Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 31.07.2020 – 2 O 415/19
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0731.2O415.19.00
Tenor§
1. Die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung
gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf der Gebührenstufe „bis 25.000,00 €" festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung zu einem Leasingvertrag.
Die Parteien schlossen am 06.08.2015 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug der Marke ................................ mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Es wurden ein Sollzins in Höhe von 1,99 % p.a., eine monatliche Leasingrate von 302,82 € bei einem Gesamtbetrag von 23.535,36 € vereinbart. Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 25 ff. GA, Bezug genommen. Der Leasingvertrag wurde in den Geschäftsräumen des vermittelnden Autohauses geschlossen.
Die Widerrufsinformation hat im Vertrag folgenden Wortlaut:
„Widerrufsrecht
Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten Abschrift ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: ... GmbH, Anschrift...., E-Mail Adresse .
Widerrufsfolgen
Soweit der Leasinggegenstand bereits übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückzahlung des Leasinggegenstandes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn der Leasinggegenstand nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Leasingnehmer den Leasinggegenstand über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an den Leasinggeber oder an den Händler, welcher das Fahrzeug übergeben hat, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Leasingnehmer den Leasinggegenstand vor Ablauf der Frist von 30 Tagen an den Leasinggeber oder an den Händler, welcher das Fahrzeug übergeben hat, absendet.
Der Leasingnehmer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Leasinggegenstandes.
Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber auch die Aufwendungen zu erstatten, die der Leasinggeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat oder nicht zurückverlangen kann.
Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von Wertverlust für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Steht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Leasingnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.
Der Leasingnehmer muss für einen etwaigen Wertverlust des Leasinggegenstandes nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Leasinggegenstandes nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist."
Mit Schreiben vom 24.06.2019 widerrief der Kläger die auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Rückabwicklung unter Fristsetzung. Bis dahin hatte der Kläger an die Beklagte 23.535,36 € geleistet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2019 wurde das Verlangen wiederholend untersetzt. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, beim Leasingvertrag handele es sich um eine sonstige Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB, auf die die Regelungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages anzuwenden seien. Der Kläger sei nicht bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß auf sein nach §§ 506, 495, 355 BGB zustehendes Widerrufsrecht belehrt worden. Der erklärte Widerruf sei daher nicht verfristet.
a) Der letzte Satz der Widerrufsinformation zu den Widerrufsfolgen (Wertersatz) entspreche nicht der gesetzlichen Rechtslage bzgl. entgeltlicher Finanzierungshilfen.
b) Die Angaben zu den Widerrufsfolgen sei insoweit fehlerhaft, als dass der Leasingnehmer für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstleistung verpflichtet sei, anteilig die vollen Leasingraten zu zahlen.
c) Die Angaben zu den Widerrufsfolgen bzgl. des Tageszinses seien widersprüchlich, soweit einerseits die Rede vom vereinbarten Sollzins ist und andererseits der Tageszins mit 0,00 € angegeben sei.
d) Die Angabe der Ausschlussfristen des Widerrufsrechtes von einem Jahr und 14 Tagen gelte nicht für den Leasingvertrag. § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a. F. Gelte nicht für Verbraucherdarlehensverträge.
e) Die Kaskadenverweisung zur Widerrufsfrist erfülle nicht die Anforderung, klar und in prägnanter Form über die Widerrufsfrist zu informieren.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei ab und infolge seiner Widerrufserklärung vom 24.06.2019 keine weiteren vertraglichen Leasingraten aus dem Leasingvertrag zwischen den vom 06.08.2015 mit der Nummer 665310 schuldet.
Hilfsweise für den Fall, das der Feststellungsantrag gemäß 1 zulässig und begründet ist,
beantragt der Kläger:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 23.535,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke …… mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ......
