Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 184/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Sep-

tember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Annahme

eines Mitverschuldens im Schadensfall 5 richtet. Im Übrigen wird

die Anschlussrevision zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über

einen Betrag von 4.345,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 (Aus-

spruch zugunsten der Klägerin zu 1) und 2.500 € nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

6. Juni 2002 (Ausspruch zugunsten der Klägerin zu 2) hinaus zum

Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens

einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A.

GmbH in Poing (im Weiteren: Versenderin) und der Klägerin zu 2, die ihren Ge-

schäftsverkehr über die Versenderin abwickelt. Die Klägerin zu 1 nimmt die Be-

klagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und

übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut in fünf Fällen auf

Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 begehrt von der Beklagten

Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbst-

behalts in Höhe von 1.250 € je Schadensfall.

2

Die Versenderin beauftragte die Beklagte am 11. Januar 2002 mit der

Beförderung mehrerer Pakete von ihrem Firmensitz in Poing zu verschiedenen

Empfängern in Spanien. Der Transport sollte bis Köln per LKW und von dort

nach Spanien per Luftfracht erfolgen. Die Pakete gingen auf dem Transport ver-

loren. Der Schadensort konnte nicht geklärt werden. Die Beklagte hat in jedem

Schadensfall 511,29 € Ersatz geleistet. Die Klägerinnen verlangen weiteren

Schadensersatz (für den Schadensfall 1 in Höhe von 51.523,71 €, für den

Schadensfall 2 in Höhe von 8.676,67 €, für den Schadensfall 3 in Höhe von

2.640,39 €, für den Schadensfall 4 in Höhe von 2.643,71 € und für den Scha-

densfall 5, der zwei separate Sendungen mit insgesamt sechs Paketen umfass-

te, in Höhe von 7.562,34 €).

3

Den Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedin-

gungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-

weise folgende Regelungen enthielten:

2. Serviceumfang

… Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag- stellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.

9. Haftung

9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be- grenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. …

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha- den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- lich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fracht- brief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleis- tungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

4

Alle Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren ab-

gewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem

der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur

Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System

teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber,

den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden

auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Be-

klagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen so-

genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl

der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwi-

schen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer

nicht vor.

5

Die Klägerinnen haben behauptet, die verlorengegangenen Pakete hät-

ten die in den jeweiligen Handelsrechnungen aufgelisteten Waren enthalten.

Die Klägerin zu 1 habe die Klägerin zu 2 wegen der in Rede stehenden Verluste

gemäß dem Transportversicherungsvertrag entschädigt. Die Versenderin habe

ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1 abgetreten. Die

Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse für die Verluste in voller

Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten

könne.

6

Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 65.546,82 € nebst Zinsen zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2 7.500 € nebst Zinsen zu zahlen.

7

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen

müssten sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin

anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle

einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete

sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der

Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. Ein Mitverschul-

den der Versenderin liege ferner darin, dass diese nicht darauf hingewiesen

habe, dass im Falle eines Verlusts der streitgegenständlichen Warensendungen

ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe.

9

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und Abweisung der Klage im Üb-

rigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin in

den Schadensfällen 1, 2 und 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von

52.602,10 € nebst Zinsen zuerkannt. Der Klägerin zu 2 hat es eine Schadens-

ersatzforderung in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen zugesprochen.

10

Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-

fälle 1 bis 4 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In

diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abwei-

sung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurück-

zuweisen.

11

Die Klägerin zu 1 hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Wie-

derherstellung des erstinstanzlichen Urteils in den Schadensfällen 1, 2 und 5

erstrebt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten

für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. In den

Schadensfällen 1, 2 und 5 hat es die Schadensersatzforderung der Klägerin

zu 1 wegen eines Mitverschuldens der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB,

§ 254 Abs. 2 BGB jedoch gekürzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

13

In den Schadensfällen 1, 2 und 5 müssten sich die Klägerinnen jeweils

ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen las-

sen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtverträge unterlassen ha-

be, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dieser im Falle des Verlustes der

Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. Die Gefahr eines be-

sonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung

5.000 € übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der trans-

portierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254

Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das nach

§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration zu berücksichtigende

Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stu-

fenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten

5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt. Für einen zwischen

5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-

zunehmen. Bei Warenwerten ab 10.000,01 € sei die Quote für jede angefange-

nen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Scha-

densfall 1 zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von

11.390,15 €, im Schadensfall 2 zu einer Kürzung in Höhe von 837,59 € und im

Schadensfall 5 zu einer Kürzung in Höhe von 716,98 €.

14

Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425

Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB komme dagegen nicht in Betracht. Die Pakete

seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf

welche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesem Verfahren Wertpakete mit

erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Wenn der Versender ein

Paket nach der EDV-mäßigen Wertdeklaration zusammen mit anderen Paketen

in den Feeder gebe, werde dieses Paket trotz erfolgter Wertdeklaration weiter-

hin wie eine Standardsendung befördert.

15

B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Scha-

densfälle 1 bis 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlussrevision

der Klägerin zu 1 unbegründet, soweit sie die Schadensfälle 1 und 2 betrifft.

Unzulässig ist sie, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht

im Schadensfall 5 ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat.

17

I. Zu den Schadensfällen 1 bis 4:

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei

den mit der Beklagten geschlossenen Transportverträgen um multimodale

Frachtverträge gehandelt hat, da die Beförderung der Güter von Poing in der

Nähe von München nach Spanien mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln (LKW

und Flugzeug) erfolgen sollte (§ 452 Satz 1 HGB). Mit Recht hat das Beru-

fungsgericht angenommen, dass auf die in Rede stehenden Frachtverträge

deutsches Recht zur Anwendung kommt, da die Versenderin und die Beklagte

ihren Sitz in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Revision

und die Anschlussrevision erheben insoweit auch keine Beanstandungen. Da

der Schadensort ungeklärt geblieben ist, haftet die Beklagte nach § 452 Satz 1

HGB gemäß § 425 Abs. 1 HGB für die streitgegenständlichen Verluste.

18

2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Mit-

verschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von

§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05,

TranspR 2008, 117 Tz. 34).

19

3. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus

ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (st. Rspr.; BGH, Urt.

v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH

TranspR 2008, 117 Tz. 34). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

kommt in den Schadensfällen 1 bis 4 ein Mitverschulden der Versenderin we-

gen Unterlassens einer Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB)

in Betracht.

20

a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan,

auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit

erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von der Beklagten

vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht

umgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete

nach ihrem Vortrag das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze, die im

EDI-Verfahren jedoch nicht existierten.

21

b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-

gen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Berufungs-

gericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklag-

ten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht um-

gesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei

der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdekla-

rierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben.

Eine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an

den Frachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; BGH, Urt. v.

30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist,

war dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der Beklagten

hierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05,

TranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414

Tz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31).

22

Der Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-

klagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-

genteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu

unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-

sender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete

einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst

Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-

rierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32;

TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Ver-

senderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen müssen, dass eine

sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wert-

deklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern

dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche

gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der

Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen

Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paket-

kontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02,

TranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), für einen ordentlichen und ver-

nünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pa-

kete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus

dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssi-

cherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH

TranspR 2008, 122 Tz. 32).

23

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-

angabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat,

weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des

höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.

24

4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in den Schadensfällen 1 und 2

zwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen,

dass diese es unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf

den dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden

hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB i.V. mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom

Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Ver-

schuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des

Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtli-

chen Nachprüfung aber nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Zugrundelegung der

Beförderungsbedingungen der Beklagten dann anzunehmen ist, wenn der Wert

eines Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117

Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Wert wird in den

Schadensfällen 1 und 2 deutlich überschritten.

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b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-

sächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz

eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen

Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR

2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Dies

kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sach-

vortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der

Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Trans-

portgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den

Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des

Anspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe

obliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, dar-

zulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf

den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zu-

mindest mitursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW

2007, 1063 Tz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 74; Staudin-

ger/Schiemann, BGB [2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu

bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren kön-

nen sie dies gegebenenfalls nachholen.

27

c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden,

ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt

und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden

sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28

= TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-

tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-

rücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110

Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenomme-

ne Beurteilung nicht.

28

aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-

nem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-

lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB

anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-

gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-

schädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden

auch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf

die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder

den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB

lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB

(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO

§ 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die

Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hin-

sichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitver-

schuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und

Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegenein-

ander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des

Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht

dieser gesetzlichen Regelung.

29

bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der

Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st.

Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30

Tz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-

sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254

Abs. 2 BGB die Größe des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Be-

reichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt

darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil

des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-

gabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst

(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.).

30

cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-

sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht

höher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-

ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-

chungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach

Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des

Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht

kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH

TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-

grund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-

geschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-

tung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-

nis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und

sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des

Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR

2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30

= TranspR 2007, 164; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier

zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts - auch im Schadensfall 1 - nicht erreicht war. Eine

höhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert

des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedin-

gungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein

Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH

TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend

insbesondere im Schadensfall 1 in Betracht kommen.

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Die Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss

zudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen

Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR

2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom

Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-

spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der

Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von

50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-

lich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nr. 3 (a) (ii) ihrer

Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert

von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der vorste-

hend unter B I 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derarti-

gen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil

von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in

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Betracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen

Quoten entsprechen dem nicht.

d) In den Schadensfällen 1 und 2 ist die zulässige Anschlussrevision der

Klägerin zu 1 unbegründet.

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 1 im Schadensfall 1

geltend gemachten Schadensersatzanspruch um 21,88 % gekürzt. Da der Wert

des im Schadensfall 1 abhandengekommenen Gutes mit 52.035 € den für die

Annahme eines ungewöhnlich hohen Schadens maßgeblichen Betrag von

5.000 € um mehr als das Zehnfache überschritten hat, kommt entgegen der

Auffassung der Anschlussrevision keine Verringerung des Mitverursachungsan-

teils der Versenderin, sondern vielmehr allein eine noch weitergehende Be-

schränkung des Schadensersatzanspruchs wegen Unterlassens eines Hinwei-

ses auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens in Betracht.

34

Im Schadensfall 2 hat das Berufungsgericht den Schadensersatzan-

spruch lediglich um 9,11% gekürzt. Auch in diesem Fall kommt eine noch wei-

tergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs in Betracht, da der

Wert des verlorengegangenen Gutes mit 9.187,96 € erheblich über dem maß-

geblichen Wert von 5.000 € gelegen hat.

35

Demnach bleibt die Anschlussrevision der Klägerin zu 1, mit der sie sich

gegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch

das Berufungsgericht wendet, ohne Erfolg.

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II. Zum Schadensfall 5:

Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 im Schadensfall 5, die sich da-

gegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin

bejaht hat, ist nicht zulässig. Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554

Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem

von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen

oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran

fehlt es in Bezug auf den Schadensfall 5. Gegenstand der Revision der Beklag-

ten sind nur die Schadensfälle 1 bis 4. Die Hauptrevision und die Anschlussre-

vision im Schadensfall 5 betreffen mithin verschiedene Ansprüche wegen Ver-

lusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Be-

förderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe

Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Ver-

haltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme

eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen

Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117

Tz. 44).

38

C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten

aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1 bis 4 zum

Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 ist

teilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 57/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 51/06 -