Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 22.04.2026 – 25 W (pat) 65/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:220426B25Wpat65.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 65/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:220426B25Wpat65.22.0
betreffend die Marke 30 2015 063 894
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin und der Richterin Butscher beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der am 23. Dezember 2015 angemeldeten
und am 1. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen
Wortmarke 30 2015 063 894
GEO Ingenieurservice
Die Eintragung wurde am 1. April 2016 veröffentlicht und umfasst folgende Waren
sowie Dienstleistungen:
Klasse 9:
Abtropfständer
für
fotografische Zwecke; Abzweigdosen, -kästen
[Elektrizität];
Additionsmaschinen;
Aerometer;
Akkumulatoren
[elektrisch];
Akkumulatoren
[elektrisch]
für
Fahrzeuge;
Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler;
Alarmgeräte; Alarmgeräte
[akustisch]; Alarmglocken
[elektrisch];
Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter
[Stromstärkemesser];
Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker
[Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien;
Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile
für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antennen;
Antikathoden; Apertometer [Optik]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung
von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und
Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum
Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate
zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des
Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum
Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle;
Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Atemgeräte zum Tauchen;
Atemgeräte,
außer
für
künstliche Beatmung; Atemmasken
[ausgenommen
für künstliche Beatmung]; Atemschutzgeräte mit
Luftfilter; Auslöser
[Fotografie]; Auswuchtgeräte; automatische
Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Baken,
leuchtend; Barometer; Batterien [elektrisch]; Begrenzer [Elektrizität];
Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons;
Bilddateien
zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Bildtelefone;
Bleiglanzdetektoren;
Blenden
[Fotografie];
Blendschutzbrillen;
Blendschutzschirme; Blinker
[Lichtsignale]; Blitzableiter; Blitzlichte
[Fotografie]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Brennöfen für Laborzwecke;
Briefwaagen; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle;
Brillengläser; Brückenwaage; Brutapparate für Bakterienkulturen; CD-
Player; chemische Apparate und
Instrumente; Chips
[integrierte
Schaltkreise]; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen
[Zeiterfassungsgeräte];
Codierer
[Datenverarbeitung];
codierte
Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte
Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher];
Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme
[gespeichert];
Computerbildschirme;
Computerperipheriegeräte;
Computerprogramme
[gespeichert];
Computerprogramme
[herunterladbar];
Computersoftware
[gespeichert];
Computerspielsoftware; Computertastaturen; Crashtest-Dummys;
Datenverarbeitungsgeräte;
Dekompressionskammer;
dekorative
Magnete;
Densimeter;
Densitometer;
Destilliergeräte
für
wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben [Laborgeräte]; Detektoren;
Diagnoseapparate, nicht
für medizinische Zwecke; Diapositive;
Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen
[elektrisch];
Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte
[Mikroskopie];
digitale
Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Diktiermaschinen; Dimmer
[Lichtregler]; Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke
[für
Computer]; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für
elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für
Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Druckverlustanzeiger
[automatisch] für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen [Fotografie];
Dunkelkammern
[Fotografie];
DVD-Spieler;
Dynamometer;
Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für
die
Fernsteuerung
industrieller
Arbeitsvorgänge;
elektrische
Fernzündungsgeräte; elektrische Schlösser; elektrische Sensoren;
elektrische
Spulen;
elektrische
Transformatoren;
elektrische
Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren;
Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronenröhren; elektronische
Anzeigetafeln;
elektronische
Publikationen
[herunterladbar];
elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender;
Elektrozäune; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Endoskope, nicht für
medizinische
Zwecke;
Entfernungsmesser
[Telemeter];
Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren
[elektrisch], nicht
für
Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte
für Magnetbänder;
Entstörgeräte
[Elektrizität]; Epidiaskope; Ergometer; Fadenzähler;
Fahrkartenautomaten;
Fahrtenschreiber
für
Fahrzeuge;
Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Faxgeräte; Feldstecher;
Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate;
Fernsprechapparate;
Fernsteuergeräte
[elektrodynamisch]
für
Eisenbahnweichen;
Fernsteuerungsgeräte;
Feuerlöschboote;
Feuerlöschdecken;
Feuerlöscher;
Feuerlöschfahrzeuge;
Feuerlöschpumpen;
Feuermelder;
Feuerpatschen;
Feuerschutzbekleidung;
Feuerschutzbekleidungsstücke;
Feuerwehrschläuche;
Filme
[belichtet];
Filmkameras;
Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische
Zwecke;
Fluoreszenzschirme;
Fotoapparate;
Fotoelemente;
Fotokopiergeräte
[fotografische,
elektrostatische,
thermische];
Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung
für
Telefone;
Frequenzmesser;
Funkenfänger;
Funkmasten;
Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte;
galvanische Elemente;
galvanische Zellen; Galvanometer; Gärungsapparate [Laborgeräte];
Gasanalysegeräte;
Gaszähler
[Messinstrumente];
gedruckte
Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte
Musikboxen;
Geldzähl-
und
Geldsortiermaschinen;
Geschwindigkeitsanzeiger;
Geschwindigkeitskontrollgeräte
für
Fahrzeuge;
Geschwindigkeitsmesser
[Fotografie];
Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für
Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren;
Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben [Retorten]; GPS-
Geräte; Halbleiter; Halometer; Halter
für elektrische Spulen;
Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare
Bilddateien; Hochfrequenzgeräte; Höhenmesser; Hologramme;
Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer
[Feuchtigkeitsmesser];
Identifikationskarten, magnetische; Induktoren [Elektrizität]; Interfaces
[Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Ionisationsgeräte,
nicht zur Behandlung von Luft oder Wasser; Kabelkanal [elektrisch];
Kabelkennfäden
für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel
für
elektrische Leitungen; Kabelklemmen [Elektrizität]; Kabelmäntel für
elektrische
Leitungen;
Kaliber
[Messgeräte];
Kalibrierringe;
Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards];
Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen
[Fotografie]; Kathoden;
Kesselkontrollgeräte;
Kinematografische
Filme
[belichtet];
Klappenschränke
[Elektrizität]; Klarschriftleser
[Datenverarbeitung];
Klemmen
[Elektrizität]; Klingelknöpfe; Klingeln
[Alarmanlagen];
Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Klinometer; Kneifer
[Augengläser]; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen;
Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren
[elektrisch]; Komparatoren; Kompasse; Kontakte
[elektrisch];
Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kontrollapparate
[elektrisch];
Kopfhörer; Koppler
[Datenverarbeitung]; Korrektionslinsen
[Optik];
kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen;
Kupferdraht,
isoliert;
Kupplungen,
elektrische;
Laborplatten;
Laborzentrifugen; Ladegeräte
für Akkumulatoren; Ladegeräte
für
elektrische
Akkumulatoren;
Laktodensimeter;
Laktometer;
Landvermessungsinstrumente; Laptophüllen; Laptops; Laptoptasche;
Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laternae Magicae; Lautsprecher;
Lautsprecherboxen;
Lehren;
Lehren
[Messinstrumente];
Leiter
[elektrisch]; Leitungsrohre [elektrisch]; Lesegeräte [Datenverarbeitung];
Leuchtbojen; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtschilder; Licht-Zeiger [Laserpointer];
Lichtpausapparate;
Lichtpausapparate
[Heliografie];
Lichtstärkemesser;
Lineale
[Messinstrumente];
Lochkartenbüromaschinen; Logs; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen;
Luftanalysegeräte; Lupen [Optik]; Magnetbänder; Magnetbandgeräte
[Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete;
Magnetplatten;
Magnetventile
[elektromagnetische
Schalter];
Manometer; Markierungsbojen; Maße; Masken
für Schweißer;
Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Material für elektrische Leitungen
[Drähte,
Kabel]; Materialprüfinstrumente
und
-maschinen;
mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mauspads
[Mausmatten]; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für
münzbetätigte
Automaten;
Mechaniken,
geldbetätigt,
für
Fernsehapparate; Megafone; Membranen
für wissenschaftliche
Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte
[elektrisch];
Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen;
Messtische [Messinstrumente]; Metalldetektoren für gewerbliche oder
militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische
Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome;
Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente;
Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems;
Monitore
[Computerhardware]; Monitore
[Computerprogramme];
Montiervorrichtungen
für kinematografische Filme; Mundschutz;
Musikautomaten
[geldbetätigt]; Musikdateien zum Herunterladen;
Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen
für
Schwimmer;
nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge
[Bordcomputer];
Navigationsinstrumente;
Nebelsignale
[ohne
Zündstoffe]; Neigungsmesser; Neonröhren
für die Werbung;
Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer);
Objektive für die Astrofotografie; Objektive [Optik]; Objektträgerkassetten
für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons für Taucher; Oktanten;
okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate
und Instrumente; optische Patenträger; optische Faserkabel; optische
Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; optische Lampen;
optische Linsen; optische Platten [Datenverarbeitung]; optisches Glas;
Osmoseapparate
für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke;
Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parabolspiegel zur Bündelung
von Lichtstrahlen; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte
[Pager]; Petrischalen; physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten;
Planimeter; Platten
für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler;
Plattenwechsler
[Datenverarbeitung];
Plotter;
Polarimeter;
Präparierbestecke
für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte;
Präzisionswaagen;
Prismen
[Optik];
Projektionsgeräte;
Projektionsschirme; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte;
radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für
Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive;
Raster
für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Reagenzgläser;
Rechenbretter
(Abakusse); Rechenmaschinen; Rechenscheiben;
Rechenschieber; Reflexscheiben
für Kleidung, zum Schutz vor
Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen;
Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe;
Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais [elektrisch];
Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern;
Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen;
Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen
[Instrumente
für die
Feststellung der Horizontalen]; Riemen für Mobiltelefone; Rockabrunder;
Röntgenapparate, nicht
für medizinische Zwecke; Röntgenbilder
[ausgenommen für medizinische Zwecke]; Röntgenfilme [belichtet];
Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für
gewerbliche
Zwecke;
Rostschutzvorrichtungen
[kathodisch];
Saccharimeter;
Salzwaagen;
Sanduhren;
Saphirnadeln
für
Plattenspieler;
Satelliten
für
wissenschaftliche
Zwecke;
Satellitennavigationsgeräte;
Satiniergeräte
für
Fotografien;
Säuremesser;
Säuremesser
für
Akkumulatoren;
Scanner
[Datenverarbeitung];
Schallleitungen;
Schallmembranen;
Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter
für Lautsprecher;
Schaltanschlusstafeln;
Schalter;
Schalter
[Stromunterbrecher];
Schaltgeräte
[elektrisch]; Schaltkreise,
integrierte; Schaltpulte
[Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; Schieblehren; Schiffskompasse;
Schiffssignalanlagen; Schilder
[mechanisch]; Schirme
[Fotografie];
Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schrittzähler;
Schutzanzüge für Flieger; Schütze (Elektrizität); Schutzhandschuhe
gegen Röntgenstrahlen
für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme;
Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken; Schutzvorrichtungen gegen
Röntgenstrahlen, nicht
für medizinische Zwecke; Sender
für
elektronische
Signale;
Sender
[Fernmeldewesen];
Sender
[Telekommunikation]; Senkbleie; Senklote
[Bleilote]; Senkschnüre;
Sextanten; Sicherheits-Kombigurte [ausgenommen für Fahrzeugsitze
oder Sportsausrüstungen]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren;
Signalanlagen,
leuchtend
oder
mechanisch;
Signalbojen;
Signalfernsteuergeräte
[elektrodynamisch];
Signalglocken;
Signallaternen; Signalpfeifen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch;
Siliziumscheiben
für
integrierte Schaltkreise; Simulatoren
für die
Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren
zur Stromerzeugung; Solarmodule zur Stromerzeugung; Sonare;
Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen;
Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speichergeräte für
Datenverarbeitungsanlagen;
Spektrografen;
Spektroskope;
Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate
und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel
[optisch]; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz);
Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras;
Staudrucksonden; Stechuhren
[Zeiterfassungsgeräte]; Steckdosen;
Steckdosenabdeckungen; Stereoskope;
stereoskopische Geräte;
Strahlenmesser;
Strahlrohre
für
Feuerlöschzwecke;
Straßenbegrenzungspfosten
[leuchtend
oder
mechanisch];
Streichmaße; Strichcodeleser; Stroboskope; Strombegrenzer
für
Beleuchtungsapparate;
Stromgleichrichter;
Stromleitungen;
Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher;
Stromverlustanzeiger;
Stromwandler;
Stromwender;
Sucher
[fotografisch]; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschen
für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische
Taucheranzüge; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter;
Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer;
telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte;
Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten,
nicht für medizinische Zwecke; Theodolite; Thermometer, nicht für
medizinische Zwecke; Thermostate; Thermostate
für Fahrzeuge;
Tonarme
für
Plattenspieler;
Tonaufzeichnungsfilme;
Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger;
Tonübertragungsgeräte;
Tonverstärker;
Tonwiedergabegeräte;
Totalisatoren
[Addierwerke];
tragbare Abspielgeräte;
tragbare
Sprechfunkgeräte;
tragbare Stereogeräte; Transformatoren
zur
Spannungserhöhung; Transistoren
[elektronische]; Transponder;
Trioden; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie];
Türgucker; Türklingeln,
elektrisch; Überspannungsschutzgeräte;
Überwachungsapparate
[elektrisch];
Übungspuppen
für
die
Wiederbelebung
[Instruktionsapparate]; Ultraschallgeräte, nicht
für
medizinische Zwecke; Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-,
Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-,
Feuerschutzschuhe;
Unfallschutzhandschuhe;
Unfallschutznetze;
Unfallschutzvorrichtungen
für
den
persönlichen Gebrauch;
Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Urometer; USB-
Sticks; Vakuummesser; Vakuumröhren
[drahtlose Telegrafie und
Telefonie];
Variometer;
Ventilköpfe
mit
Druckmesser;
Verbindungsmuffen
für Elektrokabel; Verbindungsteile
[Elektrizität];
Vergrößerungsapparate [Foto]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen];
Verkehrsleitkegel;
Vermessungsapparate
und
-instrumente;
Vermessungsketten; Verschlüsse [Fotografie]; Verstärkerröhren oder
Verstärkerlampen; Verteilerschränke
[Elektrizität]; Verteilertafeln
[Elektrizität];
Videobänder;
Videobildschirme;
Videokameras;
Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter;
Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln;
Vorsatzlinsen
[Optik]; Waagen; Wägeapparate und -instrumente;
Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; Warndreiecke
für Fahrzeuge; Waschschalen
[Fotografie]; Wasserstandsanzeiger;
Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate;
Wellenmesser; Windmesser; Windsäcke [Windanzeiger]; Winkelmaße
[für Schreiner]; Winkelmesser; wissenschaftliche, Schifffahrts-,
Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente;
Wünschelruten;
Zähler;
Zählwerke;
Zeichentrickfilme;
Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren,
nicht
für Uhrwerke;
Zellenschalter [Elektrizität]; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung];
Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel [Messinstrumente]; Zündbatterien;
Zyklotrons;
Klasse 41:
Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen;
Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung;
Auskünfte
über
Freizeitaktivitäten;
Bereitstellen
von
Karaokeeinrichtungen; berufliche Umschulungen; Berufsberatung;
Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines
Internats; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb
eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von
Fitnessklubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten
[Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb
von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen;
Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von
Varietétheatern; Betrieb
von Vergnügungsparks; Bücherverleih
[Leihbücherei]; Coaching
[Ausbildung]; Demonstrationsunterricht
in
praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen
mit
dem Computer]; Dienste
von Unterhaltungskünstlern;
Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines
Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios;
Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten;
Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen von
Diskjockeys; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von
Fitnesstrainern; Dienstleistungen
von
Schulen
[Ausbildung];
Dienstleistungen
von
zoologischen Gärten; Dolmetschen der
Gebärdensprache; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von
Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen;
Durchführung
von Spielen
im
Internet; Durchführung
von
Tanzveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen
von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien;
Erziehung
und Unterricht;
Fernkurse;
Fernsehunterhaltung;
Fernunterricht;
