Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 28.11.2024 – 26 W (pat) 593/20
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:281124B26Wpat593.20.0
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 9 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 593/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2024:281124B26Wpat593.20.0
betreffend die Marke 30 2019 222 235
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. November 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des
Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. August 2020
wird aufgehoben und das Deutsche Patent- und Markenamt angewiesen, die Eintragung der angegriffenen Marke
wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2010 070
692 antragsgemäß für folgende Waren zu löschen:
Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
Die Wortmarke
GRÜNDE§
I.
Freiwildjäger
ist am 8. Juli 2019 angemeldet und am 2. August 2019 unter der Nummer 30 2019
222 235 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register
eingetragen worden für Waren der Klassen 25, 33 und 41, u.a. für
Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 6. September 2019 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der Wortmarke
Jäger
die am 2. Dezember 2010 angemeldet und am 11. Januar 2011 unter der Nummer
30 2010 070 692 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist für
Waren und Dienstleistungen der
Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere alkoholische Mischgetränke, Kräuterliköre; Spirituosen;
Klasse 41: Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die oben wiedergegebenen Waren der
Klasse 33 der angegriffenen Marke.
In der Widerspruchserklärung (Anlage zum Widerspruch, Feld (7)) und in der Widerspruchsbegründung vom 31.01.2020 (Ziff. III) hat die Widersprechende den Sonderschutz bekannter Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 20. August 2020 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA
eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die angegriffenen Waren seien zwar identisch mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse 33, jedoch unterschieden sich die
Marken zureichend voneinander. Die angegriffene Marke „Freiwildjäger“ klinge insgesamt anders als die Widerspruchsmarke „Jäger“. Die jüngere Marke beginne mit
„Freiwild“, während die Widerspruchsmarke „Jäger“ laute, so dass sich die Zeichen
am stärker beachteten Wortanfang unterschieden. Eine Abspaltung komme nicht in
Betracht. Auch die – nicht substantiierten – Hinweise der Widersprechenden zur
erhöhten Kennzeichnungskraft, Firmengeschichte und Rufausbeutung änderten an
diesen anerkannten Prüfungsmaßstäben nichts. Es bestehe daher keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Auch für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestünden keine Anhaltspunkte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung liegen die Löschungsgründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG vor. Zwischen den Marken bestehe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr.
Die angegriffenen Waren seien mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen
Waren der Klasse 33 identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sei überdurchschnittlich. Entgegen dem Senatshinweis v. 30. März 2022 sei die originäre Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht gering, sondern durchschnittlich. Im Duden finde sich kein Eintrag, wonach mit dem Wort „Jäger“ alkoholische Getränke bezeichnet würden. Auch die weiteren wenigen Belege der Senatsrecherche zeigten das Wort „Jäger“ zwar in Zusammenhang mit alkoholischen Getränken, wobei mit der Assoziation zum Thema Jagd und Jäger gespielt werde, etwa
mit Begriffen wie „Jagdschnaps“, „Jagdkräuter“ oder „Waidmannsheil Zielwasser“.
Die Produkte würden jedoch nicht beschreibend mit dem Wort „Jäger“ bezeichnet.
Aus der Senatsrecherche könne damit nicht gefolgert werden, dass das Wort „Jäger“ eine Bestimmungsangabe oder eine Angabe der Geschmacksrichtung sei. Für
den Verkehr sei es auch offensichtlich, dass sich ein mit „Jäger“ gekennzeichnetes
alkoholisches Getränk nicht ausschließlich an Jäger wende und dass das Wort „Jäger“ als Geschmacksangabe vollkommen ungeeignet sei. Wenn man bei den Begriffen „Jäger“ und „Jagd“ an Kräuterschnäpse und Kräuterliköre denke, so sei dies
allenfalls ein Beleg dafür, wie bekannt der Kräuterlikör der Widersprechenden und
deren Marken „Jägermeister“ und „Jäger“ seien.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei infolge erhöhter Verkehrsbekanntheit gesteigert. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der entsprechende Vortrag der Widersprechenden substantiiert. Sie habe ein GfK-Gutachten
von November 2015 zur Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Bezeichnung
„Jäger“ eingereicht, das – wie der Senat in seinem Hinweis anerkannt habe – methodisch korrekt durchgeführt worden sei und immer noch herangezogen werden
könne, da sich die Verwendung der Marken „Jäger“ und auch „Jägermeister“ in den
letzten Jahren nicht wesentlich verändert habe. Danach weise das Wort „Jäger“ bei
allen Befragten einen Kennzeichnungsgrad von 68,5 % auf, im engeren Verkehrskreis sogar 70,4 %, und einen Zuordnungsgrad von 63 % in der Gesamtbevölkerung. Dieser Vortrag sei unbestritten und damit liquide. Daraus folge eine erhöhte
Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke. Das Markenwort „Jäger“ werde der
Widersprechenden zugeordnet, so dass die Konsumenten davon ausgingen, dass
mit dem Wort „Jäger“ gekennzeichnete alkoholische Getränke aus dem Betrieb der
Widersprechenden stammten.
Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende weitere Unterlagen zum Beleg
einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke eingereicht, u.a. eine eidesstattliche Versicherung des Senior Director Sales Off-Trade eines Konzernunternehmens
vom 11. Mai 2022 sowie Abbildungen von Verpackungen mit den Aufdrucken
„JÄGER® AUTOMAT“, „DAS … JÄGER®-PACK“, „24 kleine Jäger“, in denen jeweils mehrere 0,02 l – Flaschen des Getränks „Jägermeister“ zusammengefasst
sind. Mit diesen Verkaufseinheiten seien in Deutschland in den Jahren 2013 bis
2021 Umsätze in Höhe von jährlich etwa 4 bis 6,5 Mio. EUR erzielt worden.
Den bei identischen Waren, normaler Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gebotenen Abstand halte die jüngere Marke nicht ein. Die Widerspruchsmarke sei identisch
in die jüngere Marke übernommen worden. In begrifflicher Hinsicht stimmten die
Marken im Wesentlichen überein. Mit der Widerspruchsmarke verbänden die Verkehrskreise die Vorstellung eines Jägers, also einer Person, die dem Wild nachstelle und es erlege. Sei das Wild zum Abschuss freigegeben, so handele es sich
um Freiwild. Ein Jäger, der auf Freiwild schieße, bleibe aber ein Jäger, so dass der
Wortsinn durch das hinzugefügte Wort „Freiwild“ in der jüngeren Marke nicht verändert werde. Da das Wort „Freiwild“ aus dem Jagdbereich stamme, hätten die angesprochenen Verkehrskreise keinen Anlass, den Begriff „Freiwildjäger“ mit etwas anderem zu verbinden als mit einem „Jäger“ im klassischen Sinne. Dies gelte auch,
wenn entsprechend der vorläufigen Senatsauffassung für Kräuterspirituosen häufig
das Thema „Jagd“ im klassischen Sinne verwendet werde. Denn dann werde der
Verkehr bei der Begegnung mit dem Produktkennzeichen „Freiwildjäger“ für eine
Kräuterspirituose an das Thema „Jagd“ und „Jäger“ denken, und nicht an einen
Menschenjäger. Selbst wenn man davon ausgehe, der Verkehr denke bei der Begegnung mit dem Begriff „Freiwildjäger“ nicht an einen klassischen Jäger, sondern
im Sinne menschlichen Freiwilds an einen „Menschenjäger“, sei eine solche Konnotation auch bei der Widerspruchsmarke „Jäger“ möglich, zumal zahlreiche Spielfilme die Jagd auf Menschen thematisierten.
Zudem werde der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch dessen Bestandteil „Jäger“ geprägt. Hierfür spreche die erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke. Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2003, 880 -
City Plus werde die besondere herkunftshinweisende Funktion der gestärkten Widerspruchsmarke vom Verkehr auch dann wahrgenommen, wenn ihm diese nicht
isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen jüngeren Kombinationszeichens begegne. Zudem wiesen die beiden Marken mehr oder weniger den gleichen Aussagegehalt auf.
Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr liege vor. Die Widersprechende verfüge
über benutzte Marken mit dem Stammbestandteil „Jäger“, nämlich die Marken
302019021181 - „JÄGER-PACK“, 302166076 - „24 kleine Jäger“ und „Jägermeister“
(z.B. EM 000135202). Der Verkehr werde daher annehmen, dass es sich bei der
auf identischen Waren verwendeten Produktbezeichnung „Freiwildjäger“ um eine
weitere Marke der Widersprechenden handele.
Der Widerspruch sei auch unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründet, denn die angegriffene Marke nutze den
Ruf der Widerspruchsmarke aus und beeinträchtige deren Unterscheidungskraft. Im
Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zum Beleg der Bekanntheit ihrer
Marke weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. eine Repräsentativbefragung des Instituts
Allensbach von Dezember 2020 zur Bekanntheit des Worts „JÄGERMEISTER“ und
Abbildungen von Displayverpackungen. Da die Zeichenähnlichkeit bereits für die
Feststellung einer Verwechslungsgefahr ausreiche, genüge sie erst recht den geringeren Anforderungen beim Bekanntheitsschutz. Vor diesem Hintergrund bestehe
die Gefahr der Ausnutzung der Wertschätzung der Widerspruchsmarke. Die Widerspruchsmarke werde seit vielen Jahren mit großen Absatzmengen für Waren der
Klasse 33, nämlich auf Verpackungen für Kleinstflaschen, benutzt. Damit genieße
sie eine außerordentliche Wertschätzung. Diese mache sich die Inhaberin der jüngeren Marke zunutze, indem sie sich den Signalwert der bekannten Widerspruchsmarke zu eigen mache und somit deren Attraktionskraft und Werbewert für sich
kommerzialisiere. Zudem bestehe die Gefahr der Verwässerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom
20. August 2020 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die
Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs
aus der Marke 30 2010 070 692 für die Waren der Klasse 33 zu
löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass kein
Löschungsgrund vorliege. Die Markenstelle habe eine Verwechslungsgefahr zu
Recht verneint, obwohl sie von vollständiger Warenidentität ausgegangen sei.
Mit dem (ersten) Senatshinweis vom 30. März 2022 sei von einer originär schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Begriffe „Jäger“ und „Jagd“ ständen klar in Verbindung mit Kräuterschnäpsen und Kräuterlikören aus Waldkräutern und ließen daher auf deren Eigenschaften, etwa im Sinne
einer bestimmten Geschmacksrichtung und (höherprozentigem) Alkoholgehalt,
schließen. Auch die zahlreichen Angebote von alkoholischen Getränken unterschiedlichster Hersteller, die sich bei Eingabe der Suchbegriffe „Jäger Schnaps“ und
„Jäger Likör“ oder „Jagd Likör“ bei Google oder beim Onlinehändler Amazon auffinden ließen, sprächen für die originäre Kennzeichnungsschwäche des Worts „Jäger“.
Die von der Widersprechenden eingereichte Abbildung eines Verkaufsregals, in
dem sich direkt neben ihrem Produkt weitere auf Jagd Bezug nehmende Liköre, wie
etwa „Fläminger Jagd“, befänden, belegten ebenfalls die Kennzeichnungsschwäche. Selbst, wenn man den Begriff „Jäger“ als nicht anspielend oder beschreibend
ansehe, komme der Widerspruchsmarke nur eine normale Kennzeichnungskraft zu.
Eine durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft habe die Widersprechende
nicht substantiiert nachgewiesen. Die von ihr dazu eingereichten Belege bezögen
sich in weiten Teilen ausschließlich auf die Marke „Jägermeister“. Die Widersprechende trage selbst vor, dass sie die Widerspruchsmarke lediglich auf Displayverpackungen bzw. Umkartons für Kleinstflaschen ihres Kräuterlikörs „Jägermeister“
verwende, wobei diese Kleinstflaschen mit „Jägermeister“ gekennzeichnet seien.
Zudem sei das Wort „Jäger“ in der jüngeren, seit 2021 verwendeten Aufmachung
stark zurücktretend dargestellt. Die bereits aus dem Jahr 2015 stammende Verkehrsumfrage zum Wort „Jäger“ lasse offen, welche Kennzeichnungskraft die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs und zum aktuellen
Zeitpunkt habe. Auch die eidesstattlich versicherten Umsatzzahlen seien nicht aussagekräftig, da sie nur die Bekanntheit des Produkts „Jägermeister“, nicht aber der
auf der Verpackung in den Hintergrund tretenden Bezeichnung „Jäger“ unterstrichen. Bei den Produkten der Widersprechenden stehe stets die Bezeichnung „Jägermeister“ im Vordergrund. So erscheine bei einer aktuellen Google-Suche nach
der Bezeichnung „jäger pack“ ausschließlich die Bezeichnung „Jägermeister“ (Jägermeister 9er Pack, Jägermeister 24x), nicht aber „Jäger 9er Pack“, „Jäger 24x“
o.ä.
Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausginge, liege keine ausreichende Zeichenähnlichkeit vor. Phonetisch werde das Markenwort „Freiwildjäger“ vom Verkehr als
Gesamtbegriff wahrgenommen. Damit unterscheide es sich gerade beim stärker
beachteten Zeichenanfang deutlich von der Widerspruchsmarke, zumal die viersilbige jüngere Marke auch am Wortbeginn betont werde und über einen anderen
Sprechrhythmus verfüge. Noch deutlicher werde der Verkehr die Unterschiede bei
der optischen Erfassung wahrnehmen. Die jüngere Marke sei deutlich länger als die
Widerspruchsmarke, wobei der Zeichenbeginn „Freiwild“ stärker ins Auge falle als
das Wortende „jäger“. Letzteres verschwinde deutlich im wesentlich längeren Gesamtwort „Freiwildjäger“.
Auch eine sinnbildliche Ähnlichkeit, die praktisch nur in engen Grenzen bei Synonymen in Betracht komme, liege nicht vor. Typische Synonyme für „Jäger“ seien etwa
„Waidmann“, „Grünrock“ oder „Jägersmann, nicht aber „Freiwildjäger“. Das Wort
„Freiwild“ sei der markante Bestandteil der Marke. Es stelle einen eigenständigen
Begriff dar, der nichts mit der Berufsbezeichnung „Jäger“ zu tun habe. Das Wort
„Freiwild“ werde heute nicht mehr im ursprünglichen Sinne eines zur Jagd freigegebenen Wilds verwendet. Vielmehr werde es metaphorisch für Menschen benutzt,
die der Willkür von jemandem schutzlos preisgegeben seien, oder für „Zielpersonen“, besonders im Flirtumfeld. Damit komme auch dem Wort „Freiwildjäger“ ein
völlig anderer Bedeutungsgehalt zu als der eines klassischen Jägers oder etwa eines “Menschenjägers“. Zudem unterscheide sich das auf Hierarchie oder Meisterschaft hinweisende Wort „Meister“ semantisch deutlich vom Wort „Freiwild“, das für
etwas Unkrontrolliertes bzw. Freies stehe.
Der Bestandteil „Jäger“ präge auch nicht den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke. Vielmehr sei er ein bloßer Teil des einheitlichen Gesamtbegriffs „Freiwildjäger“ mit einer eigenen Bedeutung, wobei der klangliche und schriftbildliche Schwerpunkt auf dessen Zeichenanfang liege, während „Jäger“ darin zurücktrete. Der Begriff „Jäger“ habe auch keine derartige Bekanntheit, dass dieser in der angegriffenen
Marke förmlich „ins Auge springe“ oder diese anderweitig dominiere. Der Verkehr
werde nicht automatisch auf die bekanntere Marke „Jägermeister“ im Sinne einer
Kurzbezeichnung schließen. Im Bereich alkoholischer Getränke werde z.B. auch die
Bezeichnung „Jägertee“ bzw. „Jagertee“ verwendet, auf die ebenfalls geschlossen
werden könnte. Zudem sei der Verkehr bei alkoholischen Getränken an die Verwendung des Bestandteils „Jäger“ in Gesamtbegriffen gewöhnt. „Jäger“ weise auch
keine selbständig kennzeichnende Stellung auf. Das Markenwort „Freiwildjäger“
werde als einheitlicher Gesamtbegriff wahrgenommen, so dass der Verkehr keine
Veranlassung habe, gezielt Schlüsse auf eine Verbindung zur Beschwerdeführerin
zu ziehen. Damit fehle es sowohl an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr als
auch an einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
Ein Löschungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG liege ebenfalls nicht vor. Die
Widerspruchsmarke weise nicht den hierfür erforderlichen Bekanntheitsgrad auf.
Zur Bekanntheit des Zeichenworts „Jäger“ habe die Widersprechende nicht substantiiert vorgetragen. Die Aussagekraft der vorgelegten, bereits vor neun Jahren
durchgeführten Repräsentativbefragung sei fraglich. Es könne auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Widerspruchsmarke „Jäger“ vom Bekanntheitsgrad der Marke „Jägermeister“ profitiere, etwa durch einen automatischen
Rückschluss auf diese im Sinne einer Kurzbezeichnung. Zudem fehle es an der
erforderlichen Ähnlichkeit der Marken. Da die angegriffene Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff darstelle, bestehe keine gedankliche Verknüpfung. Hiergegen
spreche auch, dass der Begriff „Jäger“ sowohl in seiner beschreibenden Eigenschaft als auch im Rahmen verschiedener Produktbezeichnungen anderer Unternehmen zahlreich Verwendung finde. Aufgrund der Vielzahl entsprechender Produkte werde „Freiwildjäger“ nicht automatisch der „Jägermeisterproduktlinie“ zugeordnet. Es lägen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Benutzung der Marke „Freiwildjäger“ die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der
Widerspruchsmarke „Jäger“ in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen
würde.
Der Senat hat die Beteiligten in einem ersten Hinweis vom 30. März 2022 (im Folgenden: „1. Senatshinweis“) unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 139 bis
167 GA) darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss rechtmäßig sei. Mit
weiterem gerichtlichen Schreiben vom 26. Juli 2024 (im Folgenden: „2. Senatshinweis“) hat er unter Beifügung weiterer Unterlagen (Bl. 266 bis 290 GA) darauf hingewiesen, dass er nach erneuter Prüfung abweichend vom ersten Hinweis nach
vorläufiger Beurteilung davon ausgehe, dass die Beschwerde der Widersprechenden erfolgreich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
begründet.
1. Der Senat sieht von einer Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab,
wenngleich das Verfahren vor dem DPMA wegen unzureichender Begründung des
angefochtenen Beschlusses an einem wesentlichen Mangel leidet. Obwohl die Widersprechende den Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG von Anfang an geltend gemacht hat, ist die Markenstelle hierauf nicht eingegangen. Sie hat lediglich pauschal festgestellt:
„Auch die Hinweise der Widersprechenden zu „erhöhter Kennzeichnungskraft,
Firmenhistorie, Rufausbeutung“ (unsubstantiiert vorgetragen) ändern an diesen
relevanten, von der einschlägigen Markenrechtrechtsprechung postulierten, anerkannten Prüfungsmaßstäben im Widerspruchsverfahren nichts, führen zu keinem anderen Prüfungsergebnis als dem Vorstehenden.“
Im Anschluss an diesen Satz ist sie mit der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fortgefahren ist und hat diese verneint. Dies stellt angesichts des im patentamtlichen Verfahren eingereichten GfK-Umfragegutachtens zur
Bekanntheit der Bezeichnung „Jäger“ von November 2015, in der immerhin ein Bekanntheitsgrad von 83,8 % und ein Zuordnungsgrad von 63 % jeweils bei der Gesamtbevölkerung festgestellt werden, einen eklatanten Begründungsmangel dar.
Die Markenstelle hätte sich hiermit auseinandersetzen müssen, anstatt es pauschal
als unsubstantiiert abzutun.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens, in dem inzwischen bereits zwei
Senatshinweise und mehrfache ausführliche Schriftsätze der Beteiligten dazu vorliegen, so dass die Sache entscheidungsreif ist, hält der Senat es allerdings für geboten, in der Sache abschließend zu entscheiden.
2. Zwischen der angegriffenen Wortmarke „Freiwildjäger“ und der älteren Wortmarke „Jäger“ besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2,
42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zudem liegt der Löschungsgrund des Sonderschutzes
a) Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 9 Abs.
1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
aa) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.
Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 –
RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
bb) Nach der hier maßgeblichen Registerlage sind die beiderseitigen Waren identisch, da der einzig angegriffene Warenbegriff der jüngeren Marke (alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]) auch für die Widerspruchsmarke eingetragen ist.
cc) Die Vergleichswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an
den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee) als auch an den Getränke-, Wein- und Spirituosenfachhandel sowie den Gastronomie-fachverkehr. Die
Aufmerksamkeit des Publikums bei der Auswahl alkoholischer Getränke wird abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau entweder bei alltäglichen Massenartikeln gering oder bei Luxusartikeln erhöht sein. Es kann daher insgesamt von
keinem höheren als einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden
(BPatG 26 W (pat) 520/14 – Finca del Toro).
dd) Der Widerspruchsmarke „Jäger“ kommt eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
aaa) Von Haus aus ist ihre Kennzeichnungskraft entgegen der noch im 1. Senatshinweis vom 30. März 2022 zum Ausdruck kommenden vorläufigen Rechtsauffassung durchschnittlich.
(1) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rdnr. 31 –
BORCO/HABM [Buchstabe a]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 – INJEKT/INJEX).
Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012,
1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine
hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
(2) Das Markenwort „Jäger“ ist ein Alltagswort der deutschen Sprache und bezeichnet laut www.duden.de (Anlage 1 zum 1. Senatshinweis) in erster Linie eine „männliche Person, die auf die Jagd geht“. Daneben werden bestimmte Militäreinheiten
und -waffen als „Jäger“ bezeichnet (i.d.R. ungepanzerte Infanterietruppen, nämlich
Jägertruppe, Fallschirmjäger und Gebirgsjäger; Luftwaffe: Jagdflugzeuge).
Es hat sich nicht feststellen lassen, dass das Markenwort „Jäger“ für alkoholische
Getränke eine beschreibende Angabe darstellt. Insbesondere stellt es – entgegen
der noch im 1. Senatshinweis zum Ausdruck kommenden Auffassung – keine Angabe über die Bestimmung bzw. die Zielgruppe der Getränke dahingehend dar,
dass diese sich speziell an Jäger richten. Zwar ließen sich werbliche Anpreisungen
finden, die auf ein entsprechendes Jäger-Getränk hinzudeuten scheinen, wie etwa
„…Handgemachter Schnaps von Jägern, für Jäger“, „Schnaps und Likör für die
Jagdstrecke“; „…. Edel-Obstbrand für Männer, Jäger und Sammler“, „Edel-Obstbrand Überläufer (Brandy) …/ Geschenk für Männer, Sammler und Jäger“;
„STYLEGEIST Waidmannsheil Williamsbirnenschnaps für Jäger Zielwasser …“;
„Geschenkidee für Jäger … Jagdfreunde Geschenk Weidmannsheil, … für Jagdfreunde und Jägerinnen, … tolles Jägergeschenk“ (vgl. Anlagen zum 1. Senatshinweis). Allerdings wird kaum jemand ernsthaft davon ausgehen, dass das Wort „Jäger“ eine Bestimmungs- bzw. Zielgruppenangabe darstellt. Zwar ist es bekannt,
dass anlässlich von Jagden Alkohol konsumiert wird. Speziell für Jäger bestimmte
Getränkearten sind jedoch nicht bekannt. Selbst die Getränkesorte „Jagertee“, die
nach ihrer traditionellen Bedeutung ursprünglich als Bestimmungsangabe in Betracht käme (vgl. Wikipedia-Jagertee), wird bekanntermaßen im Getränkehandel
und in gut sortierten Supermärkten einem breiten Publikum angeboten, richtet sich
also offensichtlich nicht an ein spezielles Jäger-Publikum. Zudem würde die Begrenzung auf die Zielgruppe der Jäger dem Marktpotential solcher Getränke erkennbar wirtschaftlich unerwünschte Grenzen setzen. Im Übrigen spricht auch der weltweite Markterfolg des einen meisterlichen Jäger bezeichnenden Jägermeister-Produkts in breitesten Verkehrskreisen gegen ein Verständnis als ernsthafte Bestimmungsangabe. Auch Speisesortenbezeichnungen wie z.B. „Jägerschnitzel“, „Jägersoße“ oder „Bauernomelette“, „Holzfällersteak“, „shepherd´s pie“ usw. werden nicht
als ernst gemeinte Bestimmungsangaben verstanden.
Noch weniger stellt das Wort „Jäger“ eine Angabe der Geschmacksrichtung oder
sonstiger Eigenschaften, wie des Alkoholgehalts, dar. Zwar haben sich bei der Recherche des Senats Kräuterliköre, vor allem aber auch Obstliköre, -brände und -
schnäpse mit (weit gespreizten) Alkoholgehalten zwischen 16 % und 43 % auffinden
lassen. Selbst das Wort „Jagd“ wäre aber als Merkmalsbezeichnung ungeeignet, da
Kräuter, Obst oder sonstige geschmacksbestimmende Ausgangsstoffe von alkoholischen Getränken geerntet bzw. gesammelt, aber nicht „gejagt“ werden, während
das erlegte Wild zwar für die Zubereitung von Speisen, nicht aber von Getränken
verwertet werden kann.
Zwar ist nicht verkennbar, dass gerade im Bereich der Kräuterbitter, -schnäpse und
-liköre häufig mit Begriffen wie „Jagd“ und „Jäger“ sowie entsprechenden Anspielungen und bildlichen Motiven Assoziationen zur Jägerromantik (Wild, Wald, Natur
(-beherrschung), Männlichkeit, Geselligkeit) hergestellt werden, was auch in den
Anlagen zum 1. Senatshinweis zum Ausdruck kommt. Solche bloßen Assoziationen
zur Jägerromantik, die zudem auf die überragend bekannte Likörmarke „Jägermeister“ zurückgehen könnten, reichen jedoch nicht aus, um auch nur von einer bloßen
Originalitätsschwäche auszugehen. Selbst wenn man dennoch eine gewisse Originalitätsschwäche annehmen würde, könnte diese nicht mit einer originären Kennzeichnungsschwäche wegen beschreibender Angaben oder Anklänge gleichgesetzt
werden. Im Übrigen wäre sie aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände
nicht nur überwunden, sondern sogar zu einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft gesteigert worden.
bbb) Infolge intensiver Benutzung verfügt die Widerspruchsmarke über eine weit
überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.
(1) In dem von der Widersprechenden vorgelegten GfK-Verkehrsumfragegutachten
sind bei den maßgebenden breiten Verkehrskreisen (Gesamtbevölkerung der über
18-Jährigen) ein Bekanntheitsgrad von 83,8 %; ein Kennzeichnungsgrad von 68,5
% und ein Zuordnungsgrad von 63 % festgestellt worden. Hierbei handelt sich um
vergleichsweise hohe Bekanntheits- und Zuordnungswerte. Da die Widerspruchsmarke, wie oben dargelegt, keinen unmittelbar beschreibenden Charakter aufweist
und daher keine Verkehrsdurchsetzung benötigt, ist vorliegend vor allem der sehr
hohe Bekanntheitsgrad von 83,8 % von Bedeutung.
Zwar ist die Umfrage bereits im November 2015 durchgeführt worden, damit etwas
mehr als vier Jahre vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke als dem maßgebenden Kollisonszeitpunkt (Juli 2019) und neun Jahre vor dem Zeitpunkt dieser Entscheidung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die im Verkehrsumfragegutachten festgestellten Markt- und Bekanntheitsverhältnisse von Ende 2015 weder
zum Kollisionszeitpunkt noch zum heutigen Zeitpunkt wesentlich geändert haben.
Hierfür sprechen zunächst die kontinuierlichen Absatzzahlen. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Senior Director Sales Off-Trade der Mast J…GmbH, … v.
11. Mai 2022 ist die Bezeichnung „Jäger“ auf Kartons mit Kleinstflaschen des Likörs
Jägermeister in variierender Form verwendet worden. Aus den dazu vorgelegten
Fotografien geht eine Benutzung auf Kartons mit Zusammenfassungen von Jägermeister-Kleinstflaschen (0,02 l) hervor, wobei die Kartons neben der Wort-/Bildmarke „Jägermeister“ deutlich sichtbar mit Aufschriften bedruckt sind, wie „24 kleine
Jäger“, „9-JägerPack“ (auch in Kombination mit „9 MINI MEISTER - SHOTS-TO-
GO“), „24er JÄGER® PACK“, „9er JÄGER® PACK“ und „JÄGER AUTOMAT“ (Anlagen 8, 10, 11, 12 der Widersprechenden, auf die in der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen wird). Ein optisches Zurücktreten, derart, dass die o.g. Aufschriften nicht mehr als eigenständige Kennzeichnungen wahrgenommen werden,
hat der Senat den eingereichten Abbildungen nicht entnehmen können.
Die versicherten Absatzzahlen von 4 bis 6,6 Mio./Jahr sind für Verkäufe, die sich
nur auf Zusammenfassungen bzw. Packs von Kleinstflaschen eines ansonsten in
größeren Flaschen angebotenen Likörs beziehen, durchaus beachtlich (zum Vergleich: Umsätze mit 0,7l-Jägermeisterflaschen in Deutschland im Jahr 2015 laut Anlage 3 der Widersprechenden: 19 Mio. € bei 28,5 % Marktanteil; der zweitplatzierte
Ramazzotti erreichte 12 Mio. € Umsatz bei 18,5 % Marktanteil). Sie zeigen jedenfalls eine gewisse Kontinuität, die dafür spricht, dass sich die zum Zeitpunkt der
Erstellung des Verkehrsumfragegutachtens von 2015 vorhandenen Verhältnisse bis
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht durchgreifend verändert haben.
Die Widersprechende hat zudem in verschiedenen Anlagen weitere Fotos eingereicht, die Kartons mit Jägermeister-Kleinflaschen zeigen, die ebenfalls mit den o.g.
Aufschriften bedruckt sind.
(2) Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist aber
auch die besondere Funktion und Verwendungsweise mit zu berücksichtigen, die
ihr in Zusammenhang mit der berühmten Produktmarke „Jägermeister“ zukommt.
(2.1) Die Marke „Jägermeister“ ist - allgemein bekannt, damit i.S.d. § 291 ZPO i.V.m.
§ 82 Abs. 1 MarkenG offenkundig – eine allseits bekannte, sogar berühmte Likörmarke der Widersprechenden. Ungeachtet der Offenkundigkeit i.S.d. § 291 ZPO
wird dies wird auch durch verschiedene Unterlagen illustriert, die die Widersprechende eingereicht hat, etwa Markenrankings und Vergleiche von Absatzzahlen aus
dem Spirituosenbereich, aus denen die Spitzenposition von Jägermeister bei den
sog. Bitters hervorgeht, sowie ein Umfragegutachten des Instituts Allensbach von
Dezember 2020 zur Bekanntheit der Marke „Jägermeister“, wonach für „Jägermeister“ eine spontane Bekanntheit von 97 % bei der Gesamtbevölkerung ermittelt worden ist.
(2.2) Es sind zahlreiche Hinweise darauf vorhanden, dass das Wort „Jäger“ im Verkehr bereits seit Jahrzehnten bis in die Gegenwart auch als Kurzform der vollständigen Produktkennzeichnung „Jägermeister“ verwendet wird. Der Senat hat den Beteiligten mit dem 2. Senatshinweis vom 26. Juli 2024 das Ergebnis einer ergänzenden Recherche übersandt. Danach wird das Wort „Jäger“ bereits seit langem und
bis in die heutige Zeit als verkürzende Bezeichnung für den vollständigen Produktnamen „Jägermeister“ verwendet, vgl. z.B.
- „… Jägermeister, oder kurz „Jaeger“, ist Deutschlands Exportschlager in Sachen Spirituosen und zählt weltweit zu den meistverkauftesten Marken. …“
(https://www.drinkology.de/jaegermeister-kaeuterlikoer-0-7l-35-6099);
- „… In der Vergangenheit hat Jäger (wie es im Volksmund genannt wird) einen
berüchtigten Ruf erlangt, weil er Sie sehr schnell sehr betrunken machen kann.
… Jäger kann sich definitiv in ausgefallenen Martini-ähnlichen Cocktails behaupten. Beim Witwenmacher wird es mit Vodka, Kaffeelikör und Grenadine gemischt, um ein köstliches Getränk zu kreieren. Überraschen Sie Ihre Freunde,
aber lassen Sie sie nicht die Jäger-Flasche sehen. Sie werden niemals ihre geheime Zutat erraten. … indem es den Grundlikör (Jäger) mit einer guten Menge
säuerlicher Zitrusfrüche und …
Jenseits der Jäger-Bombe taucht der Likör in einer Reihe von Partyaufnahmen
auf. … Es ist eine Mischung aus Jäger und irischer Sahne mit einem Hauch von
Butterscotch und Zimt …
und die Kombination aus Jäger, Pfirsichschnaps und Cranberrysaft etwas Angenehmes hat (09 April 20; https://www.rabattcat.de/blog/b-8.html);
- „Rezept Jägerbomb
Zutaten: 50 ml Jägermeister, 150 ml. Energy Drink, … Der Jägerbomb stammt
aus den USA und wurde in den 1990er Jahren als Party-Drink beliebt. … Der
Name Jägerbomb kommt von den beiden Hauptbestandteilen: Jägermeister
und Energy Drink. …“ (https://zerbrini.de/blogs/zerbrini-rezepte/fakten-zum-szenegetrank-jagerbomb);
- … So wurde er innerhalb von wenigen Jahren zum Szenedrink und zu einem
beliebten Bestandteil in vielen Mixgetränken von der „Jäger Mary“ über den „Jäger Tonic“ bis hin zur „Jäger Bomb“, bei der ein Schnapsglas Jägermeister platschend in einem Energie-Drink versenkt wird. …
Gleichzeitig erfand Sidney Frank Ende der Neunzigerjahre die Jägerettes: junge
Frauen im knappen orangen Jägermeister Outfit, die in Kneipen und auf Veranstaltungen den Likör zum Probieren ausschenkten. …“ (WirtschaftsWoche v.
27. August 2010, https:/www.wiwo.de/unternehmen/auslandsstrategie-wie-jaegermeister-die-usa-eroberte/5674318);
- “… Aber sich schnell auf einen Jaeger zu “stürzen”, um am nächsten Tag an
Kater und Scham zu sterben, ist mit Abstand die schlechteste Art, dieses Getränk zu verwenden. Lernen wir ihn besser kennen und finden heraus, wie man
Jägermeister trinkt und womit. Cocktail „Jagherita“ – Verbindung: „Jägermeister“ – 15 ml, Likör „Cointreau“ – 15 ml; Tequila – 15 ml., Limettensaft …
(https://de.vistiradio.com.ua/jagermeister-wie-man-deutschen-schnaps-mit-einem-reh-trinkt-und-wie-man-ihn-isst/);
- „Longdrinks Jägermeister Rezepte
… Turbojäger, wird auch Flying Hirsch genannt … Jäger-Orange …; Jäger-ACE
…; Jägercola; … (https://www.chefkoch.de/rs/s0/longdrinks+jägermeister/Rezepte.html);
- Jäger-O …
Zutaten: 250 ml Orangensaft; 3 cl Likör (Jägermeister); …
(16.11.2008, https://www.chefkoch.de/rs/s0/longdrinks+jägermeister/Rezepte.html);
- „JÄGERMEISTER-COKTAILS – TOP 10 EINFACHE REZEPTE
1. Jägerbombe … 4. Zitronenjäger … 8. Jägerita … 10. Explosiver Jaeger …“
(https://de.healthy-food-near-me.com/jagermeister-cocktails-top-10-easy-recipes/);
- „JÄGERMEISTER MISCHEN – VARIATIONEN MIT DEM KRÄUTERLIKÖR
Longdrinks: … Affenjäger …
Cocktails: … Jäger-Oberförster …
Shots: Jäger-Cut; Jäger-Rudi
(6. April 2018; https://www.banneke.com/blog/jaegermeister-mischen-variationen-mit-dem-belieten-kraeuterlikoer/);
- Jägermeister mischen – 5 Tipps
… - Tipp 3 – Jäger Energy …, - Tip 4 Jäger Tonic …; - Tipp 5 Jäger Lime / Jägerinha …(https://www.tipps.net/jaegermeister-mischen-5-tipps.html);
- „Mehr als nur ein Partygetränk: Jägermeister
Wer kennt den „Jägi“, den beliebten, eiskalten Shot. …, bieten sich zahlreiche
Varianten an: JÄGER on Ice, JÄGER Lime, JÄGER Tonic oder JÄGER mit Ginger Beer. Nicht umsonst ist Jägermeister auf der ganzen Welt zu Hause! …“
(10. November 2010; https://www.nomyblog.de/nomyblog/jaergermeister/);
- „HOLLAGER MÄNNERRUNDE – Jägerdrinks …
… BananenJäger … Jäger auf Eis … Jäger Bull… Jäger Cola … Jäger Tonic …
Jäger von Lütgenhof … Jäger Mary … Jäger Orange … Jäger Metal … Jäger-
Fizz … Jägerinha … Jägermonster … Jägi Deluxe … Maibowle „Jägerart“ …
Multi-Jäger … (www.homaer.de/pages/alkohol/jaegerdrinks.php);
Damit weist die Widerspruchsmarke die Besonderheit auf, dass sie – mit Ausnahme
des Gattungsbegriffs „Jagertee“ – im Verkehr als eine Verkürzung der berühmten
„Jägermeister“-Marke verwendet wird, wobei die Widerspruchsmarke arbeitsteilig
als Stellvertreter (Kurzform) für ihre Hauptmarke „Jägermeister“ eingesetzt wird und
bspw. Zusammenfassungen oder Packs der beliebten Kleinstflasche kennzeichnet.
Es handelt sich also nicht um eine klassische Zweitmarke, sondern um eine Art
Kurz- oder Stellvertreterkennzeichnung (vgl. etwa „Coke“ für „Coca Cola“, „Bit“ für
„Bitburger Premium Pils“, „VW“ für „Volkswagen“, „Mac“ für „Apple Mcintosh“). Dementsprechend profitiert eine solche Kurzmarke von der Bekanntheit der „Hauptmarke“, d.h. der vollständigen Form. Denn als Kurzform wird sie vom Verkehr weniger als eine weitere, eigenständige Marke für das gleiche Produkt wahrgenommen, sondern in erster Linie mit der vollständigen Marke gleichgesetzt. Vergleichbare Verkürzungen berühmter Marken haben sich verschiedentlich im Verkehrsgebrauch, möglicherweise sogar ohne Zutun des Herstellers, eingebürgert (z.B. „Er
fährt einen Benz / … einen Rolls / … eine Harley / … eine Kawa / …eine Suzi, …“).
Wird das Wort „Jäger“ damit – wie belegt – auch als Kurzform bzw. als Stellvertreter
für die ausgeschriebene Form „Jägermeister“ verwendet und verstanden, so profitiert die Marke „Jäger“ naturgemäß von der enormen Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der (ausgeschriebenen) Likörmarke „Jägermeister“, da die Marken vom
Verkehr „gleichgesetzt“ werden. Dies zeigt sich auch in den hohen Bekanntheitswerten des vorgelegten GfK-Gutachtens für die Bezeichnung „Jäger“, die in dieser
Höhe allein mit den eidesstattlich versicherten einstelligen Millionen-Umsätzen von
Jägermeister-Kleinstflaschen-Packs nicht zu erklären sind. Auch die von der Markeninhaberin im Schriftsatz vom 19. September 2024 genannten Suchergebnisse
bei der Google-Suche nach „jäger pack“, wonach in verlinkten Produktbezeichnungen nahezu ausschließlich die Bezeichnung „Jägermeister“ erscheine, spricht eher
für eine – vom Verkehr auch so wahrgenommene – funktionelle Beziehung zwischen den beiden Marken der Widersprechenden. Im Übrigen hat der Senat beim
Nachvollzug der Google-Suche nach „jäger pack“ bei Treffern, die alkoholische Getränke betreffen (Jägerrucksäcke und Computerspiele o.ä. sind hier nicht relevant),
Angebote aufgefunden, in denen – deutlich sichtbar als Kartonaufdruck – ein „9er
Jäger® Pack“ und/oder ein „24er Jäger® Pack“ mit Kleinflaschen der Likörmarke
„Jägermeister“ angeboten wurde (vgl. z.B.
https://www.amazon.de/Jägermeister-7536-9-JägerPack-0-02/dp/B0198DR1GU;
https://sprit-schleuder.com/weitere/likoer/2257/jaegermeister-kraeuterlikoer-0-02l-
35-vol.;
https://www.party-spirituosen.de/likoer-spezialitaeten/jaegermeister-minis.html; https://shop.getraenke-baerlin.de/Jaegermeister-Kraeuterlikoer-24x0-02l/GB-000602;
https://shop.rewe.de/p/jaegermeister-kraeuterlikoer-jaeger-pack-
24x0-02l/2186713).
