Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 586/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2023 206 991.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026: 240626B25Wpat586.23.0
G r ü n d e
I.
Viktoria Karree
Das Zeichen
ist am 21. Februar 2023 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die Dienstleistungen der Klasse 36
„Immobiliendienstleistungen“
angemeldet worden.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
vom 24. August 2023, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, wurde unter
Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. Mai 2023 die Anmeldung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt,
dass mit „Viktoria Karree“ ein noch in der Fertigstellung befindliches Geschäftsquartier
am Husemannplatz im Zentrum von Bochum, das entlang der Viktoriastraße
ausgerichtet sei, bezeichnet werde. Es sei für Büro- und Handelsflächen, für ein
Fitnesszentrum, für ein Hotel, für Gastronomie und andere Dienstleistungen
vorgesehen. Ausweislich der brancheneinschlägigen Internetauszüge werde mit dem
Zeichen bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung ein bekanntes Gebäude benannt.
Die angesprochenen Verkehrskreise würden es in Verbindung mit den beanspruchten
Immobiliendienstleistungen dahingehend verstehen, dass Immobilien, die in dem als
Viktoria Karree bezeichneten Geschäftsquartier in der Bochumer Innenstadt gelegen
seien, angeboten, vermittelt, vermietet, verpachtet oder verwaltet würden. Es handele
sich um einen beschreibenden Hinweis auf die Lage dieser Immobilien. Das
Anmeldezeichen bringe damit ein wesentliches Merkmal der Dienstleistungen zum
Ausdruck.
Hiergegen richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 29. September 2023.
Durch die Verwendung des Anmeldezeichens für die von der Markenstelle in Bezug
genommene Immobilie am Husemannplatz in Bochum sei in unberechtigter Weise in
das Recht des Anmelders eingegriffen worden. Er habe die Bezeichnung „Viktoria
Karree“ bereits seit dem Jahr 2014
im Rahmen der Erbringung von
Immobiliendienstleistungen als Firmenkennzeichen genutzt. Der Umstand, dass ein in
Hamburg ansässiger Projektentwickler den exakt gleichen Namen für ein in direkter
Nähe gelegenes Entwicklungsprojekt genutzt habe, beeinträchtige die durch
vorgreifliche und umfangreiche Nutzung erlangte Rechtsposition des Anmelders. Dies
habe auch der Projektentwickler erkannt und eine Umbenennung in „Husemann
Karree“ vorgenommen. Das angemeldete Zeichen sei nicht von der Eintragung
ausgeschlossen, da es über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge.
Angesprochen sei ausschließlich der Geschäftsverkehr mit deutlich erhöhter
Aufmerksamkeit. Er könne dem Zeichen keinen reinen beschreibenden Charakter
entnehmen. Selbst wenn er annehme, dass die Immobiliendienstleistungen aus oder
für ein Objekt erbracht würden, welches „Viktoria Karree“ heiße, könnten sie der
Immobilienverwaltung Viktoria Karree zugeordnet werden. Es werde der Einschätzung
entgegengetreten, dass der Name einer Straße als geographische Herkunftsangabe
dienen könne. Selbst wenn dies der Fall sei, benenne das Anmeldezeichen nicht eine
Straße, da es nicht „Viktoria Straße Karree“ oder „Karree an der Viktoriastraße“ laute.
Bei Viktoria handele es sich um einen bekannten Mädchennamen, welcher nicht
zuletzt mit bekannten historischen Personen wie Königin Victoria oder mit der nach ihr
benannten Viktorianischen Epoche in Verbindung gebracht werde. Der Bezeichnung
„Viktoria Karree“ werde auch keine spezielle Wertschätzung entgegengebracht, die
eine Ausnahme im Sinne der Markenstelle begründen könne. Das Anmeldezeichen
könne als Hinweis auf den Ort des Ursprungs, des Entwurfs oder der Erbringung der
beanspruchten Dienstleistungen, jedoch nicht als geografische Herkunftsangabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstanden werden. Ausweislich der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei nur dann vom Fehlen der
Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Verbraucher der Verwendung des
Straßen- bzw. Ortsnamens eine bestimmte Symbolik beimesse und der genannte Ort
für den angeblichen Geschäftszweig eine so grundlegende Bedeutung aufweise, dass
sich bei seiner Nennung die Assoziation mit einer Ware aufdränge. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Zudem gebe es bereits eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil
„Karree“.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 24. August 2023 aufzuheben.
Mit schriftlichem Hinweis vom 10. April 2025 hat der Senat den Anmelder darauf
hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung das Anmeldezeichen für die
beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähig sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss, die
Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. April 2025
nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Sie ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde innerhalb der Monatsfrist nach § 66
Abs. 2 MarkenG nicht nur das Rechtsmittel eingelegt, sondern auch die
Beschwerdegebühr entrichtet (§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1
PatKostG i. V. m. Nummer 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1
PatKostG).
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 24. August 2023 wurde ausweislich
des in der Amtsakte befindlichen „Zustellnachweises“ als Übergabeeinschreiben an
den Beschwerdeführer am 25. August 2023 versandt. Nach § 94 Abs. 1 MarkenG i. V.
m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der vor dem 1. Januar 2025 geltenden und vorliegend
maßgeblichen Fassung (a. F.) gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier
also am 28. August 2023 als zugestellt. Erst am 29. September 2023 wurden die
Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr eingezahlt. Allerdings gilt die
vorgenannte Zustellungsfiktion gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a. F. dann nicht, wenn
das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es handelt sich
bei dem Zeitraum von drei Tagen weder um eine eigentliche noch um eine
uneigentliche Frist, sondern um eine widerlegbare Vermutung des Zugangs im Sinne
eines Anscheinsbeweises, die durch schlüssig begründetes Vorbringen entkräftet
werden kann. Liegen Zweifel vor, so hat die Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG a.
F. den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (vgl. auch BPatG 10 W (pat)
74/00; BPatG 30 W (pat) 18/06).
Ein solcher Nachweis eines Zugangs am 28. August 2023 ist durch das Deutsche
Patent- und Markenamt nicht geführt worden. Der oben genannte „Zustellnachweis“
enthält nur Angaben dazu, an wen, wie und wann der Beschluss vom 24. August 2023
versandt wurde. Lediglich dem ebenfalls
in der Amtsakte enthaltenen
Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ist zu entnehmen, dass die Sendung am
26. August 2023 dem Anmelder zugestellt wurde. Auf ihm befindet sich die in
Druckbuchstaben geleistete Unterschrift „Y … “.
Jedoch war der Vortrag des Beschwerdeführers geeignet, berechtigte Zweifel an
einem Zugang des angegriffenen Beschlusses am 26. August 2023 zu begründen. Er
hat nämlich bestritten, dass ihm das Übergabeeinschreiben tatsächlich übergeben
worden sei. Die auf dem Auslieferungsbeleg ersichtliche Unterschrift könne weder ihm
selbst noch seiner Ehefrau oder einer seiner Mitarbeiterinnen zugeordnet werden. Eine
Übergabe habe nicht stattgefunden, vielmehr sei der Beschluss vom 24. August 2023
- anders als in dem Auslieferungsbeleg vermerkt - in den Briefkasten des
Beschwerdeführers eingelegt worden. Seine Mitarbeiterin, Frau X … , habe die
Postsendung erst am Donnerstag, dem 31. August 2023, dem Firmenbriefkasten
entnommen. Frau X … bearbeite die Eingangspost und leere werktäglich den
Firmenbriefkasten. Sie öffne die Sendungen und versehe diese mit einem
Eingangsstempel. In der 35. Kalenderwoche des Jahres 2023 habe Frau X… den
Firmenbriefkasten
täglich geleert und die dort eingelegte Post umgehend
weiterbearbeitet. Erst am 31. August 2023 habe sie dort die Sendung mit dem
Beschluss vom 24. August 2023 vorgefunden. Dieser sei anschließend von ihr
handschriftlich mit dem Eingangsdatum
„31.08.2023“ versehen und dem
Beschwerdeführer übergeben worden.
Dieser Vortrag wurde durch eine eidesstattliche Versicherung von Frau X … vom
6. Januar 2025 glaubhaft gemacht. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der
Zustellung des gegenständlichen Beschlusses am 26. oder 28. August 2023 können
durch einen Nachweis des Deutschen Patent- und Markenamts nicht ausgeräumt
werden, so dass mithin von einem Zugang beim Beschwerdeführer erst am 31. August
2023 auszugehen ist. Die Einlegung der Beschwerde ebenso wie die Zahlung der
Beschwerdegebühr am 29. September 2023 erfolgten daher fristgerecht.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, da dem angemeldeten Wortzeichen „Viktoria
Karree“ in Verbindung mit den beanspruchten Immobiliendienstleistungen die Funktion
einer freihaltebedürftigen unmittelbar beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs.
2 Nr. 2 MarkenG zukommt.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung als Marke Zeichen ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen
oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass
Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die
solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht
aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl.
EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000];
BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke
Bremen).
Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem
Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen
Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn.
29 - Windsurfing Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 - Black Friday; GRUR
2009, 669 Rn. 16 - POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des
normal
informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt
abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH
GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 -
Stadtwerke Bremen).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein als
Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden
Verkehrsverständnis bereits tatsächlich als beschreibender Hinweis auf Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Wie sich aus dem
Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem Zweck dienen kann. Ein
Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten
Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber
jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 - Prana
Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint];
GRUR 2004, 680 Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195 Rn.
19 - Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).
a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 36 werden Fachleute aus dem
Bereich des Immobilienwesens wie auch der normal informierte, angemessen
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen. Nicht gefolgt
werden kann dem Anmelder insoweit, dass ausschließlich der Geschäftsverkehr von
Bedeutung sei. Immobiliendienstleistungen beinhalten nämlich auch die Vermietung
von Wohnraum, der umfassend von allen Bevölkerungskreisen nachgefragt wird.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Viktoria“ und
„Karree“ zusammen.
(1) Erstgenannter stammt aus der lateinischen Sprache und bedeutet „Sieg“. „Viktoria“
ist auch ein weiblicher Vorname, der sich auf die römische Siegesgöttin und Allegorie
des Sieges namens Victoria bezieht
(vgl. Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“,
Suchbegriff: „Viktoria (Name)“, als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. April 2025). „Viktoria“ oder „Victoria“ ist auch ein häufiger Name für geographische
Objekte aller Art. So gibt es verschiedene Städte, Gemeinden und Dörfer in Europa
mit dem Namen „Victoria“. Auch in Deutschland findet er in Bezeichnungen wie „Grube
Victoria“, einer Grube in Kreuztal-Littfeld in Nordrheinwestfalen, oder „Victoria
(Schwarzheide)“, ein Wohnplatz in der Stadt Schwarzheide in Brandenburg,
Verwendung
(vgl. Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“, Suchbegriff:
„Viktoria
(Geographie)“, als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Des
Weiteren gibt es den Viktoriapark in Berlin (vgl. „Berlin.de - Das offizielle
Hauptstadtportal“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025).
Den unterschiedlichen Schreibweisen „Viktoria“ und „Victoria“ wird der Verkehr keine
Beachtung schenken oder Bedeutung beimessen, da die Buchstaben „k“ und „c“ als
gleichwertig wahrgenommen werden.
(2) Das weitere Element „Karree“ ist der französischen Sprache entnommen („carré“
= Quadrat). Ihm kommen zwar verschiedene Bedeutungen wie „Rippenstück vom
Schlachtvieh“ oder „Schliffform
für Diamanten“ zu (vgl. Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree“, als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. April 2025). In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen aus dem
Immobilienwesen wird es der Verkehr jedoch im Sinne einer geschlossenen,
rechteckigen oder trapezförmigen Anordnung von Gebäuden um einen gemeinsamen
Innenhof verstehen (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff: „Karree
(Städtebau)“, als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Hiervon ist
insbesondere deshalb auszugehen, da „Karree“ bereits vielfach für die Benennung von
Einkaufs- und Dienstleistungszentren verwendet wird. Allein für den Standort Berlin ist
exemplarisch auf die Zusammensetzungen „Kudamm-Karree“ (vgl. „Berlin.de -
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom
10. April 2025), „Rosmarin Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff:
„Rosmarin Karree“, als Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) oder
„Prinz-Albrecht-Karree“ (vgl. Google-Rechercheliste, Suchbegriff: „Prinz-Albrecht-
Karree“, als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025) zu verweisen.
(3) In seiner Gesamtheit benennt das Anmeldezeichen damit einen besonders
angeordneten Gebäudekomplex an einem Ort mit dem Namen „Viktoria“. Es ist
ausweislich nachfolgender Belege davon auszugehen, dass es in diesem Sinne
bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung am 21. Februar 2023 verwendet wurde:
- „Im Zentrum von Bochum entsteht aktuell an der Viktoriastraße das
Geschäftsquartier Viktoria Karre, das mehrere Nutzungen miteinander
vereinbaren soll.“ (vgl. Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, Suchbegriff:
„Viktoria Karree“, Stand: 22. Februar 2023, als Anlage 8a zum
gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025),
- „Bochum. Dem Millionenprojekt Viktoria-Karree in der Innenstadt von
Bochum droht ein herber Rückschlag. Ankermieter Decathlon springt
vermutlich ab.“ (vgl. Artikel „Viktoria-Karree Bochum: Decathlon steht auf
der Kippe“ in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 27. Februar
2023 als Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025)
oder
- „Im Dezember 2023 hat der Bonner Stadtrat den Beschluss zum Verkauf
der städtischen Flächen im Viktoriakarree an das Land NRW gefasst,
wenn auch unter Bedingungen.“ (vgl. „Bonn.wiki - Regionales Wissen“,
Suchbegriff: „Viktoriakarree Bonn“, als Anlage 12 zum gerichtlichen
Hinweis vom 10. April 2025).
c) Ausgehend von vorgenannter Bedeutung ist das Anmeldezeichen zur Beschreibung
des Ortes der Erbringung der beanspruchten Immobiliendienstleistungen geeignet.
Unter diesen sehr weit gefassten Oberbegriff fällt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die mit
Immobilien im Zusammenhang stehen. Beispielhaft sind die Verwaltung, das Makeln,
das Mieten bzw. Vermieten oder das Bauen von Gebäuden, Wohnungen oder
Grundstücken zu nennen. Die darauf bezogenen Dienstleistungen können in dem
Viktoria-Karree
in Bochum oder
in Bonn erbracht werden, zumal diese
Gebäudekomplexe nicht auf ein besonderes Geschäftsfeld beschränkt sind. In ihnen
lassen sich auch Büros unterbringen, von denen aus sich die besagten
Immobiliengeschäfte abwickeln lassen. Der Ort, an dem Dienste geleistet oder
angeboten werden, ist keine bloße Vertriebsmodalität, sondern die Bezeichnung der
geographischen Herkunft, die zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeführten
freihaltebedürftigen Angaben zählt (vgl. BGH GRUR 2012, 272 bis 276 Rn. 14 -
Rheinpark-Center Neuss).
Darüber hinaus kann das Anmeldezeichen im Sinne einer Bestimmungsangabe darauf
hinweisen, dass die Immobiliendienstleistungen für das Viktoria Karree in Bochum
oder Bonn erbracht werden. So sind auch diese Gebäudekomplexe zu managen,
instand zu setzen oder zu vermieten.
d) Ein Freihaltebedürfnis an der Wortkombination „Viktoria Karree“ ist deshalb zu
bejahen, da mit dem Bestandteil „Viktoria“ deutlich gemacht wird, dass sich etwas an
der Viktoriastraße
in Bochum befindet. Es handelt sich bei
ihr um eine
Hauptverkehrsstraße in der Innenstadt von Bochum. So sind die „Blaue Apotheke
Viktoria Klinik“, die „Viktoria Klinik Bochum GmbH“ und die „Viktoria MRT GmbH“ in
der Viktoriastraße 66 bis 70 in Bochum angesiedelt (vgl. Google-Rechercheliste,
Suchbegriff: „Viktoria Klinik, Bochum, Adresse“, als Anlage 10 zum gerichtlichen
Hinweis vom 10. April 2025). In der Bochumer Viktoriastraße 45 wird wiederum die
Diskothek „Viktoria Clubbing“ betrieben (vgl. „Dein Ruhrgebiet - Tag & Nacht“ als
Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 10. April 2025). Insofern benennt das
Anmeldezeichen zum einen einen speziellen Gebäudekomplex in der Innenstadt von
Bochum oder Bonn. Zum anderen kann mit ihm auch jede andere an der Viktoriastraße
gelegene rechteckige oder trapezförmige Anordnung von Gebäuden in Bochum
bezeichnet werden. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass das „Viktoria
Karree“ in Bochum mittlerweile in „Husemann Karree“ umbenannt worden ist.
Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses steht auch nicht entgegen, dass
ausweislich der oben genannten Fundstellen die Bezeichnung „Viktoria Karree“ nur
regional bekannt ist. Denn der Schutz vor Monopolisierung gilt nicht nur für große und
bekannte Länder, Regionen und Orte, sondern für alle geographischen Angaben (vgl.
BPatG GRUR 2009, 1175 bis 1180, Rn. 35 - Burg Lissingen). Zudem sind auch
zukünftige Entwicklungen in die Schutzfähigkeitsprüfung mit einzubeziehen (vgl. u. a.
BGH GRUR 2017, 186 Rn. 43 - Stadtwerke Bremen). So ist angesichts der Übung,
Ortsnamen wie Viktoriastraße (Bochum) oder Viktoriaviertel (Bonn) auf den
Bestandteil „Viktoria“ zu verkürzen, nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen
Städten das Anmeldezeichen zur Bezeichnung eines Gebäudekomplexes in einem
Ortsteil oder an einer Straße bzw. einem Platz namens Viktoria Verwendung findet.
Ebenso ist es möglich, dass aufgrund von Werbemaßnahmen die Wortfolge „Viktoria
Karree“ außerhalb von Bochum oder Bonn größere Bekanntheit erlangen wird.
Des Weiteren fallen entgegen den Ausführungen des Anmelders unter geographische
Angaben nicht nur Namen von Ländern, Städten bzw. Stadtteilen oder Bezeichnungen
von Regionen. Sie umfassen auch Zeichen, die Ortsteile bzw. -flächen oder Gebäude
benennen
(vgl. BPatG
27 W
(pat)
4/14
- Pullmann Ferienpark;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 566).
e) Der Umstand, dass „Viktoria“ auch als Eigenname oder zur Bezeichnung mehrerer
verschiedener Orte bzw. Gebäude verwendet wird, schließt den Tatbestand des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht aus. Solche Umstände stehen nämlich einem
beschreibenden Charakter des Ortsnamens schon deshalb nicht entgegen, weil die
meisten Ortsangaben häufiger auftreten oder gleichzeitig Eigennamen darstellen (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 55).
f) Der Anmelder kann sich des Weiteren nicht darauf berufen, dass die Markenstelle
zu Unrecht die von der HBB Hanseatische Betreuungs- und Beteiligungsgesellschaft
mbH verwendete Bezeichnung „Viktoria Karree“ zur Begründung ihrer Entscheidung
herangezogen habe, zumal diese in seine aufgrund umfangreicher Benutzung erlangte
Rechtsposition eingegriffen habe. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es unerheblich, ob eine rechtmäßige Verwendung der
beschreibenden Angabe durch Dritte aufgrund sonstiger Rechtspositionen des
Markenanmelders ausgeschlossen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Auflage, § 8 Rn. 453).
g) Der Anmelder hat schließlich nicht dargetan, dass er eine Rechtsposition im Wege
der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG erlangt habe.
h) Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen beruft, ergibt sich hieraus kein
Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 Rn. 13 ff. -
Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,
229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des
Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010,
425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt)
verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit liegt nicht im Ermessen des Deutschen Patent-
und Markenamts oder des Bundespatentgerichts, sondern richtet sich allein nach dem
Gesetz, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung
nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen der
Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der Unterscheidungskraft keine
Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst
recht keine irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Jeder Einzelfall ist
eigenständig zu prüfen und zu entscheiden.
Im Übrigen sind die vom Anmelder in Bezug genommenen Voreintragungen nicht
vergleichbar. Es reicht nicht aus, dass bereits Marken mit dem Bestandteil „Karree“ im
Register zu finden sind.
3. Ob der Eintragbarkeit des Anmeldezeichens auch das Schutzhindernis gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann aufgrund vorgenannter Ausführungen
dahingestellt bleiben.
4. Der Beschwerdeführer hat seinen zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 20. Juni 2025
zurückgenommen. Eine solche war auch nicht sachdienlich (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
von Bonin
Butscher