Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.12.2023 – 13 UF 52/23
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:1218.13UF52.23.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.2.2023 in Ziffer 2, Absätze 6 bis 9 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A…versicherungs-AG (Versicherungsnummer: „C“), zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.951,51 € auf dessen Rentenversicherungskonto bei der … (Versicherungsnummer „A“), bezogen auf den 30.9.2022, begründet. Die A…versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30.9.2022 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 3,25 % zu verzinsen und an die … zu zahlen. Die … hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A…versicherungs-AG (Versicherungsnummer: „E“), zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1.714,76 € auf dessen Rentenversicherungskonto bei der … (Versicherungsnummer „A“), bezogen auf den 30.9.2022, begründet. Die A…versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30.9.2022 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 2,75 % zu verzinsen und an die … zu zahlen. Die … hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A…versicherungs-AG (Versicherungsnummer: „D“), zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.553,91 € auf dessen Rentenversicherungskonto bei der … (Versicherungsnummer „A“), bezogen auf den 30.9.2022, begründet. Die A…versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30.9.2022 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 3,25 % zu verzinsen und an die … zu zahlen. Die … hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A…versicherungs-AG (Versicherungsnummer: „B“), zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.782,38 € auf dessen Rentenversicherungskonto bei der … (Versicherungsnummer „A“), bezogen auf den 30.9.2022, begründet. Die A…versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30.9.2022 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 2,25 % zu verzinsen und an die … zu zahlen. Die … hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.060 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die weitere Beteiligte zu 4) beanstandet als Versorgungsträgerin der insoweit ausgleichsverpflichteten Antragsgegnerin den Ausgleich von vier bei ihr bestehenden Anrechten der Antragsgegnerin im Wege der internen, statt - wie beantragt - im Wege der externen Teilung.
Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) in der privaten Altersversorgung vier Anrechte erworben:
Zur Versicherungsnummer „C“ hat die weitere Beteiligte zu 4) einen erworbenen Ehezeitanteil mit dem Wert von 5.903,02 € (Bezugsgröße Kapital) mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 2.951,51 € vorgeschlagen. Sie hat die externe Teilung beantragt und den für die Versorgung maßgeblichen Rechnungszins mit 3,25 % beziffert (Bl. 15 ff. elA).
Zur Versicherungsnummer „E“ hat die weitere Beteiligte zu 4) einen erworbenen Ehezeitanteil mit dem Wert von 3.429,52 € (Bezugsgröße Kapital) mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 1.714,76 € vorgeschlagen. Sie hat die externe Teilung beantragt und den für die Versorgung maßgeblichen Rechnungszins mit 2,75 % beziffert (Bl. 19 ff. elA).
Zur Versicherungsnummer „D“ hat die weitere Beteiligte zu 4) einen erworbenen Ehezeitanteil mit dem Wert von 7.107,82 € (Bezugsgröße Kapital) mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 3.553,91 € vorgeschlagen. Sie hat die externe Teilung beantragt und den für die Versorgung maßgeblichen Rechnungszins mit 3,25 % beziffert (Bl. 11 ff. elA).
Zur Versicherungsnummer „B“ hat die weitere Beteiligte zu 4) einen erworbenen Ehezeitanteil mit dem Wert von 7.564,76 € (Bezugsgröße Kapital) mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 3.782,38 € vorgeschlagen. Sie hat die externe Teilung beantragt und den für die Versorgung maßgeblichen Rechnungszins mit 2,25 % beziffert (Bl. 9 f. elA).
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 41 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, indem es unter anderem die vorgenannten Anrechte der Antragsgegnerin aus der privaten Altersversorgung intern geteilt hat.
Mit ihrer Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 4) den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin im Wege der externen Teilung.
Der Antragsteller hat als Zielversorgungsträger die gesetzliche Rentenversicherung ausgewählt (Bl. 30 elA), die damit ihr Einverständnis erklärt hat (Bl. 34 f. elA).
Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 2 elA), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
II.
Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin sind extern zu teilen, §§ § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG.
Es handelt sich nach den Auskünften vom 2.5.2023 (Bl. 4 ff. elA) um Anrechte der privaten Altersversorgung. Das Verlangen der weiteren Beteiligten zu 4), die Anrechte extern zu teilen, ist bindend, weil die Ausgleichswerte unterhalb der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 S. 2 VersAusglG liegen, denn die auszugleichenden Kapitalwerte überschreiten nicht 240 Prozent der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SBG IV betrug im Jahr 2022 3.290 € (Krauskopf/Stäbler, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Juni 2023, § 18 SGB IV, Rn 5). 240 Prozent hieraus ergeben den Betrag von 7.896 €.
Gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht die vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbeträge in seiner Endentscheidung fest.
Die Anrechte der Antragsgegnerin aus privater Altersversorgung sind entsprechend den Vorschlägen der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2.5.2023, die von keinem Beteiligten beanstandet worden sind, mit den entsprechenden Ausgleichswerten auszugleichen.
Die weitere Beteiligte zu 4) hat die an die weitere Beteiligte zu 2) zu zahlenden Beträge der Ausgleichswerte mit den jeweils mitgeteilten Zinssätzen vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen.
Anders als bei einer fondsbasierten Anlage, deren Wertentwicklung nach dem Ehezeitende unsicher ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3028, Rn. 16), nimmt der mit einem Zinsversprechen versehene Anteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil. Diese Wertsteigerung verbliebe dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, wenn der Ausgleichsberechtigte nur den für das Ehezeitende berechneten Ausgleichsbetrag erhielte. Um auch die Wertsteigerung während dieser Zwischenzeit zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigen zu teilen, ist der Ausgleichsbetrag bis zur Rechtskraft der Ausgleichsanordnung zu verzinsen.
Dafür ist grundsätzlich der Zinssatz zu verwenden, mit dem der Versorgungsträger das zum Aufbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beiträge verzinst (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21 ff.). Dieser Zinssatz wird allgemein auch zur Abzinsung verwendet (vgl. BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21), wenn dies nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führt. Damit wird gleichsam die Abzinsung, die vom erwarteten Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Ehezeitende reicht, für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgenommen. Die von der Versorgungsträgerin mitgeteilten Zinssätze von 2,25 %, 2,75 % und 3,25 % sind von den Beteiligten unbeanstandet geblieben. Die mitgeteilten Zinssätze sind deshalb für die Verzinsung der von der weiteren Beteiligten zu 4) an die weitere Beteiligte zu 2) zu zahlenden Beträge zu verwenden. Die weitere Beteiligte zu 4) hat Zinssätze zugrunde gelegt, die vom zum Ende der Ehezeit am 30.9.2022 maßgeblichen Zinssatz nach § 253 II HGB von 1,78 % (bei 15 Jahren Laufzeit, vgl. Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank zum Abzinsungssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB) nicht wesentlich abweichen. Nachdem keiner der Beteiligten die erteilten Auskünfte beanstandet hat, besteht auch für den Senat kein Anlass zur Beanstandung dieser Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Unterbewertung der Ausgleichswerte führen könnte, liegen nicht vor.
Die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Halbteilung gebietet es, den Ausgleichsberechtigten an nachehezeitlichen Wertzuwächsen des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben zu lassen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655, Tz. 17; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1806). Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).
Das durch § 18 VersAusglG eröffnete Ermessen übt der Senat dahin aus, die beschwerdegegenständlichen Anrechte auszugleichen.
Die gegen einen Ausgleich geringfügiger Anrechte formulierte Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG dient ebenso wie die gegen einen Ausgleich bei geringfügiger Differenz der Ausgleichswerte formulierte Regel des § 18 Abs. 1 VersAusglG vornehmlich dem Schutz der Versorgungsträger vor dem Verwaltungsaufwand, der mit dem Begründen und Fortführen eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht und nicht von den Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) kompensiert wird. Die Norm dient nicht dem Schutz des Ausgleichspflichtigen vor dem Verlust der Hälfte des geringwertigen Anrechts. Vielmehr spricht die Durchsetzung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 I VersAusglG) für den Ausgleich ausnahmslos aller, auch geringster Anrechte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist für den Fall eines geringfügigen Anrechts zwar wiederum als grundsätzliche Regel formuliert. Damit der Halbteilungsgrundsatz seine Geltung als die den Versorgungsausgleich bestimmende Maxime behält, ist die als Regel formulierte Ausnahme aber nur dann gerechtfertigt, wenn der mit ihr verfolgte Zweck erreicht werden kann (vgl. BGH, NJW 2012, 1281, Abs. 22). Der Senat gleicht deshalb regelmäßig auch geringste bzw. in ihrer Differenz geringste Anrechte aus, wenn sich der davon betroffene Versorgungsträger nicht darauf beruft, von unverhältnismäßigem Aufwand verschont bleiben zu wollen.
So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, dass die Anrechte in der Summe nicht geringwertig sind, beruft sich die Versorgungsträgerin nicht auf hohen Verwaltungsaufwand, der auch nicht ersichtlich wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.