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die ………. (zur Schaden-Nr. .....................) weitere 1.092,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tag der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie:
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kfz ....... mit der Fahrgestellnummer ........ zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rügt mit umfangreicher Darstellung und Benennung zahlreicher Gerichtsentscheidungen die örtliche Zuständigkeit. Sie vertritt die Auffassung, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gelte nicht für den streitgegenständlichen Leasingvertrag. Die Beklagte habe die zutreffenden Gestaltungshinweise der Musterbelehrung verwendet mit Blick darauf, dass es sich beim abgeschlossenen Vertrag um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handele.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit zulässig, aber nicht begründet,
a)
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 29 ZPO, weil der streitgegenständliche Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag gemäß § 269 Abs. 1 BGB in ............... zu erfüllen wäre. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist ausschließlich auf den Hauptantrag des Klägers abzustellen. Die von ihm daneben gestellten Hilfsanträge bleiben außer Betracht, weil über diese erst dann zu entscheiden ist, wenn die von dem Kläger gesetzte Bedingung des Erfolges des Hauptantrags eingetreten ist.
Der Erfüllungsort des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten richtet sich nach § 269 Abs. 1 BGB folgt. Danach hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Das war ................ Aus dem Umstand, dass über den Anspruch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu entscheiden ist, ergeben sich keine Besonderheiten, denn bei einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand das Nichtbestehen eines Vertrags oder einer vertraglichen Verpflichtung ist, ist Leistungsort im Sinne von § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrags seine Leistung zu erfüllen hätte. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Verpflichtung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18; MusietakA/oit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, §29 Rn. 31)
b)
Die Klage ist nicht begründet. Der vom Kläger erklärte Widerruf ist verfristet.
aa)
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrag handelt es sich um einen Leasingvertrag mit km-Abrechnung. Da der Kläger nicht zum Erwerb des Fahrzeugs ....... verpflichtet ist, die Beklagte vom Kläger den Erwerb nicht verlangen kann und der Kläger auch nicht für einen bestimmten Wert des Fahrzeugs bei Vertragsbeendigung einzustehen hat, ist § 506 Abs. 2 BGB nicht direkt anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB auf Leasingverträge mit km-Abrechnung liegen nicht vor.
Denn Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung einer Vorschrift wäre eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz müsste also, gemessen an der Regelungsabsicht, unvollständig sein.
Das Gericht folgt im Ergebnis der umfassenden Bewertung des OLG München, Urteil vom 30.03.2020 - 32 U 5462, das keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer bewussten Regelungslücke gesehen hat. Der dort entschiedene Fall entsprach im wesentlichen dem hiesigen. Das OLG München hat hierzu ausgeführt: „Schon zu den Vorgängervorschriften des § 506 BGB wurde nur eine entsprechende Anwendung angenommen (BGH NJW 1996, 2033 zum VerbrKrG; OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 1069 zu § 506 BGB idF v 29.07.2009).
Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt, kann nicht ausgegangen werden (Zahn in: v. Westphalen: DerLeasing vertrag, 7. Aufl. 2015, O. Pkw-Leasing III Rn. 44 bis 117). Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen und damit auch bei Verbraucherdarlehensverträgen - insbesondere auch § 506 Abs. 1 BGB - wurden nach Erlass der Entscheidung des OLG Düsseldorf geändert, aber die Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB wurde unverändert belassen. In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB: „Nummer 3
findet keine Entsprechung in der Richtlinie und soll solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche Restwertgarantie verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert.
Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften des § 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert." (BT-Drs. 16/11643 S. 92) Leasingverträge mit km- Abrechnung werden in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Eine bewusste Gesetzeslücke würde erfordern, dass sich zumindest aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber die Klärung dieser Frage weiterhin der Rechtsprechung überlassen wollte. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine unbewusste Gesetzeslücke. Durch das Abstellen auf eine Vereinbarung eines bestimmten Wertes als feste Zahl, für die der Verbraucher einzustehen hat, sind grundsätzlich Leasingverträge mit km-Abrechnung nicht von dem Anwendungsbereich des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst. Es ist nicht ersichtlich oder auch naheliegend, dass dem Gesetzgeber nicht bekannt war, dass es Leasingverträge mit km- Abrechnung gibt, bei denen der Leasingnehmer nicht für einen bestimmten in einer Zahl angegebenen Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Selbst wenn man von einer unbewussten Gesetzeslücke ausgehen würde, liegen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Um eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes annehmen zu können, ist der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan im Wege historischer und teleologischer Auslegung zu ermitteln (Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., Einl. Rn. 55). Wie gezeigt ergeben sich aus der Gesetzeshistorie keine Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers, bei Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie die Widerrufsrechte über den eigentlichen Anwendungsbereich der Richtlinie selbst nicht nur auf Leasingverträge mit Restwertausgleich, sondern darüber hinaus auch auf Leasingverträge mit km-Abrechnungauszudehnen. Auch der Gesetzeszweck gebietet keine Einbeziehung von km-Abrechnungsverträgen in den Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um Finanzierungsleasing handelt, bei dem der Leasinggeber eine Vollamortisation zu erreichen sucht, folgt nicht, dass § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Kilometer-Leasingverträge entsprechend anwendbar ist. Absicht des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor der unüberlegten Bindung an Geschäfte zu schützen, die seine finanziellen Verhältnisse übersteigen. Eine Finanzierungshilfe verschafft dem Verbraucher vorübergehend zusätzliche Kaufkraft. Er wird dadurch zum Vorteil des Unternehmers in die Lage versetzt, Verträge zu schließen, bei denen es für den Verbraucher ansonsten klar ersichtlich wäre, dass sie ihn finanziell erheblich belasten oder sogar überfordern, und er von diesem Geschäft ansonsten Abstand nehmen würde. Aufgrund der Finanzierungshilfe besteht die Gefahr, dass der Verbraucherseine finanziellen Möglichkeiten überschätzt und die Folgen der Eingehung des Vertrages unterschätzt. Entgeltliche GebrauchsüberIassungsverträge enthalten als solche noch keinen Kredit des Sachschuldners an den Zahlungsschuldner. Es besteht auch nicht die typische Gefahr, dass er seine finanziellen Möglichkeiten überschätzt. Denn der Verbraucher verpflichtet sich lediglich zu einer bestimmten periodischen Zahlung als Entgelt für die Möglichkeit des Gebrauchs. Die Höhe der in der Regel monatlichen Belastung steht von vornherein fest. Die periodische Zahlung verschafft dem Verbraucher keine zusätzliche Kaufkraft. Er muss den Wert des überlassenen Gegenstandes nicht letztlich aus seinen Mitteln leisten. Km-Abrechnungsverträge sind wie Mietverträge nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt. Vielmehr ist der Erwerb im vorliegenden Fallausdrücklich ausgeschlossen. Das kalkulatorische Risiko für den Wert des Mietgegenstandes bei Vertragsende trägt der Leasinggeber. Es ist für den Leasingnehmer klar ersichtlich, dass er keine Wertverluste auszugleichen hat, solange er die vereinbarte Fahrleistung nicht überschreitet. Es ist fehlerhaft, auf die Amortisation des Leasinggebers abzustellen. Denn ob der Verbraucher schutzbedürftig ist, kann sich nicht nach der Kalkulation des Unternehmers richten. Der Vertragszweck der Voll-Amortisation ist nur insoweit von Bedeutung als er den Umfang der Leistungspflichten des Leasingnehmers bestimmt. Soweit in der Literatur darauf abgestellt wird, dass der Verbraucher auch bei km- Leasingverträgen mit Vollamortisation für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einzustehen hat, wird übersehen, dass der Leasingnehmer einen wesentlichen Teil und zumeist sogar den überwiegenden Teil seiner Leistung durch die Rückgabe des Leasinggegenstandes erbringt. Den darin verkörperten Wert zu leisten, stellt für den Leasingnehmer kein Risiko dar, da es nicht vom Zufall abhängt, ob er sich an die vereinbarte Fahrleistung hält. Der Verbraucher soll vor dem unbedachten Erwerb von Gegenständen geschützt werden, wenn der Vertrag seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Ein Leasingvertrag mit km-Abrechnung kann aber einem Erwerbsvertrag nicht gleichgestellt werden, da der wesentliche Teil der Leistung des Verbrauchers gerade durch die Rückgabe des Gegenstandes erbracht wird. Genauso wenig rechtfertigt die vertragliche Pflicht zum Ausgleich von Mehrkilometern bei Beachtung des Gesetzeszwecks eine entsprechende Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften. Durch diese Vereinbarung muss der Leasingnehmer nicht für den vollen Wert des Leasinggegenstandes einstehen. Insbesondere droht keine für den Verbraucher nicht oder nur schwer vorhersehbare finanzielle Belastung, die ein Widerrufsrecht erforderlich machen könnte. Die klarste Regelung des Leasingvertrages ist aus Sicht des Leasingnehmers als Verbraucher neben der monatlichen Rate die Kilometerzahl, die nach dem Vertrag jährlich gefahren werden darf. Die Einhaltung dieser Grenze unterliegt uneingeschränkt dem Willen und der Kontrolle des Leasingnehmers. Die Berechnung einer eventuellen Mehrbelastung ist leicht möglich. Selbst wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehen kann, ob er dann tatsächlich mit der vereinbarten Kilometerzahl auskommt, so liegt es dann doch später allein in seiner Hand, die vertragliche Grenze einzuhalten. Ob es soweit kommt, kann er weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch mit Ablauf der Widerrufsfrist vorhersehen. Das
Widerrufsrecht bei entgeltlichen Finanzierungshilfen hat nicht den Zweck, den Verbraucher davor zu schützen, dass er seine - spätere, tatsächliche - Jahresfahrleistung nicht richtig einschätzt und eventuell das Fahrzeug dann nicht mehr in dem dann gewünschten Umfang nutzen kann, um den Ausgleich von Mehrkilometern zu vermeiden. Auch die Verteilung der Gefahren bei einem zufälligen Untergang der Leasingsache führt nicht zu einer Vergleichbarkeit mit Verträgen, bei denen der Verbraucher für den Wert der Sache einzustehen hat. Die Überbürdung der Sach-, Preis- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer begründet keine besondere Schutzwürdigkeit. Der Leasingnehmer wird durch die Einräumung eines Kündigungsrechts des Leasingnehmers bei Totalschaden, Verlust oder schwerwiegender Beschädigung des Leasingfahrzeugs (Ziffer X. 6. Der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und den besonderen Versicherungsschutz durch eine Vollkaskoversicherung (Ziffer X. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausreichend geschützt. Bei der Abrechnung des Leasingvertrages nach erfolgter Kündigung wird die Versicherungsleistung und der erzielte Restwert zugunsten des Leasingnehmers in Abzug gebracht (Ziffer XV. 3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Summe aus Versicherungsleistung und Restwert können auch höher als der kalkulierte Restwert zum Ablauf des Vertrages sein, da das Fahrzeugalter und die Laufleistung zum Zeitpunkt des Untergangs im laufenden Vertrag noch geringer waren. Bei der Abrechnung der übrigen Leistungen nach Ziffer XV.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die restlichen Leasingraten, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch fällig geworden wären, abzuzinsen, da die Raten auf einmal fällig werden. Damit haftet der Leasingnehmer für den in der Sache verkörperten Wert nicht bzw. nicht vollständig. Der leasingtypische Ausschluss der mietrechtlichen Mängelhaftung wird dadurch ausgeglichen, dass der Leasinggeber die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abtritt. Kommt es zu einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag, fehlt dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage mit der Folge der Rückabwicklung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Auflage 2020, Einf v § 535 BGB Rn. 56, 58). Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann auch nicht mit der Pflicht des Leasingnehmers begründet werden, für Verschlechterungen des Fahrzeugs aufzukommen. Diese Pflicht besteht auch bei Mietverträgen. Nach der Meinung der Klageseite begründen ansonsten gerade die Unterschiede zu Mietverträgen die Erforderlichkeit der entsprechenden Anwendung der Verbraucherschutzregeln. Eine entsprechende Anwendung auf km-Abrechnungsverträge scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei den Vorschriften über Verbraucherdarlehen um Ausnahmevorschriften handelt.
Durch Analogie darf eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn 28, juris). Der Gesetzgeber hat mit § 506 Abs. 2 BGB gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei dem Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes kann nicht schon damit begründet werden, dass bei einem nicht geregelten Tatbestand auf Seiten eines Beteiligten ein Interesse vorliegt, das demjenigen vergleichbar ist, dessen Schutz der Gesetzgeber durch die Gesetzesvorschrift in deren unmittelbarem Anwendungsbereich bezweckt hat. Eine solche Betrachtungsweise würde die Interessen der anderen Beteiligten zu Unrecht vernachlässigen (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00 -, Rn. 28, juris)."
bb)
Die Beklagte hat dem Kläger jedoch vertraglich ein Widerrufsrecht gewährt, das wegen Fristablaufs aber nicht mehr ausgeübt werden konnte. Denn der Kläger kann – das Widerrufsrechts mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung als gewährt unterstellt - den von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag nach Fristablauf nur dann noch widerrufen, wenn sich die Beklagte ihm gegenüber auch verpflichtet hat, alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
Dann bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht.
Diese Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen in der Widerrufsbelehrung im Wesentlichen an die Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts gehalten hat. Allein daraus kann nicht geschlossen werden, die Beklagte habe eine nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen wollen (BGH, Urteil vom 22.05.2012- II ZR 14/10).
Ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung bestand zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufes nicht mehr. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung - nicht auf das Fahrzeugleasing beschränkt, sondern auch andere Leasingsachen erfassend - ist zutreffend und ausreichend.
Die Beklagte hat den Kläger wirksam über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert.
Die Vertragsunterlagen enthalten alle erforderlichen Pflichtangaben.
Die Informationen über das Widerrufsrecht entsprechen den Vorgaben der Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 492 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Die Beklagte hat ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist informiert, soweit darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs 2 BGB erhalten hat. Die Widerrufsinformation entspricht im Wortlaut insoweit der Formulierung in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, natürlich angepasst auf den Leasingvertrag. Denn die wörtliche Übernahme würde noch mehr Unsicherheit schaffen mit Blick auf die Darstellung eines Darlehensverhältnisses im Muster. Der Verbraucher wird darüber informiert, dass sich der Umfang der erforderlichen Informationen aus dem Gesetz ergibt.
Hinsichtlich der Kaskadenverweisung hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest. Das Gericht verweist hier lediglich auf BGH, Urteil vom 31.03.2020 -XI ZR 198/19.
Die Informationen über die Widerrufsfolgen sind ebenso hinreichend klar. Es ist nicht irreführend, wenn in den Widerrufsfolgen einerseits vom vereinbarten Sollzins und andererseits vom Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € pro Tag zwischen Übergabe und Rückgabe die Rede ist. Sie bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte im Falle des Vertragswiderrufs auf die Einforderung von Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs verzichtet. Aus der Formulierung folgt für jeden normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass die Beklagte im Falle eines Widerrufs für den genannten Zeitraum keine Zinsen verlangt.
Die Belehrung über die Zahlung von Wertersatz ist ebenso nicht zu beanstanden. Diese entsprechen den Vorgaben des Musters mit den Gestaltungshinweisen 5d b), 5c letzter Absatz.
Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).