Damit mag die Widerspruchsmarke „Jäger“ zwar nicht an die Bekanntheit bzw. Berühmtheit der intensiv benutzten und beworbenen ausgeschriebenen Form „Jägermeister“ heranreichen. Ihr kommt jedoch im Bereich der für sie eingetragenen Waren „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere … Kräuterliköre“
eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Dies würde auch dann gelten, wenn man der Widerspruchsmarke im Hinblick auf die bei Kräuterlikören häufig
anzutreffenden Assoziationen auf Jagd bzw. Jagdromantik eine gewisse Originalitätsschwäche beimessen würde. Diese wäre mehr als egalisiert, zumal die mit ihr
in Zusammenhang stehende „Hauptmarke“ „Jägermeister“ mit dem Bedeutungsgehalt eines meisterlichen Jägers und der zumeist verwendeten Wort-/Bildgestaltung
mit Hirschkopf und Kreuz sogar noch eher an Jagdromantik erinnert, ohne dass
deren Kennzeichnungskraft auch nur geringfügig darunter leidet.
ee) Den bei identischen Waren, normaler Aufmerksamkeit des Verkehrs und weit
überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu fordernden
sehr deutlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein.
aaa) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck
der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 48 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 28 – RETROLYMPICS), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr
eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 –
Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den
durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 41 –
HABM/Shaker
[Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rdnr. 31 –
RETROLYMPICS; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung
hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und
den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und
im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La
Espagnola/Carbonelle]; BGH a. a. O. Rdnr. 28 – RETROLYMPICS). Dabei genügt
für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem
der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH a. a. O. – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. – RETROLYMPICS).
bbb) In der Gesamtheit und schriftbildlich unterscheiden sich die angegriffene Marke
„Freiwildjäger“ und die Widerspruchsmarke „Jäger“ durch den Bestandteil „Freiwild“ deutlich, zumal dieser sich am Wortanfang der jüngeren Marke befindet.
ccc) Der Gesamteindruck der Einwortmarke „Freiwildjäger“ wird jedoch durch das
Element „jäger“ klanglich geprägt.
(1) Die Grundsätze der Prägung werden auch auf einteilige Zeichen angewendet,
wenn der Verkehr aufgrund besonderer Umstände Veranlassung hat, das zu einem
Wort zusammengesetzte Zeichen zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (BGH GRUR 2020, 1202 Rdnr. 27 – YOOFOOD/YO; GRUR
2013, 631 Rdnr. 33 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2010, 729 Rdnr. 34 – MIXI;
GRUR 2008, 905 juris-Tz. 38 – Pantohexal). Dabei ist zu prüfen, ob die Anwendung
des für kombinierte Zeichen geltenden Prägungsgrundsatzes trotz der formalen Einteiligkeit eines Zeichens ausnahmsweise in Betracht kommt.
(2) Vorliegend besteht trotz der geschlossenen Schreibweise der jüngeren Marke
Anlass, sie zergliedernd wahrzunehmen. Hierfür spricht die oben festgestellte weit
überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft des Markenworts „Jäger“ zumindest im
Bereich der Kräuterliköre, von dort aus ausstrahlend auf vergleichbare alkoholische
Getränke. Trotz der Einwortschreibweise und der gesamtbegrifflichen Bildung der
angegriffenen Marke dominiert in ihr der Bestandteil „jäger“, da die besondere herkunftshinweisende Funktion des gestärkten älteren Zeichen vom Verkehr im Bereich alkoholischer Getränke, jedenfalls bei Bittern und Likören, auch noch dann
wahrgenommen wird, wenn ihm das das Wort „Jäger“ nicht isoliert, sondern als Bestandteil des jüngeren Kombinationszeichens „Freiwildjäger“ begegnet (vgl. a. BGH
GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., §
9 Rdnr. 419 m.w.N.).
Zudem werden von der Widersprechenden zumindest zwei bekannte „Jäger“-Marken benutzt, nämlich die aus den Wörtern „Jäger“ und „Meister“ zusammengesetzte
Stammmarke „Jägermeister“ und – als deren Verkürzung – die Kennzeichnung „Jäger“, die wiederum in gesamtbegrifflichen Bezeichnungen von alkoholischen Mischgetränken unter Verwendung des Widersprechendenprodukts in verschiedenster
Form mit zusätzlichen Bestandteilen verwendet wird. Hierbei können die zusätzlichen Bestandteile vorangestellt („Affenjäger“, „Zitronenjäger“, „Turbojäger“, „Multi-
Jäger“) oder nachgestellt sein („Jägerbomb“, „Jäger-O“, „Jäger Mary“, „Jägerita“,
„Jäger-Rudi“, vgl. Anlagen zum 2. Senatshinweis). Auch dieser Hintergrund spricht
dafür, dass der Verkehr in der jüngeren Marke „Freiwildjäger“ trotz der gesamtbegrifflichen Bildung den Bestandteil „jäger“ als das wesentliche kennzeichnende und
damit prägende Element sieht.
Die Marken bzw. ihr prägender Bestandteil sind klanglich identisch, so dass eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt.
e) Selbst, wenn man entgegen den o.g. Ausführungen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint, so würde jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegen, da die Widersprechende über mehrere benutzte „Jäger“-Marken („Jäger“,
„Jägermeister“, JÄGER-PACK“, „24 kleine Jäger“) verfügt, wobei Abwandlungsformen mit dem Stammbestandteil „Jäger“ verwendet werden (s. Beispiele oben). Angesichts der hohen Kennzeichnungskraft kommt dem Bestandteil „Jäger“ ein Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden zu. Der an Wortbildungen wie
„Affenjäger“, „Zitronenjäger“, „Turbojäger“, „Multi-Jäger“ usw. gewöhnte Verkehr
wird bei der entsprechend gebildeten Kennzeichnung „Freiwildjäger“ für alkoholische Getränke daher auf das Produkt der Widersprechenden und damit auf die Herkunft des Getränks aus dem Betrieb der Widersprechenden schließen.
3. Außerdem liegt der Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.
a) Die Widerspruchsmarke ist für Kräuterliköre eine im Inland bekannte Marke.
aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem
bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze
des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 -
C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rdnr. 24 - Pago/Tirolmilch). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des
Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs.
2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 14. September 1999 - C-375/97, Slg. 1999, I-5421 =
GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 23 ff. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil
vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rdnr. 42 = WRP 2011, 1454
- TÜV II; Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rdnr. 22 =
WRP 2014, 445 - OTTO Cap). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer
Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des §
291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt
(vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rdnr. 49 - TÜV II; GRUR 2014, 378 Rdnr. 27 - OTTO
Cap; BGH GRUR 2015, 114 Rdnr. 10 – Springender Pudel).
bb) Nach diesen Grundsätzen weist die Widerspruchsmarke jedenfalls im Bereich
der Kräuterliköre eine erhebliche Bekanntheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in der
Gesamtbevölkerung und damit bei allen beteiligten Verkehrskreisen sowohl bereits
zum Anmeldetag der angegriffenen Marke als auch heute auf. Hierzu kann auf die
o.g. Ausführungen zur Kennzeichnungskraft verwiesen werden (vgl. 2.a) dd)).
b) Die beiderseitigen Marken sind im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ähnlich.
aa) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Erforderlich ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind. Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der
genannten Wahrnehmungsbereiche. Es genügt daher, wenn die Zeichen einander
entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (BGH
GRUR 2015, 1114, Rdnr. 23 – Springender Pudel m.w.N.). Ausreichend ist ein Grad
an Zeichenähnlichkeit, der geringer sein kann, als er für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlich wäre. Es genügt ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit
zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, d.h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (BGH GRUR
2015, 1114, Rdnr. 21, 29 – Springender Pudel).
bb) In klanglicher Hinsicht wird der Gesamteindruck der angegriffenen Mark durch
deren Bestandteil „jäger“ geprägt, so dass insoweit sogar eine Identität vorliegt
(s.o.).
cc) Selbst, wenn man entgegen dieser Beurteilung nicht davon ausgeht, dass der
klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch deren Bestandteil „jäger“ geprägt wird oder dieser darin eine selbständig kennzeichnende Stellung hat,
so würde dennoch eine ausreichende Ähnlichkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
vorliegen. Denn auch in ihrer Gesamtheit sind die Marken noch ähnlich i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Zwar ist der Unterschied in den Anfangsbestandteilen der
Marken deutlich wahrnehmbar. Sie stimmen jedoch im Wort bzw. Bestandteil „Jäger“ überein. Dieses Wort verfügt auf Seiten der Widerspruchsmarke zudem über
eine sehr hohe Kennzeichnungskraft (s.o.), so dass ihm auch beim unmittelbaren
Markenvergleich ein besonderes Gewicht zukommt. Angesichts dieser Übereinstimmungen ist eine absolute Zeichenunähnlichkeit ausgeschlossen. Die klangliche
und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit der Marken in ihrer Gesamtheit ist allenfalls
unterdurchschnittlich. Es kann dahinstehen, ob dies für eine Verwechslungsgefahr
i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ausreichen würde. Für den Schutz bekannter Marken nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG genügt jedenfalls ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, d.h. die
Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (BGH
GRUR 2015, 1114, Rdnr. 21, 29 – Springender Pudel).
dd) Die klangliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit rechtfertigt die Annahme,
dass die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit der Widerspruchsmarke gedanklich verknüpfen. Das angegriffene Zeichen „Freiwildjäger“
stellt nicht lediglich allgemeine Assoziationen zur bekannten Kennzeichnung „Jäger“ her.
aaa) Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles
zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder
durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rdnr. 30 - Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rdnr. 41 - adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Rdnr. 41 f. -
Intel/CPM; GRUR Int. 2011, 500 Rdnr. 56 - TiMi KINDER-JOGHURT/KINDER, BGH
GRUR 2015, 1114, Rdnr. 33 – Springender Pudel m.w.N.).
bbb) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die ältere Marke originär kennzeichnungskräftig ist, als Kräuterlikörmarke in Deutschland aufgrund ihrer großen Bekanntheit über eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und
sich die Marken auf identischen Waren begegnen. Diese Umstände führen dazu,
dass die angesprochenen breiten Verkehrskreise die jüngere Marke gedanklich mit
der bekannten Kräuterlikörmarke verknüpfen. Der übereinstimmende bekannte Bestandteil „Jäger“/“jäger“, der als selbständiges Markenelement in Klasse 33 ausschließlich für die Widersprechende geschützt ist, ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen sofort und unmittelbar die Widerspruchsmarke als Kurzform der berühmten Kräuterlikörmarke „Jägermeister“ in Erinnerung.
ee) Die Verwendung der jüngeren Marke würde die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen.
aaa) Die Frage, ob die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände
zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad
ihrer Nähe gehören (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure). Von der
Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen,
wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke
ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben,
um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle
Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere
Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn.
-
L'Oréal/Bellure;
BGH, GRUR
2013,
1239 Rn.
-
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; GRUR
2015, 1114, Rn. 38 – Springender Pudel).
bbb) Wegen der hohen Bekanntheit der älteren Marke erscheint die angegriffene
Marke als eine weitere Marke der Widersprechenden. Damit begibt sich die Beschwerdegegnerin mit ihrer ebenfalls für alkoholische Getränke registrierten Marke
in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Widerspruchsmarke, um von dem
fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren. Der Verkehr
wird die jüngere Marke mit der bekannten Kräuterlikörmarke gedanklich verknüpfen
und als Hinweis auf ein weiteres Produkt der Widersprechenden wahrnehmen. Angesichts der Flut von Marken auf dem inländischen Markt alkoholischer Getränke
dient die Bezugnahme auf eine bekannte Marke erkennbar dazu, sich aus der
Masse hervorzuheben und interessierte Verbraucher aufmerksam zu machen. Alkoholische Getränke, die von einem bekannten Hersteller zu stammen scheinen,
erfahren eine wesentlich höhere Aufmerksamkeit und bieten einen erheblichen
Kaufanreiz. Ferner werden die mit der bekannten Marke verbundenen Gütevorstellungen auf die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Getränke übertragen, so
dass ein positiver Imagetransfer stattfindet.
ccc) Die Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken erfolgt auch in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund. Es
ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, welchen rechtfertigenden Grund die
Markeninhaberin haben könnte, ohne Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, sich in der Weise an die Widerspruchsmarken
anzunähern, dass sie sich mit einem Kombinationswort mit dem charakteristischen
Bestandteil „jäger“ an die bekannte Widerspruchsmarke, damit zugleich aber auch
an die berühmte Produktmarke „Jägermeister“ der Widersprechenden anhängt und
so von der Unterscheidungskraft der weltbekannten Marke(n) der Widersprechenden profitiert. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner neueren Entscheidung BGH
GRUR 2024, 1033, LS2 – VW Bulli die Unlauterkeit nur noch in „Trittbrettfahrer“-
Konstellationen als immanent ansieht (a.a.O., Rdnr. 65), liegt eine solche angesichts der erkennbaren Annäherung der jüngeren Marke an die Widerspruchsmarke
im Genussmittelbereich vor.
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Staats
Wagner