Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer

entgegen § 2 Abs. 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,

entgegen § 2a Abs. 6 mehr als drei Aale an einem Fangtag anlandet,

entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,

entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,

entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,

entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze zerstört, befährt, betritt oder Fischlaich entnimmt oder vernichtet oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2a Abs. 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,

entgegen § 2a Abs. 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nicht anzeigt,

den Vorschriften des § 2a Abs. 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer zuwiderhandelt,

entgegen § 4 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder entgegen § 4 Abs. 2 das Schleppangeln von Booten, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, ausübt,

entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,

entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,

entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,

den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Angelfischereigeräten oder über die Verwendung von Haken oder Ködern zuwiderhandelt,

entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,

entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert,

den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,

entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,

entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,

entgegen § 14 Abs. 1 Wasserpflanzen ansiedelt oder entnimmt oder entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,

entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Erdstoffe oder Schlämme in Winterlagern verklappt oder entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,

entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,

entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 15 Millimetern überschreitet,

entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt,

entgegen § 26a Abs. 1 ohne Ausbildung Fischteiche oder Anlagen betreibt.

§ 27 § 29