Filmproduktion
[in
Studios];
Filmproduktion,
ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmvorführungen
in Kinos;
Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von
Texten,
ausgenommen Werbetexte;
Informationen
über
Unterhaltungsveranstaltungen; Kalligrafiedienste; Komponieren von
Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung;
Modellstehen für Künstler; Montage [Bearbeitung] von Videobändern;
Musikdarbietungen [Orchester]; Musikproduktion; online angebotene
Spieldienstleistungen
[von
einem Computernetzwerk];
online
Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen;
Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften;
Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen;
Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und
Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von
Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Veranstaltung
von
Symposien;
Organisation
von
Modenschauen
zu
Unterhaltungszwecken;
pädagogische Beratung; Party-Planung
[Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung;
Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von
Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer
Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften
und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse
Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Synchronisation;
Theateraufführungen;
Tierdressur;
Training; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher
Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;
Veranstaltung und Durchführung von Workshops
[Ausbildung];
Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von
Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von
Bällen;
Veranstaltung
von
Lotterien;
Veranstaltung
von
Schönheitswettbewerben, Veranstaltung von Unterhaltungsshows
[Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und
Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten,
ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung
von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios;
Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern;
Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von
Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten, Vermietung
von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Spielausrüstung;
Vermietung von Spielgeräten; Vermietung von Spielzeug; Vermietung
von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von
Sportplätzen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung
von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von
Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von
Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion;
Videoverleih
[Bänder]; Videoverleih
[Kassetten]; Zeitmessung bei
Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen;
Klasse 42:
Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten;
Aktualisierung [Update] von Software; Architekturberatung; Beratung auf
dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der
Informationstechnologie
(IT); Beratung bei der Gestaltung von
Homepages
und
Internetseiten;
Beratung
für
Telekommunikationstechnik; Beratung
im Bereich Entwurf und
Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten;
Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von
wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich;
biologische Forschung; Computerhard- und Softwareberatung;
Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design und
Erstellung
von Homepages und
Internetseiten; Design
von
Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen
einer Zertifizierungsstelle
[Trust-Center], nämlich Ausgabe und
Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften;
Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers,
nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen
eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers;
Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines
Industriedesigners;
Dienstleistungen
eines
Innenarchitekten;
Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines
Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors;
Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von
chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen
zum
Schutz
vor Computerviren;
digitale
Bildbearbeitung
[Grafikerdienstleistungen]; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen];
Durchführen von Wasseranalysen; Durchführung chemischer Analysen;
Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen
Tests;
Durchführung
wissenschaftlicher
Untersuchungen;
Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und
Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung;
Eichen
[Kalibrieren];
Einrichtungsberatung;
elektronische
Datensicherung;
elektronische Datenspeicherung; Energieaudit;
Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer
Hinsicht
[Facility management]; Entwurf und Entwicklung von
Computerhardware und Computersoftware; Ermittlung von Emissionen
und Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung; Erstellung von Analysen
für Erdölförderung;
Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen
Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung
von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten;
Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem
Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie;
Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem
Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus;
Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für
Dritte;
geologische Forschungen;
geologische Schürfarbeiten;
Gestaltung
und
Unterhalt
von Websites
für
Dritte;
Grafikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting;
Impfen
von
Wolken;
industrielle
Analyse-
und
Forschungsdienstleistungen; Installation und Wartung von Software;
Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren
von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von
Messgeräten; klinische Versuchsreihen; Konfiguration von Computer-
Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von
Computerprogrammen
und Daten
[ausgenommen
physische
Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von
physischen
auf
elektronische
Medien;
Kopieren
von
Computerprogrammen;
Landvermessung;
Materialprüfung;
Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen
in
Datenbanken und
im
Internet
für Wissenschaft und Forschung;
qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz; qualitative Schätzung
von Wolle; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; Server-Hosting;
Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor
illegalen Netzwerkzugriffen; Software as a Service
[SaaS];
sozialwissenschaftliche Beratung; Stadtplanung; Styling [industrielles
Design];
technische
Benutzer-
und
Rechteverwaltung
in
Computernetzwerken;
technische
Beratung;
technische
Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich;
Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von
digitalen
Signaturen;
Überwachung
von
Erdölbohrungen;
Umweltschutzforschung;
Umweltverträglichkeitsprüfungen;
Unterwasserforschung; Vermietung von Computerdruckern; Vermietung
von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von
Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von
Computersoftware;
Wasseranalyse;
Werkstoffprüfung;
Wettervorhersage;
Wiederherstellung
von
Computerdaten;
wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche Labordienstleistungen;
Wissenschaftliche
und
technologische Dienstleistungen
und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Designerdienstleistungen; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder
Vermietung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im Internet.
Gegen die Eintragung der Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am
22. Dezember 2004 international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134
am 28. Juni 2016 Widerspruch eingelegt. Gestützt wird der Widerspruch auf den
Unionsmarkenteil. Eingetragen ist die Widerspruchsmarke für folgende Waren und
Dienstleistungen:
Klasse 9:
Magnetic, optical, magneto-optical and electronic sound and image
recording carriers and data memories, in particular CDs, CD ROMs, CD-
Is, DVDs, floppy disks, video tapes, recording discs and microfilm, for on
and off-line use; tape recorders, equipment for receiving, as well as for
recording,
transmission and reproduction of sound and
images;
hardware, in particular data processing apparatus, computers and
computer peripheral devices; software; data processing programs,
computer operating programs;
Klasse 16:
Printed matter; bookbinding material;
Klasse 35:
Services of a electronic commerce platform, namely presentation of
goods and services, reception of orders and order processing services,
as well as auditing services for electronic ordering systems; publication
of publicity texts; compilation and systemization of information into
computer databases;
Klasse 38:
Services in the field of telecommunications; transmission of information
to third parties on the Internet; dissemination of information on wireless
or cable networks; online content provider services, namely providing
user access to a global computer network and information about the
Internet; broadcasting of radio and (cable) television programmes;
Klasse 41:
Education, providing of training, entertainment, in particular radio and
television entertainment; services of a publisher (except printing);
publication and issuing of texts in printed and electronic form as an offline and online publisher, included in this class; sporting and cultural
activities;
Klasse 42:
Computer programming; design and development of database programs;
exploitation and management of intellectual property.
Mit Schreiben vom 30. September 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am gleichen Tag, hat die Beschwerdegegnerin die Einrede der
Nichtbenutzung erhoben.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse
42, vom 30. Juni 2022, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist der
Widerspruch zurückgewiesen worden. Zwischen den beiden Marken bestehe keine
Verwechslungsgefahr. Dies gelte selbst dann, wenn man der Widerspruchsmarke
für den Medienbereich und damit für die Ware „printed matter“ eine erhöhte
Kennzeichnungskraft zubillige sowie daraus
folgend die
rechtserhaltende
Benutzung insoweit anerkenne. In diesem Fall stünden sich die Ware „printed
matter“ einerseits und die Waren „Compact-Disks, Disketten, Magnetdatenträger,
Schallplatten, Tonträger, USB-Sticks, Videobänder, Video(spiel)kassetten,
Zeichentrickfilme, Computersoftware, elektronische Publikationen“ andererseits als
zumindest hochgradig ähnlich gegenüber, weil Letztgenannte auch einen
gedanklichen Inhalt aufweisen könnten und insofern in einem Austausch- bzw.
Ergänzungsverhältnis zu klassischen Druckereierzeugnissen stünden. Die
angegriffene Marke halte den gebotenen, deutlichen Markenabstand zur
Widerspruchsmarke noch ein. Aufgrund des nur in der jüngeren Marke vorhandenen
Bestandteils „Ingenieurservice“ wiesen die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit
deutliche und nicht überseh- bzw. überhörbare Unterschiede in schriftbildlicher und
klanglicher Hinsicht auf. Auch begrifflich seien sie nicht verwechselbar ähnlich. Für
den angesprochenen Verkehr bestehe keine Veranlassung, sich nur an dem
Bestandteil „GEO“ der angegriffenen Marke zu orientieren. Vielmehr stünden die
Elemente „GEO“ und „Ingenieurservice“ gleichwertig nebeneinander, da sie
aufeinander bezogen seien und sich
inhaltlich gegenseitig dahingehend
spezifizierten, dass sich der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angebotene
Ingenieurservice auf den geotechnischen Bereich beziehe. Eine Zergliederung
würde die begriffliche Einheit zerstören.
Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-
Bringen. Die Gefahr von Verwechslungen unter Zugrundelegung einer selbständig
kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „GEO“ in der angegriffenen Marke sei
zu verneinen. Bei dem Element „Ingenieurservice“ handele es sich weder um das
alleinige Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke noch
um den Stammbestandteil einer von ihr benutzten Zeichenserie. „GEO“ sei ein sehr
beliebtes und entsprechend häufig durch Dritte verwendetes Element von Marken
und Unternehmensbezeichnungen, das sich schon deswegen nicht als
Stammbestandteil eigne. Auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie der Widersprechenden mit dem
Stammbestandteil
„GEO“
liege nicht vor, selbst wenn zugunsten der
Widersprechenden unterstellt werde, dass sie über die behauptete Zeichenserie
verfüge, die aus Marken bestehe, welche neben „GEO“ noch einen weiteren Begriff
aufwiesen. Aufgrund der häufigen Verwendung von „GEO“ werde der Verkehr
diesen Markenteil nicht ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Auch
werde „GEO“ in der angegriffenen Marke nicht als isolierter Wortstamm erkannt.
Schließlich
reihe sich
„GEO
Ingenieurservice“ nicht
in die von der
Widersprechenden angeführte Serie ein, da deren Marken stets aus zwei inhaltlich
beschreibenden Wörtern bestünden und nicht um einen Hinweis auf die Art des
Dienstleistungserbringers ergänzt würden.
Der Anspruch auf Löschung der Eintragung der jüngeren Marke sei auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 3 MarkenG begründet. Selbst wenn unterstellt werde, dass es sich bei der
Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handele, werde der Verkehr sie nicht
mit der angegriffenen Marke verknüpfen, da er diese als einheitlichen Gesamtbegriff
und als Hinweis auf ein Angebot eines Ingenieurbüros im Bereich der Geotechnik
wahrnehme.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit
ihrer Beschwerde vom
5. August 2022, zu der sie ausführt, dass die Widerspruchsmarke für eine Vielzahl
von Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werde. § 43 MarkenG sei
in seiner vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Da die zweite
Veröffentlichung der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Eintragung der
angefochtenen Marke am 1. März 2016 noch keine fünf Jahre zurückgelegen habe,
sei lediglich die rechtserhaltende Benutzung während der letzten fünf Jahre vor der
Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen. Die Widerspruchsmarke
sei insbesondere für die gleichnamige, monatlich erscheinende Zeitschrift benutzt
worden, die auch als ePaper zum Download abgerufen werden könne. Die
Zeitschrift „GEO“ sei Marktführer in Deutschland im Bereich der Wissensmagazine,
ihr komme damit eine außerordentlich hohe Bekanntheit zu. Zudem gebe die
Widersprechende weitere Druckwerke mit dem Bestandteil „GEO“ wie die
Zeitschriften „GEO thema“, „GEO EPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“,
„GEO special“, „GEO WISSEN“, „GEOlino“ oder „GEOmini“ sowie Bücher, Kalender
und Postkarten heraus. Des Weiteren produziere und vertreibe sie Apps, CDs und
DVDs unter der Widerspruchsmarke. Schließlich biete sie auf ihrer Webseite
„www.geo.de“ neben Veröffentlichungen zu den Themenfeldern Reisen, Natur,
Wissen, Gesundheit und Nachhaltigkeit auch Quizze, Puzzles und Spiele an.
Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass zwischen den Vergleichsmarken
Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über
durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch
langjährige und
intensive
Benutzung, insbesondere im Bereich „printed matter“, erheblich gesteigert worden
sei. Die Waren und Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich. Gleiches gelte für
die sich gegenüberstehenden Marken. Die Jüngere nehme die Ältere vollständig
und identisch auf, wobei sich Letztere dort sogar am Anfang befinde. Darüber
hinaus komme nur dem übereinstimmenden Bestandteil „GEO“ der angegriffenen
Marke Kennzeichnungskraft zu, so dass er ihren Gesamteindruck dominiere und
präge. Demgegenüber sei das Element „Ingenieurservice“ als beschreibende
Angabe anzusehen, da es lediglich aufzeige, dass die von der angegriffenen Marke
beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zum Ingenieurwesen
aufwiesen. Zudem wirke sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
„GEO“ auch auf die Wahrnehmung der angegriffenen Marke aus. Denn dem
Verkehr bleibe ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es eher in einer
anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaube. „GEO Ingenieurservice“ sei
kein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff, zumal die Wortfolge aus zwei
Bestandteilen bestehe und das Element „GEO“ große Buchstaben aufweise,
während der Bestandteil „Ingenieurservice“ der regulären Groß-/Kleinschreibung
folge. Auch vom Schriftbild her gebe es deutliche Annäherungen.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die von der Markenstelle
vorgenommene
Interpretation der angegriffenen Marke
im Sinne eines
Ingenieurservices, der sich auf den geotechnischen Bereich beziehe, unzutreffend
sei. Ihr liege die Annahme zugrunde, dass es „um einen ‚von der Inhaberin der
angegriffenen Marke angebotenen Ingenieurservice‘ gehe“. Allerdings hätten
insbesondere die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und
Dienstleitungen aus dem Medienbereich nichts mit einem Ingenieurservice zu tun.
Dies führe letztlich dazu, dass die Markenstelle der angegriffenen Marke ein rein
beschreibendes Verständnis beigemessen habe, was gegen den Grundsatz der
Bindung an die Eintragung verstoße, nach dem eine eingetragene Marke nicht als
schutzunfähig angesehen werden dürfe. Damit habe sie auch die
Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke in Frage gestellt. Gegen eine
gesamtbegriffliche Wahrnehmung der jüngeren Marke spreche zudem ihre
Aufgliederung, die den Verkehr dazu veranlasse, in dem Bestandteil „GEO“ die
übereinstimmende Widerspruchsmarke wiederzuerkennen. Die angegriffene Marke
könne auch dahingehend verstanden werden, dass es sich bei den von ihr
beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche der Marke „GEO“ handele,
die sich thematisch mit Ingenieurservice befassten, für Unternehmen aus dem
Bereich
Ingenieurservice bestimmt seien oder der Erbringung eines
Ingenieurservices dienten. Damit werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke
zumindest in bildlicher Hinsicht durch ihren Bestandteil „GEO“ geprägt.
Es liege zudem mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da die Widersprechende über
die oben genannten Serienmarken mit dem Wortstamm „GEO“ verfüge. Diesem
komme entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die Funktion eines häufig
verwendeten Marken- und Unternehmensworts zu. Auch eine Verwechslungsgefahr
im weiteren Sinne sei zu bejahen. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass die
mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter der
Verantwortung der Beschwerdeführerin oder eines wirtschaftlich mit
ihr
verbundenen Unternehmens angeboten und erbracht würden, da die ältere Marke
in das jüngere Zeichen vollständig übernommen worden sei und dort eine
selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Darüber hinaus handele es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, so dass die betroffenen
Verkehrskreise das angegriffene Kennzeichen mit ihr gedanklich in Verbindung
brächten, wenn sie ihm im Zusammenhang mit Werbe-, Unterhaltungs- oder
Veranstaltungsdienstleistungen begegneten.
Schließlich nutze und beeinträchtige die jüngere Marke die Unterscheidungskraft
und Wertschätzung der bekannten älteren Marke in unlauterer Weise aus. Das mit
dieser gekennzeichnete Magazin verfüge bereits seit Jahren über einen
Bekanntheitsgrad von über 60 % in der deutschsprachigen Gesamtbevölkerung ab
14 Jahren.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 42, vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die vollständige Löschung
der Eintragung der Marke 30 2015 063 894 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich vor dem Bundespatentgericht zur Sache
nicht geäußert. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt hat sie geltend gemacht, dass sie ein Vermessungsbüro betreibe,
so dass von ihren damit im Zusammenhang stehenden Waren und
Dienstleistungen andere Verkehrskreise angesprochen würden. Der Begriff
„Geo“ komme aus dem Griechischen und bedeute „Erde“. Er sei in einer
Vielzahl von Wortzusammensetzungen wie „Geodatenbank“, „Geologie“ oder
„Geoinformatik“ zu finden. Zudem werde er als Kurzbezeichnung für den
Geographieunterricht verwendet. Es gebe eine Vielzahl von Drittmarken mit
dem Bestandteil „Geo“. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei
durchschnittlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke bildeten die beiden
Bestandteile „GEO“ und „Ingenieurservice“ eine Einheit. Es bestehe auch
aufgrund der unterschiedlichen Sinngehalte keine Markenähnlichkeit. Ebenso
sei die Warenähnlichkeit zu verneinen, zumal die jüngere Marke nicht für
Druckereierzeugnisse geschützt sei. Allenfalls einzelne Dienstleistungen der
Klassen 41 und 42 seien ähnlich. Die von der Widersprechenden ins Feld
geführte Bekanntheit ihrer Marke sei auf den Medienbereich beschränkt und
betreffe nicht die von der angegriffenen Marke beanspruchten
Messdienstleistungen.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin ihren gemäß § 69
Nr. 1 MarkenG gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren
gebeten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 sind den Beteiligten Belege zur
Erläuterung von Begriffen wie „Geo“ und „Geoengineering“ zur Kenntnisnahme
übersandt worden. Sie wurden auf Nachfrage der Widersprechenden mit
Senatsschreiben vom 18. Juli 2025 näher erläutert. Hierzu hat sie mit Schriftsatz
vom 18. August 2025 Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 42, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf hilfsweise Durchführung einer
mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 14. Februar 2025 zurückgenommen
worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht
für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren
entschieden werden.
2. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch ist § 42 Abs. 1
und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung
(MarkenG a. F.) anzuwenden, da er gegen die Eintragung der am
23. Dezember 2015, also zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019
angemeldeten Marke 30 2015 063 894 erhoben worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG).
Der Widerspruch wurde am 28. Juni 2016, mithin vor dem 14. Januar 2019
eingelegt. Aufgrund der Nichtbenutzungseinrede sind damit §§ 26, 43 Abs. 1
MarkenG a. F. anwendbar (§ 158 Abs. 5 MarkenG).
3. Die nach § 66 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde
der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Unionsmarkenteil der international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134
steht gemäß § 189 Abs. 2 UMV einer Unionsmarke gleich (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 119, Rn. 54). Zwischen ihr
und der angegriffenen Marke 30 2015 063 894 „GEO Ingenieurservice“ besteht
Auch kann dem Löschungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des
werden. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht nach § 43 Abs. 2
Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2018, 79, Rn. 9 - Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind
insoweit
insbesondere die
Identität oder Ähnlichkeit der
relevanten
Vergleichsprodukte
(Waren und/oder Dienstleistungen), die
Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 - YOOFOOD/YO;
GRUR 2020, 870, Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019 1058, Rn. 17 - KNEIPP;
GRUR 2019, 173, Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 -
OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012,
1040, Rn. 25 - pjur/pure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa
die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus
folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen
dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
b) Die am 30. September 2019 erhobene Einrede der Nichtbenutzung ist als
zulässige Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auszulegen.
