Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.05.2026 – 5 U 69/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0521.5U69.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. August 2024, Az. 1 O 209/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus beiden Urteilen wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 200.000,00 €.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung von in der Erde geführten Leitungen auf drei seiner Grundstücke in … (Ort 01) sowie die Beseitigung des auf einem der Grundstücke befindlichen Schaltschrankes, hilfsweise die Versetzung des Letztgenannten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der von den Parteien in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass das Flurstück, im Klageantrag erster Instanz mit Flurstück ... bezeichnet, nunmehr die katastermäßige Bezeichnung Flurstück ... trägt, und das ebendort mit Flurstück ... bezeichnete jetzt Flurstück ... heißt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholen einer amtlichen Auskunft abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zwar als Betreiber des Elektrizitätsvertreibernetzes im Gemeindegebiet … (Ort 01) als Zustandsstörer durch die Verlegung der Kabel und Errichtung der Trafostation auf den dem Kläger gehörenden Grundstücken Flurstücke ..., ... und ... in dessen Eigentum im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB eingegriffen, der Kläger sei aber nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet. Für die Erdkabel, dessen Entfernung der Kläger verlangt, ergebe sich dies bereits aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, in der der Kläger die Beklagte mit der Verlegung von Leitungen für eine Erschließung - hier der vom 2. Bauabschnitt betroffenen Flächen - an das Stromnetz im Bereich der hier betroffenen Flurstücke beauftragt hatte. Indem er der Beklagten keine genaue Vorgabe zur Lage der Kabel erteilt habe, sei es der Beklagten überlassen geblieben, die Verlegung unter Beachtung der Vorgaben der NAV, deren Geltung die Parteien im Vertrag geregelt hätten, vorzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 1 NAV stehe dem Netzbetreiber bei der Verlegung von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität ein weiter Ermessensspielraum zu, der nur dann überschritten werde, wenn unter Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die damit einhergehende Inanspruchnahme des Grundstücks den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belaste. Für eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende unzumutbare Belastung durch die erfolgte Verlegung der Kabel habe der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sein pauschaler Hinweis, die Erdkabel einschließlich der Zuleitungskabel zur Trafostation seien „quer über die Baugrundstücke" verlegt worden, genüge insoweit ebenso wenig wie die Angabe, dass es wegen der unbekannten Lage der Erdkabel im Erdreich bei einer Bebauung der Grundstücksflächen zu Schäden kommen könne. Letzterem müsse ein Bauherr ohnehin durch Einholen von Informationen über die mögliche Lage von Leitungen vor Durchführung einer Baumaßnahme begegnen. Soweit der Kläger darauf hindeuten wolle, dass die jetzige Lage der Leitungen keine ordnungsgemäße Bebauung zulasse, handele es sich um reine Spekulation, solange keine konkrete Nutzungsabsicht feststellbar sei. Da der Kläger auch keine konkrete Verkaufsmöglichkeit dargetan habe, sei nicht erkennbar, weshalb allein die jetzige konkrete Lage der Stromkabel sich zwangsläufig auf Verkaufsmöglichkeiten bzw. die Höhe des erzielbaren Kaufpreises auswirken müsse und dass mit dieser Diskrepanz zugleich auch die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten würde. Der Kläger habe auch das auf dem schmalen Grundstücksstreifen zwischen den Flurstücken ... und ... errichtete Trafohaus zu dulden. Er habe nicht bewiesen, dass die Parteien sich einvernehmlich auf einen anderen Standort, auf einen Platz, der in Höhe einer Kurve der öffentlichen Straße an der zum Innenbereich gehörenden Seite liegt und noch zur Straße zählt (Anlage K18), geeinigt hätten. Insbesondere die dafür erforderliche Zustimmung der Stadt … (Ort 02) als Trägerin der Straßenbaulast für die Erschließungsstraße habe er nicht beweisen können. Zwar ergebe sich die Duldungspflicht auch nicht aus einer von der Beklagten behaupteten Vereinbarung der Parteien vom 10. Juli 2017, die die Beklagte nicht habe nachweisen können, aber nach § 12 Abs. 1 NAV, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger sei als Eigentümer der Grundstücke Anschlussnehmer im Sinne der Vorschrift, selbst wenn diese Flächen konkret noch nicht an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen seien. Es genüge nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NAV, dass für sie mit der Verlegung die Möglichkeit des Netzanschlusses jederzeit ohne erheblichen Aufwand hergerichtet sei. Die Duldungspflicht erstrecke sich nicht nur auf die Leitungen, sondern auch auf die Trafostation, die - hier offensichtlich - nicht ausschließlich der Versorgung nur eines Grundstücks diene. Eine die Duldungspflicht ausschließende unzumutbare Belastung durch den jetzigen Standort der Trafostation habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend dargetan bzw. nicht bewiesen. Dafür, dass dem Kläger durch die Aufstellung im Bereich des schmalen Streifens zwischen den Flurstücken ... und ... Bauland entzogen worden sei, sei schon deshalb nichts ersichtlich, weil eine Bebauung wegen der Breite von nur 4,65 m ohnehin nicht möglich sei. Nicht plausibel sei sein Einwand, infolge der weiteren Einengung durch die Trafostation auf 3 m Breite könnten Fahrzeuge hierüber nicht mehr auf den Innenbereich des Flurstücks ... gelangen, um dort vorhandene Erdmassen abzutragen. Mit kleineren LKW, die nach EU-Vorschriften die maximale Breite ohne Spiegel von 2,55 m nicht erreichen, erscheine ein Befahren und Verlassen des Flurstücks ... jedenfalls möglich. Mit einem erhöhten Aufwand an Sorgfalt sei die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht überschritten, sondern erst und nur dann, wenn ein Passieren selbst mit unverhältnismäßigem Aufwand nicht gefahrlos möglich erscheine, was hier vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sei. Dies gelte auch, soweit der Kläger behaupte, eine Bearbeitung der Grünanlagen im Innenbereich sei nicht mehr möglich, weil man hierfür benötigte Fahrzeuge und Gerätschaften ebenfalls nicht an der Trafostation vorbei über den entsprechenden Flurstückstreifen in den Innenbereich und von dort wieder weg zur Straße verbringen könne. Schließlich ergebe sich aus der bei der Stadt … (Ort 02) eingeholten Auskunft, dass nicht der Standort der Trafostation (allein) der weiteren Bebauung des Flurstücks ... entgegenstehe, sondern vielmehr der Umstand, dass die Stadt gegenwärtig keine Änderung des aktuellen Bebauungsplanes beabsichtige und nach dem aktuellen Bebauungsplan eine weitere Bebauung des Innenbereichs der Waldparksiedlung nicht mehr möglich sei, um das gegenwärtige Planungsziel eines Grün-, insbesondere Wald- bzw. Gehölzanteils von 80 % der Fläche zu erreichen, da bereits 20 % der Flächen überbaut seien. Damit fehle es aktuell an einer Unzumutbarkeit für den Kläger, sodass er den jetzigen Standort der Trafostation mit der Folge der Unbegründetheit seines Haupt- und Hilfsantrages dazu zu dulden habe.

Gegen das ihm am 15. August 2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 22. August 2024 eingelegten und nach bis zum 15. November 2024 gewährter Fristverlängerung am 12. November 2024 begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge im Wesentlichen weiterverfolgt. Er moniert, das Landgericht habe seinen Hilfsantrag übergangen. Nach seinem Dafürhalten habe er schon aus dem Vertrag mit der Beklagten über die Erschließung des 2. Bauabschnitts vom 14. Dezember 2017/3. Januar 2018 (Anlage K0, Bl. 12 ff. LGA) einen Anspruch auf Entfernung der Kabel und der Trafostation. Gemäß Ziffer 5.1 des Vertrages sei die Beklagte verpflichtet, die Erschließung unter Beachtung des Baufortgangs, wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie in Abhängigkeit von der Vermarktung vorzunehmen. Daraus ergebe sich eine Pflicht, die Trassenführung und den Standort der Trafostation mit ihm abzustimmen, was die Beklagte nicht getan habe. Sie habe wirtschaftliche Gesichtspunkte in Abhängigkeit von der Vermarktung nicht beachtet. Er sei aus diesem Grund nicht zur Duldung der Kabel und der Trafostation verpflichtet. Es handele sich um eine Schlechtleistung der Beklagten, die den Kläger berechtige, die Entfernung zu verlangen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zustimmung der Stadt … (Ort 02) für die Vereinbarung zum Standort der Trafostation, wie in der Anlage K18 dargestellt, erforderlich gewesen sein solle, wie das Landgericht angenommen habe. Eine solche Zustimmung liege auch für den jetzigen Kabelverlauf und Standort der Trafostation nicht vor. Der Kläger sei auch nicht nach der NAV zur Duldung verpflichtet. Er sei kein Anschlussnehmer nach § 1 Abs. 2 NAV, weil er kein Letztverbraucher sei. § 12 Abs. 1 Nr. 3 NAV sei im vorliegenden Fall einer vertraglichen Verbindung zwischen Grundstückseigentümer und Netzbetreiber nicht anwendbar. Für eine Unzumutbarkeit der Lage für Kabel und Trafostation habe er entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend schlüssig vorgetragen: Die Befahrung des Innenbereichs, insbesondere die Erschließungsfähigkeit des Flurstücks ..., sei durch die Trafostation an ihrem jetzigen Standort eingeschränkt; die Nutzung der Flurstücke ... und ... sei durch die Kabelführung eingeschränkt, was sich auf den Kaufpreis auswirken würde. Der Kläger beabsichtige, den Innenbereich des Flurstücks ... zu bebauen. Dies genüge zur Darstellung der konkreten Nutzungsabsicht. Für das Flurstück ... komme hinzu, dass eventuell notwendige Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr den Innenbereich zum Löschen eines Brandes von der Innenseite her nicht gefahrlos befahren könnten. Zu der Auskunft der Stadt … (Ort 02) sei bereits konkret vorgetragen worden, dass diese Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des zulässigen Überbaugrades genehmigt hatte. Dies würde aber dazu führen, dass die zukünftige Bebauung des Innenbereichs des Flurstücks ... jedenfalls möglich erscheine, was ausreichen müsse, um eine konkrete Nutzungsabsicht nachzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 14. August 2024, Az. 1 O 209/20, zu verurteilen,

alle Erdkabel (Bezeichnung 1K/9/110), die von der Trafostation auf dem Grundstück in … (Ort 01), Flur …, Flurstück ... in südöstlicher Richtung laufend bis an das Grundstück in … (Ort 01) Flur …, Flurstück ..., sowie alle Erdkabel, die über das Grundstück in … (Ort 01), Flur …, Flurstück ..., an der nordwestlichen Front laufend über das Grundstück in … (Ort 01), Flur …, Flurstück ..., an der Grenze zum Flurstück ... laufend und dann quer über das Grundstück in … (Ort 01), Flur …, Flurstück ..., zu entfernen,

den auf dem Grundstück in … (Ort 01) Flur …, Flurstück ..., in südwestlicher Richtung an der Erschließungsstraße stehenden Schaltschrank zu entfernen,

hilfsweise hierzu,

2.1. die Trafostation auf dem Grundstück Flurstück ... so zu versetzen, dass die Trafostation an der Grenze zum Grundstück ... errichtet wird,

an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres Vortrags aus erster Instanz.

Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 9. April 2026 gemeint, die Arbeiten der Beklagten hätten der Erschließung der Grundstücke des Klägers als Baugrundstücke dienen sollen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung sei ein Grundstück jedenfalls mangelhaft, wenn über das Grundstück eine Leitung geführt würde und dies beim Verkauf nicht offenbart werde. Dies führe zu einem Schadensersatzanspruch in Form einer Kaufpreisminderung. Ein Baugrundstück sei allerdings nur dann frei von Mängeln, wenn über dasselbe keine Leitung quere, die die Bebaubarkeit einschränke, weil es eine tiefe Gründung nicht erlaube. Bezogen auf die Trafostation sei von einem Sachmangel auszugehen, wenn diese, anstatt in den öffentlichen Raum, auf einem Baugrundstück errichtet werde. Auch hier dürfe klar sein, dass die Trafostation selbst die Bebauung hindere.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß nach § 517 ZPO eingelegte und rechtzeitig innerhalb gewährter Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf Entfernung der in die Erde eingebrachten Kabel und des auf dem Flurstück ... errichteten Trafohauses (von ihm synonym mit „Schaltschrank“ bezeichnet). Ein solcher Anspruch, auf den er sich in seiner Berufungsbegründung wohl stützen will, indem er meint, die Beklagte habe eine Schlechtleistung erbracht, kann sich nur aus Gewährleistungsrecht - genauer Nacherfüllung - des als Werkvertrag zu qualifizierenden Erschließungsvertrages vom 14. Dezember 2017/3. Januar 2018 nach §§ 634, 635 Abs. 1 BGB ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Mangel der Werkleistung in der erfolgten Verlegung der Leitungen und der Wahl des jetzigen Standortes der Trafostation liegt. An einem solchen Mangel der Werkleistung fehlt es hier schon nach dem Vortrag des Klägers.

a)

Gemäß § 633 Abs. 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

b)

Gemessen daran fehlt es an einem Sachmangel für die Leistung der Beklagten. Der Kläger konnte einen Sachmangel nicht hinreichend schlüssig darstellen und jedenfalls nicht beweisen. Die Abnahme der Leistungen ist erfolgt und der Kläger hat insbesondere die versprochene Vergütung vollständig gezahlt, sodass ihn die Darlegungs- und Beweislast für einen Sachmangel der Werkleistung trifft.

aa)

Für die Leitungen, die auf den Grundstücken Flurstücke ..., ... und ... verlegt sind, ist die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit im Sinne dessen, dass für sie der Ort ihrer Lage von den Parteien bestimmt worden sei, schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mit ihrer jetzigen Lage auf den klägerischen Grundstücken erfüllen sie jedenfalls die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung und haben diejenige Beschaffenheit, die der Kläger als Besteller im Sinne des § 635 Abs. 2 BGB erwarten konnte. Für die elektrische Erschließung der Grundstücke des 2. Bauabschnitts, in dem die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, sind sie geeignet und zweckmäßig. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Einer besonderen Absprache für ihre Lage bedurfte es dazu auch nicht. Dem Kläger war bei Abschluss der Vereinbarung und im Übrigen auch aufgrund seiner Erfahrungen mit der Beklagten aus dem 1. Bauabschnitt klar, dass diese die Zuleitungen innerhalb der Grundstücke des 2. Bauabschnitts für den späteren Anschluss der einzelnen Baugrundstücke an das Stromnetz trassenartig verlegen würde. Indem sie ihre Leitungen lediglich in einem nur kleinen Bereich des Flurstücks ... zur Erschließungsstraße hin, auf dem Flurstück ... nur an seiner nordwestlichen Front und an der Grenze zum Flurstück ... - wobei zwischen den Parteien die Inanspruchnahme des Flurstücks ... im Streit steht - sowie über das Flurstück ... nur im Bereich seiner Grenze zum Flurstück ... verlegt hat, ergibt sich, dass die Beklagte dabei ersichtlich berücksichtigt hat, die Beeinträchtigungen für die Grundstücke des Klägers im Sinne der vertraglichen Regelung in Ziffer 5.1 geringstmöglich zu halten. Von einer Verlegung „kreuz und quer“ über die Grundstücke, wie der Kläger sie pauschal behauptet, kann insoweit nicht die Rede sein. Dies gilt ausweislich der Anlage F2 (Bl. 10 LGA) insbesondere auch für das Flurstück .... Einer Eignung der hier streitgegenständlichen Grundstücke als Baugrundstücke, auf die der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz als Inhalt des Vertrages der Parteien hinweisen will, steht die von der Beklagten vorgenommene Art und Weise der Verlegung der Leitungen nicht entgegen. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass oder in welchem Umfang seine Bebauung durch die konkrete Lage der Leitungen hier ausgeschlossen oder auch nur beeinträchtigt sei. Soweit er auf Gewährleistungsansprüche etwaiger Erwerber abstellt, übersieht er, dass sich solche nicht aus dem Werkvertrag mit der Beklagten ergeben können, sondern nur aus mit ihm geschlossenen künftigen Kaufverträgen. Dass er in diesen Verhältnissen zur Aufklärung über ihm bekannte Leitungen auf den Grundstücken verpflichtet sein kann, ist unabhängig von dem hier zu bewertenden Werkvertragsverhältnis. Eine Wertminderung der Grundstücke aufgrund des Verlaufs der Leitungen, die der Kläger schon nicht schlüssig darstellt, begründet einen Sachmangel im Verhältnis der Parteien ohne entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung ebenso wenig. Wäre dem Kläger an einer Verlegung nur außerhalb seiner Grundstücke im öffentlichen Raum gelegen gewesen, hätte er diese Erwartung zur Grundlage des Vertrages mit der Beklagten machen müssen. Hier fehlt eine solche Abrede jedenfalls.

bb)

Soweit der Kläger behauptet hat, die Parteien hätten einen bestimmten Standort für die Trafostation, insbesondere im Bereich der in öffentlicher Hand befindlichen Straße, vereinbart, wäre damit zwar eine bestimmte subjektive Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben, aber der Kläger konnte eine solche Absprache mit der Beklagten nicht beweisen. Der Senat ist an die insoweit zutreffenden Feststellungen des Landgerichts gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger greift das Urteil dazu auch nicht an.

Nach der objektiven Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 2 BGB weist die Leistung der Beklagten, die Errichtung der Trafostation an ihrem jetzigen Standort, keinen Sachmangel auf. Die Station eignet sich ohne weiteres für die vertraglich geschuldete Erschließung der Grundstücke des 2. Bauabschnitts mit Elektrizität. Soweit der Kläger moniert, die Beklagte habe die Ausführung ihrer Arbeiten, insbesondere die Wahl des Standortes für die Trafostation, mit ihr aufgrund der Regelung in Ziffer 5.1 des Vertrages abstimmen müssen und habe dies nicht getan, ergibt sich aus seinem Vortrag eine solche Pflichtverletzung gerade nicht. Indem der Kläger behauptet, es habe eine Absprache dahingehend gegeben, dass die Station auf einem Platz, der in Höhe einer Kurve der öffentlichen Straße an der zum Innenbereich gehörenden Seite liegt und noch zur Straße zählt (Anlage K18), und sich die Parteien darauf geeinigt hätten, ergibt sich daraus die nach seiner Ansicht erforderliche Abstimmung erkennbar. Zwar konnte der Kläger seine Behauptung nicht beweisen. Doch auch der Vortrag der Beklagten, dass man sich bei der Baubesprechung am 10. Juli 2017 über den jetzigen Standort abgestimmt habe, belegt, dass die Lage der Station thematisiert worden ist. Auch ohne Einigung der Parteien auf einen bestimmten Standort durfte die Beklagte die Station dort errichten, wo sie sich jetzt befindet. Im Hinblick darauf, dass das Flurstück ... nach den zum Inhalt des Vertrages gewordenen Plänen im 2. Bauabschnitt weder parzelliert noch im Innenbereich bebaut werden sollte, lag es für die Beklagte auf der Hand, dass die Errichtung der Station im Bereich des schmalen Streifens zwischen den Flurstücken ... und ... die beste Möglichkeit bot, sie in unmittelbarer Nähe zur Straße zu errichten und damit auch eine kurze Leitungsführung zu den gegenüberliegenden Grundstücken (Flurstücke ..., ... ff.) herstellen zu können. Dass dies den wirtschaftlichen Belangen des Klägers im Sinne der Ziffer 5.1 des Vertrages nicht entsprechen würde oder solchen gerade entgegenstünde, ist nicht erkennbar. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien mit „wirtschaftliche Gesichtspunkte“ in dieser Regelung des Vertrages gemeint haben, allein die des Klägers als Auftraggeber seien maßgeblich. Dafür, dass auch die Beklagte ihre wirtschaftlichen Gesichtspunkte als Unternehmerin berücksichtigt wissen wollte, spricht der Umstand, dass die Vertragsparteien auf die Regelungen der NAV im Vertrag Bezug genommen und diese ergänzend für entsprechend anwendbar erklärt haben. Die NAV regelt gemäß § 1 Abs. 1 NAV die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber - wie die Beklagte - nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Dem Netzbetreiber ist dabei nach § 12 Abs. 1 NAV ein weiträumiger Ermessensspielraum für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Anschlussnehmer eingeräumt. Sein Ermessen ist wiederum im Hinblick auf die Interessen des Grundstückseigentümers lediglich durch eine diesen mehr als notwendige oder in unzumutbarer Weise treffende Beeinträchtigung begrenzt.

Für eine mehr als notwendige oder in unzumutbarer Weise belastende Inanspruchnahme seines Grundstücks durch die Trafostation hat der Kläger indes nicht schlüssig vorgetragen. Eine konkrete Art der Nutzung des Flurstücks ..., insbesondere die Bebauung des Innenbereichs, für die die Trafostation hinderlich wäre, gibt es derzeit nicht. Für die Überschreitung der zumutbaren Grenze einer Inanspruchnahme durch die Beklagte kommt es auf die konkrete Art der Nutzung des betroffenen Grundstücks an, weil fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten unbeachtlich sind (BGH NJW-RR 1991, 841, beck-online). Insoweit kommt es auch nicht auf eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung an. Die Bebaubarkeit scheitert derzeit - wie sich aus der Auskunft der Stadt … (Ort 02) ergibt - nicht allein an dem Standort der Trafostation, sondern vielmehr daran, dass nach dem Bebauungsplan mehr als 20 % nicht überbaut werden darf und diese Grenze bereits (mehr als) erreicht ist. Für Ausnahmegenehmigungen, auf die der Kläger hindeutet, ist nach dieser Auskunft, da bereits mehrfach erteilt, auch kein Raum ersichtlich. Eine Änderung der Umstände, insbesondere wenn ein konkretes Bauvorhaben auf dem betroffenen Grundstück allein deshalb nicht umsetzbar wäre, weil die Durchfahrtsbreite im Bereich des Trafohauses nicht ausreicht, kann später zu einer abweichenden Bewertung führen, ohne dass dies im Rechtsstreit hier beachtlich ist.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Entfernung der Kabel und der Trafostation gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1 BGB.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verlegung der Leitungen und die Errichtung der Trafostation auf den klägerischen Grundstücken den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt. Der Erschließungsvertrag der Parteien ist insoweit lediglich für die Frage einer Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB beachtlich. Da sich - wie oben geschildert - die Leistungen der Beklagten, sowohl was die Verlegung der Kabel als auch was die Wahl des Standortes für die Trafostation angeht, als vertragsgemäß darstellen, hat der Kläger diese Beeinträchtigungen zu dulden.

3.

Wegen der Pflicht zur Duldung der Station an ihrem jetzigen Standort kommt auch ein Anspruch auf Verlegung, den der Kläger mit seinem Hilfsantrag geltend macht, nicht in Betracht.

4.

Mangels Hauptansprüchen kann der Kläger von der Beklagten auch keine Nebenforderungen wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen auf diese ersetzt verlangen.

5.

Der Inhalt des dem Kläger nachgelassenen Schriftsatzes vom 9. April 2026 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat hat den dortigen Vortrag des Klägers berücksichtigt. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO ergeben sich daraus nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an der aufgrund der Angaben des Klägers vorgenommenen Festsetzung des Landgerichts, die der Senat mit Beschluss vom 7. August 2025, Az. 5 W 88/24, bestätigt hat.