BGH Urteil vom 29.10.2003 – IV ZR 122/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. September 2003
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom
7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, so-
weit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grund-
schuldbetrag übernommen hat.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine
Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an
einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamt-
kosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchfüh-
rung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand-
und Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und
Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Ver-
trägen heißt es unter anderem:
"1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genann- ten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte und Interessen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigen- tums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung und Finanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdem hat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in recht- licher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbeson- dere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12 UStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirt- schaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfür Gebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhe zu vereinbaren.
Der Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchfüh- rung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Ver- tretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treuge- ber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für den Treugeber zu begründen.
2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß des Kaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentums- anteil, im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß ei- nes Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmäch- tigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträge abzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermitt- lungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgen unter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu vertreten.
3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß der Zwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Füh- rung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen dar- über; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung von entstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute, zur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- und Teileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß von Darlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des
Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, den Treugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten, bankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen und Eintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stel- len; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu ändern und von diesen Ver- trägen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zu- rückzutreten, Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, wel- che zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen, die zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlich erscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privat- personen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bau- herrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treu- geber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigen- tumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrer Ergänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufi- ge Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesam- ten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß des Verwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beim Abschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertrages den Treugeber zu vertreten.
4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber als Muster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt.
Der Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänder berechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermes- sen vorzunehmen. ..."
In denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhän-
der jeweils Vollmacht "zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe
und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführung
des erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgten
Zwecks erforderlich und geeignet sind". Mit notarieller Urkunde vom
28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge-
schlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treu-
händer eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunter
zur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschluß
von Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers ge-
genüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangs-
vollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darle-
hen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen be-
stellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notari-
elle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld in
Höhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönli-
che Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihn
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes
Vermögen.
Im Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen
auf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die ge-
samte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zur
Rückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DM
die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grund-
schuldbestellungsurkunden betrieb.
Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im ersten
Rechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönliches
Vermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesen
worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangig
darauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung
unter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge-
gen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine dem
Treuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Beru-
fungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Voll-
streckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revisi-
on der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder na-
mens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträge
als auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam sei-
en. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgende
Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechts-
beratungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, son-
dern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassende
Vollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchen-
den vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten
sei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame
Ausführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine ge-
setzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zu
Lasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein auf
Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Da
demnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloser
Vertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, sei
der Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klä-
gers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB
scheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvoll-
streckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Wil-
lenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs nicht anwendbar seien.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß
die Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.
a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen be-
trieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis
erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
die in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grund-
rechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck der
Vorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer
reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und
unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die An-
wendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grund-
rechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Ent-
scheidung, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besor-
gung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grund-
rechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstä-
tigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit ent-
gegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis
gebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende
und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Be-
rufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf
mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der
sorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfelei-
stung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrge-
nommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE
97, 12, 27 ff.).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die
ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrecht-
lich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wer
eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete
fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse
zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von
erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den
Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftli-
cher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es
ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem
Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt
oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und
es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG
NJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR
316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmä-
ßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnis-
mäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wah-
renden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen
Maßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sich
um Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsan-
wälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf,
oder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllen
können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-
higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten
Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung
sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit
des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht
diese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandver-
trägen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145,
265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM
2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM
2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002,
1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091
unter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II
1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -
WM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.
aa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren je-
denfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgung
im Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschieht
insbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen eines
Dritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hier
unter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungs-
verfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträ-
gen, von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgen
sowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Woh-
nungs- und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darle-
hensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter die
sofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten,
die vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zu-
rücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtli-
chen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben den
Treuhandverträgen das Gepräge.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgung
keine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen oder
sonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtliche
Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetrie-
bes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).
Der Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine
selbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandver-
trages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heran-
ziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter und
ähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammen-
hang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt
(Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treu-
händer nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die
Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-
dung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwer-
punkt der von ihm übernommenen Dienstleistungen.
cc) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des
Verbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treu-
händers gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt
zu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie darge-
legt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Der
von der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen die
Muster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeber
inhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, um
die Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeber
selbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich uner-
heblich, ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen einen
inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete
Vertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO
unter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einen
weitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Recht
eingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und von
bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom
Treuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht er-
bracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnten
insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts er-
heblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.
2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treu-
handvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilte
Vollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn der
Zweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchenden
vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten
zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des
Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von
der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-
zuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,
258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit
des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche
Befugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende
zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner
durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH,
Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaO
unter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen,
sondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Voll-
streckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Be-
klagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen,
könnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen
Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu
seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und
auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel
schaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch die
prozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, den
Treugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechts-
scheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die dem
Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308,
312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht
ein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 -
NZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung des
Vollmachtgebers nicht vor.
4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-
macht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Partei
die Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann ge-
gen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmi-
gung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Ent-
gegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapital-
dienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu se-
hen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die
Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Ver-
halten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbind-
lich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom
14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom
22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist
nichts vorgetragen.
Nach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvoll-
streckung unterworfen.
5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwik-
kelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsbe-
ratungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbeson-
dere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteil-
ten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls kei-
ne Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden.
Dem ist nicht zu folgen.
Allerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zur
Nichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief in
weithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung ist
aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz
des Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Recht-
sprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebie-
ten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier al-
lein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf die
Vollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht
wirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober
2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänder
für den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hier
nicht zu entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit ge- hindert zu unterschreiben. Terno
Wendt Felsch