BGH Beschluss vom 11.12.2007 – X ZB 21/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters ent- standen wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträcht- lich übersteigen.
BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - LG Fulda
AG Rotenburg a. d. Fulda
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 11. Dezember 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der
Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht
Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag
erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin in Höhe von 403,80 € berücksichtigt worden, die durch die
Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landge-
richt hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die so-
fortige Beschwerde weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten
Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Ge-
schäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom
Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanz-
leiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt am Main, könne nichts
anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 € könne nicht
gesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen Wahrneh-
mung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand
genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen
müssen.
2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v.
18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III;
Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v.
14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB
2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04,
MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähig-
keit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des
gleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 €) beträchtlich
über den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 €) lagen. Insofern hat das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Be-
gründung zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrich-
terlich entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung
grundsätzlich gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei.
Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisheri-
gen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.
3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärti-
gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine
verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende
Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.
Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen
Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich
gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste aus-
zuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR
2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevoll-
mächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsver-
folgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Be-
trachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer über-
mäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in kei-
nem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem
Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten
Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder
nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Aus-
wärtiger Rechtsanwalt I).
Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-
vertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünsti-
gere Maßnahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den
Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte
ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten
dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen
Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die
Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der
Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig
das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsan-
walt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unter-
stützend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die
hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die
zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296).
Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im
Einzelfall die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen kön-
nen, gibt daher grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstat-
tungsfähigkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der
Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündli-
chen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte
die Klägerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rech-
nen. Zudem war ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein
schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache ver-
trauten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechts-
beschwerde, der Unterbevollmächtigte sei nur das "ausführende Organ" des
Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei be-
sprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der
mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevoll-
mächtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenen-
falls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die
mündliche Verhandlung, nicht gerecht.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 C 571/05 (71) -
LG Fulda, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 112/07 -