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BPatG Beschluss vom 22.04.2026 – 25 W (pat) 65/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426B25Wpat65.22.0

Zitiert 7 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 65/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:220426B25Wpat65.22.0

betreffend die Marke 30 2015 063 894

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

22. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin und der Richterin Butscher beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der am 23. Dezember 2015 angemeldeten

und am 1. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen

Wortmarke 30 2015 063 894

GEO Ingenieurservice

Die Eintragung wurde am 1. April 2016 veröffentlicht und umfasst folgende Waren

sowie Dienstleistungen:

Klasse 9:

Abtropfständer

für

fotografische Zwecke; Abzweigdosen, -kästen

[Elektrizität];

Additionsmaschinen;

Aerometer;

Akkumulatoren

[elektrisch];

Akkumulatoren

[elektrisch]

für

Fahrzeuge;

Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler;

Alarmgeräte; Alarmgeräte

[akustisch]; Alarmglocken

[elektrisch];

Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter

[Stromstärkemesser];

Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker

[Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien;

Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile

für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antennen;

Antikathoden; Apertometer [Optik]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung

von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und

Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente zum Leiten,

Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von

Elektrizität; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum

Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate

zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des

Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum

Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle;

Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Atemgeräte zum Tauchen;

Atemgeräte,

außer

für

künstliche Beatmung; Atemmasken

[ausgenommen

für künstliche Beatmung]; Atemschutzgeräte mit

Luftfilter; Auslöser

[Fotografie]; Auswuchtgeräte; automatische

Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Baken,

leuchtend; Barometer; Batterien [elektrisch]; Begrenzer [Elektrizität];

Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons;

Bilddateien

zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Bildtelefone;

Bleiglanzdetektoren;

Blenden

[Fotografie];

Blendschutzbrillen;

Blendschutzschirme; Blinker

[Lichtsignale]; Blitzableiter; Blitzlichte

[Fotografie]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Brennöfen für Laborzwecke;

Briefwaagen; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle;

Brillengläser; Brückenwaage; Brutapparate für Bakterienkulturen; CD-

Player; chemische Apparate und

Instrumente; Chips

[integrierte

Schaltkreise]; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen

[Zeiterfassungsgeräte];

Codierer

[Datenverarbeitung];

codierte

Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte

Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher];

Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme

[gespeichert];

Computerbildschirme;

Computerperipheriegeräte;

Computerprogramme

[gespeichert];

Computerprogramme

[herunterladbar];

Computersoftware

[gespeichert];

Computerspielsoftware; Computertastaturen; Crashtest-Dummys;

Datenverarbeitungsgeräte;

Dekompressionskammer;

dekorative

Magnete;

Densimeter;

Densitometer;

Destilliergeräte

für

wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben [Laborgeräte]; Detektoren;

Diagnoseapparate, nicht

für medizinische Zwecke; Diapositive;

Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen

[elektrisch];

Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte

[Mikroskopie];

digitale

Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Diktiermaschinen; Dimmer

[Lichtregler]; Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke

[für

Computer]; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für

elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für

Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Druckverlustanzeiger

[automatisch] für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen [Fotografie];

Dunkelkammern

[Fotografie];

DVD-Spieler;

Dynamometer;

Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für

die

Fernsteuerung

industrieller

Arbeitsvorgänge;

elektrische

Fernzündungsgeräte; elektrische Schlösser; elektrische Sensoren;

elektrische

Spulen;

elektrische

Transformatoren;

elektrische

Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren;

Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronenröhren; elektronische

Anzeigetafeln;

elektronische

Publikationen

[herunterladbar];

elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender;

Elektrozäune; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Endoskope, nicht für

medizinische

Zwecke;

Entfernungsmesser

[Telemeter];

Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren

[elektrisch], nicht

für

Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte

für Magnetbänder;

Entstörgeräte

[Elektrizität]; Epidiaskope; Ergometer; Fadenzähler;

Fahrkartenautomaten;

Fahrtenschreiber

für

Fahrzeuge;

Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Faxgeräte; Feldstecher;

Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate;

Fernsprechapparate;

Fernsteuergeräte

[elektrodynamisch]

für

Eisenbahnweichen;

Fernsteuerungsgeräte;

Feuerlöschboote;

Feuerlöschdecken;

Feuerlöscher;

Feuerlöschfahrzeuge;

Feuerlöschpumpen;

Feuermelder;

Feuerpatschen;

Feuerschutzbekleidung;

Feuerschutzbekleidungsstücke;

Feuerwehrschläuche;

Filme

[belichtet];

Filmkameras;

Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische

Zwecke;

Fluoreszenzschirme;

Fotoapparate;

Fotoelemente;

Fotokopiergeräte

[fotografische,

elektrostatische,

thermische];

Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung

für

Telefone;

Frequenzmesser;

Funkenfänger;

Funkmasten;

Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte;

galvanische Elemente;

galvanische Zellen; Galvanometer; Gärungsapparate [Laborgeräte];

Gasanalysegeräte;

Gaszähler

[Messinstrumente];

gedruckte

Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte

Musikboxen;

Geldzähl-

und

Geldsortiermaschinen;

Geschwindigkeitsanzeiger;

Geschwindigkeitskontrollgeräte

für

Fahrzeuge;

Geschwindigkeitsmesser

[Fotografie];

Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für

Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren;

Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben [Retorten]; GPS-

Geräte; Halbleiter; Halometer; Halter

für elektrische Spulen;

Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare

Bilddateien; Hochfrequenzgeräte; Höhenmesser; Hologramme;

Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer

[Feuchtigkeitsmesser];

Identifikationskarten, magnetische; Induktoren [Elektrizität]; Interfaces

[Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Ionisationsgeräte,

nicht zur Behandlung von Luft oder Wasser; Kabelkanal [elektrisch];

Kabelkennfäden

für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel

für

elektrische Leitungen; Kabelklemmen [Elektrizität]; Kabelmäntel für

elektrische

Leitungen;

Kaliber

[Messgeräte];

Kalibrierringe;

Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards];

Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen

[Fotografie]; Kathoden;

Kesselkontrollgeräte;

Kinematografische

Filme

[belichtet];

Klappenschränke

[Elektrizität]; Klarschriftleser

[Datenverarbeitung];

Klemmen

[Elektrizität]; Klingelknöpfe; Klingeln

[Alarmanlagen];

Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Klinometer; Kneifer

[Augengläser]; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen;

Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren

[elektrisch]; Komparatoren; Kompasse; Kontakte

[elektrisch];

Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kontrollapparate

[elektrisch];

Kopfhörer; Koppler

[Datenverarbeitung]; Korrektionslinsen

[Optik];

kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen;

Kupferdraht,

isoliert;

Kupplungen,

elektrische;

Laborplatten;

Laborzentrifugen; Ladegeräte

für Akkumulatoren; Ladegeräte

für

elektrische

Akkumulatoren;

Laktodensimeter;

Laktometer;

Landvermessungsinstrumente; Laptophüllen; Laptops; Laptoptasche;

Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laternae Magicae; Lautsprecher;

Lautsprecherboxen;

Lehren;

Lehren

[Messinstrumente];

Leiter

[elektrisch]; Leitungsrohre [elektrisch]; Lesegeräte [Datenverarbeitung];

Leuchtbojen; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtschilder; Licht-Zeiger [Laserpointer];

Lichtpausapparate;

Lichtpausapparate

[Heliografie];

Lichtstärkemesser;

Lineale

[Messinstrumente];

Lochkartenbüromaschinen; Logs; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen;

Luftanalysegeräte; Lupen [Optik]; Magnetbänder; Magnetbandgeräte

[Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete;

Magnetplatten;

Magnetventile

[elektromagnetische

Schalter];

Manometer; Markierungsbojen; Maße; Masken

für Schweißer;

Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Material für elektrische Leitungen

[Drähte,

Kabel]; Materialprüfinstrumente

und

-maschinen;

mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mauspads

[Mausmatten]; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für

münzbetätigte

Automaten;

Mechaniken,

geldbetätigt,

für

Fernsehapparate; Megafone; Membranen

für wissenschaftliche

Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte

[elektrisch];

Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen;

Messtische [Messinstrumente]; Metalldetektoren für gewerbliche oder

militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische

Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome;

Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente;

Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems;

Monitore

[Computerhardware]; Monitore

[Computerprogramme];

Montiervorrichtungen

für kinematografische Filme; Mundschutz;

Musikautomaten

[geldbetätigt]; Musikdateien zum Herunterladen;

Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen

für

Schwimmer;

nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge

[Bordcomputer];

Navigationsinstrumente;

Nebelsignale

[ohne

Zündstoffe]; Neigungsmesser; Neonröhren

für die Werbung;

Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer);

Objektive für die Astrofotografie; Objektive [Optik]; Objektträgerkassetten

für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons für Taucher; Oktanten;

okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate

und Instrumente; optische Patenträger; optische Faserkabel; optische

Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; optische Lampen;

optische Linsen; optische Platten [Datenverarbeitung]; optisches Glas;

Osmoseapparate

für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke;

Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parabolspiegel zur Bündelung

von Lichtstrahlen; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte

[Pager]; Petrischalen; physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten;

Planimeter; Platten

für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler;

Plattenwechsler

[Datenverarbeitung];

Plotter;

Polarimeter;

Präparierbestecke

für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte;

Präzisionswaagen;

Prismen

[Optik];

Projektionsgeräte;

Projektionsschirme; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte;

radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für

Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive;

Raster

für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Reagenzgläser;

Rechenbretter

(Abakusse); Rechenmaschinen; Rechenscheiben;

Rechenschieber; Reflexscheiben

für Kleidung, zum Schutz vor

Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen;

Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe;

Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais [elektrisch];

Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern;

Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen;

Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen

[Instrumente

für die

Feststellung der Horizontalen]; Riemen für Mobiltelefone; Rockabrunder;

Röntgenapparate, nicht

für medizinische Zwecke; Röntgenbilder

[ausgenommen für medizinische Zwecke]; Röntgenfilme [belichtet];

Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für

gewerbliche

Zwecke;

Rostschutzvorrichtungen

[kathodisch];

Saccharimeter;

Salzwaagen;

Sanduhren;

Saphirnadeln

für

Plattenspieler;

Satelliten

für

wissenschaftliche

Zwecke;

Satellitennavigationsgeräte;

Satiniergeräte

für

Fotografien;

Säuremesser;

Säuremesser

für

Akkumulatoren;

Scanner

[Datenverarbeitung];

Schallleitungen;

Schallmembranen;

Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter

für Lautsprecher;

Schaltanschlusstafeln;

Schalter;

Schalter

[Stromunterbrecher];

Schaltgeräte

[elektrisch]; Schaltkreise,

integrierte; Schaltpulte

[Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; Schieblehren; Schiffskompasse;

Schiffssignalanlagen; Schilder

[mechanisch]; Schirme

[Fotografie];

Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schrittzähler;

Schutzanzüge für Flieger; Schütze (Elektrizität); Schutzhandschuhe

gegen Röntgenstrahlen

für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme;

Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken; Schutzvorrichtungen gegen

Röntgenstrahlen, nicht

für medizinische Zwecke; Sender

für

elektronische

Signale;

Sender

[Fernmeldewesen];

Sender

[Telekommunikation]; Senkbleie; Senklote

[Bleilote]; Senkschnüre;

Sextanten; Sicherheits-Kombigurte [ausgenommen für Fahrzeugsitze

oder Sportsausrüstungen]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren;

Signalanlagen,

leuchtend

oder

mechanisch;

Signalbojen;

Signalfernsteuergeräte

[elektrodynamisch];

Signalglocken;

Signallaternen; Signalpfeifen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch;

Siliziumscheiben

für

integrierte Schaltkreise; Simulatoren

für die

Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren

zur Stromerzeugung; Solarmodule zur Stromerzeugung; Sonare;

Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen;

Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speichergeräte für

Datenverarbeitungsanlagen;

Spektrografen;

Spektroskope;

Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate

und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel

[optisch]; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz);

Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras;

Staudrucksonden; Stechuhren

[Zeiterfassungsgeräte]; Steckdosen;

Steckdosenabdeckungen; Stereoskope;

stereoskopische Geräte;

Strahlenmesser;

Strahlrohre

für

Feuerlöschzwecke;

Straßenbegrenzungspfosten

[leuchtend

oder

mechanisch];

Streichmaße; Strichcodeleser; Stroboskope; Strombegrenzer

für

Beleuchtungsapparate;

Stromgleichrichter;

Stromleitungen;

Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher;

Stromverlustanzeiger;

Stromwandler;

Stromwender;

Sucher

[fotografisch]; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschen

für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische

Taucheranzüge; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter;

Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer;

telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte;

Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten,

nicht für medizinische Zwecke; Theodolite; Thermometer, nicht für

medizinische Zwecke; Thermostate; Thermostate

für Fahrzeuge;

Tonarme

für

Plattenspieler;

Tonaufzeichnungsfilme;

Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger;

Tonübertragungsgeräte;

Tonverstärker;

Tonwiedergabegeräte;

Totalisatoren

[Addierwerke];

tragbare Abspielgeräte;

tragbare

Sprechfunkgeräte;

tragbare Stereogeräte; Transformatoren

zur

Spannungserhöhung; Transistoren

[elektronische]; Transponder;

Trioden; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie];

Türgucker; Türklingeln,

elektrisch; Überspannungsschutzgeräte;

Überwachungsapparate

[elektrisch];

Übungspuppen

für

die

Wiederbelebung

[Instruktionsapparate]; Ultraschallgeräte, nicht

für

medizinische Zwecke; Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-,

Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-,

Feuerschutzschuhe;

Unfallschutzhandschuhe;

Unfallschutznetze;

Unfallschutzvorrichtungen

für

den

persönlichen Gebrauch;

Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Urometer; USB-

Sticks; Vakuummesser; Vakuumröhren

[drahtlose Telegrafie und

Telefonie];

Variometer;

Ventilköpfe

mit

Druckmesser;

Verbindungsmuffen

für Elektrokabel; Verbindungsteile

[Elektrizität];

Vergrößerungsapparate [Foto]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen];

Verkehrsleitkegel;

Vermessungsapparate

und

-instrumente;

Vermessungsketten; Verschlüsse [Fotografie]; Verstärkerröhren oder

Verstärkerlampen; Verteilerschränke

[Elektrizität]; Verteilertafeln

[Elektrizität];

Videobänder;

Videobildschirme;

Videokameras;

Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter;

Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln;

Vorsatzlinsen

[Optik]; Waagen; Wägeapparate und -instrumente;

Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; Warndreiecke

für Fahrzeuge; Waschschalen

[Fotografie]; Wasserstandsanzeiger;

Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate;

Wellenmesser; Windmesser; Windsäcke [Windanzeiger]; Winkelmaße

[für Schreiner]; Winkelmesser; wissenschaftliche, Schifffahrts-,

Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,

Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente;

Wünschelruten;

Zähler;

Zählwerke;

Zeichentrickfilme;

Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren,

nicht

für Uhrwerke;

Zellenschalter [Elektrizität]; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung];

Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel [Messinstrumente]; Zündbatterien;

Zyklotrons;

Klasse 41:

Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen;

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung;

Auskünfte

über

Freizeitaktivitäten;

Bereitstellen

von

Karaokeeinrichtungen; berufliche Umschulungen; Berufsberatung;

Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines

Internats; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb

eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von

Fitnessklubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten

[Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb

von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen;

Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von

Varietétheatern; Betrieb

von Vergnügungsparks; Bücherverleih

[Leihbücherei]; Coaching

[Ausbildung]; Demonstrationsunterricht

in

praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen

mit

dem Computer]; Dienste

von Unterhaltungskünstlern;

Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines

Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios;

Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten;

Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen von

Diskjockeys; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von

Fitnesstrainern; Dienstleistungen

von

Schulen

[Ausbildung];

Dienstleistungen

von

zoologischen Gärten; Dolmetschen der

Gebärdensprache; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von

Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen;

Durchführung

von Spielen

im

Internet; Durchführung

von

Tanzveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen

von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien;

Erziehung

und Unterricht;

Fernkurse;

Fernsehunterhaltung;

Fernunterricht;

Filmproduktion

[in

Studios];

Filmproduktion,

ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmvorführungen

in Kinos;

Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von

Texten,

ausgenommen Werbetexte;

Informationen

über

Unterhaltungsveranstaltungen; Kalligrafiedienste; Komponieren von

Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung;

Modellstehen für Künstler; Montage [Bearbeitung] von Videobändern;

Musikdarbietungen [Orchester]; Musikproduktion; online angebotene

Spieldienstleistungen

[von

einem Computernetzwerk];

online

Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;

Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;

Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen

Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen;

Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und

Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von

Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Veranstaltung

von

Symposien;

Organisation

von

Modenschauen

zu

Unterhaltungszwecken;

pädagogische Beratung; Party-Planung

[Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung;

Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von

Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer

Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften

und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse

Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle

Aktivitäten; Synchronisation;

Theateraufführungen;

Tierdressur;

Training; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher

Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

Veranstaltung und Durchführung von Workshops

[Ausbildung];

Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von

Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von

Bällen;

Veranstaltung

von

Lotterien;

Veranstaltung

von

Schönheitswettbewerben, Veranstaltung von Unterhaltungsshows

[Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und

Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten,

ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung

von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios;

Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern;

Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von

Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten, Vermietung

von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Spielausrüstung;

Vermietung von Spielgeräten; Vermietung von Spielzeug; Vermietung

von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von

Sportplätzen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung

von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von

Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von

Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion;

Videoverleih

[Bänder]; Videoverleih

[Kassetten]; Zeitmessung bei

Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von

Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Klasse 42:

Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten;

Aktualisierung [Update] von Software; Architekturberatung; Beratung auf

dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der

Informationstechnologie

(IT); Beratung bei der Gestaltung von

Homepages

und

Internetseiten;

Beratung

für

Telekommunikationstechnik; Beratung

im Bereich Entwurf und

Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten;

Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von

wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich;

biologische Forschung; Computerhard- und Softwareberatung;

Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design und

Erstellung

von Homepages und

Internetseiten; Design

von

Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen

einer Zertifizierungsstelle

[Trust-Center], nämlich Ausgabe und

Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften;

Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers,

nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen

eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers;

Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines

Industriedesigners;

Dienstleistungen

eines

Innenarchitekten;

Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines

Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors;

Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von

chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen

zum

Schutz

vor Computerviren;

digitale

Bildbearbeitung

[Grafikerdienstleistungen]; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen];

Durchführen von Wasseranalysen; Durchführung chemischer Analysen;

Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen

Tests;

Durchführung

wissenschaftlicher

Untersuchungen;

Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und

Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung;

Eichen

[Kalibrieren];

Einrichtungsberatung;

elektronische

Datensicherung;

elektronische Datenspeicherung; Energieaudit;

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer

Hinsicht

[Facility management]; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware und Computersoftware; Ermittlung von Emissionen

und Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Erstellung von Analysen

für Erdölförderung;

Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen

Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung

von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;

Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem

Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie;

Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem

Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus;

Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für

Dritte;

geologische Forschungen;

geologische Schürfarbeiten;

Gestaltung

und

Unterhalt

von Websites

für

Dritte;

Grafikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting;

Impfen

von

Wolken;

industrielle

Analyse-

und

Forschungsdienstleistungen; Installation und Wartung von Software;

Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren

von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von

Messgeräten; klinische Versuchsreihen; Konfiguration von Computer-

Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von

Computerprogrammen

und Daten

[ausgenommen

physische

Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von

physischen

auf

elektronische

Medien;

Kopieren

von

Computerprogrammen;

Landvermessung;

Materialprüfung;

Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen

in

Datenbanken und

im

Internet

für Wissenschaft und Forschung;

qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz; qualitative Schätzung

von Wolle; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; Server-Hosting;

Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor

illegalen Netzwerkzugriffen; Software as a Service

[SaaS];

sozialwissenschaftliche Beratung; Stadtplanung; Styling [industrielles

Design];

technische

Benutzer-

und

Rechteverwaltung

in

Computernetzwerken;

technische

Beratung;

technische

Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;

Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von

digitalen

Signaturen;

Überwachung

von

Erdölbohrungen;

Umweltschutzforschung;

Umweltverträglichkeitsprüfungen;

Unterwasserforschung; Vermietung von Computerdruckern; Vermietung

von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von

Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von

Computersoftware;

Wasseranalyse;

Werkstoffprüfung;

Wettervorhersage;

Wiederherstellung

von

Computerdaten;

wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche Labordienstleistungen;

Wissenschaftliche

und

technologische Dienstleistungen

und

Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;

Designerdienstleistungen; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder

Vermietung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im Internet.

Gegen die Eintragung der Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am

22. Dezember 2004 international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134

am 28. Juni 2016 Widerspruch eingelegt. Gestützt wird der Widerspruch auf den

Unionsmarkenteil. Eingetragen ist die Widerspruchsmarke für folgende Waren und

Dienstleistungen:

Klasse 9:

Magnetic, optical, magneto-optical and electronic sound and image

recording carriers and data memories, in particular CDs, CD ROMs, CD-

Is, DVDs, floppy disks, video tapes, recording discs and microfilm, for on

and off-line use; tape recorders, equipment for receiving, as well as for

recording,

transmission and reproduction of sound and

images;

hardware, in particular data processing apparatus, computers and

computer peripheral devices; software; data processing programs,

computer operating programs;

Klasse 16:

Printed matter; bookbinding material;

Klasse 35:

Services of a electronic commerce platform, namely presentation of

goods and services, reception of orders and order processing services,

as well as auditing services for electronic ordering systems; publication

of publicity texts; compilation and systemization of information into

computer databases;

Klasse 38:

Services in the field of telecommunications; transmission of information

to third parties on the Internet; dissemination of information on wireless

or cable networks; online content provider services, namely providing

user access to a global computer network and information about the

Internet; broadcasting of radio and (cable) television programmes;

Klasse 41:

Education, providing of training, entertainment, in particular radio and

television entertainment; services of a publisher (except printing);

publication and issuing of texts in printed and electronic form as an offline and online publisher, included in this class; sporting and cultural

activities;

Klasse 42:

Computer programming; design and development of database programs;

exploitation and management of intellectual property.

Mit Schreiben vom 30. September 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am gleichen Tag, hat die Beschwerdegegnerin die Einrede der

Nichtbenutzung erhoben.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse

42, vom 30. Juni 2022, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist der

Widerspruch zurückgewiesen worden. Zwischen den beiden Marken bestehe keine

Verwechslungsgefahr. Dies gelte selbst dann, wenn man der Widerspruchsmarke

für den Medienbereich und damit für die Ware „printed matter“ eine erhöhte

Kennzeichnungskraft zubillige sowie daraus

folgend die

rechtserhaltende

Benutzung insoweit anerkenne. In diesem Fall stünden sich die Ware „printed

matter“ einerseits und die Waren „Compact-Disks, Disketten, Magnetdatenträger,

Schallplatten, Tonträger, USB-Sticks, Videobänder, Video(spiel)kassetten,

Zeichentrickfilme, Computersoftware, elektronische Publikationen“ andererseits als

zumindest hochgradig ähnlich gegenüber, weil Letztgenannte auch einen

gedanklichen Inhalt aufweisen könnten und insofern in einem Austausch- bzw.

Ergänzungsverhältnis zu klassischen Druckereierzeugnissen stünden. Die

angegriffene Marke halte den gebotenen, deutlichen Markenabstand zur

Widerspruchsmarke noch ein. Aufgrund des nur in der jüngeren Marke vorhandenen

Bestandteils „Ingenieurservice“ wiesen die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit

deutliche und nicht überseh- bzw. überhörbare Unterschiede in schriftbildlicher und

klanglicher Hinsicht auf. Auch begrifflich seien sie nicht verwechselbar ähnlich. Für

den angesprochenen Verkehr bestehe keine Veranlassung, sich nur an dem

Bestandteil „GEO“ der angegriffenen Marke zu orientieren. Vielmehr stünden die

Elemente „GEO“ und „Ingenieurservice“ gleichwertig nebeneinander, da sie

aufeinander bezogen seien und sich

inhaltlich gegenseitig dahingehend

spezifizierten, dass sich der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angebotene

Ingenieurservice auf den geotechnischen Bereich beziehe. Eine Zergliederung

würde die begriffliche Einheit zerstören.

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-

Bringen. Die Gefahr von Verwechslungen unter Zugrundelegung einer selbständig

kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „GEO“ in der angegriffenen Marke sei

zu verneinen. Bei dem Element „Ingenieurservice“ handele es sich weder um das

alleinige Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke noch

um den Stammbestandteil einer von ihr benutzten Zeichenserie. „GEO“ sei ein sehr

beliebtes und entsprechend häufig durch Dritte verwendetes Element von Marken

und Unternehmensbezeichnungen, das sich schon deswegen nicht als

Stammbestandteil eigne. Auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie der Widersprechenden mit dem

Stammbestandteil

„GEO“

liege nicht vor, selbst wenn zugunsten der

Widersprechenden unterstellt werde, dass sie über die behauptete Zeichenserie

verfüge, die aus Marken bestehe, welche neben „GEO“ noch einen weiteren Begriff

aufwiesen. Aufgrund der häufigen Verwendung von „GEO“ werde der Verkehr

diesen Markenteil nicht ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Auch

werde „GEO“ in der angegriffenen Marke nicht als isolierter Wortstamm erkannt.

Schließlich

reihe sich

„GEO

Ingenieurservice“ nicht

in die von der

Widersprechenden angeführte Serie ein, da deren Marken stets aus zwei inhaltlich

beschreibenden Wörtern bestünden und nicht um einen Hinweis auf die Art des

Dienstleistungserbringers ergänzt würden.

Der Anspruch auf Löschung der Eintragung der jüngeren Marke sei auch nicht unter

dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG begründet. Selbst wenn unterstellt werde, dass es sich bei der

Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handele, werde der Verkehr sie nicht

mit der angegriffenen Marke verknüpfen, da er diese als einheitlichen Gesamtbegriff

und als Hinweis auf ein Angebot eines Ingenieurbüros im Bereich der Geotechnik

wahrnehme.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit

ihrer Beschwerde vom

5. August 2022, zu der sie ausführt, dass die Widerspruchsmarke für eine Vielzahl

von Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werde. § 43 MarkenG sei

in seiner vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Da die zweite

Veröffentlichung der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Eintragung der

angefochtenen Marke am 1. März 2016 noch keine fünf Jahre zurückgelegen habe,

sei lediglich die rechtserhaltende Benutzung während der letzten fünf Jahre vor der

Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen. Die Widerspruchsmarke

sei insbesondere für die gleichnamige, monatlich erscheinende Zeitschrift benutzt

worden, die auch als ePaper zum Download abgerufen werden könne. Die

Zeitschrift „GEO“ sei Marktführer in Deutschland im Bereich der Wissensmagazine,

ihr komme damit eine außerordentlich hohe Bekanntheit zu. Zudem gebe die

Widersprechende weitere Druckwerke mit dem Bestandteil „GEO“ wie die

Zeitschriften „GEO thema“, „GEO EPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“,

„GEO special“, „GEO WISSEN“, „GEOlino“ oder „GEOmini“ sowie Bücher, Kalender

und Postkarten heraus. Des Weiteren produziere und vertreibe sie Apps, CDs und

DVDs unter der Widerspruchsmarke. Schließlich biete sie auf ihrer Webseite

„www.geo.de“ neben Veröffentlichungen zu den Themenfeldern Reisen, Natur,

Wissen, Gesundheit und Nachhaltigkeit auch Quizze, Puzzles und Spiele an.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass zwischen den Vergleichsmarken

Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über

durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch

langjährige und

intensive

Benutzung, insbesondere im Bereich „printed matter“, erheblich gesteigert worden

sei. Die Waren und Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich. Gleiches gelte für

die sich gegenüberstehenden Marken. Die Jüngere nehme die Ältere vollständig

und identisch auf, wobei sich Letztere dort sogar am Anfang befinde. Darüber

hinaus komme nur dem übereinstimmenden Bestandteil „GEO“ der angegriffenen

Marke Kennzeichnungskraft zu, so dass er ihren Gesamteindruck dominiere und

präge. Demgegenüber sei das Element „Ingenieurservice“ als beschreibende

Angabe anzusehen, da es lediglich aufzeige, dass die von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zum Ingenieurwesen

aufwiesen. Zudem wirke sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

„GEO“ auch auf die Wahrnehmung der angegriffenen Marke aus. Denn dem

Verkehr bleibe ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es eher in einer

anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaube. „GEO Ingenieurservice“ sei

kein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff, zumal die Wortfolge aus zwei

Bestandteilen bestehe und das Element „GEO“ große Buchstaben aufweise,

während der Bestandteil „Ingenieurservice“ der regulären Groß-/Kleinschreibung

folge. Auch vom Schriftbild her gebe es deutliche Annäherungen.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die von der Markenstelle

vorgenommene

Interpretation der angegriffenen Marke

im Sinne eines

Ingenieurservices, der sich auf den geotechnischen Bereich beziehe, unzutreffend

sei. Ihr liege die Annahme zugrunde, dass es „um einen ‚von der Inhaberin der

angegriffenen Marke angebotenen Ingenieurservice‘ gehe“. Allerdings hätten

insbesondere die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und

Dienstleitungen aus dem Medienbereich nichts mit einem Ingenieurservice zu tun.

Dies führe letztlich dazu, dass die Markenstelle der angegriffenen Marke ein rein

beschreibendes Verständnis beigemessen habe, was gegen den Grundsatz der

Bindung an die Eintragung verstoße, nach dem eine eingetragene Marke nicht als

schutzunfähig angesehen werden dürfe. Damit habe sie auch die

Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke in Frage gestellt. Gegen eine

gesamtbegriffliche Wahrnehmung der jüngeren Marke spreche zudem ihre

Aufgliederung, die den Verkehr dazu veranlasse, in dem Bestandteil „GEO“ die

übereinstimmende Widerspruchsmarke wiederzuerkennen. Die angegriffene Marke

könne auch dahingehend verstanden werden, dass es sich bei den von ihr

beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche der Marke „GEO“ handele,

die sich thematisch mit Ingenieurservice befassten, für Unternehmen aus dem

Bereich

Ingenieurservice bestimmt seien oder der Erbringung eines

Ingenieurservices dienten. Damit werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke

zumindest in bildlicher Hinsicht durch ihren Bestandteil „GEO“ geprägt.

Es liege zudem mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da die Widersprechende über

die oben genannten Serienmarken mit dem Wortstamm „GEO“ verfüge. Diesem

komme entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die Funktion eines häufig

verwendeten Marken- und Unternehmensworts zu. Auch eine Verwechslungsgefahr

im weiteren Sinne sei zu bejahen. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass die

mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter der

Verantwortung der Beschwerdeführerin oder eines wirtschaftlich mit

ihr

verbundenen Unternehmens angeboten und erbracht würden, da die ältere Marke

in das jüngere Zeichen vollständig übernommen worden sei und dort eine

selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Darüber hinaus handele es sich bei

der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, so dass die betroffenen

Verkehrskreise das angegriffene Kennzeichen mit ihr gedanklich in Verbindung

brächten, wenn sie ihm im Zusammenhang mit Werbe-, Unterhaltungs- oder

Veranstaltungsdienstleistungen begegneten.

Schließlich nutze und beeinträchtige die jüngere Marke die Unterscheidungskraft

und Wertschätzung der bekannten älteren Marke in unlauterer Weise aus. Das mit

dieser gekennzeichnete Magazin verfüge bereits seit Jahren über einen

Bekanntheitsgrad von über 60 % in der deutschsprachigen Gesamtbevölkerung ab

14 Jahren.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 42, vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die vollständige Löschung

der Eintragung der Marke 30 2015 063 894 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich vor dem Bundespatentgericht zur Sache

nicht geäußert. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt hat sie geltend gemacht, dass sie ein Vermessungsbüro betreibe,

so dass von ihren damit im Zusammenhang stehenden Waren und

Dienstleistungen andere Verkehrskreise angesprochen würden. Der Begriff

„Geo“ komme aus dem Griechischen und bedeute „Erde“. Er sei in einer

Vielzahl von Wortzusammensetzungen wie „Geodatenbank“, „Geologie“ oder

„Geoinformatik“ zu finden. Zudem werde er als Kurzbezeichnung für den

Geographieunterricht verwendet. Es gebe eine Vielzahl von Drittmarken mit

dem Bestandteil „Geo“. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei

durchschnittlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke bildeten die beiden

Bestandteile „GEO“ und „Ingenieurservice“ eine Einheit. Es bestehe auch

aufgrund der unterschiedlichen Sinngehalte keine Markenähnlichkeit. Ebenso

sei die Warenähnlichkeit zu verneinen, zumal die jüngere Marke nicht für

Druckereierzeugnisse geschützt sei. Allenfalls einzelne Dienstleistungen der

Klassen 41 und 42 seien ähnlich. Die von der Widersprechenden ins Feld

geführte Bekanntheit ihrer Marke sei auf den Medienbereich beschränkt und

betreffe nicht die von der angegriffenen Marke beanspruchten

Messdienstleistungen.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin ihren gemäß § 69

Nr. 1 MarkenG gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren

gebeten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 sind den Beteiligten Belege zur

Erläuterung von Begriffen wie „Geo“ und „Geoengineering“ zur Kenntnisnahme

übersandt worden. Sie wurden auf Nachfrage der Widersprechenden mit

Senatsschreiben vom 18. Juli 2025 näher erläutert. Hierzu hat sie mit Schriftsatz

vom 18. August 2025 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der

Markenstelle für Klasse 42, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den

weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf hilfsweise Durchführung einer

mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 14. Februar 2025 zurückgenommen

worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht

für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

2. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch ist § 42 Abs. 1

und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung

(MarkenG a. F.) anzuwenden, da er gegen die Eintragung der am

23. Dezember 2015, also zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019

angemeldeten Marke 30 2015 063 894 erhoben worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG).

Der Widerspruch wurde am 28. Juni 2016, mithin vor dem 14. Januar 2019

eingelegt. Aufgrund der Nichtbenutzungseinrede sind damit §§ 26, 43 Abs. 1

MarkenG a. F. anwendbar (§ 158 Abs. 5 MarkenG).

3. Die nach § 66 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde

der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Unionsmarkenteil der international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134

steht gemäß § 189 Abs. 2 UMV einer Unionsmarke gleich (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 119, Rn. 54). Zwischen ihr

und der angegriffenen Marke 30 2015 063 894 „GEO Ingenieurservice“ besteht

keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Auch kann dem Löschungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des

Bekanntheitsschutzes nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entsprochen

werden. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht nach § 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.

a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger

Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des

Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des

Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32

- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR

2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR

2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet;

GRUR 2018, 79, Rn. 9 - Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind

insoweit

insbesondere die

Identität oder Ähnlichkeit der

relevanten

Vergleichsprodukte

(Waren und/oder Dienstleistungen), die

Identität oder

Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende

Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich

gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den

Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48

- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 - YOOFOOD/YO;

GRUR 2020, 870, Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019 1058, Rn. 17 - KNEIPP;

GRUR 2019, 173, Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 -

OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012,

1040, Rn. 25 - pjur/pure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa

die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus

folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen

dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

b) Die am 30. September 2019 erhobene Einrede der Nichtbenutzung ist als

zulässige Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auszulegen.

(1) Da die Einrede der Nichtbenutzung von der Inhaberin der angegriffenen Marke

undifferenziert erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass sie beide Zeiträume des

§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG a. F. umfasst, soweit die gesetzlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. BPatG 26 W (pat) 523/19 -

Rotkäppchen/radioRotkäppchen). Dies ist bei der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1

MarkenG a. F. jedoch nicht der Fall. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist begann

mit der zweiten Veröffentlichung des Unionsmarkenteils der widersprechenden

IR-Marke 863 134 durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 203 UMV i. V. m. Art. 190 Abs. 2 UMV). Diese

fand am 28. März 2012 statt. Insofern waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der

Eintragung der angegriffenen Marke am 1. April 2016 noch keine fünf Jahre

verstrichen.

Die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke endete ausgehend von der oben

angesprochenen Zweitveröffentlichung am 28. März 2017 und war damit zum

Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungsreinrede am 30. September 2019

abgelaufen. Eine einmal zulässig erhobene Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2

MarkenG a. F. ist für alle weiteren Instanzen wirksam und muss nicht erneut geltend

gemacht oder wiederholt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR

2006, 152, Rn. 13 - GALLUP). Die Beschwerdeführerin hat folglich die Benutzung

ihrer Marke nach Art, Dauer und Umfang innerhalb der letzten fünf Jahre vor der

Entscheidung über vorliegenden Widerspruch, also für die Zeit vom 22. April 2021

bis zum 21. April 2026 glaubhaft zu machen. Abzustellen ist hierbei auf die

Benutzung in der Europäischen Union (§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1

UMV).

(2) Die Widersprechende hat mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2023 und 26. März 2025

verschiedene Benutzungsunterlagen eingereicht. Sie enthalten Screenshots von

Titelseiten des Magazins „GEO“ auch aus den hier interessierenden Jahren 2021,

2022, 2023, 2024 und 2025. Darüber hinaus ergibt sich aus ihnen, dass in den

Jahren 2021 bis 2023 etwa 140.000 bis 170.000 Exemplare des Magazins pro

Ausgabe in Deutschland verkauft worden sind. Aus den weiterhin vorgelegten

Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalysen ist zudem eine Bekanntheit der

Marke „GEO“ innerhalb der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren in Höhe

von 63,1 % (2021), 63 % (2022), 61,5 % (2023) und 60,1 % (2024) im

Zusammenhang mit Printmedien ersichtlich.

Des Weiteren

lässt sich den vorgelegten Belegen entnehmen, dass die

Widerspruchsmarke in den Jahren 2021, 2022 und 2023 als Bestandteil von Titeln

anderer Zeitschriften wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO

SAISON“, „GEO special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“ verwendet wurde. So

sind ausweislich der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den Jahren 2021

und 2022 etwa 40.000 bis 50.000 Exemplare der Zeitschrift „GEO SAISON“ pro

Ausgabe verkauft worden.

Ebenfalls kann die Benutzung der Widerspruchsmarke

für elektronische

Publikationen anerkannt werden, da die oben genannten Zeitschriften ergänzend

als ePaper zum Download angeboten werden. Beispielsweise wurden ausweislich

der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den maßgeblichen Jahren 2021,

2022 und 2023 etwa 9.000 bis 15.000 ePapers pro Ausgabe der Zeitschrift „GEO“

verkauft.

Der Umstand, dass sich die eingereichten Belege vornehmlich auf das Inland

beziehen, steht einer Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für

Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form nicht entgegen. Eine Benutzung

in der Europäischen Union ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn sie nur in einem

Mitgliedstaat stattfindet (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage,

§ 119, Rn. 19 m. w. N.). Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn sie - wie

vorliegend - intensiv und umfangreich ist.

(3) Die weiterhin von der Widersprechenden geltend gemachte Benutzung ihrer

Marke für Bücher, Kalender, Tischaufsteller, Postkarten, DVDs oder CDs ist

hingegen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die damit erzielten

Umsätze werden in der eidesstattlichen Versicherung des Publishers der „GEO“-

Gruppe vom 25. Mai 2021 lediglich für vor 2021 liegende Jahre ausgewiesen.

Entsprechendes gilt für die Verwendung der Widerspruchsmarke in Verbindung mit

Apps für mobile Geräte. Die Anzahl ihrer Aufrufe und Downloads lässt sich der

besagten eidesstattlichen Versicherung lediglich bis Mai 2021 entnehmen, von der

folglich nur ein geringfügiger Teil des maßgeblichen Benutzungszeitraums

abgedeckt wird.

Ebenso reichen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen für die Anerkennung der

Benutzung der Widerspruchsmarke

für Unterhaltung nicht aus. Es bleibt

insbesondere offen, in welchem Umfang die auf der Webseite „www.geo.de“

angebotenen Quizze, Puzzles und Online-Spiele von Interessenten in Anspruch

genommen worden sind. Ob diese Dienste tatsächlich der Erschließung eines

eigenen Absatzmarktes zugunsten der Widersprechenden dienen, ist ebenfalls

nicht erkennbar (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 26, Rn. 18).

Die vorgelegten Rechnungen, Honorargutschriften und -abrechnungen sowie

Lizenzvergütungsberechnungen können keine Berücksichtigung finden, da sie

leidglich die Zeit vor dem hier zu betrachtenden Benutzungszeitraum von April 2021

bis April 2026 betreffen.

(4) Die Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form, für welche die

Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist, fallen unter die

für diese eingetragene Ware „printed matter“ („Drucksache“) der Klasse 16. Sie sind

zudem das Ergebnis der Dienstleistungen „services of a publisher (except printing);

publication und issuing of texts in printed and electronic form as an off-line and

online publisher, included in this class“ („Dienstleistungen eines Verlages

(ausgenommen Druckarbeiten); Veröffentlichung und Herausgabe von Texten in

gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Verlag,

eingeschlossen in dieser Klasse“) der Klasse 41. Unter die genannten Waren- und

Dienstleistungsbegriffe im Verzeichnis der älteren Marke fallen allerdings nicht nur

Zeitschriften. Maßgeblich kommt es unter Zugrundelegung der erweiterten

Minimallösung darauf an, ob die von der Markenbenutzung betroffenen einzelnen

Waren oder Dienstleistungen - hier: Zeitschriften - gegenüber den entsprechenden

registrierten Oberbegriffen - hier: Drucksachen, Verlagsdienste bzw. Texte in

gedruckter und elektronischer Form - eine selbständige Untergruppe bilden oder

unter eine solche fallen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,

§ 26, Rn. 327). Dies ist vorliegend der Fall. Es gibt eine Vielzahl von Drucksachen

und Texten wie Zeitungen, Prospekte, Bücher, Noten oder Bedienungsanleitungen,

auf welche Verlage speziell ausgerichtet sein können. Zu nennen sind in diesem

Zusammenhang beispielsweise Zeitungs-, Buch- oder Musikverlage. Demzufolge

ist vorliegend von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Zeitschriften“,

„Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie

„Veröffentlichung und

Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen

Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auszugehen.

c) Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich sowohl an normal

informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher

als auch an den Fachverkehr.

d) Ein Teil der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke steht in einem

Ähnlichkeitsverhältnis zu den auf Seiten der älteren Marke zu berücksichtigenden

„Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im

Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in

gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-

Zeitschriftenverlag“.

Von einem solchen Ähnlichkeitsverhältnis ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn

die sich gegenüberstehenden Produkte und Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller

erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere

ihrer Beschaffenheit,

ihrer betrieblichen Herkunft,

ihrer Vertriebs- oder

Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierend bzw. einander ergänzend

oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur

dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die

Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und

Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 33/13 -

OXFORD/Oxford Club).

(1) Überdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen folgenden Waren und

Dienstleistungen:

„Elektronische Publikationen [herunterladbar]“ der Klasse 9 auf Seiten der

angegriffenen Marke umfassen auch „Zeitschriften“ und sind das Ergebnis der

„Dienstleistungen

eines

Zeitschriftenverlages“

sowie Gegenstand

der

„Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften

in gedruckter und

elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auf Seiten

der Widerspruchsmarke.

Die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie die „Veröffentlichung und

Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen

Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren Marke entsprechen fast

vollständig den von der angegriffenen Marke in Klasse 41 beanspruchten

Dienstleistungen „Desktop-Publishing

[Erstellen von Publikationen auf dem

Computer]“, „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“,

„Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen“, „Online-

Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften“, „Publikation von

Druckerzeugnissen

(auch

in elektronischer Form), ausgenommen

für

Werbezwecke“ und „Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer

Form, auch im Internet“ und „Veröffentlichung von Büchern“. Hierbei ist ergänzend

in Betracht zu ziehen, dass es sich bei Zeitschriften und Büchern um Medien

handelt, die zwar von verschiedenen Verlagen herausgegeben werden können,

jedoch aus Texten und Bildern bestehen, vergleichbar produziert werden und als

Druckwerke gleichartig beschaffen sind. Sie kommen sich sachlich damit sehr nahe,

so dass auch die Gegenstände obiger Dienstleistungen als überdurchschnittlich

ähnlich anzusehen sind.

Ebenso weist die „Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“ in

Klasse 41 der jüngeren Marke sehr große Überschneidungen zu der Dienstleistung

„Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften

in gedruckter und

elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren

Marke auf, da auch Zeitschriften viel Text enthalten.

Zu den „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ der Widerspruchsmarke

können auch das „Erstellen von Bildreportagen“, die „Layoutgestaltung, außer für

Werbezwecke“, das

„Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte“

(Klasse 41) und die „digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistungen]“ (Klasse 42)

auf Seiten der angegriffenen Marke gehören.

(2) Die „Dienstleistungen eines Zeitungsreporters“ in Klasse 41 der jüngeren Marke

stehen zumindest in einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den bei der

älteren

Marke

zu

berücksichtigenden

„Dienstleistungen

eines

Zeitschriftenverlages“. Zwar erscheint eine Zeitung regelmäßig in kürzeren

zeitlichen Abständen als eine Zeitschrift und befasst sich häufig mit tagesaktuellen

Fragestellungen. Allerdings kann auch ein Zeitschriftenverlag so wie ein

Zeitungsreporter für Dritte Recherchen zu bestimmten Themen anstellen und hierzu

entsprechende Texte sowie Bilder verfassen. Demzufolge gibt es vielfältige

Gemeinsamkeiten, die die Annahme einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit

rechtfertigen.

(3) Zu den sonstigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen

keine hinreichenden sachlichen Berührungspunkte vor, so dass eine Ähnlichkeit zu

verneinen ist.

e) Der Widerspruchsmarke kommt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung einer Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der

Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen die

jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang

verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft. Liegen

keine konkreten Anhaltspunkte vor, die

für eine hohe oder geringe

Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen

(vgl. BPatG 26 W (pat) 529/20 - black forest smile).

Von Hause aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Sie

stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Erde“, „Boden“ oder „Land“ (vgl.

Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geo“, als Anlage 4 zum Schreiben des

Senats vom 10. Juli 2025). In diesem Sinne wird sie vielfach als Anfangsbestandteil

von Begriffen wie Geografie, Geotechnologie oder Geothermik verwendet (vgl.

hierzu BPatG 29 W (pat) 198/10 - GEO/GeoTHERM). Davon ausgehend kommt ihr

die Funktion eines Hinweises auf den Inhalt oder den Gegenstand der hier in

Betracht zu ziehenden „Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und

Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen

Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ zu. Die Widerspruchsmarke bringt zum

Ausdruck, dass sie auf Themen rund um die Erde oder den Boden ausgerichtet

sind, was bei den Zeitschriften der Widersprechenden tatsächlich der Fall ist

(vgl. zum Veröffentlichungswesen auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8, Rn. 120).

Die Graphik der Wort-/Bildmarke

ist nicht geeignet, die von Hause aus

schwache Kennzeichnungskraft zu stärken, da sie keine ins Gewicht fallende

visuelle Gestaltung aufweist.

Allerdings ist die Widersprechende im Medienbereich sehr präsent, was sie

umfangreich belegt hat und gerichtsbekannt ist. Die langjährige Nutzung ihrer Marke

und die gute Etablierung auf dem Markt mit beachtlichen Auflagenzahlen führen zu

einer Steigerung der Kennzeichnungskraft in Verbindung mit den besagten

„Zeitschriften“. Sie umfasst die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie

die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von

Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-

Zeitschriftenverlag“, da sie sich auf die Zeitschrift „GEO“ direkt beziehen (vgl. auch

BPatG 30 W (pat) 561/13 - PRAXIS VITAL/VITAL). Insgesamt ist damit von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die eben

genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen

(so auch BPatG

29 W (pat) 198/10 - GEO/GeoTHERM).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steigerung der Kennzeichnungskraft auf

weitere Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ausstrahlt, da für sie

deren Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies gilt unabhängig davon,

ob die weiteren Waren und Dienstleistungen mit den eben angesprochenen

Zeitschriften und Verlags- sowie Veröffentlichungsdienstleistungen eng verwandt

sind.

f) Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine hinreichende Ähnlichkeit, die eine

Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen könnte.

Die Verwechslungsgefahr von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im

Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen

angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht

wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig

bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der

Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen

Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen

und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die

Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in

ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten

(vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).

(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht zu befürchten.

Es stehen sich die Marken

und

GEO Ingenieurservice

gegenüber. Mit Letztgenannter werden die von einem Ingenieur, also einer Person,

die an einer Hochschule eine technische Ausbildung erhalten hat, erbrachten

technischen Dienstleistungen bezeichnet. Sie können sich auch auf die Erde oder

den Boden beziehen, was durch den vorangestellten Bestandteil „GEO“ deutlich

zum Ausdruck gebracht wird. So werden Ingenieure bei der Vermessung und

Abbildung der Erdoberfläche (Geodäsie) oder bei der Erforschung des Aufbaus, der

Zusammensetzung und der Struktur der Erdkruste (Geologie) benötigt. Die

Wortfolge „GEO Ingenieurservice“ bildet demzufolge eine logische Einheit in Form

eines Gesamtbegriffs, indem sie den erdgebundenen Gegenstand benennt, worauf

sich die Dienste des Ingenieurs beziehen.

Für die Annahme eines Gesamtbegriffs spricht auch der Umstand, dass der Verkehr

gerade im Bereich der Geowissenschaften an vergleichbare Kombinationen

gewöhnt ist. Beispielhaft ist die Wortkombination „Geoengineering“ zu nennen. Sie

wird seit den 1970er Jahren verwendet, um

- bewusste und großskalige Veränderungen des ⁠Klimasystems⁠ mit dem

Ziel, die vom Menschen gemachte (anthropogene) Klimaerwärmung

zu mildern (vgl. Artikel „Geoengineering“ des Umweltbundesamtes

unter „https://www.umweltbundesamt.de“ als Anlage 5 zum Schreiben

des Senats vom 10. Juli 2025),

oder

- vorsätzliche und großräumige Eingriffe mit technischen Mitteln in

geochemische oder biogeochemische Kreisläufe der Erde (vgl.

Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geoengineering“, als

Anlage 6 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025)

zu bezeichnen. Hierbei ist festzustellen, dass sie nicht nur in Fachkreisen

gebräuchlich

ist (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „geoengineering“, als

Anlage 7 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025).

Selbst wenn der Bestandteil „Ingenieurservice“ als beschreibende Angabe in

Verbindung mit oben unter Buchstabe c) genannten ähnlichen Waren und

Dienstleistungen der angegriffenen Marke angesehen werden sollte, so wird diese

dennoch nicht auf das Element „GEO“ verkürzt. Dieses ist nämlich als Hinweis auf

den Gegenstand der Ingenieurdienstleistungen genauso kennzeichnungsschwach

wie die Komponente „Ingenieurservice“.

Der Qualifizierung der jüngeren Marke als Gesamtbegriff steht auch nicht entgegen,

dass der Bestandteil „GEO“ in Versalien gehalten ist, während bei dem

nachfolgenden Element „Ingenieurservice“ nur der Anfangsbuchstabe groß

geschrieben ist. Dies nimmt der Verkehr lediglich als werbeübliche Gestaltung wahr.

Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die beiden Komponenten der angegriffenen

Marke nicht zusammengeschrieben oder mit einem Bindestrich verbunden sind. Der

zwischen

ihnen befindliche Leerraum verdeutlicht

lediglich optisch die

Zusammensetzung aus zwei Worten. Er ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen,

dass die Komponenten unabhängig voneinander verschiedene Aussagen

vermitteln.

Damit sind die beiden Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Auch

wenn sie am Anfang übereinstimmen, so bleibt auf Seiten der angegriffenen Marke

der weitere Bestandteil

„Ingenieurservice“ nicht unbeachtet. Er

führt zu

unterschiedlichen Wortlängen sowie zu Abweichungen in der Silbenzahl, der

Vokalfolge und der Betonung, so dass hinreichende klangliche und schriftbildliche

Annäherungen nicht bestehen.

Auch in begrifflicher Hinsicht halten die sich gegenüberstehenden Marken

genügend Abstand zueinander ein, da die angegriffene Marke im Sinne von „auf die

Erde bezogene

Ingenieurdienstleistungen“ eine andere Aussage als die

Widerspruchsmarke im Sinne eines unpräzisen Synonyms für „Erde“ vermittelt. Im

Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine begriffliche Verwechslungsgefahr

regelmäßig dann ausscheidet, wenn die Übereinstimmung auf einem

beschreibenden Begriff beruht (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 36/13 - VIVA/Viva Bio).

(2) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne

von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.

(a) Zum einen kommt vorliegend eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem

Aspekt eines Serienzeichens nicht in Betracht. Diese Art der Verwechslungsgefahr

greift dann ein, wenn Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der

Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die

nachfolgenden Bezeichnungen, die einen gleichen oder wesensgleichen Stamm

aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die

Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus,

denn nur dann kennen die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame

Element und bringen es mit der Zeichenserie in Verbindung (vgl. EuGH GRUR

2008, 343, Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013,

1239, Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).

Zwar nutzt die Widersprechende „GEO“ als Anfangsbestandteil in weiteren Zeichen

wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“, „GEO

special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“. Der Annahme einer mittelbaren

Verwechslungsgefahr steht jedoch entgegen, dass die angegriffene Marke einen

geschlossenen Gesamtbegriff bildet, so dass deren Bestandteil „GEO“ vom Verkehr

nicht als Stammbestandteil wahrgenommen wird und daher von der Vorstellung

wegführt, es handele sich um eine (weitere) Serienmarke der Widersprechenden

(vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9,

Rn. 550).

(b) Zum anderen weist die ältere Marke „GEO“ in der angegriffenen Marke keine

selbständig kennzeichnende Stellung auf, was nur dann der Fall wäre, wenn sie

darin wie eine Marke in der Marke erscheinen würde (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 502). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der

Bestandteil „GEO“ ist - wie oben dargelegt - Teil des Gesamtbegriffs „GEO

Ingenieurservice“, dessen Elemente inhaltlich aufeinander bezogen sind und sich

sinnhaft ergänzen. Damit ist der Bestandteil „GEO“ vollständig in die jüngere

Kombinationsmarke

integriert, was

der Annahme

seiner

selbständig

kennzeichnenden Stellung entgegensteht (vgl. auch BGH GRUR 2010, 646, 648,

Rn. 18 - OFFROAD; GRUR 2012, 64, 66, Rn. 26 - Maalox/Melox-GRY).

(c) Schließlich liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht vor.

Sie wird dann angenommen, wenn die beiderseitigen Kennzeichnungen zwar als

unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden,

gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass

zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder

organisatorischer Art bestehen (vgl. GRUR 2020, 1202, 1205, Rn. 39 -

YOOFOOD/YO; GRUR 2021, 482, 487, Rn. 50 - RETROLYMPICS).

Das bloße Vorhandensein des übereinstimmenden Wortbestandteils „GEO“ in den

Vergleichsmarken veranlasst den angesprochenen Verkehr nicht dazu, von solchen

Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten auszugehen. Denn er verschmilzt

mit der nachfolgenden Komponente „Ingenieurservice“ zu einer Einheit, die seine

Bedeutung im Gesamtzeichen zurücktreten lässt. Es ist folglich nicht damit zu

rechnen, dass er in relevantem Umfang die Erinnerung an die Widersprechende

wachruft.

g) Der auf die Bekanntheit der älteren Marke gestützte Löschungsgrund gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 3 MarkenG greift ebenfalls nicht.

Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine

bekannte Marke handelt. Obwohl beide Kollisionsmarken den Bestandteil „GEO“

aufweisen, fehlt es vorliegend jedoch mangels Markenähnlichkeit an einer

gedanklichen Verknüpfung zwischen ihnen.

Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene

Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird.

Erforderlich ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.

Ausreichend ist ein Grad an Zeichenähnlichkeit, der nach den gleichen Kriterien wie

bei der Verwechslungsgefahr festzustellen ist und der geringer sein kann, als er für

die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlich wäre. Es genügt ein

bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass

die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden

Kennzeichen sehen, d. h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie

jedoch zu verwechseln (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 21, 29 - Springender

Pudel; BPatG 26 W (pat) 593/20 - Jäger/Freiwildjäger).

Vorliegend ist von Markenunähnlichkeit auszugehen, die auch dann vorliegen kann,

wenn die Vergleichszeichen in einem nicht kennzeichnungsschwachen Bestandteil

identisch übereinstimmen (vgl. EuGH GRUR 2010, 1098, 1100, Rn. 68 - Calvin

Klein/HABM; kritisch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 14,

Rn. 372). Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist festzustellen, dass die

gemeinsame Buchstabenfolge „GEO“ in der jüngeren Marke nicht eigenständig

hervortritt und demzufolge keine ausreichende Grundlage bildet, um eine

gedankliche Verknüpfung mit der Widerspruchsmarke herzustellen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher