Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 586/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2023 206 991.8

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026: 240626B25Wpat586.23.0

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G r ü n d e

I.

Viktoria Karree

Das Zeichen

ist am 21. Februar 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für die Dienstleistungen der Klasse 36

„Immobiliendienstleistungen“

angemeldet worden.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

vom 24. August 2023, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, wurde unter

Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. Mai 2023 die Anmeldung

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt,

dass mit „Viktoria Karree“ ein noch in der Fertigstellung befindliches Geschäftsquartier

am Husemannplatz im Zentrum von Bochum, das entlang der Viktoriastraße

ausgerichtet sei, bezeichnet werde. Es sei für Büro- und Handelsflächen, für ein

Fitnesszentrum, für ein Hotel, für Gastronomie und andere Dienstleistungen

vorgesehen. Ausweislich der brancheneinschlägigen Internetauszüge werde mit dem

Zeichen bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung ein bekanntes Gebäude benannt.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden es in Verbindung mit den beanspruchten

Immobiliendienstleistungen dahingehend verstehen, dass Immobilien, die in dem als

Viktoria Karree bezeichneten Geschäftsquartier in der Bochumer Innenstadt gelegen

seien, angeboten, vermittelt, vermietet, verpachtet oder verwaltet würden. Es handele

sich um einen beschreibenden Hinweis auf die Lage dieser Immobilien. Das

Anmeldezeichen bringe damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistungen zum

Ausdruck.

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Hiergegen richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 29. September 2023.

Durch die Verwendung des Anmeldezeichens für die von der Markenstelle in Bezug

genommene Immobilie am Husemannplatz in Bochum sei in unberechtigter Weise in

das Recht des Anmelders eingegriffen worden. Er habe die Bezeichnung „Viktoria

Karree“ bereits seit dem Jahr 2014

im Rahmen der Erbringung von

Immobiliendienstleistungen als Firmenkennzeichen genutzt. Der Umstand, dass ein in

Hamburg ansässiger Projektentwickler den exakt gleichen Namen für ein in direkter

Nähe gelegenes Entwicklungsprojekt genutzt habe, beeinträchtige die durch

vorgreifliche und umfangreiche Nutzung erlangte Rechtsposition des Anmelders. Dies

habe auch der Projektentwickler erkannt und eine Umbenennung in „Husemann

Karree“ vorgenommen. Das angemeldete Zeichen sei nicht von der Eintragung

ausgeschlossen, da es über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge.

Angesprochen sei ausschließlich der Geschäftsverkehr mit deutlich erhöhter

Aufmerksamkeit. Er könne dem Zeichen keinen reinen beschreibenden Charakter

entnehmen. Selbst wenn er annehme, dass die Immobiliendienstleistungen aus oder

für ein Objekt erbracht würden, welches „Viktoria Karree“ heiße, könnten sie der

Immobilienverwaltung Viktoria Karree zugeordnet werden. Es werde der Einschätzung

entgegengetreten, dass der Name einer Straße als geographische Herkunftsangabe

dienen könne. Selbst wenn dies der Fall sei, benenne das Anmeldezeichen nicht eine

Straße, da es nicht „Viktoria Straße Karree“ oder „Karree an der Viktoriastraße“ laute.

Bei Viktoria handele es sich um einen bekannten Mädchennamen, welcher nicht

zuletzt mit bekannten historischen Personen wie Königin Victoria oder mit der nach ihr

benannten Viktorianischen Epoche in Verbindung gebracht werde. Der Bezeichnung

„Viktoria Karree“ werde auch keine spezielle Wertschätzung entgegengebracht, die

eine Ausnahme im Sinne der Markenstelle begründen könne. Das Anmeldezeichen

könne als Hinweis auf den Ort des Ursprungs, des Entwurfs oder der Erbringung der

beanspruchten Dienstleistungen, jedoch nicht als geografische Herkunftsangabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstanden werden. Ausweislich der

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei nur dann vom Fehlen der

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Verbraucher der Verwendung des

Straßen- bzw. Ortsnamens eine bestimmte Symbolik beimesse und der genannte Ort

für den angeblichen Geschäftszweig eine so grundlegende Bedeutung aufweise, dass

sich bei seiner Nennung die Assoziation mit einer Ware aufdränge. Dies sei vorliegend

nicht der Fall. Zudem gebe es bereits eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil

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„Karree“.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 24. August 2023 aufzuheben.

Mit schriftlichem Hinweis vom 10. April 2025 hat der Senat den Anmelder darauf

hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung das Anmeldezeichen für die

beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähig sein dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die

Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. April 2025

nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug

genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und

auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde innerhalb der Monatsfrist nach § 66

Abs. 2 MarkenG nicht nur das Rechtsmittel eingelegt, sondern auch die

Beschwerdegebühr entrichtet (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1

PatKostG i. V. m. Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1

PatKostG).

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 24. August 2023 wurde ausweislich

des in der Amtsakte befindlichen „Zustellnachweises“ als Übergabeeinschreiben an

den Beschwerdeführer am 25. August 2023 versandt. Nach § 94 Abs. 1 MarkenG i. V.

m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der vor dem 1. Januar 2025 geltenden und vorliegend

maßgeblichen Fassung (a. F.) gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier

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also am 28. August 2023 als zugestellt. Erst am 29. September 2023 wurden die

Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr eingezahlt. Allerdings gilt die

vorgenannte Zustellungsfiktion gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F. dann nicht, wenn

das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es handelt sich

bei dem Zeitraum von drei Tagen weder um eine eigentliche noch um eine

uneigentliche Frist, sondern um eine widerlegbare Vermutung des Zugangs im Sinne

eines Anscheinsbeweises, die durch schlüssig begründetes Vorbringen entkräftet

werden kann. Liegen Zweifel vor, so hat die Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG a.

F. den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (vgl. auch BPatG 10 W (pat)

74/00; BPatG 30 W (pat) 18/06).

Ein solcher Nachweis eines Zugangs am 28. August 2023 ist durch das Deutsche

Patent- und Markenamt nicht geführt worden. Der oben genannte „Zustellnachweis“

enthält nur Angaben dazu, an wen, wie und wann der Beschluss vom 24. August 2023

versandt wurde. Lediglich dem ebenfalls

in der Amtsakte enthaltenen

Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ist zu entnehmen, dass die Sendung am

26. August 2023 dem Anmelder zugestellt wurde. Auf ihm befindet sich die in

Druckbuchstaben geleistete Unterschrift „Y … “.

Jedoch war der Vortrag des Beschwerdeführers geeignet, berechtigte Zweifel an

einem Zugang des angegriffenen Beschlusses am 26. August 2023 zu begründen. Er

hat nämlich bestritten, dass ihm das Übergabeeinschreiben tatsächlich übergeben

worden sei. Die auf dem Auslieferungsbeleg ersichtliche Unterschrift könne weder ihm

selbst noch seiner Ehefrau oder einer seiner Mitarbeiterinnen zugeordnet werden. Eine

Übergabe habe nicht stattgefunden, vielmehr sei der Beschluss vom 24. August 2023

- anders als in dem Auslieferungsbeleg vermerkt - in den Briefkasten des

Beschwerdeführers eingelegt worden. Seine Mitarbeiterin, Frau X … , habe die

Postsendung erst am Donnerstag, dem 31. August 2023, dem Firmenbriefkasten

entnommen. Frau X … bearbeite die Eingangspost und leere werktäglich den

Firmenbriefkasten. Sie öffne die Sendungen und versehe diese mit einem

Eingangsstempel. In der 35. Kalenderwoche des Jahres 2023 habe Frau X… den

Firmenbriefkasten

täglich geleert und die dort eingelegte Post umgehend

weiterbearbeitet. Erst am 31. August 2023 habe sie dort die Sendung mit dem

Beschluss vom 24. August 2023 vorgefunden. Dieser sei anschließend von ihr

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handschriftlich mit dem Eingangsdatum

„31.08.2023“ versehen und dem

Beschwerdeführer übergeben worden.

Dieser Vortrag wurde durch eine eidesstattliche Versicherung von Frau X … vom

6. Januar 2025 glaubhaft gemacht. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der

Zustellung des gegenständlichen Beschlusses am 26. oder 28. August 2023 können

durch einen Nachweis des Deutschen Patent- und Markenamts nicht ausgeräumt

werden, so dass mithin von einem Zugang beim Beschwerdeführer erst am 31. August

2023 auszugehen ist. Die Einlegung der Beschwerde ebenso wie die Zahlung der

Beschwerdegebühr am 29. September 2023 erfolgten daher fristgerecht.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da dem angemeldeten Wortzeichen „Viktoria

Karree“ in Verbindung mit den beanspruchten Immobiliendienstleistungen die Funktion

einer freihaltebedürftigen unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs.

2 Nr. 2 MarkenG zukommt.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung als Marke Zeichen ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass

Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die

solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht

aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl.

EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000];

BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke

Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem

Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen

Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn.

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29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday; GRUR

2009, 669 Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des

normal

informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt

abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH

GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 -

Stadtwerke Bremen).

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein als

Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden

Verkehrsverständnis bereits tatsächlich als beschreibender Hinweis auf Merkmale der

beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Wie sich aus dem

Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem Zweck dienen kann. Ein

Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten

Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber

jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana

Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint];

GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn.

19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 werden Fachleute aus dem

Bereich des Immobilienwesens wie auch der normal informierte, angemessen

aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Nicht gefolgt

werden kann dem Anmelder insoweit, dass ausschließlich der Geschäftsverkehr von

Bedeutung sei. Immobiliendienstleistungen beinhalten nämlich auch die Vermietung

von Wohnraum, der umfassend von allen Bevölkerungskreisen nachgefragt wird.

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b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Viktoria“ und

„Karree“ zusammen.

(1) Erstgenannter stammt aus der lateinischen Sprache und bedeutet „Sieg“. „Viktoria“

ist auch ein weiblicher Vorname, der sich auf die römische Siegesgöttin und Allegorie

des Sieges namens Victoria bezieht

(vgl. Online-Enzyklopädie

„Wikipedia“,

Suchbegriff: „Viktoria (Name)“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom

10. April 2025). „Viktoria“ oder „Victoria“ ist auch ein häufiger Name für geographische

Objekte aller Art. So gibt es verschiedene Städte, Gemeinden und Dörfer in Europa

mit dem Namen „Victoria“. Auch in Deutschland findet er in Bezeichnungen wie „Grube

Victoria“, einer Grube in Kreuztal-Littfeld in Nordrheinwestfalen, oder „Victoria

(Schwarzheide)“, ein Wohnplatz in der Stadt Schwarzheide in Brandenburg,

Verwendung

(vgl. Online-Enzyklopädie

„Wikipedia“, Suchbegriff:

„Viktoria

(Geographie)“, als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Des

Weiteren gibt es den Viktoriapark in Berlin (vgl. „Berlin.de - Das offizielle

Hauptstadtportal“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025).

Den unterschiedlichen Schreibweisen „Viktoria“ und „Victoria“ wird der Verkehr keine

Beachtung schenken oder Bedeutung beimessen, da die Buchstaben „k“ und „c“ als

gleichwertig wahrgenommen werden.

(2) Das weitere Element „Karree“ ist der französischen Sprache entnommen („carré“

= Quadrat). Ihm kommen zwar verschiedene Bedeutungen wie „Rippenstück vom

Schlachtvieh“ oder „Schliffform

für Diamanten“ zu (vgl. Online-Enzyklopädie

„Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom

10. April 2025). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus dem

Immobilienwesen wird es der Verkehr jedoch im Sinne einer geschlossenen,

rechteckigen oder trapezförmigen Anordnung von Gebäuden um einen gemeinsamen

Innenhof verstehen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree

(Städtebau)“, als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Hiervon ist

insbesondere deshalb auszugehen, da „Karree“ bereits vielfach für die Benennung von

Einkaufs- und Dienstleistungszentren verwendet wird. Allein für den Standort Berlin ist

exemplarisch auf die Zusammensetzungen „Kudamm-Karree“ (vgl. „Berlin.de -

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Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom

10. April 2025), „Rosmarin Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff:

„Rosmarin Karree“, als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) oder

„Prinz-Albrecht-Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff: „Prinz-Albrecht-

Karree“, als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) zu verweisen.

(3) In seiner Gesamtheit benennt das Anmeldezeichen damit einen besonders

angeordneten Gebäudekomplex an einem Ort mit dem Namen „Viktoria“. Es ist

ausweislich nachfolgender Belege davon auszugehen, dass es in diesem Sinne

bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 21. Februar 2023 verwendet wurde:

- „Im Zentrum von Bochum entsteht aktuell an der Viktoriastraße das

Geschäftsquartier Viktoria Karre, das mehrere Nutzungen miteinander

vereinbaren soll.“ (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff:

„Viktoria Karree“, Stand: 22. Februar 2023, als Anlage 8a zum

gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025),

- „Bochum. Dem Millionenprojekt Viktoria-Karree in der Innenstadt von

Bochum droht ein herber Rückschlag. Ankermieter Decathlon springt

vermutlich ab.“ (vgl. Artikel „Viktoria-Karree Bochum: Decathlon steht auf

der Kippe“ in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 27. Februar

2023 als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025)

oder

- „Im Dezember 2023 hat der Bonner Stadtrat den Beschluss zum Verkauf

der städtischen Flächen im Viktoriakarree an das Land NRW gefasst,

wenn auch unter Bedingungen.“ (vgl. „Bonn.wiki - Regionales Wissen“,

Suchbegriff: „Viktoriakarree Bonn“, als Anlage 12 zum gerichtlichen

Hinweis vom 10. April 2025).

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c) Ausgehend von vorgenannter Bedeutung ist das Anmeldezeichen zur Beschreibung

des Ortes der Erbringung der beanspruchten Immobiliendienstleistungen geeignet.

Unter diesen sehr weit gefassten Oberbegriff fällt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die mit

Immobilien im Zusammenhang stehen. Beispielhaft sind die Verwaltung, das Makeln,

das Mieten bzw. Vermieten oder das Bauen von Gebäuden, Wohnungen oder

Grundstücken zu nennen. Die darauf bezogenen Dienstleistungen können in dem

Viktoria-Karree

in Bochum oder

in Bonn erbracht werden, zumal diese

Gebäudekomplexe nicht auf ein besonderes Geschäftsfeld beschränkt sind. In ihnen

lassen sich auch Büros unterbringen, von denen aus sich die besagten

Immobiliengeschäfte abwickeln lassen. Der Ort, an dem Dienste geleistet oder

angeboten werden, ist keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der

geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten

freihaltebedürftigen Angaben zählt (vgl. BGH GRUR 2012, 272 bis 276 Rn. 14 -

Rheinpark-Center Neuss).

Darüber hinaus kann das Anmeldezeichen im Sinne einer Bestimmungsangabe darauf

hinweisen, dass die Immobiliendienstleistungen für das Viktoria Karree in Bochum

oder Bonn erbracht werden. So sind auch diese Gebäudekomplexe zu managen,

instand zu setzen oder zu vermieten.

d) Ein Freihaltebedürfnis an der Wortkombination „Viktoria Karree“ ist deshalb zu

bejahen, da mit dem Bestandteil „Viktoria“ deutlich gemacht wird, dass sich etwas an

der Viktoriastraße

in Bochum befindet. Es handelt sich bei

ihr um eine

Hauptverkehrsstraße in der Innenstadt von Bochum. So sind die „Blaue Apotheke

Viktoria Klinik“, die „Viktoria Klinik Bochum GmbH“ und die „Viktoria MRT GmbH“ in

der Viktoriastraße 66 bis 70 in Bochum angesiedelt (vgl. Google-Rechercheliste,

Suchbegriff: „Viktoria Klinik, Bochum, Adresse“, als Anlage 10 zum gerichtlichen

Hinweis vom 10. April 2025). In der Bochumer Viktoriastraße 45 wird wiederum die

Diskothek „Viktoria Clubbing“ betrieben (vgl. „Dein Ruhrgebiet - Tag & Nacht“ als

Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Insofern benennt das

Anmeldezeichen zum einen einen speziellen Gebäudekomplex in der Innenstadt von

Bochum oder Bonn. Zum anderen kann mit ihm auch jede andere an der Viktoriastraße

gelegene rechteckige oder trapezförmige Anordnung von Gebäuden in Bochum

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bezeichnet werden. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass das „Viktoria

Karree“ in Bochum mittlerweile in „Husemann Karree“ umbenannt worden ist.

Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass

ausweislich der oben genannten Fundstellen die Bezeichnung „Viktoria Karree“ nur

regional bekannt ist. Denn der Schutz vor Monopolisierung gilt nicht nur für große und

bekannte Länder, Regionen und Orte, sondern für alle geographischen Angaben (vgl.

BPatG GRUR 2009, 1175 bis 1180, Rn. 35 - Burg Lissingen). Zudem sind auch

zukünftige Entwicklungen in die Schutzfähigkeitsprüfung mit einzubeziehen (vgl. u. a.

BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen). So ist angesichts der Übung,

Ortsnamen wie Viktoriastraße (Bochum) oder Viktoriaviertel (Bonn) auf den

Bestandteil „Viktoria“ zu verkürzen, nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen

Städten das Anmeldezeichen zur Bezeichnung eines Gebäudekomplexes in einem

Ortsteil oder an einer Straße bzw. einem Platz namens Viktoria Verwendung findet.

Ebenso ist es möglich, dass aufgrund von Werbemaßnahmen die Wortfolge „Viktoria

Karree“ außerhalb von Bochum oder Bonn größere Bekanntheit erlangen wird.

Des Weiteren fallen entgegen den Ausführungen des Anmelders unter geographische

Angaben nicht nur Namen von Ländern, Städten bzw. Stadtteilen oder Bezeichnungen

von Regionen. Sie umfassen auch Zeichen, die Ortsteile bzw. -flächen oder Gebäude

benennen

(vgl. BPatG

27 W

(pat)

4/14

- Pullmann Ferienpark;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 566).

e) Der Umstand, dass „Viktoria“ auch als Eigenname oder zur Bezeichnung mehrerer

verschiedener Orte bzw. Gebäude verwendet wird, schließt den Tatbestand des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Solche Umstände stehen nämlich einem

beschreibenden Charakter des Ortsnamens schon deshalb nicht entgegen, weil die

meisten Ortsangaben häufiger auftreten oder gleichzeitig Eigennamen darstellen (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 55).

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f) Der Anmelder kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass die Markenstelle

zu Unrecht die von der HBB Hanseatische Betreuungs- und Beteiligungsgesellschaft

mbH verwendete Bezeichnung „Viktoria Karree“ zur Begründung ihrer Entscheidung

herangezogen habe, zumal diese in seine aufgrund umfangreicher Benutzung erlangte

Rechtsposition eingegriffen habe. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es unerheblich, ob eine rechtmäßige Verwendung der

beschreibenden Angabe durch Dritte aufgrund sonstiger Rechtspositionen des

Markenanmelders ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Auflage, § 8 Rn. 453).

g) Der Anmelder hat schließlich nicht dargetan, dass er eine Rechtsposition im Wege

der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt habe.

h) Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen beruft, ergibt sich hieraus kein

Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -

Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,

229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des

Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und

des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,

425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)

verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit liegt nicht im Ermessen des Deutschen Patent-

und Markenamts oder des Bundespatentgerichts, sondern richtet sich allein nach dem

Gesetz, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung

nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der

Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine

Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst

recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist

eigenständig zu prüfen und zu entscheiden.

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Im Übrigen sind die vom Anmelder in Bezug genommenen Voreintragungen nicht

vergleichbar. Es reicht nicht aus, dass bereits Marken mit dem Bestandteil „Karree“ im

Register zu finden sind.

3. Ob der Eintragbarkeit des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann aufgrund vorgenannter Ausführungen

dahingestellt bleiben.

4. Der Beschwerdeführer hat seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 20. Juni 2025

zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

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III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher