Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 373/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom

6. März 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-

lehensvertrag, mit dem die Kläger ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D.,

Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten.

Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-

schäftsführer W. Gr.

gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des

Grundstücks Gru.straße 172 in D..

Die Kläger unterzeichneten eine undatierte "Beitrittserklärung" zu dem

Fonds, in der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 70.000,00 DM verpflich-

teten und einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines

auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages

nebst Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von

der Beklagten gewährten Festkredit finanziert, der durch zwei - der Beklagten

zur Sicherheit abgetretene - Lebensversicherungen getilgt werden sollte. Die

Beklagte zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf

das Konto des Treuhänders, wie dies in dem Kreditvertrag vorgesehen war.

Der

Initiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapi-

talanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 15, rechtskräftig ver-

urteilt. Er hatte, wie dem Senat aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt

ist, sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grund-

stücksverkäufern und Bauträgern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den

Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM,

nämlich etwa 6,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt

aufgebrachten Kapital des Fonds

in Höhe von 24,88 Mio. DM nur

10.707.097,00 DM, also weniger als die Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen

waren.

Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1997 erklärten die Kläger die An-

fechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Wert

des Fondsgrundstücks und widerriefen diesen Vertrag nach dem Haustürwider-

rufsgesetz. Unter dem 19. September 2000 ließen sie die Kündigung des Bei-

trittsvertrages erklären und auch diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung

anfechten.

Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten

verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, daß der Fonds entgegen

den

ihr zuzurechnenden Anpreisungen des Vermittlers S. kein hervor-

ragendes Anlageobjekt gewesen sei. Sie verlangen von der Beklagten wegen

Verschuldens bei Vertragsschluß Rückzahlung der an sie geleisteten Zinszah-

lungen, die die Kläger mit 25.015,37 DM beziffern, sowie Rückabtretung der der

Beklagten als Sicherheiten abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversiche-

rungen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Fondsanteile. Die Beklagte fordert

im Wege der Widerklage von den Klägern Rückzahlung des Darlehens ein-

schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,

insgesamt

85.249,99 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat angenom-

menen Revision verfolgen die Kläger ihre auf Stattgabe der Klage und Abwei-

sung der Widerklage gerichteten Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.1. Ohne Erfolg muß die Revision allerdings bleiben, soweit sie sich ge-

gen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen der Kläger wegen Aufklä-

rungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages

wendet.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die kreditge-

bende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer

- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-

rungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über

ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen

wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang

mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem

Kreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004,

1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht

festgestellt.

b) Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte

ihre Rolle als Kreditgeberin entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits da-

durch verlassen, daß sie vor Abschluß des Darlehensvertrages Kontakt mit den

Initiatoren des Fonds hatte und sich von diesen eine Sicherheit in Höhe von

3 % des von ihr ausgelegten Finanzierungsvolumens stellen ließ. Da der Be-

klagten als Finanzierungsinstitut gegenüber den Klägern nicht die Prüfung der

Fondsbeteiligung auf etwaige Risiken oblag, geht der Vorwurf fehl, sie hätte die

Kläger mit Rücksicht auf deren ihr bekannte finanzielle Situation auf die Risiken

der Anlage hinweisen müssen.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Entschei-

dung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes,

wie die Revision mit Recht rügt.

Die Kläger haben auf Grund von § 9 Abs. 3, 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner

hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung An-

spruch auf Rückgewähr ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen sowie

auf Rückabtretung der Lebensversicherungen und brauchen der Beklagten kei-

ne weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

a) Das Berufungsgericht geht im Ansatz noch zutreffend und in Überein-

stimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Sen.Urt. v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003,

2232, 2233 f.) davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-

gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften

des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden. Mit Recht ist es auch der Auf-

fassung, daß der Fondsbeitritt der Kläger und der zu seiner Finanzierung ge-

schlossene Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von

§ 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. Dessen Voraussetzungen liegen nach der Recht-

sprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-

selben Vertriebsorganisation bedienen

(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni

2004

in den Sachen

II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat

ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-

lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, den Klägern stehe, weil der Zweck des Verbraucherkreditgeset-

zes mit dem Fondsbeitritt und dessen Vollzug erfüllt gewesen sei, kein An-

spruch zu, den sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Beklagten entgegenhalten

könnten.

Die Kläger können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-

gliedschaft und deren von der Revisionserwiderung - zu Unrecht - angenom-

mene Verfristung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592,

1594 f.) oder Verwirkung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP

2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Beklagten gegenüber nach § 9 Abs. 3

VerbrKrG darauf berufen, daß

ihnen gegen die Gründungsgesell-

schafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan-

sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-

stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).

aa) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02,

ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden

hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger

bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und

die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern dar-

über hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die

Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil

diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer -

Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Dem Senat ist, wie erwähnt, be-

kannt, daß W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a.

im Zusam-

menhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder

gerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht

vorgetragen oder sonst ersichtlich.

bb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-

den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,

als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-

tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.

14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,

1402, 1406).

Danach brauchen die Kläger der Beklagten nur, wie in ihrem Antrag be-

reits berücksichtigt, die Fondsbeteiligung, die sie ihr schon sicherungshalber

abgetreten haben, sowie

in entsprechender Anwendung von § 255

BGB

ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und W. Gr.

zu überlassen. Die Darlehensvaluta brauchen sie der Beklagten dagegen

nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend

§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP

2003, 1592, 1595) können sie von der Beklagten Rückgewähr der Zinszahlun-

gen verlangen. Dies gilt jedoch nur für Zahlungen, die sie aus ihrem eigenen

Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben. Steuervortei-

le, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen,

müssen sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl.

Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). Außerdem haben die Kläger Anspruch auf

Rückgewähr der der Beklagten überlassenen Sicherheiten.

c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

keine Feststellungen über die zwischen den Parteien streitige Höhe der von den

Klägern an die Beklagte gezahlten Zinsen getroffen. Die Zurückverweisung gibt

ihm Gelegenheit, dies nachzuholen, wobei es auch den Vortrag der Beklagten

zu berücksichtigen haben wird, die Kläger hätten von Dezember 1993 bis Juli

1994 10.425,93 DM vom Treuhandkonto erhalten.

II. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Kläger sich in der

neuen Berufungsverhandlung darauf berufen sollten, daß sie zu Fondsbeitritt

und Abschluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt wor-

den seien, auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juni 2004

(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 ff.) hin.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein