

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Gerichten zustehen, dem Missbrauch von Verfallsverfahren entgegenzuwirken.

Dies stehe dem Popularklagecharakter des Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die

Antragstellung setze gerade kein spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings

auch keinen zweckfremden Zielen dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches

Verfahren handele, könne das öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der

Antragsteller sei deutschlandweit bekannt geworden durch seine zahlreichen

Versuche, von namhaften Unternehmen Lizenzgebühren für seine bösgläubig

angemeldeten Marken zu erhalten. Er habe den Verfallsantrag nur deshalb gestellt,

weil die Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des

Antragstellers wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei.

Dieser versuche mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen,

unberechtigte Lizenzgebühren

für seine Markenrechte zu erhalten. Ein

Verfallsverfahren sei nicht zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger

Handel verfälscht würden. Niemand dürfe sich

in missbräuchlicher und

betrügerischer Weise der Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl

auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in

mehreren Klassen eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das

Markenportfolio der Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin treffe eine

unzumutbare Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe

selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der Markenrechte der

Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und

Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse

an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre

Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten

Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom

3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners bestätigt. Im

Übrigen habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung

gegen den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke

ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem

er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet

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habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das

Bundespatentgericht festgestellt, dass der Beschwerdegegner bei der Anmeldung

der Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der

Marke im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

Diese Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine

formale

Rechtsposition

(wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen

Nichtbenutzung gegen eine Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht

die konkreten Zwecke der Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive

wie etwa die „Erpressung“ von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit

einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022

insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde und dem

Nichtigkeitsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen.

Der Beschwerdegegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht

mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose

Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst

aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein

taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da

jedes

Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen

ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet

werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher

irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen,

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sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem

von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers

aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (AZ:

T-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein

Rechtsmissbrauch vorliege.

Mit Hinweis vom 10. Oktober 2024 hat der Senat seine vorläufige Rechtsauffassung

mitgeteilt, wonach die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Kostenantrag der

Markeninhaberin zu Recht zurückgewiesen haben dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit ihrem Antrag wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen gegen die

Zurückweisung der Kostenauferlegung auf den Verfallsantragsteller durch die

Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen begehrt sie auch die Auferlegung

der Gerichtskosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf den Beschwerdegegner.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren

ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.

1.

Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des

Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des

Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Verfallsantragsteller gegen die

Zurückweisung seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der

Ausspruch unter Ziffer 2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der

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Unzulässigkeit des Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie

sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.

2.

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt

in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung

der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,

MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Ingerl/Rohnke/Nordemann – Nordemann-Schiffel,

MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018,

3.

Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß

§ 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden.

4.

Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht

zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den

Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist.

a. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz,

dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst

trägt, § 63 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist

geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus

Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,

das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399,

401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22;

Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab

anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus

Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in

Betracht kommt.

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b. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1

Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner und

Verfallsantragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit dem

Verfallsantrag verfahrens- und sachfremde Ziele verfolge und somit

rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

aa. Die Frage, ob ein möglicher Rechtsmissbrauchseinwand bei der Prüfung der

Zulässigkeit eines Verfallsantrages grundsätzlich zu beachten ist, ist von der

Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH

ist zwar nicht grundsätzlich

ausgeschlossen, dass einem Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach

§ 242 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. BGH WPR 2015, 195 Rn. 10 – for

you; MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010,

231 Rn. 20 – Legostein; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21).

Im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrags kommt es auf die

Interessen- und Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht an, so dass

ihm nur in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.

Nicht abschließend geklärt ist die Auswirkung von Nichtangriffsabreden im Verfalls-

und Nichtigkeitsverfahren, wobei eine Differenzierung zwischen auf relative

Schutzhindernisse gestützten und damit ausschließlich

Individualinteressen

dienenden Nichtigkeitsanträgen einerseits und den im öffentlichen Interesse

liegenden Nichtigkeitsanträgen aufgrund absoluter Schutzhindernisse und

Verfallsanträgen

andererseits

angezeigt

sein

dürfte

(Miosga

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., Rn. 22). Betreffend Nichtangriffsabreden im

Verfallsverfahren hat der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen zur Entscheidung

vorgelegt (GRUR 2021, 478 – Nichtangriffsabrede), das Ersuchen jedoch

zurückgenommen, nachdem der EuGH in einem anderen Verfahren festgestellt

hatte, dass der Rechtsmissbrauch

im Rahmen eines Verfallsverfahrens

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unbeachtlich sei (EuGH, GRUR-RS 2021, 1737; vgl. zum Rechtsmissbrauch im

Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse auch BPatG, Beschluss

vom 19.01.2026, 26 W (pat) 34/17 - Neuschwansteiner).

Das EuG und der EuGH verfolgen demgegenüber eine deutlich restriktivere Linie.

So hat der EuGH in seiner Entscheidung „ultrafilter international“ (Beschluss vom

19.06.2014, GRUR Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.) ausgeführt, dass die Frage des

Rechtsmissbrauchs im Rahmen eines auf absolute Schutzhindernisse gestützten

Nichtigkeitsverfahrens generell unbeachtlich sei, weil das Amt seine Prüfung allein

im Allgemeininteresse durchführe. Entsprechendes gelte für den Verfallsantrag.

