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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2025 – 1 W 30/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0602.1W30.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 07.04.2025 – 2 O 44/25 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen erließ auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 11.05.2023 zum Aktenzeichen 4 C 5767/23 ohne vorherige Anhörung der hiesigen Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung, ausweislich derer der Beschwerdeführerin gegen Meidung eines Ordnungsmittels aufgegeben wurde, die Stromversorgung der Steganlagen der hiesigen Beschwerdegegnerin zu unterbrechen. Zur Begründung ihres damaligen Antrages hatte sich die Beschwerdegegnerin auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag vom 04.11.2011 berufen.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2023 setzte das Amtsgericht der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 14.11.2023 eine Frist zur Klageerhebung bis zum 12.12.2023. Daraufhin erhob die Beschwerdegegnerin mit am 18.12.2023 zugestellten Schriftsatz vom 04.12.2023 Klage in der Hauptsache.

Das Hauptsacheverfahren wurde beim Amtsgericht unter dem Aktenzeichen des Verfügungsverfahrens 4 C 5767/23 (2) weitergeführt. Die Beschwerdeführerin erhob im dortigen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.02.2024 Widerklage, mit der sie unter anderem die Feststellung begehrte, dass der Nutzungsvertrag vom 04.11.2011 seit dem 31.12.2023 beendet sei. Nach richterlichem Hinweis, wonach aufgrund der Widerklage die amtsgerichtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei, verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Cottbus. Der Rechtsstreit erhielt dort das Aktenzeichen 2 O 79/24. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024 und sodann nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024 erkannte die Beschwerdegegnerin die Widerklage hinsichtlich des Feststellungsantrags betreffend die Beendigung des Nutzungsvertrages zum 31.12.2023 an. Ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erging am 16.12.2024. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung wies der damalige Einzelrichter die Parteien darauf hin, dass als Anspruchsgrundlage für den Klageantrag der hiesigen Beschwerdegegnerin - Unterlassung der Unterbrechung der Energieversorgung - allein der inzwischen beendete Nutzungsvertrag vom 04.11.2011 in Betracht gekommen sei; sonstige Anspruchsgrundlagen gebe es nicht.

Die hiesige Beschwerdeführerin beantragte sodann gemäß § 927 ZPO mit Schriftsatz vom 28.01.2025 zum Aktenzeichen 2 O 79/24 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 11.05.2023. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen sei, nachdem der Nutzungsvertrag unstreitig zum 31.12.2023 beendet worden sei.

Der seit dem 01.01.2025 nunmehr in dem Verfahren 2 O 79/24 zuständige, hier abgelehnte Einzelrichter verfügte am 14.02.2025 die vollständige Duplikation der Akte sowie Erfassung des Aufhebungsverfahrens unter einem gesonderten Aktenzeichen, das fortan das Aktenzeichen 2 O 44/25 trug. Am 18.02.2025 erteilte er unter dem Aktenzeichen 2 O 44/25 den Hinweis, dass nach Beendigung des Nutzungsvertrages zum 31.12.2023 sich der von der hiesigen Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wohl nur noch aus § 32 Abs. 1 EnWG ergeben könne, wenn die Beschwerdeführerin nach § 20 Abs. 1 EnWG als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes verpflichtet wäre, der hiesigen Beschwerdegegnerin einen Netzzugang zu gewähren. Hierfür fehle es jedoch bislang an hinreichendem Vortrag. Der Hinweis wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit einer Terminsverfügung am 19.02.2025 übersandt. Noch am gleichen Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin trug sodann mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1 EnWG (weiter) vor.

Hierauf wiederum hat die Beschwerdeführerin den Einzelrichter mit Schriftsatz vom 06.03.2025 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zusammengefasst hat sie hierzu ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit seinem Hinweis vom 18.02.2025 bewusst gegen seine Pflichten aus § 139 ZPO verstoßen habe, indem er die Beschwerdegegnerin auf einen neuen Anspruchsgrund hingewiesen und damit die Beschwerdeführerin einseitig schlechter gestellt habe. Dies habe dazu geführt, dass ein entscheidungsreifer Sachverhalt nun nicht mehr entscheidungsreif sei. Indem der Richter darüber hinaus eine Mitteilung nach § 104 EnWG an die Bundesnetzagentur versandt habe, sei der Eindruck entstanden, er wolle die Beschwerdeführerin unter Druck setzen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der abgelehnte Richter mit seiner Meldung an die Regulierungsbehörde, wonach ein Rechtsstreit im Sinne des § 102 EnWG vorliege, nicht wenigstens den Ablauf der Stellungnahmefristen der Parteien hierzu habe abwarten können. Ohnehin sei das Landgericht Cottbus für Streitigkeiten in Kartellsachen nicht zuständig.

Der abgelehnte Einzelrichter hat sich am 10.03.2025 dienstlich geäußert. Zum Inhalt der dienstlichen Äußerung haben die Parteien mit ihren Schriftsätzen vom 21.03.2025 und 24.03.2025 Stellung genommen.

Durch Beschluss vom 07.04.2025, der der Beschwerdeführerin am 08.04.2025 zugestellt worden ist, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.04.2025.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist und Form eingelegt worden ist.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Ablehnungsrecht zunächst nicht nach § 43 ZPO verloren, indem sie einen Terminsverlegungsantrag gestellt hatte, bevor sie ihr Ablehnungsgesuch anbrachte. Denn bloße Formalanträge ohne unmittelbaren Bezug zu einer Sachentscheidung fallen nicht unter die vorgenannte Regelung (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 WF 85/21, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau e, juris Rn. 27; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. § 43 Rn. 5; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 43 Rn. 5).

Der Ablehnungsantrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 20 ff., m. w. N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach § 44 Abs. 2 ZPO hat die Partei die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen, wobei sie selbst zur Versicherung an Eides statt nicht zugelassen werden darf.

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit des Richters ... (Name 01) aufgrund seines Hinweises vom 18.02.2025 nicht zu besorgen.Vor allem bei der Bestimmung der Grenzen von prozessrechtlich nach § 139 ZPO gebotener Aufklärung und Belehrung einer Partei und der Neutralitätspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessreform die richterliche Aufklärungs-, Hinweis- und Fürsorgepflicht wesentlich verstärkt hat und das Gericht zu einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verpflichtet ist. Keine vernünftige Partei kann daraus, dass ein Richter seinen Pflichten nachkommt, vernünftige Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit herleiten (vgl. Senat, Beschluss vom 30.01.2013 - 1 W 31/12, juris Rn. 17). Selbst wenn die Grenzen der Hinweispflicht überschritten werden, begründet dies nicht per se die Besorgnis der Befangenheit, sondern erst dann, wenn sich der Richter von dem üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Denn das Ablehnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch geeignet, die Rechtsauffassung des Richters zur Überprüfung anderer, mit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befasster Richter oder der Rechtsmittelinstanz zu stellen. Es dient vielmehr allein dazu, die Beteiligten vor Parteilichkeit zu bewahren. Ein Ablehnungsgesuch kann daher grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass unrichtige Entscheidungen in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht getroffen worden seien (Senat, a.a.O. Rn. 21).

Der Umstand, dass der abgelehnte Richter in seinem Hinweis vom 18.02.2025 auch auf den Vortrag der Parteien aus dem Hauptsacheverfahren abgestellt hat, beruht offen erkennbar auf der zunächst unterlassenen Abgrenzung der einzelnen Verfahrensarten einerseits und der später vonseiten der Beschwerdeführerin veranlassten Einbeziehung:Bereits beim Amtsgericht hätte die Klage in der Hauptsache nicht in dem ursprünglichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 4 C 5767/23 fortgesetzt werden dürfen; es hätte vielmehr einer separaten Erfassung mit gesonderten Akten und - insbesondere - einer vorherigen Aufforderung eines Kostenvorschusses nach § 12 Abs. 1 GKG bedurft. Da dies unterblieben ist, befindet sich damit tatsächlich der gesamte Akteninhalt des Verfügungsverfahrens in der Akte der Hauptsacheklage, die nach Verweisung an das Landgericht das Aktenzeichen 2 O 79/24 erhielt.Eine Vermengung der beiden Verfahren erfolgte sodann allerdings auch inhaltlich durch die Beschwerdeführerin, als sie zum Aktenzeichen 2 O 79/24 - und damit zum Hauptsacheverfahren - mit Schriftsatz vom 28.01.2025 die Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 927 ZPO beantragte. Diese - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 - I ZR 152/13, juris Rn. 36; s.a. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 23) - Verfahrensweise hatte dazu geführt, dass der Aufhebungsantrag als weiterer Widerklageantrag der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren zu behandeln war (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 - I ZR 152/13, juris Rn. 36).

Soweit der abgelehnte Richter demnach seinem Hinweis auch den Vortrag in der Hauptsache zugrunde legte, war dies nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2025 selbst auf das in dem Hauptsacheverfahren ergangene Teil-Anerkenntnisurteil bezog und ergänzend vortrug, dass ein sonstiger Rechtsgrund für die Unterlassung der Unterbrechung der Energieversorgung nicht gegeben sei. Angesichts dieser Ausführungen sowie des Hinweises des zuvor zuständigen Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2024, wonach keine sonstige Anspruchsgrundlage bestehe, war ein erneuter Hinweis durchaus angezeigt, soweit der nunmehr zuständige Richter eine abweichende Rechtsauffassung vertrat. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin schon in den Schriftsätzen vom 04.12.2023 und 10.01.2024 eine Rechtsauffassung dahingehend geäußert hatte, wonach ein Unterlassungsanspruch auch unabhängig von dem Nutzungsvertrag vom 04.11.2011 bestehe. Wie der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme überdies zutreffend erläutert hat, wurde insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes verpflichtet ist, sogar in der Klageschrift vom 04.12.2023 und sodann nochmals in dem Teil-Anerkenntnisurteil schon ausdrücklich thematisiert. Angesichts dieses Verfahrensgangs hat der abgelehnte Richter richtig erkannt, dass das Gericht grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist, den dargelegten Sachverhalt auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen und die Parteien ggf. nach § 139 Abs. 1 und 4 ZPO zur Ergänzung ihres Prozessvortrags anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 6/03, juris Rn. 21). Die Prüfung, ob und inwieweit der Hinweis auf einen möglichen Anspruch nach § 32 Abs. 1 EnWG in der Sache im Einklang mit der materiellen Rechtslage steht, ist, wie bereits dargelegt, nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens.Die gesonderte Erfassung des Aufhebungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 2 O 44/25 stellte sich vor diesem Hintergrund als bloßer formaler Fehler dar, der für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Ablehnungsantrages schließlich auf die Mitteilung nach § 104 EnWG an die Regulierungsbehörde abstellt, ist zunächst festzuhalten, dass eine entsprechende Verfügung jedenfalls nicht zum Aktenzeichen 2 O 44/25 zur Akte gelangt ist. Nach der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters wurde eine solche zwar im Verfahren 2 O 79/24 angekündigt, mit Blick auf die noch laufenden Stellungnahmefristen jedoch nicht verfügt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb ein rechtlicher Hinweis auf seiner Ansicht nach bestehende, gesetzliche Meldepflichten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292). Der Gebührenstreitwert des Aufhebungsverfahrens richtet sich seinerseits nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und entspricht in der Regel dem Gebührenstreitwert des Anordnungsverfahrens (vgl. BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 56. Ed., § 927 Rn. 84, m.w.N.).