BGH Urteil vom 29.04.2003 – XI ZR 201/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. April 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai
2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-
ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-
sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-
verhalt zugrunde:
Der Kläger wurde im Oktober 1989 von Anlagevermittlern gewor-
ben, ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu
kaufen.
Am
26. Oktober
unterbreitete
er
der
S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorge-
rin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäfts-
besorgungsvertrages zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh-
nung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah-
me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für
den Erwerb des Kaufgegenstands, dessen Finanzierung und Vermietung
erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge-
schäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers
den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor-
derlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin
nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an.
Sie schloß namens des Klägers am gleichen Tag mit dem Bauträger ei-
nen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh-
nung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits das
Angebot der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des Kauf-
preises von 108.224 DM sowie der Nebenkosten vom 18. Dezember
1989 über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. Dasselbe
Angebot unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am
3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. Entsprechend
der im Zwischenfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wur-
den die endgültigen Kreditkonditionen im Herbst 1990 von der Ge-
schäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt und
durch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des Darle-
hens sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des Geschäfts-
besorgungsvertrages vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche-
rung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche
daraus an die Beklagte ab.
Mit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver-
pflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge-
kommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus Anlaß
des Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg-
lich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte an
seiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen Darle-
hensverpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der Geschäftsbesor-
gungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver-
stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Der demnach
nichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei zudem
wie die Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen
worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung
und Fehlberatung auf Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er
seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei sowohl bei Abschluß des Zwischenfinanzierungs-
vertrages im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra-
ges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre-
ten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbe-
sorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe-
sorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen we-
gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Voll-
macht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft
gemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien sei-
en aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte
infolge der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer Ausfertigung
der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem Ver-
trauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172
Abs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der Be-
klagten über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises
vom
18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben und
damit ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha-
be, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen
abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184
Abs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eine
Willenserklärung des Klägers. Die Beklagte habe diese so verstehen
dürfen, daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio-
nen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei.
Seine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe der
Kläger, auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation auf
die Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen wor-
den sein sollte, nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam wider-
rufen. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durch
in seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be-
stimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen Be-
urkundung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht habe
im Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde-
rungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG
mehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klaren
Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG darauf vertrauen dürfen, daß dem
Kläger ein Recht zum Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages und
der Vollmacht nicht zustehe.
Auch sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben.
Für die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der Anlage-
vermittler über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Es
stehe auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkreten
Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts-
punkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten
oder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten
Geschäfts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe.
Schließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftli-
che Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung des
Darlehens durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung
hinweisen müssen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser-
satzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ver-
neint.
a) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagte
nicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisung
und Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die Anlage-
vermittler B. und K. zurechnen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der
im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-
tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis
der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit
tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages
betrifft
(zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000
- XI ZR 174/99,
WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR
47/01, WM 2002, 2501 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteils-
umdr. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Anlagever-
mittler über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft,
sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb
des Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi-
sion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegten
Zins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen und
Steuervorteilen dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung könne
nach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem Inhalt
nach nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit
und Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der Anlageent-
scheidung angeblich verbundenen Steuervorteile.
Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht
der Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom
24. September 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105 ff.) noch aus dem
Urteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998,
1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatte
ein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die
Finanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können,
wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche
Besicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol-
gedessen das vermittelte Kreditgeschäft.
In dem Fall, den der
III. Zivilsenat entschieden hat, hatte der Untervermittler einer fremdfi-
nanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Ver-
lustrisiken nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage-
geschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000,
1685, 1686).
b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs-
und Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich im
Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" verneint.
Wie der erkennende Senat bereits
in seinem Urteil vom
12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff.) im einzelnen dargelegt
hat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren-
und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehens-
nehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte In-
nenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über die
Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Be-
tracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung
des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla-
ge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die
Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers
durch den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und
vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Dazu fehlt im
vorliegenden Streitfall konkreter Sachvortrag.
Die Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver-
genz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 StR 50/99,
wistra 1999, 299 f.) die Vereinigten Großen Senate anzurufen, entbehrt
jeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilung
von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö-
gensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war.
Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei-
dung ohne Bedeutung.
c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nicht
ihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende Aufklärungs- und
Hinweispflichten dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaige
wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen
Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche-
rung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von
sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-
ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie
dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits
einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag
anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-
tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein
marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-
reichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,
665, 666; Senat BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen
hier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den Vermittlern geschlos-
sene Vertrag sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit Hilfe
einer Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile
gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert
dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung
der Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, al-
so des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver-
hindern sollte (Senat BGHZ 116, 209, 212 f.). Entgegen der Auffassung
der Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus-
gehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regeln
der culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa-
gen könnte.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht
stand, soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen-
ständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be-
jaht hat.
a) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, der
endgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken-
nenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000
- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltung
eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem
Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des
Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters
bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revision
geben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des Vertretungs-
rechts beruhenden Auffassung abzurücken.
b) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge-
rin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet
- wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigen
Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG von vornherein aus. Aus der Richt-
linie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer-
halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember
1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß
des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vor-
sieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichts
anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben
der Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144,
223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f.
m.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine
richtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem Kläger
- wie noch darzulegen sein wird - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abschlußvollmacht gegenüber der
Beklagten zu berufen.
c) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht
ergibt sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbe-
sorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. Oktober
1989 gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß
§ 134 BGB nichtig ist.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung
des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den
Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-
laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag
ist
nichtig
(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR
321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,
WM 2002, 1273, 1274; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.
S. 5, 6 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 7, 8).
Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem
Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.
die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-
scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-
del von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-
besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts-
besorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-
tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom
12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).
bb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra-
ges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht,
ohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach
dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen
Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
Nach Auffassung des
III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes
(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)
führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar
und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so das
Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera-
tung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen
Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende
Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Ur-
teilsumdr. S. 7 f.) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr.
S. 9 f.)
angeschlossen
(zustimmend
auch BGH, Urteile
vom
16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in
BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Urteilsumdr.
S. 6 f.).
d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge-
richts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nach
den Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als
wirksam behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end-
gültigen Darlehensvertrages im Herbst 1990 entweder das Original oder
eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober
1989 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996
- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,
WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr.
S. 8 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 11). Die
Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das
Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann
die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß
§ 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt wer-
den.
e) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht
eine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu-
denten Genehmigung oder Einwilligung des Klägers im Sinne von § 182
Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat.
aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch
schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende
die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei-
nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers
der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene
Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile
vom 22. Oktober 1996
- XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232
m.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273,
1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe-
dingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer
Sorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daß
seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Wil-
lenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat-
sächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteil vom
14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO).
bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange-
nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entneh-
men, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und
der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhän-
ders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat des-
halb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Ab-
schluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-
gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem
Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich-
tigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers im Dezem-
ber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung des
Kaufpreises und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge-
schäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige Wirksamkeitszweifel
durch den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch der
Beklagten persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhalts
beseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warum
der Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im Herbst 1990
- sozusagen "vorsichtshalber" - entweder selbst abgeschlossen oder
ausdrücklich bestätigt hat.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be-
klagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom
24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin
zu berufen.
1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe-
nen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990
ein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie-
rung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. Ihm
mußte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als
sorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mit
der Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens-
vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich bei
ihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme ihres
Kreditangebots vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nicht
um eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der Be-
klagten konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einen
neuen Zwischenfinanzierungsvertrag gleichen Inhalts abschließen und
damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül-
tige Kreditgewährung schaffen wollte.
Seine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat der
Kläger nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 HWiG stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nach
seinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführten
Verhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde-
rungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi-
gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Angesichts der Bindung des Klägers an den Darlehensvertrag
von Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er die
endgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge-
legt hat. Offenbleiben kann auch, ob der Zwischenfinanzierungsvertrag
über die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie die
Revisionserwiderung offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk-
ten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach-
tung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die Be-
klagte auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufen
kann. Im Zwischenfinanzierungsvertrag haben die Parteien unter Festle-
gung der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungen
ausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä-
teren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon-
zeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der Be-
klagten geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und vom
Kläger widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daß
der streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihn
günstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge-
schäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt und
kontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von den
getroffenen Vereinbarungen infolge fehlender Abschlußvollmacht der
Geschäftsbesorgerin daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreu
wäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. Sei-
ne fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu-
halten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen
Verhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
dar.
IV.
Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe
Dr. Bungeroth ist wegen Müller Krankheit an der Unter- schrift gehindert.
Nobbe
Wassermann Appl