Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0

Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 9/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Wortmarke 30 2011 065 765

(hier: Verfallsverfahren 0723/21 Lösch – Kostenentscheidung)

ECLI:DE:BPatG:2026:110626B30Wpat9.23.0

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hat

der

30. Senat

(Marken-

und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2026 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Meiser, des Richters Merzbach und der Richterin

Dr. Weitzel

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Verfallsantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Verfallsantragsgegnerin, dem Verfallsantragsteller die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen,

wird

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 6. Dezember 2011 angemeldet und am 19. Januar 2012 als Marke in das

beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der

Nummer 30 2011 065 765 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 25,

35, 41 und 45 eingetragen worden.

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Mit am 11. September 2021 beim DPMA eingegangenen Schriftsatz hat der

Verfallsantragsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: „Antragsteller“) unter

Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe von 100 Euro beantragt, die

eingetragene Wortmarke 30 2011 065 765 gem. §§ 49, 26 MarkenG für verfallen zu

erklären und zu löschen.

Die

Verfallsantragsgegnerin

und

Markeninhaberin

(nachfolgend:

„Markeninhaberin“) wurde

- mit

am

17. September

2021

gegen

Empfangsbekenntnis zugestelltem Schreiben - gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1

MarkenG über den Verfallsantrag unterrichtet und aufgefordert mitzuteilen, ob

der beantragten Löschung widersprochen werde. Die Markeninhaberin hat der

Löschung mit am 16. November 2021 beim DPMA eingegangenem Schreiben, und

somit rechtzeitig

innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG

widersprochen. Am 26. November 2021, wiederum fristgerecht innerhalb der Ein-

Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG, hat der Antragsteller die

angefallene Gebühr

in Höhe von 300 Euro

für die Weiterverfolgung

des Verfallsverfahrens entrichtet.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 hat die Markeninhaberin ihren Widerspruch

begründet

und

geltend

gemacht,

dass

der Verfallsantrag

einen

Verfahrensmissbrauch darstelle und somit unzulässig sei. Dies hat sie im

Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller insgesamt 10 Verfallsanträge

gegen Marken der Markeninhaberin gestellt habe, und zwar nur deshalb, weil die

Markeninhaberin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers

wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Die Anträge wie

auch der verfahrensgegenständliche Antrag hätten daher nur den Zweck verfolgt,

die Markeninhaberin zu einem mit einem erheblichen und unzumutbaren Arbeits-,

Verwaltungs- und Kostenaufwand verbundenen Nachweis der Benutzung zu

nötigen. Dieses Verhalten sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der

Antragsteller selbst positive Kenntnis von der kommerziellen Nutzung der

Markenrechte der Markeninhaberin habe und selbst in keiner Weise im Bereich

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Sport- und Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und daher auch kein geschäftliches

Interesse an den Verfallsanträgen habe, die jeweiligen Verfallsanträge wie auch der

verfahrensgegenständliche Verfallsantrag daher allein der Behinderung und

Schädigung der Markeninhaberin dienten, als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Dem Antragsteller seien daher die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsteller hatte seinerseits mit Schriftsatz vom 10. März 2022 aus von ihm

in dem Schriftsatz näher genannten Gründen beantragt, der Antragsgegnerin die

Kosten des Verfahrens, mindestens die Weiterverfolgungsgebühr von 300,- €

aufzuerlegen.

Die Schutzdauer der angegriffenen Marke war bereits am 31. Dezember 2021

wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr abgelaufen. Eine Verlängerung der

Schutzdauer durch Zahlung der Gebühr mit Verspätungszuschlag gem. § 7 Abs. 3

S. 2 PatKostG ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 6. September 2022 hat das DPMA

den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfallsverfahren wegen Löschung

der angegriffenen Marke aus dem Register beendet sei.

Mit Beschluss vom 3. November 2022 hat die mit dem Vorsitzenden besetzte

Markenabteilung 3.4. die wechselseitig gestellten Anträge auf Kostenauferlegung

sowie unter Ziff. 2 den Antrag der Markeninhaberin „Im Übrigen“ zurückgewiesen.

Es bestehe kein Anlass für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß

§ 63 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder

Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trage, bedürfe es stets besonderer

Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände seien insbesondere

dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliege, das mit bei der

Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren

ist, wofür vorliegend weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der

Antragsgegnerin Anhaltspunkte bestünden.