(1) Da die Einrede der Nichtbenutzung von der Inhaberin der angegriffenen Marke
undifferenziert erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass sie beide Zeiträume des
§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG a. F. umfasst, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. BPatG 26 W (pat) 523/19 -
Rotkäppchen/radioRotkäppchen). Dies ist bei der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1
MarkenG a. F. jedoch nicht der Fall. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist begann
mit der zweiten Veröffentlichung des Unionsmarkenteils der widersprechenden
IR-Marke 863 134 durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 203 UMV i. V. m. Art. 190 Abs. 2 UMV). Diese
fand am 28. März 2012 statt. Insofern waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Eintragung der angegriffenen Marke am 1. April 2016 noch keine fünf Jahre
verstrichen.
Die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke endete ausgehend von der oben
angesprochenen Zweitveröffentlichung am 28. März 2017 und war damit zum
Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungsreinrede am 30. September 2019
abgelaufen. Eine einmal zulässig erhobene Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2
MarkenG a. F. ist für alle weiteren Instanzen wirksam und muss nicht erneut geltend
gemacht oder wiederholt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 - HONKA; GRUR
2006, 152, Rn. 13 - GALLUP). Die Beschwerdeführerin hat folglich die Benutzung
ihrer Marke nach Art, Dauer und Umfang innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Entscheidung über vorliegenden Widerspruch, also für die Zeit vom 22. April 2021
bis zum 21. April 2026 glaubhaft zu machen. Abzustellen ist hierbei auf die
Benutzung in der Europäischen Union (§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1
UMV).
(2) Die Widersprechende hat mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2023 und 26. März 2025
verschiedene Benutzungsunterlagen eingereicht. Sie enthalten Screenshots von
Titelseiten des Magazins „GEO“ auch aus den hier interessierenden Jahren 2021,
2022, 2023, 2024 und 2025. Darüber hinaus ergibt sich aus ihnen, dass in den
Jahren 2021 bis 2023 etwa 140.000 bis 170.000 Exemplare des Magazins pro
Ausgabe in Deutschland verkauft worden sind. Aus den weiterhin vorgelegten
Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalysen ist zudem eine Bekanntheit der
Marke „GEO“ innerhalb der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren in Höhe
von 63,1 % (2021), 63 % (2022), 61,5 % (2023) und 60,1 % (2024) im
Zusammenhang mit Printmedien ersichtlich.
Des Weiteren
lässt sich den vorgelegten Belegen entnehmen, dass die
Widerspruchsmarke in den Jahren 2021, 2022 und 2023 als Bestandteil von Titeln
anderer Zeitschriften wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO
SAISON“, „GEO special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“ verwendet wurde. So
sind ausweislich der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den Jahren 2021
und 2022 etwa 40.000 bis 50.000 Exemplare der Zeitschrift „GEO SAISON“ pro
Ausgabe verkauft worden.
Ebenfalls kann die Benutzung der Widerspruchsmarke
für elektronische
Publikationen anerkannt werden, da die oben genannten Zeitschriften ergänzend
als ePaper zum Download angeboten werden. Beispielsweise wurden ausweislich
der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den maßgeblichen Jahren 2021,
2022 und 2023 etwa 9.000 bis 15.000 ePapers pro Ausgabe der Zeitschrift „GEO“
verkauft.
Der Umstand, dass sich die eingereichten Belege vornehmlich auf das Inland
beziehen, steht einer Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für
Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form nicht entgegen. Eine Benutzung
in der Europäischen Union ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn sie nur in einem
Mitgliedstaat stattfindet (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage,
§ 119, Rn. 19 m. w. N.). Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn sie - wie
vorliegend - intensiv und umfangreich ist.
(3) Die weiterhin von der Widersprechenden geltend gemachte Benutzung ihrer
Marke für Bücher, Kalender, Tischaufsteller, Postkarten, DVDs oder CDs ist
hingegen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die damit erzielten
Umsätze werden in der eidesstattlichen Versicherung des Publishers der „GEO“-
Gruppe vom 25. Mai 2021 lediglich für vor 2021 liegende Jahre ausgewiesen.
Entsprechendes gilt für die Verwendung der Widerspruchsmarke in Verbindung mit
Apps für mobile Geräte. Die Anzahl ihrer Aufrufe und Downloads lässt sich der
besagten eidesstattlichen Versicherung lediglich bis Mai 2021 entnehmen, von der
folglich nur ein geringfügiger Teil des maßgeblichen Benutzungszeitraums
abgedeckt wird.
Ebenso reichen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen für die Anerkennung der
Benutzung der Widerspruchsmarke
für Unterhaltung nicht aus. Es bleibt
insbesondere offen, in welchem Umfang die auf der Webseite „www.geo.de“
angebotenen Quizze, Puzzles und Online-Spiele von Interessenten in Anspruch
genommen worden sind. Ob diese Dienste tatsächlich der Erschließung eines
eigenen Absatzmarktes zugunsten der Widersprechenden dienen, ist ebenfalls
nicht erkennbar (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 26, Rn. 18).
Die vorgelegten Rechnungen, Honorargutschriften und -abrechnungen sowie
Lizenzvergütungsberechnungen können keine Berücksichtigung finden, da sie
leidglich die Zeit vor dem hier zu betrachtenden Benutzungszeitraum von April 2021
bis April 2026 betreffen.
(4) Die Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form, für welche die
Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist, fallen unter die
für diese eingetragene Ware „printed matter“ („Drucksache“) der Klasse 16. Sie sind
zudem das Ergebnis der Dienstleistungen „services of a publisher (except printing);
publication und issuing of texts in printed and electronic form as an off-line and
online publisher, included in this class“ („Dienstleistungen eines Verlages
(ausgenommen Druckarbeiten); Veröffentlichung und Herausgabe von Texten in
gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Verlag,
eingeschlossen in dieser Klasse“) der Klasse 41. Unter die genannten Waren- und
Dienstleistungsbegriffe im Verzeichnis der älteren Marke fallen allerdings nicht nur
Zeitschriften. Maßgeblich kommt es unter Zugrundelegung der erweiterten
Minimallösung darauf an, ob die von der Markenbenutzung betroffenen einzelnen
Waren oder Dienstleistungen - hier: Zeitschriften - gegenüber den entsprechenden
registrierten Oberbegriffen - hier: Drucksachen, Verlagsdienste bzw. Texte in
gedruckter und elektronischer Form - eine selbständige Untergruppe bilden oder
unter eine solche fallen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage,
§ 26, Rn. 327). Dies ist vorliegend der Fall. Es gibt eine Vielzahl von Drucksachen
und Texten wie Zeitungen, Prospekte, Bücher, Noten oder Bedienungsanleitungen,
auf welche Verlage speziell ausgerichtet sein können. Zu nennen sind in diesem
Zusammenhang beispielsweise Zeitungs-, Buch- oder Musikverlage. Demzufolge
ist vorliegend von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Zeitschriften“,
„Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie
„Veröffentlichung und
Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen
Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auszugehen.
c) Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich sowohl an normal
informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
als auch an den Fachverkehr.
d) Ein Teil der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke steht in einem
Ähnlichkeitsverhältnis zu den auf Seiten der älteren Marke zu berücksichtigenden
„Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in
gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-
Zeitschriftenverlag“.
Von einem solchen Ähnlichkeitsverhältnis ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn
die sich gegenüberstehenden Produkte und Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere
ihrer Beschaffenheit,
ihrer betrieblichen Herkunft,
ihrer Vertriebs- oder
Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierend bzw. einander ergänzend
oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur
dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die
Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und
Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 33/13 -
OXFORD/Oxford Club).
(1) Überdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen folgenden Waren und
Dienstleistungen:
„Elektronische Publikationen [herunterladbar]“ der Klasse 9 auf Seiten der
angegriffenen Marke umfassen auch „Zeitschriften“ und sind das Ergebnis der
„Dienstleistungen
eines
Zeitschriftenverlages“
sowie Gegenstand
der
„Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften
in gedruckter und
elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auf Seiten
der Widerspruchsmarke.
Die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie die „Veröffentlichung und
Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen
Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren Marke entsprechen fast
vollständig den von der angegriffenen Marke in Klasse 41 beanspruchten
Dienstleistungen „Desktop-Publishing
[Erstellen von Publikationen auf dem
Computer]“, „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“,
„Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen“, „Online-
Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften“, „Publikation von
Druckerzeugnissen
(auch
in elektronischer Form), ausgenommen
für
Werbezwecke“ und „Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer
Form, auch im Internet“ und „Veröffentlichung von Büchern“. Hierbei ist ergänzend
in Betracht zu ziehen, dass es sich bei Zeitschriften und Büchern um Medien
handelt, die zwar von verschiedenen Verlagen herausgegeben werden können,
jedoch aus Texten und Bildern bestehen, vergleichbar produziert werden und als
Druckwerke gleichartig beschaffen sind. Sie kommen sich sachlich damit sehr nahe,
so dass auch die Gegenstände obiger Dienstleistungen als überdurchschnittlich
ähnlich anzusehen sind.
Ebenso weist die „Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“ in
Klasse 41 der jüngeren Marke sehr große Überschneidungen zu der Dienstleistung
„Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften
in gedruckter und
elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren
Marke auf, da auch Zeitschriften viel Text enthalten.
Zu den „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ der Widerspruchsmarke
können auch das „Erstellen von Bildreportagen“, die „Layoutgestaltung, außer für
Werbezwecke“, das
„Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte“
(Klasse 41) und die „digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistungen]“ (Klasse 42)
auf Seiten der angegriffenen Marke gehören.
(2) Die „Dienstleistungen eines Zeitungsreporters“ in Klasse 41 der jüngeren Marke
stehen zumindest in einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den bei der
älteren
Marke
zu
berücksichtigenden
„Dienstleistungen
eines
Zeitschriftenverlages“. Zwar erscheint eine Zeitung regelmäßig in kürzeren
zeitlichen Abständen als eine Zeitschrift und befasst sich häufig mit tagesaktuellen
Fragestellungen. Allerdings kann auch ein Zeitschriftenverlag so wie ein
Zeitungsreporter für Dritte Recherchen zu bestimmten Themen anstellen und hierzu
entsprechende Texte sowie Bilder verfassen. Demzufolge gibt es vielfältige
Gemeinsamkeiten, die die Annahme einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit
rechtfertigen.
(3) Zu den sonstigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen
keine hinreichenden sachlichen Berührungspunkte vor, so dass eine Ähnlichkeit zu
verneinen ist.
e) Der Widerspruchsmarke kommt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung einer Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der
Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen die
jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang
verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft. Liegen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, die
für eine hohe oder geringe
Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen
(vgl. BPatG 26 W (pat) 529/20 - black forest smile).
Von Hause aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Sie
stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Erde“, „Boden“ oder „Land“ (vgl.
Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geo“, als Anlage 4 zum Schreiben des
Senats vom 10. Juli 2025). In diesem Sinne wird sie vielfach als Anfangsbestandteil
von Begriffen wie Geografie, Geotechnologie oder Geothermik verwendet (vgl.
hierzu BPatG 29 W (pat) 198/10 - GEO/GeoTHERM). Davon ausgehend kommt ihr
die Funktion eines Hinweises auf den Inhalt oder den Gegenstand der hier in
Betracht zu ziehenden „Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und
Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen
Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ zu. Die Widerspruchsmarke bringt zum
Ausdruck, dass sie auf Themen rund um die Erde oder den Boden ausgerichtet
sind, was bei den Zeitschriften der Widersprechenden tatsächlich der Fall ist
(vgl. zum Veröffentlichungswesen auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8, Rn. 120).
Die Graphik der Wort-/Bildmarke
ist nicht geeignet, die von Hause aus
schwache Kennzeichnungskraft zu stärken, da sie keine ins Gewicht fallende
visuelle Gestaltung aufweist.
Allerdings ist die Widersprechende im Medienbereich sehr präsent, was sie
umfangreich belegt hat und gerichtsbekannt ist. Die langjährige Nutzung ihrer Marke
und die gute Etablierung auf dem Markt mit beachtlichen Auflagenzahlen führen zu
einer Steigerung der Kennzeichnungskraft in Verbindung mit den besagten
„Zeitschriften“. Sie umfasst die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie
die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von
Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-
Zeitschriftenverlag“, da sie sich auf die Zeitschrift „GEO“ direkt beziehen (vgl. auch
BPatG 30 W (pat) 561/13 - PRAXIS VITAL/VITAL). Insgesamt ist damit von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die eben
genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen
(so auch BPatG
29 W (pat) 198/10 - GEO/GeoTHERM).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steigerung der Kennzeichnungskraft auf
weitere Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ausstrahlt, da für sie
deren Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies gilt unabhängig davon,
ob die weiteren Waren und Dienstleistungen mit den eben angesprochenen
Zeitschriften und Verlags- sowie Veröffentlichungsdienstleistungen eng verwandt
sind.
f) Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine hinreichende Ähnlichkeit, die eine
Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen könnte.
Die Verwechslungsgefahr von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im
Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen
angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig
bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der
Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen
Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen
und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die
Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in
ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten
(vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht zu befürchten.
Es stehen sich die Marken
und
GEO Ingenieurservice
gegenüber. Mit Letztgenannter werden die von einem Ingenieur, also einer Person,
die an einer Hochschule eine technische Ausbildung erhalten hat, erbrachten
technischen Dienstleistungen bezeichnet. Sie können sich auch auf die Erde oder
den Boden beziehen, was durch den vorangestellten Bestandteil „GEO“ deutlich
zum Ausdruck gebracht wird. So werden Ingenieure bei der Vermessung und
Abbildung der Erdoberfläche (Geodäsie) oder bei der Erforschung des Aufbaus, der
Zusammensetzung und der Struktur der Erdkruste (Geologie) benötigt. Die
Wortfolge „GEO Ingenieurservice“ bildet demzufolge eine logische Einheit in Form
eines Gesamtbegriffs, indem sie den erdgebundenen Gegenstand benennt, worauf
sich die Dienste des Ingenieurs beziehen.
Für die Annahme eines Gesamtbegriffs spricht auch der Umstand, dass der Verkehr
gerade im Bereich der Geowissenschaften an vergleichbare Kombinationen
gewöhnt ist. Beispielhaft ist die Wortkombination „Geoengineering“ zu nennen. Sie
wird seit den 1970er Jahren verwendet, um
- bewusste und großskalige Veränderungen des Klimasystems mit dem
Ziel, die vom Menschen gemachte (anthropogene) Klimaerwärmung
zu mildern (vgl. Artikel „Geoengineering“ des Umweltbundesamtes
unter „https://www.umweltbundesamt.de“ als Anlage 5 zum Schreiben
des Senats vom 10. Juli 2025),
oder
- vorsätzliche und großräumige Eingriffe mit technischen Mitteln in
geochemische oder biogeochemische Kreisläufe der Erde (vgl.
Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geoengineering“, als
Anlage 6 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025)
zu bezeichnen. Hierbei ist festzustellen, dass sie nicht nur in Fachkreisen
gebräuchlich
ist (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „geoengineering“, als
Anlage 7 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025).
Selbst wenn der Bestandteil „Ingenieurservice“ als beschreibende Angabe in
Verbindung mit oben unter Buchstabe c) genannten ähnlichen Waren und
Dienstleistungen der angegriffenen Marke angesehen werden sollte, so wird diese
dennoch nicht auf das Element „GEO“ verkürzt. Dieses ist nämlich als Hinweis auf
den Gegenstand der Ingenieurdienstleistungen genauso kennzeichnungsschwach
wie die Komponente „Ingenieurservice“.
Der Qualifizierung der jüngeren Marke als Gesamtbegriff steht auch nicht entgegen,
dass der Bestandteil „GEO“ in Versalien gehalten ist, während bei dem
nachfolgenden Element „Ingenieurservice“ nur der Anfangsbuchstabe groß
geschrieben ist. Dies nimmt der Verkehr lediglich als werbeübliche Gestaltung wahr.
Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die beiden Komponenten der angegriffenen
Marke nicht zusammengeschrieben oder mit einem Bindestrich verbunden sind. Der
zwischen
ihnen befindliche Leerraum verdeutlicht
lediglich optisch die
Zusammensetzung aus zwei Worten. Er ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen,
dass die Komponenten unabhängig voneinander verschiedene Aussagen
vermitteln.
Damit sind die beiden Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Auch
wenn sie am Anfang übereinstimmen, so bleibt auf Seiten der angegriffenen Marke
der weitere Bestandteil
„Ingenieurservice“ nicht unbeachtet. Er
führt zu
unterschiedlichen Wortlängen sowie zu Abweichungen in der Silbenzahl, der
Vokalfolge und der Betonung, so dass hinreichende klangliche und schriftbildliche
Annäherungen nicht bestehen.
Auch in begrifflicher Hinsicht halten die sich gegenüberstehenden Marken
genügend Abstand zueinander ein, da die angegriffene Marke im Sinne von „auf die
Erde bezogene
Ingenieurdienstleistungen“ eine andere Aussage als die
Widerspruchsmarke im Sinne eines unpräzisen Synonyms für „Erde“ vermittelt. Im
Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine begriffliche Verwechslungsgefahr
regelmäßig dann ausscheidet, wenn die Übereinstimmung auf einem
beschreibenden Begriff beruht (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 36/13 - VIVA/Viva Bio).
(2) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne
von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.
(a) Zum einen kommt vorliegend eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem
Aspekt eines Serienzeichens nicht in Betracht. Diese Art der Verwechslungsgefahr
greift dann ein, wenn Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der
Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die
nachfolgenden Bezeichnungen, die einen gleichen oder wesensgleichen Stamm
aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die
Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus,
denn nur dann kennen die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame
Element und bringen es mit der Zeichenserie in Verbindung (vgl. EuGH GRUR
2008, 343, Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013,
1239, Rn. 40 - Volkswagen/Volks.Inspektion).
Zwar nutzt die Widersprechende „GEO“ als Anfangsbestandteil in weiteren Zeichen
wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“, „GEO
special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“. Der Annahme einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr steht jedoch entgegen, dass die angegriffene Marke einen
geschlossenen Gesamtbegriff bildet, so dass deren Bestandteil „GEO“ vom Verkehr
nicht als Stammbestandteil wahrgenommen wird und daher von der Vorstellung
wegführt, es handele sich um eine (weitere) Serienmarke der Widersprechenden
(vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9,
Rn. 550).
(b) Zum anderen weist die ältere Marke „GEO“ in der angegriffenen Marke keine
selbständig kennzeichnende Stellung auf, was nur dann der Fall wäre, wenn sie
darin wie eine Marke in der Marke erscheinen würde (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 502). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der
Bestandteil „GEO“ ist - wie oben dargelegt - Teil des Gesamtbegriffs „GEO
Ingenieurservice“, dessen Elemente inhaltlich aufeinander bezogen sind und sich
sinnhaft ergänzen. Damit ist der Bestandteil „GEO“ vollständig in die jüngere
Kombinationsmarke
integriert, was
der Annahme
seiner
selbständig
kennzeichnenden Stellung entgegensteht (vgl. auch BGH GRUR 2010, 646, 648,
Rn. 18 - OFFROAD; GRUR 2012, 64, 66, Rn. 26 - Maalox/Melox-GRY).
(c) Schließlich liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht vor.
Sie wird dann angenommen, wenn die beiderseitigen Kennzeichnungen zwar als
unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden,
gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass
zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder
organisatorischer Art bestehen (vgl. GRUR 2020, 1202, 1205, Rn. 39 -
YOOFOOD/YO; GRUR 2021, 482, 487, Rn. 50 - RETROLYMPICS).
Das bloße Vorhandensein des übereinstimmenden Wortbestandteils „GEO“ in den
Vergleichsmarken veranlasst den angesprochenen Verkehr nicht dazu, von solchen
Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten auszugehen. Denn er verschmilzt
mit der nachfolgenden Komponente „Ingenieurservice“ zu einer Einheit, die seine
Bedeutung im Gesamtzeichen zurücktreten lässt. Es ist folglich nicht damit zu
rechnen, dass er in relevantem Umfang die Erinnerung an die Widersprechende
wachruft.
g) Der auf die Bekanntheit der älteren Marke gestützte Löschungsgrund gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 3 MarkenG greift ebenfalls nicht.
Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
bekannte Marke handelt. Obwohl beide Kollisionsmarken den Bestandteil „GEO“
aufweisen, fehlt es vorliegend jedoch mangels Markenähnlichkeit an einer
gedanklichen Verknüpfung zwischen ihnen.
Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene
Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird.
Erforderlich ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind.
Ausreichend ist ein Grad an Zeichenähnlichkeit, der nach den gleichen Kriterien wie
bei der Verwechslungsgefahr festzustellen ist und der geringer sein kann, als er für
die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlich wäre. Es genügt ein
bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass
die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden
Kennzeichen sehen, d. h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie
jedoch zu verwechseln (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 21, 29 - Springender
Pudel; BPatG 26 W (pat) 593/20 - Jäger/Freiwildjäger).
Vorliegend ist von Markenunähnlichkeit auszugehen, die auch dann vorliegen kann,
wenn die Vergleichszeichen in einem nicht kennzeichnungsschwachen Bestandteil
identisch übereinstimmen (vgl. EuGH GRUR 2010, 1098, 1100, Rn. 68 - Calvin
Klein/HABM; kritisch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 14,
Rn. 372). Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist festzustellen, dass die
gemeinsame Buchstabenfolge „GEO“ in der jüngeren Marke nicht eigenständig
hervortritt und demzufolge keine ausreichende Grundlage bildet, um eine
gedankliche Verknüpfung mit der Widerspruchsmarke herzustellen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher