Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Urteil vom 01.02.2021 – 2 O 344/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0201.2O344.20.00
Tenor§
1. Die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf der Gebührenstufe „bis 30.000,00 €" festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Widerrufserklärung zu einem Verbraucherdarlehensvertrag, der zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs diente.
Die Parteien schlössen am 15.07.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 27.000,00 € zur Teilfinanzierung eines Gebrauchtfahrzeuges ..................... Auf den Kaufpreis in Höhe von 32.600,00 € nahm der Kläger eine Anzahlung von 5.600,00 € vor. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 484,55 EUR zurückgezahlt werden.
Der Darlehensvertrag wurde durch das Autohaus, mit dem der Kläger den Kaufvertrag zum Pkw geschlossen hatte, parallel vermittelt.
Zum Inhalt des Darlehensvertrages einschließlich der erteilten Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1, Bl. 32 ff. GA, Bezug genommen.
Das Fahrzeug wurde an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Darlehensvaluta wurde ausgereicht. In der Folgezeit wurde das Vertragsverhältnis - wie vereinbart - gelebt.
Mit Schreiben vom 25.03.2020 widerrief der Kläger seine Vertragsabschlusserklärung zum Darlehensvertrag, bat um Bestätigungserklärung zur Rückabwicklung und bot die Übergabe des Fahrzeugs Zug um Zug an (K2, Bl. 38 GA). Weitere Zahlungen nach dem Widerruf erfolgten unter Vorbehalt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2020 ließ der Kläger vertiefend zum erklärten Widerruf vortragen (K3, Bl. 39 ff. GA).
Der Kläger vertritt die Auffassung, der Widerruf sei fristgemäß erfolgt. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und Pflichtangaben seien nicht bzw. fehlerhaft dargestellt. Die Beklagte habe nicht die Musterbelehrung verwendet und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
a) Über den Beginn der Widerrufsfrist sei nicht hinreichend informiert. Denn durch die Kaskadenverweisung werde nicht deutlich über die Pflichtangaben aufgeklärt.
b) Der zu entrichtende Tageszins im Falle des Widerrufs sei in der Widerrufsinformation mit 2,21 € angegeben, während unter Ziffer IX.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen von „keine Sollzinsen" die Rede sei. Dieser Widerspruch verunklare die Widerrufsinformation.
c) Die in den Darlehensbedingungen unter I. genannte Bindungsfrist von vier Wochen verunklare ebenso die Widerrufsinformation.
d) Die Angabe des Tageszinses mit 2,21 € sei fehlerhaft, weil der Kläger im Falle des Widerufs keine Zinsen für die Inanspruchnahme des Darlehens schulde.
e) Das Widerrufsrecht werde hinsichtlich der Widerrufsfolgen durch das in den Vertragsbedingungen geregelte eingeschränkte Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht - abweichend von der Widerrufsinformation - eingeschränkt.
f) Die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation genüge mangels drucktechnischer Hervorhebung nicht dem Deutlichkeitsgebot.
g) Ggf. sei die Gesetzlichkeitsfiktion wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam bezogen auf den Gestaltungshinweis 6c.
h) Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend, weil Berechnungsparameter nicht angegeben seien.
i) Kündigungsrechte seien nur in den Allgemeinen Darlehensbedingungen erwähnt. Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung und zur Kündigungsform würden fehlen.
j) Die Angaben zu den Auszahlungsbedingungen seien nur unzureichend.
k) Die Angaben zur Fälligkeit der Teilzahlungen seien aus sich heraus nicht verständlich.
Der Kläger beantragt,
4. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.07.2016 über 29.073,00 EUR weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 25.03.2020 schuldet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ......................... an die Klagepartei 28.373,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ......................... in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.809,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abzuweisen.
Hilfswiderklagend für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte:
4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 350 CDI T BE, Fahrzeugidentifikationsnummer ........................., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz C 350 CDI T BE, Fahrzeugidentifikationsnummer ........................., und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % p.a. auf den jeweils offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes liege nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichtes Cottbus.
Die Widerrufsinformationen würden den gesetzlichen Vorgaben und dem Muster gemäß
Anlage 7 zu Art 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsabschluss
geltenden Fassung entsprechen und daher Gesetzlichkeitsfiktion genießen.
Unter vertiefender Darstellung ihrer Rechtsansichten vertritt die Beklagte die Auffassung,
dass sämtliche Pflichtangaben enthalten und dem Deutlichkeitsgebot entsprechen würden.
Wegen des weiteren Vortrages wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Landgericht Cottbus ist örtlich zuständig. Die Rechtsauffassung einmal unterstellt, dass für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach erklärtem Widerruf kein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, liegt hier aber die Besonderheit des verbundenen Geschäfts zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag vor, der ebenso bei einem begründeten Anspruch der Rückabwicklung unterliegen würde.
Der Darlehensgeber tritt dann gemäß § 358 Abs. 4 BGB im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag, hier dem Kaufvertrag, ein. Erfüllungsort hierfür ist der der Belegenheit der Sache, so dass über § 29 ZPO die Zuständigkeit des Landgerichtes Cottbus eröffnet ist, vgl. auch Urteil des OLG Hamm vom 27.11.2019 - 31 U 114/18. Darin ist ausgeführt worden:
„Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei Darlehensverträgen je nach streitiger Verpflichtung ein unterschiedlicher Erfüllungsort maßgeblich sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2019 - 6 U 312/18 Rn. 33, juris). Allerdings ist - was der Senat für Darlehensverträge mit einem gem. § 358 BGB verbundenen Kaufvertrag bislang nicht entschieden hat - für die weiteren Anträge ein gemeinsamer Erfüllungsort am Wohnsitz des Verbrauchers begründet. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach h.M. ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier der Pkw) vertragsgemäß befindet (vgl. BGH NJW 1983, 1479 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15, juris Rn. 33 m. w. N.; OLG München MDR 2014, 450; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 355 Rn. 12 i. V. m. § 269 Rn.; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, a. a. O.). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17 Rn. 22; Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris). Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB."
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklage ist die örtliche Zuständigkeit über den Gerichtsstand des § 29 ZPO zu bejahen. Die negative Feststellungsklage des Klägers betrifft eine streitige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis. Der Kläger begehrt die negative Feststellung, dass seine primären Leistungspflichten auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bestünden. Nach herrschenden Auffassung gilt § 29 ZPO sowohl für Leistungsklagen als auch für positive und negative Feststellungsklagen gleichermaßen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. 07.2019 - 6 U 312/18 -, OLG München, Beschluss vom 22. 06. 2017 - 34 AR 97/17 )
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wurde bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt. Der im Jahr 2020 erklärte Widerruf war daher verfristet.
Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2016 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung.
Dem Kläger stand bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 25.03.2020 bereits verfristet, denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit Vertragsschluss im Juli 2016 an
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. Die ihm zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in hinreichend deutlicher Form.
Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entspricht dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und genießt danach Gesetzlichkeitsfiktion. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Vielmehr hat sie den Text genau übernommen zusammen mit den erforderlichen und gebotenen Gestaltungshinweisen.
a) Zwar entspricht die Kaskadenverweisung bzgl. der Pflichtangaben nicht dem Deutlichkeitsgebot. Insoweit ist der BGH mit seinem Urteil von 27.10.2020 -XI ZR 498/19 von seiner bisherigen Rechtsauffassung abgerückt und vertritt jetzt die Auffassung, dass die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB nach ihrem Wortlaut offen lassen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB muss dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.
Gleichwohl kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EG BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19), die voraussetzt, dass die Widerrufsinformation der Beklagten dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Dies ist hier der Fall.
Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in Ziffer IX 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat, indem sie dort „keine Sollzinsen'Pflichtangaben können ohne Weiteren in Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, dargestellt werde. Dies gilt hier um so mehr, als dass diese Vertragsbedingungen nicht erst durch eine Einbeziehungsregel Vertragsbestandteil geworden sind, sondern bereits originär in den Vertragstext eingeflossen sind, zu erkennen an der laufenden Durchnummerierung des Vertragstextes. Im Übrigen genügen die Pflichtangaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages den Anforderungen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 - 4 U 8/19 - hierzu und insbesondere auch zur Form überzeugend ausgeführt:
„Zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. bedarf es keines Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers und angegeben hat. Auch das ist bereits höchstrichterlich entschieden, (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 -XI ZR 288/19). Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9 m. w. N.)."
b) Die vertragliche Regelung einer Bindungsfrist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen führt nicht zu einer unklaren Widerrufsinformation und lässt deren Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen. Zum einen ist höchstrichterlich bereits entschieden, dass abweichende Angaben im Vertrag, aber außerhalb der maßgeblichen Widerrufsinformation, deren Gesetzlichkeitsfiktion nicht berührt. Zum anderen schließen sich die Instrumentarien Widerrufsfrist und Bindungsfrist nicht aus. Denn die Bindungsfrist erfasst von der Widerrufsfrist unabhängige Fragen, die in den §§ 145 ff. BGB geregelt sind. Die Regelung der Bindungsfrist des Klägers an seinen Darlehensantrag bringt zum Ausdruck, dass diese Bindung mit Fristablauf eben gerade nicht mehr besteht, sofern nicht vor Ablauf dieser eine Annahmeerklärung der Bank erfolgt ist. Die Widerrufsfrist gilt hiervon völlig unabhängig.
c) Die Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation ist nicht fehlerhaft, sondern zwingend geboten, wenn man sich die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten will.
d) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. insbesondere Urteile vom 17. 09. 2019 - XI ZR 662/18 und vom 28. 07. 2020 - XI ZR 288/19) wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich, dass die
Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz bzw. abweichende Regelungen enthält. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschluss vom 09.04. 2019 - XI ZR 511/18. Das gilt hierfür die vom Kläger angeführten Beschränkungen zum Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht.
e) Unschädlich wäre es, wenn die Widerrufsinformation nicht drucktechnisch hervorgehoben wäre. Der BGH hat bereits entschieden, dass sich die gesetzliche Vorgabe „klar und verständlich" auf den Inhalt der Widerrufsinformation und nicht auf eine drucktechnische Hervorhebung bezieht, vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016-XI ZR 101/15. Unabhängig davon wurde die Widerrufsinformation hier drucktechnisch hervorgehoben. Durch die fettgedruckte Umrandung und insbesondere die Darstellung bereits auf Seite zwei oben fällt einem durchschnittlich interessierten Leser sofort die fettgedruckte Überschrift „Widerrufsinformation" ins Auge und kann nicht übersehen werden. Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße vom Muster sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB).
f) Soweit der Kläger die Belehrung entsprechend des Gestaltungshinweises 6c mit dem dort aufgeführten Unterabsatz moniert, verweist das Gericht auf die umfangreichen Ausführungen im Urteil des BGH vom 27.10.2020 -XI ZR498/19, der sich zu dieser Rechtsfrage im Sinne der Beklagten eindeutig positioniert hat.
g) Ob die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung ausreichend deutlich im Vertrag dargestellt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn dem nicht so wäre, würde dies keinen fristgemäßen Widerruf begründen können, sondern der Darlehensgeber verliert dann lediglich den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19), damit auch weder einer ausdrücklichen Benennung der Norm des § 314 BGB noch einer inhaltlichen Wiedergabe und/oder Erläuterung der Voraussetzungen dieses Kündigungsrechts. Dabei verkennt der Senat nicht, dass erhebliche Stimmen in Rechtsprechung und Literatur mindestens einen Hinweis auf das Bestehen eines Kündigungsrechts gemäß § 314 BGB als erforderlich erachten. Für diese Auffassung spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 S. 128), wonach die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers möglich ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann; bei befristeten Verträgen müsse zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei. Diese Sichtweise ist allerdings nicht mit der Richtlinie 2008/48/EG (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) in Übereinstimmung zu bringen. Die in Rede stehende Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 lit s der Verbraucherkreditrichtlinie, wonach der Vertrag „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" angeben muss. Das dort angesprochene „Recht auf Kündigung" kann jedoch nach der Systematik der Richtlinie nur das in Art. 13 der Richtlinie genannte Recht auf ordentliche Kündigung unbefristeter Verträge sein, weil die Richtlinie andere Kündigungsrechte nicht regelt. Für dieses Verständnis spricht insbesondere der Erwägungsgrund 33 der Richtlinie, der einerseits gleichfalls nur das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Verträgen in Bezug nimmt und andererseits klarstellt, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beendigung von Kreditverträgen aufgrund eines Vertragsbruchs - darunter fallen vor allem Rechte zur außerordentlichen Kündigung (auch) befristeter Verträge - von der Richtlinie nicht berührt werden. Es sprechen gute Gründe dafür, dass damit nicht nur den vielen und sich von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterscheidenden Möglichkeiten, sich von dem Vertrag zu lösen, als solchen Rechnung getragen werden sollte, sondern sich auch die weiteren Regelungen der Richtlinie nicht auf diese unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Vertragsbruchs beziehen sollten. Eine Pflicht der Unternehmer, auf die verschiedensten Lösungsmöglichkeiten nach der jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsordnung hinzuweisen, wäre mit der von der Richtlinie bezweckten Vollharmonisierung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Pflichtangabe nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie würden sich vielmehr erheblich unterscheiden je nachdem, welche außerordentlichen Lösungsmöglichkeiten die jeweilige nationale Rechtsordnung vorsieht. Das kann - entgegen dem Ziel der Vollharmonisierung - zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft führen und die Möglichkeit der Verbraucher einschränken, Verbraucherkredite grenzüberschreitend zu nutzen und hierfür die verschiedenen Angebote zu vergleichen. Bezieht sich danach aber die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie konstituierte Pflicht zur Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages nur auf das Recht zur ordentlichen Kündigung unbefristeter Verträge folgt aus dem vollharmonisierenden Charakter der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 22 der Richtlinie), dass es den Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, untersagt ist, Verpflichtungen für die Vertragsparteien einzuführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen erfassten Bereich enthält (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 NJW 2017, 45, Rdnr. 55). Ist es deshalb dem nationalen Gesetzgeber untersagt, dem Unternehmer weitere in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene Pflichten aufzuerlegen, so gilt dies - im unmittelbaren Anwendungsbereich der Richtlinie - auch für die Konstituierung einer inhaltlich über die zwingende Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie hinausgehenden Angabepflicht zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. ist deshalb richtlinienkonform dahin auszulegen, dass diese Regelung eine Pflichtangabe, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängig ist, nur in Bezug auf das Verfahren bei ordentlicher Kündigung eines unbefristeten Vertrages, nicht jedoch in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien konstituiert (Herresthal, ZIP 2018, 753/755 ff; dem folgend OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rdnr. 41 ff; Schürnbrand/Weber ebd. § 492 BGB Rdnr. 27; Palandt/Weidenkaff, 78. Auflage 2019, Art. 247 EGBGB §6 Rdnr. 3; LG Heilbronn, Urteil vom 24. Januar 2018 - Ve 6 O 311/17 -, NJW-RR 2018, 882/884 Rdnr. 52; LG München I, Urteil vom 9. Februar 2018 - 29 O 14138/17 - Rdnr. 59; LG Paderborn, Urteil vom 16. Juli 2018 - 3 O 408/17 - Rdnr. 34; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2019 - 8 O 188/18 -, Rdnr. 73 ff; OLG Köln, Urteil vom 29. November 2018 - 24 U 56/18 -, Rdnr. 35 ff). Dieses Verständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut ohne Schwierigkeiten zu vereinbaren und verletzt deshalb nicht die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011-2 BvR 2216/06 u. a., NJW 2012, 669; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204). Die vorgenannten Gründe sprechen gleichermaßen gegen die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung ihrerseits gemäß § 492 Abs. 5 BGB a. F. formbedürftig sei. Ist die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. richtlinienkonform dahin auszulegen, dass davon außerordentliche Kündigungsrechte der Parteien nicht erfasst werden, so gilt dies auch für das Formbedürfnis einer - hier aufgrund des befristeten Vertrages ohnehin einzig möglichen - außerordentlichen Kündigung des Unternehmers."
Das Gericht schließt sich dieser Argumentation an, zudem auch der BGH zum gleichen Ergebnis gelangt ist (BGH, Urteil vom 05.11.2019-XI ZR 650/18).
j) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Auszahlungsbedingungen hinreichend deutlich dargestellt. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars. Dort ist unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen" auf die
Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und der Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen hingewiesen worden. Desweiteren ist auf der ersten Seite angegeben, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolgt ("Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an..."). Das ist ausreichend transparent und nicht „versteckt", da sich dieser Hinweis direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird und mit der er auch an dieser Stelle rechnen muss.
k) Gleiches trifft im Ergebnis auf die Angaben zur Fälligkeit der Teilzahlungen zu. Da die Fälligkeit der einzelnen Raten ohne weiteres bestimmbar ist - ohne dass es großer mathematische Fähigkeiten bedarf. Im Vertrag ist bestimmt, dass die Darlehensauszahlung am 20.07.2016 erfolgt. Der Auszahlungszeitpunkt entzieht sich danach nicht der Kenntnis des Klägers. Wenn dann im Weiteren geregelt ist, dass die erste Rate 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens zu zahlen ist, so ist die Fälligkeit ohne Schwierigkeiten für den Verbraucher bestimmbar.
Da der Widerruf verfristet erklärt wurde, können dem Kläger auch die weitergehend geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Auch sind vor diesem Hintergrund Ausführungen zur Hilfswiderklage nicht geboten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).