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Ein Verfallsantrag könne von jedermann gestellt werden. Es handele sich um ein

Popularverfahren, das dem Allgemeininteresse diene, nicht benutzte Marken

löschen zu lassen.

Zwar könne einem Antragsteller grundsätzlich Treuwidrigkeit nach § 242 BGB

entgegengehalten werden, auf seine Interessen- und Motivationslage komme es

dabei jedoch nicht an. Wenn der Antragsteller Verfallsanträge einreiche, weil die

Antragsgegnerin verschiedenen Zahlungsaufforderungen des Antragstellers wegen

angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei, könne dies zwar ein

erpresserisches Verhalten darstellen. Allerdings berufe sich der Antragsteller auch

auf eigene Markenrechte. Hierin sei grundsätzlich kein rechtsmissbräuchliches

Verhalten zu sehen. Soweit sich der Antragsteller dabei einer teilweise unsäglichen

und peinlichen Sprache bediene, möge das Rückschlüsse auf seine

Persönlichkeitsstruktur zulassen. Daraus ergebe sich jedoch kein Missbrauch eines

der Allgemeinheit zustehenden rechtlichen Verfahrens. Die Antragsgegnerin treffe

auch keine unzumutbare Beweislast einschließlich unzumutbarer Anwaltskosten.

Wenn sich eine Marke außerhalb der Benutzungsschonfrist befinde, sei es

zumutbar, entsprechende Benutzungshandlungen nachweisen zu müssen. Soweit

sich die Antragsgegnerin als Inländerin anwaltlicher Hilfe bediene, unterliege dies

ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit. Der Antragsteller sei zwar nicht in

nennenswerter Weise im Bereich der Sport- und Outdoorkleidung geschäftlich tätig.

Angesichts des Popularcharakters eines Verfallsverfahrens sei dies jedoch nicht

erforderlich. Dann bedürfe es aber auch keines wirklichen geschäftlichen Interesses

an den Verfallsanträgen. Daher sei der Verfallsantrag nicht als unzulässig

zurückzuweisen oder dessen Unzulässigkeit festzustellen gewesen.

Ebenso wenig seien der Antragsgegnerin und Markeninhaberin die Kosten aus den

im Beschluss näher genannten Gründen aufzuerlegen.

Gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags hat die Markeninhaberin fristgerecht

am 8. Dezember 2022 Beschwerde eingelegt.

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Sie macht weiterhin geltend, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag

verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgt habe, die einzig und allein der

Behinderung und Schädigung der Markeninhaberin gedient hätten. Es lägen daher

besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, vom Grundsatz der beiderseitigen

Kostentragungspflicht abzuweichen und eine Kostenentscheidung zulasten des

Antragstellers und Beschwerdegegners zu treffen. Als besonderer Umstand gelte

die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Der Rechtsmissbrauch stelle eine

negative Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die unabhängig von der Antragsbefugnis

zu beurteilen sei. Die Ausgestaltung des Verfallsverfahrens als Popularverfahren im

öffentlichen Interesse stelle kein absolutes Prinzip dar, das es Ämtern und

Gerichten verbiete, die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Vielmehr müsse es den Ämtern und Gerichten zustehen, dem Missbrauch von

Verfallsverfahren entgegenzuwirken. Dies stehe dem Popularklagecharakter des

Verfallsverfahrens nicht entgegen. Die Antragstellung setze gerade kein

spezifisches Interesse voraus, dürfe allerdings auch keinen zweckfremden Zielen

dienen. Da es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handele, könne das

öffentliche Interesse nicht absolut sein. Der Antragsteller sei deutschlandweit

bekannt geworden durch seine zahlreichen Versuche, von namhaften Unternehmen

Lizenzgebühren für seine bösgläubig angemeldeten Marken zu erhalten.

Wie bereits dargelegt, habe er den Verfallsantrag nur deshalb gestellt, weil die

Antragsgegnerin diversen Zahlungsaufforderungen von Seiten des Antragstellers

wegen angeblicher Markenverletzungen nicht nachgekommen sei. Dieser versuche

mit unangenehmen, peinlichen und peinigenden Schriftsätzen unberechtigte

Lizenzgebühren für seine Markenrechte zu erhalten. Ein Verfallsverfahren sei nicht

zulässig, wenn dadurch Wettbewerb und rechtmäßiger Handel verfälscht würden.

Niemand dürfe sich

in missbräuchlicher und betrügerischer Weise der

Rechtsordnung bedienen. Der Antragsteller habe sowohl auf EU-Ebene als auch

auf nationaler Ebene eine Vielzahl von Verfallsverfahren in mehreren Klassen

eingereicht. Hierin sei ein erpresserischer Angriff auf das Markenportfolio der

Antragsgegnerin zu sehen. Die Antragsgegnerin

treffe eine unzumutbare

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Beweislast und unzumutbare Anwaltskosten. Der Antragsteller habe selbst positive

Kenntnis

von

der

kommerziellen Nutzung

der Markenrechte

der

Beschwerdeführerin. Er sei dagegen in keiner Weise im Bereich Sport- und

Outdoorbekleidung geschäftlich tätig und habe daher kein geschäftliches Interesse

an den Verfallsanträgen. Der Antragsteller habe die Inhaberin der Marke und ihre

Verfahrensbevollmächtigten seit längerem mit verschiedenen Genehmigungsanträgen, aberwitzigen Zahlungsaufforderungen und sogar strafrechtlich relevanten

Äußerungen terrorisiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom

3. Mai 2021 ein bösgläubiges Verhalten des Antragstellers bestätigt. Im Übrigen

habe die Markeninhaberin am 23. März 2023 eine einstweilige Verfügung gegen

den Löschungsantragsteller erwirkt, da dieser nach Löschung seiner Marke

ASCONI eine neue EU-Marke ASCONA zweckentfremdet eingesetzt habe, indem

er Berechtigungsanfragen an die Geschäftspartner der Markeninhaberin gesendet

habe. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025, 26 W (pat) 48/22, habe das

Bundespatentgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei der Anmeldung der

Marke ASCONI bösgläubig gehandelt habe, und auch die Verteidigung der Marke

im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Diese

Sichtweise untermauere die Auffassung, dass selbst eine formale Rechtsposition

(wie ein Rechtsmittel oder der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung gegen eine

Marke) missbraucht werden könne, wenn diese nicht die konkreten Zwecke der

Rechtsposition verfolge, sondern zweckfremde Motive wie etwa die „Erpressung“

von Zahlungen. Die Gesamtumstände indizierten somit einen Rechtsmissbrauch

des Antragstellers.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 3. November 2022

insoweit aufzuheben, als ihr Kostenantrag zurückgewiesen wurde, und dem

Verfallsantragsteller die Kosten des Verfallsverfahrens aufzuerlegen.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es verstehe sich von selbst, dass er die Markeninhaberin nicht

mit irgendeinem Antrag gegen irgendwelche verfallene und objektiv wertlose

Marken missbräuchlich unter Druck setzen könne, wenn diese ihre Marke selbst

aufgebe. Verfallsanträge, insbesondere gegen wertlose Marken, seien kein

taugliches Mittel, um Schadensersatzzahlungen zu erhalten. Da

jedes

Verfallsverfahren einen eigenen Streitgegenstand habe, könnten Verfahren gegen

ähnliche Marken der gleichen Inhaberin nicht als eine Angelegenheit betrachtet

werden, die Anzahl der zwischen den Parteien geführten Verfahren sei daher

irrelevant. Auch könne man eine juristische Person nicht nötigen oder erpressen,

sondern nur Menschen. Die Markeninhaberin müsse sich an den eigenen, in dem

von ihr geführten Nichtigkeitsverfahren gegen die Marke ASCONI des Antragstellers

aufgestellten Maßstäben messen lassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az:

T-536/24) habe das EuG im Übrigen entschieden, dass seinerseits kein

Rechtsmissbrauch vorliege.

Hinsichtlich der zwischen den hiesigen Verfahrensbeteiligten geführten bzw.

anhängigen Verfallslöschungsverfahren betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1

125 197

sowie die – zwischenzeitlich wegen Nichtverlängerung des

Markenschutzes erloschene – Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS, haben das

EuG mit Urteil v. 17. Dezember 2025 betreffend den EU-Anteil der IR-Marke 1 125

197

sowie das Bundespatentgericht im Verfahren 29 W (pat) 8/23

betreffend die Marke 30 2011 063 509 ICH BIN RAUS mit Beschluss vom 15. April

2026 (veröffentlicht auf der Internet-Seite des BPatG) jeweils festgestellt, dass die

diesen Verfallslöschungsverfahren zugrundeliegenden Anträge des hiesigen

Antragsstellers nicht rechtsmissbräuchlich seien, was im Verfahren BPatG

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29 W (pat) 8/23 zur Zurückweisung der Beschwerde der Markeninhaberin, gerichtet

gegen die Zurückweisung ihres Kostenantrags durch die Markenabteilung, führte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige

Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Mit ihrem Antrag wendet sich die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin zum

einen

gegen

die Zurückweisung

der Kostenauferlegung

auf

den

Verfallsantragsteller durch die Markenabteilung 3.4. des DPMA, zum anderen

begehrt sie auch die Auferlegung der Kosten im hiesigen Beschwerdeverfahren auf

den Antragsteller und Beschwerdegegner. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die

Kostenentscheidung im amtlichen Verfahren ist § 63 Abs. 1 MarkenG und im

Beschwerdeverfahren § 71 Abs. 1 MarkenG.

1.

Gegenstand der Beschwerde ist allein die in Ziffer 1. des Tenors des

Beschlusses der Markenabteilung 3.4. enthaltene Zurückweisung des

Kostenantrags der Markeninhaberin, da der Antragsteller gegen die Zurückweisung

seines Kostenantrags keine Beschwerde eingelegt hat. Der Ausspruch unter Ziffer

2. des Tenors, der den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des

Verfallsantrags betrifft, ist nicht beschwerdegegenständlich, wie sich aus dem

eindeutigen Wortlaut der Beschwerdeschrift ergibt.

2.

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist statthaft und unterliegt

in vollem Umfang, nicht nur hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung

der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering,

10

MarkenG, 14. Aufl., § 71 Rn. 10; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann,

MarkenG, 4. Aufl., § 63 Rn. 4; BPatG, Beschluss vom 04.05.2018,

3.

Der Vorsitzende der Markenabteilung 3.4 des DPMA konnte gemäß

§ 56 Abs. 3 Satz 3 MarkenG über den Kostenantrag alleine entscheiden.

B.

Die Markenabteilung hat den Kostenantrag der Markeninhaberin zu Recht

zurückgewiesen, da eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen auf den

Verfallsantragsteller nicht veranlasst ist.

1. In mehrseitigen markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA gilt der Grundsatz,

dass jeder Beteiligte unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Kosten selbst

trägt, § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG. Eine hiervon abweichende Anordnung ist

geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung aus

Billigkeitsgründen ausnahmsweise nahelegen, § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG.

Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt,

das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1996, 399,

401 – Schutzverkleidung; BPatG, Beschluss vom 29.11.2024, 26 W (pat) 558/22;

Beschluss vom 21.10.2025, 26 W (pat) 48/22). Dabei ist stets ein strenger Maßstab

anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus

Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in

Betracht kommt.

2. Besondere Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 63 Abs. 1

Satz 1 MarkenG rechtfertigen würden, liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich

insbesondere nicht daraus, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – der

Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller mit dem Verfallsantrag verfahrens-

und sachfremde Ziele verfolgt und somit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

11

a. Zwar dürfte es in patentamtlichen Nichtigkeits- und Verfallslöschungsverfahren

im Falle eines wegen Rechtsmissbrauchs unzulässigen (Nichtigkeits- bzw.

Verfallslöschungs-) Antrags grundsätzlich der Billigkeit entsprechenden, dem

Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin

nach §§ 63 Abs.1, 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen. Es könnte jedoch bereits

fraglich sein, ob der Einwand des Rechtsmissbrauchs in diesen Verfahren und dabei

insbesondere auch in einem Verfallslöschungsverfahren überhaupt beachtlich ist.

aa. So haben in der Vergangenheit sowohl der EuGH für das Nichtigkeitsverfahren

wegen absoluter Schutzhindernisse (vgl. EuGH C- 450/13 v. 19. Juni 2014, GRUR

Int. 2014, 821 Rn. 37 ff.- ultrafilter international) als auch das EuG für das

Verfallslöschungsverfahren (vgl. EuG GRUR-RR 2018, 68 – Carrera; GRUR-RS

2020, 11782 – Leinfelder) zum Ausdruck gebracht, dass der Einwand einer

rechtsmissbräuchlichen und damit unzulässigen Antragstellung im Hinblick auf die

Ausgestaltung dieser Verfahren als Popularantragsverfahren und des diesen

Verfahren zugrundeliegenden Interesses der Allgemeinheit an der Entfernung

schutzunfähiger bzw. löschungsreifer Marken aus dem Register grundsätzlich

unbeachtlich sei

(vgl. dazu auch Miosga

in Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Aufl., § 53 Rn 22).

bb. Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung des BGH in Nichtigkeitsverfahren

wegen absoluter Schutzhindernisse nach §§ 50 Abs. 1, 2 i. V.m. 53 Abs. 1, 2 bzw.

§ 54 Abs. 1 a.F. MarkenG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem

Antragsteller eine Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten

werden kann (vgl. BGH WRP 2015, 195 Rn. 10 – for you; MarkenR 2011, 267 Rn.

16 – TSP Trailer-Stabilization-Program; GRUR 2010, 231 Rn. 20 – Legostein;

Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 21 mwN), wenngleich es

insoweit zu beachten gilt, dass es im Hinblick auf den Popularcharakter des

Nichtigkeits- wie auch des Verfallslöschungsantrags auf die Interessen- und

Motivlage des Antragstellers jedoch grundsätzlich nicht ankommt, so dass ihm nur

in engen Grenzen der Zutritt zu dem Verfahren versagt werden kann.

12

cc.

In einer neueren Entscheidung hat das EuG (vgl. EUG T-536/24

v.

17. Dezember 2025 – Schöffel, GRUR-RS 2025, 34602)

jedoch

in

Zusammenhang mit der Frage der Relevanz einer rechtsmissbräuchlichen

Antragstellung in einem Verfallslöschungsverfahren und deren Auswirkung auf die

Zulässigkeit des Antrags festgestellt, dass sich niemand in betrügerischer oder

missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschiften der Union berufen

darf (vgl. EuG aaO Rn. 21)

Vor diesem Hintergrund neigt der Senat zu der Auffassung, dass ein Verfallsantrag

wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall unzulässig sein kann, wenn der

Antragsteller mit dem Antrag jedenfalls in erster Linie verfahrens- und sachfremde

Ziele verfolgt.

dd. Dies bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung.

3. Denn ungeachtet der Frage, ob die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs oder ein

angeblich missbräuchliches Verhalten

im Rahmen eines Verfallsverfahrens

überhaupt relevant sein kann (letztlich auch offen gelassen von EuG, aaO, T-536/24

Rn. 22), lässt sich im Anschluss an die Entscheidung des 29. Senats des

Bundespatentgerichts betreffend die Wortmarke 30 2011 063 509 – ICH BIN RAUS

(29 W (pat) 8/23 v. 15. April 2026, juris), welche ebenfalls einen Kostenantrag der

hiesigen Markeninhaberin in einem gegen ihre Wortmarke ICH BIN RAUS

gerichteten Verfallslöschungsantrags des hiesigen Antragstellers betraf, auch

vorliegend nicht feststellen, dass der Antragsteller mit seinem Verfallsantrag – trotz

seiner von der Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss zu Recht

beanstandeten Wortwahl – verfahrens- und sachfremde Ziele verfolgte, dem Antrag

daher ein als rechtsmissbräuchlich einzuordnendes Verhalten des Antragstellers

zugrunde lag.

13

a. So geht der Senat mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats im

Parallelverfahren 29 W (pat) 8/23 – ICH BIN RAUS ebenfalls davon aus, dass allein

der Umstand, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Verfallsverfahren gegen die

Markeninhaberin angestrengt hat, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zu

begründen vermag. Zum einen ist der Antragsteller nicht gegen alle Marken der

Markeninhaberin vorgegangen. Zum anderen trägt ein Markeninhaber, der über ein

großes Markenportfolio verfügt, zwangsläufig ein höheres Risiko, mit Anträgen auf

Verfall konfrontiert zu werden, insbesondere wenn es sich um Varianten derselben

Marke handelt (vgl. EUIPO, Erste Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. März

2024, R 237/2023-1). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom

Antragsteller veranlassten Verfahren teilweise zu seinen Gunsten entschieden

wurden bzw.

in einigen Fällen zu einem

teilweisen Verzicht durch die

Beschwerdeführerin führten (vgl. EuG a. a. O.). So hat auch im vorliegenden

Verfahren die Markeninhaberin, nachdem der Verfallsantrag gestellt worden ist, aus

eigener Entscheidung die Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs. 6 MarkenG für den

Fortbestand der Schutzdauer der angegriffenen Marke nicht mehr entrichtet, was

im Ergebnis zu deren Löschung geführt hat. Dieser Umstand spricht aber zumindest

indiziell dagegen, dass das Verfallsverfahren allein aus rein sachfremden

Erwägungen heraus und vollkommen rechtsgrundlos angestrengt worden ist.

b. Die Markeninhaberin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass die Beschaffung

der erforderlichen Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marke Kosten und

erheblichen Aufwand verursacht habe. Dies gehört zu den mit der

Markeninhaberschaft verbundenen Pflichten. Der Benutzungszwang dient dem

Allgemeininteresse, das Register von unbenutzten Zeichen freizumachen, um

anderen Gewerbetreibenden die ungehinderte Verwendung solcher Zeichen zu

ermöglichen (BGH GRUR 2000, 890, 891 –

IMMUNINE/IMUKIN; GRUR

2007, 321 Rn. 30 – COHIBA; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O.,

§ 26 Rn. 3 m. w. N.).

14

Der im Falle des Bestreitens erforderliche Nachweis der rechtserhaltenden

Benutzung stellt damit eine gesetzliche Obliegenheit jedes Markeninhabers dar, der

er sich grundsätzlich nicht mit Verweis auf damit verbundene Kosten- und

Zeitaufwände entziehen kann.

c. Der Senat geht weiterhin mit der vorgenannten Entscheidung des 29. Senats

davon aus, dass objektive Anhaltspunkte

bzw.

Indizien

für eine

rechtsmissbräuchliche Antragstellung sich auch nicht daraus ergeben, dass dem

Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffend die Marke

30 2018 229 973 ASCONI (BPatG 26 W (pat) 48/22, juris) wegen bösgläubiger

Markenanmeldung die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt worden sind.

Gleiches gilt für die Feststellungen bösgläubigen Verhaltens durch das OLG

Frankfurt (Beschluss vom 03.05.2021, 6 W 31/2021). Zwar entspricht es regelmäßig

der Billigkeit, dem Anmelder im Falle der Löschung seiner Marke wegen

Bösgläubigkeit die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Meiser in

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 19). Jedoch ist die Frage der

Bösgläubigkeit des Markenanmelders in einem Nichtigkeitsverfahren wegen

absoluter Schutzhindernisse wie der Bösgläubigkeit gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

§ 50 Abs. 1

i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG von der Frage der

rechtsmissbräuchlichen Antragstellung

in

einem

davon

unabhängigen

Verfallsverfahren gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 49 MarkenG zu trennen. Es

handelt sich dabei um voneinander unabhängige Fragen, da beide Verfahren

unterschiedliche Ziele verfolgen (vgl. EuG, Urteil vom 17.12.2025, T-536/24; Miosga

in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 20 ff.). Schließlich kann von der in

einem Verfahren festgestellten Bösgläubigkeit einer Partei nicht darauf geschlossen

werden, dass sie in einem anderen Verfahren ebenfalls kein rechtmäßiges Ziel

verfolge (vgl. EuG a. a. O.; BPatG, aaO, 29 W (pat) 8/23 — ICH BIN RAUS, juris).

d. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht im Hinblick auf die von der

Markeninhaberin

im Beschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidung der

Löschungsabteilung des EUIPO Nr. 50 095 C vom 28.01.2023 geboten, denn

15

soweit die Löschungsabteilung in diesem Verfahren einen Verfallslöschungsantrag

des hiesigen Antragstellers gegen den EU-Teil der Internationalen Registrierung

1 125 197

der hiesigen Markeninhaberin wegen Rechtsmissbrauchs

zurückgewiesen

hatte, wurde

diese Entscheidung

von

der Ersten

Beschwerdekammer

(15.08.2024, R 237/2023-I)

aufgehoben

und

ein

rechtsmissbräuchliches

Verhalten

des

Antragstellers

verneint.

Die

Beschwerdekammerentscheidung ist durch das EuG mit der vorgenannten

Entscheidung T–536/24 v. 17. Dezember 2025 bestätigt worden.

4. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

C. Anhaltspunkte für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen auf einen der Beteiligten nach § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen

nicht vor. Insbesondere eine Kostenauferlegung auf den Antragsteller ist aus den

vorgenannten Gründen nicht veranlasst. Der Antrag der Beschwerdeführerin und

Verfallsantragsgegnerin, dem Beschwerdegegner und Verfallsantragsteller die

Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,

ist daher ebenfalls

zurückzuweisen.

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III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Meiser

Dr. Weitzel

Merzbach

Beglaubigt