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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.05.2020 – 6 L 586/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0529.6L586.17.00

Tenor§

Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 522,08 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung konnte durch den Einzelrichter getroffen werden, dem der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28. April 2020 zur Entscheidung übertragen wurde, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

1. Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 3. September 2017 (Az. VG 6 K 2261/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthafte Antrag ist zunächst zulässig, da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wozu auch Mahngebühren und Säumniszuschläge gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71; Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 50.10 – juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 – OVG 9 S 10.05 – juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 – VG 1 L 154/13; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17, Rn. 2, juris) – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt.

Auch sind insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO gegeben. Ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Vollstreckung den die Säumniszuschläge festsetzenden Bescheides im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist unerheblich, weil der Antrag bereits nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig ist. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – Säumniszuschläge und Mahngebühren gehören, wie erwähnt, zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat.

Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 28. November 2016 mit seiner Widerspruchsentscheidung vom 3. August 2015 (dort Ziffer 2.) abgelehnt hat.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Bescheides – vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers – ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 – OVG 9 S 1.06; Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10; Beschluss vom 28. Juli 2011 – OVG 9 S 24.11 – juris Rn. 8).

Rechtsgrundlage der Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in Verbindung mit § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO). Danach ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten, abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Voraussetzung der Entstehung des Säumniszuschlages ist danach, dass die Abgabe festgesetzt, § 240 Abs. 1 S. 3 AO, und dass auf diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht geleistet wurde.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Schmutzwasserbeitrag ist mit dem Beitragsbescheid vom 18. März 2013 (SB201300065) zunächst in Höhe von 2.011,92 € gegenüber dem Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks L... in 1..., Gemarkung G..., Flur 2, Flurstück 14/2 festgesetzt worden.

Der festgesetzte Betrag wurde hier am 21. Juni 2013, nämlich drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides, die hier mangels entgegenstehenden Vorbringens des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) am 21. März 2013 erfolgte, fällig.

Der Antragsteller hat den Beitrag auch nicht (bis zum Ablauf des Fälligkeitstages) entrichtet.

Der seinerzeit gestellte Antrag des Antragstellers vom 20. April 2013 die Vollziehung des Schmutzwasserbeitragsbescheides auszusetzen hat keine Änderung oder Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes zur Folge.

Es kann insoweit an dieser Stelle offenbleiben und bedarf dementsprechend auch keiner Entscheidung, ob die Aussetzung der Vollziehung die in § 220 Abs. 1 AO normierte Fälligkeit einer Steuer- bzw. Beitragsschuld ändert bzw. wegfallen lässt oder die Fälligkeit nicht berührt (vgl. zum Streitstand: Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 160. Lieferung, Stand: 04.2020, § 220 AO Rn. 16, juris), da hier jedenfalls der seinerzeit gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zunächst vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. September 2013 abgelehnt wurde. Auch der entsprechende Eilantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Oktober 2013 zum Aktenzeichen VG 6 K 951/13 erhobenen Klage gegen den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Antragsgegners vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013 anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 25. November 2014 (VG 6 L 53/14) abgelehnt, sodass es folglich hinsichtlich sich der Beitragsforderung gerade nicht zur Anordnung der Aussetzung der Vollziehung kam. Der bloße (im Ergebnis abgelehnte) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ändert jedoch nichts am Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Abgabe.

Vor diesem Hintergrund ist hier gegen den vom Antragsgegner geltend gemachten und nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 AO zutreffend berechneten Betrag von insgesamt 689,50 € nichts zu erinnern.

So bestand zunächst Rechtsgrund für die erfolgte Festsetzung von Säumniszuschlägen für einen Zeitraum vom 22. Juni 2013 bis zum 10. Juni 2015 (dem Zeitpunkt der Teilaufhebung des seinerzeit streitigen Beitragsbescheides), d. h. insgesamt für 460,00 € (23 angefangene Säumnismonate multipliziert mit dem monatlichen Betrag von 20,00 €, der hier 1 % des auf den durch 50 teilbaren, abgerundeten Betrages von 2.011,92 € entsprach). Dabei musste der Antragsgegner zunächst auch nicht die durch den Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 reduzierte Hauptforderung in Höhe von 1.393,80 € für die Berechnung der Säumniszuschläge bis zum 10. Juni 2016 zugrunde legen, sondern konnte die Säumniszuschläge auf die bisherige Hauptforderung in Höhe von 2.011,92 € festsetzen. Denn gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben - wenn die Festsetzung einer Steuer geändert wird - die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Zum Zeitpunkt der Änderung des Beitragsbescheids vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 durch den Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 waren die Säumniszuschläge infolge der Säumnis des Antragstellers auch ohne deren Festsetzung bereits verwirkt, d.h. kraft Gesetzes entstanden (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17, juris; Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 240 Rn. 11).

Es ist aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Säumniszuschlägen unbeachtlich, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2013 im Ergebnis keinen Bestand hatte, sondern durch den Antragsgegner mit Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 in Höhe von insgesamt 618,12 € zurückgenommen wurde. Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2013 – VG 1 K 1240/12 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 – VG 1 K 906/12 – und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 9 N 96.13 – juris; Beschluss vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 – juris). Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestands der Säumnis (Nichtzahlung bei Fälligkeit); weitere Tatbestandsmerkmale gibt es nicht. Dieses Normverständnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 – 2 BvR 1336/85 – juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 – BVerwG 8 B 50.95 – juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 – juris Rn. 15f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen, und auf der anderen Seite die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenerhebung dem Pflichtigen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 – juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17, juris).

Sanktioniert wird mit § 240 AO allein die rechtswidrige Nichtbeachtung des Leistungsgebotes trotz Fälligkeit (sogenannter „Abgabenungehorsam“, vgl. VG Cottbus Urteile vom 17. Juli 2019 – 6 K 19/16, juris; 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 22 und vom 13. September 2013 - 1 K 1240/12 -, juris Rn. 31; BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, juris Rn. 20/12). Hätte der Kläger die Beitragsschuld – wie von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gefordert – zunächst beglichen, wären Säumniszuschläge unabhängig des Erfolgs oder Misserfolgs der gegen den Beitragsbescheid eingelegten Rechtsbehelfe nicht entstanden.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, wonach eine Beitragserhebung unter Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. in denjenigen Fällen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, in denen eine Beitragserhebung nach der bis dahin geltenden Fassung der Vorschrift nicht mehr möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Dabei kann an dieser Stelle jedenfalls dahinstehen, ob dies bei den gegenüber dem Antragsteller erhobenen Beiträgen überhaupt der Fall war (hierzu unten). Denn selbst wenn die Beitragsfestsetzung insoweit auf einer verfassungswidrigen Anwendung der Regelungen des Kommunalabgabengesetztes beruhen würde, änderte dies nichts daran, dass der Beitrag jedenfalls wirksam festgesetzt und fällig geworden ist und die hier (neben den Mahngebühren) allein streitgegenständlichen Säumniszuschläge entstanden sind.

Abweichend verhielte es sich nur, wenn der möglicherweise verfassungswidrige Beitragsbescheid nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und damit unwirksam wäre (§ 124 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG). Dies ist indes nicht der Fall. Die Nichtigkeit eines auf verfassungswidriger Grundlage erlassenen Beitragsbescheides folgt zunächst nicht gleichsam automatisch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Gegenteil bestimmt § 79 Abs. 2 S. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), der über seinen Wortlaut hinaus auch dann Anwendung findet, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Norm verfassungskonform dahingehend ausgelegt hat, dass sie bestimmte Fälle nicht erfasst (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 -, juris Rn. 39), dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt bleiben (vgl. dazu VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 – 6 K 19/16, juris; Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris Rn. 26).

Diese Überlegungen gelten für sich genommen unabhängig davon, ob die verfassungskonforme Auslegung - und damit die Verwerfung einer bestimmten Auslegungsvariante - von einem Senat des Bundesverfassungsgerichts oder in einem stattgebenden Kammerbeschluss von einer Kammer mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18; Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18 -, beide juris, Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 – 6 K 19/16 –, juris).

Ein solcher Beitragsbescheid wäre zudem auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Sowohl der Bundesfinanzhof als auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung haben bereits mehrfach entschieden, dass ein Bescheid, der auf Grundlage der verfassungswidrigen Auslegung einer Rechtsnorm erlassen wurde, zwar rechtswidrig, nicht aber nichtig im Sinne dieser Norm ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 - III R 13/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 15. März 2007 - III R 86/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2010 - III B 177/09 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 17. Juli 2019 – 6 K 19/16 –, juris; Urteil vom 1. Oktober 2018 – 6 K 733/15 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 9. September 2016 – 1 K 1346/14 –, juris).

Für den Zeitraum ab der durch Bescheid erfolgten Teilrücknahme vom 10. Juni 2015 bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der hier streitgegenständlichen Säumniszuschläge am 14. Oktober 2016 war mit Blick auf § 240 Abs. 1 S. 1 AO schließlich von einer Forderung in Höhe von 1.393,80 € und 17 Monaten auszugehen, sodass nach erfolgter Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag und Zugrundelegung von 1 % des auf 1.350,00 € abgerundeten Restbetrages Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 229,50 € in Ansatz zu bringen waren.

Unbeachtlich für die im vorliegenden Eilverfahren maßgebliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags ist, ob für den vom Antragsgegner eingeforderten Säumniszuschlag ein teilweiser oder vollständiger Erlass in Betracht kommt oder gar zu erfolgen hat. Denn die Entscheidung über den Billigkeits(teil)erlass erfolgt stets in einem besonderen, eigenständigen Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags auch dann getrennt zu sehen und zu behandeln ist, wenn er äußerlich mit dieser (wie von § 163 Satz 3 AO zugelassen) verbunden wird (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 4.2018, § 163 AO Rn. 28 und 130). Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, Rn. 7 - 14, juris; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl., 2018, § 26 Rn. 41).

Die zugleich erfolgte Festsetzung einer Mahngebühr in Höhe von 5,00 € findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3, 17 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) und richtet sich hinsichtlich ihrer Höhe nach § 4 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) i.V.m. § 39 VwVGBbg. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist insoweit nicht zu beanstanden.

Vorliegend kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgaben- oder Kostenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – OVG 9 S 25.09 – juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2010 – VG 1 L 358/09 – juris Rn. 50; Beschluss vom 19. Juli 2018 – 6 L 588/17 –, Rn. 7 - 14, juris). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen, im Übrigen ist für eine unbillige Härte auch sonst nichts ersichtlich

2. Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Zwangsvollstreckung aus dem Beitragsbescheid vom 18. März 2013 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 10. Juni 2015 vorläufig einzustellen,

hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das Gericht war an die wörtliche Fassung des Antrags des nicht anwaltlich vertretenen Antragssteller nicht gebunden, sondern hat nach §§ 88, 102 Abs. 1 VwGO diesen in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend ausgelegt, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der durch den Antragsgegner Schreiben vom 14. Oktober 2016 angekündigten Vollstreckung betreffend den mit Bescheid vom 18. März 2013 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 10. Juni 2015 festgesetzten Schmutzwasserbeitrages in Höhe von 1.393,80 € begehrt. Der so verstandene Antrag ist statthaft und dürfte auch sonst zulässig sein.

Gegen seine Zulässigkeit dürfte hier zunächst nicht sprechen, dass der Antragsteller laut Aktenlage keinen ausdrücklichen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beim Antragsgegner gestellt hat. Dabei mag dahinstehen, ob vor dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stets ein erfolgloser ausdrücklicher Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt worden sein muss (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 22). Denn dem Antragserfordernis dürfte hier jedenfalls genüge getan worden sein, da der Antragsteller in einem gesonderten Verfahren mit Schreiben vom 7. März 2016 zugleich die Rücknahme des hier in Rede stehenden Bescheides erfolglos beim Antragsgegner beantragt hat. Dass der Antragsteller neben der Rücknahme nicht noch ausdrücklich eine Aussetzung oder Einstellung der Vollziehung des Beitragsbescheides beim Antragsgegner beantragt hat, ist unschädlich. Denn nach Aufhebung des Beitragsbescheides wäre dessen Vollstreckung nicht mehr möglich. Mit seinen Rücknahmebegehren hat der Antragsteller daher hinreichend deutlich gemacht, dass er sich gegen den Beitragsbescheid insgesamt und damit auch dessen Vollstreckung wendet, sodass der Antragsgegner zumindest mit der Angelegenheit bereits befasst war.

Auch dürfte das für einen solchen Eilantrag notwendige besondere Rechtsschutzinteresse beim Antragsteller vorliegen. Der Antragsgegner hat nämlich durch die Vollstreckungsankündigung vom 14. Oktober 2016 (unmissverständlich) zu erkennen gegeben, dass er beabsichtigt gegen den Antragsteller vollstrecken zu wollen. Dem Antragsteller dürfte hier auch nicht zugemutet werden, die drohende Vollstreckung abzuwarten und gegebenenfalls nachträglich gegen die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen. Denn im droht bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine irreversible Rechtsbeeinträchtigung. Eine solche folgt daraus, dass er sich zur Begründung seines Antrages sinngemäß auf ein Vollstreckungsverbot nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG beruft, welches angesichts des Streitgegenstandes jedenfalls auch nicht ganz offensichtlich ausgeschlossen sein dürfte. Sollte ein solches Vollstreckungsverbot nämlich tatsächlich bestehen und die Vollstreckung gleichwohl durchgeführt werden, könnte der Antragsteller selbst bei einer nachträglichen Aufhebung des der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheides keine Rückforderungsansprüche mehr gegenüber dem Antragsgegner geltend machen. § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG schließt ausdrücklich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und damit auch etwaige Erstattungsansprüche aus. Folglich kann ein Abwarten konkreter Vollstreckungsmaßnahmen bzw. einer Entscheidung in der Hauptsache finanziell schwerwiegende namentlich irreversible Folgen für den Antragsteller haben (vgl. hierzu insgesamt VG Cottbus, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 6 L 306/18, juris).

Der Antrag ist indes unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung nur einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS–VR 2/04 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 M 217/05 –, juris Rn. 17 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutzsuchenden abzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2010 – 9 S 109/09 -, juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, juris Rn. 3; Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2019 - 6 L 570/16 -, juris Rn. 6; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Es mag dahinstehen, ob vorliegend ein Anordnungsgrund besteht.

Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Glaubhaft gemacht wäre der Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid rechtswidrig ist. Dann stünde dem Antragsteller aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch ein Abwehrrecht gegen dieses rechtswidrige Handeln zu (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2011 – 6 L 131/11 -, juris Rn. 8). Dies ist hier aber nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegeben. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Antragsgegner berechtigt ist, aus dem Beitragsbescheid in der Gestalt, den er zuletzt durch den Teilrücknahmebescheid erhalten hat, zu vollstrecken.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 3 VwVGBbg liegen vor. Danach kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dem Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 in der Gestalt des Teilrücknahmebescheides vom 10. Juni 2015 handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid. Denn er enthält eine abschließende Beitragsfestsetzung und die Aufforderung zur Zahlung des nach Maßgabe des Teilrücknahmebescheides geminderten Beitrages – mithin ein Leistungsgebot. Es spricht vorliegend auch viel dafür, dass der Leistungsbescheid auch bestandskräftig geworden ist, da das aufgrund des eingelegten Widerspruchs seinerzeit angestrengte Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (VG 6 K 951/13) aufgrund der erfolgten Teilrücknahme durch den Antragsgegner insgesamt eingestellt wurde. Hierauf kommt es letztlich nicht an, da jedenfalls gegen einen Abgabenbescheid – wie den Beitragsbescheid vom 18. März 2013 – ein Rechtsbehelf ohnehin keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beitragsbescheid unter einem zur Nichtigkeit führenden Mangel leidet (vgl. insoweit bereits die Ausführungen oben).

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i. V. m. § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend sind nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind, weil sie tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 -, juris Rn. 22).

Ein solcher Fehler ist hier aber selbst dann nicht ersichtlich, wenn man ausgehend von der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris) annehmen wollte, dass ein Herstellungsbeitrag wegen hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden dürfte, was hier – wie noch unten auszuführen sein wird – nicht der Fall ist.

Auch in einem solchen Fall wäre der Beitragsbescheid des Antragsgegners – wie bereits oben ausgeführt – allenfalls rechtswidrig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteil vom 19. November 2019 – 6 K 2551/17 -, juris; wie hier VG Cottbus, Urteil vom 5. September 2018 – 4 K 1700/17 – juris, Rn. 28 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – VG 5 K 977/17 -, juris, Rn. 45), aber nicht nichtig.

Ob er dies tatsächlich ist, kann im Übrigen hier dahingestellt bleiben; die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes ist aber – anders als dessen Rechtswirksamkeit – keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.04.1984 – 4 C 31/81 -, juris). Daher wird die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Diesbezügliche Einwendungen muss der Schuldner gemäß § 15 VwVGBbg außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln verfolgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 – OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 29. Februar 2012 – 9 S 53.10-, juris, Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 – 6 L 131/11-, juris, Rn. 18, Urteil der Kammer vom 4. Mai 2017 – 6 K 531/11 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 167 Rn. 19a).

Die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen, wie sie namentlich in § 19 Abs. 2 VwVGBbg aufgeführt sind, liegen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ebenfalls vor. Der Antragsteller hat insoweit auch nichts vortragen. Der Beitrag war fällig. Die Schonfrist von einer Woche seit der Bekanntgabe des Bescheides ist abgelaufen. Der Antragsteller wurde auch bereits hinsichtlich des festgesetzten Schmutzwasserbeitrages bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gemahnt.

Auch ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVGBbg ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist der mit dem Beitragsbescheid geltend gemachte Anspruch nicht wegen Zahlungsverjährung erloschen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVGBbg). Die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. m. § 228 Satz 2 AO fünfjährige Frist der Zahlungsverjährung ist noch nicht abgelaufen. Sie beginnt nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nach § 229 Abs. 1 S. 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Die Forderung aus dem ursprünglichen Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. März 2013 ist zwar mit Ablauf des 21. Juni 2013 fällig geworden, der Beitrag wurde jedoch mit Teilrücknahmebescheid vom 10. Juni 2015 im Sinne des §§ 229 Abs. 1 S. 2 AO geändert, sodass die Zahlungsverjährungsfrist erst mit dem Ablauf des Jahres 2015 begonnen hat zu laufen, mit der Folge, dass Zahlungsverjährung im hiesigen Fall frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 eventuell eintreten würde.

Schließlich besteht auch kein Vollstreckungsverbot nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Der Antragsteller kann sich nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der hypothetischen Festsetzungsverjährung nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen. Denn bereits nach summarischer Prüfung war sein Grundstück nicht vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen oder bestand vor diesem Zeitpunkt eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit.

Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (Satz 1). Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig (Satz 2). Die Nichtigkeitserklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht führt demnach dazu, dass auf der Norm beruhende bestandskräftige Verwaltungsakte einerseits unberührt bleiben, andererseits aber nicht (weiter) vollstreckt werden dürfen. § 79 Abs. 2 BVerfGG und mithin auch das Vollstreckungsverbot nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG findet analoge Anwendung, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer bestimmten Auslegungsvariante einer Norm beruht, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 – 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 9). Diese Analogie gilt auch dann, wenn durch einen stattgebenden Kammerbeschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eine verfassungskonforme Auslegung einer Norm vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 – 9 C 2/18 -, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 – OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.Septmber 2018 – OVG 9 S 10.18 -, juris, Rn. 9) oder die Anwendung einer Norm auf eine bestimmte, aber eine Vielzahl von Fällen betreffende Konstellation für verfassungswidrig erklärt wird (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 29.10.2019 – VG 6 K 707/18 -, juris, Rn. 21).

Ob Letzteres mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris) erfolgt ist oder doch eine verfassungskonforme Auslegung, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (KAG n. F.) in Fällen, in denen Beiträge schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (KAG a. F.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

Dies ist dann gegeben, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der verbindlichen Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuches des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft wegen der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO jedoch nur auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmen, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, wobei die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung; vgl. zu den Einzelheiten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss vom 4. September 2019 – 9 S 18.18 -, juris, Rn. 11 ff.).

Ein solcher Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist hier aber nach summarischer Prüfung nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... angeschlossen war. Der Antragssteller hat hier nämlich weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wann überhaupt erstmals eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners geschaffen worden sei. Der Antragsteller beruft sich hier ausdrücklich darauf, dass das Grundstück weder bewohnt noch bebaut ist. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit nicht besteht. Vielmehr folgt hieraus, dass das Grundstück des Antragstellers gerade noch nicht an die Schmutzwasseranlage des Antragsgegners (vor dem 1. Januar 2000) angeschlossen war.

Es ist nach summarischer Prüfung mit Blick auf den Vortrag des Antragsgegners und die mit seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2020 übersandte Abnahmebescheinigung vom 14. Oktober 2003 hinsichtlich der in Rede stehenden Anlage vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit des Grundstücks des Antragstellers an die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners frühestens erst mit ihrer Fertigstellung im Jahr 2003 geschaffen wurde. Dass der Antragsgegner – wie vom Antragsteller vorgetragen – seinerzeit seinen Beitragsbescheid vom 29. Oktober 2003 mit Abhilfebescheid vom 17. März 2004 aufgehoben hat, spricht erst recht dafür, dass noch keine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit vor 2000 gegeben war, die für eine hypothetische Festsetzungsverjährung im hiesigen Falle sprechen würde.

Mit Blick hierauf spricht, jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung, nichts für ein Vollstreckungshindernis nach § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sowohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen sowie in Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Betrages des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.7.1 2. HS des Streitwertkataloges für die Verfassungsgerichtsbarkeit 2013), sodass hier von ¼ des in der Mahnung und Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 14. Oktober 2016 angegebenen Betrages auszugehen war.