Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2020 – 9 UF 106/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0610.9UF106.20.00

Tenor§

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 1. April 2020 – Az. 3 F 398/07 – teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Absätze 2 und 4 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1. Absätze 1 und 3).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.440 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1.

Mit Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 4. März 2008 wurde die am... Februar 2000 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 3. November 2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und dabei die Regelung des Versorgungsausgleichs ausgesetzt. Die Durchführung desselben scheiterte seinerzeit an der Unwirksamkeit der Satzung des weiteren Beteiligten zu 4. über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 1343; 2009, 211 und 303 – zitiert nach juris).

Beide Beteiligten haben neben Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben, die das Amtsgericht nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Oktober 2019 und gründend auf den aktuellen Auskünften der beteiligten Versorgungsträger mit Beschluss vom 1. April 2020 jeweils durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht hat.

Gegen diese ihr am 6. April 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 23. April 2020 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2., mit der sie unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Anrechte beider geschiedenen Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und die geringe Differenz der Ausgleichswerte zu erreichen sucht, dass diese Anrechte jeweils vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden.

Der Senat entscheidet (nach näher begründeter Ankündigung einer Entscheidung nach Maßgabe des vorstehenden Tenors und Anhörung der Beteiligten hierzu, Bl. 75 Sonderband VA) gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung. Der weitere Beteiligte zu 4. ist dem Beschwerdevorbringen beigetreten; die geschiedenen Eheleute haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

2.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a)

Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 7. November 2019 (Bl. 16 ff. Sonderband VA) hat die Antragstellerin in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2007 andauernden - Ehezeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einen Ehezeitanteil von 31,95 Versorgungspunkten erworben. Die Versorgungsträgerin hat den Ausgleichswert mit 15,55 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 4.537,86 EUR mitgeteilt.

Der Antragsgegner hat ausweislich der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 4. vom 9. September 2019 (Bl. 22 ff. Sonderband VA) in der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg ehezeitanteilig ein Anrecht von 26,42 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 12,84 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 3.799,32 EUR ermittelt.

Bedenken gegen die Richtigkeit dieser aktualisierten Auskünfte bestehen nicht; die geschiedenen Ehegatten – schriftlich angehört – haben hierzu auch keine Einwände erhoben.

b)

Der Ausgleich dieser Anrechte beider geschiedenen Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat zu unterbleiben.

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und das Anrecht des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg andererseits sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, sodass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Her Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144 S. 55; BGH FamRZ 2013, 1136 und 1637).

Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes in aller Regel gleichartig (allg. Meinung, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2017, Az. 7 UF 127/17; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 505; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2013, Az. 8 UF 126/13; OLG Brandenburg – 5. Familiensenat, Beschluss vom 12. November 2013, Az. 3 UF 100/12; OLG Köln, FamRZ 2012, 1806; Brandenburgisches Oberlandesgericht – erkennender Senat, Beschlüsse vom 24. März 2016, Az. 9 UF 1/16, vom 14. Januar 2019, Az. 9 UF 206/18, und vom 30. Januar 2020, Az. 9 UF 241/19; Ruland, NJW 2009, 2781, 2783 Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 32; Palandt-Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 18 VersAusglG Rdnr. 2). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 45 VersAusglG Rdnr. 69 ff.). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809/810; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 45 VersAusglG Rdnr. 92). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zwischen den Satzungen der weiteren Beteiligten zu 2. (VBL) und zu 4. (Zusatzversorgungskasse) besteht weitgehende Übereinstimmung. So ist in § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL ebenso wie in § 33 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse geregelt, dass sich die monatliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4 EUR, errechnet. Auch hinsichtlich der Definition der Versorgungspunkte ergeben sich in § 36 der Satzung der VBL und § 34 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Übereinstimmungen. Dies betrifft insbesondere die identischen Altersfaktoren. Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 ZVK-Satzung bzw. § 39 der VBL-Satzung). Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse als auch die Pflichtversicherung der VBL sind umlagenfinanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß §§ 60 ff. der ZVK-Satzung bzw. gemäß §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.

Danach ist von einer Vergleichbarkeit beider hier in Rede stehenden Anrechte der geschiedenen Ehegatten auszugehen. Diese Rechtsauffassung teilen auch beide Versorgungsträger. Es liegen hier Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vor. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt im Streitfall 738,54 EUR und ist damit gering im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG, denn sie erreicht den genannten Grenzwert, der sich zum Ehezeitende im Jahr 2007 auf 2.940 EUR belief (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl., S. 31), (deutlich) nicht.

Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu unterbleiben. Beide Beteiligte haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auch ausgeglichen wurden. Gründe, weshalb einer der beteiligten Ehegatten auf den Ausgleich des jeweiligen anderen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen wäre, sind – auch auf den Hinweis des Senates vom 11. Mai 2020, auf den ergänzend Bezug genommen wird - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG (7.200 EUR x 10 % x 2 Anrechte).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.