Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0718.4U140.17.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 03.08.2017, Az. 2 O 356/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung.
Die Beklagte gewährte dem Klägern mit Vertrag vom 31.01.2011 ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über einen Nettobetrag von 125.000 € zu einem gemäß Ziffer 3 des Vertrages bis zum 30.01.2019 gebundenen Sollzins von jährlich 4 %. Die Laufzeit des Darlehens ist auf Basis des anfänglichen Zinses und der im Übrigen vereinbarten Konditionen unter Ziffer 4 mit voraussichtlich 331 Monaten angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsformulars, das unter der Überschrift „Darlehensvertrag“ die (Klammer-)Zusätze „Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB“ sowie „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ aufweist, und insbesondere für die äußere Gestaltung der dort unter Nr. 11 abgedruckten „Widerrufsinformation“ wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung verwiesen (Anlage K1, Bl. 29 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen (vgl. Anlage K2, Bl. 33 ff. d.A.). Dieser Erklärung sprach die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2015 eine rechtsgestaltende Wirkung ab und verwies hierfür auf die für die Widerrufserklärung geltende Frist, die wegen einer im Darlehensvertrag ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation bereits abgelaufen sei (vgl. Anlage K3, Bl. 36 f. d.A.).
Der Kläger hat erstinstanzlich im Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf der Vertragserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, und hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit dieses Antrags die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21.05.2015 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zustehe. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht - unter Abweisung des Hauptantrages als unzulässig - der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Soweit für die Berufung noch von Bedeutung, hat es ausgeführt, der Kläger sei mit der erteilten Widerrufsinformation nicht über sämtliche Pflichtangaben in der dem Deutlichkeitsgebot entsprechenden Form informiert worden, weil die dort in einem Klammerzusatz exemplarisch in Bezug genommen Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zum Kündigungsverfahren lediglich in Nr. 27 und Nr. 11 der dem Darlehensvertrag beigehefteten „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" enthalten seien (vgl. Anlage B2, Anlagenband). Damit sei die Beklagte ihrer individualvertraglich erweiterten Pflicht zur Erteilung dieser - vom Gesetz für Immobiliarkredite gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F., § 503 BGB a.F. an sich nicht vorgeschriebenen - Angaben nicht ausreichend deutlich nachgekommen. Indem die Beklagte den Umfang ihrer Informationspflicht individualvertraglich erweitert habe, müsse sie die betreffenden Pflichtangaben ebenfalls im Vertragsformular selbst und nicht nur in den von ihr verwendeten AGB darstellen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen.
Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer unbeschränkt eingelegten Berufung. Sie meint mit näheren Darlegungen, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die von ihr erteilte Widerrufsinformation nicht ausreichend deutlich gewesen sei. Das Vertragsformular und die mit diesem zusammengeösten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ entsprächen einer Vertragsgestaltung, welche bereits einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 74/16, WM 2017, 1602 ff.; vgl. Anlage BB1, Bl. 280 ff. d.A.) und die dort für ordnungsgemäß erachtet worden sei. Der Kläger sei daher über seine Rechte zutreffend informiert worden. Nichts anderes ergebe sich hinsichtlich der von dem Kläger daneben angeführten Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf in AGB enthaltene Klauseln, denn diese seien jedenfalls nicht geeignet, die im Vertragsformular erteilte und den gesetzlichen Regelungen entsprechende Widerrufsinformation unrichtig zu machen. Die Erteilung einer fehlerhaften Pflichtangabe ergebe sich ferner nicht aus der Bezeichnung des streitgegenständlichen Darlehens im Kopf des Vertragsformulars als „befristetes grundpfandrechtliches Annuitätendarlehen“, weil diese Erläuterung für den vorliegenden Fall einer unechten Abschnittsbindung zutreffend sei. Bei einer solchen sei die für das Kapitalnutzungsrecht geltende Vertragslaufzeit des Darlehens länger als die Geltung der zunächst für Zins und Tilgung vereinbarten Konditionen, die Kapitalüberlassung insoweit aber jedenfalls bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens befristet.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 03.08.2017 zum Az. 2 O 356/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, unabhängig von der in dem landgerichtlichen Urteil ausgeführten Begründung sei dieses im Ergebnis richtig, weil die nunmehr von der Beklagten zu ihren Gunsten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unhaltbar sei. Es ergebe sich zudem unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich ergangenen weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16, juris Rn. 19), dass die auch hier in Nr. 2 der AGB der Beklagten verwendete Klausel zu einem Aufrechnungsverbot mit bestrittenem oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen geeignet sei, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten. Jedenfalls in der Zusammenschau mit den AGB ergebe sich daher eine irreführende Fehlerhaftigkeit der im Vertragsformular erteilten Widerrufsinformation. Gleiches gelte hinsichtlich der in Nr. 26 der AGB der Beklagten abbedungen Regelung des § 193 BGB, weil es dadurch, wie das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung zutreffend ausgeführt habe (Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17, juris Rn 35 ff.; vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 23.05.2018, Bl. 375 ff. d.A.), zu einer zweifelhaften Berechnung respektive unzulässigen Verkürzung der Widerrufsfrist komme. Schließlich habe die Beklagte aber auch die ihr gesetzlich obliegende Pflicht zur richtigen Bezeichnung des Darlehens verletzt, indem sie es im Vertragsformular als „befristet“ bezeichnet habe, denn einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, an dem das Darlehen zurückzuzahlen sei, hätten die Parteien nicht vereinbart. Das streitgegenständliche Darlehen sei entgegen seiner Bezeichnung als befristet nicht endfällig, sondern als Annuitätendarlehen im Zuge der laufenden Tilgung zurückzuführen und damit unter Berücksichtigung strukturimmanenter Konditionsanpassungen oder auch von Sondertilgungen nicht zu einem schon bei Vertragsabschluss fix festgelegten Zeitpunkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2018 (Bl. 410 fff. d.A.) ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist sie auch erfolgreich.
1. Die Klage ist unbegründet. Unzutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abgabe der Widerrufserklärung gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung noch ein Widerrufsrecht zustand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BGB in der nach Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30.07.2010 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu dieser Zeit lange abgelaufen. Insbesondere scheiterte der Anlauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht an der ausreichenden Erteilung von Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30.07.2010 geltenden Fassung.
a) Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der hier einschlägigen zwischen dem 04.08.2011 und dem 12.06.2014 geltenden Fassung und gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB a.F.) insbesondere die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Regelungen hat die streitgegenständliche Widerrufsinformation den Kläger zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Insofern sind die von der Klägerseite aufgeworfenen Rechtsfragen auch bereits höchstrichterlich geklärt.
aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15, juris Rn. 14 ff.) überzeugend entschieden, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation weder durch den Verweis auf die gesetzliche Regelung in § 492 Abs. 2 BGB a.F. noch durch die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben intransparent wird oder sonst infrage gestellt wird. Die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. für den Beginn der Widerrufsfrist ist danach vielmehr - wie auch das Landgericht noch zutreffend ausgeführt hat - klar und verständlich und eine andere Würdigung nicht im Hinblick darauf geboten, dass es dem Unternehmer nach einer juristischen Prüfung möglich wäre, die im Einzelfall einschlägigen Pflichtangaben konkret zu benennen; denn zu einer derartigen Prüfung ist ein Unternehmer nicht verpflichtet (vgl. BGH, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 24.01.2017- XI ZR 66/16, juris Rn. 9 mwN). Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 32 ff.). Der Unternehmer muss vor diesem Hintergrund aber nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt daher keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (so bereits BGH, Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für jedermann ohne weiteres zugänglich ist.
bb) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet - wie das Landgericht ebenfalls noch zutreffend ausgeführt hat - in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. nur anhand von Beispielen erläuterte (vgl. Anlage K1, Bl. 11 d.A.). Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (BGH, BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 22 mwN).
cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das das vor seinem Urteil vom 03.08.2017 ergangene und insofern gegenläufige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16, juris Rn. 25 ff.) erkennbar übersehen hat,konnte die Beklagte die vertraglich vereinbarten (Pflicht-)Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. auch wirksam in Nr. 27 und Nr. 11 ihrer AGB erteilen. Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Zwar zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den „weiteren Vertragsbedingungen“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB a.F. dürften nur außerhalb der „weiteren Vertragsbedingungen“ erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich „klar und verständlich“ erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB a.F. zusammengefasst werden. Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags genügten diesen Anforderungen. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, juris Rn. 32 ff. und vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 27; ebenso bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40).
b) Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation greifen, wie der erkennende Senat bereits im Verhandlungstermin ausführlich dargelegt hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 13.06.2018, S. 1 ff.; Bl. 410 ff. d.A.), ebenfalls nicht durch. Die wesentlichen Erwägungen zusammenfassend ist dazu nur noch das Folgende auszuführen:
aa) Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe die notwendigen Pflichtangaben deshalb nicht vollständig und verständlich erteilt, weil sie in Nr. 2 ihrer AGB ein Aufrechnungsverbot statuiert hat, das der Bundesgerichtshof im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligend qualifiziert hat (Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16, juris Rn. 12 ff.), ist ein rechtlicher Zusammenhang zu der hier in Rede stehenden Prüfung, welche die formale und inhaltliche Richtigkeit der Widerrufsinformation betrifft, nicht gegeben.
Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichthofs erfasst die hier in Nr. 2 der AGB der Beklagten ebenfalls enthaltene Klausel aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann. Darin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts, die sich weder mit dem Schutz von Kreditinstituten gegen die Aufrechnung mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen durch zahlungsunfähige oder unwillige Kunden noch mit möglichen Verpflichtungen der Beklagten im Verhältnis zur Deutschen Bundesbank rechtfertigen lässt (BGH, aaO, Rn. 19 mwN). Aus diesen AGB-rechtlichen und somit allein auf die in Rede stehende AGB-Klausel bezogenen Erwägungen ist indes nicht zu folgern, dass sie die hier an § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. zu messende Verpflichtung der Beklagten, ordnungsgemäße Angaben zum Widerrufsrecht des Klägers zu machen, nicht erfüllt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein bedeutender Unterschied darin, ob im Rahmen einer Widerrufsinformation durch insoweit als AGB anzusehende Zusätze sich die ergänzende Verpflichtung eines Kreditinstitutes ergeben kann, die exemplarisch dort genannten Pflichtangaben an anderer Stelle im Vertrag tatsächlich zu erteilen, und zu der hier inmitten stehenden Frage, ob Klauseln in den eigentlichen AGB geeignet sind, in der Zusammenschau mit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsinformation derart auf diese zurückzuwirken, dass sie dadurch ebenfalls unwirksam wird. Insofern ist zu unterscheiden zwischen einer an den Verbraucher gerichteten Information auf der einen und einer vertraglichen Modifikation der Rechtslage auf der anderen Seite. Letztere stellt keine an den Verbraucher gerichtete Information dar. Wenn es um die Erteilung einer Information geht, die wie die Widerrufsinformation inhaltlich in sich geschlossen ist, nimmt der durchschnittlich verständige Verbraucher diese Information auch als solche abschließend wahr, ohne sie in eine Wechselwirkung zu einer rechtstechnischen Regelung zu setzen, die sich an völlig anderer Stelle im Vertragswerk findet.
Einer derart lebensfremden Zusammenschau ist der Bundesgerichtshof auch bereits überzeugend in einem vergleichbaren Zusammenhang mit dem Hinweis entgegengetreten, dass „eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich [wird], dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, juris Rn. 25; ebenso bereits BGH, Urteil vom 16.12.2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11). Diese Beurteilung ist im Streitfall umso zutreffender, als das Aufrechnungsverbot in Nr. 2 der AGB der Beklagten nicht einmal einen Zusatz zu der gesondert im Vertragsformular stehenden Widerrufsinformation darstellt, sondern nur eine sonstige Klausel, die allein in einer AGB-rechtlich vermittelten Beziehung zur Ausübung des Widerrufsrechts selbst steht.
bb) Dass sich aus der daneben von dem Kläger als für die Richtigkeit der Widerrufsinformation schädlich angeführten Regelung in Nr. 26 der AGB der Beklagten, welche die Regel des § 193 BGB abbedingt, wonach dann, wenn unter anderem das Ende einer Frist auf einen Sonnabend fällt, als Fristende erst der nächste Werktag gilt, nichts anderes ergeben kann, erschließt sich aus den vorstehenden Erwägungen unmittelbar (ebenso im Ergebnis OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2018 - 6 U 245/17, juris Rn. 10 ff.; OLG München, Beschluss vom 20.02.2018 - Az. 5 U 3380/17; OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2017 - 31 U 41/17). Damit kommt es auf alles Weitere in diesem Zusammenhang nicht an, kann also insbesondere offen bleiben, ob die in Anlehnung an eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17, juris) formulierte Prämisse des Klägers, die Abbedingung des § 193 BGB verkürze sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Kapitalrückgewährfrist, überhaupt zutrifft (dagegen überzeugend Staab, jurisPR-BKR 5/2018 Anm. 6).
cc) Es kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof die von der Beklagten verwendeten „Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen“ - wie ausgeführt - bereits einer Prüfung unterzogen hat, ohne dass er die Abbedingung des § 193 BGB in Nr. 27 oder die Vereinbarung des Aufrechnungsverbotes in Nr. 2 in einem der ihm vorgelegten Widerrufsfälle zum Anlass genommen hätte, die inhaltliche Wirksamkeit der dort jeweils erteilten Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 21 und vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, juris Rn. 19 ff.). Dies hätte der Bundesgerichtshof nach seiner eigenen Rechtsprechung aber gegebenenfalls tun müssen, weil danach die von Kreditinstituten vorformulierten Widerrufsbelehrungen/Widerrufsinformationen wie Rechtsnormen zu behandeln sind, die das Revisionsgericht unabhängig von den vorgetragenen Angriffen umfassend auf deren Richtigkeit hin zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16, juris Rn. 28 mwN).
c) Die Bezeichnung des Darlehens als „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ steht dem Beginn der Widerrufsfrist ebenfalls nicht entgegen. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. setzt der Beginn der Widerrufsfrist zwar entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 25.04.2018, S. 4; Bl. 356 d.A.) auch eine zutreffende Angabe der Art des Darlehens voraus. Anders als der Kläger meint, ist diese Angabe hier aber nicht deswegen fehlerhaft, weil ein Annuitätendarlehen rechtslogisch nicht befristet sein könne.
Zum einen handelt es sich bei dem vorliegenden Darlehen jedenfalls auch nicht um ein unbefristetes im Sinne von § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB, das mithin zur Fälligstellung der Rückzahlung erst einer Kündigung bedürfte. Vielmehr haben die Parteien durch die Vereinbarung der Tilgungsabrede zugleich eine Vereinbarung zur Laufzeit mit voraussichtlich 331 Monatsraten getroffen, so dass das Darlehen insoweit durchaus als befristet verstanden werden kann (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 488 Rn. 10). Unabhängig davon erschließt sich der Umstand, dass es nicht durch eine Kündigung oder zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt (end-)fällig gestellt werden soll, bereits aus dem Begriff des Annuitätendarlehens selbst, weil es sich dabei nach dem allgemeinen Begriffsverständnis der am Rechtsverkehr beteiligten Personen um ein über die Laufzeit planmäßig zu tilgendes Darlehen handelt. Aber auch soweit der Zusatz, dass das Darlehen „befristet“ ist, zum anderen dahin verstanden werden kann, dass die bei Vertragsabschluss vereinbarten Modalitäten seiner Tilgung nicht über die gesamte Laufzeit fortgelten (womit auf die zeitlich befristete Sollzinsbindung verwiesen würde), erweist sich die Bezeichnung der Darlehensart nicht als missverständlich oder fehlerhaft; sie weist den Darlehensnehmer mit diesem Verständnis dann nur zutreffend darauf hin, dass er nicht davon ausgehen kann, dass die in dem Vertrag geregelten Konditionen bis zur vollständigen Ablösung des Darlehens Bestand haben werden.
4. Der Streitwert für den im Berufungsrechtzug verbliebenen negativen Feststellungsantrag, dass ab Widerruf keine monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen mehr auf den Darlehensvertrag zu zahlen sind, bemisst sich gemäß § 3 ZPO hinsichtlich der von dem Kläger in beiden Instanzen erhobenen negativen Feststellungsklagen einheitlich nach der Höhe der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen; denn der Wert eines solchen Feststellungsantrags ist unabhängig von seiner hier im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich erfolgten Formulierung als Haupt- und Hilfsantrag jeweils nach demselben wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bestimmen (BGH, Beschlüsse vom 21.02.2017 - XI ZR 88/16, juris Rn. 15 und vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, Rn. 24; ebenso Senat, Beschluss vom 23.03.2018 - 4 U 205/16 mwN). Dieses beläuft sich nach den insofern unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf rund 32.500 €. Zwar ist in der Regel der Streitwert einer negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - V ZR 64/07, BeckRS 2008, 02113, beck-online). Vor diesem Hintergrund wäre es daher grundsätzlich denkbar, den Antrag, festzustellen, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung keinen Anspruch auf Zins und Tilgung mehr hat, entsprechend dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Darlehensgeber berühmt, nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Zinsleistungen zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 79; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017 - 31 W 40/17, juris Rn. 3 f.; OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17, juris Rn. 5). Diese Bewertung entspricht aber in Fällen wie dem vorliegenden, wenn dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt und Hintergrund der vom Darlehensnehmer begehrten negativen Feststellung letztlich jedenfalls auch sein Interesse ist, erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 346 ff. BGB zurückzuerhalten, nicht dem für § 3 ZPO entscheidenden wirtschaftlichen Interesse. Das wirtschaftliche Interesse besteht in diesen Fällen nämlich nicht darin, sich vorzeitig von der Verpflichtung zur Leistung des Vertragszinses zu lösen. Vielmehr ist das wirtschaftliche Interesse auch in diesen Fällen, wie bei der begehrten positiven Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Verbraucherwiderruf beendet worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 und vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 3), und der Feststellung der Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - XI ZR 545/16, juris) nach der Hauptforderung, die die Klagepartei nach §§ 346 ff. BGB zu beanspruchen können meint, zu bemessen (so auch bereits Senat, Beschluss vom 01.12.2017 - 4 U 188/15). Dass Hintergrund des streitgegenständlichen Antrags letztlich ein identisches wirtschaftliches Interesse ist, zeigt ferner die insoweit mögliche Umdeutung der - hier erstinstanzlich nebeneinander als Haupt- und Hilfsantrag gestellten - Anträge (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff.).
5. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache mit Blick auf die zitierte jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).