Davon abweichend hat die Große Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer

Entscheidung „Sandra Pabst“ (R-2445/2017-G) im Fall eines „Markentrolls“ einen

Verfallsantrag wegen Rechtsmissbrauchs rechtskräftig zurückgewiesen. Dieser

Entscheidung stehen wiederum spätere Entscheidungen des EuG entgegen, in

denen ausdrücklich ein möglicher Rechtsmissbrauch im Verfallsverfahren als

unbeachtlich angesehen wurde (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O.,

§ 53 Rn. 22 m. w. N.). Zuletzt hat das EuG in seiner Entscheidung vom

17. Dezember 2025 (T-536/24) betreffend einen Verfallsantrag des hiesigen

Beschwerdegegners gegen die mit Benennung für die Europäische Union

international

registrierte Bildmarke 1 125 107

der hiesigen

Beschwerdeführerin entschieden, dass das Unionsrecht bei Verfallsanträgen kein

Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers verlange, und ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten des hiesigen Beschwerdeführers verneint.

Letztlich können diese Fragen

jedoch als nicht entscheidungserheblich

dahingestellt bleiben, da weder ein Fall der Nichtangriffsabrede vorliegt noch sich

aus sonstigen Gründen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers –

trotz seiner verbalen Ausfälle, die die Beschwerdeführerin zutreffend als peinlich,

peinigend und unangenehm bezeichnet hat – feststellen lässt.

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bb. Wegen der gesetzgeberischen Wertentscheidung, den Verfallsantrag als

Popularantrag auszugestalten, ist die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf eng

begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt u. a. dann in Betracht, wenn ein

Verfahren nur im Interesse und Auftrag eines Hintermannes sowie auf dessen

Weisung und ohne eigenes Interesse des „Strohmanns“ am Verfahren eingeleitet

wird (BGH GRUR 2010, 231 Rn. 21 - Legostein), lediglich die gutachterliche

Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse zur Klärung von

Rechtsfragen angestrebt wird (BPatG GRUR 2013, 78, 80 – RDM) oder, wenn

aufgrund objektiver Anhaltspunkte Grund zu der Annahme besteht, der

Antragsteller bezwecke mit dem Verfallsantrag allein die Schädigung des

Markeninhabers (vgl. BGH GRUR 2005, 1047, 1048 – OTTO). Keiner der

vorgenannten Fälle liegt vor.

Objektive Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung ergeben

sich insbesondere nicht schon daraus, dass dem Antragsteller in dem Verfahren vor

dem Bundespatentgericht betreffend die Marke 30 2018 229 973 ASCONI wegen

bösgläubiger Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt

worden sind. Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das

OLG Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zum einen entspricht es

- nach ständiger Rechtsprechung - der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der

Löschung

seiner Marke wegen Bösgläubigkeit

die Kosten

des

Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 71 Rn. 19). Zum anderen ist die Frage der Bösgläubigkeit des

Markenanmelders

in

einem

Nichtigkeitsverfahren

wegen

absoluter

Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 50

Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG und die Frage der rechtsmissbräuchlichen

Antragstellung

in einem davon unabhängigen Verfallsverfahren gem.

§ 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es handelt sich dabei um

voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren unterschiedliche Ziele

verfolgen

(vgl. EuG, Urteil

vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga

in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in

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einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen

werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel

verfolge (vgl. EuG a. a. O.).

Die vorgenannte Entscheidung des EuG (17.12.2025, T-536/24) ist in einem

Verfahren getroffen worden, auf das sich die Beschwerdeführerin – letztlich zu

Unrecht – zur Stützung ihrer Auffassung bezogen hat. Ursprünglich hatte die

Löschungsabteilung des EUIPO (28.01.2023 Nr. 50 095 C) nämlich betreffend

einen Verfallslöschungsantrag des hiesigen Beschwerdegegners gegen den EU-

Teil der Internationalen Registrierung 1 125 197 der hiesigen Beschwerdeführerin

den Antrag wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde

von der Ersten Beschwerdekammer (15.08.2024, R 237/2023-I) jedoch aufgehoben

und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers verneint. Die

Beschwerdekammerentscheidung ist mittlerweile durch das EuG bestätigt worden.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen

die Beschwerdeführerin angestrengt hat, vermag ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten nicht zu begründen. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle

Marken der Beschwerdeführerin vorgegangen. Zum anderen

trägt ein

Markeninhaber, der über ein großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein

höheres Risiko, mit Anträgen auf Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn

es sich um Varianten derselben Marke handelt (vgl. Erste Beschwerdekammer,

Entscheidung vom 15. März 2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu

berücksichtigen, dass die vom Beschwerdegegner veranlassten Verfahren teilweise

zu seinen Gunsten entschieden wurden bzw. in einigen Fällen zu einem teilweisen

Verzicht durch die Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So geschehen

auch im vorliegenden Verfahren, da die Beschwerdeführerin, nachdem der

Verfallsantrag

gestellt worden

ist,

aus

eigener Entscheidung

die

Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den Fortbestand der

Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet hat, was im Ergebnis zu

deren Löschung geführt hat. Auch dieser Umstand spricht zumindest indiziell

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dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden Erwägungen

heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung

der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und

erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der

Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Bereits im 9. Erwägungsgrund der

MarkenRL-2008 war hervorgehoben worden, dass eingetragene Marken

„tatsächlich benutzt“ werden müssen, um nicht zu verfallen. Dem ist in ständiger

Rechtsprechung auch der BGH gefolgt, wonach der Benutzungszwang dem

Allgemeininteresse diene, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen freizumachen,

um anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu

ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 – IMMUNINE/IMUKIN; GRUR 2007, 321

Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 26 Rn. 3

m. w. N.). Der

im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der

rechtserhaltenden Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes

Markeninhabers dar, der er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit

verbundene Kosten- und Zeitaufwände auf entziehen kann.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

5.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf einen der

Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen ebenfalls nicht vor. Ebenso wie

für die Kostenauferlegung im Verfahren vor dem DPMA erlauben die Umstände kein

Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten

selbst trägt. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4. wird verwiesen.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer