Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2018

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.07.2018 – 11 Sch 1/18

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2018:0725.11SCH1.18.00

Tenor§

1. Die Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018, mit der die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, als Sicherheit für ihren Anteil an den Honoraren der drei Schiedsrichter und den sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens 89.000 € auf das Treuhandkonto der Ha… Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … zu zahlen, wird zugelassen.

2. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung der in Ziffer 1. genannten einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsbeklagte nach einem Verfahrenswert i.H.v. 89.000 €.

Gründe§

A.

Die Schiedsklägerin nimmt die Schiedsbeklagte auf (großen) Schadensersatz in Höhe von zuletzt 4.567.516,24 € wegen Baumängeln in Anspruch. Die Schiedsklägerin beauftragte die Schiedsbeklagte mit Vertrag vom 3. September 2012 mit dem Bau von 3 schwimmenden Häusern auf dem G… See. Mit Vertrag vom 22. März 2013 beauftragte die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte mit der Errichtung eines daneben an Land gelegenen Doppelhauses.

In beiden Verträgen ist unter nimmt Ziff. 5. „Streitigkeiten“ folgender Passus angekreuzt:

„Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch Schiedsgericht laut beigefügter Schiedsgerichtsvereinbarung entschieden.“

Eine Schiedsvereinbarung war beiden Verträgen nicht beigefügt. Nach Abnahme der Häuser traten aus Sicht der Schiedsklägerin Baumängel auf. Deshalb reichte diese im Oktober 2016 beim Landgericht Cottbus Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 925.111,25 € ein. Die Schiedsbeklagte erhob in der Klageerwiderung vom 18. Mai 2017 die Schiedseinrede. Das Landgericht Cottbus wies die Schiedsklägerin mit Schreiben vom 13. September 2017 darauf hin, dass die Schiedsvereinbarung in beiden Verträgen wirksam sein dürfte. Daraufhin nahm die Schiedsklägerin am selben Tag die Klage zurück und leitete am 19. September 2017 mit Vorlegungsantrag gemäß § 1044 ZPO das Schiedsverfahren ein. Am 15. Februar 2018 reichte die Schiedsklägerin sodann Schiedsklage ein und begehrt nunmehr Schadensersatz i.H.v. 4.119.671,25 €.

Sie behauptet, dass in der Zwischenzeit weitere eklatante Baumängel aufgetreten seien, die zu einer Erhöhung der im landgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzforderungen geführt hätten.

Mit Schreiben vom 19.3.2018 erklärte die Schiedsbeklagte vorsorglich die fristlose Kündigung der in den Bauverträgen enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarungen, da sie finanziell nicht in der Lage sei, den auf sie entfallenden Anteil der Kosten des Schiedsgerichts zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2018 rügte die Schiedsbeklagte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Auch hier berief sie sich auf eine ihrer Ansicht nach bestehende Armut, die zum Wegfall der Schiedsvereinbarungen führe. Sie verfüge nicht über freie finanzielle Mittel, um die Gebührenvorschüsse der Schiedsrichter zu bezahlen. Die Schiedsklägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 9. April 2018 Stellung und trug vor, dass die Schiedsbeklagte nicht verarmt sei. Darüber hinaus beantragte sie mit diesem Schriftsatz, der Schiedsbeklagten aufzugeben, bis zum 18. Mai 2018 Kostensicherheit zu Gunsten der Schiedsklägerin i.H.v. 446.413,05 € durch Zahlung auf ein Treuhandkonto oder durch Bankbürgschaft zu leisten und im Falle des fruchtlosen Fristablaufs den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schiedsbeklagten anzuordnen. Eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes beim staatlichen Gericht beantragte die Schiedsklägerin nicht.

Das Schiedsgericht erklärte sich mit Zwischenbescheid vom 19. April 2018, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, für zuständig und bestimmte Cottbus als Schiedsort. Gegen diesen Zwischenentscheid hat die Schiedsbeklagte keine gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO beantragt.

Mit dem vorliegend maßgeblichen Beschluss vom 6. Juni 2018, auf den wegen des näheren Inhalts verwiesen wird (Bl. 11 ff. der Akten = SK5, Bl. 60 ff der Akten), gab das Schiedsgericht beiden Parteien, so auch der Schiedsbeklagten, im Wege der einstweiligen Anordnung auf, jeweils Kostensicherheit i.H.v. 89.000 € durch Zahlung auf ein bei der Ha… Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingerichtetes Treuhandkonto zu leisten. Daraufhin forderte die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2018 vergeblich auf, eine entsprechende Zahlung auf das Treuhandkonto zu leisten.

Zwischenzeitlich hat die Schiedsklägerin den vollen Kostenvorschuss (auch den auf die Schiedsbeklagte anfallenden Anteil) gezahlt.

Am 12. Juli fand, so der Vortrag der Schiedsbeklagten im Schriftsatz vom 24. Juli 2018, zu dem der Schiedsklägerin noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt.

Die Schiedsklägerin macht geltend:

Eine wirksame Schiedsvereinbarung liege vor. Jedenfalls könne sich die Schiedsbeklagte aus den zutreffenden Gründen des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 19. April 2018 nicht auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen. Auch die angebliche Armut der Schiedsbeklagten, die bestritten werde, führe nicht zum Wegfall der Schiedsvereinbarungen. Jedenfalls sei eine Berufung der Schiedsbeklagten auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung bzw. die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts präkludiert, da diese nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Zwischenentscheids vom 19. April 2018 die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt habe (§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO) – insoweit zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen bestehe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Schiedsklägerin wird auf deren Schriftsatz vom 4. Juli 2018 (Bl. 58 ff. der Akten mit Anlagen) Bezug genommen.

Die Schiedsklägerin beantragt,

1.

die Vollziehung der einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018, mit der die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, als Sicherheit für ihren Anteil an den Honoraren der 3 Schiedsrichter und den sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens 89.000 € auf das Treuhandkonto der Ha… Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … zu zahlen, zuzulassen;

2.

den Antrag der Schiedsbeklagten vom 19. Juni 2018 auf Aufhebung der in Ziff. 1 genannten einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018 zurückzuweisen.

Die Schiedsbeklagte beantragt,

1.

die einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018, bestehend aus den Schiedsrichtern VRiKG B… R…, Rechtsanwalt Dr. N… S… und VRiOLG H… K…, mit welcher die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, als Sicherheit für ihren Anteil an den Honoraren der 3 Schiedsrichter und den sonstigen Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens 89.000 € auf das Treuhandkonto der Ha… Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu zahlen, aufzuheben.

2.

den Antrag der Schiedsklägerin Vollziehbarkeitserklärung der einstweiligen Anordnung (§ 1041 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte macht im Wesentlichen geltend:

Entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts liege kein Verfügungsanspruch, jedenfalls aber kein Verfügungsgrund vor.

Die Schiedsvereinbarungen seien unwirksam.

Da sie finanziell nicht in der Lage sei, die von den Schiedsrichtern eingeforderten Vorschüsse zu bezahlen, sei die Durchführung der Schiedsvereinbarung nicht möglich und ihr nicht zumutbar. Es entspreche ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in derartigen Fällen eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich sei (vergleiche BGH, Urt. v. 10.03.1994, III ZR 60/193 = NJW – RR 1994,1214). Im Übrigen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr Voraussetzung für die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung. Die „Verarmung“ führe ohne Weiteres zum Wegfall der Schiedsvereinbarung(en) (vergleiche BGH, Urt. vom 14.09.2000, III ZR 33/00, zitiert nach juris)

Soweit sie sich nunmehr auf den Wegfall der Schiedsvereinbarungen berufe, verstoße dies nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Zu berücksichtigen sei, dass die Schiedsklägerin vor dem Landgericht eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand erhoben habe. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Anlage 1 der Schiedsbeklagten (an das Schiedsgericht gerichtetes Schreiben vom 23 März 2018, Seite 6 = Bl. 19 der Akten) verwiesen.

Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheit sei im Übrigen die Erfolgsaussicht des Hauptanspruchs. Damit habe sich das Schiedsgericht nicht befasst, so dass der Beschluss auch aus diesem Grund keinen Bestand haben könne. Es lägen keine Baumängel vor; auch die weiteren Voraussetzungen für einen großen Schadensersatzanspruch bestünden – auch bei summarischer Prüfung – nicht.

Ein etwaig bestehender Verfügungsgrund sei jedenfalls entfallen.

Soweit das Schiedsgericht gemeint habe, die Zahlung des Vorschusses schaffe erst die Voraussetzung, um das Schiedsverfahren in der Sache durchführen zu können und unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bejaht habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Schiedsklägerin zwischenzeitlich den vollen Kostenvorschuss (also auch ihren [der Schiedsbeklagten] Anteil) gezahlt habe. Damit sei das Schiedsverfahren ohne ihre Sicherheitsleistung durchführbar.

Das Schiedsgericht habe sich beim Ausspruch der einstweiligen Verfügung zudem nicht damit befasst, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur aufgrund von Umständen erfolgen dürfe, die nach Abschluss der Schiedsvereinbarung entstanden seien. Diese Umstände hätten sich indes nicht so verändert, dass die Vollstreckbarkeit eines Kostenanspruchs erst jetzt gefährdet wäre. So habe sie sich bereits bei Abschluss der Schiedsvereinbarung in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden und sei schon damals „arm“ gewesen. Hiervon habe die Schiedsklägerin bereits seinerzeit Kenntnis gehabt. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Schiedsbeklagten zur Kenntnis der Schiedsklägerin von ihrer (der Schiedsbeklagten) „wirtschaftlichen Schräglage“ wird auf den Schriftsatz vom 19. Juni 2018 nebst Anlagen Bezug genommen. Damit sei der Schiedsklägerin auch bekannt gewesen, dass sie die Kosten eines schiedsgerichtlichen Verfahrens – schon gar nicht in der hier maßgeblichen immensen Höhe – würde aufbringen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Der Antrag der Schiedsklägerin auf Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Abs. 2 Satz ein ZPO ist zulässig und begründet (I.). Der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten ist unbegründet (II.).

I.

1.

Der Antrag der Schiedsklägerin ist statthaft und zulässig. Diesem war der Schiedsspruch beigefügt (§ 1064 Abs.1 ZPO). Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist örtlich und sachlich zuständig. Cottbus ist gemäß Ziffer 1 des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 19. April 2018 Ort des Schiedsverfahrens. Cottbus liegt im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Der Grundsatz der Gerichtspriorität gemäß § 1041 Abs. 2, 2. HS ZPO ist gewahrt, da die Schiedsklägerin keine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem (staatlichen) Gericht beantragt hat.

2.

Der Antrag der Schiedsklägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat schließt sich zunächst der Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 27.2.2007 – 4 Sch 1/7, zitiert nach juris) an, wonach einstweilige Maßnahmen eines Schiedsgerichts grundsätzlich für vollziehbar zu erklären sind. Über eine eingeschränkte prozessuale Prüfung hinaus findet keine vollumfänglich materiell – rechtliche Prüfung statt. Mit Blick auf das Verbot der révision au fond (vergleiche Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 1041, Rn. 3) muss sich die Versagung der Vollziehbarkeitserklärung auf Fälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit und dem Schiedsgericht unterlaufener offensichtlicher Ermessensfehler beschränken (vergleiche OLG Saarbrücken, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts vom 6. Juni 2018 für vollziehbar zu erklären:

Die Ziffern 5 der Bauverträge enthalten wirksame Schiedsvereinbarungen.

Die Schiedsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen. Zutreffend hat das Schiedsgericht im Zwischenentscheid vom 19. April 2018 ausgeführt, dass seine Zuständigkeit daraus folgt, dass sich die Klägerin auf die Zuständigkeit beruft und die Beklagte nach Treu und Glauben an der Einwendung gehindert sei, das Schiedsgericht sei unzuständig. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. des Zwischenentscheids vom 19. April 2018 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zutreffend weist das Schiedsgericht auch darauf hin, dass die von der Schiedsbeklagten behauptete „Armut“ nicht zum Wegfall der Schiedsvereinbarung führe: Dem Schiedsverfahren ist hier ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten vorausgegangen. Dort hat die Schiedsbeklagte geltend gemacht, nicht das staatliche, sondern ein Schiedsgericht sei zuständig. Damit ist es ihr jedoch verwehrt, sich nunmehr im nachfolgenden Schiedsverfahren darauf zu berufen, es sei doch das staatliche Gericht zuständig. Ein solches Verhalten ist widersprüchlich. Zutreffend hat das Schiedsgericht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten auf den Versuch hinaus läuft, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Der Schiedsklägerin ist es daher nicht zuzumuten, sich dadurch abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich die Partei, die vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zuständig, später vor dem Schiedsgericht daran festhalten lassen und ist deshalb nach Treu und Glauben grundsätzlich daran gehindert, die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen. Soweit die Schiedsbeklagte meint, ihr Verhalten sei auch deshalb nicht treuwidrig, weil die Schiedsklage und die Klage vor dem Landgericht Cottbus unterschiedliche Streitgegenstände beträfen, mithin die jetzige Forderung nicht Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens gewesen sei und diese schon deshalb nicht von der dort erhobenen Einrede betroffen sein könne, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist entscheidender Anknüpfungspunkt für die Begründung der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit ihr eigenes treuwidriges Verhalten. Auf Erwägungen zum Streitgegenstand kommt es deshalb von vornherein nicht an. Die Beklagte muss sich allein aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens so behandeln lassen, als sei die Schiedsklausel in den genannten Verträgen wirksam.

Im Übrigen kann sich die Schiedsbeklagte schon deshalb nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen, da sie hiermit präkludiert ist. Sie hat nicht binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Zwischenentscheids vom 19. April 2018 die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beantragt (§ 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Nach § 1041 Absatz 1 ZPO ist das Schiedsgericht befugt, auf Antrag einer Schiedspartei einstweilige Maßnahmen zu erlassen (vergleiche nur Zöller/Geimer, ZPO, 2018, 32 Aufl., § 1041 ZPO Rz. 1). Dies setzt voraus, dass die Schiedsklägerin einen Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Ist dies der Fall, steht dem Schiedsgericht ein Anordnungsermessen zu.

Die einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts im Beschluss vom 6. Juni 2018 ist entgegen der Auffassung der Schiedsbeklagten weder greifbar gesetzeswidrig noch offensichtlich ermessensfehlerhaft. Anordnungsanspruch und – grund lagen entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten vor.

Der Anordnungsanspruch auf Zahlung des hälftigen Kostenvorschusses i.H.v. 89.000 € folgt unmittelbar aus der in Ziff. 5 der Bauverträge getroffenen Schiedsvereinbarungen.

Das Schiedsgericht hat im Beschluss vom 6. Juni 2018 unter II. 3. a) bb) ausgeführt:

„… Wenn das Schiedsgericht nur gegen Zahlung eines auskömmlichen Vorschusses oder Leistung einer auskömmlichen Sicherheit für die Honorare der Schiedsrichter und sonstige Kosten bereit ist, das Verfahren durchzuführen oder jedenfalls abzuschließen, ist aus dem Schiedsvertrag im Zweifel jede Partei verpflichtet, diesen Vorschuss zur Hälfte zu übernehmen (Münch in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Aufl., § 1029 ZPO, Rz. 117 A). Daher hat nach Einleitung des Schiedsverfahrens jede Partei einen Anspruch gegen die andere, ihren Anteil an den Gesamtkosten an das Schiedsgericht zu leisten oder zumindest eine entsprechende Sicherheit zu leisten. Dass eine jede Schiedspartei im Außenverhältnis gegenüber dem Schiedsgericht möglicherweise als Gesamtschuldnerin in voller Höhe zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet ist, ändert daran nichts. ...“

Diesen zutreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts schließt sich der Senat an, zumal die Parteien einer Schiedsvereinbarung verpflichtet sind, jedenfalls soweit zu kooperieren, dass ein Schiedsverfahren gemäß dieser Vereinbarung durchgeführt werden kann. Damit hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses an die Schiedsrichter bzw. das Schiedsgericht in der vom Schiedsgericht festgesetzten Höhe.

Der Anordnungsgrund folgt ebenfalls aus den zwischen den Parteien geschlossenen wirksamen Schiedsvereinbarungen. Wenn die Parteien einer Schiedsvereinbarung – wie ausgeführt – verpflichtet sind, jedenfalls soweit zu kooperieren, dass ein Schiedsverfahren gemäß dieser Vereinbarung durchgeführt werden kann, dann muss, wenn eine Partei gegen diese Kooperationspflicht verstößt, für die andere Partei die Möglichkeit bestehen, diese effektiv durchzusetzen. Auch hierauf hat das Schiedsgericht zutreffend hingewiesen.

Soweit die Schiedsbeklagte die Auffassung vertritt, dass durch die zwischenzeitliche Zahlung auch des auf die Schiedsbeklagte entfallenden Anteils der Schiedsgerichtskosten durch die Schiedsklägerin das Schiedsverfahren durchführbar und damit der Verfügungsgrund entfallen sei, ist dem nicht zu folgen. Verfügungsgrund ist die Nichtzahlung der Verfügungsbeklagten, die gegen die sie treffende Kooperations- und vertragliche Treuepflicht verstoßen hat. Dieser Verfügungsgrund ist nicht dadurch entfallen, weil die Schiedsklägerin den auf die Schiedsbeklagte entfallenden Vorschuss entrichtet hat, um die Fortführung des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsverfahrens zu erreichen. Vielmehr ist das Sicherungsinteresse der Schiedsklägerin mit Begleichung des Anteils der Schiedsbeklagten noch größer geworden, zumal die Schiedsbeklagte, die vor dem staatlichen Gericht in Kenntnis der von ihr behaupteten Armut die Schiedseinrede erhoben hatte, betont, sich in finanziell schwierigen Verhältnissen zu befinden. Das Schiedsgericht kann im Rahmen seines Verfahrensgestaltungsermessens eine Sicherheitsleistung jedenfalls dann anordnen, wenn der eventuelle Kostenerstattungsanspruch einer Partei (dessen Anteil an dem an das Schiedsgericht zu zahlenden Vorschuss und voraussichtlich entstehender außergerichtlicher Kosten) evident gefährdet ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 1042 Rn 40 m.w.Nachw.). Im Übrigen stehen die Grundsätze von Treu und Glauben bei der hier dargelegten Konstellation der Annahme entgegen, ein Verfügungsgrund wäre durch die Einzahlung aller Kosten durch die Schiedsklägerin entfallen.

Die Schiedsbeklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Schiedsklage in der Hauptsache die Erfolgsaussicht fehle. Anordnungsanspruch und – grund ergeben sich vielmehr aus der Schiedsvereinbarung. Beide bestehen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Schiedsklage in der Hauptsache, so dass sich das Schiedsgericht mit diesen nicht zu befassen hatte.

II.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten unbegründet ist.

III.

Die Kosten des Verfahrens waren der Schiedsbeklagten aufzuerlegen, da deren Anträge erfolglos geblieben sind (§§ 1063 Abs. 1, 91 ZPO).

Der Senat schätzt das Interesse der Verfahrensbeteiligten gemäß § 3 ZPO auf 89.000 €.