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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 27.05.2026 – 4 U 131/25

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0527.4U131.25.00

Tenor§

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2025, Az. 2 O 182/24, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.832,79 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung eines durch einen Social-Engineering-Angriff von seinem Girokonto abgebuchten Betrages.

Am 16.06.2021 wurde von dem bei der Beklagten geführten Girokonto des Klägers im Rahmen des Online-Bankings ein Betrag von 20.498,38 € abgebucht. Dabei wurde eine vom Kläger mit seinem TAN-Generator generierte TAN verwendet. Der Kläger behauptet, diese Zahlung nicht veranlasst zu haben. Vielmehr habe er an diesem Tag lediglich eine „Demoüberweisung von 0 €“ auf seinem Notebook veranlasst. Dazu sei er von einer Person, die sich ihm gegenüber am Telefon fälschlicherweise als Mitarbeiter der Beklagten ausgegeben habe, aufgefordert worden. Er habe dieser Person zuvor mittels des Programms TeamViewer den Fernzugriff auf sein Notebook ermöglicht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe die Abbuchung über 20.498,38 € nicht autorisiert, weshalb er von der Beklagten die Rückzahlung verlangen könne.

Mittlerweile besteht das Girokonto des Klägers bei der Beklagten nicht mehr.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.099,68 € verurteilt - einem Fünftel der Klagesumme entsprechend - und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Überweisung nicht autorisiert, sodass ihm im Ausgangspunkt gemäß § 675u S. 2 BGB gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch zustehe. Allein die Verwendung einer TAN durch den Kläger stelle keine Autorisierung im Sinne des § 675j BGB dar, da der Kläger nur von einer Überweisung von 0 € ausgegangen sei, während die tatsächliche Überweisung ohne sein Wissen und Wollen ausgelöst worden sei. Die Beklagte könne dem klägerischen Anspruch jedoch mit Erfolg einen ihrerseits nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) BGB bestehenden Schadensersatzanspruch wegen eines dem Kläger zur Last fallenden Pflichtverstoßes entgegenhalten, der als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Indem der Kläger einem Dritten den Zugriff auf sein Notebook ermöglicht habe, habe er seine personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt. Der der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch sei jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 254 BGB um einen Betrag von 20 % zu mindern, weil sie beim Zugang zum Online-Banking keine starke Authentifizierung verlangt habe. Jedenfalls aufsichtsrechtlich sei die Beklagte gehalten gewesen, eine starke Authentifizierung zu verwenden, was ihr im Verhältnis zum Kläger als Mitverschulden angerechnet werden müsse. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Unzutreffend sei das Landgericht vom Fehlen einer Autorisierung ausgegangen; maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont, und da die Zahlung unter Verwendung einer dem Kläger zugeordneten TAN erfolgt sei, habe die Beklagte von einer Autorisierung durch den Kläger ausgehen dürfen. Zudem wendet sich die Beklagte gegen die Annahme eines Mitverschuldens, wobei das Landgericht schon keine tragfähigen Kausalitätsfeststellungen getroffen habe, sondern eine solche ausdrücklich nur „vermutet“ habe. Im Übrigen sei § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB rein transaktionsbezogen, sodass das Fehlen einer starken Kundenauthentifizierung ein Mitverschulden nicht rechtfertigen könne. Schließlich wiege das Verschulden des Klägers - auch angesichts der wiederholten Warnhinweise der Beklagten - derart schwer, dass ein etwaiger Mitverschuldensanteil der Beklagten vollständig zurücktreten müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2025, Az. 2 O 182/24, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde. Im Übrigen meint er aber, dass sein Verhalten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren sei. Denn das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zunächst selbst die Hotline der Beklagten telefonisch kontaktiert habe. Die dortige Mitarbeiterin habe ihm zwar nicht helfen können, jedoch habe er bei dem etwa eine Stunde späteren Anruf berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass es sich tatsächlich im einen Bankmitarbeiter gehandelt habe. Es sei generell nicht unüblich, dass Supportmitarbeitern der Fernzugriff auf den eigenen Rechner gewährt werde. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.09.2025, Az. 2 O 182/24, abzuändern und die Beklagte zur Zahlung an den Kläger von 20.498,38 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2021 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihre Auffassung, dass die Gewährung eines Fernzugriffs auf den eigenen Computer im Online-Banking als grob fahrlässig zu qualifizieren sei.

Der Senat hat den Kläger im Termin am 11.03.2026 persönlich angehört und im Termin am 20.05.2026 als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch nach § 675u S. 2 BGB in Höhe des Zahlungsbetrages von 20.498,38 €, da die streitgegenständliche Zahlung nicht autorisiert war.

Der Anspruch des Klägers nach §§ 675u S. 2, 675f BGB setzt - neben dem Zahlungsdienstevertrag - voraus, dass ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vorliegt, durch den das Konto des Bankkunden belastet worden ist. Der grundsätzlich auf eine Berichtigungsbuchung gerichtete Anspruch kann auch als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden, wenn das Konto ein Habensaldo aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22 –, Rn. 48, juris). Gleiches gilt, wenn die Kontoverbindung - wie hier - nicht mehr besteht, weil davon auszugehen ist, dass das Konto mit der Kündigung ausgeglichen wurde.

Die Autorisierung im Sinne des § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ist die Zustimmung des Zahlers zum Zahlungsvorgang. Fehlt die Zustimmung im Sinne des § 675j Abs. 1 S. 1 BGB, dann muss der Zahler den Zahlungsvorgang nicht als für ihn getätigt und verbindlich gelten lassen. Die Beweislast für die Autorisierung trägt der Zahlungsdienstleister (ZDL) auch dann, wenn Zahlungsvorgang - wie hier - auf dem Einsatz eines Zahlungs(authentifizierungs)instruments mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen beruht (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2024 – XI ZR 107/22 –, Rn. 37 ff.; Senat, Urteil vom 15.01.2025, 4 U 32/24, Rn. 28, juris).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger der hier streitgegenständlichen Überweisung nicht zugestimmt, sondern ist davon ausgegangen, dass er lediglich eine „Demo-Überweisung“ über 0 € auslöst. Dabei war der Kläger irrtümlich auf eine von unbekannten Dritten eingerichtete Webseite gelangt, die der regulären Online-Banking-Webseite der Beklagten täuschend ähnlich sah. Indem der Kläger dort seine Zugangsdaten eingab und im nachfolgenden Telefonat auch noch eine von ihm generierte TAN weitergab, konnten unbekannte Täter auf der regulären Online-Banking-Webseite der Beklagten die streitgegenständliche Überweisung auslösen. Dies steht nicht nur fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Landgericht und vor dem Senat. Auch der im Rahmen des vom Kläger initiierten Strafverfahrens aufgedeckte Zahlungsweg belegt die missbräuchliche Verwendung der Daten des Klägers. Die streitgegenständliche Überweisung erfolgte auf ein Konto bei der N26-Bank, dessen Kontoinhaber ein wegen Raubes vorbestrafter polnischer Staatsbürger namens … (Name 01) war. Der Kontoinhaber steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Kläger. Das Konto bei der N26-Bank war lediglich per App eröffnet worden und der erlangte Betrag war noch am gleichen Tag von diesem Konto auf das Konto eines „… (Name 02)“ weiter überwiesen worden, dessen Existenz die polnischen Behörden verneint haben. Wird die Überweisung im Online-Banking - wie hier - tatsächlich von unbekannten Dritten ausgeführt, ohne dass der Zahler davon Kenntnis hat, liegt von vorneherein keine Autorisierung durch den Zahler vor (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24, Rn. 21, juris). Eine Zurechnung nach Rechtsscheinsgrundsätzen kommt nicht in Betracht, sodass es auch nicht auf den von der Beklagten insoweit thematisierten objektiven Empfängerhorizont ankommt (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2024 – 5 U 11/24 –, Rn. 45, juris).

2.

Umgekehrt steht der Beklagten gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zu, den sie dem Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 242 BGB entgegenhalten kann. Denn das Verhalten des Klägers, durch das er den unbekannten Tätern die Ausführung der streitgegenständlichen Überweisung ermöglichte, ist als pflichtwidrig und als grob fahrlässig zu qualifizieren.

a)

Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Abs. 1 BGB oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat. Gemäß § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zahlungsdienstnutzer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Indem der Kläger den Tätern sowohl den vollen Fernzugriff auf sein Notebook mittels der Software TeamViewer gewährte und dabei zudem noch eine von ihm generierte TAN mitteilte, hat er gegen die Pflicht verstoßen, seine personalisierten Sicherheitsmerkmale nach § 675l Abs. 1 BGB vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

b)

Diese Versäumnisse sind hier - auch unter Berücksichtigung der subjektiven Umstände - als grob fahrlässig zu qualifizieren. Nach gefestigter Rechtsprechung erfordert grobe Fahrlässigkeit einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24, Rn. 27 ff., juris).

Der Kläger ist diplomierter Ingenieur, der jedenfalls die zur TAN-Generierung verwendete Karte seit mehr als vier Jahren besaß. Die Aufforderung, eine „Demo-Überweisung“ über 0 € durchzuführen, muss auch bei einem Laien einen erheblichen Verdacht erregen, weil es - außer im Betrugsfall - gar keinen Sinn macht, eine derartige Überweisung vorzunehmen. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass ihm die „Demo-Überweisung“ von Anfang an „spanisch“ vorgekommen sei, sodass er bereits einen Verdacht hegte. Gleichwohl hat er im weiteren Verlauf einer anderen Person nicht nur den Fernzugriff auf das eigene Notebook ermöglicht, sondern dieser Person auch noch eine von ihm generierte TAN genannt. Insbesondere die telefonische Weitergabe einer TAN durch den Zahler an einen vermeintlichen Bankmitarbeiter stellt - erst recht, wenn wie hier weitere Verdachtsmomente hinzutreten - einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Zahlungsverkehr erforderliche Sorgfalt dar. Denn auch zur Ausführung der „Demo-Überweisung“ hätte der Kläger nach seinem Verständnis die TAN nicht weitergeben müssen und dürfen. Der Umstand, dass der Kläger zuvor bei der Beklagten angerufen hatte und die dortige Mitarbeiterin ihm seine Fragen zur „Demo-Überweisung“ nicht beantworten konnte (den Kläger aber auch nicht gewarnt hat, dazu s.u.), lässt sein Verhalten - auch wenn dieser Aspekt den Kläger etwas entlastet - weiterhin als grob fahrlässig erscheinen. Es liegt auch nicht nur ein Augenblicksversagen vor, weil der gesamte Vorgang länger gedauert hat als nur wenige Minuten. Es bestand aus der Sicht des Klägers keine Eilbedürftigkeit für die „Demo-Überweisung“. Schließlich gebietet auch der Umstand, dass es nicht unüblich ist, Fernwartungssoftware im Software-Support einzusetzen, keine andere Wertung. Denn jedenfalls im Online-Banking kommt ein Fernzugriff nicht vor. Die Banken stellen insofern schon keinen „Support“ zur Verfügung, der einen Fernzugriff realisieren könnte. Da das Online-Banking nur über die Webseite oder eine eigene App der Bank erfolgen kann, reicht für den Zugriff grundsätzlich ein Gerät mit einem Standardbrowser bzw. der App. Die Bedienung ist weitgehend selbsterklärend; weder die Programmbedienung noch die Programmkonfiguration bedarf eines Supports. Daher ist das Argument des Klägers, der Fernzugriff auf den eigenen Rechner sei generell nicht ungewöhnlich, so nicht auf das Online-Banking übertragbar. Im Übrigen weisen die Banken seit Jahren konstant darauf hin, dass keinem Mitarbeiter persönliche Sicherheitsmerkmale mitgeteilt werden dürfen und dass auch kein Mitarbeiter einer Bank derartige Informationen erfragen würde. Erst recht würde kein Bankmitarbeiter einen Fernzugriff auf den Rechner eines Kunden realisieren.

3.

Der Gegenanspruch der Beklagten ist indes um einen Mitverschuldensanteil von insgesamt einem Drittel zu kürzen. Denn dem Anspruch des Zahlungsdienstleisters aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB kann grundsätzlich der Einwand des Mitverschuldens nach § 254 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24, Rn. 36, juris).

a)

Nach den glaubhaften Angaben des Klägers vor dem Landgericht und dem Senat steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser sich vor Durchführung der „Demo-Überweisung“ Hilfe suchend telefonisch an die Beklagte gewandt und dabei die Situation unmittelbar auf seinem Bildschirm geschildert hatte, ohne dass die Bankmitarbeiterin den Kläger gewarnt hatte. Sie hatte vielmehr lediglich einen Rückruf der IT-Abteilung in Aussicht gestellt. Aus den oben dargelegten Gründen musste sich auch für die Bankmitarbeiterin aufdrängen, dass es sich bei der „Demo-Überweisung“ nur um den Versuch eines Computerbetruges handeln konnte. Dies war derart offensichtlich, dass es insofern keiner besonderen Fachkenntnisse und keines besonderen Aufwandes bedurfte, um den Computerbetrug als solchen zu erkennen bzw. den Kläger davor wirksam zu warnen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihren an ihre Kunden gerichteten Warnhinweisen unstreitig selbst vor der auch hier streitgegenständlichen Vorgehensweise mit der „Demo-Überweisung“ gewarnt hatte. Die Beklagte traf daher die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger gerade in dem Telefonat unverzüglich zu warnen. Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, was ihr als Mitverschulden anzurechnen ist.

Im Ergebnis der Parteivernehmung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger wahrheitsgemäße Angaben gemacht hatte. Der Kläger schilderte die Situation offen und freimütig; Fragen beantwortet er ohne Zögern, wobei er einige Details, wie etwa den Namen der Bankmitarbeiterin, nicht mehr erinnern konnte, was angesichts der zwischenzeitlich vergangenen Zeit zu erwarten war. Dass die vom ihm geschilderten Telefonate tatsächlich stattgefunden hatten, wurde zudem von Fotos seines Handys bzw. seines Haustelefons gestützt. Darauf war jeweils zu erkennen, dass der Kläger am 16.06.2021 zunächst gegen 8.35 Uhr von seinem Handy bei der Beklagten angerufen hatte und eine Stunde später um 9.34 Uhr von einer anderen - vermeintlich der Beklagten zugeordneten - Nummer auf seinem Haustelefon angerufen worden war. Dies korrespondiert zeitlich mit den im strafrechtlichen Verfahren erlangten Ermittlungsergebnissen, wonach die Software TeamViewer am Tattag gegen 9.46 Uhr aktiviert worden war.

b)

Auch das Fehlen einer starken Kundenauthentifizierung beim einfachen Zugriff auf das Online-Konto ist der Beklagten hier als Mitverschulden anzurechnen. Beim Online-Banking folgt aus der mangelnden Systemsicherheit ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters, der ein technisch sicheres System nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik bereitstellen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 6.12.2023 – 3 U 3/23). Unabhängig von der Frage, ob eine starke Kundenauthentifizierung hier bereits nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZAG i.V.m. der RTS geschuldet war, beinhaltet der nicht durch eine starke Kundenauthentifizierung gesicherte Zugang zum Online-Banking das Risiko eines Missbrauchs, sodass jedenfalls die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 ZAG hier vorliegen. Denn es entspricht - was dem Senat aus einer Reihe anderer ähnlich gelagerter Fälle bekannt ist - der üblichen Vorgehensweise beim Online-Banking-Betrug, dass die Täter Phishing-Webseiten verwenden, um von getäuschten Bankkunden die Login-ID und das Passwort zu erhalten. Ohne starke Kundenauthentifizierung können die Täter sich allein mit diesen Daten bei der regulären Webseite der Bank einloggen und persönliche Daten des Bankkunden, wie etwa den Namen (und ggf. weitere persönliche Daten wie die Telefonnummer), in Erfahrung bringen. Erst dies ermöglicht es ihnen - ggf. in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen - den Bankkunden zu identifizieren und Kontakt mit ihm aufzunehmen. Wäre bereits der einfache Zugriff auf das Online-Konto mit einer starken Kundenauthentifizierung abgesichert, wäre es den Tätern nicht möglich, potentielle Opfer zu identifizieren und sie zu kontaktieren. Denn allein das per Phishing erlangte ID-Passwort-Paar enthält in aller Regel keine Informationen, die es erlauben, den jeweiligen Bankkunden zu identifizieren. Auch im vorliegenden Fall ist keine andere Möglichkeit ersichtlich, wie die Täter sonst in der Lage gewesen sein könnten, den Kläger telefonisch zu kontaktieren, sodass das Fehlen einer starken Kundenauthentifizierung sich auch unzweifelhaft kausal auf den Schaden ausgewirkt hat. Es bedurfte insofern auch nicht des Vortrages des Klägers, welche persönlichen Daten die Täter konkret ausgelesen und verwendet haben, zumal die Beklagte besser als der Kläger weiß, welche Kundeninformationen nach dem Login zugänglich sind. Auch ist für die Kausalität nicht relevant, ob die Täter während des Telefonats dadurch Vertrauen aufgebaut haben, dass sie persönliche Daten des Bankkunden benennen (wie etwa das Geburtsdatum). Es ist zwar möglich, dass auch dieser Aspekt sich im Einzelfall auswirken kann; im vorliegenden Fall reichte aber offenbar eine einfaches Call-ID-Spoofing in zeitlicher Nähe zum vermeintlichen Banking-Login, um den Kläger über die Person des Anrufers zu täuschen.

c)

In der Zusammenschau der Umstände gewichtet der Senat den Mitverschuldensanteil der Beklagten mit einem Drittel. Zwar wiegt das Fehlverhalten des Klägers hier weiterhin deutlich schwerer; der Mitverschuldensanteil der Beklagten tritt aber nicht vollständig dahinter zurück. Hierfür spricht insbesondere, dass sich (auch) der angerufenen Mitarbeiterin der Beklagten eine Betrugstat ohne weiteres aufdrängen musste und es sehr einfach gewesen wäre, die Tat zu verhindern. Zudem war die übliche Vorgehensweise im Online-Banking-Betrug auch schon zum Tatzeitpunkt so gut bekannt, dass der Beklagten bewusst gewesen sein muss, dass sie die meisten dieser Taten schon durch die Einrichtung einer starken Kundenauthentifizierung beim einfachen Login hätte verhindern können.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 675u S. 3 BGB. Die Beklagte befindet sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 675u S. 3 BGB seit dem 20.09.2024 in Verzug. Nachdem der Kläger den nicht autorisierten Zahlungsvorgang jedenfalls mit der am 18.09.2024 zugestellten Klage angezeigt hat, war die Beklagte gemäß § 675u S. 3 BGB verpflichtet, den Zahlbetrag bis spätestens zum Folgetag wieder gutzuschreiben. Daher kam sie gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 20.09.2024 in Verzug. Nachdem der Kläger hier - nach Auflösung des Kontos - einen Auszahlungsanspruch geltend machen kann, stehen ihm auch die Verzugszinsen seit Verzugsbeginn zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.