Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.03.2003 – XI ZR 227/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 171, 172; RBerG Art. 1 § 1;

a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechts- beratung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.

b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Dul- dungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.

BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - OLG Nürnberg LG Regensburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

15. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung zwei-

er Darlehen, die sie ihm zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigen-

tumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte wurde am 5. November 1992 von einem Anlagever-

mittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein Studentenapparte-

ment im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Noch am gleichen

Tag unterbreitete er der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgen-

den: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines

umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-

tumswohnung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur

Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen,

die für den Eigentumserwerb und gegebenenfalls die Rückabwicklung

erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die

Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Be-

klagten den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle

erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesor-

gerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung an. Sie schloß namens

des Beklagten am 17. Dezember 1992 mit dem Bauträger einen notari-

ellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und nahm zur Finan-

zierung des Kaufpreises von 82.551 DM sowie der Nebenkosten am glei-

chen Tag bei der Klägerin einen Zwischenkredit über 97.744 DM auf. Die

endgültigen Darlehensverträge über 16.881 DM und 91.723 DM wurden

von

der

Geschäftsbesorgerin

für

den

Beklagten

am

27. September/6. Oktober 1993 mit der Klägerin geschlossen.

Seit April 1998 bediente der Beklagte die aufgenommenen Darle-

hen nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom

15. Juli und 30. September 1998 die Darlehensverträge fristlos. Mit der

Klage nimmt sie den Beklagten auf Rückzahlung der Restdarlehen in An-

spruch.

Der Beklagte hält dem unter anderem entgegen: Der Geschäftsbe-

sorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen

Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die demnach

nichtigen Darlehensverträge seien zudem nach dem Haustürwiderrufsge-

setz widerrufen worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlasse-

ner Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz.

Die auf Zahlung von 109.686,70 DM zuzüglich Zinsen gerichtete

Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revisi-

on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im we-

sentlichen ausgeführt:

Der Beklagte sei bei Abschluß der streitgegenständlichen Darle-

hensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 durch die Geschäfts-

besorgerin wirksam vertreten worden. Zwar sei der zwischen beiden ge-

schlossene Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Ge-

schäftsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolge-

dessen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134

BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin

erteilte Vollmacht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches

Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilde. Die Vollmacht sei aber

gemäß §§ 171-173 BGB (analog) und nach den allgemeinen Regeln über

die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber wirksam. Zwar sei wegen

des Bestreitens durch den Beklagten davon auszugehen, daß die notari-

ell beurkundete Vollmacht vom 5. November 1992 der Klägerin bei Ab-

schluß der endgültigen Darlehensverträge nicht in Urschrift oder Ausfer-

tigung, sondern lediglich in Ablichtung vorgelegen habe, so daß § 171

Abs. 1 und § 172 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar seien. Dies

schließe es aber nicht aus, die Vollmacht in entsprechender Anwendung

der §§ 171 bis 173 BGB oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen

Rechtsscheins für wirksam zu erachten.

Indem der Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom

30. Dezember 1992 über das mit Vertrag vom 17. Dezember 1992 zur

Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwie-

gen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächtigung zum Einzug von For-

derungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowie

die Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt habe, habe

er nämlich am Abschluß der endgültigen Darlehensverträge mitgewirkt.

Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, daß der Beklagte

auch das sich hierauf beziehende Handeln der Geschäftsbesorgerin in

seinem Namen billige.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG für einen Wider-

ruf der Darlehensverträge seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Scha-

densersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung einer Aufklärungs-

und Hinweispflicht. Es stehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf

die speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts ihm gegenüber einen

konkreten Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichen-

de Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin

überschritten habe.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie

meint, die Darlehensvertragserklärungen seien vom Beklagten gemäß

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen worden. Nach der Recht-

sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil

vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei

der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragser-

klärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die

Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern

auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Daß sich

in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft aufgrund einer bindenden

Weisung des Vertretenen im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB zustande ge-

kommen ist, bei wertender Betrachtung eine andere rechtliche Beurtei-

lung ergeben kann (vgl. Senat BGHZ aaO S. 228 f.), ist hier ohne Be-

deutung. Für eine solche Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich; die

Revision vermag eine vergleichbare Interessenlage auch nicht aufzuzei-

gen.

2. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht

des Berufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht

sei gemäß § 171, § 172 BGB (analog) oder nach den allgemeinen Re-

geln über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber als gültig zu

behandeln.

a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts, der der notariellen Vollmachtserteilung zugrunde liegende

umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der

ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückser-

werbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der

Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-

sener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.;

Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113,

2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 und

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 6; m.w.Nachw.). Auch

im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Ver-

tragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die

Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-

dung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel

von Verträgen für den Beklagten abzuschließen, eine gewichtige rechts-

besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-

besorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-

tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom

12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch

die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Ab-

schlußvollmacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es

hierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft

nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitli-

chen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.

Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-

vertrages auf die dem Geschäftsbesorger (Treuhänder) zum Zwecke der

umfassenden Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig.

Nach der - dem Berufungsurteil zugrunde liegenden - Auffassung kann

der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar -

auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Ge-

schäftsbesorgungsvertrages gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durch-

schlägt (Edelmann DB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer

NotBZ 2001, 28, 29). Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot

des Art. 1 § 1 RBerG nur gegen den Rechtsberater richte und mithin

nicht zur Nichtigkeit der Vollmacht führen könne, die als einseitiges

Rechtsgeschäft durch den Vertragspartner des Rechtsberaters erteilt

werde. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes

(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)

führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegen-

über unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht

(so auch Reiter/Methner VuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat

der III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes

abgestellt. Art. 1 § 1 RBerG diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor

unsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteili-

gen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu er-

reichen, wenn auch die die Vertretung ermöglichende Vollmacht für un-

wirksam erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem

Urteil vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Aus-

druck gebracht, daß er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechts-

beratungsgesetzes der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ver-

tretenen Auffassung zuneigt, und sich dieser mit Urteil vom 18. März

2003 (XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 8) angeschlossen (ebenso BGH,

Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum

Abdruck in BGHZ vorgesehen).

Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklä-

rung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167

Rdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzie-

rend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).

Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem

Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige An-

sicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-

len der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsberater

einseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-

gelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-

ter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseiti-

gen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck

des Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige

Vollmacht weder in (entsprechender) Anwendung von § 171 Abs. 1 und

§ 172 Abs. 1 BGB noch nach den allgemeinen Regeln über die Dul-

dungsvollmacht der Klägerin gegenüber für wirksam zu erachten.

aa) § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs-

und Anscheinsvollmacht sind allerdings - anders als die Revision meint -

auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesor-

gers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB

nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs-

und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-

grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber

zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen

setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam

Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002

- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-

sche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht

darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen

als nichtig erweist

(vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom

22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann

dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung

bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist

der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. September 2001

(XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115) und vom 14. Mai 2002 (XI ZR

155/01, WM 2002, 1273, 1275) davon ausgegangen, daß der Vertrags-

partner bei einem Verstoß des Vertreters gegen das Rechtsberatungsge-

setz den Schutz von § 171 und § 172 BGB bzw. der allgemeinen Rechts-

scheinhaftung genießt.

Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Be-

urteilung keinen Anlaß. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet

sich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden,

sondern gegen den Vertreter. Es soll den Rechtsuchenden vor sachun-

kundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15, 315, 317),

betrifft also das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Ver-

tretenen. Dem Vertragspartner gleichwohl den Schutz der §§ 171 ff. BGB

sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu

versagen, besteht um so weniger Anlaß, als der Vertretene sich gegebe-

nenfalls an seinen unbefugten Rechtsberater halten kann.

bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Berufungsgericht nicht ver-

kannt hat - voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der Darle-

hensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 entweder das Original

oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom

5. November 1992 vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senats-

urteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und

vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274). Die Prozeß-

parteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das Beru-

fungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann die

der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß § 172

Abs. 1 BGB als wirksam behandelt werden.

cc) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über

§ 171 und § 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-

punkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln

sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen

des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an

die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die

Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Se-

natsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232

und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). In Be-

tracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorlie-

gende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn

der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-

lich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung

als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden da-

hin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als

Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile

vom 10. März 1953

- I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom

15. Dezember 1955

- II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom

9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai

1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteil vom 14. Mai

2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275).

So ist es hier aber nicht: Der Umstand, daß der Beklagte auf die

Mitteilung der Klägerin vom 30. Dezember 1992 über das mit Vertrag

vom 17. Dezember 1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete

Darlehenskonto geschwiegen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächti-

gung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuer-

erklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschrieben

zurückgesandt hat, begründet entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts in bezug auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom

27. September/6. Oktober 1993 keinen Rechtsschein für eine Duldungs-

vollmacht. Zwar hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung

vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232) eine An-

wendung der Regeln über die Duldungsvollmacht in einem Fall bejaht, in

dem der Vertretene auf eine Mitteilung der Bank über die Einrichtung von

Darlehenskonten für ihn geschwiegen, den vollmachtlosen Vertreter an

dem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluß des Darle-

hensvertrages nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank dieses

Verhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der notari-

ellen Vollmacht dahin werten konnte, der als Vertreter Handelnde habe

Vollmacht. Damit kann aber der vorliegende Streitfall - anders als die

Revisionserwiderung meint - nicht verglichen werden. Die Mitwirkungs-

handlungen des Beklagten betreffen alle lediglich die Vorfinanzierung

des Kaufpreises und haben keinen Bezug zu den erst rund neun Monate

später von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgeschlossenen

Darlehensverträgen. Für die Annahme, daß der Beklagte hinsichtlich die-

ser Verträge einen rechtlich relevanten Rechtsschein nach den Grund-

sätzen der Duldungsvollmacht gegenüber der Klägerin hervorgerufen

hat, fehlt daher die notwendige Tatsachengrundlage. Daß die Klägerin

bei Abschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht nur auf die notari-

elle Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vertraut, sondern die

Mitwirkungshandlungen des Beklagten für ein bewußtes "Dulden" des

Handelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer

Willensentscheidungen gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstan-

zen auch nicht geltend gemacht worden.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieses wird darüber Beweis zu erheben haben, ob der Klägerin bei Ab-

schluß der Darlehensverträge im Herbst 1993 eine notarielle Ausferti-

gung der Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vorgelegen hat.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl