Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.08.2025 – 12 U 94/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0821.12U94.24.00
Tenor§
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen ... (Name 01) wird verworfen.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 07.08.2024, Az. 3 O 112/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter ärztlich fehlerhafter Behandlungen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Sie stellte sich im Krankenhaus der Beklagten am 10.03.2015 mit dem Wunsch auf eine adipositaschirurgische Operation vor, um ihr Körpergewicht zu reduzieren und Gesundheitsrisiken zu verringern. Ihr wurde zunächst zu einer konservativen Therapie mit einer Essensumstellung geraten. Bei der erneuten Beratung in der Kliniksprechstunde am 16.03.2016 und 25.04.2016 wurde ihr eine Schlauchmagen-Operation (Sleeve-Gastrektomie) empfohlen, bei der durch Einbringung eines Schlauches das Fassungsvermögen des Magens mit dem Ziel eines dauerhaften Gewichtsverlustes verringert werden sollte. Diese Operation wurde am 25.05.2016 laparoskopisch durchgeführt, wobei die bei Herstellung des Schlauchmagens entstandenen Schnittstellen mit einem Klammernahtgerät versorgt wurden.
Am 27.05.2016 wurde bei der Klägerin nach Ansteigen der Entzündungsparameter, schmerzhaftem Abdomen und Kaltschweiß eine Revisionsoperation durchgeführt, bei der sich an zwei Stellen eine Klammernahtinsuffizienz mit der Folge einer Peritonitis zeigte. Die Klammernaht wurde übernäht und die Peritonitis mittels eines Spühl-Saug-Manövers, mit Dränagen sowie einer Antibiose behandelt.
Am 06.06.2016 wurde eine zuvor gelegte Magensonde nach antibiotischer Abschirmung entfernt. Nachdem die Klägerin wiederholt erbrechen musste, wurde am 09.06.2016 eine Gastroskopie durchgeführt und es wurde eine Duodenalsonde angelegt. Der Transport aus dem Magen in den Zwölffingerdarm konnte hierdurch jedoch nicht reaktiviert werden. Am 21.06.2016 wurde daraufhin wegen der behinderten Magenentleerung eine weitere Revisionsoperation durchgeführt, bei der unter Umwandlung des Schlauchmagens in eine sog. „Roux-Y-Situation“ zwei Drittel des Magens entfernt wurden.
Die Klägerin hat einen Behandlungsfehler darin gesehen, dass bei der Operation am 25.05.2016 die Schnittstellen fehlerhaft lediglich geklammert und nicht vernäht worden seien. Die Klammerung sei darüber hinaus nur unzureichend mit der Folge einer Insuffizienz erfolgt und die Leckage sei fehlerhaft nicht erkannt und behandelt worden. Die am 27.05.2016 durchgeführte offene chirurgische Übernähung der Leckage sei zu spät und nicht fachgerecht erfolgt. Die am 21.06.2016 vorgenommene Resektion des Magens sei mangels Indikation als grob behandlungsfehlerhaft anzusehen. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, über die Risiken der Operation am 25.05.2016 nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein; hinsichtlich der weiteren Eingriffe sei eine Aufklärung nicht erfolgt.
Die Beklagte hat u.a. behauptet, die Klägerin über den Ablauf der Operation vom 25.05.2016, die Risiken einer Undichtigkeit der Klammernaht und eines Narbenbruchs mündlich und schriftlich aufgeklärt zu haben. Auch über die Notwendigkeit der Revisionsoperation am 27.05.2016 sei die Klägerin aufgeklärt worden und es habe hinsichtlich der Operation am 21.06.2016 ein umfangreiches Aufklärungsgespräch mit der Besprechung zweier Aufklärungsbögen gegeben. Die Beklagte hat ferner den Einwand der hypothetischen Einwilligung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass entsprechend den vom beauftragten Sachverständigen überzeugend aufgearbeiteten Fall- und Behandlungsdokumentationen ärztliche Behandlungsfehler nicht vorlägen. Bei der Operation vom 25.05.2016 sei entgegen der Annahme der Klägerin die Verwendung von linearen Klammernahtgeräten anerkannter Standard. Das Übernähen verringere gegenüber der Klammerung zwar möglicherwiese das – im Streitfall nicht realisierte – Nachblutungsrisiko, habe aber keinen Einfluss auf das Entstehen von Undichtigkeiten. Die Klammerung sei im Übrigen zureichend gewesen; während der Operation seien Undichtigkeiten durch eine entsprechende Prüfung ausgeschlossen worden.
Die Operation vom 27.05.2016 sei ebenfalls fehlerfrei und rechtzeitig durchgeführt worden. Die Entzündungsparameter seien an diesem Tag angestiegen, während die vitalen Parameter noch normal gewesen seien. Dass die Leckage nicht fachgerecht übernäht worden sei, sei nicht festzustellen. Engstellen im Bereich des Schlauchmagens seien bekannte Phänomene und eine häufige Komplikation. Der für die gelegte Sonde verwendete Durchmesser von 36Charr./French (entsprechend 11mm) sei nicht zu beanstanden.
Die bei der Operation am 21.06.2016 vorgenommene Resektion des verschlossenen Magenteils und die Wiederherstellung der Nahrungspassage mit Anbindung an den Dünndarm sei die einzig richtige und lebensrettende Maßnahme für die Klägerin gewesen. Die Klägerin sei darüber hinaus von den jeweiligen Eingriffen rechtzeitig und in ausreichendem Maße über die verbundenen Risiken aufgeklärt worden, was die jeweils unterzeichneten Aufklärungsbögen belegten. Eine Aufklärung über weniger invasive Behandlungen sei nach Einschätzung des Sachverständigen nicht veranlasst gewesen, weil ein Abwarten unter antibiotischer Abschirmung bei einer Leckage nach Klammerruptur bei gleichzeitiger Stenose unterhalb der Leckage nach einer Schlauchmagen-Operation keine vertretbare Alternative gewesen sei. Die Stenose schließe weniger invasive Behandlungen wegen austretender Magensäure über die Speiseröhre in die Bauchhöhle und damit verbundener Lebensgefahr vielmehr aus.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.08.2024 zugestellte Urteil am 02.09.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.11.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.11.2024 begründet.
Sie macht geltend, dass im Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt geblieben sei, ob die eingetretene Komplikation eines unzureichenden Abflusses aus dem Schlauchmagen durch eine andere Operationstechnik hätte verhindert werden können und ob das Übernähen der Leckage nicht einen Behandlungsfehler darstelle. Auch habe der Sachverständige sich nicht dazu geäußert, ob die Wahl des Durchmessers der Sonde leitliniengerecht oder fehlerhaft erfolgt sei. Das Landgericht sei dem Gutachten des Sachverständigen kritiklos gefolgt. Eine Reaktion der Ärzte auf die bei der Klägerin aufgetretene Klammernahtinsuffizienz sei viel zu spät erfolgt, was einen groben Behandlungsfehler darstelle. Der Sachverständige habe nicht erklärt, wie es zu den im pathologischen Bericht bei der Klägerin festgestellten schweren Entzündungen der Magenwand gekommen sei, die nach den Angaben des Sachverständigen die Einengung im Bereich des Schlauchmagens erklären könnten. Bei der Operation vom 25.05.2016 hätte die Leckage bereits intraoperativ erkannt werden müssen, so dass der Eingriff nicht lege artis vorgenommen worden sei und die Folgeeingriffe vermeidbar gewesen seien. Der Sachverständige habe sich im Übrigen nicht dazu erklärt, ob das Fehlen des radiologischen Befundes vom 20.06.2016 relevant gewesen sei.
Die Klägerin behauptet ferner weiterhin, nicht über die Risiken und die Folgen der Operationen aufgeklärt worden zu sein. Es fehle „jede Risikoaufklärung“. Das Landgericht habe sie zur Frage der Aufklärung nicht angehört und lediglich den Sachverständigen hierzu befragt. Das Landgericht sei auf die geltend gemachten Rügen in Bezug auf die tatsächlichen Aufklärungsmängel nicht eingegangen.
Die Klägerin hat ferner den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er habe sich mit der tatsächlichen Indikation zur Operation und den hierfür geltenden Leitlinien nicht auseinandergesetzt und insoweit zu beachtende Kontraindikationen, Komorbiditäten und psychische Störungen nicht berücksichtigt und untersucht. Darüber hinaus gehöre die Beklagte zur Sana-Klinikum Gruppe, bei deren Klinikum in ... (Ort 01) der Sachverständige nach seinen Angaben beschäftigt gewesen sei, eine mögliche Verbindung aber nicht offengelegt habe. Dies sei möglicherweise auch der Grund, weshalb er mit einer Leitlinie argumentiert habe, die es zum Zeitpunkt der Operation noch gar nicht gegeben habe.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
die Beklagte zu verurteilten, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 50.000 € betragen soll, nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.02.2020 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Behandlung im Klinikum ... (Ort 02) vom 25.05.2016, 27.05.2016 sowie 21.06.2016 zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
die Beklagte zu verurteilten, an sie rückständigen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 19.439,12 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.02.2020 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen monatlichen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 260,49 €, beginnend ab dem 01.05.2020, zahlbar im Voraus bis zum 3. eines jeden Kalendermonats und Abänderungsmöglichkeit entsprechend § 323 ZPO unterliegend, zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.974,40€ nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.02.2020 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilten, an sie 3.061,16 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.09.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Berufungsangriffen der Klägerin entgegen.
II.
Die form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat bereits dem Grunde nach gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus §§ 630a ff., § 280 Abs. 1, §§ 278, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem geschlossenen Behandlungsvertrag oder aus § 823 Abs. 1, §§ 831, 253 Abs. 2 BGB.
1. Das Landgericht hat einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der ärztlichen Versorgung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mit Recht verneint. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen sind auch zur Überzeugung des Senats zutreffend und mithin im Berufungsrechtszug bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige ... (Name 01) ist ausgewiesener Spezialist für Adipositaschirurgie und hat unter besonders eingehender und überzeugender Würdigung aller maßgeblichen und entscheidungserheblichen Aspekte bei den bei der Klägerin durchgeführten Eingriffen keinerlei Anhaltspunkte für ärztliche Behandlungsfehler festgestellt. Das Landgericht hat in der ausführlichen und erschöpfenden Begutachtung völlig zu Recht keine Unklarheiten oder Widersprüche gesehen, die Anlass für eine von den Feststellungen des Sachverständigen abweichende Würdigung und eine weitere Beweiserhebung gemäß § 412 Abs. 1 ZPO hätten geben können.
Die Klägerin vermag mit der Berufungsbegründung nicht plausibel aufzuzeigen, inwieweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Behandlungsfehler vorliegen sollen. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, warum die bei der Operation vom 25.05.2016 aufgetretene Leckage der Klammernahtreihe eine typische Komplikation infolge der durch die Schlauchmagenoperationen entstehenden hohen Druckverhältnisse im Magen darstelle, es keinen Hinweis auf einen Behandlungsfehler gebe und das Klammernahtverfahren ärztlicher Facharztstandard sei. Die Behauptung der Klägerin, die Leckage habe bereits während der Operation erkannt werden müssen, trifft nicht zu. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ist bei der Operation eine Dichtigkeitsprüfung durch Füllung des Schlauchmagens mit einer Blau-Lösung durchgeführt und dokumentiert worden, wobei eine Undichtigkeit ausgeschlossen wurde. Auch ist eine solche Dichtigkeitsprüfung nicht zwingend vorgeschrieben, da allgemein nicht über intraoperativ sichtbare Undichtigkeiten berichtet wird, sondern sich solche Komplikationen regelmäßig erst postoperativ zeigen. Der Durchmesser der Kalibrationssonde war richtig bemessen, denn dieser wurde nach der eingehenden Begutachtung des Sachverständigen in Übereinstimmung mit der hierzu vorherrschenden internationalen Handhabung und Literatur – in Abwägung der erhöhten Gefahr für Durchblutungsstörungen und Leckagen bei der Verwendung noch dickerer Sonden (50 Charr./French und mehr) einerseits und dem Risiko der Engstellung (Stenosierung) bei dünneren Sonden andererseits – mit 36 Charr./French zutreffend gewählt.
Ferner hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass die aufgrund der angestiegenen Entzündungswerte und auftretenden Beschwerden erforderliche und als offene Revision durchgeführte Operation vom 27.05.2016 ohne schuldhaftes Zuwarten, sondern rechtzeitig und zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte, was in der Praxis leider nicht immer zu beobachten sei. Warum diese substantiiert begründete Einschätzung des Gutachters unzutreffend und eine „Reaktion (…) viel zu spät“ erfolgt sein soll, ist nicht nachzuvollziehen; die Berufungsbegründung setzt sich hiermit nicht weiter auseinander.
Dass nach dieser Operation eine stark ausgeprägten Stenose von 3 cm im unteren Bereich des Schlauchmagens festgestellt wurde, aufgrund derer sich der nicht in den Zwölffingerdarm abfließende Mageninhalt aufstaute und zu Erbrechen und starken Verletzungen im Bereich der Speiseröhre führte, lässt nach der fundiert begründeten Einschätzung des Sachverständigen ebenfalls nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Vielmehr handelt es sich um eine typische Komplikation, deren Ursache möglicherweise durch eine pathologisch festgestellte schwere Entzündung der Magenwand zu erklären ist. Dass der Sachverständige nicht dargelegt hat, worauf konkret dieser krankhafte Befund an der Magenwand zurückzuführen ist, stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Mangel des Gutachtens dar und gibt auch keinen Hinweis auf einen möglichen Behandlungsfehler. Im Gutachten ist vielmehr nachvollziehbar ausgeführt, dass derartige Stenosen die zweithäufigste operationstechnische Komplikation der Schlauchmagen-Operation darstellen und eine solche Situation möglicherweise bereits nach der ersten Operation vorlag oder durch die bei der Revisionsoperation durchgeführte Übernähung entstanden ist.
Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der dritten Operation vom 21.06.2016 ein Behandlungsfehler nicht festzustellen. Die durchgeführte Durchtrennung des Restmagens und die Umwandlung in eine sog. „Roux-Y-Situation“ war nach der überzeugenden Bewertung des Gutachters aufgrund der irreparablen und ausgeprägten Engstellung ohne eine Chance auf konservative Behandlung unumgänglich und die veranlasste operative Technik entsprach den geltenden Standards. Dass der Sachverständige seinen Hinweis auf den fehlenden Befund des Radiologen vom 20.06.2016 nicht näher erläutert hat, stellt in diesem Zusammenhang entgegen der Annahme der Klägerin kein Mangel des Gutachtens dar und gibt auch zu weiterer Aufklärung und Beweiserhebung keine Veranlassung. Vielmehr ging es hier ersichtlich um die Diagnostik zur Beurteilung der Engstelle durch eine Kontrastmittelgabe, die die Klägerin zunächst abgelehnt hatte, dann jedoch aufgrund täglichen Erbrechens nach ärztlicher Beratung doch hat durchführen lassen. An der Behandlungspflicht einer Umwandlung des Schlauchmagens ändert der fehlende Röntgenbefund indes nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Gutachters nichts (S. 16 des Gutachtens).
2. Das mit der Berufungsbegründung gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen ist bereits unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO angebracht worden ist und die Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die geltend gemachten Ablehnungsgründe ergeben sich bereits aus dem schriftlichen Gutachten vom 30.03.2022
Im Übrigen gibt das klägerische Vorbringen für eine Besorgnis der Befangenheit auch nichts her (§ 406 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 2 ZPO). Dass der Sachverständige für eine Klinik tätig war, die zum gleichen deutschlandweit tätigen Klinikkonzern gehört wie die Beklagte, lässt für ein besonderes Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Sachverständigen zur Beklagten, das bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung geben könnte, nichts erkennen. Die darüber hinaus geltend gemachten Ablehnungsgründe, mit denen - auch unzutreffend – eine unzureichende Auseinandersetzung mit geltenden Leitlinien und eine unvollständige Begutachtung der Eingriffsvoraussetzungen beanstandet werden, sind ersichtlich ungeeignet, ein subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Darüber hinaus hat der Sachverständige in seinem Gutachten fundiert dargelegt, dass bei der Klägerin die Indikation zu dem von ihr auch bereits seit längerem gewünschten Eingriff aufgrund extremer Adipositas (Grad 3) vorlag.
Eine erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen gemäß § 412 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht veranlasst.
Der Senat kann selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Die Entscheidung über die Ablehnung eines im ersten Rechtszug tätig gewordenen Sachverständigen obliegt dem Berufungsgericht, wenn das Ablehnungsgesuch, wie im vorliegenden Fall, erst während des Berufungsverfahrens vorgebracht wird (vgl. OLG Köln MDR 1977, 57; OLG Kobelnz OLGR 2000, 442; Anders/Gehle, ZPO 83. Aufl. § 406 Rn. 23 - beck-online). § 406 Abs. 2, 4 ZPO stehen dem nicht entgegen, da diese auf eine laufende Beweisaufnahme zugeschnitten sind, auf die es im Berufungsrechtszug nicht mehr ankommt; zudem sprechen für eine eigene Entscheidungskompetenz des Senats auch prozessökonomische Gesichtspunkte.
3. Die Berufung hat auch insofern keinen Erfolg, als die Klägerin eine unzureichende bzw. fehlende Aufklärung rügt. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine rechtzeitige und ausreichende Aufklärung der Klägerin über die mit den Operationen verbundenen Risiken festgestellt.
Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung über die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken voraus (§ 630d Abs. 2 BGB), bei der ihm eine allgemeine Vorstellung von den Chancen und Risiken der Behandlung "im Großen und Ganzen" zu vermitteln ist, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern, wobei die Aufklärung entsprechend § 630e Abs. 2 BGB mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2024 – VI ZR 188/23 -, juris m.w.N.).
Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Eintragungen in der Patientenakte vorgetragen, dass die Klägerin sich in der Klinik der Beklagten bereits weit vor dem Eingriff am 10.03.2015 mit dem konkreten Wunsch nach einer adipositaschirurgischen Operation vorgestellt habe und sich – als Intensivschwester selbst dem medizinischen Bereich angehörend – zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend vorinformiert hatte („Krankenschwester, kommt mit klaren Vorstellungen, möchte adipositaschirurgischen Eingriff, hat sich belesen, Aufklärung erfolgt, ausführliches Gespräch, Broschüren ausgehändigt, soll Essensplan erstellen“). Nach Anraten einer zunächst konservativen Therapie sei die Klägerin am 16.03.2016 erneut erschienen. Es sei wiederum ein Aufklärungsgespräch geführt und vermerkt worden, dass die Klägerin die Operation wünsche. Eine weitere Beratung sei am 25.04.2016 erfolgt („Situation besprochen, Aufklärung zu Procedere erfolgt“).
Zusätzlich zu diesen mehrfachen Vorgesprächen sei für die am 25.05.2016 geplante Operation am 24.05.2016 ein weiteres Aufklärungsgespräch geführt worden, bei dem der Klägerin anhand eines schriftlichen Aufklärungsbogens nochmals der Ablauf der Operation erklärt und die bestehenden Risiken („Undichtigkeit der Klammernaht mit der Folge von Blutungen und/oder einer schweren Bauchfellentzündung [Peritonitis] mit Darmlähmung […]“) laienverständlich erläutert worden seien. Die im Aufklärungsbogen ausführlich dargelegten Erfolgsaussichten und Alternativen seien dabei Gegenstand des geführten Gespräches gewesen. Insbesondere seien die handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen („Adipositas sleeve Gastrektomie, 1. laparoskopisch 2. Erweiterung der OP nach Befund, Wundinfektion, Nachblutung, Thromboembolie, Nahtinsuffizienz, Re-Operation, Narbenhernie“) mit der Klägerin durchgegangen worden (Aufklärungsbogen vom 24.05.2016 mit handschriftlichen Anmerkungen, Bl. 86-92). Die Klägerin habe sich in Kenntnis der Risiken mit der Durchführung des Eingriffs einverstanden erklärt und dies durch ihre Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen demonstriert.
Nachdem sich postoperativ ein akutes Abdomen entwickelt habe, sei am 27.05.2016 über die Notwendigkeit einer unverzüglich zu veranlassenden Revisionsoperation ein Aufklärungsgespräch geführt worden (Aufklärungsbogen vom 27.05.2016 mit handschriftlichen Anmerkungen, Bl. 95-97 d.A.). Nach postoperativer Feststellung einer Magenausgangsstenose mit rezidivierendem Erbrechen habe mit der Klägerin über die sodann erforderliche Revisionsoperation erneut ein umfangreiches Aufklärungsgespräch stattgefunden, bei dem insbesondere auch die in den Aufklärungsbögen handschriftlich eingetragenen Risiken („Blutungen, Anastomoseninsuffizienz, Bauchfellentzündung, Darmlähmung, Verklebungen und Abdeckungen des Darms, erneute Operation, intraabdominaler Abszess, Verwachsungen im Bauchraum, Wundheilungsstörungen“) besprochen worden seien (Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Notizen vom 20.06.2016, Bl. 100-103, Bl. 104-109 d.A.).
Die Klägerin hat demgegenüber in der in der Klageschrift geltend gemacht, nicht über die Risiken der Operation am 25.05.2016 aufgeklärt worden zu sein. Hinsichtlich der weiteren Eingriffe am 27.05.2016 sowie am 21.06.2016 sei „überhaupt keine Aufklärung“ erfolgt, und zwar weder über die erfolgte Operationserweiterung, das bestehende Risiko, noch den eingetretenen Verlauf und die Folgen, welche eine Magenteilresektion haben würde. Auch über bestehende Behandlungsalternativen sei sie nicht aufgeklärt worden. Mit der Berufungsbegründung wiederholt sie dieses Vorbringen: Sie sei „vor der ersten Operation (Aufklärung am Tag der Operation) nicht über die Risiken und Folgen dieser Operation ausführlich aufgeklärt“ worden. Auch „über das Aufgehen der Nähte nach dieser Operation“ sei nicht aufgeklärt worden. Es habe „jede Risikoaufklärung“ gefehlt; die Klägerin sei „über diese Folgen im Dunkeln gelassen“. „Allein schon die Tatsache, dass die Aufklärung erst am Tag der Operation erfolgte“, spreche „eher dafür, dass ein Aufklärungsmangel“ vorliege. Auch „bei den Folgeoperationen, insbesondere der Operation vom 21.06.2016“ sei es nicht zur Aufklärung gekommen.
Diese unkonkreten und substanzlosen Ausführungen der Klägerin weisen keinen erkennbaren Bezug zu dem spezifizierten und schlüssigen Sachvortrag der Beklagten über die verschiedenen geführten Aufklärungsgespräche auf und gehen auch nicht auf den Inhalt und Umfang der hinsichtlich der jeweils zugrunde liegenden Risiken handschriftlich ergänzten Aufklärungsbögen ein, die eine entsprechend eingriffsspezifisch und ordnungsgemäß erfolgte Risikoaufklärung indizieren (vgl. hierzu Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl. Rd. C 88). Die Klägerin trägt auch mit der Berufungsbegründung nicht weiter vor, worüber sie – entgegen dem ausführlichen Vorbringen der Beklagten – konkret nicht aufgeklärt worden sein soll. Die diesbezüglichen substanzlosen Rügen und Einwände reichen insoweit nicht aus. Dies gilt auch für die durch nichts näher konkretisierte Behauptung, die Aufklärung zum Eingriff vom 25.05.2016 sei erst am Tag der Operation und nicht entsprechend der ausführlichen Dokumentation bereits am 24.05.2016 erfolgt, was „eher für einen Aufklärungsmangel“ spreche.
Auch sind Fehler der die mündlichen Aufklärungen indizierenden Dokumentationen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Der festgestellte Inhalt der danach jeweils eingriffsspezifisch erfolgten Aufklärung der Klägerin war entsprechend der nachvollziehbaren Würdigung des Sachverständigen vielmehr ordnungsgemäß und ausreichend. Insbesondere bedurfte es danach auch hinsichtlich des Eingriffs vom 21.06.2016 keiner gesonderten Belehrung über andere mögliche Vorgehensweisen, denn nach der plausibel erläuterten Einschätzung des Sachverständigen gab es insoweit wegen bestehender Lebensgefahr keine aufklärungsbedürftigen Behandlungsalternativen, auch nicht solche mit einer weiteren Beobachtung unter antibiotische Abschirmung.
Da die Klägerin dem detaillierten und ausführlichen Vorbringen der Beklagten zu den geführten Aufklärungsgesprächen nicht substantiiert entgegengetreten ist (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), hat das Landgericht im Ergebnis auch insoweit rechtsfehlerfrei entschieden. Im Übrigen hätte der von der Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung Erfolg. Die Klägerin hat einen Entscheidungskonflikt bereits nicht vorgetragen.
4. Im Hinblick darauf, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).