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Landgericht Cottbus Urteil vom 14.04.2025 – 2 O 138/23

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0414.2O138.23.00

Tenor§

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das am 17.12.2024 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus (Az.: 2 O 138/23) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem privaten Darlehensvertrag.

Der Kläger als Darlehensgeber und der Beklagte als Darlehensnehmer schlossen am 31.12.2016 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 100.000,00 €. In Ziff. 1 des Darlehensvertrages hielten die Parteien fest:

[....]

„Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Privatdarlehen i. H. v. 100.000,00 € (Einhunderttausendeuro), die mit Unterzeichnung dieses Vertrages in bar an den Darlehensnehmer übergeben werden. Mit Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Darlehensnehmer den vollständigen Erhalt des vorgenannten Darlehensbetrages“.

[...]

Der Darlehensvertrag vom ………………… ist durch beide Parteien unterzeichnet.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die nach dem Darlehensvertrag vereinbarte Darlehensvaluta erhalten.

In der gerichtlichen Verfügung vom 22.02.2024 hat das Gericht gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass es die Klage nach vorläufiger Rechtsansicht für begründet erachte.

Das Gericht hat mit weiterer Verfügung vom 12.04.2025 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 10.12.2024 anberaumt. Die Terminsladung ist dem Beklagtenvertreter am 16.04.2024 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters vom 16.04.2024).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2024 ist nur der Beklagte persönlich, nicht jedoch der Beklagtenvertreter erschienen. Der Beklagte gab im Termin ggü. dem Gericht an, dass sein Rechtsanwalt ihm am ………………… telefonisch mitgeteilt habe, dass er nicht zum Termin erscheinen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils und in der Sache beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2022 zu bezahlen.

2. Den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnung seines Prozessbevollmächtigten vom ………………… (Rechnung Nummer …………………) durch Zahlung in Höhe von ……………€ freizustellen.

Das im Termin am 17.12.2024 verkündete Versäumnisurteil, das den klägerseits gestellten Anträge entsprochen hat, ist (auch) dem Beklagtenvertreter am 20.12.2024 durch das Gericht übermittelt worden. Das durch den Beklagtenvertreter abgegebene Empfangsbekenntnis weist den 06.01.2025 als Zustelldatum aus. Mit am 20.01.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Das Gericht hat dem Beklagtenvertreter mit Verfügung vom 24.01.2025 gem. § 142 ZPO analog aufgegeben, das entsprechende beA-Nachrichtenjournal betreffend den Eingang des am 20.12.2024 an den Beklagtenvertreter übermittelten Versäumnisurteils vorzulegen. Das Gericht hat dem Beklagtenvertreter in der vorgenannten Verfügung weiter mitgeteilt, dass Zweifel an dem vom Beklagtenvertreter mitgeteilten Zustellzeitpunkt bestünden. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass er sich vom 20.12.2024 bis einschließlich 03.01.2025 im „Urlaub/Weihnachten/Jahreswechsel“ befunden habe. Der Beklagtenvertreter hat sodann mit Schriftsatzsatz vom 13.03.2025 das angeforderte bea-Nachrichtenjournal vorgelegt. Dieses weist den 20.12.2024 als Eingang des durch das Gericht am 20.12.2024 an den Beklagtenvertreter übermittelten Versäumnisurteils aus sowie die Öffnung eben dieses Posteingangs noch am 20.12.2024, und zwar durch den Beklagtenvertreter selbst (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 13.03.2025, Bl. 68ff. d. A.).

Mit weiterer Verfügung vom 25.03.2025 hat das Gericht sodann gem. § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten bea-Nachrichtenjournals vom 20.12.2024 als Zustellungszeitpunkt auszugehen und der am 20.01.2025 eingelegte Einspruch gegen das am 17.12.2024 verkündete Versäumnisurteil verspätet und unzulässig sein dürfte. Binnen der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist ist eine Stellungnahme hierauf seitens des Beklagtenvertreters nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe§

I.

Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 03.01.2025 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

Ausweislich des dem Gericht auf Anforderung vom Beklagtenvertreter vorgelegten beA-Nachrichtenjournals ist das Versäumnisurteil dem Beklagtenvertreter am 20.12.2024 zugestellt worden. Aus dem vorgelegten beA-Nachrichtenjournal geht hervor, dass eben dieser Posteineingang - Versäumnisurteil - noch am 20.12.2024 geöffnet wurde, und zwar nach dem beA-Nachrichtenjournal durch den Beklagtenvertreter selbst.

Das beA-Nachrichtenjournal weist generell - so auch hier - aus, wann die Nachricht des (Land-) Gerichts (hier das Versäumnisurteil) beim Empfänger eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. Was dieses beA-Nachrichtenjournal genau ist, ergibt sich unzweideutig aus dem öffentlich zugänglichen Handbuch der Bundesrechtsanwaltskammer für beA (beA-Handbuch). In diesem beA-Nachrichtenjournal ist unter anderem gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals geöffnet wurde („Gelesen von“-Vermerk, beA-Handbuch S. 174). Das Handbuch ist im Internet abrufbar (https://handbuch.bea-brak.de) und wird also als offenkundig behandelt gem. § 291 ZPO.

Im Übrigen gilt mit Blick auf die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses unter Berücksichtigung der BRAO Folgendes:

Soweit zwischen einem Zugang eines vom Gericht versendeten Schriftstücks und dem Eingang beim Empfänger mehr als zwei Wochen liegen, ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Fall einer Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen muss, die gem. § 54 Abs. 2 S. 2 BRAO auch zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse befugt sein muss und also – gleich einem Zustellungsbevollmächtigten – für eine zeitnahe Entgegennahme und Bestätigung von Zustellungen Sorge zu tragen hat.

Hinsichtlich der Nachweismöglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr gilt auszugsweise Folgendes:

Es bestehen hier durch die technischen Rahmenbedingungen mehr und vor allem zuverlässigere Möglichkeiten, den Zugang eines Dokuments nachzuweisen (Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564). Zunächst einmal bietet auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt das beA des Zustellers die Möglichkeit, die korrekte Übermittlung eines Dokuments an das Empfängerpostfach nachzuweisen (Wagner/Ernst, a. a. O.). Das beA führt für die gesendete Nachricht einen Übermittlungsstatus und zeigt an, ob die Nachricht technisch korrekt übermittelt wurde (Wagner/Ernst, a. a. O.). Die dazugehörigen Protokolle können aus dem beA exportiert und als Beweismittel in das Verfahren eingebracht werden (Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564). Der Übermittlungsweg kann damit, ähnlich wie bei einem Fax-Sendebericht, mit Datum und Uhrzeit festgestellt werden (Wagner/Ernst, a. a. O.). So lässt sich jedenfalls ausschließen, dass das Dokument an den falschen Empfänger geschickt wurde oder Fehler bei der Übermittlung aufgetreten sind. Man kann also davon ausgehen, dass die Nachricht im beA des Empfängers eingegangen ist. Damit ist aber noch nichts über die Kenntnisnahme des beA-Inhabers gesagt (Wagner/Ernst, a. a. O.). Hier gilt es aber beim beA die Besonderheiten des beA-Nachrichtenjournals zu berücksichtigen. Der beA-Server führt für jede Nachricht, die gesendet oder empfangen wird, ein gesondertes Nachrichtenjournal (Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564). Das beA-Nachrichtenjournal kann im Postfach des Empfängers für jede Nachricht gesondert abgerufen und ebenfalls exportiert werden (Wagner/Ernst, a. a. O.). In diesem ist genau protokolliert, wann welche Nachricht eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat (Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564). Dabei unterscheidet das beA auch, welcher Benutzer auf die Nachricht zugegriffen hat. Loggt sich der Postfachinhaber mit seiner persönlichen beA-Karte und PIN ein und greift auf die Nachricht zu, wird der Erstzugriff unter seinem beA-Benutzernamen und seinem Klarnamen vermerkt. Greift dagegen ein für das Postfach freigeschalteter Stellvertreter oder ein Kanzleimitarbeiter mit seiner beA-Karte auf die Nachricht zu, wird auch das ersichtlich. Anhand des beA-Nachrichtenjournals kann also (informations-)technisch zweifelsfrei nachgewiesen werden, wann jemand die Nachricht unter Verwendung der persönlichen PIN und beA-Karte des Postfachinhabers geöffnet hat (Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564).

Hier war die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil am Tag der Einlegung des Einspruchs, und zwar am 20.01.2025, bereits abgelaufen, denn das Versäumnisurteil wurde dem Beklagtenvertreter bereits am 20.12.2024 zugestellt.

Zwar ist vorliegend auf dem durch den Beklagtenvertreter abgegebenen Empfangsbekenntnis der 06.01.2025 als Zustelldatum angegeben worden. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten an einen Rechtsanwalt nach § 173 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis ist gem. § 173 Abs. 3 ZPO grundsätzlich dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 U 8369/21, NJW 2024, 2333 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584).

Dabei beweist das Empfangsbekenntnis gem. § 173 Abs. 3 ZPO und der darin enthaltenen gesetzlichen Beweisregel grundsätzlich das in ihm angegebene Zustelldatum (OLG München, a. a. O. unter Verweis auf BGH, a. a. O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist dadurch der Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt erreicht hat, allerdings nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584).

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses ist demnach zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 173 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt nicht (BGH, Beschluss vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584; Wagner/Ernst, Falsche oder verzögert abgegebene Empfangsbekenntnisse im elektronischen Rechtsverkehr - Rechtliche Einordnung und Reaktionsmöglichkeiten in der Praxis -, NJW 2021, 1564).

Dabei erbringt eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Zeitpunkt der Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnisses angegebenen Zustelldatum - wie vorliegend - den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums für sich genommen aber noch nicht (OLG München, a. a. O.; BGH, a. a. O.; MüKoZPO/Häublein/Müller ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 174 Rn. 15). Auch das Datum des Eingangs der elektronischen Nachricht ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, da dies nicht mit dem Zustelldatum gleichgesetzt werden kann: für Letzteres bedarf es darüber hinausgehend der Kenntniserlangung und empfangsbereiten Entgegennahme seitens des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 U 8369/21, NJW 2024, 2333 unter Verweis auf BGH NJW 2024, 1120 Rn. 10; Zöller/Schultzky ZPO, 35. Aufl. 2024, ZPO § 173 Rn. 15). Gleichzeitig dürfen indes an den Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses wegen der Beweisnot der betroffenen Partei auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (OLG München, a. a. O. unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 23/08, NJW 2009, 855; Wagner/Ernst. A. a. O.). Es besteht insoweit auch kein Wertungswiderspruch zu den Regelungen des Empfangsbekenntnisses in § 173 ZPO. Zwar entfaltet das elektronische Empfangsbekenntnis dieselbe Wirkung wie das herkömmliche analoge Empfangsbekenntnis. Beide sind jedoch lediglich „Angebote“ des Gesetzgebers, den Zugang nachzuweisen (VGH München, Beschluss vom 10.07.2023 – 12 BV 23.29, BeckRS 2023, 18943, beck-online). Der Nachweis der Zustellung kann aber, wie hier, auch anderweitig erfolgen (VGH München, Beschluss vom 10.07.2023 – 12 BV 23.29, BeckRS 2023, 18943, beck-online), nämlich durch das beA-Nachrichtenjournal (VGH München, a. a. O.). Ein etwa fehlender (zusätzlicher) Annahmewille des Adressaten, der verpflichtet ist, einen elektronischen Zugang zu eröffnen und zu pflegen, ist damit unbeachtlich, denn es kann im Rechtsverkehr nicht sehenden Auges hingenommen werden, dass elektronische Empfangsbekenntnisse über Wochen und Monate nicht zurückgesandt werden, der Zustellungsadressat sich trotz nachweisbarem Eingang nicht zurückmeldet (VGH München, Beschluss vom 10.07.2023 – 12 BV 23.293, BeckRS 2023, 18943, beck-online spricht gar davon, dass sich der Empfänger „blind und taub“ stellt).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor, der Gegenbeweis der früheren Zustellung ist vorliegend geführt. Es steht zur vollen Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des durch den Beklagtenvertreter vorgelegten beA-Nachrichtenjournals fest, dass der Beklagtenvertreter von dem Versäumnisurteil bereits am 20.12.2024 Kenntnis erlangt, dieses in Empfang genommen und zudem selbst geöffnet hat, denn der Posteingang wurde an diesem Tag vom Beklagtenvertreter selbst abgeholt. Eine Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits am 20.12.2024 ist für das Gericht zwar bereits allein durch den Inhalt des bea-Nachrichtenjournals bewiesen. Darüber hinaus aber auch indiziell dadurch (OLG München, Beschluss vom 19.06.2024 – 23 U 8369/21, NJW 2024, 2333), dass der Beklagtenvertreter trotz der durch das Gericht mitgeteilten Annahme der (bewiesenen) Zustellung bereits am 20.12.2024 und der beabsichtigten Verwerfung des Einspruchs als unzulässig binnen der vom Gericht gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme abgegeben hat, die die gegenbeweisliche Annahme der früheren Zustellung widerlegt. Anders als bei einer Naturalpartei kann bei einem mit dem Recht vertrauten Rechtsanwalt vorausgesetzt werden, dass dieser bei Vorliegen von Umständen, die die spätere Zustellung unter Beweis stellen, diese auch aufzeigt. Das Schweigen auf einen so unmissverständlichen Hinweis, wie er hier von Seiten des Gerichts erfolgt ist, stützt die unter Gegenbeweis gestellte Tatsache einer Zustellung bereits am 20.12.2024.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 48 GKG, 3ff. ZPO.