BGH Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Augsburger Puppenkiste
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2
a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestand- teile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).
b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Be- standteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographi- schen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls her- kunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlich- keit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.
c) Der Bestandteil "Puppenkiste" ist in dem Unternehmenskennzeichen "Augs- burger Puppenkiste" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter- nehmen durchzusetzen.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 wird verwor-
fen, soweit mit ihr die Klageanträge im Hinblick auf das Bewerben
und den Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden. Im Übri-
gen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des
2. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 41. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. November
2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste"
ein Marionettentheater in Augsburg. Die Marionettenspiele waren Gegenstand
zahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen
Jahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater ange-
gliedert ist das Geschäft "Die Kiste Shop", Inhaberin Frau Linda M., dessen An-
gebote unter dem Domainnamen "shop.puppenkiste.com" abrufbar sind.
Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 8. Dezember 1990 für
"Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspie-
len, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehpro-
grammen" eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste"
und Nr. 2 000 540 "Puppenkiste". Sie sind weiterhin Inhaber der für "Produktio-
nen, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen" eingetragenen
Wort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorität: 10. Mai 1980) und Nr. 39 713 177.1
(Anmeldetag: 24. März 1997):
Die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 ist auch eingetragen für "Spiel-
zeug, Puppen, Marionetten".
Die Beklagte betreibt in Leipzig unter der Bezeichnung "Leipziger Pup-
penkiste" ein Geschäft, in dem sie Puppen, Puppenhäuser und dazugehörige
Einrichtungen anbietet. Das Angebot ist im Internet unter dem Domainnamen
"leipzigerpuppenkiste.de" abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der für "Spielwa-
ren, nämlich Puppenhäuser und dazugehörige Miniaturen überwiegend im
Maßstab 1:12" eingetragenen Wortmarke "Leipziger Puppenkiste" (Anmeldetag:
8. Januar 2005).
Die Kläger haben geltend gemacht, ihre bekannten Marken und ihr be-
kanntes Unternehmenskennzeichen würden durch die Bezeichnung "Leipziger
Puppenkiste" der Beklagten verletzt.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung "Pup- penkiste", insbesondere in der Form "Leipziger Puppenkiste" und/ oder in Gestalt der Internet-Domain-Form "leipzigerpuppenkiste.de" im geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Ma- rionetten, Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen (sei es als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung von Waren) zu unterlassen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte den Klägern allen Schaden zu er- setzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhalten-
de Benutzung der Klagemarke Nr. 2 000 540 "Puppenkiste" insgesamt und der
Klagemarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" für "Marionetten" und der
weiteren Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 "Augsburger Puppenkiste" für "Ma-
rionetten, Spielzeug, Puppen" bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Bezeich-
nung "Leipziger Puppenkiste" und/oder des Domainnamens "leipzigerpuppen-
kiste.de" für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und
Puppenausstattungen zu unterlassen. Es hat außerdem die Verpflichtung der
Beklagten zum Schadensersatz für die vom Unterlassungsgebot umfassten
bisherigen Handlungen festgestellt. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger ohne
Erfolg geblieben.
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kläger verfolgen mit
ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer
Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im Übrigen der Re-
vision der Klägerin, diese der Anschlussrevision der Beklagten entgegen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten An-
sprüche nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen "Leipziger
Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" für das Bewerben und den Vertrieb
von Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen wegen der Verletzung
der bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" nach § 14
Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG und des gleichlautenden Unterneh-
menskennzeichens der Kläger nach § 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG für begründet
erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Ein auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in
Alleinstellung gerichteter Anspruch der Kläger sei mangels Begehungsgefahr
nicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit
anderen als den angegriffenen Zusätzen benutzt. Umstände, aus denen sich
eine Erstbegehungsgefahr ergebe, hätten die Kläger ebenfalls nicht dargelegt.
Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und
zum Vertrieb von Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die für ein Verbot
erforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine
Schadensersatzansprüche gegeben.
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste"
gerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
Abs. 5 MarkenG. Er könne allerdings nicht auf die Wortmarke "Puppenkiste"
gestützt werden, weil die Kläger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke inner-
halb der letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen hätten (§ 25
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG). Eine rechtserhaltende Benutzung folge
nicht aus der Verwendung des Zeichens "Augsburger Puppenkiste", weil der
Bestandteil "Augsburger" eine eigene kennzeichenmäßige Wirkung habe.
Eine rechtserhaltende Benutzung der übrigen Marken sei auch nicht für
die Waren "Marionetten, Spielzeug, Puppen" erfolgt.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG lägen jedoch
im Hinblick auf die für "bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation
und Durchführung von Marionettenspielen" geschützte Klagemarke "Augsbur-
ger Puppenkiste" und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmens-
kennzeichen "Leipziger Puppenkiste" der Beklagten verletze die Klagemarke.
Die Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleich-
lautenden Wortmarke begründe zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen
den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe
Ähnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten.
Die Klagemarke sei von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die
Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum Kollisionszeit-
punkt sehr hoch gewesen und nicht durch Drittzeichen geschwächt worden. Die
Zeichenähnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmit-
telbare Verwechslungsgefahr, wohl aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen.
Die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger
Puppenkiste" auch die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der be-
kannten Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" der Kläger ohne rechtfertigen-
den Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste"
gerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen
Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmens-
kennzeichen der Kläger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten
Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG seien ebenfalls
gegeben.
Der Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15
Abs. 2 bis 4 MarkenG auch begründet, soweit er gegen die Verwendung des
Domainnamens "leipzigerpuppenkiste.de" gerichtet sei. Zwischen der Klage-
marke "Augsburger Puppenkiste" und dem von der Beklagten verwandten Do-
mainnamen bestehe zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
Schadensersatz könnten die Kläger nur hinsichtlich bereits begangener,
nicht dagegen hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen verlangen.
B. Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbe-
gründet. Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg.
I. Revision der Kläger
1. Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr die Klageanträge auf Unter-
lassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in
der Werbung und beim Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden (§ 552
ZPO). Die Revision ist insoweit nicht gemäß § 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO be-
gründet worden.
a) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte
Urteil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich je-
den selbständigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzba-
ren Teils des Streitgegenstands, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers
entschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Ansprüche umfas-
sende Rüge erhoben werden muss (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v.
22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 f. = WRP 1998, 512 - Bilanz-
analyse Pro 7; Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).
Die Kläger haben die Revision uneingeschränkt eingelegt, soweit zu ih-
rem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegründung
jedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Beurteilung
des Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei we-
gen der Benutzung der angegriffenen Zeichen für die Werbung und den Ver-
trieb von Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und Erstbege-
hungsgefahr abzuweisen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG). Entspre-
chendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zu-
sammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen für Marionetten
mangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils ab-
grenzbare Teil der Streitgegenstände, der sich auf die Benutzung der Zeichen
der Beklagten für Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen.
b) Im Übrigen ist die Revision zulässig. Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung gilt dies auch, soweit sich die Revision dagegen richtet,
dass das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-
verpflichtung wegen zukünftiger Verletzungshandlungen abgewiesen hat. Diese
Abweisung hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Antrag auf
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung uneingeschränkt an den Unter-
lassungsanspruch anknüpfe und alle Verwendungen der Bezeichnung "Pup-
penkiste" erfasse. Eingeschlossen seien somit auch die isolierte Verwendung
sowie die Verwendung mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. Damit sei-
en auch Formen erfasst, die die Beklagte bislang noch nicht verwendet habe.
Die Revision hat das Berufungsurteil jedoch angegriffen, soweit der Un-
terlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in
isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen verneint wor-
den ist. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Charakteristi-
sche der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zei-
chens "Puppenkiste". Damit hat die Revision die Annahme des Berufungsge-
richts angegriffen, hinsichtlich der Bezeichnung "Puppenkiste" in isolierter Form
oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen liege keine Wiederholungsge-
fahr vor. Diese zum Unterlassungsantrag erhobenen Revisionsangriffe erfassen
auch die damit in Zusammenhang stehende Versagung des Schadensersatz-
anspruchs, weil sie - auch ohne gesondert gegen die teilweise Verneinung des
Schadensersatzanspruchs bezogene Rügen - auf den Schadensersatzan-
spruch als Annexanspruch ebenfalls bezogen sind.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei un-
begründet, soweit er sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkis-
te" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen als den im Insbesondere-
Teil des Antrags aufgeführten Zusätzen richtet, hält der rechtlichen Nachprü-
fung stand.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Kläger hätten
eine Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung oder in zu-
sammengesetzter Form mit anderen als den gesondert angegriffenen Zusätzen
durch die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte verwende die Bezeichnung
"Puppenkiste" jeweils mit der geographischen Angabe "Leipziger". Es fehle
deshalb die erforderliche Wiederholungsgefahr. Umstände, die eine Erstbege-
hungsgefahr für die hier in Rede stehende Zeichenbenutzung begründeten,
seien ebenfalls nicht gegeben.
b) Gegen die Feststellung, dass die Beklagte "Puppenkiste" nicht in Al-
leinstellung benutzt hat, wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr gel-
tend, der Unterlassungsanspruch umfasse über den konkreten Verletzungstat-
bestand hinaus auch Verallgemeinerungen, in denen das Typische der Verlet-
zungshandlung zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten
Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens "Puppenkiste".
Der Kern der Verbotsform bleibe unberührt, wenn eine geographische Angabe
hinzugefügt werde. Das Publikum neige zudem dazu, Bezeichnungen in einer
die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Dies
gelte auch für die angegriffene Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste". Dem
kann nicht zugestimmt werden.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unter-
lassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in
der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum
Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung
die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-
zungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen be-
gründet (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 - Parfümtest-
käufe). Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der verwen-
deten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform
in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Grundsätzlich darf das Verbot nicht auf einen
Teil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Das umfassende Verbot der
Verwendung eines Zeichenbestandteils des Kollisionszeichens kann nur dann
gerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung - gleichgültig in welcher
Kombination - schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997
- I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 904 f. = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Ingerl/
Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 78).
bb) Das Charakteristische der Verletzungsform liegt weder in der isolier-
ten Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" noch in der Benutzung dieses
Zeichens mit anderen als den angegriffenen Zusätzen.
Für die hier in Frage stehende Verwendung der Bezeichnung mit ande-
ren als den im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 bezeichneten Zusätzen
ist eine Vielzahl unterschiedlicher Zeichengestaltungen denkbar. Ob diese im
Kern noch der Verwendung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" und
"leipzigerpuppenkiste.de" entsprechen und ob sie in den Schutzbereich der
Klagezeichen eingreifen, lässt sich wegen der großen Zahl denkbarer Kombina-
tionen von Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung "Puppenkiste" nicht fest-
stellen. Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" zur Kennzeichnung
der Waren "Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen" ist jedenfalls
nicht schlechthin unzulässig. Es sind zulässige Verwendungsformen in Kombi-
nation mit anderen kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die
nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen.
Die Verwendung der Bezeichnung "Puppenkiste" in Alleinstellung ist
ebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verlet-
zungsform zum Ausdruck kommt. Die Verkürzung der zusammengesetzten Kol-
lisionszeichen auf "Puppenkiste" ist eine Abwandlung, die - ungeachtet der Be-
deutung des Zusatzes "Leipziger" in den angegriffenen Verletzungsformen
"Leipziger Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" - für den Gesamtein-
druck dieser Zeichen nicht mehr im Kern gleichartig mit den Verletzungshand-
lungen ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht
allein prägen oder selbständig schutzunfähige sind, können zum Gesamtein-
druck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. BGHZ 131, 122,
125 f. - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004,
783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Im
Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein
durch das Markenwort "Puppenkiste" geprägt werden, sondern dass auch der
weitere Wortbestandteil "Leipziger" den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl.
B II 1 b bb (4)). Dann bringt die Verkürzung der angegriffenen Zeichen auf die
Bezeichnung "Puppenkiste" das Charakteristische der Verletzungsform schon
deshalb nicht mehr zum Ausdruck, weil sie die Zeichenähnlichkeit und damit die
Verwechslungsgefahr erhöht.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob
die Klagemarken durch den Bestandteil "Puppenkiste" geprägt werden. Die
Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarke sagt grundsätzlich nichts dar-
über aus, worin das Charakteristische der Verletzungsform liegt. Für einen
Ausnahmetatbestand ist vorliegend nichts ersichtlich.
3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die teilwei-
se Abweisung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
richtet. Diese erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Beklagte die
Kennzeichen der Kläger nicht verletzt hat (dazu nachstehend B II).
II. Anschlussrevision der Beklagten
Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist,
und zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche
Urteil.
1. Den Klägern steht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus
den Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Be-
klagte wegen der Verwendung der Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und
"leipzigerpuppenkiste.de" für Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen
zu.
a) Die Kläger können den Unterlassungsanspruch nicht auf die Wortmar-
ke Nr. 2 000 540 "Puppenkiste" stützen. Sie haben auf die Einrede mangelnder
Benutzung dieser Klagemarke nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG
nicht nachgewiesen, dass sie diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Erhebung der Klage, also im Zeitraum vom 3. März 2000 bis 3. März 2005,
rechtserhaltend benutzt haben.
aa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1
MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Wa-
re verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005
- I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Wird die
Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine
rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-
weichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist
dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei
Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-
getragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke
sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005,
620 - FERROSIL).
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Es hat zutreffend angenommen, dass die Kläger eine isolierte Verwendung der
Bezeichnung "Puppenkiste" nicht dargelegt haben und die Benutzung des Do-
mainnamens "shop.puppenkiste.de" und der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-
burger Puppenkiste" keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke "Pup-
penkiste" darstellt, weil die zusätzlichen Bestandteile "shop" und "Augsburger"
eine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zu-
sammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter
als die Klagemarke "Puppenkiste" haben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten das Zeichen
"Puppenkiste" isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung
"shop.puppenkiste" weise gegenüber der Wortmarke "Puppenkiste" einen ande-
ren kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kläger im Revisionsverfahren
nicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts auch nicht zu beanstanden.
Die Kläger haben sich - allerdings in anderem Zusammenhang - gegen
die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke "Puppenkiste"
werde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke "Augsburger
Puppenkiste" benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerich-
teten Angriffe bleiben ohne Erfolg.
(1) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Ergebnis
bereits daraus folgt, dass das Zeichen "Augsburger Puppenkiste" ebenfalls als
Marke eingetragen ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2
MarkenG, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG auch dann anzuwenden ist, wenn
die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.
Der Umstand, dass das Zeichen "Augsburger Puppenkiste", auf dessen Ver-
wendung die Kläger die rechtserhaltende Benutzung der Marke "Puppenkiste"
stützen, ebenfalls registriert ist, ist nach der einschlägigen Bestimmung des
deutschen Markengesetzes danach ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften hat jedoch in der Entscheidung "BAINBRIDGE" zu
der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a GMV, die im Wesentlichen iden-
tisch mit Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL ist, ausgeführt, dass die rechtser-
haltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann,
dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird
(EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343
Tz. 86 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Mit
diesen Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 15 GMV steht die Bestimmung
des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Fol-
gerungen sich hieraus für die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG er-
geben (vgl. dazu Lange, WRP 2008, 693, 695 ff.), braucht vorliegend jedoch
nicht entschieden zu werden.
(2) Auch bei Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist die Wort-
marke "Puppenkiste" durch die Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" nicht
rechtserhaltend benutzt, weil der kennzeichnende Charakter durch Hinzufügung
des Zeichenbestandteils "Augsburger" zu dem Zeichen "Puppenkiste" verändert
wird. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beurteilung,
ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden
Form ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich dem Tat-
richter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar
(vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001,
1320 - Bit/Bud).
Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt
der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverän-
dert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt,
etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96,
GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp). Davon kann im Streitfall
für den Begriff "Augsburger" in der Marke "Augsburger Puppenkiste" nicht aus-
gegangen werden (dazu B II 1 b bb (4)). Für ihre gegenteilige Meinung hat sich
die Anschlussrevisionserwiderung darauf berufen, bereits die isolierte Bezeich-
nung "Puppenkiste" genüge zur kennzeichenrechtlichen Zuordnung zu den Klä-
gern, zumal der Verkehr zur Verkürzung der Marke "Augsburger Puppenkiste"
auf "Puppenkiste" neige. Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zu-
sammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft ver-
fügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zu-
sammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch
welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH,
Beschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936
- HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL).
b) Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
und Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augs-
burger Puppenkiste" zu.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine markenmäßige
Benutzung der Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" bejaht.
Ob die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens auch eine mar-
kenmäßige Benutzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein rein firmen-
mäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02,
Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urt. v.
11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - Céline). Da-
gegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine mar-
kenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird
oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung
des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren
oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistun-
gen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internet-Auftritts - der
Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem
angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistun-
gen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971 Tz. 16 und 23
- Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 f. = WRP
2008, 236 - THE HOME STORE; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht
Rdn. 1850; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz,
Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 120).
Das Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang -
festgestellt, dass die Beklagte die Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" im
Rahmen des Produktabsatzes für die Waren "Puppen, Puppenhäuser und Pup-
penhauszubehör" benutzt hat. Das reicht für die Annahme einer markenmäßi-
gen Benutzung aus.
bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste"
und den angegriffenen Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und "leipziger-
puppenkiste.de" besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
(1) Die Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist un-
ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei be-
steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft
der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder
durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258
Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser um-
fassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen
hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-
scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind
(EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700
Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002
Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Da das jüngere Zeichen seinerseits
Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an. Das hat das
Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde ge-
legt.
(2) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen bei der Wortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkis-
te" zu Recht nur auf die Waren und Dienstleistungen "Bespielte Ton- und Bild-
träger; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen,
auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung von Fernsehprogram-
men" und nicht auch auf die Ware "Marionetten" abgestellt. Für "Marionetten"
ist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht
rechtserhaltend i.S. von § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG benutzt wor-
den.
Die Kläger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung
auf das Angebot im Online-Shop der Frau Linda M. bezogen, für die die Marke
mit Zustimmung der Kläger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts Plüsch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall
kann offenbleiben, ob "Marionetten" überhaupt unter die Waren "Puppen" fallen
und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für Puppen auch Marionetten
umfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen,
dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen aus-
schließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke
für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005
- I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v.
18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802
- AKZENTA). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der
ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens
zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Waren oder Dienstleistun-
gen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht. Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem
Online-Shop ausschließlich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. So-
weit die Bezeichnung "Augsburger Puppenkiste" Verwendung findet, wird sie im
Zusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder Geschäftsbezeich-
nung und nicht als Produktkennzeichen verstanden.
Es stehen sich danach gegenüber die Waren und Dienstleistungen "Be-
spielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von
Marionettenspielen, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in
Fernsehprogrammen", für die die in Rede stehende Wortmarke "Augsburger
Puppenkiste" eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die Wa-
ren "Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör", für die die angegriffene
Bezeichnung "Leipziger Puppenkiste" verwandt worden ist. Für diese Waren
und Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur von geringer Ähnlichkeit
ausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleis-
tungen der Klagemarke mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und
die Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen auch an Kinder und da-
mit identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung,
die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, lässt einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
(3) Das Berufungsgericht ist von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft
der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" im Kollisionszeitpunkt ausgegangen.
Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des
Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie wird
auch von der Anschlussrevision nicht angegriffen.
(4) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste"
mit den Zeichen "Leipziger Puppenkiste" und "leipzigerpuppenkiste.de" hat das
Berufungsgericht als durchschnittlich angesehen und angenommen, es bestehe
bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungs-
gefahr im weiteren Sinn. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschluss-
revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer zu hohen
Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinn zu Unrecht bejaht.
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberste-
henden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Ge-
samteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter
Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für
den Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005
- C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505
- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60
Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein
Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-
plexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende
Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten
Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR
2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01,
GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder
Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer ange-
meldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen
von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein,
weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge-
rufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest
aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH
GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007
- I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit).
Das Berufungsgericht ist von durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwi-
schen der Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" und den angegriffenen Be-
zeichnungen ausgegangen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die
Wortmarke "Augsburger Puppenkiste" durch den mit der angegriffenen Marke
übereinstimmenden Bestandteil "Puppenkiste" geprägt werde und der geogra-
phische Zusatz "Augsburger" völlig in den Hintergrund trete. Erst die Verbin-
dung der Wortbestandteile der Klagemarke ergebe den eindeutigen Herkunfts-
hinweis. Dem Bestandteil "Puppenkiste" komme in dem zusammengesetzten
Zeichen aber ein stärkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr
nach den von den Klägern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das be-
kannte Kennzeichen der Kläger auf den Bestandteil "Puppenkiste" zu verkür-
zen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zusätze bestünde zwar kei-
ne Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen
unmittelbar verwechselten. Es bestünde jedoch bei der sehr hohen Kennzeich-
nungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, weil
ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die
Beklagte sei mit den Klägern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat
bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt,
dass der Bestandteil "Puppenkiste" den Gesamteindruck der Klagemarke und
der angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht prägt und der Bestandteil
"Augsburger" deshalb nicht in den Hintergrund tritt.
Zwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie
beschreibend aufgefasst werden oder freihaltebedürftig sind (vgl. EuGH, Urt. v.
4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 31 f.
= WRP 1999, 629 - Chiemsee; EuG GRUR 2004, 148 Tz. 30 f. und 34
- Oldenburger). Als Bestandteil von Kombinationszeichen werden sie regelmä-
ßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstel-
lerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine prägende Bedeutung zu
(vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672).
Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbe-
zeichnung von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende
Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verfügt sie über Kenn-
zeichnungskraft (vgl. BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger; BGH GRUR 2002, 167,
170 - Bit/Bud). Besteht das Gesamtzeichen aus kennzeichnungsschwachen
Bestandteilen, kann auch eine für sich genommen beschreibende Angabe her-
kunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht
zu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. BGH, Urt. v.
19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Ullmann, GRUR
1999, 666, 673).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,
dass der Bestandteil "Augsburger" im Rahmen des Gesamteindrucks nicht völ-
lig in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbe-
standteile "Augsburger" und "Puppenkiste" den Herkunftshinweis sieht. Die
geographische Bezeichnung "Augsburger" trägt damit zum Gesamteindruck der
zusammengesetzten Marke bei. Hierfür spricht auch, dass der Begriff "Puppen-
kiste" für die bei der Klagemarke in Rede stehenden Dienstleistungen wegen
der Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits von Hause aus
kennzeichnungsschwach ist.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagemarke
um ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht für die Klagemarke
nur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil "Puppenkiste"
für sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger durchge-
setzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon ausge-
gangen, dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff "Puppenkiste" einen
Hinweis auf die Kläger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die Ver-
wendung des Begriffs "Puppenkiste" auch durch andere Gewerbetreibende hat
das Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung
zu den Klägern erst durch den Zusatz "Augsburger" erfolgt. Entgegen der An-
sicht der Kläger sind die Zeichen "Puppenkiste" und "Augsburger Puppenkiste"
nicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den
Klägern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht.
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus
Zeitungsberichten, in denen in der Überschrift jeweils das zusammengesetzte
Zeichen "Augsburger Puppenkiste" auf "Puppenkiste" verkürzt worden ist. Allein
aus der Verkürzung in Überschriften von Presseberichten, in deren nachfolgen-
den Text jeweils die vollständige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich
nicht, dass bereits der isolierte Begriff "Puppenkiste" vom Verkehr als Her-
kunftshinweis auf die Kläger aufgefasst wird.
Den Klägern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei Ein-
gabe des Suchworts "Puppenkiste" in eine Internet-Suchmaschine fast aus-
nahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kläger und ihr Angebot hinweisen. Die
Trefferliste führt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff "Augsburger Puppenkis-
te" auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils "Puppenkiste"
ausgelöst werden, deutet nicht auf eine Verkürzungstendenz des Verkehrs hin,
sondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der Internet-Suchmaschine.
Sind die Bestandteile "Augsburger" und "Puppenkiste" von Hause aus
kennzeichnungsschwach und wird die bekannte Klagemarke nur für das zu-
sammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshin-
weis für die Kläger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem Gesamtbegriff un-
ter Einschluss der geographischen Angabe "Augsburger" orientieren und nicht
zu einer Verkürzung der Klagemarke auf den Bestandteil "Puppenkiste" neigen.
Für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "Leipziger
Puppenkiste" gelten die vorstehenden Ausführungen - vom Bekanntheitsschutz
abgesehen - entsprechend. Die geographische Angabe "Leipziger" tritt nicht
vollständig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung "Puppenkiste" auf dem in
Frage stehenden Warengebiet "Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstat-
tungen" beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits kennzeich-
nungsschwach ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch
durch die geographische Angabe "Leipziger" mitgeprägt.
Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Wortmarke
"Augsburger Puppenkiste" und die angegriffenen Zeichen "Leipziger Puppenkis-
te" und "leipzigerpuppenkiste.de" gegenüber, ist von nur geringer Zeichenähn-
lichkeit auszugehen.
In Anbetracht der nur geringen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistun-
gen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die
Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S.
von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber
auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar
die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder
wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche
Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenom-
men werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783
= WRP 2004, 1046
- Zwilling/Zweibrüder; BGH, Beschl. v. 3.4.2008
- I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO).
Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzei-
chen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umstände, die die Annahme
einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im Streit-
fall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlich-
keit und der ebenfalls nur geringen Zeichenähnlichkeit hat der Verkehr keinen
Anlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unterneh-
men zu schließen.
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch
nicht aus einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils "Pup-
penkiste" in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass
ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine
komplexe Kennzeichnung übernommen wird, eine selbständig kennzeichnende
Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke
oder komplexen Kennzeichnung zu prägen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber
bereits daran, dass die Klagemarke in identisch oder ähnlicher Form in das jün-
gere Zeichen übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 903
Tz. 33 f. - SIERRA ANTIGUO).
2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der be-
kannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" auch auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gestützt. Auch dies hält der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des maßgebli-
chen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke er-
langt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber weiter vor-
aus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der
bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es genügt nicht, dass ein Zei-
chen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Auf-
merksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zwei-
brüder). Da die Zeichenähnlichkeit - anders als vom Berufungsgericht ange-
nommen - nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffe-
nen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke "Augsburger Puppen-
kiste" gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht
von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Kla-
gemarke ausgegangen werden.
3. Den Klägern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wort-/Bild-
marken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 "Augsburger Puppenkiste" zu. Aus
diesen Marken können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die
angegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke "Augsburger Puppenkis-
te", weil die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichenähn-
lichkeit jedenfalls nicht größer sind als bei der Wortmarke.
Dies gilt auch für die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1, die gegenüber
der Wortmarke zusätzlich für "Spielzeug, Puppen" eingetragen ist. Die Kläger
haben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gründe ent-
sprechend, die für die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der Wort-
marke Nr. 2 003 367 "Augsburger Puppenkiste" für Marionetten maßgeblich
waren (dazu B II 1 b bb (2)).
4. Die Kläger können auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen
"Augsburger Puppenkiste" nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG Unterlassung der
Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen "Leipziger Puppenkiste" und
"leipzigerpuppenkiste.de" verlangen. Auch insoweit fehlt es an der Verwechs-
lungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der geringen Branchen-
nähe reicht die ebenfalls nur geringe Zeichenähnlichkeit trotz gesteigerter
Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Kläger nicht aus, um
eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Insoweit gilt nichts anderes als für die
Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (B II 1 b bb (4)).
Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Anspruch auch nicht auf
den Bestandteil "Puppenkiste" als Firmenschlagwort gestützt werden. Zwar ist
in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmen-
schutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig
sind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um ei-
nen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-
gleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint,
sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzu-
setzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP
2002, 1066 - defacto; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Tz. 19 =
WRP 2008, 1192 - HEITEC). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob
die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung
verwendet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991,
556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner). Die Bezeichnung "Puppenkiste"
erscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis
auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung
für den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach. Erst die Kombi-
nation mit der Ortsangabe "Augsburger" verleiht der Geschäftsbezeichnung
durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung er-
heblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als für die gleichlautenden
Klagemarken.
5. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund des be-
kannten Unternehmenskennzeichens "Augsburger Puppenkiste" nach § 15
Abs. 3 und 4 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ausführungen zur be-
kannten Klagemarke "Augsburger Puppenkiste" gelten entsprechend (dazu
B II 2).
6. Da die Beklagte die Kennzeichenrechte der Kläger nicht verletzt hat,
steht den Klägern auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 6,
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 41 O 34/05 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 U 222/05 -