Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.09.2019 – 2 U 40/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0924.2U40.18.00
Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 14 zitierte Normen
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 163/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.095,32 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge für sein vor dem 03.10.1990 an das Abwassernetz angeschlossenes Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …. Das Grundstück wurde vor Oktober 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Beklagte wurde 1990/1991 gegründet und übernahm gemäß Verbandssatzung vom 03.04.1992 die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet. Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung datiert auf den 14.10.1992 und trat am 03.11.1992 in Kraft. Wegen des Wortlauts der Satzung wird auf Bl. 169 ff GA Bezug genommen.
Die Altanlagen übernahm der Beklagte mit Übernahmevertrag vom 13.05.1994, genehmigt am 20.12.1995, von der … GmbH, der Nachfolgegesellschaft der VEB WAB ….
Mit Bescheid des Landrates … vom 11.12.2000, bestandskräftig geworden am 01.03.2001, ist der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1, 4 StabG wirksam gegründet worden.
Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurden der WAZV … mit den Gemeinden X und Y in den Beklagten eingegliedert.
Im Anschluss daran erließ der Beklagte am 19.10.2005 eine neue - erstmals rechtswirksame - Schmutzwasserbeitragssatzung, die am 01.01.2006 in Kraft trat und der keine Rückwirkung beigemessen wurde. Die Vorgängersatzungen wurden außer Kraft gesetzt. Die daraus begründete Beitragspflicht wurde mit Satzung vom 02.12.2009 fortgeführt.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 3.095,32 € auf der Grundlage der Satzung vom 02.12.2009 fest, den der Kläger am 17.05.2011 zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte am 11.03.2013 zurück.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2016 ab. Auch der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 12.12.2016 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 KAG a.F. sei die Beitragspflicht des Klägers mit der ersten Beitragssatzung am 03.11.1992 entstanden. Selbst im Falle der Nichtigkeit der Satzung müsse gemäß dieser Vorschrift eine später verkündete rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte durch Untätigkeit oder Erlass unwirksamer Satzungen den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nach hinten verschieben könne. Daran ändere auch die Neufassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG zum 01.02.2004 nichts. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 sei die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen – wie hier – bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten sei, verfassungswidrig.
Der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren bis zum 31.12.1996 einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Dies begründe einen Schadensersatzanspruch nach § 1 StHG/DDR, das als Landesrecht im Land Brandenburg fortgelte, wie auch einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB.
Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass er den Klageweg nicht beschritten habe. Dies sei ihm nicht zuzumuten gewesen, weil – insoweit unstreitig – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe.
Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2005 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den „Stabilisierungsbescheid“ auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.
Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag hätte erhoben werden können.
Erst mit der Entscheidung des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.12.2001 (2 A 611/00) sei jedoch klargestellt worden, dass alle Grundstücke, auch die „altangeschlossenen“, einheitlich heranzuziehen gewesen seien. Noch bis Anfang 2008 habe hingegen die Vorgabe der Kommunalaufsichtsbehörde bestanden, die Altanschließer nicht mit denselben Anschlussbeiträgen zu belasten. Bestandteil der Satzung im Jahr 1992 könne, wie sich auch aus dem Satzungsversuch im Jahr 2005 ergebe, mit dem erstmals ein Schmutzwasseranschlussbeitrag zum Gegenstand erhoben worden sei, nicht der Herstellungsaufwand für Altanschließer gewesen sein.
Ab 2009 habe hingegen die mit Strafandrohung unterlegte Anweisung bestanden, auch die Altanschließer innerhalb der Verjährungsfrist für die Anschlussbeiträge heranzuziehen. Nicht nur, dass aus diesem Grund eine Beitragserhebung bis 2008 rechtmäßig nicht erfolgte, hafte aus diesem Grund allenfalls die anweisende Behörde, nicht jedoch der Beklagte.
Zudem sei mit der Eingliederung des WAZV … eine beitragsrechtlich neue Anlage entstanden, die einen eigenständigen Herstellungsbeitragerhebungstatbestand begründe. Mithin sei zum Zeitpunkt der Beitragserhebung keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Schließlich sei kein Schaden entstanden, da im Falle der Erstattung des Herstellungsbeitrages der Kläger im Rahmen der Gebühren herangezogen werden müsste und auf diesem Weg einer höheren Zahlungspflicht unterliege.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 27.06.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.
Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 23.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.07.2018 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls mit am selben Tag eingegangener Berufungsbegründungsschrift vom 26.09.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist er der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die vom Senat in der zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung treffe aus näher dargelegten Gründen nicht zu. Die zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren geäußerte Rechtsauffassung, der dortige Ausgangsbescheid sei nicht rechtswidrig, stehe im Widerspruch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und berücksichtige nur unzureichend den Vertrauensschutz, den der Kläger aufgrund des langen Zeitablaufes und der Untätigkeit des Beklagten genieße. Vielmehr hätte der Beklagte bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1992 einen Herstellungsbeitrag erheben können und sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren an der Festsetzung gehindert. Jede andere Sichtweise würde dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rückwirkungsverbot und dem Vertrauensgrundsatz widersprechen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.06.2018, Az. 14 O 163/17, den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 3.095,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 17.05.2011 bis 21.08.2017 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
2. an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 437,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019, Az.: III ZR 93/18. Danach fehle es vorliegend an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingegangen. Mit der Rüge, das landgerichtliche Urteil wende das Staatshaftungsrecht falsch an, stützt der Kläger seine Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.095,32 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner abschließenden, erneuten Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 12.05.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkt der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.
a)
Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).
b)
Der Kläger nimmt vergeblich für sich in Anspruch, der Bescheid vom 12.05.2011 sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen in dem, den Parteien vorliegenden, Urteil vom 27.06.2019 und nimmt ergänzend auf diese Bezug, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, „gültige“ Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43f, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.
Die weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte zurück wirken soll (OVG a.a.O.), lassen sich mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht, mithin auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung, unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber auch aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten, wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.
Mithin ist nicht auf die Satzung des Beklagten vom 14.10.1992 abzustellen. Wie der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zutreffend dargelegt hat und letztlich vom Kläger unwidersprochen geblieben ist, wird die Satzung den inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht. Nicht nur, dass keine Regelung für Altanschließer enthalten ist, bleibt der Beitragsmaßstab mit Blick auf die Anzahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. der Tiefenbegrenzung unzureichend (vgl. nur VG Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.10.2011 – 5 K 891/08 –, Rn. 23, Urteil vom 15.04.2015 – 5 K 1213/11 –, Rn. 21, juris). Der Erlass weiterer ggf. rechtswirksamer Satzungen bis zum Jahr 2005 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 12.05.2011 ist mithin die Beitragssatzung des Beklagten vom 02.12.2009. Diese ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien rechtswirksam. Dabei kann dahinstehen, ob erst die beitragsrechtlichen Bestimmungen dieser Schmutzwasserbeitragssatzung die erste rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung verkörpern oder ob bereits die vom Kläger weiter angeführten Bestimmungen der vorhergehenden Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19.10.2005 rechtswirksam waren. Denn danach ergibt sich betreffend das bereits an die Anlage angeschlossene klägerische Grundstück der Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für das Datum des Inkrafttretens am 01.01.2006. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2006 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO bis zum 31. Dezember 2010 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 02.10.2008 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2011 ablaufen. Bereits zuvor wurde der Bescheid erlassen.
Die vom Kläger nunmehr zitierte Satzung vom 20.03.2019 hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, auch wenn sie ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft gesetzt wurde. Zum einen unterliegt die Bewertung dann ebenfalls § 12 Abs. 3a KAG, nach dem zum Zeitpunkt des Beitragsbescheides Verjährung noch nicht eintreten konnte. Zum anderen hat die spätere Satzung keinen Einfluss auf die bereits rechtmäßig und bestandskräftig festgesetzten Beiträge. Auch werden weitere Mängel des Beitragsbescheides nicht genannt und sind auch sonst nicht offenbar. Insbesondere ist ein Fehler der Beitragskalkulation mit Blick auf eine Doppelbelastung nicht substantiiert vorgetragen und hinsichtlich § 18 KAG Bbg nicht Gegenstand des Verfahrens.
c)
Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassungen setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehindert.
aa)
Das Bundesverfassungsgericht hat § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:
1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam erhoben werden konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurück wirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme des daraus folgenden Verbots der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.
Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vorliegenden Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte nach der alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).
In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. hiervon abweichend aus. Denn danach kann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung beginnen, sondern überhaupt erst mit einer wirksamen Satzung Geltung erlangen. In diesem Fall liegt bereits keine Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Insbesondere ist vorliegend – wie ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens am 31.12.2010 abgelaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Im Übrigen kommt es - wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat - den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung einfachen Rechts keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Insoweit bleibt es in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorgängervorschrift eigenständig zu prüfen und auszulegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).
bb)
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sah das KAG Bbg keine Höchstfrist für die Verjährung vor. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm(BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 49, juris). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 19 KAG i.d.F. v. 05.12.2013 nachgekommen. Innerhalb dieser Grenzen bewegt sich der vorliegende Beitragsbescheid.
Soweit der Kläger auch hier verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, überzeugen diese nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, a.a.O., Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 – 2 S 1840/14 –, Rn. 51, juris) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Hemmung bis zum 03.10.2000 keinen Bedenken.
cc)
Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesfinanzhofs erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht erkennbar.
Die Beitragspflicht konnte frühestens mit der Eingliederung der Anlage in das Vermögen des Beklagten durch den am 20.12.1995 genehmigten Übernahmevertrag mit der MWA GmbH entstanden sein. Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg mit Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE konnte weiter davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 34, juris). In diese Umbruchsituation hinein spielt ebenfalls die Diskussion über die Wirksamkeit der Zweckverbandsgründungen, die erst mit § 14 StabG und der Bestandskraft des Bescheides des Landrates Märkisch-Oderland mit Eintritt vom 01.03.2001 bereinigt werden konnte. Bereits zeitnah mit Gesetz vom 17.12.2003 hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg auf das Erfordernis einer rechtswirksamen Satzung abgestellt. Spätestens mit § 12a Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. v. 02.10.2008 wurde eine Anpassung der Verjährungsvorschriften vorgenommen. Bei dieser Entwicklung und der fortbestehenden Vorteilslage konnte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einerseits nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen sind keine Vermögensdispositionen vorgetragen, die der Kläger im Vertrauen auf den Zeitablauf getroffen haben könnte.
dd)
Die abweichende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.
ee)
Fehlt es an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, kommt ein Schadensersatzanspruch weder aus § 1 Abs. 1 StHG/DDR noch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Mangels Hauptanspruch bleibt auch kein Raum für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
3.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen bereits entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, so dass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.