Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.10.2019 – 2 U 45/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1017.2U45.18.00
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 14 zitierte Normen
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 160/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in S….
Mit Bescheid vom 19.05.2011 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 3.095,32 € fest, den die Klägerin zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm sie zurück.
Mit Schreiben vom 08.11.2016 machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ebenso wie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 gebe es keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Beklagte hafte verschuldensunabhängig auf Rückzahlung. Rechtsmittel seien ihr nicht zuzumuten gewesen.
Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2005 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den „Stabilisierungsbescheid“ auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.
Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag hätte erhoben werden können.
Erst mit der Entscheidung des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.12.2001 (2 A 611/00) sei jedoch klargestellt worden, dass alle Grundstücke, auch die „altangeschlossenen“, einheitlich heranzuziehen gewesen seien. Noch bis Anfang 2008 habe hingegen die Vorgabe der Kommunalaufsichtsbehörde bestanden, die Altanschließer nicht mit denselben Anschlussbeiträgen zu belasten. Bestandteil der Satzung im Jahr 1992 könne, wie sich auch aus dem Satzungsversuch im Jahr 2005 ergebe, mit dem erstmals ein Schmutzwasseranschlussbeitrag zum Gegenstand erhoben worden sei, nicht der Herstellungsaufwand für Altanschließer gewesen sein.
Ab 2009 habe hingegen die mit Strafandrohung unterlegte Anweisung bestanden, auch die Altanschließer innerhalb der Verjährungsfrist für die Anschlussbeiträge heranzuziehen. Nicht nur, dass aus diesem Grund eine Beitragserhebung bis 2008 rechtmäßig nicht erfolgte, hafte aus diesem Grund allenfalls die anweisende Behörde, nicht jedoch der Beklagte.
Zudem sei mit der Eingliederung des WAZV S… eine beitragsrechtlich neue Anlage entstanden, die einen eigenständigen Herstellungsbeitragerhebungstatbestand begründe. Mithin sei zum Zeitpunkt der Beitragserhebung keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Schließlich sei kein Schaden entstanden, da im Falle der Erstattung des Herstellungsbeitrages der Kläger im Rahmen der Gebühren herangezogen werden müsste und auf diesem Weg einer höheren Zahlungspflicht unterliege.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 21.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 03.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 01.08.2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 28.08.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die volle Ausschöpfung des Rechtsweges sei ihr nicht zumutbar gewesen. Auch eine doppelte Anwendung des § 79 BVerfGG komme nicht in Betracht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.06.2018, Az. 14 O 160/17, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.087,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019, Az.: III ZR 93/18. Danach fehle es vorliegend an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei die Klage bereits unschlüssig, da sie außer dem pauschalen Hinweis auf die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nichts vortrage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin schon die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargelegt hat. Zwar setzt sie sich rechtlich mit den Anspruchsgrundlagen auseinander. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag zum Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten und der ersten Beitragssatzung. Sie legt noch nicht einmal den maßgebenden Bescheid vor. Dieser Tatsachenvortrag ist jedoch auch im Anwendungsbereich der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung notwendig, um überhaupt zu einem ggf. rechtswidrigen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung zu gelangen. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Klägerin. Bereits nach der Klageerwiderung hätte sich der Klägerin die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens aufdrängen müssen. Hierauf hat der Beklagte ebenfalls bereits in der Berufungserwiderung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Soweit nunmehr weiterer Vortrag beabsichtigt sein sollte, unterliegt dieses Vorbringen den Präklusionsvorschriften. Ferner weist der Senat auf sein Urteil vom 10.09.2019 in einem Parallelverfahren zum Az. 2 U 40/18 hin. Hier hat er Folgendes ausgeführt:
„Die Berufung ist jedoch unbegründet.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.095,32 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner abschließenden, erneuten Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 12.05.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkt der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
a)
Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).
b)
Der Kläger nimmt vergeblich für sich in Anspruch, der Bescheid vom 12.05.2011 sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen in dem, den Parteien vorliegenden, Urteil vom 27.06.2019 und nimmt ergänzend auf diese Bezug, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, „gültige“ Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43f, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.
Die weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte zurück wirken soll (OVG a.a.O.), lassen sich mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht, mithin auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung, unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten, wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.
Mithin ist nicht auf die Satzung des Beklagten vom 14.10.1992 abzustellen. Wie der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zutreffend dargelegt hat und letztlich vom Kläger unwidersprochen geblieben ist, wird die Satzung den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht. Nicht nur, dass keine Regelung für Altanschließer enthalten ist, bleibt der Beitragsmaßstab mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. der Tiefenbegrenzung unzureichend (vgl. nur VG Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.10.2011 – 5 K 891/08 –, Rn. 23, Urteil vom 15.04.2015 – 5 K 1213/11 –, Rn. 21, juris). Der Erlass weiterer ggf. rechtswirksamer Satzungen bis zum Jahr 2005 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 12.05.2011 ist mithin die Beitragssatzung des Beklagten vom 02.12.2009. Diese ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien rechtswirksam. Dabei kann dahinstehen, ob erst die beitragsrechtlichen Bestimmungen dieser Schmutzwasserbeitragssatzung die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung verkörpern oder ob bereits die vom Kläger weiter angeführten Bestimmungen der vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19.10.2005 rechtswirksam waren. Denn danach ergibt sich betreffend das bereits an die Anlage angeschlossene klägerische Grundstück der Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Datum des Inkrafttretens am 01.01.2006. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2006 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO bis zum 31. Dezember 2010 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 02.10.2008 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2011 ablaufen. Bereits zuvor wurde der Bescheid erlassen.
Die vom Kläger nunmehr zitierte Satzung vom 20.03.2019 hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, auch wenn sie ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft gesetzt wurde. Zum einen unterliegt die Bewertung dann ebenfalls § 12 Abs. 3a KAG, nach dem zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides Verjährung noch nicht eintreten konnte. Zum anderen hat die spätere Satzung keinen Einfluss auf die bereits rechtmäßig und bestandskräftig festgesetzten Beiträge. Auch werden weitere Mängel des Beitragsbescheides nicht genannt und sind auch sonst nicht offenbar. Insbesondere ist ein Fehler der Beitragskalkulation mit Blick auf eine Doppelbelastung nicht substantiiert vorgetragen und hinsichtlich § 18 KAG Bbg nicht Gegenstand des Verfahrens.
c)
Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassungen setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehindert.
aa)
Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:
1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam erhoben werden konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurück wirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme des daraus folgenden Verbots der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.
Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vorliegenden Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte nach der alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).
In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. hiervon abweichend aus. Denn danach kann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung beginnen, sondern überhaupt erst mit einer wirksamen Satzung Geltung erlangen. In diesem Fall liegt bereits keine Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Insbesondere ist vorliegend – wie ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens am 31.12.2010 abgelaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Im Übrigen kommt es - wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat - den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung einfachen Rechts keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Insoweit bleibt es in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorgängervorschrift eigenständig zu prüfen und auszulegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).
bb)
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sah das KAG Bbg keine Höchstfrist für die Verjährung vor. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm(BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 49, juris). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 19 KAG i.d.F. v. 05.12.2013 nachgekommen. Innerhalb dieser Grenzen bewegt sich der vorliegende Beitragsbescheid.
Soweit der Kläger auch hier verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, überzeugen diese nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, a.a.O., Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 – 2 S 1840/14 –, Rn. 51, juris) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Hemmung bis zum 03.10.2000 keinen Bedenken.
cc)
Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesfinanzhofs erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht erkennbar.
Die Beitragspflicht konnte frühestens mit der Eingliederung der Anlage in das Vermögen des Beklagten durch den am 20.12.1995 genehmigten Übernahmevertrag mit der MWA GmbH entstanden sein. Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg mit Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE konnte weiter davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 34, juris). In diese Umbruchsituation hinein spielt ebenfalls die Diskussion über die Wirksamkeit der Zweckverbandsgründungen, die erst mit § 14 StabG und der Bestandskraft des Bescheides des Landrates M… mit Eintritt vom 01.03.2001 bereinigt werden konnte. Bereits zeitnah mit Gesetz vom 17.12.2003 hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg auf das Erfordernis einer rechtswirksamen Satzung abgestellt. Spätestens mit § 12a Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. v. 02.10.2008 wurde eine Anpassung der Verjährungsvorschriften vorgenommen. Bei dieser Entwicklung und der fortbestehenden Vorteilslage konnte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einerseits nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen sind keine Vermögensdispositionen vorgetragen, die der Kläger im Vertrauen auf den Zeitablauf getroffen haben könnte.
dd)
Die abweichende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.
ee)
Fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, kommt ein Schadensersatzanspruch weder aus § 1 Abs. 1 StHG/DDR noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Mangels Hauptanspruch bleibt auch kein Raum für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.“
An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat fest. Die Berufung dürfte auch danach keine Aussicht auf Erfolg haben.
Im Interesse der Reduzierung der Kosten wird angeregt, die Berufung zurück zu nehmen.