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BPatG Beschluss vom 08.06.2026 – 26 W (pat) 558/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:080626B26Wpat558.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 558/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:080626B26Wpat558.23.0

betreffend die Marke 30 2021 220 567

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der

Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der

Markenstelle 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Juni 2023 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der

Marke EM 013 384 169 wird die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet.

G r ü n d e

I.

Im Beschwerdeverfahren stehen sich noch gegenüber die am 23. April 2021

angemeldete und am 14. Juni 2021 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) geführte Register eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2021 220 567

(im Folgenden: angegriffene Marke), die geschützt ist für folgende Waren:

Klasse 32: Pale Ale; Weizenbier; Energydrinks; Schwarzbier [Bier aus

geröstetem Malz]; Ales; Biere mit geringem Alkoholgehalt;

Bierimitat; Bockbier; Alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Getränke

mit Biergeschmack; Bier und Brauereiprodukte; India Pale

Ale; Biermischgetränke; Helle Biere; Lager [Biergetränke];

Radler; Kwass

[alkoholfreies Getränk]; Biere, hell;

Biermischgetränke [Shandy]; Energiegetränke; Saison-Bier;

Biere mit Kaffeegeschmack; Biere; Limonaden; Weißbier;

Lager [Biere]; Alkoholfreie Malzgetränke; Craft-Bier; Bier;

Bier-Cocktails; Malzbier; Alkoholfreie Getränke; Wurzelbier;

Quellwasser; Tafelwässer; Getränke

auf Bierbasis;

Aromatisierte Biere; Porter

und die Wortmarke UM 013 384 169

CORONA

(im Folgenden: Widerspruchsmarke), welche am 20. Oktober 2014 angemeldet und

am 3. März 2015 in das beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO)

geführte Register eingetragen worden ist, u.a. geschützt für Waren der

Klasse 32: Biere.

Der Widerspruch wird ausschließlich auf die genannten Waren der Klasse 32

gestützt und richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke. Er wurde im

Verfahren vor dem DPMA nicht begründet.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA

durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes u.a. den beschwerdegegenständlichen Widerspruch zurückgewiesen und insbesondere eine Verwechslungsgefahr

verneint. Der weitere Widerspruch einer anderen Beteiligten aus der Wortmarke

DE 1037129 Coronet wurde ebenfalls vom DPMA zurückgewiesen, ist aber nicht

beschwerdegegenständlich.

Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle ausgeführt, dass die nach Registerlage beachtlichen Widerspruchswaren weitgehend

im Identitätsbereich und im Übrigen im mittleren Ähnlichkeitsbereich liegen.

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und normalem Schutzumfang sei die Abweichung der jüngeren gegenüber

der älteren Marke im klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck noch ausreichend. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr durch Verhören oder Verlesen

sei nicht festzustellen. Trotz übereinstimmender Silbenzahl und dreisilbiger Aussprache bewirke die Vokalabweichung in der Schlusssilbe (O-O-O) der jüngeren

Marke gegenüber der älteren (O-O-A) einen noch ausreichenden Abstand, zumal

die Endbestandteile betont seien und klanglich nicht in den Hintergrund träten.

Während die Widerspruchsmarke abrupt auf dem Vokal „A“ ende, klinge die angegriffene Marke weich auf dem Konsonanten „S“ aus. Letzterer werde trotz Stellung

am Wortende nicht nachlässig ausgesprochen oder weggelassen, wodurch auch

die Abweichung in dem vorangehenden Vokallaut stärker zum Tragen komme. Auch

schriftbildlich bewirke die Abweichung in der Schlusssilbe eine ohne weiteres

wahrnehmbare Abweichung. Eine begriffliche Kollisionsgefahr scheide offenkundig

aus. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen seien

weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung sei die angegriffene Marke bereits wegen Doppelidentität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1

MarkenG), zudem wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) sowie

unter dem Aspekt des Sonderschutzes der bekannten Marke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG) zu löschen. Die Markenstelle habe die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fälschlich nur als durchschnittlich eingeordnet. Sie sei vielmehr aufgrund umfangreicher, jahrzehntelanger Benutzung offensichtlich erheblich gesteigert. Die Vergleichswaren seien identisch. Die Marken selbst seien identisch bzw.

mindestens hochgradig ähnlich. Beim klanglichen Vergleich, welchem eine erhöhte

Bedeutung zukomme, sei zu berücksichtigen, dass Biere in der Regel mündlich

bestellt und nicht visuell wahrgenommen würden. Das grafische Element der älteren

Marke sei daher im Gesamteindruck zu vernachlässigen.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren erstmals zum Umfang der

Benutzung der Widerspruchsmarke vorgetragen, u.a. zum Wert der Widerspruchsmarke bei deren Erwerb durch die Widersprechende, zu Umsatz- und Absatzzahlen

sowie Werbeinvestitionen in Deutschland und der EU. Zur Glaubhaftmachung ihres

Vortrags hat sie im Beschwerdeverfahren zudem Marktforschungsanalysen und

eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die unter anderem im Inland erzielte

Umsätze nachweist.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Der Inhaber der jüngeren Marke hat keine konkreten Anträge gestellt.

Er hat sich weder im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zum Verfahren geäußert.

Der Senat hat mit schriftlichem Hinweis vom 24. November 2025 seine vorläufige

Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist

zulässig und begründet.

Zwischen der jüngeren Wort-/Bildmarke

und der Wortmarke CORONA besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX];

BGH GRUR

2021,

482 Rn. 24

– RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE

PEARL).

1. Nach der maßgeblichen Registerlage ist den für die jüngere Marke geschützten

unterschiedlichen Getränkewaren der Klasse 32 auf Seiten der Widerspruchsmarke

die Waren „Biere“ der Klasse 32 gegenüberzustellen.

a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die

Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art

und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen

Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer

wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender

oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte

aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie

stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009,

356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021,

724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das

stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der

regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.

b) Die Waren „Biere“ sind identisch für beide Vergleichsmarken geschützt. Dem

Oberbegriff „Biere“ der Widerspruchsmarke unterfallen zudem die für die jüngere

Marke eingetragenen Waren „Pale Ale; Weizenbier; Schwarzbier [Bier aus

geröstetem Malz]; Ales; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Bockbier; Alkoholfreie

Biere; Bier und Brauereiprodukte; India Pale Ale; Helle Biere; Lager [Biergetränke];

Biere, hell; Saison-Bier; Biere mit Kaffeegeschmack; Biere; Weißbier; Lager [Biere];

Craft-Bier; Aromatisierte Biere“ und „Porter“. Es handelt sich bei allen genannten

Waren um unterschiedliche Erscheinungsformen bzw. Arten von Bier. Insoweit

besteht Warenidentität.

Die Waren der jüngeren Marke „Biermischgetränke; Radler; Biermischgetränke

[Shandy]; Bier-Cocktails; Malzbier, Getränke auf Bierbasis; Bierimitat; Alkoholfreie

Getränke mit Biergeschmack; Limonaden; Alkoholfreie Malzgetränke; Alkoholfreie

Getränke“ sowie „Wurzelbier“ sind teilweise durchschnittlich ähnlich, teilweise auch

überdurchschnittlich ähnlich zu der Widerspruchsware Biere. Die Waren enthalten

als Mischgetränke „Biere“ (so z. B. die Ware „Radler“) oder werden aus denselben

Zutaten in ähnlicher Art und Weise hergestellt (wie z. B. die Ware „Malzbier“). Dem

Verkehr ist zudem bekannt, dass zahlreiche Brauereien neben Bier auch eine breite

Palette an weiteren Getränken herstellen und vertreiben, insbesondere auch

„Limonaden“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis – Getränkesortiment

Brauereien). Insoweit ergibt sich im Hinblick auf gemeinsame Herkunftsstätten und

Vertriebsstrukturen sowie stofflicher Berührungspunkte eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu der Widerspruchsware Biere.

Die Ware der jüngeren Marke „Kwass [alkoholfreies Getränk]“ weist gegenüber den

Waren „Biere“ der älteren Marke im Hinblick auf die verwendeten Rohstoffe und den

Herstellungsprozess erhebliche Übereinstimmungen auf, da Kwass durch

(Milchsäure-)Gärung hergestellt wird, wobei die Grundzutat neben Wasser nicht

Malz, sondern ein anderes Getreideprodukt ist, nämlich Brot. Auch wenn Kwass im

Inland nicht zum üblichen Sortiment von Brauereien gehört, besteht wegen der

genannten Übereinstimmungen eine relevante Warenähnlichkeit gegenüber den

Waren „Biere“. Gleiches gilt für die Waren „Energiegetränke; Quellwasser;

Tafelwasser“. Diese werden zwar nicht bzw. nur teilweise aus den gleichen Zutaten

und nicht mittels derselben Verfahren wie „Biere“ hergestellt. Die Waren werden

jedoch häufiger als nur in Einzelfällen auch von Brauereien hergestellt bzw.

angeboten und weisen damit gegenüber den Waren „Biere“ der älteren Marke

gemeinsame Herkunftsstätten auf (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis

– Wässer). Die Waren „Energiegetränke“ werden zudem häufiger als nur in

Einzelfällen in der Art eines „Radlers“ mit Bier vermischt angeboten. Damit besteht

zwischen diesen Vergleichswaren zumindest eine unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit.

2. Die identischen und ähnlichen Kollisionswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24

– Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 29 – Windsurfing

Chiemsee [Chiemsee]), als auch an den Fachverkehr in Gastronomie und Handel.

Der angesprochene Verkehr begegnet den Waren, bei denen es sich um Konsumwaren handelt, mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich.

a) Von Haus aus ist die Widerspruchsmarke durchschnittlich kennzeichnungskräftig.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31

– BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B;

BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der

Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die

jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang

verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH

GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29

– pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder

geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler bzw. durchschnittlicher

Kennzeichnungskraft auszugehen

(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41

– INJEKT/INJEX).

bb) Die Widerspruchsmarke CORONA wird von sprachaffinen Teilen des Allgemein-

und Fachverkehrs ausgehend von der lateinischen Wortherkunft als „Krone“ oder

„Kranz“ verstanden (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis – Corona). Die

übrigen Teile des Verkehrs werden in dem Zeichen einen Fantasiebegriff oder

weiblichen Vornamen (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Senatshinweis – Aussprache)

erkennen. Beschreibende Aussagegehalte in Bezug auf die Waren der Klasse 32

ergeben sich nicht.

b) Die von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke

hat durch eine intensive Benutzung und kontinuierliche Marktpräsenz eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft erworben.

aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte

Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu

Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum

Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der

Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils

der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der

Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.;

EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestle/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29

- Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt

der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2020,870 Rn. 22

– INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO) und bis

zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BGH a.a.O. – INJEKT/INJEX; BGH

GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf

das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 24

– OXFORD /Oxford Club; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 - VOLKSWAGEN/Volks.

Inspektion).

bb) Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Widersprechende im Hinblick auf

die hier ins Verfahren eingeführten zahlreichen Nachweise zur Markennutzung,

insbesondere den Vortrag zu den Ergebnissen von Marktstudien und Konsumentenbefragungen, Verkaufszahlen und Marktanteilen sowie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nachgekommen. Die bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung

der angegriffenen Marke bestehende und im Zeitpunkt der Entscheidung über die

Beschwerde weiterhin andauernde intensive Benutzung der Widerspruchsmarke ist

den Mitgliedern des Senats, die ebenfalls zum angesprochenen Verkehrskreis

gehören, zudem aus eigener Erfahrung geläufig und somit offenkundig im Sinne

cc) Die Widerspruchsmarke war auch bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie,

die umgangssprachlich häufig als „Corona-Pandemie“ bezeichnet wird, als Marke

für Bier aus Begegnungen in der Werbung und in Supermärkten bzw. Geschäften

bekannt. Trotz der Omnipräsenz des Begriffs „Corona“ im Zusammenhang mit der

COVID-19-Pandemie, welche auch bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke das Weltgeschehen beeinflusste und auch im Inland Gegenstand

ständiger Berichterstattung und nicht zuletzt aufgrund von Kontaktbeschränkungen

und sonstigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens jedem Verkehrsteilnehmer

geläufig war, kann eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden. Gegen eine solche sprechen bereits die hier unbestritten vorgetragenen stabilen bzw. während der fortdauernden Pandemie teilweise

gestiegenen Umsatzzahlen für unter der Widerspruchsmarke vertriebenes Bier in

Deutschland. Eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die

Identität mit dem umgangssprachlich als „Corona-Virus“ bezeichneten Erreger bzw.

der „Corona-Pandemie“ ist nicht festzustellen.

4. Unter Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie einer zumindest unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit bei

durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verkehrs liegen hier die Voraussetzungen

einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor.

Die angegriffene Marke hält den gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der

Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH

GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm

entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2004, 779, 782

– Zwilling/Zweibrüder). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder

mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend

sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR

2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15

– Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile

weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht

mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach

deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu

beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in

bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (st. Rspr., vgl. nur

EuGH GRUR

Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur

[La

Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Für die

Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem

der genannten Wahrnehmungsbereiche

(BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58

– INJEKT/INJEX).

Hierbei ist weiter zu beachten, dass der Verkehr Marken grundsätzlich nicht direkt

miteinander vergleichen kann, weil er sie regelmäßig nicht unmittelbar nebeneinander, sondern zunächst die eine und zeitversetzt die andere Marke wahrnimmt,

wobei er beim Kontakt mit der zweiten Marke nur ein undeutliches Erscheinungsbild

der ersten Marke im Gedächtnis haben kann (EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26

– Lloyd; EuGH GRUR Int 2007, 718 Rn. 60 – TRAVATAN II; BGH GRUR 2015,

1114 Rn. 20; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 273). Aus

diesem Grund fallen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken ggf.

stärker ins Gewicht als Unterschiede (BGH GRUR 2004, 783 – NEURO-

VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.).

b) Die Vergleichsmarken

und CORONA kommen sich

in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck vor allem in klanglicher Hinsicht zu nahe,

auch wenn es sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke handelt, die

über ein zusätzliches grafisches Element im Hinblick auf das stilisierte dreizackige

Kronensymbol oberhalb der Buchstaben „R“ und „O“ und die Darstellung des

Schriftzuges in fett gedruckten Versalien in weißer Farbe auf rechteckigem

schwarzen Untergrund verfügt.

aa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke

– hier der angegriffenen Marke – ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl.

BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; BGH GRUR 2014, 378

Rn. 30 – OTTO CAP). Aus diesem Grund kommt auch der klanglichen Ähnlichkeit

von Marken

in

der Praxis

die weitaus

größte Bedeutung

zu

(Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 284).

(1) Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ liegt hier nicht vor. Eine

solche kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang

und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum

mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei

der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH GRUR

1959, 599, 602 – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124, 125 – Billy the Kid; BPatG

30 W (pat) 77/09 – Chinese/Mädchen). Dies scheidet jedoch bezüglich der angegriffenen Marke aus: Das einzige als grafische Verzierung in Erscheinung tretende

Bildelement einer dreizackigen Krone wird von den Teilen des angesprochenen

Verkehrs, denen der Sinngehalt des Begriffs „Corona“ als „Krone“ geläufig ist,

lediglich als visuelle Illustration einer sprachlichen Abwandlung dieses Wortbestandteils verstanden. Zwar ist das Wort „Coronos“ weder lexikalisch nachweisbar

noch verkörpert es einen eindeutig besetzten und verständlichen Sinngehalt. Ein

Teil des Verkehrs wird in der Buchstabenfolge „CORON“, also im identischen Wortstamm, auch ohne die Endung „A“ zumindest eine Anspielung auf den hierdurch

verkörperten Sinngehalt erkennen. Aber auch jene Teile des Verkehrs, die diesen

Begriffsgehalt nicht erkennen oder die der jüngeren Marke aufgrund ihrer

abweichenden Endung keine Sinnverwandtschaft mit „Corona“ für „Krone“

beimessen, werden das Bildelement als einfachste grafische Gestaltung in Form

dreier nebeneinander platzierter, unterschiedlich großer weißer Dreiecke auf

schwarzem Grund wahrnehmen. Jedenfalls tritt das Bildelement in der Gesamtwahrnehmung – auch im Verhältnis zur Größe des Wortbestandteils – nicht in den

Vordergrund.

Insoweit stehen sich hier klanglich die Vergleichszeichen

und

gegenüber.

CORONA

CORONOS

(2) Damit besteht klanglich eine hohe (überdurchschnittliche) Ähnlichkeit zwischen

den Vergleichsmarken. Die ersten fünf Buchstaben sind vollkommen identisch,

auch in ihrer Reihenfolge, und werden identisch ausgesprochen. Bereits diese

Identität am nach allgemeinen Erfahrungssätzen stärker beachtetem Wortanfang

begründet eine große phonetische Nähe. Sprechrhythmus und Silbenzahl sind

ebenfalls identisch. Beide Begriffe werden trotz unterschiedlicher Endsilben jeweils

auf der mittleren der drei Silben betont (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Senatshinweis

– Aussprache). Es ergibt sich gerade auch vor dem Hintergrund der zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke gegebenen Pandemielage und damit verbundenen

Geläufigkeit des Begriffs „Corona“ keinerlei Anlass zu einer anderen Betonung des

Zeichens „CORONOS“ nur wegen der abweichenden Endung.

Unterschiede bestehen allein im Hinblick auf die Endsilben „A“ bzw. „OS“, was

jedoch entgegen der Auffassung der Markenstelle des DPMA insgesamt nicht

genügt, um eine klangliche Verwechslung auszuschließen, insbesondere unter

erschwerten Übertragungsbedingungen, wie sie beispielsweise bei Getränkebestellungen in lauter Gastronomieumgebung häufig vorliegen. Die Vokale „A“ und „O“

am Wortende werden jeweils kurz ausgesprochen und halboffen artikuliert. Der in

der angegriffenen Marke dem „O“ folgende Konsonant „S“ tritt klanglich als stimmloser Frikativ in den Hintergrund und kann namentlich unter ungünstigen akustischen Rahmenbedingungen leicht überhört werden.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit zwischen den Kollisionsmarken auch

eine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit gegeben ist. Bereits aufgrund der

überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit ist eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit allen angegriffenen Waren zu bejahen.

5. Nachdem der Widerspruch bereits wegen Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG Erfolg hat, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den erstmals im Beschwerdeverfahren durch die Widersprechende geltend gemachten

weiteren Löschungsgründen der mittelbaren Verwechslungsgefahr, des Sonderschutzes der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bzw. der Doppelidentität gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.

6. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt und insoweit die ihrem entsprechenden Hilfsantrag

zugrundeliegende Bedingung nicht eingetreten ist. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erschien auch aus Sicht des Senats nicht sachdienlich.

7. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Nielsen

Sedlmeier

Wielage