Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.10.2003 – IV ZR 122/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. September 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom

7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-

klagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, so-

weit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grund-

schuldbetrag übernommen hat.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine

Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an

einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamt-

kosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchfüh-

rung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhand-

und Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und

Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Ver-

trägen heißt es unter anderem:

"1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genann- ten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte und Interessen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigen- tums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung und Finanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdem hat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in recht- licher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbeson- dere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12 UStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirt- schaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfür Gebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhe zu vereinbaren.

Der Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchfüh- rung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Ver- tretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treuge- ber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für den Treugeber zu begründen.

2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß des Kaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentums- anteil, im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß ei- nes Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmäch- tigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträge abzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermitt- lungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgen unter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu vertreten.

3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß der Zwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Füh- rung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen dar- über; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung von entstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute, zur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- und Teileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß von Darlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des

Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, den Treugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten, bankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen und Eintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stel- len; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu ändern und von diesen Ver- trägen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zu- rückzutreten, Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, wel- che zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen, die zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlich erscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privat- personen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bau- herrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treu- geber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigen- tumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrer Ergänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufi- ge Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesam- ten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß des Verwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beim Abschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertrages den Treugeber zu vertreten.

4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber als Muster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt.

Der Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänder berechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermes- sen vorzunehmen. ..."

In denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhän-

der jeweils Vollmacht "zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe

und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführung

des erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgten

Zwecks erforderlich und geeignet sind". Mit notarieller Urkunde vom

28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge-

schlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treu-

händer eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunter

zur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschluß

von Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers ge-

genüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangs-

vollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darle-

hen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen be-

stellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notari-

elle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld in

Höhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönli-

che Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihn

der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes

Vermögen.

Im Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen

auf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die ge-

samte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zur

Rückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DM

die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grund-

schuldbestellungsurkunden betrieb.

Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im ersten

Rechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönliches

Vermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesen

worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangig

darauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung

unter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge-

gen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine dem

Treuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Beru-

fungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Voll-

streckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revisi-

on der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu

Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam der

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder na-

mens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter die

Zwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträge

als auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes

gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam sei-

en. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgende

Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechts-

beratungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, son-

dern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassende

Vollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchen-

den vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten

sei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame

Ausführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine ge-

setzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zu

Lasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein auf

Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Da

demnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloser

Vertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, sei

der Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klä-

gers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB

scheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvoll-

streckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Wil-

lenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs nicht anwendbar seien.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß

die Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung

fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen be-

trieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis

erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist

die in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grund-

rechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck der

Vorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer

reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und

unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die An-

wendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grund-

rechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Ent-

scheidung, ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besor-

gung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grund-

rechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstä-

tigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit ent-

gegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis

gebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende

und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Be-

rufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf

mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der

sorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegen-

heiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfelei-

stung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrge-

nommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE

97, 12, 27 ff.).

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrecht-

lich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wer

eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete

fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse

zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von

erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den

Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftli-

cher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es

ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem

Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt

oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und

es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG

NJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR

316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmä-

ßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnis-

mäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wah-

renden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen

Maßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sich

um Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsan-

wälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf,

oder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllen

können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-

higkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten

Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung

sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit

des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der

Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht

diese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandver-

trägen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145,

265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM

2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM

2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002,

1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091

unter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II

1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -

WM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.

aa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren je-

denfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgung

im Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschieht

insbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen eines

Dritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hier

unter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungs-

verfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträ-

gen, von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgen

sowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Ge-

sellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Woh-

nungs- und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darle-

hensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter die

sofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten,

die vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zu-

rücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtli-

chen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben den

Treuhandverträgen das Gepräge.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgung

keine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen oder

sonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtliche

Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetrie-

bes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG).

Der Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine

selbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandver-

trages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heran-

ziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter und

ähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammen-

hang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt

(Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treu-

händer nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die

Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-

dung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwer-

punkt der von ihm übernommenen Dienstleistungen.

cc) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des

Verbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treu-

händers gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt

zu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie darge-

legt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Der

von der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen die

Muster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeber

inhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, um

die Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeber

selbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich uner-

heblich, ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen einen

inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete

Vertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO

unter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einen

weitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Recht

eingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und von

bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom

Treuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht er-

bracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnten

insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts er-

heblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.

2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treu-

handvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilte

Vollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn der

Zweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchenden

vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten

zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des

Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von

der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-

zuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37,

258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit

des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche

Befugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende

zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner

durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH,

Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaO

unter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen,

sondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Voll-

streckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Be-

klagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen,

könnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen

Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu

seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und

auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel

schaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch die

prozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, den

Treugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechts-

scheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die dem

Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308,

312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht

ein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 -

NZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung des

Vollmachtgebers nicht vor.

4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-

macht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Partei

die Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann ge-

gen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmi-

gung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Ent-

gegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapital-

dienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu se-

hen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die

Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Ver-

halten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbind-

lich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom

14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom

22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist

nichts vorgetragen.

Nach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvoll-

streckung unterworfen.

5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwik-

kelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsbe-

ratungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbeson-

dere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteil-

ten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls kei-

ne Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden.

Dem ist nicht zu folgen.

Allerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom

28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zur

Nichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief in

weithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung ist

aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz

des Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Recht-

sprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebie-

ten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier al-

lein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf die

Vollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht

wirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober

2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänder

für den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hier

nicht zu entscheiden.

Terno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit ge- hindert zu unterschreiben. Terno

Wendt Felsch