Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2007 – X ZB 21/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters ent- standen wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträcht- lich übersteigen.

BGH, Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - LG Fulda

AG Rotenburg a. d. Fulda

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 11. Dezember 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Fulda vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 253,08 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die in Frankfurt ansässige Klägerin hat die Beklagte durch einen in der

Nähe von Frankfurt geschäftsansässigen Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht

Rotenburg an der Fulda auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme teilweise nach dem Klageantrag

erkannt und der Beklagten 7/10 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Bei der Kostenfestsetzung sind Reisekosten des Prozessbevollmächtig-

ten der Klägerin in Höhe von 403,80 € berücksichtigt worden, die durch die

Wahrnehmung von drei Verhandlungsterminen entstanden sind. Das Landge-

richt hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

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Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte die so-

fortige Beschwerde weiter.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat die von der Klägerin geltend gemachten

Terminsreisekosten für erstattungsfähig erachtet. Die Zuziehung eines am Ge-

schäftssitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts sei als zur zweckentspre-

chenden Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen. Für den nur 15 km vom

Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozessbevollmächtigten, dessen Kanz-

leiort zudem dem Gerichtsort näher liege als Frankfurt am Main, könne nichts

anderes gelten. Trotz des relativ geringen Streitwerts von 763,50 € könne nicht

gesagt werden, dass eine vernünftige Partei von einer persönlichen Wahrneh-

mung der Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten Abstand

genommen hätte. Mit einem dritten Termin habe die Klägerin nicht rechnen

müssen.

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2. Dies steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGH, Beschl. v. 16.9.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; Beschl. v.

18.12.2003 - I ZB 21/03, MDR 2004, 839 - Auswärtiger Rechtsanwalt III;

Sen.Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, NJW 2004, 3187; BGH, Beschl. v.

14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, BB

2005, 294 - Unterbevollmächtigter III; Sen.Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04,

MDR 2006, 296 - Auswärtiger Rechtsanwalt V) in Einklang und lässt keinen

Rechtsfehler erkennen.

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Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung die Erstattungsfähig-

keit der Reisekosten auch bereits in einem Fall bejaht, in dem wegen des

gleichfalls geringen Streitwerts die Reisekosten (dort 214,19 €) beträchtlich

über den Kosten eines Terminsvertreters (dort 30,63 €) lagen. Insofern hat das

Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unzutreffenderweise mit der Be-

gründung zugelassen, für Fälle geringer Streitwerte sei noch nicht höchstrich-

terlich entschieden, ob das Interesse einer Partei an der Terminswahrnehmung

grundsätzlich gegenüber dem Interesse an Kostenersparnis vorzugswürdig sei.

Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben keinen Anlass, von der bisheri-

gen Rechtsprechung des Senats abzuweichen.

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3. Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärti-

gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Dabei kommt es darauf an, ob eine

verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende

Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.

Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen

Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich

gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste aus-

zuwählen (BGH NJW 2003, 898; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR

2004, 539; Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 - Unterbevoll-

mächtigter II). Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsver-

folgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Be-

trachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer über-

mäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in kei-

nem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem

Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten

Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder

nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 - Aus-

wärtiger Rechtsanwalt I).

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Hiernach hat das Beschwerdegericht die Beauftragung eines Termins-

vertreters auch im Streitfall zu Recht nicht als gleichartige, jedoch kostengünsti-

gere Maßnahme angesehen. Die Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den

Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte

ist wesentlich auch damit begründet worden, dass das Interesse der Mandanten

dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen

Zivilgerichten vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901). Wird die

Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts als aus der

Sicht einer verständigen Partei notwendig anerkannt, ist der Partei regelmäßig

das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsan-

walt auch in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Lediglich unter-

stützend hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die

hierdurch entstehenden Kosten im Allgemeinen geringer sein werden als die

zusätzliche Beauftragung eines Terminsvertreters (Sen. MDR 2006, 296).

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Der Umstand, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten im

Einzelfall die Kosten eines Unterbevollmächtigten beträchtlich übersteigen kön-

nen, gibt daher grundsätzlich noch keinen Anlass, in diesen Fällen die Erstat-

tungsfähigkeit zu verneinen. Auch im Streitfall ist dies nicht veranlasst. Da der

Rechtsstreit in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündli-

chen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO), brauchte

die Klägerin jedenfalls mit mehr als zwei Verhandlungsterminen nicht zu rech-

nen. Zudem war ihr gerade bei der Durchführung einer Beweisaufnahme ein

schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, durch ihren mit der Sache ver-

trauten Prozessbevollmächtigten vertreten zu sein. Die Erwägung der Rechts-

beschwerde, der Unterbevollmächtigte sei nur das "ausführende Organ" des

Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei be-

sprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der

mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevoll-

mächtigten in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenen-

falls zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger "planbar" sind als die

mündliche Verhandlung, nicht gerecht.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 07.03.2007 - 2 C 571/05 (71) -

LG Fulda, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 112/07 -