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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 07.10.2008 – 22367/04
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:1007DEC002236704
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 07/10/08 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 22367/04 B. S.gegen Deutschland ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 22367/04 B. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2008 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Volodymyr Butkevych, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka KaIaydjieva, Richter, Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Mai 2004 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 12. Februar 2008, im Hinblick auf den Antrag der Regierung, die Rechtssache teilweise im Register zu streichen, sowie den Wortlaut einer einseitigen Erklärung, die zur Erledigung der Rüge wegen der Verfahrensdauer abgegeben wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Vorschlag der Regierung für eine einseitige Erklärung, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1946 geborene Beschwerdeführer, Herr B. S., ist iranischer Staatsangehöriger und in M. wohnhaft. 2002 erwarb er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Verwaltungsverfahren 1985 wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verweigert. Seine daraufhin erhobene Verwaltungsklage hatte in der dritten Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
2 Erste Amtshaftungsklage 1992 erhob der Beschwerdeführer vor den deutschen Gerichten erfolglos Klage auf Schadenersatz aus Amtshaftung wegen der Weigerung der Behörden, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Laufe des Amtshaftungsverfahrens legte der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsbehelfe ein, die u.a. vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen wurden.
3 Zweite Amtshaftungsklage a. Verfahren vor dem Landgericht München Am 9. November 1998 und 13. Dezember 1999 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht München eine zweite Klage auf Schadenersatz aus Amtshaftung gegen den Freistaat Bayern in Höhe von 2.000.000 DM. Insbesondere forderte er Schadenersatz für die behauptete Rechtsverweigerung u.a. durch den 1. Senat des Oberlandesgerichts München, der an seinem ersten Amtshaftungsverfahren mitgewirkt hatte. Am 23. Januar 2002 wies das Landgericht die Klage ab. b.Verfahren vor dem Oberlandesgericht München Am 4. März 2002 legte der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Zwischen dem 12. und 16. April 2002 erklärten der Vorsitzende des 1. Senats des Oberlandesgerichts und drei weitere Mitglieder dieses Senats, dass sie nach § 41 Nr. 1 ZPO vom Verfahren des Beschwerdeführers ausgeschlossen seien, da seine Amtshaftungsklage auch gegen sie selbst gerichtet sei. Am 2. Juli 2002 - nachdem die Mitglieder des 1. Senats des Oberlandesgerichts erneut erklärt hatten, dass sie vom Verfahren des Beschwerdeführers ausgeschlossen seien - hielt ein Richter des 10. Senats des Oberlandesgerichts in einem Vermerk fest, dass die Richter des 1. Senats kraft Gesetzes vom Berufungsverfahren ausgeschlossen seien, da sich die Schadenersatzklage des Beschwerdeführers offenbar auch gegen die Richter des 1. Senats richte. Am 7. Oktober 2003 erklärte der stellvertretende Vorsitzende des 10. Senats des Oberlandesgerichts nach einer Prüfung des Verfahrensverlaufs, dass nur der Freistaat Bayern vom Beschwerdeführer verklagt worden sei, nicht aber die Richter des 1. Senats. Folglich seien letztere nicht Verfahrenspartei und damit auch nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Am 20. Oktober 2003 teilte das Oberlandesgericht den Parteien mit, der stellvertretende Vorsitzende des 10. Senats habe am 7. Oktober 2003 entschieden, dass die Richter des 1. Senats nicht vom Verfahren ausgeschlossen seien. Am 14. November 2003 erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Klage ausschließlich gegen den Freistaat Bayern und nicht gegen die Richter des Oberlandesgerichts gerichtet sei. Er betonte aber, dass die Richter dennoch nach Artikel 41 Nr. 1 ZPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht”) vom Verfahren ausgeschlossen werden sollten, weil die Schadenersatzklage das angebliche Fehlverhalten der Richter in seinem ersten Amtshaftungsverfahren betreffe. Am 3. Juni 2004 entschieden die Ersatzrichter des 1. Senats des Oberlandesgerichts, dass die geschäftsverteilungsplanmäßigen Richter des 1. Senats im Verfahren des Beschwerdeführers nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen seien, und ließen die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zu. Am 7. Juni 2004 erklärte die Vorsitzende des 1. Senats dennoch, dass sie ihrer Auffassung nach von dem Verfahren ausgeschlossen sei. Am 21. Juni 2004 erklärten die Ersatzrichter des 1. Senats des Oberlandesgerichts die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung gegen ihre Entscheidung vom 3. Juni 2004 für unzulässig, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Inzwischen hatte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 nach § 42 ZPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) Befangenheitsantrag gegen die Richter des 1. Senats des Oberlandesgerichts gestellt. Am 24. August 2004 wiesen die Ersatzrichter des 1. Senats des Oberlandesgerichts diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer seines Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO verlustig gegangen sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Absicht geäußert, das Verfahren weiterzubetreiben, ohne die Richter zuvor nach § 42 ZPO abgelehnt zu haben. Ferner ließ das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zu. Am 11. Oktober 2004 lehnten es die Ersatzrichter des 1. Senats des Oberlandesgerichts ab, der Gegenvorstellung des Klägers Folge zu geben. Am 17. März 2005 wiesen die geschäftsplanmäßigen Richter des 1. Senats des Oberlandesgerichts die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ließen die Revision zu, weil die Sache Fragen bezüglich der Unparteilichkeit der Richter aufwerfe. Insbesondere sei nicht geklärt, ob die Richter in einem Amtshaftungsprozess, in dem es um eine behauptete Verletzung ihrer eigenen Pflichten gehe, im Sinne von § 41 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes von dem Verfahren ausgeschlossen oder im Sinne von § 42 ZPO befangen wären. c. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Am 21. Dezember 2005 wies der Bundesgerichtshof den Prozesskostenantrag des Beschwerdeführers zurück, weil seine beabsichtigte Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Er stellte fest, dass die vom Oberlandesgericht im Zusammenhang ihrer behaupteten Parteilichkeit aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Fall nicht erheblich seien, weil die Feststellungen des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 17. März 2005 aus den folgenden Gründen nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen §§ 41 und 42 ZPO beruht hätten. Zunächst hätte das Oberlandesgericht in der Sache nicht anders argumentieren können, als es tatsächlich in seinem Urteil getan hat. Zweitens liege kein absoluter Revisionsgrund vor. Insbesondere seien die Erfordernisse aus § 547 Nr. 2 ZPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) nicht erfüllt gewesen, da das Oberlandesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ablehnung der betroffenen Richter bereits am 3. Juni 2004 zurückgewiesen habe. Am 30. November 2006 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. d. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 5. April 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, seine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, u.a. vom 3. Juni 2004, und gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 624/06). Am 19. Juni 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2006 zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 647/07). B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Bestimmungen über den Ausschluss von Richtern Nach Artikel 41 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er Streitpartei ist. Nach § 42 Abs. 1 und 3 ZPO können die Parteien einen Richter ablehnen, wenn sie seine völlige Unparteilichkeit anzweifeln. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Bestehen Zweifel, ob ein Richter kraft Gesetzes vom Verfahren ausgeschlossen ist, so entscheidet nach §§ 45 und 48 ZPO das Gericht, dem der betreffende Richter angehört, von Amts wegen und in dessen Abwesenheit über seinen Ausschluss. 2. Bestimmungen über die Revision In § 547 Nr. 2 ZPO ist festgelegt, dass eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht ein Ablehnungsgesuch ohne Erfolg geltend gemacht ist. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Richter des Oberlandesgerichts München parteiisch gewesen seien, weil sie in seiner Sache entschieden hätten, obwohl ihr eigenes Fehlverhalten Gegenstand seiner Klage gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 unterrichtete die Regierung den Gerichtshof von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen abzugeben. Ferner hat sie beantragt, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen. Die Erklärung lautete wie folgt: „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2008 zurückgewiesen hat. Die Bundesregierung wäre bereit gewesen, dem Vorschlag des Gerichtshofs zu folgen. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass der Beschwerdeführer bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Oberlandesgericht München kein faires Verfahren durch ein „unparteiisches Gericht“, wie in Artikel 6 Abs. 1 EMRK gefordert, hatte. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers bis zu 18.500 EUR anzuerkennen. Mit diesem Betrag, der innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen, zahlbar ist, würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Bayern, insbesondere die Entschädigung des Beschwerdeführers (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 c EMRK aus dem Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie einer Entschädigungsforderung durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar. In seinen schriftlichen Erwiderungen vom 1. und 6. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof, den Vorschlag der Regierung abzulehnen, und begründete dies damit, dass seine Sache einzigartig sei und nicht mit vom Gerichtshof bereits entschiedenen Fragen vergleichbar sei. Insbesondere nimmt er Bezug auf die Rechtssachen Kyprianou (Kyprianou ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 73797/01, ECHR 2005- ... in der der Beschwerdeführer von den Richtern wegen Ungebühr vor Gericht verurteilt wurde, gegen die sein ungebührliches Verhalten angeblich gerichtet war) und Demicoli (Demicoli ./. Malta, Urteil vom 27. August 1991, Serie A Bd. 210, in der zwei Parlamentsmitglieder an einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligt waren, obwohl die öffentliche Kritik des Beschwerdeführers an diesen Mitgliedern Gegenstand des Verfahrens gewesen war). Er trägt vor, dass im Unterschied zur seinem Fall die Richter in Kyprianou und Demicoli nicht über ihr eigenes Fehlverhalten entschieden hätten. Ferner bringt er vor, dass die von der Regierung vorgeschlagene Summe den Schaden in Höhe von 2.500.000 Euro, den er aufgrund der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis angeblich bereits erlitten habe, nicht decke. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer erneut seine Rügen nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor, die der Gerichtshof in seiner Teilentscheidung vom 12. Februar 2008 zurückgewiesen hatte. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass sich die Parteien auf eine gütliche Einigung in der Rechtssache nicht verständigen konnten. Er erinnert daran, dass Verhandlungen im Hinblick auf eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 2 der Konvention vertraulich sind und in Artikel 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs außerdem bestimmt ist, dass im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden dürfen. Die oben wiedergegebene Erklärung wurde von der Regierung am 6. Juni 2008 jedoch außerhalb der Verhandlungen über eine gütliche Einigung abgegeben, weshalb der Gerichtshof sein weiteres Vorgehen auf diese Erklärung stützt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn: „eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“ Artikel 37 Abs. 1 in fine enthält folgende Maßgabe: „Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“ Der Gerichtshof erinnert daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention auch dann aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Rechtssache wünscht. Zu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben (siehe Tahsin Acar ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnr. 75-77, ECHR 2003-VI; und ebenfalls Haran ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 25754/94, Rdnr. 23, Urteil vom 26. März 2002, Akman ./. Türkei (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 37453/97, Rdnr. 30-31, ECHR 2001-VI, und Meriakri ./. Republik Moldau (Streichung), Individualbeschwerde Nr. 53487/99, Rdnr. 30-32, 1. März 2005; MacDonald ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 301/04, 6. Februar 2007; O. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31384/02, 11. September 2007). Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien unstrittig ist. Darüber hinaus stellt er fest, dass die vorliegende Sache die Frage der objektiven Unparteilichkeit der Richter am Oberlandesgericht München aufwirft, die über ihr eigenes angebliches Fehlverhalten entschieden, das Gegenstand der Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers war. In diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass er bereits in einer Vielzahl von Fällen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich für den beschwerdegegnerischen Staat aus Artikel 6 hinsichtlich des Begriffs eines „objektiv unparteiischen Gerichts“ und des Grundsatzes, dass niemand Richter in seiner eigenen Sache sein sollte, ergeben (siehe z.B. Kyprianou, a.a.O., Rdnr. 127, und Demicoli, a.a.O., Rdnr. 41-42). Der Gerichtshof hat insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 festgestellt, wenn Richter ihre eigenen angeblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden sollten und damit über sich selbst urteilen mussten (siehe San Leonard Band Club ./. Malta, Individualbeschwerde Nr. 77562/01, Rdnr. 63, ECHR 2004-IX). Die Erklärung der Regierung umfasst die Anerkennung, dass dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren vor einem „unparteiischen Gericht“ versagt wurde. Der Gerichtshof hält die Summe von 18.500 EUR als Entschädigung für den Beschwerdeführer, auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen, für annehmbar. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und die besonderen Umstände der Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht länger gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, diesbezüglich keine weitere Prüfung der Individualbeschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine). Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen. Claudia WESTERDIEK Rait Maruste Kanzlerin Präsident