BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 373/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München, Zivilsenate
in Augsburg, vom
6. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-
lehensvertrag, mit dem die Kläger ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D.,
Fonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten.
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge-
schäftsführer W. Gr.
gegründet worden. Gesellschaftszweck war
der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des
Grundstücks Gru.straße 172 in D..
Die Kläger unterzeichneten eine undatierte "Beitrittserklärung" zu dem
Fonds, in der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 70.000,00 DM verpflich-
teten und einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines
auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages
nebst Vollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von
der Beklagten gewährten Festkredit finanziert, der durch zwei - der Beklagten
zur Sicherheit abgetretene - Lebensversicherungen getilgt werden sollte. Die
Beklagte zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines Agios auf
das Konto des Treuhänders, wie dies in dem Kreditvertrag vorgesehen war.
Der
Initiator des Fonds, W. Gr., wurde 1999 wegen Kapi-
talanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 15, rechtskräftig ver-
urteilt. Er hatte, wie dem Senat aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt
ist, sich oder der Do. GmbH ohne Wissen der Anleger von den Grund-
stücksverkäufern und Bauträgern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den
Erwerb und die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM,
nämlich etwa 6,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt
aufgebrachten Kapital des Fonds
in Höhe von 24,88 Mio. DM nur
10.707.097,00 DM, also weniger als die Hälfte, in das Bauvorhaben geflossen
waren.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1997 erklärten die Kläger die An-
fechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Wert
des Fondsgrundstücks und widerriefen diesen Vertrag nach dem Haustürwider-
rufsgesetz. Unter dem 19. September 2000 ließen sie die Kündigung des Bei-
trittsvertrages erklären und auch diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten.
Die Kläger sind der Meinung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten
verletzt, weil sie sie nicht darauf hingewiesen habe, daß der Fonds entgegen
den
ihr zuzurechnenden Anpreisungen des Vermittlers S. kein hervor-
ragendes Anlageobjekt gewesen sei. Sie verlangen von der Beklagten wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß Rückzahlung der an sie geleisteten Zinszah-
lungen, die die Kläger mit 25.015,37 DM beziffern, sowie Rückabtretung der der
Beklagten als Sicherheiten abgetretenen Ansprüche aus den Lebensversiche-
rungen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Fondsanteile. Die Beklagte fordert
im Wege der Widerklage von den Klägern Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr,
insgesamt
85.249,99 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat angenom-
menen Revision verfolgen die Kläger ihre auf Stattgabe der Klage und Abwei-
sung der Widerklage gerichteten Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.1. Ohne Erfolg muß die Revision allerdings bleiben, soweit sie sich ge-
gen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen der Kläger wegen Aufklä-
rungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages
wendet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die kreditge-
bende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer
- wie hier - keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, keine allgemeine Aufklä-
rungs- und Hinweispflicht. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über
ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen
wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden
schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang
mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder
bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem
Kreditnehmer hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, ZIP 2004,
1188, 1191 m.w.N.). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht
festgestellt.
b) Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat die Beklagte
ihre Rolle als Kreditgeberin entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits da-
durch verlassen, daß sie vor Abschluß des Darlehensvertrages Kontakt mit den
Initiatoren des Fonds hatte und sich von diesen eine Sicherheit in Höhe von
3 % des von ihr ausgelegten Finanzierungsvolumens stellen ließ. Da der Be-
klagten als Finanzierungsinstitut gegenüber den Klägern nicht die Prüfung der
Fondsbeteiligung auf etwaige Risiken oblag, geht der Vorwurf fehl, sie hätte die
Kläger mit Rücksicht auf deren ihr bekannte finanzielle Situation auf die Risiken
der Anlage hinweisen müssen.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Entschei-
dung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes,
wie die Revision mit Recht rügt.
Die Kläger haben auf Grund von § 9 Abs. 3, 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner
hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung An-
spruch auf Rückgewähr ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen sowie
auf Rückabtretung der Lebensversicherungen und brauchen der Beklagten kei-
ne weiteren Zahlungen mehr zu leisten.
a) Das Berufungsgericht geht im Ansatz noch zutreffend und in Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Sen.Urt. v.
21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile vom
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003,
2232, 2233 f.) davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-
gung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften
des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden. Mit Recht ist es auch der Auf-
fassung, daß der Fondsbeitritt der Kläger und der zu seiner Finanzierung ge-
schlossene Darlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. Dessen Voraussetzungen liegen nach der Recht-
sprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-
selben Vertriebsorganisation bedienen
(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni
in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat
ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-
lungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, den Klägern stehe, weil der Zweck des Verbraucherkreditgeset-
zes mit dem Fondsbeitritt und dessen Vollzug erfüllt gewesen sei, kein An-
spruch zu, den sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Beklagten entgegenhalten
könnten.
Die Kläger können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-
gliedschaft und deren von der Revisionserwiderung - zu Unrecht - angenom-
mene Verfristung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592,
1594 f.) oder Verwirkung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP
2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Beklagten gegenüber nach § 9 Abs. 3
VerbrKrG darauf berufen, daß
ihnen gegen die Gründungsgesell-
schafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan-
sprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-
stehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852).
aa) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden
hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger
bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und
die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern dar-
über hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die
Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil
diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer -
Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Dem Senat ist, wie erwähnt, be-
kannt, daß W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a.
im Zusam-
menhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder
gerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht
vorgetragen oder sonst ersichtlich.
bb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-
den Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen,
als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-
tritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004,
1402, 1406).
Danach brauchen die Kläger der Beklagten nur, wie in ihrem Antrag be-
reits berücksichtigt, die Fondsbeteiligung, die sie ihr schon sicherungshalber
abgetreten haben, sowie
in entsprechender Anwendung von § 255
BGB
ihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und W. Gr.
zu überlassen. Die Darlehensvaluta brauchen sie der Beklagten dagegen
nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend
§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP
2003, 1592, 1595) können sie von der Beklagten Rückgewähr der Zinszahlun-
gen verlangen. Dies gilt jedoch nur für Zahlungen, die sie aus ihrem eigenen
Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds erbracht haben. Steuervortei-
le, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen,
müssen sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen (vgl.
Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und
II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). Außerdem haben die Kläger Anspruch auf
Rückgewähr der der Beklagten überlassenen Sicherheiten.
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen über die zwischen den Parteien streitige Höhe der von den
Klägern an die Beklagte gezahlten Zinsen getroffen. Die Zurückverweisung gibt
ihm Gelegenheit, dies nachzuholen, wobei es auch den Vortrag der Beklagten
zu berücksichtigen haben wird, die Kläger hätten von Dezember 1993 bis Juli
1994 10.425,93 DM vom Treuhandkonto erhalten.
II. Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß die Kläger sich in der
neuen Berufungsverhandlung darauf berufen sollten, daß sie zu Fondsbeitritt
und Abschluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt wor-
den seien, auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Juni 2004
(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402 ff.) hin.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein