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BGH Urteil vom 29.04.2003 – XI ZR 201/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 29. April 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai

2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-

ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-

sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-

verhalt zugrunde:

Der Kläger wurde im Oktober 1989 von Anlagevermittlern gewor-

ben, ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu

kaufen.

Am

26. Oktober

1989

unterbreitete

er

der

S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorge-

rin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäfts-

besorgungsvertrages zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh-

nung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah-

me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für

den Erwerb des Kaufgegenstands, dessen Finanzierung und Vermietung

erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge-

schäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers

den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor-

derlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin

nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an.

Sie schloß namens des Klägers am gleichen Tag mit dem Bauträger ei-

nen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh-

nung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits das

Angebot der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des Kauf-

preises von 108.224 DM sowie der Nebenkosten vom 18. Dezember

1989 über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. Dasselbe

Angebot unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am

3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. Entsprechend

der im Zwischenfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wur-

den die endgültigen Kreditkonditionen im Herbst 1990 von der Ge-

schäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt und

durch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des Darle-

hens sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des Geschäfts-

besorgungsvertrages vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche-

rung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche

daraus an die Beklagte ab.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver-

pflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge-

kommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus Anlaß

des Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg-

lich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte an

seiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen Darle-

hensverpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der Geschäftsbesor-

gungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver-

stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Der demnach

nichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei zudem

wie die Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen

worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung

und Fehlberatung auf Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er

seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger sei sowohl bei Abschluß des Zwischenfinanzierungs-

vertrages im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra-

ges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre-

ten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbe-

sorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe-

sorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen we-

gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Voll-

macht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft

gemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien sei-

en aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte

infolge der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer Ausfertigung

der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem Ver-

trauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172

Abs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der Be-

klagten über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises

vom

18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben und

damit ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha-

be, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen

abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184

Abs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eine

Willenserklärung des Klägers. Die Beklagte habe diese so verstehen

dürfen, daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio-

nen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei.

Seine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe der

Kläger, auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation auf

die Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen wor-

den sein sollte, nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam wider-

rufen. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durch

in seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be-

stimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen Be-

urkundung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht habe

im Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde-

rungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

mehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klaren

Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG darauf vertrauen dürfen, daß dem

Kläger ein Recht zum Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages und

der Vollmacht nicht zustehe.

Auch sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben.

Für die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der Anlage-

vermittler über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Es

stehe auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkreten

Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts-

punkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten

oder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten

Geschäfts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe.

Schließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftli-

che Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung des

Darlehens durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung

hinweisen müssen.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in

allen Punkten stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser-

satzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ver-

neint.

a) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagte

nicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisung

und Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die Anlage-

vermittler B. und K. zurechnen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der

im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-

tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit

tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages

betrifft

(zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000

WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR

47/01, WM 2002, 2501 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteils-

umdr. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Anlagever-

mittler über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft,

sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb

des Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi-

sion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegten

Zins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen und

Steuervorteilen dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung könne

nach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem Inhalt

nach nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit

und Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der Anlageent-

scheidung angeblich verbundenen Steuervorteile.

Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht

der Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom

24. September 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105 ff.) noch aus dem

Urteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998,

1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatte

ein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die

Finanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,

wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche

Besicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol-

gedessen das vermittelte Kreditgeschäft.

In dem Fall, den der

III. Zivilsenat entschieden hat, hatte der Untervermittler einer fremdfi-

nanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Ver-

lustrisiken nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage-

geschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000,

1685, 1686).

b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs-

und Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich im

Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" verneint.

Wie der erkennende Senat bereits

in seinem Urteil vom

12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff.) im einzelnen dargelegt

hat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren-

und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehens-

nehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte In-

nenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über die

Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Be-

tracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung

des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla-

ge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die

Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers

durch den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom

18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und

vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Dazu fehlt im

vorliegenden Streitfall konkreter Sachvortrag.

Die Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver-

genz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 StR 50/99,

wistra 1999, 299 f.) die Vereinigten Großen Senate anzurufen, entbehrt

jeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilung

von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö-

gensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.

Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei-

dung ohne Bedeutung.

c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nicht

ihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende Aufklärungs- und

Hinweispflichten dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaige

wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen

Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche-

rung hingewiesen hat.

Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von

sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-

ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie

dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits

einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag

anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-

tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein

marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-

reichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,

665, 666; Senat BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen

hier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den Vermittlern geschlos-

sene Vertrag sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit Hilfe

einer Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweit

darlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile

gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert

dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).

Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung

der Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, al-

so des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver-

hindern sollte (Senat BGHZ 116, 209, 212 f.). Entgegen der Auffassung

der Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus-

gehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regeln

der culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa-

gen könnte.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht

stand, soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen-

ständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be-

jaht hat.

a) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, der

endgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1

HWiG wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken-

nenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000

- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltung

eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem

Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des

Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters

bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revision

geben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des Vertretungs-

rechts beruhenden Auffassung abzurücken.

b) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge-

rin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet

- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigen

Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG von vornherein aus. Aus der Richt-

linie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer-

halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember

1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß

des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vor-

sieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichts

anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben

der Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144,

223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f.

m.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine

richtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem Kläger

- wie noch darzulegen sein wird - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)

verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abschlußvollmacht gegenüber der

Beklagten zu berufen.

c) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht

ergibt sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbe-

sorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. Oktober

1989 gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß

§ 134 BGB nichtig ist.

aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung

des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den

Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-

laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag

ist

nichtig

(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR

321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.

S. 5, 6 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 7, 8).

Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem

Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.

die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-

scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-

del von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-

besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-

besorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-

tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom

12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).

bb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-

ges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht,

ohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach

dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen

Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.

Nach Auffassung des

III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes

(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)

führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar

und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so das

Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera-

tung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen

Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende

Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Ur-

teilsumdr. S. 7 f.) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr.

S. 9 f.)

angeschlossen

(zustimmend

auch BGH, Urteile

vom

16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in

BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Urteilsumdr.

S. 6 f.).

d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge-

richts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nach

den Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als

wirksam behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end-

gültigen Darlehensvertrages im Herbst 1990 entweder das Original oder

eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober

1989 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996

- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.

S. 8 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 11). Die

Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das

Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann

die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß

§ 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt wer-

den.

e) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht

eine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu-

denten Genehmigung oder Einwilligung des Klägers im Sinne von § 182

Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat.

aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch

schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende

die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-

nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers

der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene

Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile

vom 22. Oktober 1996

- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232

m.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,

1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe-

dingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer

Sorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daß

seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Wil-

lenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat-

sächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteil vom

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO).

bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-

nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entneh-

men, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und

der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhän-

ders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat des-

halb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Ab-

schluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-

gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem

Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich-

tigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers im Dezem-

ber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung des

Kaufpreises und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge-

schäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige Wirksamkeitszweifel

durch den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch der

Beklagten persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhalts

beseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warum

der Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im Herbst 1990

- sozusagen "vorsichtshalber" - entweder selbst abgeschlossen oder

ausdrücklich bestätigt hat.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-

den als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz

von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be-

klagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom

24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin

zu berufen.

1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe-

nen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990

ein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie-

rung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. Ihm

mußte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als

sorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mit

der Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens-

vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich bei

ihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme ihres

Kreditangebots vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nicht

um eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der Be-

klagten konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einen

neuen Zwischenfinanzierungsvertrag gleichen Inhalts abschließen und

damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül-

tige Kreditgewährung schaffen wollte.

Seine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat der

Kläger nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1

Nr. 1 HWiG stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nach

seinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführten

Verhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde-

rungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi-

gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Angesichts der Bindung des Klägers an den Darlehensvertrag

von Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er die

endgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge-

legt hat. Offenbleiben kann auch, ob der Zwischenfinanzierungsvertrag

über die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie die

Revisionserwiderung offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk-

ten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach-

tung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die Be-

klagte auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufen

kann. Im Zwischenfinanzierungsvertrag haben die Parteien unter Festle-

gung der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungen

ausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä-

teren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon-

zeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der Be-

klagten geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und vom

Kläger widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daß

der streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihn

günstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge-

schäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt und

kontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von den

getroffenen Vereinbarungen infolge fehlender Abschlußvollmacht der

Geschäftsbesorgerin daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreu

wäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. Sei-

ne fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu-

halten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen

Verhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

dar.

IV.

Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Nobbe

Dr. Bungeroth ist wegen Müller Krankheit an der Unter- schrift gehindert.

Nobbe

Wassermann Appl