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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.12.2025 – 6 U 76/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1216.6U76.24.00

Tenor§

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.06.2024, Az.: 14 O 417/21, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.261,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 sowie weitere 480,12 € an die ... (GmbH 01), vertreten durch die Geschäftsführer ... (Name 01) und ... (Name 02), Hansastraße 19, 80686 München zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 23.541 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2021 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Strausberg, Az.: 10 OH 4/20, trägt die Beklagte.

Dieses sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Reparaturleistung an ihrem Fahrzeug ... (Fahrzeug 01).

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug ... (Fahrzeug 01) am 04.03.2020 zu einer Reparatur in die Werkstatt der Beklagten verbringen. Die Beklagte stellte u.a. Metallspäne im Kraftstoffsystem fest und teilte der Klägerin mit, der Hersteller sehe in einem solchen Fall den Komplettaustausch von Tank, Kraftstoffleitungen und Injektoren vor. Dies koste ca 10.000 €. Alternativ komme eine Reinigung der Komponenten zum Festpreis von 5.000 € in Betracht. Die Klägerin beauftragte diese Variante. Nach bis zum 11.06.2020 erfolgter Reparatur, bei der u.a. die Injektoren bei der ... (GmbH 02) gereinigt und instandgesetzt wurden, stellte die Klägerin im Anschluss an die Betankung des Fahrzeugs Geräusche fest, worauf sie das Fahrzeug am 12.06.2020 wieder zur Beklagten brachte. Diese diagnostizierte abermals Späne im Kraftstoffsystem und übersandte die Injektoren nochmals an die ... (GmbH 02). Am 17.09.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Fahrzeug solle abgeholt werden, sie würde keine weiteren Arbeiten ausführen. Die Beklagte stellte Rechnung über 4.954,76 €.

Die Klägerin verbrachte das Fahrzeug zu der Kfz-Werkstatt ... (Werkstatt 01), die unter dem 23.09.2020 einen Kostenvoranschlag für die Reparatur des Fahrzeugs über 4.796,75 € vorlegte. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 beantragte die Klägerin vor dem Amtsgericht Strausberg ein selbständiges Beweisverfahren (Az.: 10 OH 4/20) mit dem Ziel festzustellen, dass die Reparatur der Beklagten nicht fachgerecht und nicht erfolgreich durchgeführt worden sei und dass für die fachgerechte Reparatur Kosten in Höhe des vorbenannten Kostenvoranschlages anfielen. Auf das unter dem 12.07.2021 erstellte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. ... (Name 03) (Bl. 39ff der Beiakte) wird Bezug genommen.

Unter dem 05.08.2021 erteilte die Klägerin der Firma ... (Werkstatt 01) einen Reparaturauftrag, wobei sie ihr einen separat erworbenen Kraftstofftank zur Verfügung stellte. Die Reparatur war am 24.09.2021 abgeschlossen, die Firma ... (Werkstatt 01) stellte der Klägerin dafür 4.998.34 € in Rechnung. Zudem berechnete die ... (Werkstatt 01) der Klägerin Standkosten für 345 Tage zu je 9,45 €, insgesamt 3.879,69 €.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Reparatur mangelhaft ausgeführt. Sie habe die Schadensursache nicht beseitigt, obwohl sie zugesichert habe, dass die vereinbarte Festpreisreparatur eine nachhaltige und sichere Reparaturvariante darstelle. Im Kraftstoffsystem des Fahrzeugs hätten sich auch nach dem Nachbesserungsversuch der Beklagten nach wie vor Späne befunden, so dass es jederzeit wieder zu einem Ausfall hätte kommen können. Die von der Fa. ... (Werkstatt 01) durchgeführten Arbeiten seien zu einer fachgerechten Reparatur und zur Beseitigung von durch die Standzeit verursachten weiteren Mängeln erforderlich gewesen. Die Beklagte habe ihr die bei der Fa ... (Werkstatt 01) entstandenen Reparaturkosten (4.998,34 €), die Kosten des Tanks (379,95 €) sowie die Standgebühren (3.879,69 €) zu ersetzen. Auf den Gesamtbetrag von 9.257,98 € hat sich die Klägerin die Werklohnforderung der Beklagten für den von ihr unternommenen Reparaturversuch in Höhe von 4.954,76 € anrechnen lassen. Zusätzlich zu der sich daraus ergebenden Forderung von 4.303,22 € hat sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23.954 € wegen des Ausfalls des Fahrzeugs vom 15.08.2020 bis zum 24. September 2021 (406 Tage zu je 59 €), jeweils nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, das Fahrzeug erfolgreich repariert zu haben. Sie habe mit der Klägerin zur Vermeidung von Kosten von weit über 10.000,- € netto für den vom Hersteller für solche Fälle vorgesehenen Austausch des gesamten Kraftstoffsystems vom Tank bis zu den Einspritzdüsen vereinbart, dass stattdessen der Tank entleert und gereinigt, die Kraftstoffleitungen gereinigt und die Hochdruckpumpe und alle 6 Injektoren zur Prüfung und Instandsetzung dem … (GmbH 02)-Service übersandt werden sollten. So sei verfahren worden; eine im Anschluss durchgeführte Probefahrt habe keine Beanstandungen ergeben. Nachdem das Fahrzeug von der Klägerin zur Nachbesserung zurückgebracht worden sei, habe sie nach Prüfung erneut Injektoren und Hochdruckpumpe durch die ... (GmbH 02) instandsetzen lassen. Auch diese Reparatur sei erfolgreich gewesen und das Fahrzeug habe im Anschluss eine erneute Probefahrt beanstandungsfrei absolviert.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und der Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen die Klage in Höhe von 3.532,54 € sowie wegen der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung zugesprochen und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe wegen mangelhafter Werkleistung der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar hätte die Zeugenvernehmung nicht ergeben, dass die Beklagte für den Erfolg der Reparatur hätte einstehen wollen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei die Reparatur aber fehlerhaft ausgeführt worden, entweder durch die Beklagte selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfin die ... (GmbH 02), die die Injektoren instandgesetzt habe. Entsprechend könne die Klägerin die bei der Fa ... (Werkstatt 01) aufgewendeten Reparaturkosten verlangen, einschließlich der Kosten, die für die Reparatur der Standschäden angefallen seien. Nicht erstattungsfähig seien - als Sowiesokosten - die Kosten für den Tank und dessen Einbau. Auch der Ersatz der Standgebühr sei gerechtfertigt. Die Klägerin könne allerdings nicht die von ihr begehrte Nutzungsentschädigung verlangen, weil ein Nutzungswillen der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht festzustellen sei.

Beide Parteien wenden sich mit wechselseitigen Berufungen gegen das ihnen jeweils am 28.06.2024 zugestellte Urteil. Die Berufung der Klägerin ist am 16.07.2024 bei Gericht eingegangen und mit am 14.08.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet worden. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am Montag, den 29.07.2024, eingegangen und das Rechtsmittel innerhalb verlängerter Begründungsfrist mit am 30.09.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet worden.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung verneint. Sie habe sich sogleich um in Ersatzreparatur bemüht. Dass sich diese verzögert habe, sei auf die Dauer des Beweissicherungsverfahrens zurückzuführen, auf dessen Länge sie keinen Einfluss gehabt habe. Sie habe nicht gewusst und nicht wissen können, wann dieses Verfahrens abgeschlossen sein würde und entsprechend nicht disponieren können. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar gewesen, sich um ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe ihr auch nicht der notwendige Nutzungswille gefehlt. Sie sei für ihre tägliche Lebensgestaltung auf ein eigenes Kfz angewiesen. Sie wohne am Rande von ... (Ort 01), der öffentliche Personennahverkehr verkehre nur in einer unzureichenden Taktung. Einkaufsmöglichkeiten bestünden in erster Linie in einem nur mit dem PKW zu erreichenden Gewerbegebiet außerhalb der Ortschaft. Sie versorge ihren herzkranken, in der Mobilität eingeschränkten Vater und bedürfe für Einkäufe, Fahrten zum Arzt und Sozialkontakte ein Auto. Ihr Mann nutze ein Fahrzeug für den Arbeitsweg, dieses stehe ihr tagsüber deshalb nicht zur Verfügung. In der Zeit bis zur vollständigen Reparatur des Fahrzeugs habe sie sich regelmäßig Fahrzeuge von Nachbarn oder Freunden geliehen.

