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Landgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2026 – DG 9/25

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2026:0116.DG9.25.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in ……………… und wendet sich wohl gegen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Der Antragsteller vermietete zeitweise Zimmer. Mit Verfügung vom ……………… untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller dies, da es sich um eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit handele. Mit Bescheid vom ……………… lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.

Mit Verfügung vom ……………… leitete der Präsident des Sozialgerichts ……………… gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, trotz der Untersagungsverfügung vom ……………… weiter Zimmer zu vermieten. Der Verdacht beruhe darauf, dass Probebuchungen von Zimmern bei ……………… durchgeführt worden seien. Der Antragsteller erhob unter dem ……………… Widerspruch gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom ……………… wies der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück.

Der Antragsteller hat am ……………… seinen Antrag gestellt.

Zur Begründung führt er aus, die ihm vorläufig untersagte gelegentliche nebenberufliche private Zimmervermietung auf Zeit werde gerade nicht ausgeübt und daher fehle es an einer Dienstpflichtverletzung. Sein letzter Mieter habe am ……………… das Objekt verlassen. Die angeblichen Buchungen von Zimmern seien kein Beweis für eine Ausübung der Nebentätigkeit. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn sei rechtsmissbräuchlich, solle Erledigungsdruck erzeugen und so in seine richterliche Unabhängigkeit eingreifen. Ein Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz sei nicht statthaft.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahmen vom ……………… aufzuheben bzw. für unzulässig zu erklären,

hilfsweise, festzustellen, dass die Maßnahmen vom ……………… die richterliche Unabhängigkeit verletzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden hinreichende Anhaltpunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Der Antrag sei zudem unzulässig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Richterdienstgericht konnte trotz Ausbleiben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Antragsteller ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Seinem Terminsaufhebungsantrag war nicht stattzugeben, da kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht ist. Die vom Antragsteller vorgelegte AU-Bescheinigung legt für eine Verhandlungsunfähigkeit nichts dar, lässt noch nicht einmal die Diagnose erkennen. Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne sich die Anreise zum Landgericht ……………… finanziell nicht leisten, ist dies nicht glaubhaft gemacht.

II. Das Richterdienstgericht konnte auch entscheiden, obgleich alle Mitglieder der erkennenden Spruchgruppe mit Schriftsatz vom ……………… durch den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurden.

Die Ablehnungsgesuche waren unzulässig und konnten daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter beschieden werden.

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 2. Alt und Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter und abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO ohne Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden. Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2017 – 10 B 5/17 –, juris Rn. 1 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Dezember 2022 – 2 BvR 2126/22 –, juris Rn. 1 f.).

Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche unzulässig.

Der Antragsteller hält den abgelehnten Richtern vor, dass sie sein letztes Ablehnungsgesuch im Verfahren DG 9/25 als unzulässig verworfen haben. Hierauf kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht gestützt werden. Ein Ablehnungsgesuch, das allein darauf gestützt ist, dass das Gericht nicht so entschieden hat, wie es der Ablehnende für richtig hält, ist von vornherein untauglich, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen und damit als unzulässig zu verwerfen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2025 - OVG 3 RM 3/25 - BA S. 2 m.w.N.). Allein die Mitwirkung eines Richters an einer vorausgegangenen, dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2025 - 2 BvR 246/23 - juris Rn. 13 m.w.N.). Genauso verhält es sich mit dem Einwand des Antragstellers, der abgelehnte Vorsitzende Richter hätte seine Verfahrensrechte verletzt. Verfahrensfehler können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2025 – BVerwG 3 B 10.24 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Insoweit sind entsprechende Verfahrensfehler hier weder vorgetragen noch aus sich heraus ersichtlich. Das Vorbringen beschränkt sich vielmehr allgemein darauf, dass der abgelehnte Vorsitzende „in mehreren Verfahren zu gegenwärtigenden nicht nur entfernt an Sachverhaltsklitterung und Rechtsbeugung erinnernden und stets zu meinem Ungunsten wirkenden zahlreichen (insb. Verfahrens-)Fehler verantwortet“, ohne diese jedoch in einer Weise zu konkretisieren, die eine sachliche Befassung ermöglicht. Das hat das beschließende Gericht bereits mit Beschluss vom 14. November 2025 im Verfahren DG 9/25 näher ausgeführt, worauf verwiesen wird. Soweit der Antragsteller schließlich meint, der abgelehnte Richter am Sozialgericht ……………… sei von den Begehren des Antragstellers selbst persönlich betroffen, ist auch diese allgemeine Behauptung „ins Blaue“ nicht durch weiteren Tatsachenvortrag substantiiert. Eine konkrete Konkurrenzsituation oder eine tatsächliche Betroffenheit bezüglich des Streitgegenstandes wird nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller legt nicht im Ansatz dar, wieso der abgelehnte Richter von dem vorliegenden Disziplinarverfahren betroffen sein sollte. Insoweit kann es auch aus sich heraus keine Befangenheit begründen, wenn der Vorsitzende und der weitere Beisitzer dem Verhalten des Richters am Sozialgericht ……………… so wörtlich „Vorschub geleistet bzw. daran mitgewirkt“ haben.

III. Der Antrag bleibt erfolglos.

Der Antrag ist bereits aufgrund von § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 Landesdisziplinargesetz (LDG) i.V.m. § 44a VwGO unzulässig. Gemäß § 44a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine solche behördliche Verfahrenshandlung ist auch die hier gegenständliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, sodass der Antragsteller gehalten ist Rechtsschutz gegen die das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung nachzusuchen.

Es liegt auch kein tauglicher Gegenstand eines Prüfungsverfahrens vor. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann bereits grundsätzlich nicht Gegenstand der Maßnahmeprüfung i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG durch das Dienstgericht sein. Vorgänge, die ein Disziplinarverfahren betreffen, sei es im Rahmen einer Disziplinarklage, sei es im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens, können grundsätzlich nicht zum Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gemacht werden (BGH, Urteil vom 1. März 2022 - RiZ 2/16 -, juris Rn. 98 und BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris).

Der Antragsteller ist nach der Systematik des § 65 BbgRiG gehalten, die Einleitung des Disziplinarverfahrens abzuwarten und sodann sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu verteidigen (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 27. Januar 2021 - DG 8/15 -, Rn. 32, juris). Denn Maßnahmeprüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG und Disziplinarverfahren nach den §§ 73 ff. BbgRiG i.V.m. dem LDG sind grundsätzlich getrennte Verfahren. Ein Disziplinarverfahren ist grundsätzlich keine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 DRiG, sondern das Disziplinarrecht der Richter ist durch Verweisung auf das Disziplinarecht der Beamten (§§ 46 und 71) mit Sonderregelungen für Richter (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 und 78 Nr. 1, 81-83) geregelt und Dienstaufsichtsverfahren und Disziplinarverfahren sind grundsätzlich streng zu trennen (Dienstgerichtshof beim Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. Mai 1994 - DGH 1/94 -, juris; Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 26 Rn. 8; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 19. August 2022 - DG 4/21 -, juris Rn. 62).

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80 -, juris Rn. 11) ist es allerdings denkbar, dass ein Dienstvorgesetzter Ermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen. Diese fernliegende Möglichkeit kann es jedoch nicht rechtfertigen, auf die unsubstantiierte Behauptung des Richters, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, ein Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen disziplinarische Ermittlungen zuzulassen. Ob Ermittlungen die Unabhängigkeit des betroffenen Richters beeinträchtigen, ließe sich nur auf Grund einer tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung ihres Gegenstandes entscheiden. Damit würde nicht nur das Disziplinarverfahren behindert, sondern mindestens zum Teil auch vorweggenommen, ohne es auch immer gegenstandslos zu machen. Eine solche Verfahrenshäufung ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn sich aus der Art und Weise der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte für den Versuch einer Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des betroffenen Richters durch eine Dienstaufsichtsbehörde ergeben, wenn der Antragsteller derartiges mindestens konkret behauptet.

Von konkreten Anhaltspunkten für einen unzulässigen Beeinflussungsversuch kann hier keine Rede sein. Denn Gegenstand des angegriffenen Disziplinarverfahrens ist die etwaige weitere Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit durch den Antragsteller trotz Untersagung durch den Antragsgegner. Das hat mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers ganz offensichtlich nicht das Geringste zu tun. Die Untersagung einer Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die Beeinflussung der richterlichen Tätigkeit des Richters abzielt, sondern die nichtrichterlichen Betätigung des Richters im Rahmen einer Nebentätigkeit betrifft, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unterfällt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – RiZ (R) 3/10 –, juris Rn. 17). Nicht anders verhält es sich mit einem Disziplinarverfahren, welches deshalb eingeleitet wird, weil eine Nebentätigkeit etwaig trotz Untersagung fortgeführt wurde. Ob die Nebentätigkeit hier auch tatsächlich fortgeführt wurde, ist gerade der Prüfung im Disziplinarverfahren vorbehalten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).