Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 27 Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die §§ 1, 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, die §§ 15 bis 19, § 23 und § 25 keine Anwendung.