Die Klägerin, die zunächst in der Hauptsache verfolgt hat, das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat, beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 23.954 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abweist und führt aus, die Klägerin habe in Bezug auf ihre Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie kein Ersatzfahrzeug beschafft habe. Die Dauer des Beweissicherungsverfahrens sei nicht ihr, der Beklagten, anzulasten. Es fehle jedenfalls an dem notwendigen Nutzungswillen durch die Klägerin.

Die Beklagte greift mit ihrem Rechtsmittel das landgerichtliche Urteil im Umfang ihrer Verurteilung an. Zur Begründung wiederholt sie mit näheren Ausführungen ihre erstinstanzliche Auffassung, dass ihr bereits keine mangelhafte Werkleistung vorzuhalten sei. Jedenfalls habe sie nicht die Reparaturkosten zu ersetzen, die, wie die Auswechslung der Bremsen, auf die lange Standzeit des Fahrzeugs zurückzuführen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die Angriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit näheren Darlegungen für unbegründet. Zutreffend habe das Landgericht einen Sachmangel angenommen und die Beklagte als verpflichtet angesehen, auch die Kosten der Erneuerung der Bremsen zu erstatten.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.07.2025 durch Vernehmung der Zeugen ... (Name 04), ... (Name 05) und ... (Name 06). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akte des AG Strausberg, Az.: 10 OH 4/20, Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufung der Klägerin hat in dem zuletzt verfolgten Umfang im Wesentlichen Erfolg, sie kann von der Beklagten die ihr vom Landgericht nicht zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung - mit geringen Abzügen - verlangen. Die Berufung der Beklagten bleibt hingegen im Wesentlichen unbegründet, denn das Landgericht hat die Beklagte zu Recht als verpflichtet angesehen, der Klägerin aufgrund einer mangelhaften Werkleistung Schadensersatz zu zahlen. Lediglich in Bezug auf einen Teil der Standkosten sowie einen geringen Teil der geltend gemachten Reparaturkosten hat das Landgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben.

1) Der Klägerin steht entgegen der mit ihrer Berufung weiterhin vorgetragenen Ansicht der Beklagten ihr gegenüber ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 3, 281 BGB zu.

a) Die Parteien haben einen Werkvertrag geschlossen, auf Grund dessen die Beklagte das Fahrzeug der Klägerin reparieren sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte mangelhaft ausgeführt, denn das Fahrzeug war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. ... (Name 03) in dem vor dem Amtsgericht Strausberg durchgeführten Beweissicherungsverfahren bei Übergabe an die Klägerin am 17.09.2022 nicht fahrtüchtig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die erneute Beschädigung der zum Einspritzsystem im klägerischen Fahrzeug gehörenden Injektoren, die zu einer weiter bestehenden Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs geführt hat, darauf zurückzuführen sein, dass die notwendigen Reinigungsarbeiten am Kraftstoffsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht im erforderlichen Umfang ausgeführt worden sind, so dass Reste von Metallspänen im System zu den neuen Defekten an den Injektoren geführt hätten. Denkbar sei auch, dass die instandgesetzte Hochdruckpumpe versagt habe und dass daher neuer Metallabrieb in das System gelangt sei, was die Injektoren beschädigt haben würde. Beide Alternativen begründeten eine Haftung der Beklagten. Die Hochdruckpumpe hat zwar nicht die Beklagte selbst instandgesetzt, sondern sich dazu der ... (GmbH 02) bedient. Diese ist aber in Erfüllung der von der Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangenen Verpflichtung tätig geworden, so dass die Beklagte nach § 278 BGB für deren Verschulden einzustehen hätte. Zu Recht hat das Landgericht den Einwand der Beklagten als unerheblich angesehen, sie habe für einen Erfolg der Reparatur nicht einstehen wollen. Dass die Beklagte eine Garantie für die durchgeführten Arbeiten nicht hat übernehmen wollen, kann vielmehr zu ihren Gunsten unterstellt werden, lässt ihre Haftung allerdings nicht entfallen. Denn auch ohne eine solche Garantieerklärung schuldete sie eine mangelfreie Leistung, die sie nach den dargestellten Ausführungen des Sachverständigen nicht erbracht hat. Dabei kann sie sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich aus Kostengründen nicht zu dem herstellerseitig empfohlenen Austausch der Komponenten, sondern für deren bloße Reinigung entschieden hat. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. ... (Name 03) ist zu folgern, dass eine sorgfältige Reinigung den Mangel beseitigt hätte, so dass aus dessen Wiederauftreten auf einen fachlichen Fehler geschlossen werden kann. Dass sich die Klägerin – nach entsprechender Aufklärung - mit einer Reparaturalternative einverstanden erklärt hätte, bei der das Risiko besteht, dass der Mangel nicht beseitigt ist, hat das Landgericht auf Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt und wäre im Hinblick auf die auch mit der Alternativreparatur verbundenen Kosten von immerhin ca 5.000 € auch nicht vorstellbar. Das greift die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht an.

b) Im Ergebnis kann die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist zur Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz verlangen.

aa) Ihr steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der für die Reparatur des Fahrzeugs aufgewendeten Fremdkosten zu. Von der durch die Klägerin insoweit eingereichten Rechnung der Firma ... (Werkstatt 01) vom 24.09.2021 in Höhe von 4.998,34 € brutto (4.200,29 € netto) sind nach der Entscheidung des Landgerichts, der die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist, die Kosten für den Austausch des Tanks (128,55 € netto) und dessen Entsorgung (199,80 € netto) auszunehmen. Auch das mit 2,95 € netto abgerechnete Leuchtmittel für das Bremslicht nebst dessen Einbaukosten von 7,14 € sind nicht erstattungsfähig. Das Bremslicht steht mit den Arbeiten an dem Kraftstoffsystem nicht in Zusammenhang und es ist nicht nachvollziehbar, dass ein solches Leuchtmittel durch eine längere Standzeit eines Fahrzeugs in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind darüber hinausgehende Abzüge nicht gerechtfertigt, insbesondere sind nicht die Kosten für die Instandsetzung der Bremsen herauszurechnen. Dass die Bremsscheiben durch die lange Standzeit des Fahrzeugs Rost angesetzt haben und ersetzt werden mussten, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Soweit sie geltend macht, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt (§ 254 Abs. 2 BGB), weil sie nicht für eine zeitnahe Reparatur des Fahrzeugs gesorgt habe, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg. Der Klägerin ist die verzögerte Reparatur des Fahrzeugs nicht zuzurechnen. Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, betrug bereits die Reparaturzeit bei der Beklagten mehr als sechs Monate. Die Standzeit des Fahrzeugs im Übrigen geht auf die Dauer des selbständigen Beweisverfahrens zurück, das die Klägerin zeitnah nach Rückgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte beantragt hat und zu dessen Verzögerung sie nicht beigetragen hat. Die von ihr angeforderten Vorschüsse für Gerichtskosten- und Sachverständigenkosten hat die Klägerin jeweils fristgerecht eingezahlt und sie hat auch nach Abschluss des Verfahrens zeitnah die Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma ... (Werkstatt 01) in Auftrag gegeben. Zu einer Reparatur des Fahrzeugs vor Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens war sie aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen nicht verpflichtet. Insgesamt ergibt sich für die Reparatur des Fahrzeugs ein erstattungsfähiger Betrag von 3.861,85 € netto (4.595,60 € brutto).

bb) Der Klägerin steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Anspruch auf Ersatz der bei der Firma ... (Werkstatt 01) angefallenen Standkosten für das Fahrzeug zu. Die Klägerin war berechtigt, das Kraftfahrzeug unterzustellen, weil ein Abstellen des nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum aus den vom Landgericht angeführten Gründen mit nicht unerheblichen Risiken behaftet gewesen wäre. Dass das von der Firma ... (Werkstatt 01) insoweit in Rechnung gestellte Entgelt nicht ortsüblich oder unangemessen gewesen wäre, wendet auch die Beklagte nicht ein. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) ist der Klägerin aus den unter aa) angeführten Gründen auch insoweit nicht vorzuhalten. Allerdings kann die Klägerin Standkosten nur für den Zeitraum vom 18.09.2020 bis zum 05.08.2021 (322 Tage) verlangen, weil an diesem Tag der Reparaturauftrag bei der Firma ... (Werkstatt 01) ausgelöst worden ist. Für die Zeit, in der das Fahrzeug zum Zwecke durchzuführender Arbeiten bei der Firma verblieben ist, hat die Beklagte Standkosten nicht mehr zu ersetzen. Der Klägerin steht deshalb ein Ersatz von Standkosten gegenüber der Beklagten nur in Höhe von 322 x 9,45 = 3.042,90 € zzgl. 19 % MwSt., d.h. von 3.621,05 € zu.

cc) Insgesamt kann die Klägerin danach 8.216,65 € (4.595,60 € an Reparaturkosten zzgl. 3.621,05 € an Standkosten) erstattet verlangen. Davon lässt sie sich den von der Beklagten geltend gemachten Werklohn von 4.954,76 € abziehen, so dass ihr noch ein Betrag von 3.261,89 € zuzusprechen war.

dd) Des Weiteren kann die Klägerin von der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts die Zahlung einer Nutzungsentschädigung, verlangen, allerdings lediglich für 399 Tage und insgesamt (nur) in Höhe von 23.541 €. In dieser Höhe hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PkW einbüßt, hat nach allgemeiner Meinung auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er kein Ersatzkraftfahrzeug anmietet, denn der auf einen Mietwagen verzichtende und sparsame Eigentümer soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der ein Ersatzfahrzeug in Anspruch nimmt (BGHZ 40, 345). Voraussetzung ist ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit sowie eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung.Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bereits deshalb nicht für gerechtfertigt erachtet, weil es an einem der Beklagten zuzurechnenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit fehlte, nachdem das Fahrzeug, als es zu der Beklagten verbracht wurde, nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Dies verkennt, dass die Klägerin bei erfolgreicher Reparatur durch die Beklagte das Fahrzeug wieder hätte nutzen können und dass eine solche Reparatur, wie sich aus der nachfolgenden Instandsetzung durch die Firma ... (Werkstatt 01) ergibt, auch technisch möglich war. Dass dies, wie sie geltend macht, ab dem 14.08.2020 zu erwarten gewesen wäre, nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 11.06.2020 zur Nachbesserung der Reparatur wieder zur Beklagten gebracht hat, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat, hat sie das Fahrzeug bei der Firma ... (Werkstatt 01) am 17.09.2021 abgeholt. Vom 14.8.2020 bis zu diesem Tag, also während eines Zeitraumes von 399 Tagen, konnte die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen. Die Klägerin hat durch die entgangene Nutzung ihres Fahrzeugs bis zur Reparatur durch die Firma ... (Werkstatt 01) auch eine fühlbare Beeinträchtigung hinnehmen müssen. Die Gebrauchsmöglichkeit eines privat genutzten Pkw als Vermögensgut ist allgemein anerkannt. Allerdings ist nicht jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen. Vielmehr gelten auch für den Nutzungsausfallschaden die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, 1664; juris). Soweit der Betroffene den Wagen unabhängig von dem haftungsbegründenden Ereignis nicht nutzen konnte oder der Gebrauch von ihm nicht beabsichtigt war, also lediglich eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit vereitelt worden ist, kommt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, denn dann führte die Annahme eines ersatzfähigen Schadens dazu, den Ersatz unter Verletzung des § 253 BGB auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86 52, NJW 1987, 50, 52; BGH, Urteil vom 15.04.1966 - VI ZR 271/64, NJW 1966, 1260, 1261; jew. zit. nach juris). Der Nutzungsausfall stellt daher nur dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn und soweit das Fahrzeug ohne das schädigende Ereignis als Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt worden wäre und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erlitten hat, weil er beispielsweise im Alltag auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen und Beeinträchtigungen in der zeitlichen Planung seines Alltagslebens hinnehmen musste (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 29/11, NZV 2012, 234; juris). Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat die für das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Gutt, in: Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Nutzungsausfallentschädigung, Rn. 5 m.w.N.) den Beweis geführt, dass sie auf die Nutzung des Fahrzeugs angewiesen war. Die Zeugen ... (Name 04), ... (Name 05) und ... (Name 06) haben die – in ihrer persönlichen Anhörung vom 13.05.2025 vertiefte – Darstellung der Klägerin bestätigt, dass sie das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig zu Einkäufen, Arztbesuchen – auch mit ihrem chronisch kranken Vater - und zur Herstellung von Sozialkontakten nutzte. Ein Ausweichen auf das weitere in ihrer Familie vorhandene Fahrzeug war ihr, wie ihr Ehemann bestätigt hat, nicht möglich, weil er dieses wochentags nutzte, um nach ... (Ort 02) zur Arbeit zu fahren und weil es sich um einen Pritschenwagen handelte, in den die Klägerin nur mühevoll und ihr Vater wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht einsteigen konnte. Der Zeuge ... (Name 04), an dessen Aussage zu zweifeln auch im Hinblick auf seine familiäre Verbundenheit mit der Klägerin keine Gründe bestehen, hat zudem die Ausführungen der Klägerin bestätigt, dass sie, solange ihr ein Fahrzeug zur Verfügung stand und auch in der Zeit des Nutzungsausfalls, keine öffentlichen Verkehrsmittel genutzt hat. Dies bot sich, wie auch der Zeuge ... (Name 06) bestätigt hat, bereits deshalb nicht an, weil der von der Wohnung der Klägerin erreichbare öffentliche Personennahverkehr nur ausgedünnt getaktet ist und seine Nutzung deshalb zunächst einen längeren Fußweg bedeutet hätte. Dies hat die Klägerin nachvollziehbar für Arztbesuche mit ihrem in der Mobilität eingeschränkten Vater und Wocheneinkäufe an Lebensmitteln für die Familie als nicht praktikabel angesehen. Stattdessen hat sie sich, wie die Zeugen ... (Name 06) und ... (Name 05) bestätigt haben, regelmäßig deren Fahrzeuge ausgeliehen, um ihre Geschäfte zu besorgen. Beide Zeugen haben bekundet, während des streitgegenständlichen Zeitraums über Fahrzeuge verfügt zu haben, die sie nicht im täglichen Gebrauch nutzen und die sie jeweils nach konkreter Absprache, mal wöchentlich oder mehrfach in der Woche oder auch für einige Tage, als Freunde und Nachbarn der Klägerin zur Verfügung gestellt haben. Gründe, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln, bestehen nicht und trägt auch die Beklagte nicht vor. Dass die Klägerin die Fahrzeuge von Nachbarn und Freunden nutzen konnte, steht ihrem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber der Beklagten nicht entgegen, denn der Schädiger soll nicht durch eine freiwillige Leistung Dritte entlastet werden, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugute kommen soll (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 636/11, NJW 2013, 1151 Rn. 23 mwN). Im Ergebnis kann die Klägerin für die Zeit vom 15.08.2020 bis zum Ende der Reparatur durch die Firma ... (Werkstatt 01) am 17.09.2021, mithin für 399 Tage, Nutzungsentschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit ihres Fahrzeugs verlangen, die sie beanstandungsfrei nach der Tabelle Sanden/Danner bemessen hat. Dort wird die Nutzungsentschädigung für ein vergleichbares Fahrzeug ... (Fahrzeug 01) 177 kW für ein mehr als 10 Jahre altes Fahrzeug in der Gruppe G mit 59 € pro Tag bewertet. Die vorgenannte Tabelle ist als Grundlage der vom Senat vorzunehmenden Schadensschätzung (§ 287 ZPO) auch geeignet. Sie differenziert nach Fahrzeugmarken, Typen, technischer Ausstattung und Alter des Fahrzeugs. Die Klägerin hat zudem für die Berechnung ihrer Nutzungsentschädigung zu ihren Lasten einen Taxbetrag angesetzt, der in der Tabelle für Fahrzeuge über 10 Jahre angesetzt war, obwohl ihr am 29.02.2012 erstzugelassenes Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur dieses Alter noch nicht erreicht hatte. Sonstige tatsächliche Anhaltspunkte, die als Grundlage für eine Schätzung der der Klägerin entgangenen Gebrauchsvorteile herangezogen werden könnten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebrauchsvorteile, die der Klägerin durch die fehlerhafte Reparatur der Beklagten entgangen sind, während der Zeit des Nutzungsausfalles vermindert hätten. Es ergibt sich ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 23.541 €. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie diesem Anspruch weder ganz noch teilweise einen Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) entgegenhalten. Die Vorschrift des § 254 BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25 m.w.N; juris). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 1541/18, NJW 2019, 2538 Rn. 23; Urteil vom 28.02.2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16; juris). Eine dahingehende Obliegenheitsverletzung ist der Klägerin aber nicht vorzuhalten, insbesondere nicht insoweit, als sie sich nicht um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Denn weder war für sie bei Abholung des Fahrzeugs aus der Reparatur der Beklagten erkennbar, dass sie für mehr als ein Jahr auf die Nutzung ihres Fahrzeugs würde verzichten müssen, noch hat sie durch ihr Verhalten dazu beigetragen, dass die Reparatur erst im September 2021 ausgeführt werden konnte. Nachdem die Klägerin das Fahrzeug am 12.06.2020 in die Werkstatt der Beklagten zur Nachbesserung verbracht hatte und eine Reparatur bis zum 05.08.2020 nicht erfolgt war, hat sie der Beklagten eine Frist zur Fertigstellung bis zum 14.08.2020 gesetzt. Das Fahrzeug ist allerdings erst nach erneuter Fristsetzung am 17.09.2020 an die Klägerin herausgegeben worden, ohne dass dies erkennbar auf in der Person oder im Verhalten der Klägerin liegende Gründe zurückzuführen ist. Die Klägerin hat das Fahrzeug sodann am 18.09.2020 zur Firma ... (Werkstatt 01) verbracht, die am 30.09.2020 einen Kostenvoranschlag vorgelegt hat. Dass die Klägerin vor der Reparatur mit Antrag vom 06.10.2020 zunächst ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hat, um die Beweise zu sichern statt sofort die Reparatur zu beauftragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die Länge dieses Verfahrens hatte die Klägerin, wie bereits dargelegt, keinen Einfluss und sie hat auch in Ansehung der dem Sachverständigen vom Amtsgericht gesetzten Frist zur Fertigstellung des Gutachtens bis zum 20.04.2021 nicht vorhersehen können, dass das am 04.01.2021 beauftragte Gutachten erst am 12.07.2021 fertiggestellt werden würde. Schließlich hat die Klägerin den Reparaturauftrag zeitnah nach Erhalt des Gutachtens am 16.07.2021 am 05.08.2021 erteilt. Eine Reduzierung der der Klägerin zuzusprechenden Nutzungsausfallentschädigung ist deshalb im Hinblick auf die sehr lange Dauer des Nutzungsausfalls nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht schematisch durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04; vom 20.10.1987 - X ZR 49/86, jew. zit. nach juris), für Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, ist nichts ersichtlich. Ob, wie die Beklagte geltend macht, die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs übersteigt, kann deshalb dahinstehen, denn dafür wäre nicht die Klägerin, sondern die Beklagte verantwortlich, die es in der Hand gehabt hätte, die Kläger durch die geforderte Zahlung der Reparaturkosten klaglos zu stellen.

c) Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

2. Die Klägerin kann schließlich nach § 286 Abs. 1 BGB Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,12 € (berechnet nach Maßgabe der Vorschriften des RVG in der Fassung vom 23.07.2013, gültig bis zum 31.12.2020) an die diese verauslagt habende Rechtsschutzversicherung verlangen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil der Reparaturkosten, einem Teil der Nutzungsentschädigung und einem Teil der Standgebühren war insgesamt geringfügig und hat besondere Kosten nicht verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 1 ZPO.Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.