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BGH Beschluss vom 09.09.2004 – I ZB 7/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. September 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2004

durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. März

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 458,20 €

festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist ein in Hamburg ansässiges Versicherungsunterneh-

men. Ihre Rechtsabteilung befindet sich in Köln. Sie hat das beklagte Spediti-

onsunternehmen aus abgetretenem Recht vor dem Landgericht München I we-

gen des Verlustes von Transportgut auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe

von 6.672,36 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Lan dgericht hat der

Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben und der Beklagten die Kosten

des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den

von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten

in Hamburg angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten

am Sitz des Prozeßgerichts festzusetzen. Das Landgericht hat dem Antrag in-

soweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde

der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren

Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstan-

zen keinen Erfolg hatte. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-

sen.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-

ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt:

Der Grundsatz, wonach die Zuziehung eines am Sitz der auswärtigen

Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendig anzusehen sei, könne nur mit der Notwendigkeit

eines persönlichen Mandantengesprächs begründet werden. Bei einem ge-

wöhnlichen Schadensfall könne der Versicherer seinen Prozeßbevollmächtigten

jedoch im Regelfall durch Übersenden der Schadensakte unterrichten. Ein per-

sönliches Mandantengespräch finde in der Regel nicht statt und sei hier von der

Klägerin auch nicht behauptet worden. Da die Klägerin als Transportversicherer

Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend mache, habe sie keine per-

sönliche Sachkenntnis gehabt und die Klage daher vollständig auf schriftliche

Unterlagen gestützt. In Fällen wie dem vorliegenden seien Sachbearbeiter tätig,

die den Versicherungsfall vorgerichtlich abschließend zu bearbeiten hätten. Es

könne auch unterstellt werden, daß bei der Bearbeitung des Versicherungsfalls

die im Unternehmen der Klägerin zur Verfügung stehenden Beratungsmöglich-

keiten ausgenutzt würden und der Sachbearbeiter daher erforderlichenfalls mit

der Rechtsabteilung telefoniere.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-

tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet

sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02,

NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430).

a) Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der

Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne dieser Vorschrift, soweit durch

die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des

Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung

des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche er-

stattungsfähig wären (BGH NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Ge-

schäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungs-

fähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechts-

verfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozeß-

gerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt

werden müssen.

b) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten i.S.

des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und

wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeit-

punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei

ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Be-

lange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren

gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH NJW 2003,

898; BGH NJW-RR 2004, 430).

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs-

oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrach-

tungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig

differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Ver-

hältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall

mit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten

Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder

nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 =

WRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I).

3. a) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes

ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende

oder verklagte Partei ist danach in der Regel als eine Maßnahme zweckent-

sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein

persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt

mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der

Fälle erforderlich und sinnvoll

ist

(vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.2004

- VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N.). Dabei ist bei einem klagenden

Versicherungsunternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten

zu führen hat, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkun-

digen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der

Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, daß ein eingehendes Man-

dantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich

sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898, 901; BGH, Beschl. v. 10.4.2003

- I ZB 36/02, GRUR 2003, 725 f. = WRP 2003, 894 = NJW 2003, 2027 - Aus-

wärtiger Rechtsanwalt II; Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448

= WRP 2004, 495 = NJW-RR 2004, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV).

aa) Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein

Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechts-

abteilung verfügt (vgl. BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV,

m.w.N.). Der Umstand, daß die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung hat, steht

hier jedoch der Annahme, daß die Beauftragung des unterbevollmächtigten

Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsver-

folgung war, nicht entgegen.

Die Rechtsabteilung befindet sich nicht am Sitz der Klägerin, wo die

Rechtssache bearbeitet worden ist, und war im übrigen mit der Sache auch zu

keiner Zeit befaßt. Die Möglichkeit, gegebenenfalls fernmündlich bei einer an

einem anderen Ort eingerichteten Rechtsabteilung Rechtsrat einzuholen, kann

- entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - ein persönliches Gespräch

mit einem Anwalt am Ort nicht ersetzen. Auf die Frage, ob es nach der Unter-

nehmensorganisation der Klägerin Aufgabe ihrer Rechtsabteilung in Köln war,

Sachbearbeitern am Sitz des Unternehmens in Hamburg in Einzelfällen telefo-

nische Rechtsauskünfte zu erteilen, kommt es danach nicht an.

bb) Die Klägerin muß sich als Versicherungsunternehmen bei der Beur-

teilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverfolgung notwendig waren, auch

nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an

dem sie Schadensfälle bearbeiten läßt. Denn im Rahmen der Kostenerstattung

kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an

und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könn-

te (vgl. BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozeßgegner hat es hinzunehmen, daß

er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten

Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsab-

teilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschl. v. 25.3.2004

- I ZB 28/03, GRUR 2004, 623 = WRP 2004, 777 = NJW-RR 2004, 857 - Unter-

bevollmächtigter I).

cc) Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch kann auch dann

entbehrlich sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in

der Lage sind, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevoll-

mächtigten umfassend schriftlich zu unterrichten. Dies kann anzunehmen sein,

wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges

Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 623 - Un-

terbevollmächtigter I). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der

Klägerin waren im vorliegenden Fall jedoch keine rechtskundigen Mitarbeiter

tätig. Allein aus ihrer gewerblichen Tätigkeit und ihrer Rechtsform ergibt sich

nichts anderes (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGH-Rep 2004,

70, 71).

dd) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon

ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall bereits im Zeitpunkt der Beauf-

tragung der Hauptbevollmächtigten feststand, daß es sich um einen einfach

gelagerten Fall handelte und deshalb ein eingehendes Mandantengespräch

entbehrlich sein werde.

Welche Schwierigkeiten das Führen eines Rechtsstreits aufwirft, ist für

Rechtsunkundige regelmäßig nicht überschaubar und hängt darüber hinaus

wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozesses ab (BGH

NJW 2003, 898, 901). Im vorliegenden Fall gilt nicht bereits deshalb etwas an-

deres, weil es sich um einen Regreßprozeß handelte. Die Einstandspflicht eines

Versicherers hängt nicht von denselben Voraussetzungen ab wie sein etwaiger

Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Ein Versicherungsnehmer hat für

einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages

Ersatz zu leisten. Für das Führen eines Regreßprozesses sind demgegenüber

neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prü-

fen wie etwa die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt

trifft, ob er eine Haftungsbeschränkung geltend machen oder sich auf Verjäh-

rung berufen kann (BGH, Beschl. v. 13.5.2004 - I ZB 3/04, Umdr. S. 6). In Fäl-

len der vorliegenden Art wird danach - auch unter Berücksichtigung der oben

(Abschnitt II. 2. b)) dargelegten Grundsätze - in der Regel davon auszugehen

sein, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort zur zweckent-

sprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Die Sache war an

das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderli-

chen Feststellungen trifft.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann