Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2024 – 9 UF 185/23
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0610.9UF185.23.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 09.06.2023 – Az. 51 F 48/20 – zu Ziffer 2, 6. Absatz des Tenors unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,3119 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.07.2020, übertragen. Der Ausgleich der weiteren in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (Ost) des Antragstellers wird ausgeschlossen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.770 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die am 13.06.1986 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 17.08.2020 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern jeweils erteilten Auskünfte durchgeführt. Hierbei hat das Amtsgericht das bei der („Lebensversicherung 03“) aus einer privaten Altersvorsorge erworbene Anrecht der Antragsgegnerin in Höhe von 9.521,15 € (Versicherungsnummer: …) nicht berücksichtigt, nachdem die Antragsgegnerin den Vertrag zum 01.06.2022 gekündigt hat und ihr die Versicherungssumme ausgezahlt wurde.
Gegen die ihm am 07.09.2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit einem am 06.10.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde mit der Begründung eingelegt, billigenswerte Gründe für die Kündigung seien nicht ersichtlich. Da die Kündigung offensichtlich in der Absicht erfolgt sei, die erworbenen Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu entziehen, sei es gerechtfertigt, im Rahmen der Billigkeit die Höhe des Kapitalwertes des entzogenen Anrechts durch entsprechende Nichtberücksichtigung von Anrechten auf seiner Seite zu berücksichtigen. Eine Kündigung zum Ausgleich eines finanziellen Engpasses sei angesichts der Zahlung Anfang des Jahres 2022 an die Antragstellerin in Höhe von 90.000 € - gegen Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück - aufgrund der im Rahmen des Mediationsverfahrens am 28.10.2021 getroffenen Einigung ausgeschlossen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dem Kapitalwert der gekündigten Versicherung komme in der Gesamtschau der auf Seiten der Ehegatten jeweils berücksichtigten Ausgleichswerte (Antragsteller ca. 245.000 € und Antragsgegnerin ca. 66.500 €) keine größere Bedeutung zu. Zudem sei ein Anrecht des Antragstellers mit einem Ausgleichswert von 2.282,47 € im Rahmen der Bagatellprüfung bereits ausgenommen. Die Kündigung der Versicherung sei zur Deckung entstandener finanzieller Lücken infolge reglementierter Elternbeiträge sowie steigender Kosten für Personal und Betrieb aufgrund der Corona-Pandemiesituation erforderlich gewesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 228 FamFG eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie auch Erfolg. Es liegen Gründe vor, die es rechtfertigen, wegen einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG zugunsten des Antragstellers den Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung um den bei der („Lebensversicherung 03“) zur Versicherungsnummer … begründeten Ausgleichswert in Höhe von 9.521,14 € anteilig zu kürzen.
Die Antragsgegnerin hat ein bei Rechtshängigkeit der Scheidung vorhandenes und damit dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht (vgl. § 2 VersAusglG) bei der („Lebensversicherung 03“) (Nr. …) während des laufenden Versorgungsausgleichsverfahrens zum 01.06.2022 gekündigt und unter Einziehung des Kapitalbetrages dem Ausgleich im gerichtlichen Verfahren entzogen. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 30.10.2020 betrug der mögliche Ausgleichswert dieser Anwartschaft 9.521,14 €.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können in den Versorgungsausgleich nur solche Anrechte einbezogen werden, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019, Az. XII ZB 627/15, Rn. 24 m. w. N. – zitiert nach juris). Wird deshalb nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der (letzten) Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht zum Erlöschen gebracht, so ist diese Veränderung der Versorgungslage unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Versorgungsausgleich stets zu beachten. Denn schon im Hinblick auf die Rechtsstellung der beteiligten Versorgungsträger ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein im Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleichs mit seinem bei Ehezeitende noch vorhandenen (höheren) Wert zu fingieren (vgl. BGH a. a. O.).
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kapitalbetrag an die Antragsgegnerin ausgezahlt und damit dieser Vermögenswert der Antragsgegnerin als Inhaberin dieser Versorgung zuzurechnen ist, sodass der Ausgleich nicht mehr im Versorgungsausgleich, sondern im Zugewinnausgleich stattfindet. Gelingt dieser güterrechtliche Ausgleich jedoch nicht (mehr), so kann eine solche Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte nach § 27 VersAusglG in der Weise sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2016, Az. XII ZB 264/13, Rn. 16 – zitiert nach juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zum 01.06.2022 gekündigte Rentenversicherung im Rahmen der von den Beteiligten am 28.10.2021 getroffenen Vereinbarung und damit auch bei der durch den Antragsteller vorgenommenen Zahlung in Höhe von 90.000 € offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hat.
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz, wonach beide Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gleichermaßen berechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG). Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG hat in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, denn sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung von § 27 VersAusglG hat sich daher stets an der gesetzlichen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich eine gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.2015, Az. XII ZB 701/13, Rn. 14 ff. – zitiert nach juris). Der Regelungsbereich des § 27 VersAusglG betrifft insbesondere versorgungs- und familienfeindliche Verhaltensweisen auf Seiten eines Ehegatten (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 27 VersAusglG Rn. 2). So kann ein völliger oder teilweiser Ausschluss des Ausgleichs veranlasst sein, wenn ein Ehegatte in Bezug auf seine Versorgungsanrechte treuwidrig handelt. In Betracht kommt insoweit die Kündigung privater Versorgungsverträge in der Absicht, sie dem Ausgleich zu entziehen (Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 52 m. w. N.). In solchen Fällen kann vom Ausgleich einzelner oder mehrerer Anrechte des anderen Ehegatten nach § 27 VersAusglG abgesehen werden. Der Versorgungsausgleich ist dann anhand der korrespondierenden Kapitalwerte so durchzuführen, als stünde dem Manipulierenden die treuwidrig nicht erworbenen oder hingegebenen Versorgungsanrechte zu (Götsche/Rehbein/Breuers, a. a. O., § 27 VersAusglG Rn. 56 m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit Kündigung der Antragsgegnerin zum 01.06.2022 aufgelöste Versorgung im Rahmen der nach § 27 VersAusglG zu treffende Entscheidung wegen grober Unbilligkeit mit auf Seiten des Antragstellers vorhandenen Anrechten zu verrechnen. Eine grobe Unbilligkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin zum 01.06.2022, und damit nach dem Ende der Ehezeit (hier: 31.07.2020), ihre ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften durch die Kündigung der Rentenversicherung bei der („Lebensversicherung 03“) geschmälert hat.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer zusätzlichen privaten Altersversorgung unternommen, um damit neben ihren Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ihren Lebensstandard im Alter zu sichern. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) sind diese Anrechte entsprechend dem Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe wechselseitig auszugleichen. Die Antragsgegnerin hat jedoch das von ihr zur Alterssicherung erworbene Anrecht durch Verwertung nach dem Ende der Ehezeit dem Versorgungsausgleich entzogen. Mit einem auf die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG bezogenen Ausgleichswert in Höhe von 9.521,14 € gemäß der Auskunft des Versorgungsträgers vom 30.10.2020 handelt es sich um eine nicht nur geringfügige Versicherung (Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG: 3.822 €, vgl. Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 45. Auflage 2024, S. 51), die in der Gesamtbetrachtung der auszugleichenden Anrechte zu einer deutlichen Reduzierung des zu Lasten des Antragstellers bestehenden Ausgleichs geführt hätte. Durch die vorzeitige Verwertung verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und in demselben Umfang entfällt damit auch die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.
Einen plausiblen und damit zu billigenden Grund für die Kapitalisierung hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Soweit sie geltend gemacht hat, die Kündigung der Versicherung sei zur Deckung entstandener finanzieller Lücken infolge reglementierter Elternbeiträge sowie steigender Kosten für Personal und Betrieb aufgrund der Corona-Pandemiesituation erforderlich gewesen, hat sie bereits ihre konkreten Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zudem hat die Antragsgegnerin Anfang des Jahres 2022 - unstreitig - eine Zahlung in Höhe von 90.000 € erhalten, die ihr zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts und zur Deckung erforderlicher Ausgaben und Kosten - die ebenso wenig konkret dargelegt wurden - zur Verfügung standen. Das Vorliegen eines finanziellen Engpasses ist daher mehr als zweifelhaft, kann jedenfalls die Notwendigkeit der im Juni 2022 erfolgten Kündigung der Rentenversicherung nicht im Ansatz rechtfertigen. Dass die Verwertung der Rentenversicherung ausnahmsweise dringend erforderlich oder unabdingbar war, ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Im Übrigen spielt es bei dieser Bewertung keine Rolle, dass Anrechte des Antragstellers aus anderen gesetzlichen Gründen (hier: wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG) nicht ausgeglichen worden sind.
In der Folge ist der Versorgungsausgleich bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte des Antragstellers auf gesetzliche Rente anteilig zu kürzen. Werden von dem von der weiteren Beteiligten zu 1) in der Auskunft vom 19.11.2020 ermittelten korrespondierenden Kapitalwert in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) von 18.773,04 € die 9.521,14 € in Abzug gebracht, ergibt sich ein verbleibender Kapitalwert in Höhe von 9.251,90 €. Unter Anwendung des zum Ende der Ehezeit im Jahr 2020 maßgebenden Umrechnungsfaktors von 0,0001418630 (vgl. Fischer, a. a. O., S. 47) ermittelt sich ein Ausgleichswert von 1,3119 Entgeltpunkten (Ost), der für den Ausgleich maßgebend ist.
Die Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die (weiteren) Beteiligten sind - schriftlich angehört - dem Beschwerdevorbringen und dieser Verfahrensweise nicht entgegengetreten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.