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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 31.07.2020 – 3 K 1627/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0731.3K1627.19.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des südlich des Schlossbereiches gelegenen Grundstücks S... in D.... Auf diesem befinden sich das Gebäude einer Kerzenmanufaktur sowie Stellplätze.

Im März 2017 wurde seitens der Klägerin auf dem Flurstück 1326 entlang der S... sowie entlang der Schlosseinfahrt Stahlgitterkonstruktionen an der Grundstücksgrenze errichtet. Diese wurden nach dem Ergehen einer Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. September 2018 und einer Entscheidung des Gerichts im Verfahren 3 L 632/18 vom 05. Dezember 2018 entfernt. Im Mai 2019 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass erneut Anzeigetafeln sowie ein Pkw-Anhänger mit der Aufschrift “Unser Protest gegen Sperrung Einfahrt zum Parkplatz, obwohl Bestandschutz besteht – Staatliche Rechtsbeugung Willkür und Arroganz“ aufgestellt wurden. Nach Anhörung erlies der Beklagte unter dem 21. Juni 2019 eine Beseitigungsverfügung mit der er die Klägerin aufforderte, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Flurstück 1326 der Flur 15 der Gemarkung D... entlang der S... und entlang der Schlosseinfahrt angebrachten Schrifttafeln, die aufgestellten Schrifttafeln samt Befestigungsunterkonstruktionen sowie den Pkw-Anhänger mit den an ihm angebrachten und auf ihm aufgestellten Schrifttafeln ersatzlos zurückzubauen. Für die Textziffer 1. der Ordnungsverfügung ordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte in der Textziffer 2. für den Fall, dass innerhalb der Frist dieser nicht nachgekommen werde, ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, nach. § 8 Abs. 1 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) könne die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Denkmäler erforderlich seien. Derjenige, der ein Denkmal dadurch beeinträchtige, dass Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürften, ohne die erforderliche Erlaubnis durchführe, habe auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen. Die Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals zähle zu den erlaubnispflichtigen Maßnahmen. Aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sei die in Rede stehende Fläche von besonderer Wertigkeit und Bedeutung. Der repräsentative Charakter des Schlosstores mit der Schlosszufahrt und der Vorplatzsituation als Ebene, freie Fläche, werde durch die ungenehmigt aufgestellten Anzeigetafeln und den Pkw-Anhänger nachhaltig in seiner Wirkung, seiner Erlebbarkeit und seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt. Schlosstor und Umfriedungsmauer seien Bestandteil des Denkmalbereiches “Stadtkern von D...“. Auch sei das Schloss, das Kloster in der Denkmalliste als Denkmal verzeichnet. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin zu berücksichtigen. Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände sei er zum Handeln verpflichtet. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung denkmalrechtlicher Vorschriften zum besonderen Schutz der Denkmale überwiege, das Interesse der Äußerung der freien Meinung. Den Widerspruch der Klägerin vom 25. Juli 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, das Flurstück 1326 sei zwar weder Denkmal noch Teil des Denkmalbereiches jedoch unterliege auch die nähere Umgebung eines Denkmals dem Schutz des Gesetzes.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 setzte der Beklagte das in der Beseitigungsverfügung vom 21. Juni 2019 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 Euro fest und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unter Punkt 1 geforderten Maßnahmen nicht ausführe, ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 Euro an. In der Begründung führte er aus, sukzessive seien weitere Schrifttafeln aufgestellt und angebracht worden. Die Klägerin sei aufgefordert worden, die in der Ordnungsverfügung genannten Tafeln ersatzlos zurückzubauen. Die Zahlung eines Zwangsgeldes befreie nicht von der Verpflichtung, die geforderten Maßnahmen umzusetzen.

Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2019 setzte der Beklagte das in dem Bescheid vom 16. Juli 2019 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 2.000,00 Euro fest und drohte in der Textziffer 2. die Ersatzvornahme an, sofern nicht bis zum 31. Oktober 2019 die geforderten Rückbaumaßnahmen umgesetzt würden. Inhalt des Bescheides ist, dass die daraus resultierenden Kosten schätzungsweise 1.000,00 Euro betragen und der Klägerin auferlegt würden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Nachkontrolle habe ergeben, dass ein entsprechender Rückbau nicht stattgefunden habe. Das ursprünglich festgesetzte Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 Euro sei beglichen worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Vorplatz beräumt werde; 2.000,00 Euro seien festzusetzen. Zu Textziffer 2. der Verfügung führte er an, als Zwangsmittel komme auch die Ersatzvornahme in Betracht. Zwangsmittel dürften solange wiederholt und angewendet werden, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder sich in anderer Weise erledigt habe. Im Falle einer abermaligen Zuwiderhandlung und erneuter Zwangsgeldbegleichung sei davon auszugehen, dass das Zwangsmittel des Zwangsgeldes nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf seien Maßnahmen zur tatsächlichen Beendigung der Umgebungsbeeinträchtigung zu ergreifen. Die geforderten Maßnahmen würden durch einen Dritten umgesetzt und die demontierten Protestbekundungen würden verwahrt. Die Androhung der Ersatzvornahme entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 24. Oktober 2019 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2019 mit der Begründung zurück, die nur teilweise Beseitigung der Protestbekundungsanlagen sei nicht ausreichend; die weiteren Aufständerungen nicht zulässig. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sei der gesetzliche Rahmen eingehalten worden. Das Zwangsgeld sei auch verhältnismäßig und entspreche der zuvor erfolgten Androhung. Da trotz der Androhung von 2.000,00 Euro Zwangsgeld, die aufgestellten Schrifttafeln mit Befestigungskonstruktion nicht entfernt worden seien, sei die Ersatzvornahme angedroht worden.

Am 20. November 2019 erteilte der Beklagte gegenüber dem Hausmeisterservice S... den Auftrag, das Grundstück (Flurstück 1326, Flur 15 in der Gemarkung D...) zu beräumen. Die Beräumung (Ersatzvornahme) fand am 04. Dezember 2019 statt. Zu den Details Blatt 154 BA I.

Unter dem 04. Dezember 2019 informierte der Beklagte die Klägerin von der Ersatzvornahme. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2019 stellte sie gegenüber dem Beklagten eine Rechnung i. H. v. 1.228,08 Euro zwecks “Widerherstellung unserer Protestkundgebung am Schloss“. Am 12. Dezember 2019 wurden die Schrifttafeln seitens der Klägerin abgeholt. Am 17. Dezember 2019 stellte der Beklagte fest, dass die Protestbekundungen wieder aufgebaut wurden. Am 20. Dezember 2019 erfolgte eine erneute Ersatzvornahme anlässlich der Wiedererrichtung der Protestbekundungsanlagen. Diese wurden demontiert, verladen und eingelagert.

Am 18. Dezember 2019 erhob die Klägerin Klage. Der Protest sei vom Beklagten rechtswidrig entfernt worden. Auch stelle die Zwangsräumung auf dem Privatgrundstück ohne richterlichen Beschluss einen Straftatbestand dar. Die Meinungsfreiheit werde damit unterdrückt.

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte,

den Festsetzungsbescheid vom 17. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2019 aufzuheben sowie die daraus resultierenden Kosten der Zwangsräumung und den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.301,90 Euro zur Wiederherstellung der vormaligen Situation zu zahlen,

beantragt sie nunmehr nach Rücknahme der Klage im Übrigen,

den Festsetzungsbescheid vom 17. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin das festgesetzte Zwangsgeld bezahlt, auch die mit Leistungsbescheid vom 09. Juni 2020 festgesetzten Kosten der Ersatzvornahme. Einen Widerspruch gegen den Leistungsbescheid hat sie nicht eingelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte, der Akte zu dem Verfahren 3 K 1237/19, der Akte zu dem Verfahren 3 K 986/20 sowie der Akten 3 L 632/18 und 3 L 639/19 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat. Dies betrifft insbesondere das Begehren, die Kosten zur Wiederherstellung der vormaligen Situation dem Beklagten aufzuerlegen.

2. Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.

2.1. Sie ist unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Regelung in der Textziffer 2. des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2019 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2019 wendet.

Der Klägerin steht ein Rechtsschutzinteresse hierfür nicht mehr zur Seite. Gegenstand der Klage insoweit ist die Androhung der Ersatzvornahme zur Beseitigung der Protestbekundungsanlagen und die darin gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) genannten voraussichtlichen Kosten.

Zwar erledigt sich ein Verwaltungsakt nicht, wenn er vollzogen wird. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, zitiert nach juris). Auch wenn es vorliegend nicht um die Frage der Erledigung der zur Grundlage der Androhung der Ersatzvornahme gemachten Beseitigungsverfügung vom 21. Juni 2019 geht, liegt es auf der Hand, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme für diese und für einen sich aus Ersatzvornahme ergebenden Kostenbescheid von Bedeutung sein kann.

Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass ausweislich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Beklagte der Klägerin die Kosten der Ersatzvornahme vom 4. Dezember 2019 mit Leistungsbescheid vom 9. Juni 2020 in Rechnung gestellt hat und - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - die Kosten von insgesamt 1411,04 € mittlerweile beglichen wurden. Zudem wurde ein Widerspruch gegen den Leistungsbescheid nicht erhoben. Hat demnach der Leistungsbescheid Bestandskraft erlangt und rechtfertigt - wie die Kammer in dem Beschluss vom 5. März 2020 -3 L 639/19 - ausgeführt hat, die Androhung eines Zwangsmittels nur dessen einmalige Anwendung (hier Ersatzvornahme), können aus der zum Streitgegenstand gemachten Androhung der Ersatzvornahme in dem Bescheid vom 17. Oktober 2019 weitere Rechtsfolgen zulasten der Klägerin nicht abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es für den Fall, dass die Protestbekundungen wiederum aufgestellt werden, einer erneuten Androhung eines Zwangsmittels.

Es kann offenbleiben, ob dies wegen einer etwaigen Präjudiz anders zu sehen wäre, wenn - wie die Klägerin ursprünglich beabsichtigt hatte - sie wegen der nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Ersatzvornahme gegen den Beklagten wegen einer Amtspflichtverletzung einen Schadenersatzanspruch geltend machen würde. Denn die Klägerin hat die dahingehende Klage (3 K 986/20) zurückgenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie unabhängig von einem Antrag bei dem hiesigen Gericht bei dem zuständigen Landgericht eine entsprechende Klage eingereicht hätte bzw. noch einreichen würde. Vielmehr hat der Vertreter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass er ein weiteres Vorgehen gegenüber dem Beklagten auf diesem Wege für nicht sinnvoll erachte.

Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme hat die Klägerin nicht gestellt. Es kann danach offenbleiben, ob die Voraussetzung hierfür vorliegen würden, insbesondere eine beachtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre.

2.2. Hinsichtlich der in dem angegriffenen Bescheid vom 17. Oktober 2019 unter der Textziffer 1. aufgenommenen Zwangsgeldfestsetzung kommt der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse noch zu. Dies ist nicht allein deshalb zu verneinen, da sie das festgesetzte Zwangsgeld mittlerweile bezahlt hat. Die bloße Überweisung des Geldbetrages hat eine Erledigung des Verwaltungsaktes nicht zur Folge (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, Kommentar 15. Aufl. Rn107 zu § 113 m.w.N.). Bei einer Aufhebung des Verwaltungsaktes würde auch ein Rechtsgrund für das Behalten der Zahlung entfallen.

2.2.1. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das im Einzelfall festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war. Bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist, sind spätere Rechtsänderungen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11/05 - zitiert nach juris).

Dies entspricht der präventiven Funktion des Zwangsgeldes als Beugemittel. Entfaltet das Zwangsmittel in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen, sind auch entscheidungserhebliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seinem Erlass eintreten, der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit zugrunde zu legen. Allerdings bildete der Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme die maßgebliche Zäsur (vergleiche BVerwG, a.a.O.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 263/12 – zitiert nach juris).

Dabei hat das hiesige Vollstreckungsverfahren nicht erst mit der freiwilligen Zahlung des Zwangsgeldes seitens der Klägerin, wobei ein entsprechender Eintrag vom 9. Juni 2020 seitens des Beklagten vorgenommen wurde, seinen Abschluss gefunden, sondern bereits mit der Realisierung der Ersatzvornahme am 4. Dezember 2019. Gerade mit Blick auf die genannte Funktion des Zwangsmittels dahingehend, ein entsprechendes Verhalten oder einen entsprechenden (rechtmäßigen) Zustand in der Zukunft zu erreichen, ist der Zweck des Vollzugs erreicht, wenn eines von mehreren angedrohten, festgesetzten oder angewendeten Zwangsmitteln zu dem beabsichtigten Erfolg geführt hat. Dies hat auch zur Folge, dass nach der Ersatzvornahme ein Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden darf. Andernfalls würden die rechtlichen Unterschiede zwischen Zwangsgeld als reinen Beugemittel einerseits und Strafe sowie Geldbuße andererseits in unzulässiger Weise verwischt oder gar aufgehoben werden (vgl. Sadler in VwVG/VwZG, 8. Aufl., Rn 72 zu § 15 VwVG m.w.N.).

Der Betroffene ist bei einer solchen Sicht der Dinge nicht rechtsschutzlos gestellt insbesondere dann, wenn nach dem Vollzug seitens der Behörde nicht die sich daraus ergebenden Konsequenzen gezogen werden. In diesem Falle kann er sich etwa gegen eine Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln wenden; auch wenn der Betroffene nach Erfüllung der Pflicht ein Zwangsgeld freiwillig gezahlt hat (vgl. im Einzelnen: Sadler, a.a.O. Rn. 50 zu § 15 VwVG). Dies berücksichtigt auch, dass das Vollstreckungsverfahren dreigeteilt ist und neben der Androhung und Festsetzung (soweit das Gesetz eine entsprechende Verpflichtung beinhaltet) dessen Ausführung bzw. Anwendung (bei einem Zwangsgeld die Beitreibung) mit umfasst (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 29. Oktober 1991 – 2 L 53/91 –zitiert nach juris).

Dies entspricht auch den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg, insbesondere zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung. Nach § 13 Abs. 2 VwVG ist nämlich nur in bestimmten Fällen vorgesehen, dass bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen (förmlich) aufzuheben sind. Dies gilt jedenfalls nicht für den Fall, dass der Zweck der Vollstreckung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVG erreicht wurde.

2.2.2. Die Regelung in der Textziffer 1. des Bescheides des Beklagten vom 17. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2019 erweist sich in dem dann hier maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der am 04. Dezember 2019 vollzogenen Ersatzvornahme als rechtmäßig.

Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird diese Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zum geforderten Verhalten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Verfügung des Beklagten vom 21. Juni 2019 war vollziehbar. Der Bescheid enthält in der Textziffer 4. eine Sofortvollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Vollziehbarkeit war auch mangels eines dahingehend eingelegten erfolgreichen Rechtsbehelfs der Klägerin auch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt gegeben. In der Verfügung wurde der Klägerin aufgegeben, die auf dem Flurstück 1326 der Flur 15 der Gemarkung D...entlang der S... und entlang der Schlosseinfahrt an Verkehrs- und Hinweisschildern angebrachten Schrifttafeln, die aufgestellten Schrifttafeln samt Befestigungsunterkonstruktionen sowie den Pkw-Anhänger mit den an ihm angebrachten und auf ihm aufgestellten Schrifttafeln ersatzlos zurückzubauen.

Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es wurde in dem Bescheid vom 16. Juli 2019 schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg) für den Fall angedroht, dass die Klägerin die geforderten Maßnahmen nicht binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides ausführt. Der Bescheid wurde ihr am 19. Juli 2019 zugestellt. Die Klägerin musste nach Fristablauf jederzeit mit der zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung rechnen. Einer erneute Fristsetzung bedurfte es nicht.

Die Klägerin ist der Verfügung schon nach ihrem eigenen Vorbringen bis zum genannten Zeitpunkt jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Dies wurde durch den Beklagten im Bescheid vom 17. Oktober 2019 sowie im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2019 im Einzelnen dargestellt, ohne dass die Klägerin dagegen inhaltlich Einwände erhoben hätte. Dies ergibt sich auch aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotodokumentation.

Mängel der Verfügung vom 21. Juni 2019, die auch für das Vollstreckungsverfahren beachtlich wären, liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verfügung inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt genug, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts genügt (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 37 Rn. 5-6, 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die zu vollstreckende Grundverfügung den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen. Auf die in dem den Beteiligten bekannten Erwägungen der Kammer in dem Urteil vom Tage in dem Verfahren 3 K 1237/19 wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich, um die Klägerin zur Befolgung der Beseitigungsverpflichtung anzuhalten, und entspricht der Höhe der zuvor erfolgten Androhung. Eine weitergehende Ermessensbetätigung war nicht erforderlich (vgl. hierzu auch: OVG Thüringen, Beschluss vom 22. April 2002 – 1 EO 184/02 – juris Rn. 5).

Soweit die Klägerin Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung (Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2019) macht, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Nach § 15 VwVGBbg sind Einwendungen gegen Entstehung und Höhe der Verpflichtung, deren Erfüllung erzwungen werden soll, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsmitteln zu verfolgen ( OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2016 – OVG 10 S 29.15; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2016 – VG 3 L 49/16 -). Im Übrigen ist auch hier auf die Erwägungen der Kammer in dem Urteil zu dem Verfahren 3 K 1237/19 zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.