Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 9/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Wortmarke 30 2011 065 765
(hier: Verfallsverfahren 0723/21 Lösch – Kostenentscheidung)
ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0
hat
der
30. Senat
(Marken-
und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Meiser, des Richters Merzbach und der Richterin
Dr. Weitzel
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Verfallsantragsgegnerin, dem Verfallsantragsteller die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen,
wird
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 6. Dezember 2011 angemeldet und am 19. Januar 2012 als Marke in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der
Nummer 30 2011 065 765 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25,
35, 41 und 45 eingetragen worden.
Mit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der
Verfallsantragsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: „Antragsteller“) unter
Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von 100 Euro beantragt, die
erklären und zu löschen.
Die
Verfallsantragsgegnerin
und
Markeninhaberin
(nachfolgend:
„Markeninhaberin“) wurde
- mit
am
17. September
gegen
Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben - gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1
MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und aufgefordert mitzuteilen, ob
der beantragten Löschung widersprochen werde. Die Markeninhaberin hat der
Löschung mit am 16. November 2021 beim DPMA eingegangenem Schreiben, und
somit rechtzeitig
innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG
widersprochen. Am 26. November 2021, wiederum fristgerecht innerhalb der Ein-
Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG, hat der Antragsteller die
angefallene Gebühr
in Höhe von 300 Euro
für die Weiterverfolgung
des Verfallsverfahrens entrichtet.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 hat die Markeninhaberin ihren Widerspruch
begründet
und
geltend
gemacht,
dass
der Verfallsantrag
einen
Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dies hat sie im
Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller insgesamt 10 Verfallsanträge
gegen Marken der Markeninhaberin gestellt habe, und zwar nur deshalb, weil die
Markeninhaberin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers
wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Die Anträge wie
auch der verfahrensgegenständliche Antrag hätten daher nur den Zweck verfolgt,
die Markeninhaberin zu einem mit einem erheblichen und unzumutbaren Arbeits-,
Verwaltungs- und Kostenaufwand verbundenen Nachweis der Benutzung zu
nötigen. Dieses Verhalten sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der
Antragsteller selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der
Markenrechte der Markeninhaberin habe und selbst in keiner Weise im Bereich
Sport- und Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und daher auch kein geschäftliches
Interesse an den Verfallsanträgen habe, die jeweiligen Verfallsanträge wie auch der
verfahrensgegenständliche Verfallsantrag daher allein der Behinderung und
Schädigung der Markeninhaberin dienten, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Dem Antragsteller seien daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsteller hatte seinerseits mit Schriftsatz vom 10. März 2022 aus von ihm
in dem Schriftsatz näher genannten Gründen beantragt, der Antragsgegnerin die
Kosten des Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- €
aufzuerlegen.
Die Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 31. Dezember 2021
wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der
Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3
S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6. September 2022 hat das DPMA
den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren wegen Löschung
der angegriffenen Marke aus dem Register beendet sei.
Mit Beschluss vom 3. November 2022 hat die mit dem Vorsitzenden besetzte
Markenabteilung 3.4. die wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung
sowie unter Ziff. 2 den Antrag der Markeninhaberin „Im Übrigen“ zurückgewiesen.
Es bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß
§ 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder
Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer
Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere
dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der
Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren
ist, wofür vorliegend weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der
Antragsgegnerin Anhaltspunkte bestünden.
Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden. Es handele sich um ein
Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht benutzte Marken
löschen zu lassen.
Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich Treuwidrigkeit nach § 242 BGB
entgegengehalten werden, auf seine Interessen- und Motivationslage komme es
dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller Verfallsanträge einreiche, weil die
Antragsgegnerin verschiedenen Zahlungsaufforderungen des Antragstellers wegen
angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein
erpresserisches Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch
auf eigene Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches
Verhalten zu sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen
und peinlichen Sprache bediene, möge das Rückschlüsse auf seine
Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines
der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe
auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten.
Wenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es
zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit
sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies
ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in
nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig.
Angesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies jedoch nicht
erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses
an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig
zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen gewesen.
Ebenso wenig seien der Antragsgegnerin und Markeninhaberin die Kosten aus den
im Beschluss näher genannten Gründen aufzuerlegen.
Gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags hat die Markeninhaberin fristgerecht
am 8. Dezember 2022 Beschwerde eingelegt.
Sie macht weiterhin geltend, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag
verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgt habe, die einzig und allein der
Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin gedient hätten. Es lägen daher
besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom Grundsatz der beiderseitigen
Kostentragungspflicht abzuweichen und eine Kostenentscheidung zulasten des
Antragstellers und Beschwerdegegners zu treffen. Als besonderer Umstand gelte
die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Der Rechtsmissbrauch stelle eine
negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die unabhängig von der Antragsbefugnis
zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des Verfallsverfahrens als Popularverfahren im
öffentlichen Interesse stelle kein absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und
Gerichten verbiete, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Vielmehr müsse es den Ämtern und Gerichten zustehen, dem Missbrauch von
Verfallsverfahren entgegenzuwirken. Dies stehe dem Popularklagecharakter des
Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die Antragstellung setze gerade kein
spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings auch keinen zweckfremden Zielen
dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, könne das
öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der Antragsteller sei deutschlandweit
bekannt geworden durch seine zahlreichen Versuche, von namhaften Unternehmen
Lizenzgebühren für seine bösgläubig angemeldeten Marken zu erhalten.
Wie bereits dargelegt, habe er den Verfallsantrag nur deshalb gestellt, weil die
Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers
wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Dieser versuche
mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen unberechtigte
Lizenzgebühren für seine Markenrechte zu erhalten. Ein Verfallsverfahren sei nicht
zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger Handel verfälscht würden.
Niemand dürfe sich
in missbräuchlicher und betrügerischer Weise der
Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl auf EU-Ebene als auch
auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in mehreren Klassen
eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das Markenportfolio der
Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin
treffe eine unzumutbare
Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe selbst positive
Kenntnis
von
der
kommerziellen Nutzung
der Markenrechte
der
Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und
Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse
an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre
Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten
Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom
3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Antragstellers bestätigt. Im Übrigen
habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung gegen
den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke
ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem
er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet
habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das
Bundespatentgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei der Anmeldung der
Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der Marke
im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diese
Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine formale Rechtsposition
(wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gegen eine
Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht die konkreten Zwecke der
Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive wie etwa die „Erpressung“
von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit einen Rechtsmissbrauch
des Antragstellers.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022
insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde, und dem
Verfallsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht
mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose
Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst
aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein
taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da
jedes
Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen
ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet
werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher
irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen,
sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem
von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers
aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az:
T-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein
Rechtsmissbrauch vorliege.
Hinsichtlich der zwischen den hiesigen Verfahrensbeteiligten geführten bzw.
anhängigen Verfallslöschungsverfahren betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1
125 197
sowie die – zwischenzeitlich wegen Nichtverlängerung des
Markenschutzes erloschene – Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS, haben das
EuG mit Urteil v. 17. Dezember 2025 betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1 125
sowie das Bundespatentgericht im Verfahren 29 W (pat) 8/23
betreffend die Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS mit Beschluss vom 15. April
2026 (veröffentlicht auf der Internet-Seite des BPatG) jeweils festgestellt, dass die
diesen Verfallslöschungsverfahren zugrundeliegenden Anträge des hiesigen
Antragsstellers nicht rechtsmissbräuchlich seien, was im Verfahren BPatG
29 W (pat) 8/23 zur Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin, gerichtet
gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags durch die Markenabteilung, führte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Mit ihrem Antrag wendet sich die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin zum
einen
gegen
die Zurückweisung
der Kostenauferlegung
auf
den
Verfallsantragsteller durch die Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen
begehrt sie auch die Auferlegung der Kosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf
den Antragsteller und Beschwerdegegner. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die
Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im
Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.
1.
Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des
Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des
Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Antragsteller gegen die Zurückweisung
seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der Ausspruch unter Ziffer
2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des
Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie sich aus dem
eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.
2.
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt
in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung
der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann,
MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018,
3.
Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß
§ 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden.
B.
Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht
zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den
Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist.
1. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz,
dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst
trägt, § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist
geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus
Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.
Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,
das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399,
401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22;
Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab
anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus
Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in
Betracht kommt.
2. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1
Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich
insbesondere nicht daraus, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – der
Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller mit dem Verfallsantrag verfahrens-
und sachfremde Ziele verfolgt und somit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
a. Zwar dürfte es in patentamtlichen Nichtigkeits- und Verfallslöschungsverfahren
im Falle eines wegen Rechtsmissbrauchs unzulässigen (Nichtigkeits- bzw.
Verfallslöschungs-) Antrags grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden, dem
Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin
fraglich sein, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs in diesen Verfahren und dabei
insbesondere auch in einem Verfallslöschungsverfahren überhaupt beachtlich ist.
aa. So haben in der Vergangenheit sowohl der EuGH für das Nichtigkeitsverfahren
wegen absoluter Schutzhindernisse (vgl. EuGH C- 450/13 v. 19. Juni 2014, GRUR
Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.- ultrafilter international) als auch das EuG für das
Verfallslöschungsverfahren (vgl. EuG GRUR-RR 2018, 68 – Carrera; GRUR-RS
2020, 11782 – Leinfelder) zum Ausdruck gebracht, dass der Einwand einer
rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Antragstellung im Hinblick auf die
Ausgestaltung dieser Verfahren als Popularantragsverfahren und des diesen
Verfahren zugrundeliegenden Interesses der Allgemeinheit an der Entfernung
schutzunfähiger bzw. löschungsreifer Marken aus dem Register grundsätzlich
unbeachtlich sei
(vgl. dazu auch Miosga
in Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Aufl., § 53 Rn 22).
bb. Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH in Nichtigkeitsverfahren
wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50 Abs. 1, 2 i. V.m. 53 Abs. 1, 2 bzw.
§ 54 Abs. 1 a.F. MarkenG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem
Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten
werden kann (vgl. BGH WRP 2015, 195 Rn. 10 – for you; MarkenR 2011, 267 Rn.
16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein;
Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21 mwN), wenngleich es
insoweit zu beachten gilt, dass es im Hinblick auf den Popularcharakter des
Nichtigkeits- wie auch des Verfallslöschungsantrags auf die Interessen- und
Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht ankommt, so dass ihm nur
in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.
cc.
In einer neueren Entscheidung hat das EuG (vgl. EUG T-536/24
v.
17. Dezember 2025 – Schöffel, GRUR-RS 2025, 34602)
jedoch
in
Zusammenhang mit der Frage der Relevanz einer rechtsmissbräuchlichen
Antragstellung in einem Verfallslöschungsverfahren und deren Auswirkung auf die
Zulässigkeit des Antrags festgestellt, dass sich niemand in betrügerischer oder
missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschiften der Union berufen
darf (vgl. EuG aaO Rn. 21)
Vor diesem Hintergrund neigt der Senat zu der Auffassung, dass ein Verfallsantrag
wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn der
Antragsteller mit dem Antrag jedenfalls in erster Linie verfahrens- und sachfremde
Ziele verfolgt.
dd. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung.
3. Denn ungeachtet der Frage, ob die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs oder ein
angeblich missbräuchliches Verhalten
im Rahmen eines Verfallsverfahrens
überhaupt relevant sein kann (letztlich auch offen gelassen von EuG, aaO, T-536/24
Rn. 22), lässt sich im Anschluss an die Entscheidung des 29. Senats des
Bundespatentgerichts betreffend die Wortmarke 30 2011 063 509 – ICH BIN RAUS
(29 W (pat) 8/23 v. 15. April 2026, juris), welche ebenfalls einen Kostenantrag der
hiesigen Markeninhaberin in einem gegen ihre Wortmarke ICH BIN RAUS
gerichteten Verfallslöschungsantrags des hiesigen Antragstellers betraf, auch
vorliegend nicht feststellen, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag – trotz
seiner von der Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss zu Recht
beanstandeten Wortwahl – verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgte, dem Antrag
daher ein als rechtsmissbräuchlich einzuordnendes Verhalten des Antragstellers
zugrunde lag.
a. So geht der Senat mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats im
Parallelverfahren 29 W (pat) 8/23 – ICH BIN RAUS ebenfalls davon aus, dass allein
der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen die
Markeninhaberin angestrengt hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu
begründen vermag. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle Marken der
Markeninhaberin vorgegangen. Zum anderen trägt ein Markeninhaber, der über ein
großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein höheres Risiko, mit Anträgen auf
Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn es sich um Varianten derselben
Marke handelt (vgl. EUIPO, Erste Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. März
2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom
Antragsteller veranlassten Verfahren teilweise zu seinen Gunsten entschieden
wurden bzw.
in einigen Fällen zu einem
teilweisen Verzicht durch die
Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So hat auch im vorliegenden
Verfahren die Markeninhaberin, nachdem der Verfallsantrag gestellt worden ist, aus
eigener Entscheidung die Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den
Fortbestand der Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet, was
im Ergebnis zu deren Löschung geführt hat. Dieser Umstand spricht aber zumindest
indiziell dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden
Erwägungen heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist.
b. Die Markeninhaberin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung
der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und
erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der
Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Der Benutzungszwang dient dem
Allgemeininteresse, das Register von unbenutzten Zeichen freizumachen, um
anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu
ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 –
IMMUNINE/IMUKIN; GRUR
2007, 321 Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,
§ 26 Rn. 3 m. w. N.).
Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden
Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der
er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit verbundene Kosten- und
Zeitaufwände entziehen kann.
c. Der Senat geht weiterhin mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats
davon aus, dass objektive Anhaltspunkte
bzw.
Indizien
für eine
rechtsmissbräuchliche Antragstellung sich auch nicht daraus ergeben, dass dem
Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffend die Marke
30 2018 229 973 ASCONI (BPatG 26 W (pat) 48/22, juris) wegen bösgläubiger
Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt worden sind.
Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das OLG
Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zwar entspricht es regelmäßig
der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen
Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in
Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 19). Jedoch ist die Frage der
Bösgläubigkeit des Markenanmelders in einem Nichtigkeitsverfahren wegen
absoluter Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.
§ 50 Abs. 1
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG von der Frage der
rechtsmissbräuchlichen Antragstellung
in
einem
davon
unabhängigen
Verfallsverfahren gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es
handelt sich dabei um voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren
unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. EuG, Urteil vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga
in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in
einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen
werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel
verfolge (vgl. EuG a. a. O.; BPatG, aaO, 29 W (pat) 8/23 — ICH BIN RAUS, juris).
d. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von der
Markeninhaberin
im Beschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidung der
Löschungsabteilung des EUIPO Nr. 50 095 C vom 28.01.2023 geboten, denn
soweit die Löschungsabteilung in diesem Verfahren einen Verfallslöschungsantrag
des hiesigen Antragstellers gegen den EU-Teil der Internationalen Registrierung
1 125 197
der hiesigen Markeninhaberin wegen Rechtsmissbrauchs
zurückgewiesen
hatte, wurde
diese Entscheidung
von
der Ersten
Beschwerdekammer
(15.08.2024, R 237/2023-I)
aufgehoben
und
ein
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
des
Antragstellers
verneint.
Die
Beschwerdekammerentscheidung ist durch das EuG mit der vorgenannten
Entscheidung T–536/24 v. 17. Dezember 2025 bestätigt worden.
4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
C. Anhaltspunkte für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus
Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen
nicht vor. Insbesondere eine Kostenauferlegung auf den Antragsteller ist aus den
vorgenannten Gründen nicht veranlasst. Der Antrag der Beschwerdeführerin und
Verfallsantragsgegnerin, dem Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
ist daher ebenfalls
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Meiser
Dr. Weitzel
Merzbach
Beglaubigt
…